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Verordnung
über das Inverkehrbringen von Düngern
(Düngerverordnung, DüV)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164, 164aAbsatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),
auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG),
auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664 (TSG),
auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915 (GSchG),
und auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20006 (ChemG),
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19957 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Zu­las­sung, das In­ver­kehr­brin­gen, die Ein­fuhr, die Ver­wen­dung und die Kon­trol­le von Dün­gern.

2 Die Ver­ord­nung gilt nicht:

a.
für Hof­dün­ger, die für den ei­ge­nen Be­trieb be­stimmt sind;
b.
für Dün­ger, die aus­sch­liess­lich zur Aus­fuhr be­stimmt sind;
c.
für Dün­ger, die für Was­ser­pflan­zen in Aqua­ri­en be­stimmt sind.

3 Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen der Che­mi­ka­li­en­ver­ord­nung vom 5. Ju­ni 20158 (ChemV) und der Che­mi­ka­li­en-Ri­si­ko­re­duk­ti­ons-Ver­ord­nung vom 18. Mai 20059 (ChemRRV) für Dün­ger und ih­re Be­stand­tei­le.

4 Für das In­ver­kehr­brin­gen von Dün­gern, de­ren Ent­wick­lung auf der Nut­zung von ge­ne­ti­schen Res­sour­cen oder auf sich dar­auf be­zie­hen­dem tra­di­tio­nel­lem Wis­sen ba­siert, blei­ben die Be­stim­mun­gen der Na­go­ya-Ver­ord­nung vom 11. De­zem­ber 201510 vor­be­hal­ten.

Art. 2 Begriffe  

1 In die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.
Dün­ger: Stoff, Zu­be­rei­tung oder Mi­kro­or­ga­nis­mus mit der Funk­ti­on, Pflan­zen oder Pil­ze mit Nähr­stof­fen zu ver­sor­gen oder de­ren Er­näh­rungs­ef­fi­zi­enz zu ver­bes­sern;
b.
Her­stel­ler:
1.
je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son mit Wohn­sitz, Ge­schäfts­sitz oder Zweignie­der­las­sung in der Schweiz, die einen Dün­ger her­stellt oder ge­winnt, oder ei­ne Per­son, die vom Her­stel­ler für die Zwe­cke der Ein­hal­tung die­ser Ver­ord­nung als al­lei­ni­ger Ver­tre­ter be­nannt wur­de,
2.
als Her­stel­ler gilt auch, wer Dün­ger in der Schweiz be­zieht und sie in Ver­kehr bringt:
un­ter ei­ge­nem Na­men oh­ne An­ga­be des Na­mens des ur­sprüng­li­chen Her­stel­lers
un­ter ei­ge­nem Han­dels­na­men
in ei­ner an­de­ren als vom ur­sprüng­li­chen Her­stel­ler vor­ge­se­he­nen Ver­pa­ckung oder
für einen an­de­ren Ver­wen­dungs­zweck,
3.
als al­lei­ni­ger Her­stel­ler gilt ei­ne Per­son, die einen Dün­ger durch einen Drit­ten in der Schweiz her­stel­len lässt und in der Schweiz sei­nen Wohn­sitz, sei­nen Ge­schäfts­sitz oder ei­ne Zweignie­der­las­sung hat;
c.
Im­por­teur: na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son mit Wohn­sitz, Ge­schäfts­sitz oder Zweignie­der­las­sung in der Schweiz, die einen Dün­ger aus dem Aus­land im­por­tiert;
d.
In­ver­kehr­brin­ger: na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son mit Wohn­sitz, Ge­schäfts­sitz oder Zweignie­der­las­sung in der Schweiz, die in der Schweiz einen Dün­ger kauft und in Ver­kehr bringt;
e.
Ge­such­stel­ler: na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son mit Wohn­ort, Ge­schäfts­sitz oder Zweignie­der­las­sung in der Schweiz, die ein Be­wil­li­gungs­ge­such ein­reicht;
f.
In­ver­kehr­brin­gen:ent­gelt­li­che oder un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung oder Über­las­sung ei­nes Dün­gers in­ner­halb der Schweiz;
g.
Be­wil­li­gung: Ver­wal­tungs­akt, mit dem das Bun­des­amt für Land­wirt­schaft (BLW) das In­ver­kehr­brin­gen ei­nes Dün­gers nach er­folg­ter Be­ur­tei­lung be­wil­ligt;
h.
Re­gis­trie­rung: Er­fas­sung ei­nes Dün­gers im Pro­duk­tere­gis­ter;
i.
Ver­pa­ckung: ver­schliess­ba­rer Be­häl­ter für die Auf­be­wah­rung, den Schutz, die Hand­ha­bung und die Ver­mark­tung von Dün­gern;
j.
Lo­se­lie­fe­rung: Dün­ger­lie­fe­rung oh­ne Ver­pa­ckung;
k.
Blatt­dün­ger: Dün­ger, der auf das Auf­brin­gen auf die Blät­ter und die Auf­nah­me von Nähr­stof­fen über die Blät­ter aus­ge­legt ist.

2 Für die kor­rek­te Aus­le­gung der Ver­ord­nung (EU) 2019/100911, auf die in die­ser Ver­ord­nung ver­wie­sen wird, gel­ten die fol­gen­den Ent­spre­chun­gen von Aus­drücken:

EU

Schweiz

a. Fran­zö­si­sche Aus­drücke:

fer­ti­li­sant

en­grais au sens de l’art. 2, al. 1, let. a

élé­ments nu­tri­tifs

élé­ments fer­ti­li­sants

mi­se à dis­po­si­ti­on sur le mar­ché

mi­se en cir­cu­la­ti­on au sens de l’art. 2, al. 1, let. f

b. Deut­sche Aus­drücke:

Dün­ge­pro­dukt, Dün­ge­mit­tel

Dün­ger

Be­reit­stel­lung auf dem Markt

In­ver­kehr­brin­gen nach Art 2 Abs. 1 Bst. f

Gär­rück­stän­de

Gär­gut

or­ga­ni­sches Ma­te­ri­al

or­ga­ni­sche Sub­stanz

c. Ita­lie­ni­sche Aus­drücke:

pro­dot­to fer­ti­liz­zan­te

con­ci­me ai sen­si dell’art. 2, cpv. 1, lett. a

nu­tri­en­te

so­stan­za nu­tri­ti­va

mes­sa a dis­po­si­zio­ne sul mer­ca­to

mes­sa in com­mer­cio ai sen­si dell’art. 2, cpv. 2, lett. f

ma­te­ria sec­ca

so­stan­za sec­ca

11 Ver­ord­nung (EU) 2019/1009 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 5. Ju­ni 2019 mit Vor­schrif­ten für die Be­reit­stel­lung von EU-Dün­ge­pro­duk­ten auf dem Markt und zur Än­de­rung der Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 so­wie zur Auf­he­bung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; zu­letzt ge­än­dert durch die De­le­gier­te Ver­ord­nung (EU) Nr. 2023/409, ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 1.

2. Kapitel: Pflichten der Wirtschaftsakteure

Art. 3 Pflichten des Herstellers  

1 Der Her­stel­ler stellt si­cher, dass die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Vor­schrif­ten für die Zu­las­sung, Pro­duk­ti­on und Kenn­zeich­nung, ein­sch­liess­lich Ar­ti­kel 1 Ab­satz 3, so­wie für die im Pro­duk­tere­gis­ter ein­zu­tra­gen­den Da­ten ein­ge­hal­ten wer­den.

2 Um einen be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen Dün­ger in Ver­kehr brin­gen zu kön­nen, muss der Her­stel­ler im Be­sitz der Be­wil­li­gung sein.

3 Er stellt die Qua­li­tät, die Rich­tig­keit und die Voll­stän­dig­keit der im Pro­duk­tere­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Da­ten si­cher.

4 So­lan­ge ein Dün­ger in Ver­kehr ge­bracht wird, be­wahrt der Her­stel­ler die Do­ku­men­te auf, die zur Be­ur­tei­lung und Ein­stu­fung des Dün­gers ver­wen­det wur­den, und hält die­se bei Be­darf den Voll­zugs­be­hör­den zur Ver­fü­gung.

Art. 4 Pflichten des Importeurs  

1 Der Im­por­teur stellt si­cher, dass die in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Vor­schrif­ten für die Zu­las­sung, Pro­duk­ti­on und Kenn­zeich­nung, ein­sch­liess­lich Ar­ti­kel 1 Ab­satz 3, so­wie für die im Pro­duk­tere­gis­ter ein­zu­tra­gen­den Da­ten ein­ge­hal­ten wer­den.

2 Um einen be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen Dün­ger im­por­tie­ren zu kön­nen, muss der Im­por­teur im Be­sitz der Be­wil­li­gung sein.

3 Er stellt die Qua­li­tät, die Rich­tig­keit und die Voll­stän­dig­keit der im Pro­duk­tere­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Da­ten si­cher.

4So­lan­ge ein Dün­ger in Ver­kehr ge­bracht wird, be­wahrt der Im­por­teur die Do­ku­men­te auf, die zur Be­ur­tei­lung und Ein­stu­fung des Dün­gers ver­wen­det wur­den, und stellt die­se bei Be­darf den Voll­zugs­be­hör­den zur Ver­fü­gung.

Art. 5 Inverkehrbringen eines registrierten oder bewilligten Düngers  

Ein In­ver­kehr­brin­ger, der einen be­reits re­gis­trier­ten oder be­wil­lig­ten Dün­ger un­ver­än­dert in Ver­kehr bringt, muss den Dün­ger nicht er­neut im Pro­duk­tere­gis­ter re­gis­trie­ren und nicht In­ha­ber der Be­wil­li­gung sein.

3. Kapitel: Zulassung von Düngern

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Zulassungspflicht  

1 Ein Dün­ger darf nur in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn er ge­mä­ss die­ser Ver­ord­nung zu­ge­las­sen wur­de.

2 Ein Dün­ger ist zu­ge­las­sen, wenn:

a.
er die An­for­de­run­gen der ent­spre­chen­den nicht be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen Pro­dukt­funk­ti­ons­ka­te­go­rie (PFC) er­füllt und aus ei­nem oder meh­re­ren Aus­gangs­ma­te­ria­li­en be­steht, die zu den nicht be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen Kom­po­nen­ten­ma­te­ri­al­ka­te­go­ri­en (CMC) ge­hö­ren;
b.
ei­ne Be­wil­li­gung für das In­ver­kehr­brin­gen er­teilt wor­den ist.

3 Beim Im­port ei­nes Dün­gers müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen nach den Ab­sät­zen 1 und 2 er­füllt sein.

Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung  

Ein Dün­ger kann nur zu­ge­las­sen wer­den, wenn er fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen er­füllt:

a.
Er eig­net sich zur vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dung.
b.
Er hat bei vor­schrifts­ge­mäs­sem Ge­brauch kei­ne un­an­nehm­ba­ren Ne­ben­wir­kun­gen zur Fol­ge und ge­fähr­det we­der die Um­welt noch mit­tel­bar den Men­schen.
c.
Er bie­tet bei vor­schrifts­ge­mäs­sem Ge­brauch Ge­währ da­für, dass da­mit be­han­del­te Aus­gangs­pro­duk­te Le­bens­mit­tel, Fut­ter­mit­tel und Ge­brauchs­ge­gen­stän­de er­ge­ben, wel­che die An­for­de­run­gen der Le­bens­mit­tel- und Fut­ter­mit­tel­ge­setz­ge­bung er­fül­len.
d.
Er ent­hält aus­sch­liess­lich Stof­fe, die, so­fern sie un­ter die ChemV12 fal­len, ge­mä­ss der ChemV ein­ge­stuft, be­ur­teilt und an­ge­mel­det wur­den.
Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz  

1 Nur na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen mit Wohn­sitz, Ge­schäfts­sitz oder Zweignie­der­las­sung in der Schweiz so­wie öf­fent­li­che und pri­va­te In­sti­tu­tio­nen kön­nen einen Dün­ger re­gis­trie­ren oder ein Be­wil­li­gungs­ge­such ein­rei­chen.

2 An na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen mit Wohn­sitz, Ge­schäfts­sitz oder Zweignie­der­las­sung im Aus­land kann auch ei­ne Be­wil­li­gung für das In­ver­kehr­brin­gen er­teilt wer­den, wenn die­se Mög­lich­keit in ei­nem Staats­ver­trag vor­ge­se­hen ist.

Art. 9 Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Dünger  

1 Für die Her­stel­lung von Dün­gern dür­fen nur Aus­gangs­ma­te­ria­li­en ver­wen­det wer­den, die ge­eig­net sind und das End­pro­dukt nicht nach­tei­lig be­ein­flus­sen.

2 Dün­ger dür­fen nur in Ver­kehr ge­bracht oder im­por­tiert wer­den, wenn sie die Qua­li­täts­an­for­de­run­gen nach An­hang 2.6 ChemRRV13 be­tref­fend Schad­stof­fe und in­er­te Fremd­stof­fe er­fül­len.

3 Dün­gern dür­fen we­der Pflan­zen­schutz­mit­tel oder Wirk­stof­fe mit ei­ner ent­spre­chen­den Funk­ti­on, noch Klär­schlamm, noch Arz­nei­mit­tel oder Wirk­stof­fe mit ei­ner ent­spre­chen­den Funk­ti­on noch Be­stand­tei­le von Ri­ci­nus com­mu­nis bei­ge­ge­ben wer­den.

4 Hof­dün­gern dür­fen Ma­te­ria­li­en von nicht land­wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben bei­ge­fügt wer­den, wenn die Ma­te­ria­li­en die Grenz­wer­te für Schad­stof­fe nach Ab­satz 2 ein­hal­ten.

5 Bei der Her­stel­lung oder der Ver­wen­dung ei­nes Dün­gers dür­fen auf kei­nen Fall un­er­wünsch­te Or­ga­nis­men, wie pa­tho­ge­ne Or­ga­nis­men oder Sa­men von Neo­phy­ten, frei­ge­setzt wer­den.

6 Phos­pho­na­te dür­fen ei­nem Dün­ger nicht ab­sicht­lich zu­ge­setzt wer­den. Un­be­ab­sich­tigt ent­hal­te­ne Phos­pho­na­te dür­fen einen Mas­sen­an­teil von 0,5 Pro­zent nicht über­schrei­ten.

Art. 10 Ausnahmebestimmungen für die Abgabe von Kompost oder Gärgut  

1 Das BLW kann ei­ner Kom­pos­tie­rungs- oder Ver­gä­rungs­an­la­ge ei­ne be­fris­te­te Be­wil­li­gung für die Ab­ga­be von Kom­post oder Gär­gut er­tei­len, die die Grenz­wer­te nach An­hang 2.6 Zif­fer 2.2.1.10 ChemRRV14 um höchs­tens 50 Pro­zent über­schrei­ten, wenn:

a.
die Grenz­wer­te nur aus­nahms­wei­se oder wäh­rend längs­tens sechs Mo­na­ten über­schrit­ten wer­den; oder
b.
die kan­to­na­le Be­hör­de einen ent­spre­chen­den An­trag stellt und im Ein­zugs­ge­biet der be­trof­fe­nen An­la­ge für die er­for­der­li­chen Sa­nie­rungs­mass­nah­men sorgt.

2 Wird ei­ne Be­wil­li­gung nach Ab­satz 1 er­teilt, so wird die Ab­ga­be­men­ge des Kom­posts oder Gär­guts so ein­ge­schränkt, dass die Schad­stoff­fracht pro Hekt­are nicht grös­ser ist als bei Ein­hal­tung der Grenz­wer­te nach An­hang 2.6 Zif­fer 2.2.1.10 Ab­satz 1 ChemRRV.

Art. 11 Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot  

Das BLW kann die Zu­las­sung ei­nes Dün­gers nach Ar­ti­kel 6 wi­der­ru­fen, wenn ei­ne po­ten­zi­ell ge­fähr­li­che Wir­kung die­ses Dün­gers zu er­war­ten ist, und des­sen Ver­wen­dung so­fort ver­bie­ten.

Art. 12 Vorsorgemassnahmen  

So­weit die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 148a LwG er­füllt sind, kann das BLW:

a.
die Zu­las­sung ei­nes Dün­gers ver­wei­gern, mit Auf­la­gen ver­se­hen oder an Be­din­gun­gen knüp­fen;
b.
die Zu­las­sung ei­nes Dün­gers auf­he­ben oder zu­sätz­li­che An­for­de­run­gen fest­le­gen;
c.
die nach Ar­ti­kel 21 er­teil­te Be­wil­li­gung ei­nes Dün­gers wi­der­ru­fen, mit Auf­la­gen ver­se­hen oder an Be­din­gun­gen knüp­fen.
Art. 13 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist  

1 Das BLW kann in Si­tua­tio­nen, die ra­sches Han­deln er­for­dern, im Ein­ver­neh­men mit den in­ter­es­sier­ten Stel­len die Ein­fuhr, das In­ver­kehr­brin­gen und die Ver­wen­dung von Dün­gern, die die Ge­sund­heit von Mensch und Tier oder die Um­welt ge­fähr­den, ver­bie­ten.

2 Es kann für Dün­ger nach Ab­satz 1 Höchst­wer­te be­stim­men. Die Höchst­wer­te ha­ben sich nach in­ter­na­tio­na­len Stan­dards oder nach den im Aus­fuhr­land be­ste­hen­den Höchst­wer­ten zu rich­ten oder müs­sen wis­sen­schaft­lich be­grün­det sein.

3 Das BLW kann fest­le­gen, wel­che Dün­ger nur mit ei­ner Er­klä­rung der zu­stän­di­gen Be­hör­de des Aus­fuhr­lan­des oder ei­ner ak­kre­di­tier­ten Stel­le ein­ge­führt oder in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen.

4Es legt fest, wel­che An­ga­ben die Er­klä­rung bein­hal­ten muss und ob der Er­klä­rung Do­ku­men­te bei­zu­le­gen sind.

5 Sen­dun­gen, für die die Do­ku­men­te nach Ab­satz 4 bei der Ein­fuhr nicht vor­ge­legt wer­den kön­nen, wer­den zu­rück­ge­wie­sen oder, wenn ei­ne Ge­fähr­dung be­steht, ver­nich­tet.

2. Abschnitt: Registrierungspflichtige Dünger

Art. 14 Registrierungspflicht  

1 Ein Dün­ger ist re­gis­trie­rungs­pflich­tig, wenn er die An­for­de­run­gen nach An­hang 1 an ei­ne der fol­gen­den PFC er­füllt:

a.
PFC 1: Dün­ger;
b.
PFC 2: Kalk­dün­ger;
c.
PFC 4: Kul­tur­sub­strat;
d.
PFC 7: Dün­ger­mi­schung mit Aus­nah­me von Dün­gern, die ei­ne be­wil­li­gungs­pflich­ti­ge PFC oder CMC ent­hal­ten;
e.
PFC 100: Hof­dün­ger;
f.
PFC 101(A): Kom­post; oder
g.
PFC 101(B): Gär­gut.

2 Dün­ger nach Ab­satz 1 dür­fen aus­sch­liess­lich aus Aus­gangs­ma­te­ria­li­en der fol­gen­den CMC be­ste­hen und müs­sen die An­for­de­run­gen nach An­hang 2 für die ent­spre­chen­de CMC er­fül­len:

a.
CMC 1: Stof­fe und Ge­mi­sche aus un­be­ar­bei­te­ten Roh­stof­fen;
b.
CMC 2: Pflan­zen, Pflan­zen­tei­le oder Pflan­zen­ex­trak­te;
c.
CMC 3: Kom­post;
d.
CMC 4: Fri­sches Gär­gut von Pflan­zen;
e.
CMC 5: An­de­res Gär­gut als fri­sches Gär­gut von Pflan­zen;
f.
CMC 6: Ne­ben­pro­duk­te der Nah­rungs­mit­tel­in­dus­trie;
g.
CMC 8: Nähr­stoff-Po­ly­me­re;
h.
CMC 9: Sons­ti­ge Po­ly­me­re mit Aus­nah­me von Nähr­stoff-Po­ly­me­ren;
i.
CMC 10: Fol­ge­pro­duk­te aus tie­ri­schen Ne­ben­pro­duk­ten; oder
j.
CMC 100: Hof­dün­ger.
Art. 15 Registrierung  

1 Re­gis­trie­rungs­pflich­ti­ge Dün­ger müs­sen vom Her­stel­ler oder vom Im­por­teur ge­mä­ss den Ar­ti­keln 18 und 19 im Pro­duk­tere­gis­ter re­gis­triert wer­den.

2 Dün­ger, die mit ei­ner Re­gis­trie­rung erst­mals in Ver­kehr ge­bracht wor­den sind, be­nö­ti­gen auf den nach­fol­gen­den Han­dels­stu­fen kei­ne neue Re­gis­trie­rung, es sei denn, der In­ver­kehr­brin­ger än­dert den Han­dels­na­men des Dün­gers, bringt ihn un­ter sei­nem ei­ge­nen Na­men in Ver­kehr oder än­dert die Kenn­zeich­nung des Dün­gers oder des­sen Ei­gen­schaf­ten.

Art. 16 Änderung und Erlöschen einer Registrierung  

1 Die Re­gis­trie­rung muss al­le zehn Jah­re er­neu­ert wer­den, um ih­re Gül­tig­keit nicht zu ver­lie­ren.

2 Sie gilt so lan­ge, wie das Pro­dukt den ein­ge­tra­ge­nen An­ga­ben ent­spricht. Je­de Än­de­rung muss im Pro­duk­tere­gis­ter er­fasst wer­den.

Art. 17 Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung im Produkteregister  

Von der Re­gis­trie­rungs­pflicht nach Ar­ti­kel 14 aus­ge­nom­men sind:

a.
Dün­ger, von de­nen pro Jahr we­ni­ger als 100 kg im­por­tiert oder in Ver­kehr ge­bracht wer­den;
b.
Hof­dün­ger, de­ren Lie­fe­run­gen ge­mä­ss Ar­ti­kel 29 er­fasst wur­den und die nicht in Sä­cken ab­ge­ge­ben wer­den;
c.
Kom­post und Gär­gut, de­ren Lie­fe­run­gen ge­mä­ss der Ver­ord­nung vom 23. Ok­to­ber 201315 über In­for­ma­ti­ons­sys­te­me im Be­reich der Land­wirt­schaft (IS­LV) re­gis­triert sind und die nicht aus ei­nem nach Ar­ti­kel 29 be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen Aus­gangs­ma­te­ri­al be­ste­hen.

3. Abschnitt: Registrierungsverfahren

Art. 18 Verfahren  

1 Die Re­gis­trie­rung muss in dem vom BLW vor­ge­schrie­be­nen elek­tro­ni­schen For­mat er­fol­gen.

2 Sie muss spä­tes­tens vier Wo­chen nach dem ers­ten In­ver­kehr­brin­gen oder dem Im­port er­fol­gen.

3 Die für die Re­gis­trie­rung zu­stän­di­ge Per­son ist für die Qua­li­tät, die Rich­tig­keit und die Voll­stän­dig­keit der im Pro­duk­tere­gis­ter ein­ge­tra­ge­nen Da­ten ver­ant­wort­lich. Das BLW kann Kon­trol­len vor­neh­men.

4 Das BLW oder die Kon­troll­or­ga­ne kön­nen von der für die Re­gis­trie­rung zu­stän­di­gen Per­son ver­lan­gen, dass sie Da­ten von un­ge­nü­gen­der Qua­li­tät be­rich­tigt.

5 Das BLW kann die Da­ten zu ei­nem Dün­ger im Pro­duk­tere­gis­ter be­rich­ti­gen; in die­sem Fall in­for­miert es die für die Re­gis­trie­rung zu­stän­di­ge Per­son dar­über.

Art. 19 Für die Registrierung benötigte Angaben  

1 Die Re­gis­trie­rung muss min­des­tens die fol­gen­den An­ga­ben und Do­ku­men­te ent­hal­ten:

a.
den Na­men so­wie die Adres­se des Wohn­sit­zes, des Ge­schäfts­sit­zes oder der Zweignie­der­las­sung des Un­ter­neh­mens oder der Per­son in der Schweiz, die für die Re­gis­trie­rung ver­ant­wort­lich ist, und die Kon­takt­an­ga­ben;
b.
den Na­men und die Adres­se des ur­sprüng­li­chen Her­stel­lers des Dün­gers;
c.
den Han­dels­na­men des Dün­gers;
d.
die PFC, wel­cher der Dün­ger ent­spre­chend sei­ner Funk­ti­on zu­ge­ord­net ist;
e.
die CMC, aus der oder de­nen sich der Dün­ger zu­sam­men­setzt, so­wie die Na­men der dar­in ent­hal­te­nen Aus­gangs­ma­te­ria­li­en;
f.
die durch ei­ne Ana­ly­se be­stä­tig­ten Nähr­stoff­ge­hal­te und Ei­gen­schaf­ten; die Ana­ly­se ist fa­kul­ta­tivfür an­or­ga­ni­sche Dün­ger (PFC 1 C) und Dün­ger­mi­schun­gen (PFC 7) aus an­or­ga­ni­schen Dün­gern, die aus­sch­liess­lich aus Aus­gangs­ma­te­ria­li­en mit ein­deu­ti­gen Nähr­stoff­ge­hal­ten be­ste­hen;
g.
die Ein­stu­fung und die Kenn­zeich­nung des Dün­gers ge­mä­ss den Ar­ti­keln 6, 7 und 10–15a ChemV16;
h.
den Ver­wen­dungs­zweck;
i.
die Ge­brauchs­an­wei­sung;
j.
die Eti­ket­te, die die An­for­de­run­gen des 4. Ka­pi­tels er­füllt.

2 Ist der Dün­ger ge­mä­ss den Ar­ti­keln 48–54 ChemV mel­de­pflich­tig, so müs­sen die ent­spre­chen­den An­ga­ben im Pro­duk­tere­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den.

4. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Dünger

Art. 20 Bewilligungspflicht  

1 Fol­gen­de Dün­ger be­nö­ti­gen für ih­re Zu­las­sung ei­ne Be­wil­li­gung durch das BLW:

a.
Dün­ger, die die An­for­de­run­gen nach An­hang 1 an die fol­gen­den PFC er­fül­len:
1.
PFC 3: Bo­den­ver­bes­se­rungs­mit­tel,
2.
PFC 5: Hemm­stoff,
3.
PFC 6: Pflan­zen-Bio­sti­mu­lans,
4.
PFC 101: Re­cy­cling­dün­ger,
5.
PFC 102: Zu­satz zu Dün­ger,
6.
PFC 103: sons­ti­ger Dün­ger;
b.
Dün­ger, die aus Aus­gangs­ma­te­ria­li­en be­ste­hen, die die An­for­de­run­gen nach An­hang 2 an die CMC nicht er­fül­len;
c.
Dün­ger, die ganz oder teil­wei­se aus ei­nem oder meh­re­ren Aus­gangs­ma­te­ria­li­en be­ste­hen, die die An­for­de­run­gen nach An­hang 2 an die fol­gen­den CMC er­fül­len:
1.
CMC 7: Mi­kro­or­ga­nis­men,
2.
CMC 11: Ne­ben­pro­duk­te im Sin­ne der Richt­li­nie 2008/98/EG17,
3.
CMC 12: ge­fäll­te Phos­phat­sal­ze und de­ren Fol­ge­pro­duk­te,
4.
CMC 13: durch ther­mi­sche Oxi­da­ti­on ge­won­ne­ne Ma­te­ria­li­en und de­ren Fol­ge­pro­duk­te,
5.
CMC 14: durch Py­ro­ly­se oder Ver­ga­sung ge­won­ne­ne Ma­te­ria­li­en,
6.
CMC 15: zu­rück­ge­won­ne­ne hoch­rei­ne Ma­te­ria­li­en;
d.
Dün­ger­mi­schun­gen, die aus be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen PFC oder aus Aus­gangs­ma­te­ria­li­en ei­ner be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen CMC be­ste­hen;
e.
Dün­ger, die ganz oder teil­wei­se aus tie­ri­schen Ne­ben­pro­duk­ten be­ste­hen, die den End­punkt der Her­stel­lungs­ket­te noch nicht er­reicht ha­ben;
f.
Dün­ger, die einen Ni­tri­fi­ka­ti­ons­hemm­stoff, einen De­ni­tri­fi­ka­ti­ons­hemm­stoff oder einen Ure­a­se­hemm­stoff ent­hal­ten;
g.
Dün­ger, die ganz oder teil­wei­se aus Schläm­men ei­nes Schlacht­hofs, ei­nes Zer­le­gungs­be­triebs oder ei­nes fleisch­ver­ar­bei­ten­den Be­triebs be­ste­hen.

2 Das BLW kann einen Dün­ger je­der­zeit ei­nem Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren un­ter­stel­len, wenn der Dün­ger aus ei­nem Aus­gangs­ma­te­ri­al be­steht, des­sen Wirk­sam­keit oder Si­cher­heit nicht hin­rei­chend be­kannt sind, oder wenn er ein sol­ches Aus­gangs­ma­te­ri­al ent­hält.

3 Ein be­reits zu­ge­las­se­ner Dün­ger, dem ein ge­mä­ss den vor­ge­se­he­nen An­wen­dungs­vor­schrif­ten be­wil­lig­ter Zu­satz hin­zu­ge­fügt wur­de, braucht kei­ne er­neu­te Be­wil­li­gung. Die Mi­schung muss nach den Ar­ti­keln 18 und 19 re­gis­triert wer­den.

17 Richt­li­nie 2008/98/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 19. No­vem­ber 2008 über Ab­fäl­le und zur Auf­he­bung be­stimm­ter Richt­li­ni­en, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; zu­letzt ge­än­dert durch die Richt­li­nie (EU) 2018/851, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109.

Art. 21 Bewilligung  

1 Das BLW ent­schei­det mit­tels Ver­fü­gung über das Be­wil­li­gungs­ge­such.

2 Die Be­wil­li­gung ist auf zehn Jah­re be­fris­tet und gilt, so­fern der Dün­ger den bei der Er­tei­lung der Be­wil­li­gung fest­ge­leg­ten Ei­gen­schaf­ten ent­spricht.

3 Das BLW kann die Be­wil­li­gung be­fris­ten, mit Auf­la­gen ver­se­hen und an Be­din­gun­gen knüp­fen so­wie be­son­de­re An­ga­ben be­züg­lich Kenn­zeich­nung vor­schrei­ben.

4 Dün­ger, die aus gen­tech­nisch ver­än­der­ten oder pa­tho­ge­nen Or­ga­nis­men be­ste­hen oder sol­che ent­hal­ten, wer­den nur be­wil­ligt, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 44 der Frei­set­zungs­ver­ord­nung vom 10. Sep­tem­ber 200818 (FrSV) er­fül­len.

5 Dün­ger, für die die Be­wil­li­gung beim erst­ma­li­gen In­ver­kehr­brin­gen er­teilt wur­de, be­nö­ti­gen auf den nach­fol­gen­den Han­dels­stu­fen kei­ne neue Be­wil­li­gung, wenn sie in der Ori­gi­nal­ver­pa­ckung ver­kauft wer­den.

6 Das BLW kann ei­ne Be­wil­li­gung je­der­zeit mit ein­schrän­ken­den Be­din­gun­gen und Auf­la­gen ver­se­hen oder wi­der­ru­fen, wenn:

a.
die Be­wil­li­gung auf­grund falscher oder ir­re­füh­ren­der An­ga­ben aus­ge­stellt wor­den ist;
b.
der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber den Dün­ger nicht wie vor­ge­schrie­ben be­zeich­net oder wenn er trotz Ver­war­nung oder ge­richt­li­cher Ver­ur­tei­lung falsche oder ir­re­füh­ren­de An­ga­ben ver­brei­tet;
c.
ein be­wil­lig­ter Dün­ger nicht mehr den bei der Er­tei­lung der Be­wil­li­gung fest­ge­leg­ten Ei­gen­schaf­ten ent­spricht oder zu­sätz­li­che An­ga­ben, die das BLW auf­grund neu­er Er­kennt­nis­se ver­langt hat­te, nicht frist­ge­recht ein­ge­reicht wor­den sind;
d.
neue Er­kennt­nis­se zei­gen, dass sich der Dün­ger nicht zur vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dung eig­net, der vor­schrifts­ge­mäs­se Ge­brauch un­an­nehm­ba­re Ne­ben­wir­kun­gen zur Fol­ge hat oder die Um­welt oder mit­tel­bar den Men­schen ge­fähr­det.

7 Die Be­wil­li­gung ist per­sön­lich und nicht über­trag­bar.

8 Der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber teilt dem BLW un­ver­züg­lich al­le neu­en In­for­ma­tio­nen über den Dün­ger mit.

Art. 22 Provisorische Bewilligung  

1 Das BLW kann vor Ab­schluss des Be­wil­li­gungs­ver­fah­rens wäh­rend höchs­tens fünf Jah­ren nach Ein­rei­chung des Ge­su­ches für einen Dün­ger ei­ne pro­vi­so­ri­sche Be­wil­li­gung er­tei­len, wenn der Dün­ger ge­eig­net er­scheint und kein un­an­nehm­ba­res Ri­si­ko für Mensch, Tier oder Um­welt dar­stellt und wenn:

a.
ein lan­ge dau­ern­des Be­wil­li­gungs­ver­fah­ren zu er­war­ten ist, aus Grün­den, die nicht dem Ge­such­stel­ler an­zu­las­ten sind;
b.
ers­te Er­fah­run­gen aus der Pra­xis für die Er­tei­lung ei­ner de­fi­ni­ti­ven Be­wil­li­gung not­wen­dig sind; oder
c.
der Dün­ger aus­sch­liess­lich zu wis­sen­schaft­li­chen Zwe­cken ein­ge­führt oder aus­ge­bracht wird.

2 Dün­ger, die aus gen­tech­nisch ver­än­der­ten oder pa­tho­ge­nen Or­ga­nis­men be­ste­hen oder sol­che ent­hal­ten, wer­den nur dann pro­vi­so­risch be­wil­ligt, wenn sie die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 44 FrSV19 er­fül­len.

Art. 23 Frist bei Widerruf der Bewilligung  

1 Wird ei­ne Be­wil­li­gung wi­der­ru­fen und ste­hen die Grün­de da­für nicht im Zu­sam­men­hang mit ei­ner po­ten­zi­ell ge­fähr­li­chen Wir­kung, die als un­an­nehm­bar be­ur­teilt wird, so kann das BLW ei­ne Frist für das In­ver­kehr­brin­gen der rest­li­chen Be­stän­de ge­wäh­ren.

2 Die Frist für das In­ver­kehr­brin­gen der rest­li­chen Dün­ger­be­stän­de darf zwölf Mo­na­te nicht über­schrei­ten.

3 Sind un­an­nehm­ba­re Aus­wir­kun­gen auf Mensch, Tier oder Um­welt zu er­war­ten, so ver­bie­tet das BLW un­ver­züg­lich die Ver­wen­dung und das In­ver­kehr­brin­gen des Dün­gers.

5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 24 Verfahren  

1 Das Ge­such ist mit­tels dem vom BLW vor­ge­schrie­be­nen elek­tro­ni­schen For­mat ein­zu­rei­chen.

2 Das BLW kann das Be­wil­li­gungs­ge­such wei­te­ren Bun­des­stel­len zur Stel­lung­nah­me un­ter­brei­ten, wenn de­ren Zu­stän­dig­keits­be­reich be­trof­fen ist.

3 Es kann wei­te­re Da­ten und Do­ku­men­te ein­for­dern, die für die Be­ur­tei­lung ei­nes Pro­dukts nö­tig sind.

Art. 25 Für das Bewilligungsgesuch benötigte Angaben  

1 So­fern kei­ne be­son­de­ren An­for­de­run­gen fest­ge­legt sind, muss das Be­wil­li­gungs­ge­such min­des­tens die fol­gen­den An­ga­ben und Un­ter­la­gen ent­hal­ten:

a.
den Na­men so­wie die Adres­se des Wohn­sit­zes, des Ge­schäfts­sit­zes oder der Zweignie­der­las­sung des Ge­such­stel­lers in der Schweiz und des­sen Kon­takt­an­ga­ben;
b.
den Na­men und die Adres­se des ur­sprüng­li­chen Her­stel­lers des Dün­gers;
c.
den Han­dels­na­men des Dün­gers;
d.
die PFC, zu wel­cher der Dün­ger ent­spre­chend sei­ner Funk­ti­on ge­hört;
e.
die ge­nau­en und voll­stän­di­gen An­ga­ben über die Aus­gangs­ma­te­ria­li­en, aus de­nen der Dün­ger be­steht, die Zu­sam­men­set­zung und sei­ne Wirk­sam­keit; ge­hört ein Aus­gangs­ma­te­ri­al zu ei­ner CMC, so muss die be­tref­fen­de CMC an­ge­ge­ben wer­den;
f.
die durch ei­ne Ana­ly­se be­stä­tig­ten Nähr­stoff­ge­hal­te und Ei­gen­schaf­ten;
g.
die Ein­stu­fung und die Kenn­zeich­nung des Dün­gers ge­mä­ss den Ar­ti­keln 6, 7 und 10–15a ChemV20;
h.
die voll­stän­di­gen An­ga­ben über die Ver­wend­bar­keit und die Ge­brauchs­wei­se des Dün­gers;
i.
einen Eti­ket­ten­ent­wurf, der den Vor­schrif­ten des 4. Ka­pi­tels ent­spricht.

2 Das BLW kann dar­auf ver­zich­ten, Un­ter­la­gen zum Nach­weis der Wirk­sam­keit des Dün­gers ein­zu­for­dern. Es ist be­rech­tigt, die Öf­fent­lich­keit wis­sen zu las­sen, dass die­ser Aspekt im Rah­men des Be­wil­li­gungs­ver­fah­rens nicht ge­prüft wur­de.

3 Für Dün­ger, die aus gen­tech­nisch ver­än­der­ten oder pa­tho­ge­nen Or­ga­nis­men be­ste­hen oder sol­che ent­hal­ten, müs­sen die Ge­suchs­un­ter­la­gen zu­sätz­lich die An­for­de­run­gen nach den Ar­ti­keln 28, 29 und 34 Ab­satz 2 FrSV21 er­fül­len.

4 Auf Ver­lan­gen hat der Ge­such­stel­ler Be­weis­mit­tel wie Be­rich­te über wis­sen­schaft­li­che Un­ter­su­chun­gen zur Eig­nung und zur Si­cher­heit ei­nes Dün­gers, wis­sen­schaft­li­che Pu­bli­ka­tio­nen, amt­li­che Mit­tei­lun­gen, Ver­such­spro­to­kol­le oder Gut­ach­ten im Ge­such zu nen­nen oder die­sem bei­zu­le­gen.

5 Die Be­weis­mit­tel nach Ab­satz 4 müs­sen be­le­gen, dass der Dün­ger bei vor­ge­se­he­ner Ver­wen­dung kei­ne un­an­nehm­ba­ren Ne­ben­wir­kun­gen hat und we­der die Um­welt noch mit­tel­bar den Men­schen ge­fähr­det.

6 Be­weis­mit­tel aus ei­nem an­de­ren Land wer­den an­er­kannt, so­weit die für die An­wen­dung des Dün­gers re­le­van­ten Be­din­gun­gen in den be­tref­fen­den Ge­bie­ten in Be­zug auf Land­wirt­schaft, Dün­gung und Um­welt, ein­sch­liess­lich der Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se, ver­gleich­bar sind mit den Be­din­gun­gen in der Schweiz. Die Un­ter­la­gen müs­sen in ei­ner Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ein­ge­reicht wer­den.

7 Das BLW kann bei Dün­gern, die nur in ge­rin­gen Men­gen und nur ört­lich be­grenzt in Ver­kehr ge­bracht wer­den, aus­nahms­wei­se ganz oder teil­wei­se auf die An­ga­ben nach Ab­satz 1 ver­zich­ten.

8 Er­fül­len die An­ga­ben die An­for­de­run­gen nicht, so räumt das BLW dem Ge­such­stel­ler ei­ne Frist zur Er­gän­zung ein. Wer­den die er­for­der­li­chen An­ga­ben in­nert die­ser Frist nicht ge­lie­fert, so wird auf das Ge­such nicht ein­ge­tre­ten.

Art. 26 Verwendung von Daten für Folgegesuche  

Möch­te ein Ge­such­stel­ler einen be­reits be­wil­lig­ten Dün­ger un­ter sei­nem ei­ge­nen Na­men oder dem Na­men sei­nes Un­ter­neh­mens in Ver­kehr brin­gen, oh­ne selbst In­ha­ber der be­ste­hen­den Be­wil­li­gung zu sein, so kann das BLW auf die Min­de­st­an­ga­ben nach Ar­ti­kel 25 ver­zich­ten und sich auf die­je­ni­gen des In­ha­bers der Erst­be­wil­li­gung stüt­zen, so­fern der Ge­such­stel­ler nach­weist, dass:

a.
er vom Be­wil­li­gungs­in­ha­ber er­mäch­tigt wor­den ist, des­sen Da­ten zu nut­zen; oder
b.
seit der ers­ten Be­wil­li­gung zehn Jah­re ver­gan­gen sind und es sich um das glei­che Pro­dukt wie das­je­ni­ge des Erst­ge­such­stel­lers han­delt oder die Un­ter­schie­de aus Sicht der Ri­si­ko­be­wer­tung ver­nach­läs­sig­bar sind.
Art. 27 Beurteilung des Gesuchs  

1 Das BLW ist nicht ver­pflich­tet, die An­ga­ben und Be­weis­mit­tel des Ge­such­stel­lers zu er­gän­zen; es be­schränkt sich grund­sätz­lich dar­auf, die Un­ter­la­gen zu prü­fen. Zu die­sem Zweck kann es Ver­su­che und an­de­re Er­he­bun­gen durch­füh­ren oder durch­füh­ren las­sen.

2 Die Über­prü­fung der Ein­stu­fung und der Kenn­zeich­nung des Dün­gers nach Ar­ti­kel 25 Ab­satz 1 Buch­sta­be g er­folgt nicht im Rah­men des Be­wil­li­gungs­ver­fah­rens, son­dern im Rah­men der Über­prü­fung der Selbst­kon­trol­le nach Ar­ti­kel 81 ChemV22.

Art. 28 Erneuerung der Bewilligung  

1 Auf Ge­such hin wird ei­ne Be­wil­li­gung je­weils um zehn Jah­re er­neu­ert. Das Ge­such muss spä­tes­tens sechs Mo­na­te vor Ab­lauf der Gül­tig­keit beim BLW ein­ge­reicht und im Pro­duk­tere­gis­ter er­fasst wer­den.

2Das BLW nimmt ei­ne Neu­be­ur­tei­lung des Dün­gers nach den gel­ten­den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten vor. Be­weis­mit­tel und Un­ter­la­gen, die bei der vor­he­ri­gen Be­ur­tei­lung vor­ge­legt wur­den und noch gül­tig und ver­füg­bar sind, kön­nen wie­der­ver­wen­det wer­den.

6. Abschnitt: Erfassung von Düngerlieferungen und -anwendungen

Art. 29 Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen  

1 Wer stick­stoff- und phos­phor­hal­ti­ge Dün­ger an Be­trie­be, Be­wirt­schaf­te­rin­nen und Be­wirt­schaf­ter oder an­de­re Ab­neh­me­rin­nen und Ab­neh­mer ab- oder wei­ter­gibt, muss je­de Ab- oder Wei­ter­ga­be un­ter An­ga­be der Dün­ger­men­ge und der dar­in ent­hal­te­nen Nähr­stoff­men­gen ge­mä­ss der IS­LV23 mit­tei­len.

2 Nicht mit­ge­teilt wer­den müs­sen Men­gen bis höchs­tens 105 kg Stick­stoff und 15 kg Phos­phor pro Ka­len­der­jahr, so­fern der Be­wirt­schaf­ter oder die Be­wirt­schaf­te­rin den öko­lo­gi­schen Leis­tungs­nach­weis nach Ar­ti­kel 11 der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Ok­to­ber 201324 nicht er­brin­gen muss.

3 In­ha­ber von Kom­pos­tie­rungs- oder Ver­gä­rungs­an­la­gen, die pro Ka­len­der­jahr mehr als 100 t kom­pos­tier- oder ver­gär­ba­res Ma­te­ri­al ver­ar­bei­ten und Hof- oder Re­cy­cling­dün­ger nach den Ab­sät­zen 1 und 2 ab­ge­ben, müs­sen auch die Aus­gangs­ma­te­ria­li­en für die Kom­pos­tie­rung oder die Ver­gä­rung im In­for­ma­ti­ons­sys­tem mit­tei­len.

Art. 30 Weitere Bedingungen für die Lagerung und die Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern  

1 In­ha­ber von Kom­pos­tie­rungs- oder Ver­gä­rungs­an­la­gen, die pro Ka­len­der­jahr mehr als 100 t kom­pos­tier- oder ver­gär­ba­res Ma­te­ri­al ver­ar­bei­ten, dür­fen Dün­ger nur an Ab­neh­me­rin­nen und Ab­neh­mer, die die­se nicht auf dem ei­ge­nen oder ge­pach­te­ten Land ver­wen­den, ab­ge­ben, wenn die Ab­neh­me­rin­nen und Ab­neh­mer nach­wei­sen, dass sie über die für die Ver­wen­dung er­for­der­li­chen Fach­kennt­nis­se ver­fü­gen.

2 Bei der La­ge­rung und der Ab­ga­be von Hof- und Re­cy­cling­dün­gern sind die Be­stim­mun­gen der Ge­wäs­ser­schutz­ge­setz­ge­bung zu ein­zu­hal­ten.

3 Die In­ha­ber von An­la­gen müs­sen in Über­ein­stim­mung mit der Wei­sung des BLW25 die not­wen­di­gen Ana­ly­sen durch­füh­ren las­sen, um die Nähr­stoff­ge­hal­te und die Ei­gen­schaf­ten nach An­hang 1 Zif­fer 2 PFC 100 und 101 zu be­stim­men und si­cher­zu­stel­len, dass die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 9 er­füllt sind. Sie stel­len die Er­geb­nis­se der Ana­ly­sen un­ver­züg­lich dem BLW und den kan­to­na­len Be­hör­den zur Ver­fü­gung.

25 Die Wei­sung ist ab­ruf­bar un­ter: www.blw.ad­min.ch > Nach­hal­ti­ge Pro­duk­ti­on > Dün­ger > Zu­las­sung von Dün­gern.

4. Kapitel: Kennzeichnung und Anpreisungen

Art. 31 Kennzeichnungsanforderungen  

1 Dün­ger sind vom Her­stel­ler oder vom Im­por­teur ge­mä­ss den An­for­de­run­gen nach An­hang 3 zu kenn­zeich­nen.

2 Der Her­stel­ler oder der Im­por­teur gibt sei­nen Na­men, sei­nen ein­ge­tra­ge­nen Han­dels­na­men oder sei­ne ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke, sei­ne Adres­se und sei­ne Te­le­fon­num­mer auf der Ver­pa­ckung des Dün­gers oder, falls der Dün­ger oh­ne Ver­pa­ckung ge­lie­fert wird, in ei­nem Be­gleit­do­ku­ment zum Dün­ger an.

3Er sorgt da­für, dass auf der Ver­pa­ckung je­des Dün­gers, der in Ver­kehr ge­bracht wird, ei­ne Ty­pen- oder Char­gen­num­mer oder ein an­de­res Kenn­zei­chen zu sei­ner Iden­ti­fi­ka­ti­on an­ge­bracht ist, oder, falls der Dün­ger oh­ne Ver­pa­ckung ge­lie­fert wird, dass die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen in ei­nem Be­gleit­do­ku­ment zu je­dem Dün­ger auf­ge­führt wer­den.

4 Wur­de ein Pro­dukt ei­ner Kon­for­mi­täts­be­wer­tung nach der Ver­ord­nung (EU) 2019/100926 un­ter­zo­gen, so gilt das Pro­dukt als «EU-Dün­ge­pro­dukt» und kann ge­mä­ss Ar­ti­kel 30 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 765/200827 ge­kenn­zeich­net wer­den.

5 Die An­ga­ben müs­sen gut les­bar, un­ver­wisch­bar und in min­des­tens ei­ner Amtss­pra­che des Ab­ga­be­or­tes ab­ge­fasst sein.

6 Ver­pack­te Dün­ger dür­fen auch ein­ge­führt wer­den, wenn die An­for­de­run­gen nach Ab­satz 2 erst beim In­ver­kehr­brin­gen er­füllt wer­den.

7 Der Na­me und die Adres­se des Im­por­teurs kann durch den Na­men und die Adres­se des für das In­ver­kehr­brin­gen im Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) ver­ant­wort­li­chen Un­ter­neh­mens er­setzt wer­den, wenn es sich um re­gis­trie­rungs­pflich­ti­ge Dün­ger han­delt und die­se:

a.
ei­ner Kon­for­mi­täts­be­wer­tung nach der Ver­ord­nung (EU) 2019/100928 un­ter­zo­gen wur­den;
b.
aus ei­nem EWR-Mit­glied­staat ein­ge­führt wer­den;
c.
für ge­werb­li­che An­wen­der be­stimmt sind; und
d.
nach den Ar­ti­keln 48–54 ChemV29 ge­mel­det wur­den.

26 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 2 Abs. 2.

27 Ver­ord­nung (EG) Nr. 765/2008 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 9. Ju­li 2008 über die Vor­schrif­ten für die Ak­kre­di­tie­rung und Markt­über­wa­chung im Zu­sam­men­hang mit der Ver­mark­tung von Pro­duk­ten und zur Auf­he­bung der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 339/93 des Ra­tes, Fas­sung vom ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

28 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 2 Abs. 2.

29 SR 813.11

Art. 32 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger  

1 Dün­ger, die aus gen­tech­nisch ver­än­der­ten Or­ga­nis­men be­ste­hen oder sol­che ent­hal­ten, müs­sen mit dem Hin­weis «aus gen­tech­nisch ver­än­der­tem X» oder «aus ge­ne­tisch ver­än­der­tem X» ge­kenn­zeich­net sein.

2 Dün­ger, die vom Her­stel­ler oder Im­por­teur nicht be­ab­sich­tig­te Spu­ren von be­wil­lig­ten gen­tech­nisch ver­än­der­ten Or­ga­nis­men von we­ni­ger als 0,1 Mas­se­pro­zent ent­hal­ten, kann das BLW im Ein­ver­neh­men mit den an­de­ren am Zu­las­sungs­ver­fah­ren be­tei­lig­ten Äm­tern aus­nahms­wei­se von der De­kla­ra­ti­ons­pflicht be­frei­en.

Art. 33 Anpreisungen  

1 Es dür­fen nur zu­ge­las­se­ne Dün­ger an­ge­prie­sen und zu Re­kla­me­zwe­cken ab­ge­ge­ben wer­den. Die An­prei­sun­gen dür­fen kei­ne po­ten­zi­ell ir­re­füh­ren­den An­ga­ben ent­hal­ten.

2 Al­le in der Wer­bung ver­wen­de­ten Aus­sa­gen müs­sen tech­nisch zu recht­fer­ti­gen sein. In sämt­li­chen An­prei­sun­gen sind deut­lich er­kenn­bar an­zu­ge­ben:

a.
der Han­dels­na­me oder Na­me der Pro­dukt­li­nie;
b.
der Hin­weis, dass es sich um einen Dün­ger han­delt.

5. Kapitel: Informationssysteme und Verkaufsstatistik

Art. 34 Produkteregister  

1 So­fern kei­ne Aus­nah­me von der Re­gis­trie­rungs­pflicht nach Ar­ti­kel 17 be­steht, müs­sen al­le in der Schweiz in Ver­kehr ge­brach­ten Dün­ger im Pro­duk­tere­gis­ter nach Ar­ti­kel 72 ChemV30 auf­ge­führt sein.

2 Die für die Re­gis­trie­rung und die Be­wil­li­gung er­for­der­li­chen Da­ten wer­den im Pro­duk­tere­gis­ter er­fasst.

Art. 35 Umsatzstatistik  

1 Un­ter­neh­men und Per­so­nen, wel­che Dün­ger her­stel­len oder in Ver­kehr brin­gen, sind ver­pflich­tet, dem BLW auf An­fra­ge hin Aus­kunft über ih­re ver­mark­te­ten Pro­duk­te und Men­gen zu ge­ben.

2 Die Um­satz­sta­tis­tik rich­tet sich nach den Be­stim­mun­gen der Sta­tis­ti­ker­he­bungs­ver­ord­nung vom 30. Ju­ni 199331.

6. Kapitel: Vollzug und Kontrolle

1. Abschnitt: Vollzug, Befugnisse des BLW und Zusammenarbeit der Behörden

Art. 36 Vollzug  

1 So­weit nicht an­ders ge­re­gelt, voll­zieht das BLW die­se Ver­ord­nung und die hier­auf er­las­se­nen Vor­schrif­ten.

2 Die Kan­to­ne kon­trol­lie­ren, ob in Ver­kehr ge­brach­te Dün­ger die Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung er­fül­len und ob die auf die­se Ver­ord­nung ge­stütz­ten Ver­wen­dungs­ver­bo­te ein­ge­hal­ten wer­den. Das BLW nimmt die­se Auf­ga­ben sub­si­di­är wahr und ko­or­di­niert die Voll­zugs­auf­ga­ben der Kan­to­ne.

3 Die Voll­zugs­be­hör­den kön­nen Pro­ben neh­men, neh­men las­sen oder ein­for­dern.

4 Sie sind er­mäch­tigt, jähr­lich pro Pro­dukt ei­ne Pro­be oder, so­weit das Ver­hal­ten ei­nes Un­ter­neh­mens oder ei­ner Per­son da­zu An­lass gibt, meh­re­re Pro­ben auf Kos­ten des Un­ter­neh­mens oder der Per­son, die die Dün­ger ge­winnt, her­stellt, im­por­tiert, neu ver­packt, um­ar­bei­tet oder in Ver­kehr bringt, zu un­ter­su­chen oder un­ter­su­chen zu las­sen.

Art. 37 Befugnisse des BLW  

1 Das BLW kann:

a.
über Ge­su­che zur Be­wil­li­gung von Dün­gern ent­schei­den;
b.
be­stim­men, zu wel­cher PFC ein Dün­ger ge­hört;
c.
Me­tho­den für die Ent­nah­me, Auf­be­rei­tung und Ana­ly­se von Pro­ben so­wie für die Be­rech­nung und Aus­wer­tung der Er­geb­nis­se er­ar­bei­ten und ver­öf­fent­li­chen;
d.
die Stel­len, wel­che Dün­ger un­ter­su­chen, an­er­ken­nen und be­ra­ten;
e.
der Fach­be­ra­tung nach Ar­ti­kel 20 ChemRRV32 Un­ter­la­gen über die Ver­wen­dung von Dün­gern zur Ver­fü­gung stel­len;
f.
In­for­ma­tio­nen über re­gis­trier­te und be­wil­lig­te Dün­ger ver­öf­fent­li­chen.

2 Das BLW und die an­er­kann­ten Un­ter­su­chungs­stel­len nach Ab­satz 1 Buch­sta­be d kön­nen bei den Her­stel­lern von Dün­gern, na­ment­lich bei den Kom­pos­tie­rungs- oder Ver­gä­rungs­an­la­gen, so­wie am Ort der Dün­gung je­der­zeit Pro­ben neh­men.

Art. 38 Zusammenarbeit der Behörden  

1 Das BLW holt die Stel­lung­nah­men der be­trof­fe­nen Bun­des­be­hör­den ein. De­ren Mit­wir­kung rich­tet sich nach den Ar­ti­keln 62a und 62b des Re­gie­rungs- und Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 21. März 199733.

2 Das BLW und die An­mel­de­stel­le, die Be­ur­tei­lungs­stel­len so­wie die kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den im Sin­ne der ChemV34 stel­len ein­an­der, so­weit dies zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben er­for­der­lich ist, die Da­ten zur Ver­fü­gung, die sie im Rah­men die­ser Ver­ord­nung, der ChemV oder an­de­rer Er­las­se, die den Schutz des Men­schen oder der Um­welt vor Stof­fen, Zu­be­rei­tun­gen und Ge­gen­stän­den re­geln, er­ho­ben ha­ben. Sie kön­nen zu die­sem Zweck au­to­ma­ti­sier­te Ab­ruf­ver­fah­ren ein­rich­ten.

3 Bei Dün­gern, die aus gen­tech­nisch ver­än­der­ten oder pa­tho­ge­nen Or­ga­nis­men be­ste­hen oder sol­che ent­hal­ten, lei­tet und ko­or­di­niert das BLW das Ver­fah­ren un­ter Be­rück­sich­ti­gung der FrSV35.

Art. 39 Kontrollen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit  

1 Das Bun­des­amt für Zoll und Grenz­si­cher­heit (BA­ZG) kon­trol­liert ri­si­ko­ba­siert, ob die ein­ge­führ­ten Dün­ger den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen.

2 Das BLW kann das BA­ZG be­auf­tra­gen, zeit­lich be­fris­tet die Durch­füh­rung be­stimm­ter phy­si­scher Kon­trol­len zu in­ten­si­vie­ren.

3 Ent­spre­chen die Dün­ger nicht den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung oder be­steht ein ent­spre­chen­der Ver­dacht be­steht, so kann das BA­ZG die Dün­ger vor­läu­fig si­cher­stel­len und den an­de­ren Voll­zugs­be­hör­den nach die­ser Ver­ord­nung über­ge­ben. Die­se über­neh­men die wei­te­ren Ab­klä­run­gen und tref­fen die er­for­der­li­chen Mass­nah­men.

4 Das BA­ZG über­mit­telt dem BLW die für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung not­wen­di­gen Da­ten.

Art. 40 Gebühren  

Die Ge­büh­ren für Ver­wal­tungs­hand­lun­gen nach die­ser Ver­ord­nung und die Ge­büh­ren­be­mes­sung rich­ten sich nach der Ver­ord­nung vom 16. Ju­ni 200636 über Ge­büh­ren des Bun­des­am­tes für Land­wirt­schaft.

2. Abschnitt: Probenahme und Analysen

Art. 41  

1 Für die Hof­dün­ger PFC 100 und Re­cy­cling­dün­ger PFC 101 rich­tet sich die Pro­be­nah­me- und Ana­ly­se­vor­schrif­ten nach den schwei­ze­ri­schen Re­fe­renz­me­tho­den der Agros­co­pe. Es kön­nen auch an­de­re Pro­be­nah­me- und Ana­ly­se­vor­schrif­ten an­ge­wandt wer­den, wenn sie zu gleich­wer­ti­gen Er­geb­nis­sen füh­ren.

2 Für al­le an­de­ren Dün­ger rich­ten sich die Pro­be­nah­me- und die Ana­ly­se­vor­schrif­ten nach der Ver­ord­nung (EU) 2019/100937. Es kön­nen auch die schwei­ze­ri­schen Re­fe­renz­me­tho­den der Agros­co­pe an­ge­wandt wer­den. Es kön­nen auch an­de­re Pro­be­nah­me- und Ana­ly­se­vor­schrif­ten an­ge­wandt wer­den, wenn sie zu gleich­wer­ti­gen Er­geb­nis­sen füh­ren.

37 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 2 Abs. 2.

3. Abschnitt: Toleranzen und Einschränkung

Art. 42  

1 Es gel­ten die To­le­ran­zen nach An­hang 4.

2 To­le­ran­zen dür­fen nicht plan­mäs­sig aus­genützt wer­den.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse  

Die Auf­he­bung und die Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wer­den in An­hang 5 ge­re­gelt.

Art. 44 Übergangsbestimmungen  

1 Dün­ger, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2024 ge­mä­ss bis­he­ri­gem Recht nicht an­mel­de­pflich­tig wa­ren, müs­sen bis zum 30. Ju­ni 2025 nach den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung re­gis­triert wer­den. Die Eti­ket­ten der be­trof­fe­nen Dün­ger, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2024 her­ge­stellt wur­den, dür­fen noch bis zum 31. De­zem­ber 2026 ver­wen­det wer­den.

2 Dün­ger, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2024 an­ge­mel­det wur­den, dür­fen bis zum Ab­lauf der Gül­tig­keits­dau­er der An­mel­dung in Ver­kehr ge­bracht wer­den. Je­de Än­de­rung des Dün­gers oder von des­sen Kenn­zeich­nung be­dingt ei­ne Re­gis­trie­rung oder Be­wil­li­gung des Dün­gers nach den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung.

3 Dün­ger, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2024 be­wil­ligt wur­den, dür­fen bis zum Ab­lauf der Gül­tig­keits­dau­er der Be­wil­li­gung für das In­ver­kehr­brin­gen in Ver­kehr ge­bracht wer­den. Je­de Än­de­rung des Dün­gers oder von des­sen Kenn­zeich­nung be­dingt, dass ein neu­es Be­wil­li­gungs­ge­such ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ein­ge­reicht wird

4 Der ein­deu­ti­ge Re­zep­tu­ri­den­ti­fi­ka­tor (UFI) nach Ar­ti­kel 15a ChemV38 muss dem BLW für Dün­ger, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2022 über kei­nen UFI ver­fügt ha­ben, bis zum 31. De­zem­ber 2025 mit­ge­teilt wer­den:

a.
Dün­ger, die für ge­werb­li­che Ver­wen­der be­stimmt sind;
b.
Dün­ger, die für pri­va­te Ver­wen­der be­stimmt sind und vor dem 1. Ja­nu­ar 2022 in Ver­kehr ge­bracht wur­den.
Art. 45 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2024 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 14 Abs. 1, 20 Abs. 1 Bst. a und 30 Abs. 3)

Produktfunktionskategorien (PFC)

Die PFC 1–7 entsprechen den in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/100939 festgelegten Kategorien. Die PFC ab Ziffer 100 entsprechen der Schweizer Düngergesetzgebung.

39 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

1 Bezeichnung der PFC

1. Dünger

A.
Organischer Dünger
I.
Fester organischer Dünger
II.
Flüssiger organischer Dünger
B.
Organisch-mineralischer Dünger
I.
Fester organisch-mineralischer Dünger
II.
Flüssiger organisch-mineralischer Dünger
C.
Anorganischer Dünger
I.
Anorganischer Makronährstoff-Dünger
a)
Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger
i.
Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger
A)
Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
ii.
Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger
A)
Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt
b)
Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger
i.
Flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger
ii.
Flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger
II.
Anorganischer Spurennährstoff-Dünger
1.
Anorganischer Einnährstoff-Dünger
2.
Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger

2. Kalkdünger

3. Bodenverbesserungsmittel

A.
Organisches Bodenverbesserungsmittel
B.
Anorganisches Bodenverbesserungsmittel

4. Kultursubstrat

5. Hemmstoff

A.
Nitrifikationshemmstoff
B.
Denitrifikationshemmstoff
C.
Ureasehemmstoff

6. Pflanzen-Biostimulans

A.
Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans
B.
Nicht mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

7. Düngermischung

100. Hofdünger

101. Recyclingdünger

A.
B.
Gärgut
I.
Festes Gärgut
II.
Flüssiges Gärgut

102. Zusatz zu Dünge

103. Sonstiger Dünger

2 Anforderungen an PFC

1 Diese Ziffer beschreibt die Anforderungen an die jeweilige PFC, zu denen ein Dünger gemäss der ihr zugeordneten Funktion gehört.

2 Die in diesem Anhang für eine bestimmte PFC festgelegten Anforderungen gelten für Dünger aller Unterkategorien dieser PFC.

3 Die Aussage, dass ein Dünger die in diesem Anhang beschriebene Funktion der betreffenden PFC erfüllt, ist durch die Wirkungsweise des Produkts, den relativen Gehalt seiner verschiedenen Nährstoffe und Eigenschaften oder andere einschlägige Parameter zu untermauern.

4 Enthält ein Dünger einen Stoff, für den Rückstandsgrenzwerte für Lebens- und für Futtermittel festgelegt sind, so darf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehene Verwendung des Düngers nicht dazu führen, dass diese Grenzwerte überschritten werden.

5 Die folgenden Stoffe gelten als Nährstoffe oder Eigenschaften:

Stoffe

Symbol

Stickstoff

N

Phosphor

P

Phosphorpentoxid oder Phosphat

P2O5

Kalium

K

Kali oder Kaliumoxid

K2O

Magnesium

Mg

Magnesiumoxid

MgO

Magnesiumcarbonat

MgCO3

Calcium

Ca

Calciumoxid

CaO

Calciumcarbonat

CaCO3

Natrium

Na

Natriumoxid

Na2O

Schwefel

S

Schwefeltrioxid

SO3

Chlor

Cl

Bor

B

Kobalt

Co

Kupfer

Cu

Eisen

Fe

Mangan

Mn

Molybdän

Mo

Zink

Zn

Silizium

Si

Organischer Kohlenstoff

Corg

Organische Substanz

OS

Trockensubstanz

TS

6 Die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen werden für bestimmte Nährstoffe in Oxidform ausgedrückt. Zur Umrechnung in die Elementform können die folgenden Faktoren verwendet werden:

Phosphor (P) = Phosphorpentoxid oder Phosphat (P2O5) × 0,436

Kalium (K) = Kaliumoxid oder Kali (K2O) × 0,83

Calcium (Ca) = Calciumoxid (CaO) × 0,715

Calcium (Ca) = Calciumcarbonat (CaCO3) × 0,4

Magnesium (Mg) = Magnesiumoxid (MgO) × 0,603

Magnesium (Mg) = Magnesiumcarbonat (MgCO3) × 0,288

Magnesium (Mg) = Magnesiumsulfat (MgSO4) × 0,202

Natrium (Na) = Natriumoxid (Na2O) × 0,742

Schwefel (S) = Schwefeltrioxid (SO3) × 0,4

3 PFC-spezifische Anforderungen

PFC 1: Dünger

Ein Dünger hat den Zweck, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen.

PFC 1(A): Organischer Dünger

1 Ein organischer Dünger enthält organischen Kohlenstoff (Corg) und Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs.

2 Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahmepläne

Grenzwert

n

c

m

M

Salmonellaspp.

5

0

0

Kein Befund
in 25 g oder 25 ml

Escherichiacoli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in koloniebildenden Einheiten (KBE), zwischen 0 und M liegt

m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE

3 Die in diesem Anhang vorgeschriebenen Anforderungen werden unter Bezugnahme auf organischen Kohlenstoff (Corg) ausgedrückt. Wird die Erfüllung der Anforderungen auf der Grundlage von organischer Substanz beurteilt, so wird der folgende Umrechnungsfaktor angewandt:

organischer Kohlenstoff (Corg) = organische Substanz × 0,56

PFC 1(A)(I): Fester organischer Dünger  

1 Ein fes­ter or­ga­ni­scher Dün­ger hat ei­ne fes­te Form.

2 Ein fes­ter or­ga­ni­scher Dün­ger muss min­des­tens einen der fol­gen­den de­kla­rier­ten Pri­mär­nähr­stof­fe ent­hal­ten: Stick­stoff (N), Phos­phor­pentoxid (P2O5) oder Ka­li (K2O).

Ent­hält ein fes­ter or­ga­ni­scher Dün­ger nur einen Nähr­stoff, so muss der Nähr­stoff­ge­halt in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:

a.
2,5 % Ge­samt­stick­stoff (N);
b.
2 % Phos­phor­pentoxid (P2O5); oder
c.
2 % Ka­li (K2O).

Ent­hält ein fes­ter or­ga­ni­scher Dün­ger mehr als einen de­kla­rier­ten Pri­mär­nähr­stoff, so müs­sen ih­re An­tei­le aus­ge­drückt in Mas­sen­pro­zent min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:

a.
1 % Ge­samt­stick­stoff (N);
b.
1 % Phos­phor­pentoxid (P2O5); oder
c.
1 % Ka­li (K2O).
Die Sum­me der Nähr­stoff­ge­hal­te muss einen Mas­sen­an­teil von min­des­tens 4 % auf­wei­sen.

3 Der Ge­halt an or­ga­ni­schem Koh­len­stoff (Corg) ei­nes fes­ten or­ga­ni­schen Dün­gers muss in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens 15 % be­tra­gen.

PFC 1(A)(II): Flüssiger organischer Dünger  

1 Ein flüs­si­ger or­ga­ni­scher Dün­ger hat ei­ne flüs­si­ge Form.

2 Ein flüs­si­ger or­ga­ni­scher Dün­ger muss min­des­tens einen der fol­gen­den de­kla­rier­ten Pri­mär­nähr­stof­fe ent­hal­ten: Stick­stoff (N), Phos­phor­pentoxid (P2O5) oder Ka­li (K2O).

Ent­hält ein flüs­si­ger or­ga­ni­scher Dün­ger nur einen Nähr­stoff, so muss der Nähr­stoff­ge­halt in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:

a.
2 % Ge­samt­stick­stoff (N);
b.
1 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5); oder
c.
2 % Ge­samt­ka­li (K2O).

Ent­hält ein flüs­si­ger or­ga­ni­scher Dün­ger mehr als einen de­kla­rier­ten Pri­mär­nähr­stoff, so müs­sen ih­re An­tei­le aus­ge­drückt in Mas­sen­pro­zent min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:

a.
1 % Ge­samt­stick­stoff (N);
b.
1 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5); oder
c.
1 % Ge­samt­ka­li (K2O).
Die Sum­me der Nähr­stoff­ge­hal­te muss einen Mas­sen­an­teil von min­des­tens 3 % auf­wei­sen.

3 Der Ge­halt an or­ga­ni­schem Koh­len­stoff (Corg) ei­nes flüs­si­gen or­ga­ni­schen Dün­gers muss in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens 5 % be­tra­gen.

PFC 1(B): Organisch-mineralischer Dünger

1 Ein organisch-mineralischer Dünger besteht aus einem oder mehreren anorganischen Düngern gemäss PFC 1(C) und einem oder mehreren Materialien, die organischen Kohlenstoff (Corg) sowie Nährstoffe ausschliesslich biologischen Ursprungs enthalten.

2 Handelt es sich bei einem oder mehreren der anorganischen Dünger, aus denen sich der organisch-mineralische Dünger zusammensetzt, um einen festen anorganischen Einnährstoff- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt gemäss PFC 1(C)(I)(a)(i)(A) oder PFC 1(C)(I)(a)(ii)(A), so muss ein organisch-mineralischer Dünger einen von Ammoniumnitrat (NH4NO3) abgeleiteten Massenanteil an Stickstoff (N) von weniger als 16 % aufweisen.

3 Der Gehalt an Krankheitserregern von organisch-mineralischen Düngern darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahmepläne

Grenzwert

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

Kein Befund
in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt

m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE

PFC 1(B)(I): Fester organisch-mineralischer Dünger  

1 Ein fes­ter or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­scher Dün­ger hat ei­ne fes­te Form.

2 Ein fes­ter or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­scher Dün­ger muss min­des­tens einen der fol­gen­den de­kla­rier­ten Pri­mär­nähr­stof­fe ent­hal­ten: Stick­stoff (N), Phos­phor­pentoxid (P2O5) oder Ka­li (K2O).

Ent­hält ein fes­ter or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­scher Dün­ger nur einen Nähr­stoff, so muss sein An­teil aus­ge­drückt in Mas­sen­pro­zent min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:

a.
2,5 % Ge­samt­stick­stoff (N), da­von 1 % or­ga­ni­scher Stick­stoff (Norg);
b.
2 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5); oder
c.
2 % Ge­samt­ka­li (K2O).

Ent­hält ein fes­ter or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­scher Dün­ger mehr als einen de­kla­rier­ten Pri­mär­nähr­stoff, so müs­sen ih­re An­tei­le aus­ge­drückt in Mas­sen­pro­zent min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:

a.
2 % Ge­samt­stick­stoff (N), da­von 0,5 % or­ga­ni­scher Stick­stoff (Norg);
b.
2 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5); oder
c.
2 % Ge­samt­ka­li (K2O).
Die Sum­me der Nähr­stoff­ge­hal­te muss einen Mas­sen­an­teil von min­des­tens 8 % auf­wei­sen.

3 Der Ge­halt an or­ga­ni­schem Koh­len­stoff (Corg) ei­nes fes­ten or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­schen Dün­gers muss in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens 7,5 % be­tra­gen.

4 In ei­nem fes­ten or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­schen Dün­ger muss je­de phy­si­ka­li­sche Ein­heit die Men­ge an or­ga­ni­schem Koh­len­stoff (Corg) und al­len Nähr­stof­fen ent­hal­ten, die dem de­kla­rier­ten Ge­halt ent­spricht. Ei­ne phy­si­ka­li­sche Ein­heit ent­spricht ei­nem Ein­zel­be­stand­teil ei­nes Pro­dukts, zum Bei­spiel Kör­nern oder Pel­lets.

PFC 1(B)(II): Flüssiger organisch-mineralischer Dünger  

1 Ein flüs­si­ger or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­scher Dün­ger hat ei­ne flüs­si­ge Form.

2 Ein flüs­si­ger or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­scher Dün­ger muss min­des­tens einen der fol­gen­den de­kla­rier­ten Pri­mär­nähr­stof­fe ent­hal­ten: Stick­stoff (N), Phos­phor­pentoxid (P2O5) oder Ka­li (K2O).

Ent­hält ein flüs­si­ger or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­scher Dün­ger nur einen Nähr­stoff, so muss sein An­teil aus­ge­drückt in Mas­sen­pro­zent min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:

a.
2 % Ge­samt­stick­stoff (N), da­von 0,5 % or­ga­ni­scher Stick­stoff (Norg);
b.
2 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5); oder
c.
2 % Ge­samt­ka­li (K2O).

Ent­hält ein flüs­si­ger or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­scher Dün­ger mehr als einen de­kla­rier­ten Pri­mär­nähr­stoff, so müs­sen ih­re An­tei­le aus­ge­drückt in Mas­sen­pro­zent min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:

a.
2 % Ge­samt­stick­stoff (N), da­von 0,5 % or­ga­ni­scher Stick­stoff (Norg);
b.
2 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5); oder
c.
2 % Ge­samt­ka­li (K2O).
Die Sum­me der Nähr­stoff­ge­hal­te muss einen Mas­sen­an­teil von min­des­tens 6 % auf­wei­sen.

3 Der Ge­halt an or­ga­ni­schem Koh­len­stoff (Corg) ei­nes flüs­si­gen or­ga­nisch-mi­ne­ra­li­schen Dün­gers muss in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens 3 % be­tra­gen.

PFC 1(C): Anorganischer Dünger

1 Ein anorganischer Dünger ist ein Dünger, der Nährstoffe in Form von Mineralien enthält oder freisetzt und nicht unter organische oder organisch-mineralische Dünger fällt.

2 Ein anorganischer Dünger, der einen Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von mehr als 1 % aufweist, ausser organischem Kohlenstoff (Corg) aus:

Chelat- oder Komplexbildnern gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1009,
Nitrifikationshemmstoffen, Denitrifikationshemmstoffen oder Ureasehemmstoffen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009,
Überzugmitteln gemäss Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1009,
Harnstoff (CH4N2O), oder
Calciumcyanamid (CaCN2),

erfüllt die Anforderung, dass in einem anorganischen Dünger enthaltene Krankheitserreger die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen:

Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahmepläne

Grenzwert

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

Kein Befund in 25 g
oder 25 ml

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt

m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE

PFC 1(C)(I): Anorganischer Makronährstoff-Dünger  

Ein an­or­ga­ni­scher Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger muss da­zu be­stimmt sein, Pflan­zen oder Pil­ze mit ei­nem oder meh­re­ren der fol­gen­den Ma­kro­nähr­stof­fe zu ver­sor­gen:

a.
pri­märer Ma­kro­nähr­stoff: Stick­stoff (N), Phos­phor (P) oder Ka­li­um (K);
b.
se­kun­därer Ma­kro­nähr­stoff: Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na) oder Schwe­fel (S).
PFC 1(C)(I)(a): Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger  

Ein fes­ter an­or­ga­ni­scher Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger hat ei­ne fes­te Form.

PFC 1(C)(I)(a)(i): Fester anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger  

1 Ein fes­ter an­or­ga­ni­scher Ein­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger muss den fol­gen­den de­kla­rier­ten Ge­halt auf­wei­sen:

a.
nur einen Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P), Ka­li­um (K), Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel (S)]; oder
b.
nur einen Pri­mär-Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P), Ka­li­um (K)] und einen oder meh­re­re Se­kun­där-Ma­kro­nähr­stof­fe [Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel (S)].

2 Ent­hält ein fes­ter an­or­ga­ni­scher Ein­nähr­stoff- Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger nur einen de­kla­rier­ten Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P), Ka­li­um (K), Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel (S)], so muss der Ma­kro­nähr­stoff­ge­halt in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:

a.
10 % Ge­samt­stick­stoff (N);
b.
12 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5);
c.
6 % Ge­samt­ka­li (K2O);
d.
5 % Ge­samt­ma­gne­si­u­moxid (MgO);
e.
9 % Ge­samt­cal­ci­u­moxid (CaO);
f.
10 % Ge­samtschwe­fel­tri­oxid (SO3); oder
g.
1 % Ge­samt­na­tri­u­moxid (Na2O).
Der Ge­samt­ge­halt an Na­tri­u­moxid (Na2O) darf je­doch 40 % nicht über­schrei­ten.

3 Ent­hält ein fes­ter an­or­ga­ni­scher Ein­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger nur einen de­kla­rier­ten Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P), Ka­li­um (K), Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel (S)], und einen oder meh­re­re de­kla­rier­te Se­kun­där-Ma­kro­nähr­stof­fe [Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel(S)]:

a.
so muss der Pri­mär-Ma­kro­nähr­stoff­ge­halt in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:
1.
3 % Ge­samt­stick­stoff (N),
2.
3 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5), oder
3.
3 % Ge­samt­ka­li (K2O);
b.
so muss der Se­kun­där-Ma­kro­nähr­stoff­ge­halt in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:
1.
1,5 % Ge­samt­ma­gne­si­u­moxid (MgO),
2.
1,5 % Ge­samt­cal­ci­u­moxid (CaO),
3.
1,5 % Ge­samtschwe­fel­tri­oxid (SO3), oder
4.
1 % Ge­samt­na­tri­u­moxid (Na2O).
Der Ge­samt­ge­halt an Na­tri­u­moxid (Na2O) darf je­doch 40 % nicht über­schrei­ten.
Die Sum­me al­ler de­kla­rier­ten Pri­mär- und Se­kun­där-Ma­kro­nähr­stoff­ge­hal­te muss einen Mas­sen­an­teil von min­des­tens 18 % auf­wei­sen.
PFC 1(C)(I)(a)(ii): Fester anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger  

1 Ein fes­ter an­or­ga­ni­scher Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger muss den fol­gen­den de­kla­rier­ten Ge­halt auf­wei­sen:

a.
mehr als einen Pri­mär-Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P) oder Ka­li­um (K)]; oder
b.
mehr als einen Se­kun­där-Ma­kro­nähr­stoff [Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel (S)] und kei­nen Pri­mär-Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P), Ka­li­um (K)].

2 Ein fes­ter an­or­ga­ni­scher Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger muss mehr als einen der fol­gen­den de­kla­rier­ten Ma­kro­nähr­stof­fe mit min­des­tens dem fol­gen­den Ge­halt auf­wei­sen:

a.
3 % Ge­samt­stick­stoff (N);
b.
3 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5);
c.
3 % Ge­samt­ka­li (K2O);
d.
1,5 % Ge­samt­ma­gne­si­u­moxid (MgO);
e.
1,5 % Ge­samt­cal­ci­u­moxid (CaO);
f.
1,5 % Ge­samtschwe­fel­tri­oxid (SO3); oder
g.
1 % Ge­samt­na­tri­u­moxid (Na2O).
Der Ge­samt­ge­halt an Na­tri­u­moxid (Na2O) darf je­doch 40 % nicht über­schrei­ten.
Die Sum­me al­ler de­kla­rier­ten Ma­kro­nähr­stoff­ge­hal­te muss einen Mas­sen­an­teil von min­des­tens 18 % auf­wei­sen.
PFC 1(C)(I)(a)(i-ii)(A): Fester anorganischer Ein- oder Mehrnährstoff-Makronährstoff-Ammoniumnitrat-Dünger mit hohem Stickstoffgehalt  

1 Ein fes­ter an­or­ga­ni­scher Ein- oder Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Am­mo­ni­um­ni­trat-Dün­ger mit ho­hem Stick­stoff­ge­halt muss ei­ne Am­mo­ni­um­ni­trat-(NH4NO3)-Ba­sis und einen von Am­mo­ni­um­ni­trat (NH4NO3) ab­ge­lei­te­ten Mas­sen­an­teil an Stick­stoff (N) von min­des­tens 28 % auf­wei­sen.

2 Al­le Stof­fe aus­ser Am­mo­ni­um­ni­trat (NH4NO3) müs­sen ge­gen­über Am­mo­ni­um­ni­trat (NH4NO3) in­ert sein.

3 Ein fes­ter an­or­ga­ni­scher Ein- oder Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Am­mo­ni­um­ni­trat-Dün­ger darf der End­ver­wen­de­rin oder dem End­ver­wen­der nur ver­packt zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den. Die Ver­pa­ckung muss in der Wei­se oder mit ei­ner sol­chen Vor­rich­tung ge­schlos­sen sein, dass beim Öff­nen der Ver­schluss, das Ver­schluss­sie­gel oder die Ver­pa­ckung selbst in nicht wie­der­her­stell­ba­rer Wei­se be­schä­digt wird. Die Ver­wen­dung von Ven­til­sä­cken ist ge­stat­tet.

4 Nach Durch­füh­rung von zwei Wär­me­zy­klen ge­mä­ss Num­mer 4.1 in Mo­dul A1 von An­hang IV Teil II der Ver­ord­nung (EU) 2019/1009 darf der Mas­sen­an­teil des Öl­re­ten­ti­ons­ver­mö­gens in ei­nem fes­ten an­or­ga­ni­schen Ein- oder Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Am­mo­ni­um­ni­trat-Dün­ger 4 % nicht über­schrei­ten.

5 Die De­to­na­ti­ons­fes­tig­keit ei­nes fes­ten an­or­ga­ni­schen Ein- oder Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Am­mo­ni­um­ni­trat-Dün­gers muss so be­schaf­fen sein, dass:

a.
nach fünf Wär­me­zy­klen ge­mä­ss Num­mer 4.3 in Mo­dul A1 von An­hang IV Teil II der Ver­ord­nung (EU) 2019/1009,
b.
in zwei Über­prü­fun­gen der De­to­na­ti­ons­fes­tig­keit ge­mä­ss Num­mer 4.4 in Mo­dul A1 von An­hang IV Teil II der Ver­ord­nung (EU) 2019/1009;

ei­ner oder meh­re­re der als Stüt­zen die­nen­den Blei­zy­lin­der um we­ni­ger als 5 % ge­staucht wer­den.

6 Der Mas­sen­an­teil brenn­ba­rer Stof­fe darf, als Koh­len­stoff (C) ge­mes­sen:

a.
bei fes­ten an­or­ga­ni­schen Ein- oder Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Am­mo­ni­um­ni­trat-Dün­gern mit ei­nem Mas­sen­an­teil an Stick­stoff (N) von min­des­tens 31,5 % nicht mehr als 0,2 %; und
b.
bei fes­ten an­or­ga­ni­schen Ein- oder Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Am­mo­ni­um­ni­trat-Dün­gern mit ei­nem Mas­sen­an­teil an Stick­stoff (N) von min­des­tens 28 %, aber we­ni­ger als 31,5 %, nicht mehr als 0,4 % be­tra­gen.

7 Ei­ne Lö­sung mit dem lös­li­chen An­teil von 10 g ei­nes fes­ten an­or­ga­ni­schen Ein- oder Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Am­mo­ni­um­ni­trat-Dün­gers in 100 ml Was­ser muss einen pH-Wert von min­des­tens 4,5 auf­wei­sen.

8 Ein Mas­sen­an­teil von höchs­tens 5 % darf ein Sieb mit 1 mm Ma­schen­wei­te pas­sie­ren, und ein Mas­sen­an­teil von höchs­tens 3 % darf ein Sieb mit 0,5 mm Ma­schen­wei­te pas­sie­ren.

PFC 1(C)(I)(b): Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger  

Ein flüs­si­ger an­or­ga­ni­scher Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger hat ei­ne flüs­si­ge Form.

PFC 1(C)(I)(b)(i): Flüssiger anorganischer Einnährstoff-Makronährstoff-Dünger  

1 Ein flüs­si­ger an­or­ga­ni­scher Ein­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger muss den fol­gen­den de­kla­rier­ten Ge­halt auf­wei­sen:

a.
nur einen Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P), Ka­li­um (K), Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel (S)]; oder
b.
nur einen Pri­mär-Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P), Ka­li­um (K)] und einen oder meh­re­re Se­kun­där-Ma­kro­nähr­stof­fe [Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel (S)].

2 Ent­hält ein flüs­si­ger an­or­ga­ni­scher Ein­nähr­stoff- Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger nur einen de­kla­rier­ten Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P), Ka­li­um (K), Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel (S)], muss der Ma­kro­nähr­stoff­ge­halt in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:

a.
5 % Ge­samt­stick­stoff (N);
b.
5 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5);
c.
3 % Ge­samt­ka­li (K2O);
d.
2 % Ge­samt­ma­gne­si­u­moxid (MgO);
e.
6 % Ge­samt­cal­ci­u­moxid (CaO);
f.
5 % Ge­samtschwe­fel­tri­oxid (SO3); oder
g.
1 % Ge­samt­na­tri­u­moxid (Na2O).
Der Ge­samt­ge­halt an Na­tri­u­moxid (Na2O) darf je­doch 40 % nicht über­schrei­ten.

3 Ent­hält ein flüs­si­ger an­or­ga­ni­scher Ein­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger nur einen de­kla­rier­ten Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P), Ka­li­um (K), Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel (S)], und einen oder meh­re­re de­kla­rier­te Se­kun­där-Ma­kro­nähr­stof­fe [Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel(S)]:

a.
muss der Pri­mär-Ma­kro­nähr­stoff­ge­halt in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:
1.
1,5 % Ge­samt­stick­stoff (N),
2.
1,5 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5), oder
3.
1,5 % Ge­samt­ka­li (K2O);
b.
muss der Se­kun­där-Ma­kro­nähr­stoff­ge­halt in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens fol­gen­de Wer­te auf­wei­sen:
1.
0,75 % Ge­samt­ma­gne­si­u­moxid (MgO),
2.
0,75 % Ge­samt­cal­ci­u­moxid (CaO),
3.
0,75 % Ge­samtschwe­fel­tri­oxid (SO3), oder
4.
0,5 % Ge­samt­na­tri­u­moxid (Na2O).
Der Ge­samt­ge­halt an Na­tri­u­moxid (Na2O) darf je­doch 20 % nicht über­schrei­ten.
Die Sum­me al­ler de­kla­rier­ten Pri­mär- und Se­kun­där-Ma­kro­nähr­stoff­ge­hal­te muss einen Mas­sen­an­teil von min­des­tens 7 % auf­wei­sen.
PFC 1(C)(I)(b)(ii): Flüssiger anorganischer Mehrnährstoff-Makronährstoff-Dünger  

1 Ein flüs­si­ger an­or­ga­ni­scher Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger muss den fol­gen­den de­kla­rier­ten Ge­halt auf­wei­sen:

a.
mehr als einen Pri­mär-Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P) oder Ka­li­um (K)]; oder
b.
mehr als einen Se­kun­där-Ma­kro­nähr­stoff [Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na), Schwe­fel (S)] und kei­nen Pri­mär-Ma­kro­nähr­stoff [Stick­stoff (N), Phos­phor (P), Ka­li­um (K)].

2 Ein flüs­si­ger an­or­ga­ni­scher Mehr­nähr­stoff-Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger muss mehr als einen der fol­gen­den de­kla­rier­ten Ma­kro­nähr­stof­fe mit min­des­tens dem fol­gen­den Ge­halt auf­wei­sen:

a.
1,5 % Ge­samt­stick­stoff (N);
b.
1,5 % Ge­samt­phos­phor­pentoxid (P2O5);
c.
1,5 % Ge­samt­ka­li (K2O);
d.
0,75 % Ge­samt­ma­gne­si­u­moxid (MgO);
e.
0,75 % Ge­samt­cal­ci­u­moxid (CaO);
f.
0,75 % Ge­samtschwe­fel­tri­oxid (SO3); oder
g.
0,5 % Ge­samt­na­tri­u­moxid (Na2O).
Der Ge­samt­ge­halt an Na­tri­u­moxid (Na2O) darf je­doch 20 % nicht über­schrei­ten.
Die Sum­me al­ler de­kla­rier­ten Ma­kro­nähr­stoff­ge­hal­te muss einen Mas­sen­an­teil von min­des­tens 7 % auf­wei­sen.
PFC 1(C)(II): Anorganischer Spurennährstoff-Dünger  

1 Ein an­or­ga­ni­scher Spu­ren­nähr­stoff-Dün­ger ist ein an­or­ga­ni­scher Dün­ger mit Aus­nah­me ei­nes an­or­ga­ni­schen Ma­kro­nähr­stoff-Dün­gers, der da­zu be­stimmt ist, Pflan­zen oder Pil­ze mit ei­nem oder meh­re­ren der fol­gen­den Spu­ren­nähr­stof­fe zu ver­sor­gen: Bor (B), Ko­balt (Co), Kup­fer (Cu), Ei­sen (Fe), Man­gan (Mn), Mo­lyb­dän (Mo) oder Zink (Zn).

2 An­or­ga­ni­sche Spu­ren­nähr­stoff-Dün­ger dür­fen der End­ver­wen­de­rin oder dem End­ver­wen­der nur ver­packt zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den.

PFC 1(C)(II)(a): Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger  

1 Ein an­or­ga­ni­scher Ein­nähr­stoff-Spu­ren­nähr­stoff-Dün­ger muss einen de­kla­rier­ten Ge­halt von nicht mehr als ei­nem Spu­ren­nähr­stoff auf­wei­sen.

2 Ein an­or­ga­ni­scher Ein­nähr­stoff-Spu­ren­nähr­stoff-Dün­ger muss zu ei­ner der Ty­po­lo­gi­en ge­hö­ren und die in der nach­ste­hen­den Ta­bel­le ent­hal­te­nen An­for­de­run­gen in Be­zug auf die ent­spre­chen­de Be­schrei­bung und den Min­dest­spu­ren­nähr­stoff­ge­halt er­fül­len:

Ty­po­lo­gie

Be­schrei­bung

Min­dest­spu­ren­nähr­stoff­ge­halt

Spu­ren­nähr­stoff-
Dün­ger­salz

Ein auf che­mi­schem We­ge ge­won­ne­ner fes­ter Dün­ger, der ein mi­ne­ra­li­sches Io­nen­salz als we­sent­li­chen Be­stand­teil ent­hält.

Der Spu­ren­nähr­stoff macht einen Mas­sen­an­teil von 10 % aus.

Spu­ren­nähr­stoff-Oxid- oder
-Hy­droxid-Dün­ger

Ein auf che­mi­schem We­ge ge­won­ne­ner Dün­ger, der Oxid oder Hy­droxid als we­sent­li­chen Be­stand­teil ent­hält.

Der Spu­ren­nähr­stoff macht einen Mas­sen­an­teil von 10 % aus.

Dün­ger auf Spu­ren­nähr­stoff­ba­sis

Ein Dün­ger, der ei­ne Kom­bi­na­ti­on aus ei­nem Spu­ren­nähr­stoff-Dün­ger­salz mit ei­nem oder meh­re­ren an­de­ren Spu­ren­nähr­stoff-Dün­ger­sal­zen und/oder mit ei­nem Spu­ren­nähr­stoff-Ein­zel­che­lat ent­hält.

Der Spu­ren­nähr­stoff macht einen Mas­sen­an­teil von 5 % aus.

Spu­ren­nähr­stoff-
Dün­ger­lö­sung

Ei­ne wäss­ri­ge Lö­sung un­ter­schied­li­cher For­men ei­nes an­or­ga­ni­sches Ein­nähr­stoff-Spu­ren­nähr­stoff-Dün­gers.

Der was­ser­lös­li­che Spu­ren­nähr­stoff macht einen Mas­sen­an­teil von 2 % aus.

Spu­ren­nähr­stoff-
Dün­ger­sus­pen­si­on

Ei­ne Sus­pen­si­on un­ter­schied­li­cher For­men ei­nes an­or­ga­ni­sches Ein­nähr­stoff-Spu­ren­nähr­stoff-Dün­gers.

Der Spu­ren­nähr­stoff macht einen Mas­sen­an­teil von 2 % aus.

Spu­ren­nähr­stoff-Che­lat­dün­ger

Was­ser­lös­li­ches Pro­dukt, in dem der de­kla­rier­te Spu­ren­nähr­stoff che­misch mit ei­nem oder meh­re­ren Che­lat­bild­nern ge­mä­ss den An­for­de­run­gen von An­hang II Teil II CMC 1 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1009 kom­bi­niert ist.

Der was­ser­lös­li­che Spu­ren­nähr­stoff macht einen Mas­sen­an­teil von 5 % aus, und
min­des­tens 80 % des was­ser­lös­li­chen Spu­ren­nähr­stoffs müs­sen durch einen Che­lat­bild­ner, der die An­for­de­run­gen von An­hang II Teil II CMC 1 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1009 er­füllt, kom­ple­xiert sein.

Spu­ren­nähr­stoff-Che­la­te UV­CB*

Was­ser­lös­li­ches Pro­dukt, in dem der de­kla­rier­te Spu­ren­nähr­stoff che­misch mit ei­nem oder meh­re­ren Che­lat­bild­nern ge­mä­ss den An­for­de­run­gen von An­hang II Teil II CMC 1 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1009 kom­bi­niert ist.

Ein Mas­sen­an­teil von 5 % on UV­CB-Spu­ren­nähr­stoff-Che­la­ten muss aus was­ser­lös­li­chem Ei­sen be­ste­hen, und
min­des­tens 80 % des was­ser­lös­li­chen Spu­ren­nähr­stoffs müs­sen che­la­ti­siert sein, und min­des­tens 50 % des was­ser­lös­li­chen Spu­ren­nähr­stoffs müs­sen durch spe­zi­fi­sche Che­lat­bild­nern, die die An­for­de­run­gen von An­hang II Teil II CMC 1 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1009 er­fül­len, che­la­ti­siert sein.

Spu­ren­nähr­stoff-
Kom­plex­dün­ger

Was­ser­lös­li­ches Pro­dukt, in dem der de­kla­rier­te Spu­ren­nähr­stoff che­misch mit ei­nem oder meh­re­ren Kom­plex­bild­nern ge­mä­ss den An­for­de­run­gen von An­hang II Teil II CMC 1 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1009 kom­bi­niert ist.

Der was­ser­lös­li­che Spu­ren­nähr­stoff macht einen Mas­sen­an­teil von 5 % aus, und
min­des­tens 80 % des was­ser­lös­li­chen Spu­ren­nähr­stoffs müs­sen durch einen Kom­plex­bild­ner, der die An­for­de­run­gen von An­hang II Teil II CMC 1 der Ver­ord­nung (EU) 2019/1009 er­füllt, kom­ple­xiert sein.
*
UV­CB: Stoff un­be­kann­ter oder schwan­ken­der Zu­sam­men­set­zung, kom­ple­xe Re­ak­ti­ons­pro­duk­te oder bio­lo­gi­sche Ma­te­ria­li­en.
PFC 1(C)(II)(b): Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger  

1 Ein an­or­ga­ni­scher Mehr­nähr­stoff-Spu­ren­nähr­stoff-Dün­ger muss einen de­kla­rier­ten Ge­halt von mehr als ei­nem Spu­ren­nähr­stoff auf­wei­sen.

2 Die Sum­me al­ler de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stoff-Ge­hal­te müs­sen in Mas­sen­pro­zent aus­ge­drückt min­des­tens die fol­gen­den Wer­te auf­wei­sen:

a.
2 % für Dün­ger in flüs­si­ger Form; und
b.
5 % für Dün­ger in fes­ter Form.

PFC 2: Kalkdünger

1 Ein Kalkdünger hat den Zweck, den Säuregehalt des Bodens zu korrigieren. Er enthält Oxide, Hydroxide, Kohlenstoffe oder Silikate der Nährstoffe Calcium (Ca) oder Magnesium (Mg).

2 Die folgenden, auf der Grundlage der Masse bestimmten Parameter sind einzuhalten:

a.
Neutralisationswert mindestens: 15 (CaO-Äq) oder 9 (HO-Äq);
b.
Reaktivität mindestens: 10 % (Salzsäuretest) oder 50 % nach 6 Monaten (Inkubationstest); und
c.
Korngrösse mindestens: 70 % < 1 mm, ausser für gebrannte Kalke, granulierte Kalke und Kreide (= mindestens 70 % des Kalkdüngers müssen ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passieren).

PFC 3: Bodenverbesserungsmittel

Ein Bodenverbesserungsmittel hat den Zweck, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen.

PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel

1 Ein organisches Bodenverbesserungsmittel besteht zu 95 % aus Material rein biologischen Ursprungs.

2 Ein organisches Bodenverbesserungsmittel muss mindestens 20 % Trockenmasse enthalten.

3 Der in einem organischen Bodenverbesserungsmittel enthaltene Gehalt an organischen Kohlenstoff (Corg) muss einen Massenanteil von 7,5 % aufweisen.

4 Der Gehalt an Krankheitserregern von organischen Bodenverbesserungsmitteln darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahmepläne

Grenzwert

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

Kein Befund
in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt

m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE

PFC 3(B): Anorganisches Bodenverbesserungsmittel

1 Ein anorganisches Bodenverbesserungsmittel ist ein Bodenverbesserungsmittel mit Ausnahme organischer Bodenverbesserungsmittel.

2 Der Gehalt an Krankheitserregern von anorganischen Bodenverbesserungsmitteln, die mehr als 1 % organischen Kohlenstoff (Corg) enthalten, darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahmepläne

Grenzwert

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

Kein Befund
in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt

m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE

PFC 4: Kultursubstrat

1 Ein Kultursubstrat ist ein Dünger, der kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen oder Pilze darin wachsen zu lassen.

2 Der Gehalt an Krankheitserregern von Kultursubstraten darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahmepläne

Grenzwert

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

Kein Befund
in 25 g oder 25 ml

n = Anzahl der Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt

m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE

PFC 5: Hemmstoff

Ein Hemmstoff hat den Zweck, die Freisetzung von Nährstoffen eines Produkts zu verbessern, das die Pflanzen mit Nährstoffen versorgt, indem die Aktivität bestimmter Gruppen von Mikroorganismen oder Enzymen verzögert oder gestoppt wird.

PFC 5(A): Nitrifikationshemmstoff

1 Ein Nitrifikationshemmstoff muss die biologische Oxidation von Ammonium zu Nitrit hemmen und auf diese Weise die Bildung von Nitrat verlangsamen.

2 Der Oxidationsfaktor von Ammoniumstickstoff wird wie folgt gemessen:

a.
durch das Feststellen des Verschwindens von Ammoniumstickstoff; oder
b.
durch die Summe der Bildung von Nitritstickstoff und Nitratstickstoff.

Eine Bodenprobe, die den Nitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Nitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung des Oxidationsfaktors von Ammonium um 20 % aufweisen.

PFC 5(B): Denitrifikationshemmstoff

1 Ein Denitrifikationshemmstoff muss die Entstehung von Stickstoffoxid hemmen, indem die Umwandlung von Nitrat in Dinitrogen verlangsamt oder blockiert wird, ohne dass der unter PFC 5(A) beschriebene Nitrifizierungsprozess dabei beeinflusst wird.

2 Ein In-Vitro-Test, der den Denitrifikationshemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Denitrifikationshemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Freisetzung von Stickstoffoxid um 20 % aufweisen.

PFC 5(C): Ureasehemmstoff

1 Ein Ureasehemmstoff hemmt die hydrolytische Aktivität von Harnstoff durch das Ureaseenzym, das vorwiegend darauf zielt, die Ammoniakverflüchtigung zu verringern.

2 Ein In-Vitro-Test, der den Ureasehemmstoff enthält, muss im Vergleich zu einer Kontrollprobe, bei der der Ureasehemmstoff nicht zugesetzt wurde, auf der Grundlage einer Analyse 14 Tage nach Anwendung auf dem Konfidenzniveau von 95 % eine Verringerung der Hydrolysegeschwindigkeit des Harnstoffs um 20 % aufweisen.

PFC 6: Pflanzen-Biostimulans

1 Ein Pflanzen-Biostimulans ist ein Dünger, der dazu dient, pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts zu stimulieren, wobei ausschliesslich auf die Verbesserung eines oder mehrerer der folgenden Merkmale der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:

a.
Effizienz der Nährstoffverwertung;
b.
Toleranz gegenüber abiotischem Stress;
c.
Qualitätsmerkmale; oder
d.
Verfügbarkeit von im Boden oder in der Rhizosphäre enthaltenen Nährstoffen.

2 Das Pflanzen-Biostimulans muss die auf der Etikette angegebenen Wirkungen für die dort genannten Pflanzen besitzen.

PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

1 Ein mikrobielles Pflanzen-Biostimulans besteht aus einem oder mehreren Mikroorganismen.

2 Ist das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans flüssig, muss das Pflanzen-Biostimulans einen für die enthaltenen Mikroorganismen und für Pflanzen optimalen pH-Wert haben.

3 Der Gehalt an Krankheitserregern von mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahmepläne

Grenzwert

n

c

Salmonella spp.

5

0

Kein Befund
in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli

5

0

Kein Befund
in 1 g oder 1 ml

Listeria monocytogènes

5

0

Kein Befund
in 25 g oder 25 ml

Vibriospp.

5

0

Kein Befund
in 25 g oder 25 ml

Shigellaspp.

5

0

Kein Befund
in 25 g oder 25 ml

Staphylococus aureus

5

0

Kein Befund
in 25 g oder 25 ml

Enterococcaceae

5

2

10 KBE/g

Anaerobe Keimzahl, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-Biostimulans ist ein aerobes Bakterium

5

2

105 KBE/g oder ml

Hefen und Schimmelpilze, es sei denn, das mikrobielle Pflanzen-
Biostimulans ist ein Pilz

5

2

1000 KBE/g oder ml

n = Anzahl der Proben

c = Anzahl der Proben, die über einem festgelegten Grenzwert liegen

PFC 6(B): Nicht mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

1 Ein nicht mikrobielles Pflanzen-Biostimulans ist ein Pflanzen-Biostimulans mit Ausnahme mikrobieller Pflanzen-Biostimulanzien.

2 Der Gehalt an Krankheitserregern von nicht mikrobiellen Pflanzen-Biostimulanzien darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahmepläne

Grenzwert

n

c

m

M

Salmonellaspp.

5

0

0

Kein Befund in 25 g
oder 25 ml

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1000 in 1 g oder 1 ml

n = Anzahl der Proben

c = Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen 0 und M liegt

m = Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M = Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE

PFC 7: Düngermischung

1 Eine Düngermischung besteht aus mindestens zwei Düngern der PFC 1–6 sowie 100-103, die jeweils die Anforderungen dieser Verordnung einhalten.

2 Die Mischung darf keine Änderung der Art der einzelnen Dünger bewirken, und es dürfen bei vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Lagerung und der Anwendung der Düngermischung keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, auf die Sicherheit oder auf die Umwelt entstehen.

PFC 100: Hofdünger

1 Zu den Hofdüngern zählen Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form.

2 Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:

a.
Gesamtstickstoff (N);
b.
Phosphat (P2O5);
c.
Kaliumoxid (K2O);
d.
Organischer Kohlenstoff (Corg);
e.
Trockensubstanz (TS).

3 Hofdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29. Sofern sie nicht in Säcken abgegeben werden, müssen sie nicht im Produkteregister, sondern gemäss der ISLV40 erfasst werden.

PFC 101: Recyclingdünger

1 Ein Recyclingdünger ist ein Nebenprodukt eines industriellen Prozesses oder das Ergebnis eines Prozesses, der darauf abzielt, einen oder mehrere Abfälle in ein Produkt umzuwandeln, um die vorhandenen Nährstoffe zu verwerten.

3 Recyclingdüngerlieferungen richten sich nach Artikel 29. Sie müssen gemäss der ISLV erfasst werden.

PFC 101(A): Kompost

1 Kompost besteht aus fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material. In einem Kompost sind nach dem biologischen Abbau mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen keine weiteren Ausgangsmaterialien mehr von blossem Auge erkennbar oder geruchlich wahrnehmbar.

2 Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:

a.
Gesamtstickstoff (N);
b.
Phosphat (P2O5);
c.
Kaliumoxid (K2O);
d.
Calcium (Ca);
e.
Magnesium (Mg);
f.
Organischer Kohlenstoff (Corg);
g.
Trockensubstanz (TS); und
h.
Elektrische Leitfähigkeit.

3 Die für Kompost in Anhang 2 Ziffer 2 CMC 3 festgelegten Anforderungen müssen eingehalten werden.

4 Auf Anfrage hin ist dem BLW die kantonale Betriebsbewilligung zuzustellen.

PFC 101(B): Gärgut

1 Gärgut besteht aus fachgerecht unter Luftabschluss vergärtem pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Material.

2 Folgende Gehalte an Nährstoffen und Eigenschaften müssen bestimmt werden:

a.
Gesamtstickstoff (N);
b.
Phosphat (P2O5);
c.
Kaliumoxid (K2O);
d.
Calcium (Ca);
e.
Magnesium (Mg);
f.
Organischer Kohlenstoff (Corg);
g.
Trockensubstanz (TS); und
h.
Elektrische Leitfähigkeit.

3 Die in Anhang 2 Ziffer 2 CMC 5 festgelegten Anforderungen für anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen müssen eingehalten werden.

4 Auf Anfrage hin ist dem BLW die kantonale Betriebsbewilligung zuzustellen.

PFC 101(B)(I): Festes Gärgut  

Fes­tes Gär­gut be­steht aus fach­ge­recht un­ter Luft­ab­schluss ver­rot­te­tem pflanz­li­chen, tie­ri­schen oder mi­kro­bi­el­len Ma­te­ri­al mit ei­nem Tro­cken­sub­stanz­ge­halt von über 20 %.

PFC 101(B)(II): Flüssiges Gärgut  

Flüs­si­ges Gär­gut be­steht aus fach­ge­recht un­ter Luft­ab­schluss ver­rot­te­tem pflanz­li­chen, tie­ri­schen oder mi­kro­bi­el­len Ma­te­ri­al mit ei­nem Tro­cken­sub­stanz­ge­halt von ma­xi­mal 20 %.

PFC 102: Zusatz zu Dünger

Ein Zusatz zu Dünger verbessert die Eigenschaften oder die Wirksamkeit von Düngern oder erleichtert deren Verwendung, wenn er diesen zugesetzt wird.

PFC 103: Sonstiger Dünger

1 Produkt, das keiner Definition im vorliegenden Anhang entspricht und dazu bestimmt ist, biologisch oder chemisch auf Pflanzen einzuwirken, um einen Vorteil bei der Pflanzenproduktion, der Produktionstechnik oder der Anwendung zu erzielen.

2 Die Wirksamkeit von Produkten, die zu dieser PFC gehören, muss nicht zwingend dokumentiert werden. In diesem Fall verlangt das BLW einen Hinweis auf der Etikette oder in den Begleitdokumenten, dass die Wirksamkeit nicht überprüft wurde.

Anhang 2

(Art. 14 Abs. 2 sowie 20 Abs. 1 Bst. c und d)

Komponentenmaterialkategorien (CMC)

1 Die CMC 1–15 entsprechen den in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/100941 festgelegten Kategorien. Die CMC 100 ist spezifisch für die schweizerische Düngergesetzgebung.

2 Komponentenmaterialien und die zu ihrer Herstellung verwendeten Ausgangsmaterialien dürfen keinen der Stoffe, für die Grenzwerte in Anhang 2.6 ChemRRV42 angegeben sind, in so grossen Mengen enthalten, dass die Übereinstimmung des Düngers mit den Qualitätsanforderungen gefährdet wäre.

41 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

42 SR 814.81

1 Bezeichnung der CMC

CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen

CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte

CMC 3: Kompost

CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen

CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen

CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie

CMC 7: Mikroorganismen

CMC 8: Nährstoff-Polymere

CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren

CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten

CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG43

CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte

CMC 13: Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte

CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien

CMC 15: Zurückgewonnene hochreine Materialien

CMC 100: Hofdünger

43 Siehe Fussnote zu Art. 20 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2.

2 Anforderungen für CMC

CMC 1: Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen

1 In einem Dünger enthaltene Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen müssen die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt sind.

2 Ein Stoff, der die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, muss nach Artikel 24 ChemV44 angemeldet werden.

CMC 2: Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte

1Ein registrierungspflichtiger Dünger kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten.

2 Dünger, die aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenextrakten bestehen oder Teile davon enthalten, die nicht die für Anhang II Teil II CMC 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten, sind bewilligungspflichtig.

CMC 3: Kompost

Ein Dünger kann Kompost enthalten, der die für Anhang II Teil II CMC 3 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie folgende Voraussetzungen erfüllt:

a.
Der Kompost wurde aus Materialien hergestellt, die sich für den Kompostierungsprozess eignen und das Endprodukt nicht negativ beeinflussen.
b.
Wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, werden die Vorschriften der Verordnung vom 25. Mai 201145 über tierische Nebenprodukte (VTNP) eingehalten. Wenn das verarbeitete tierische Nebenprodukt noch nicht den Endpunkt der Herstellungskette erreicht hat, ist der Dünger bewilligungspflichtig.
c.
Der Kompost erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind.
d.
Der Kompostierungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war.
e.
Keines der Ausgangsmaterialien ist von blossem Auge erkennbar oder geruchlich wahrnehmbar, mit Ausnahme von Holzstücken und Nussschalen.
f.
Die Anforderung in Anhang II Teil II CMC 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 zu den Stabilitätskriterien ist fakultativ.
g.
Ergänzend zu den in Anhang II Teil II CMC 3 der Verordnung (EU) 2019/
1009 beschriebenen Materialien und Zusätzen können Materialien der CMC 14 ohne quantitative Einschränkung in der Kompostierung eingesetzt werden.

CMC 4: Frisches Gärgut von Pflanzen

Ein Dünger kann frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 4 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Das Gärgut wird nicht in der Schweiz hergestellt.
b.
Das Gärgut erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind.
c.
Der Vergärungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war.

CMC 5: Anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen

Ein Dünger kann anderes Gärgut als frisches Gärgut von Pflanzen enthalten, die die für Anhang II Teil II CMC 5 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen sowie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Das Gärgut wurde aus Materialien hergestellt, die sich für den Vergärungsprozess eignen und das Endprodukt nicht negativ beeinflussen.
b.
Wenn tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, werden die Vorschriften der VTNP eingehalten.
c.
Das Gärgut erfüllt die Qualitätsstandards, die für Recyclingdünger in Anhang 2.6 ChemRRV festgelegt sind.
d.
Der Vergärungsprozess wurde so durchgeführt, dass die hygienische Unbedenklichkeit aller seiner Bestandteile gewährleistet war.
e.
Die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 5 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 betreffend die obligatorische Pasteurisierung für die mesophile Vergärung und die Stabilitätskriterien sind fakultativ.

CMC 6: Nebenprodukte der Nahrungsmittelindustrie

1 Ein registrierungspflichtiger Dünger kann aus einem oder mehreren der in Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 definierten Stoffe bestehen.

2 Ein Nebenprodukt, das die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 6 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, muss nach Artikel 24 ChemV angemeldet werden.

3 Ein Dünger, der vollständig oder teilweise aus einem Nebenprodukt der Nahrungsmittelindustrie besteht, das die für Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, ist bewilligungspflichtig.

CMC 7: Mikroorganismen

Ein Dünger kann Mikroorganismen enthalten, wenn er als mikrobielles Pflanzen-Biostimulans (PFC 6.A) oder als Düngermischung (PFC 7) in Verkehr gebracht wird und vom BLW bewilligt ist.

CMC 8: Nährstoff-Polymere

1 Ein registrierungspflichtiger Dünger, der ganz oder teilweise aus Nährstoff-Polymeren besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden.

2 Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus einem Nährstoff-Polymer besteht, der die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, ist bewilligungspflichtig.

CMC 9: Sonstige Polymere mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren

1 Ein registrierungspflichtiger Dünger, der ganz oder teilweise aus sonstigen Polymeren mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren besteht, muss die Anforderungen erfüllen, die für Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegt wurden.

2 Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus einem sonstigen Polymer mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren besteht, der die für Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, ist bewilligungspflichtig.

CMC 10: Folgeprodukte aus tierischen Nebenprodukten

1 Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte besteht, die den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/200946 erreicht haben, ist registrierungspflichtig.

2 Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus Folgeprodukten aus tierischen Nebenprodukten besteht, die den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 noch nicht erreicht haben, ist bewilligungspflichtig. Es gelten die Vorschriften der VTNP.

46 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009 ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.

CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG

Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus Nebenprodukten im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG besteht, ist bewilligungspflichtig.

CMC 12: Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte

1 Ein Dünger darf gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte enthalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Die Phosphatsalze und deren Folgeprodukte erfüllen die Voraussetzungen nach Anhang II Teil II CMC 12 der Verordnung (EU) 2019/1009.
b.
Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen nach Anhang 2.6 ChemRRV für gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte werden eingehalten.
c.
Persistente organische Schadstoffe, für die nach Anhang 2.6 ChemRRV keine Grenzwerte definiert sind, müssen nach dem Stand der Technik abgereichert werden.

2 Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte, die die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 12 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen nach Artikel 24 ChemV angemeldet werden.

3 Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus CMC 12 besteht, ist bewilligungspflichtig.

CMC 13:
Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien

und deren Folgeprodukte

1 Ein Dünger darf durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte enthalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Die durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folgeprodukte erfüllen die Voraussetzungen nach Anhang II Teil II CMC 13 der Verordnung (EU) 2019/1009.
b.
Ungeachtet von Buchstabe a dürfen durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte auch aus Tier- und Knochenmehl der Kategorie 1 gewonnen werden.
c.
Als Eingangsmaterial für die thermische Oxidation werden ausschliesslich kommunaler Klärschlamm, Tier- und Knochenmehl, Zusatzstoffe zur Abreicherung von Schadstoffen und Zusatzbrennstoffe verwendet.
d.
Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen nach Anhang 2.6 ChemRRV für durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte werden eingehalten.

2 Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte, die die Anforderungen gemäss Anhang II Teil II CMC 13 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen nach Artikel 24 ChemV angemeldet werden.

3 Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus CMC 13 besteht, ist bewilligungspflichtig.

CMC 14: Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenes Material

1 Ein Dünger darf durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenes Material enthalten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Das durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Material erfüllt die Voraussetzungen nach Anhang II Teil II CMC 14 der Verordnung (EU) 2019/1009.
b.
Zusatzstoffe gemäss Buchstabe e Nummer 1 des Anhang II Teil II CMC 14 der Verordnung (EU) 2019/1009 überschreiten 10 % nicht.
c.
Das thermochemische Umwandlungsverfahren erfolgt unter sauerstofflimitierenden Bedingungen so, dass im Reaktor mindestens 10 Minuten lang eine Temperatur von mindestens 500 °C erreicht wird.
d.
Die zusätzlichen Grenzwerte zu Schadstoffbelastungen nach Anhang 2.6 ChemRRV für aus Pyrolyse oder Vergasung gewonnenem Material werden eingehalten.

2 Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien, die die Anforderung nach Anhang II Teil II CMC 14 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, müssen gemäss Artikel 24 ChemV angemeldet sein.

3 Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus CMC 14 besteht, ist bewilligungspflichtig.

4 Das BLW schreibt für Dünger, die ganz oder teilweise aus durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien bestehen, regelmässige Analysen in Bezug auf die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 ChemRRV. Die Betreiber stellen die Analyseergebnisse dem BLW und den kantonalen Behörden unverzüglich zur Verfügung.

CMC 15: Zurückgewonnene hochreine Materialien

Ein Dünger, der ganz oder teilweise aus zurückgewonnenen hochreinen Materialien besteht, ist bewilligungspflichtig.

CMC 100: Hofdünger

Ein Dünger darf einen Hofdünger enthalten, wenn die Qualitätsvorschriften nach Anhang 2.6 ChemRRV eingehalten werden.

Anhang 3

(Art. 31 Abs. 1)

Kennzeichnungsanforderungen

1 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

1 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, sind mindestens folgende Angaben zu machen:

a.
bei Düngern der PFC 1–PFC 6 und PFC 100–103 die Bezeichnung der PFC nach Anhang 1 Ziffer 1, die der angegebenen Funktion des Produkts entspricht;
b.
bei Düngern der PFC 7 die Bezeichnungen aller PFC nach Anhang 1 Ziffer 1, die den angegebenen Funktionen der enthaltenen Dünger entsprechen;
c.
die Menge, angegeben als Masse oder Volumen;
d.
Anweisungen zum vorgesehenen Verwendungszweck, einschliesslich Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze; soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, müssen für die entsprechenden Dünger, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Anweisungen angegeben werden;
e.
bei Produkten, die ein Polymer nach Anhang 2 Ziffer 2 CMC 9 enthalten, der Zeitraum nach der Anwendung, während dessen die Freisetzung von Nährstoffen kontrolliert oder das Wasserrückhaltevermögen erhöht wird («Wirkungsdauer») und der nicht länger sein darf als der Zeitraum zwischen zwei Anwendungen nach den in Buchstabe d genannten Anweisungen zum Anwendungszweck;
f.
die empfohlenen Lagerbedingungen;
g.
alle relevanten Informationen über empfohlene Massnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, die Sicherheit oder die Umwelt; und
h.
eine Liste aller Ausgangsmaterialien, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder, im Fall von Produkten in flüssiger Form, der Trockenmasse ausmachen, in absteigender Grössenordnung, einschliesslich der Bezeichnungen der betreffenden CMC nach Anhang 2 Ziffer 1. Ist der Inhaltsstoff ein Stoff oder eine Zubereitung, so ist dieser oder diese nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200847 zu identifizieren. Natürlich vorkommende Stoffe können mit ihren Mineralbezeichnungen angegeben werden.

2 Die Angaben müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie dürfen die Anwenderin oder den Anwender nicht irreführen, beispielsweise indem sie dem Produkt Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt, oder indem der Anschein erweckt wird, dass das Produkt einzigartige Merkmale besitzt, die ähnliche Produkte jedoch auch besitzen.
b.
Sie müssen sich auf überprüfbare Faktoren beziehen.
c.
Sie dürfen Aussagen wie «nachhaltig» oder «umweltfreundlich» nur enthalten, wenn sich diese auf Rechtsvorschriften oder eindeutig ausgewiesene Leitlinien, Standards oder Regelungen beziehen, denen die Dünger genügen.
d.
Sie dürfen nicht im Rahmen von Hinweisen oder visuellen Darstellungen die Aussage enthalten, dass der Dünger Pflanzenkrankheiten vorbeugt oder behandelt oder Pflanzen vor Schädlingen schützt.

3 Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe» sind nicht zulässig.

4 Werden die nach diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen zum Nährstoffgehalt in der Oxidform ausgedrückt, so kann der Nährstoffgehalt statt in der Oxidform oder zusätzlich zu dieser in Elementform ausgedrückt werden, wobei die Umrechnungsfaktoren nach Anhang 1 Ziffer 2 Absatz 6 anzuwenden sind.

5 Der Hinweis «chloridarm» oder ein ähnlicher Ausdruck darf nur verwendet werden, wenn der Anteil an Chlor (Cl-) weniger als 30 g/kg Trockenmasse beträgt.

6 Beziehen sich die gemäss diesem Anhang vorgeschriebenen Informationen auf organischen Kohlenstoff (Corg), so kann sich die Information statt auf den organischen Kohlenstoff (Corg) oder zusätzlich zu diesem auf das organische Material beziehen, wobei folgender Umrechnungsfaktor anzuwenden ist: organischer Kohlenstoff Corg = organisches Material × 0,56.

7 Ist der Dünger ein Kultursubstrat gemäss Anhang I Teil II PFC 4 Nummer 2a der Verordnung (EU) 2019/100948 oder enthält es ein Polymer, das zur Einbindung von Material in das Produkt dient, wie in Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1009 beschrieben, so ist die Anwenderin oder der Anwender anzuweisen, das Produkt nicht so zu verwenden, dass es mit dem Boden in Berührung kommt, und es ist in Zusammenarbeit mit dem Hersteller für eine sachgerechte Entsorgung des Produkts nach Beendigung der Anwendung zu sorgen.

8 Sind in einem Dünger Kakaoschalen enthalten, so ist folgender Hinweis auf der Etikette anzubringen: «Giftig für Hunde und Katzen».

9 Sind in einem Dünger tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte enthalten, so ist die folgende Anweisung auf dem Etikett anzubringen: «Nutztiere dürfen weder direkt noch durch Beweidung mit Grünfutter von Flächen gefüttert werden, auf denen das Produkt angewendet wurde, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit von mindestens 21 Tagen.»

10 Sind in einem Dünger Folgeprodukte von tierischen Nebenprodukten (CMC 10) enthalten und handelt es sich um ein EU-Düngeprodukt, so kann die Deklaration der CMC auch nach Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 erfolgen.

11 Sofern der Dünger durch thermische Oxidation gewonnene Materialien oder deren Folgeprodukte gemäss Anhang 2 Ziffer 2 CMC 13 oder durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien gemäss Anhang 2 Ziffer 2 CMC 14 enthält oder daraus bestehtund sein Gehalt an Mangan (Mn) 3,5 % Massenanteil übersteigt, ist der Mangangehalt zu deklarieren.

12 Sind in einem Dünger durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien (CMC 14) enthalten, so sind die entsprechenden Anteile zu deklarieren.

13 Werden Dünger mit durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien (CMC 14) abgegeben, so müssen die Anweisungen betreffend Verwendungszweck die erlaubte Verwendungsmenge gemäss der ChemRRV respektieren.

47 Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Fassung vom ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2022/692, ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1.

48 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2

2 Produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen

PFC 1: Dünger

1 Der Gehalt an Nährstoffen darf nur deklariert werden, wenn diese im Dünger in der Mindestmenge gemäss Anhang 1 für die betreffende PFC enthalten sind.

2 Ist Stickstoff (N) oder Phosphor (P) kein deklarierter Nährstoff, so muss dennoch der Gehalt an Stickstoff (N) oder Phosphorpentoxid (P2O5) angegeben werden, wenn er einen Massenanteil von 0,5 % überschreitet. Diese Angabe ist von der Nährstoffdeklaration getrennt zu halten.

3 Die nachstehenden Vorschriften gelten für Dünger mit Hemmstoffen nach Anhang 2 Ziffer 2 CMC 1:

a.
Die Etikette muss die Angabe «Nitrifikationshemmstoff», «Denitrifikationshemmstoff» oder «Ureasehemmstoff» aufweisen.
b.
Der Gehalt an dem die Nitrifikation hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.
c.
Der Gehalt an dem die Denitrifikation hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO3-).
d.
Der Gehalt an dem die Urease hemmenden Stoff wird ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

4 Der Begriff «mineralischer Dünger» darf nur verwendet werden, wenn der Dünger unter die Kategorie PFC 1(C) fällt und folgende Voraussetzungen erfüllt:

a.
Der mineralische Dünger enthält nicht mehr als einen Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von 1 %, mit Ausnahme von organischem Kohlenstoff aus:
1.
Chelat- oder Komplexbildnern gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1009;
2.
die Nitrifikation, Denitrifikation oder Urease hemmenden Stoffen gemäss Anhang II Teil II CMC 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1009;
3.
Überzugmitteln gemäss Anhang II Teil II CMC 10 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1009;
4.
Harnstoff (CH4N2O);
5.
Calciumcyanamid (CaCN2).
b.
Ist Phosphor (P) ein deklarierter Nährstoff, so darf der deklarierte Phosphorgehalt nur aus Phosphor in Phosphatform bestehen, und der mineralische Dünger muss mindestens eine der folgenden Löslichkeitskriterien erfüllen:
1.
Wasserlöslichkeit: mindestens 40 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P);
2.
Löslichkeit in Neutral-Ammoncitrat: mindestens 75 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P);
3.
Löslichkeit in Ameisensäure (nur für weicherdiges Rohphosphat): mindestens 55 % des Gesamtgehalts an Phosphor (P).
c.
Ist Stickstoff (N) ein deklarierter Nährstoff, so darf der deklarierte Stickstoffgehalt nur aus der Summe von Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff, Harnstoffstickstoff und Stickstoff aus Methylenharnstoff, Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff bestehen.

PFC 1(A): Organischer Dünger

Folgende Angaben sind zu machen:

a.
die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
b.
die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;
c.
Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P2O5) oder Gesamtkalium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3) angeben;
d.
der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen und andere Parameter in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%:
1.
Stickstoff (N):
Gesamtstickstoff (N)
Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials
Stickstoff in Form von Ammoniumstickstoff,
2.
Gesamtphosphorpentoxid (P2O5),
3.
Gesamtkaliumoxid (K2O),
4.
Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt:
sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt
sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt
in anderen Fällen als Gesamtgehalt,
5.
organischer Kohlenstoff (Corg),
6.
Trockenmasse;
e.
das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N);
f.
Herstellungsdatum;
g.
gegebenenfalls die Form der physikalischen Einheit des Produkts wie z. B. Pulver oder Pellets.

PFC 1(B): Organisch-mineralischer Dünger

1 Folgende Angaben sind zu machen:

a.
die deklarierten Primärnährstoffe Stickstoff (N), Phosphor (P) oder Kalium (K) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge N-P-K;
b.
gegebenenfalls die deklarierten Sekundärnährstoffe Calcium (Ca), Magnesium (Mg), Natrium (Na) oder Schwefel (S) mit ihren chemischen Symbolen in der Reihenfolge Ca-Mg-Na-S;
c.
Zahlen, die den Gehalt der deklarierten Nährstoffe Gesamtstickstoff (N), Gesamtphosphor in Form von Phosphorpentoxid (P2O5) oder Gesamtkalium in Form von Kaliumoxid (K2O) angeben, ergänzt durch Zahlen in eckigen Klammern, die den Gesamtgehalt an Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) oder Schwefeltrioxid (SO3) angeben;
d.
der Gehalt an den nachfolgenden deklarierten Nährstoffen und andere Parameter in der folgenden Reihenfolge und als Masse-%:
1.
Stickstoff (N):
Gesamtstickstoff (N)
Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials
Stickstoff in Form von Nitratstickstoff
Stickstoff in Form von Harnstoffstickstoff,
2.
Phosphorpentoxid (P2O5):
Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5)
wasserlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
neutral-ammoncitratlösliches Phosphorpentoxid (P2O5)
sofern weicherdiges Phosphorpentoxid vorhanden ist, in Ameisensäure lösliches Phosphorpentoxid (P2O5),
3.
Kaliumoxid (K2O):
Gesamtkaliumoxid (K2O)
wasserlösliches Kaliumoxid (K2O),
4.
Calciumoxid (CaO), Magnesiumoxid (MgO), Natriumoxid (Na2O) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt:
sofern diese Nährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt
sofern der lösliche Gehalt dieser Nährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Nährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt
in anderen Fällen als Gesamtgehalt,
5.
organischer Kohlenstoff (Corg),
6.
Trockenmasse.

2 Ist/sind einer oder mehrere der Spurennährstoffe Bor (B), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn) und Molybdän (Mo) in dem Mindestgehalt vorhanden, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, so:

a.
ist er/sind sie zu deklarieren, wenn er/sie einem organisch-mineralischen Dünger absichtlich zugesetzt ist/sind;
b.
kann er/können sie in anderen Fällen deklariert werden:

Spurennährstoff

Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)

Fester organisch-mineralischer Dünger

Flüssiger organisch-mineralischer Dünger

Zur Anwendung auf Kulturen oder
Grünland

Zur Anwendung im Gartenbau

Bor (B)

0,001

0,01

0,01

Kobalt (Co)

0,002

entfällt

0,002

Eisen (Fe)

0,5

0,002

0,02

Mangan (Mn)

0,1

0,01

0,01

Molybdän (Mo)

0,001

0,001

0,001

3 Ist/sind einer oder beide der Spurennährstoffe Kupfer (Cu) und Zink (Zn) in dem Mindestgehalt vorhanden ist/sind, der in der folgenden Tabelle als Masse-% angegeben ist, ohne dass er/sie absichtlich zugesetzt wurde/n, so kann er/können sie deklariert werden:

Spurennährstoff

Gehalt an Spurennährstoffen (Masse-%)

Fester organisch-mineralischer Dünger

Flüssiger organisch-mineralischer Dünger

Zur Anwendung auf Kulturen oder Grünland

Zur Anwendung im Gartenbau

Kupfer (Cu)

0,01

0,002

0,002

Zink (Zn)

0,01

0,002

0,002

4 Wird Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) einem organisch-mineralischen Dünger absichtlich zugesetzt, so ist der Gesamtgehalt an Kupfer (Cu) oder Zink (Zn) zu deklarieren.

5 Die in den Absätzen 2–4 genannten Spurennährstoffe sind nach den Angaben zu Makronährstoffen zu deklarieren. Folgende Angaben sind zu machen:

a.
Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;
b.
Gesamtgehalt an Spurennährstoffen, ausgedrückt als Masse-%:
1.
sofern diese Spurennährstoffe völlig wasserlöslich sind, nur als wasserlöslicher Gehalt,
2.
sofern der lösliche Gehalt dieser Spurennährstoffe mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts an diesen Spurennährstoffen beträgt, als Gesamtgehalt und als wasserlöslicher Gehalt,
3.
in anderen Fällen als Gesamtgehalt;
c.
sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind, folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:
1.
«als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/«als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»/ «als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]»,
2.
die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;
d.
wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;
e.
sofern Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden, der folgende Hinweis: «Nur bei anerkanntem Bedarf anwenden. Aufwandmenge nicht überschreiten».

PFC 1(C): Anorganischer Dünger

PFC 1(C)(I): Anorganischer Makronährstoff-Dünger  

Fol­gen­de An­ga­ben sind zu ma­chen:

a.
ge­ge­be­nen­falls die de­kla­rier­ten Pri­mär­nähr­stof­fe Stick­stoff (N), Phos­phor (P) oder Ka­li­um (K) mit ih­ren che­mi­schen Sym­bo­len in der Rei­hen­fol­ge N-P-K;
b.
ge­ge­be­nen­falls die de­kla­rier­ten Se­kun­där­nähr­stof­fe Cal­ci­um (Ca), Ma­gne­si­um (Mg), Na­tri­um (Na) oder Schwe­fel (S) mit ih­ren che­mi­schen Sym­bo­len in der Rei­hen­fol­ge Ca-Mg-Na-S;
c.
Zah­len, die den Ge­halt der de­kla­rier­ten Nähr­stof­fe Ge­samt­stick­stoff (N), Ge­samt­phos­phor in Form von Phos­phor­pentoxid (P2O5) oder Ge­samt­ka­li­um in Form von Ka­li­u­moxid (K2O) an­ge­ben, er­gänzt durch Zah­len in ecki­gen Klam­mern, die den Ge­samt­ge­halt an Cal­ci­u­moxid (CaO), Ma­gne­si­u­moxid (MgO), Na­tri­u­moxid (Na2O) oder Schwe­fel­tri­oxid (SO3) an­ge­ben;
d.
der Ge­halt an den nach­fol­gen­den de­kla­rier­ten Nähr­stof­fen in der fol­gen­den Rei­hen­fol­ge und als Mas­se-%:
1.
Stick­stoff (N):
Ge­samt­stick­stoff (N)
Stick­stoff in Form von Ni­trat­stick­stoff
Stick­stoff in Form von Am­mo­ni­um­stick­stoff
Stick­stoff in Form von Harn­stoff­stick­stoff
Stick­stoff aus Formal­de­hyd­harn­stoff, Iso­bu­ty­li­den­di­harn­stoff, Crot­ony­li­den­di­harn­stoff
Stick­stoff aus Cyana­mid­stick­stoff,
2.
Phos­phor­pentoxid (P2O5):
Ge­samt Phos­phor­pentoxid (P2O5)
was­ser­lös­li­ches Phos­phor­pentoxid (P2O5)
neu­tral-am­mon­ci­trat­lös­li­ches Phos­phor­pentoxid (P2O5)
so­fern wei­cher­di­ges Phos­phor­pentoxid vor­han­den ist, in Amei­sen­säu­re lös­li­ches Phos­phor­pentoxid (P2O5),
3.
was­ser­lös­li­ches Ka­li­u­moxid (K2O),
4.
Cal­ci­u­moxid (CaO), Ma­gne­si­u­moxid (MgO), Na­tri­u­moxid (Na2O) und Schwe­fel­tri­oxid (SO3), aus­ge­drückt:
so­fern die­se Nähr­stof­fe völ­lig was­ser­lös­lich sind, nur als was­ser­lös­li­cher Ge­halt
so­fern der lös­li­che Ge­halt die­ser Nähr­stof­fe min­des­tens ein Vier­tel des Ge­samt­ge­halts an die­sen Nähr­stof­fen be­trägt, als Ge­samt­ge­halt und als was­ser­lös­li­cher Ge­halt
in an­de­ren Fäl­len als Ge­samt­ge­halt.
PFC 1(C)(I)(a): Fester anorganischer Makronährstoff-Dünger  

1 Ein fes­ter an­or­ga­ni­scher Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger darf nur dann als «Kom­plex» oder «Voll­dün­ger» ge­kenn­zeich­net wer­den, wenn je­de phy­si­ka­li­sche Ein­heit al­le de­kla­rier­ten Nähr­stof­fe mit ih­rem de­kla­rier­ten Ge­halt ent­hält.

2 Die Korn­grös­se ei­nes fes­ten an­or­ga­ni­schen Ma­kro­nähr­stoff-Dün­gers ist an­zu­ge­ben, aus­ge­drückt als Mas­se-% des Pro­dukts, der ein be­stimm­tes Sieb pas­siert.

3 Die Form der phy­si­ka­li­schen Ein­heit des Pro­dukts ist mit ei­ner der fol­gen­den Be­zeich­nun­gen oder ei­ner Kom­bi­na­ti­on aus zwei oder meh­re­ren da­von an­zu­ge­ben:

a.
Gra­nu­la­te;
b.
Pel­lets;
c.
Pul­ver, wenn das Pro­dukt zu min­des­tens 90 Mas­se-% ein Sieb mit ei­ner Ma­schen­wei­te von 1 mm pas­siert; oder
d.
Prills.

4 Bei um­hüll­ten fes­ten an­or­ga­ni­schen Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger sind die Be­zeich­nun­gen der Über­zug­mit­tel und der pro­zen­tua­le An­teil des Dün­ge­mit­tels an­zu­ge­ben, der mit den ein­zel­nen Über­zug­mit­teln um­hüllt ist, ge­folgt von:

a.
bei mit Po­ly­me­ren um­hüll­ten fes­ten an­or­ga­ni­schen Ma­kro­nähr­stoff-Dün­gern dem fol­gen­den Hin­weis: «Die Ge­schwin­dig­keit der Nähr­stoff­frei­set­zung kann sich je nach der Tem­pe­ra­tur des Sub­strats un­ter­schei­den. Mög­li­cher­wei­se ist ei­ne An­pas­sung der Dün­gung er­for­der­lich»;
b.
bei mit Schwe­fel (S) um­hüll­ten fes­ten an­or­ga­ni­schen Ma­kro­nähr­stoff-Dün­gern und bei mit Schwe­fel (S)/Po­ly­mer um­hüll­ten fes­ten an­or­ga­ni­schen Ma­kro­nähr­stoff-Dün­gern dem fol­gen­den Hin­weis: «Die Ge­schwin­dig­keit der Nähr­stoff­frei­set­zung kann sich je nach der Tem­pe­ra­tur des Sub­strats und der bio­lo­gi­schen Ak­ti­vi­tät un­ter­schei­den. Mög­li­cher­wei­se ist ei­ne An­pas­sung der Dün­gung er­for­der­lich».

5 Ist/sind ei­ner oder meh­re­re der Spu­ren­nähr­stof­fe Bor (B), Ko­balt (Co), Ei­sen (Fe), Man­gan (Mn) und Mo­lyb­dän (Mo) in dem Min­dest­ge­halt vor­han­den, der fol­gen­den Ta­bel­le als Mas­se-% an­ge­ge­ben ist, so:

a.
ist er/sind sie zu de­kla­rie­ren, wenn er/sie dem fes­ten an­or­ga­ni­schen Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger ab­sicht­lich zu­ge­setzt ist/sind;
b.
kann er/kön­nen sie in an­de­ren Fäl­len de­kla­riert wer­den:

Spu­ren­nähr­stoff

Ge­halt an Spu­ren­nähr­stof­fen (Mas­se-%)

Zur An­wen­dung auf Kul­tu­ren oder Grün­land

Zur An­wen­dung im Gar­ten­bau

Bor (B)

0,01

0,01

Ko­balt (Co)

0,002

ent­fällt

Ei­sen (Fe)

0,5

0,02

Man­gan (Mn)

0,1

0,01

Mo­lyb­dän (Mo)

0,001

0,001

6 Ist/sind ei­ner oder bei­de der Spu­ren­nähr­stof­fe Kup­fer (Cu) und Zink (Zn) in dem Min­dest­ge­halt vor­han­den ist/sind, der in der fol­gen­den Ta­bel­le als Mas­se-% an­ge­ge­ben ist, oh­ne dass er/sie ab­sicht­lich zu­ge­setzt wur­de/n, so kann er/kön­nen sie de­kla­riert wer­den:

Spu­ren­nähr­stoff

Ge­halt an Spu­ren­nähr­stof­fen (Mas­se-%)

Zur An­wen­dung auf Kul­tu­ren oder Grün­land

Zur An­wen­dung im Gar­ten­bau

Kup­fer (Cu)

0,01

0,002

Zink (Zn)

0,01

0,002

7 Wird Kup­fer (Cu) oder Zink (Zn) ei­nem fes­ten an­or­ga­ni­schen Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger ab­sicht­lich zu­ge­setzt, so ist der Ge­samt­ge­halt an Kup­fer (Cu) oder Zink (Zn) zu de­kla­rie­ren.

8 Die in den Ab­sät­zen 5–7 ge­nann­ten Spu­ren­nähr­stof­fe sind nach den An­ga­ben zu Ma­kro­nähr­stof­fen zu de­kla­rie­ren. Fol­gen­de An­ga­ben sind zu ma­chen:

a.
Be­zeich­nung und che­mi­sches Sym­bol der de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe, in der fol­gen­den Rei­hen­fol­ge: Bor (B), Ko­balt (Co), Kup­fer (Cu), Ei­sen (Fe), Man­gan (Mn), Mo­lyb­dän (Mo) und Zink (Zn), ge­folgt von der Be­zeich­nung der Ge­ge­nio­nen, wenn die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe ab­sicht­lich zu­ge­setzt wer­den;
b.
Ge­samt­ge­halt an Spu­ren­nähr­stof­fen, aus­ge­drückt als Mas­se-%:
1.
so­fern die­se Spu­ren­nähr­stof­fe völ­lig was­ser­lös­lich sind, nur als was­ser­lös­li­cher Ge­halt,
2.
so­fern der lös­li­che Ge­halt die­ser Spu­ren­nähr­stof­fe min­des­tens ein Vier­tel des Ge­samt­ge­halts an die­sen Spu­ren­nähr­stof­fen be­trägt, als Ge­samt­ge­halt und als was­ser­lös­li­cher Ge­halt,
3.
in an­de­ren Fäl­len als Ge­samt­ge­halt;
c.
so­fern die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe durch einen/meh­re­re Che­lat­bild­ner che­la­ti­siert oder durch einen/meh­re­re Kom­plex­bild­ner kom­ple­xiert sind, fol­gen­der Zu­satz, so­weit zu­tref­fend, nach der Be­zeich­nung und dem che­mi­schen Sym­bol des Spu­ren­nähr­stoffs:
1.
«als Che­lat von [Be­zeich­nung des/der Che­lat­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung]»/«als Kom­plex von [Be­zeich­nung des/der Kom­plex­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung]»/«als Che­lat von [Be­zeich­nung des/der Che­lat­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung] und als Kom­plex von [Be­zeich­nung des/der Kom­plex­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung]»,
2.
die Men­ge des/der che­la­ti­sier­ten/kom­ple­xier­ten Spu­ren­nähr­stoffs/Spu­ren­nähr­stof­fe als Mas­se-%;
d.
wenn die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe durch einen/meh­re­re Che­lat­bild­ner che­la­ti­siert sind, der pH-Be­reich, der ei­ne an­ge­mes­se­ne Sta­bi­li­tät ge­währ­leis­tet;
e.
so­fern Spu­ren­nähr­stof­fe ab­sicht­lich zu­ge­setzt wer­den, der fol­gen­de Hin­weis: «Nur bei an­er­kann­tem Be­darf an­wen­den. Auf­wand­men­ge nicht über­schrei­ten».
PFC 1(C)(I)(b): Flüssiger anorganischer Makronährstoff-Dünger  

1 Auf der Eti­ket­te ist an­zu­ge­ben, ob sich der flüs­si­ge an­or­ga­ni­sche Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger in Sus­pen­si­on oder in Lö­sung be­fin­det.

2 Der Nähr­stoff­ge­halt kann ent­we­der als Mas­sen- oder als Vo­lu­men­an­teil an­ge­ge­ben wer­den.

3 Ist/sind ei­ner oder meh­re­re der Spu­ren­nähr­stof­fe Bor (B), Ko­balt (Co), Ei­sen (Fe), Man­gan (Mn) und Mo­lyb­dän (Mo) in dem Min­dest­ge­halt vor­han­den, der in der fol­gen­den Ta­bel­le als Mas­se-% an­ge­ge­ben ist, so:

a.
ist er/sind sie zu de­kla­rie­ren, wenn er/sie dem flüs­si­gen an­or­ga­ni­schen Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger ab­sicht­lich zu­ge­setzt ist/sind;
b.
kann er/kön­nen sie in an­de­ren Fäl­len de­kla­riert wer­den:

Spu­ren­nähr­stoff

Ge­halt an Spu­ren­nähr­stof­fen (Mas­se-%)

Bor (B)

0,01

Ko­balt (Co)

0,002

Ei­sen (Fe)

0,02

Man­gan (Mn)

0,01

Mo­lyb­dän (Mo)

0,001

4 Ist/sind ei­ner oder bei­de der Spu­ren­nähr­stof­fe Kup­fer (Cu) und Zink (Zn) mit ei­nem An­teil von min­des­tens 0,002 Mas­se-% vor­han­den, oh­ne dass er/sie ab­sicht­lich zu­ge­setzt wur­de/n, so kann er/kön­nen sie de­kla­riert wer­den.

5 Wird Kup­fer (Cu) oder Zink (Zn) ei­nem flüs­si­gen an­or­ga­ni­schen Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger ab­sicht­lich zu­ge­setzt, so ist der Ge­samt­ge­halt an Kup­fer (Cu) oder Zink (Zn) zu de­kla­rie­ren.

6 Die in den Ab­sät­zen 3–5 ge­nann­ten Spu­ren­nähr­stof­fe sind nach den An­ga­ben zu Ma­kro­nähr­stof­fen zu de­kla­rie­ren. Fol­gen­de An­ga­ben sind zu ma­chen:

a.
Be­zeich­nung und che­mi­sches Sym­bol der de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe, in der fol­gen­den Rei­hen­fol­ge: Bor (B), Ko­balt (Co), Kup­fer (Cu), Ei­sen (Fe), Man­gan (Mn), Mo­lyb­dän (Mo) und Zink (Zn), ge­folgt von der Be­zeich­nung der Ge­ge­nio­nen, wenn die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe ab­sicht­lich zu­ge­setzt wer­den;
b.
Ge­samt­ge­halt an Spu­ren­nähr­stof­fen, aus­ge­drückt als Mas­se- oder Vo­lu­men-%:
1.
so­fern die­se Spu­ren­nähr­stof­fe völ­lig was­ser­lös­lich sind, nur als was­ser­lös­li­cher Ge­halt,
2.
so­fern der lös­li­che Ge­halt die­ser Spu­ren­nähr­stof­fe min­des­tens ein Vier­tel des Ge­samt­ge­halts an die­sen Spu­ren­nähr­stof­fen be­trägt, als Ge­samt­ge­halt und als was­ser­lös­li­cher Ge­halt,
3.
in an­de­ren Fäl­len als Ge­samt­ge­halt;
c.
so­fern die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe durch einen/meh­re­re Che­lat­bild­ner che­la­ti­siert oder durch einen/meh­re­re Kom­plex­bild­ner kom­ple­xiert sind, fol­gen­der Zu­satz, so­weit zu­tref­fend, nach der Be­zeich­nung und dem che­mi­schen Sym­bol des Spu­ren­nähr­stoffs:
1.
«als Che­lat von [Be­zeich­nung des/der Che­lat­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung]»/«als Kom­plex von [Be­zeich­nung des/der Kom­plex­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung]»/«als Che­lat von [Be­zeich­nung des/der Che­lat­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung] und als Kom­plex von [Be­zeich­nung des/der Kom­plex­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung]»,
2.
die Men­ge des/der che­la­ti­sier­ten/kom­ple­xier­ten Spu­ren­nähr­stoffs/Spu­ren­nähr­stof­fe als Mas­se-%;
d.
wenn die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe durch einen/meh­re­re Che­lat­bild­ner che­la­ti­siert sind, der pH-Be­reich, der ei­ne an­ge­mes­se­ne Sta­bi­li­tät ge­währ­leis­tet;
e.
so­fern der flüs­si­ge an­or­ga­ni­sche Ma­kro­nähr­stoff-Dün­ger einen Spu­ren­nähr­stoff/Spu­ren­nähr­stof­fe ent­hält, der/die durch einen/meh­re­re Kom­plex­bild­ner kom­ple­xiert ist/sind, fol­gen­der Zu­satz nach der Be­zeich­nung und dem che­mi­schen Sym­bol des Spu­ren­nähr­stoffs: «als Kom­plex von ... (Be­zeich­nung des Kom­plex­bild­ners bzw. sei­ne Ab­kür­zung)» und die Men­ge an kom­ple­xier­tem Spu­ren­nähr­stoff als Mas­se-%;
f.
so­fern Spu­ren­nähr­stof­fe ab­sicht­lich zu­ge­setzt wer­den, der fol­gen­de Hin­weis: «Nur bei an­er­kann­tem Be­darf an­wen­den. Auf­wand­men­ge nicht über­schrei­ten».
PFC 1(C)(II): Anorganischer Spurennährstoff-Dünger  

1 Die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe im an­or­ga­ni­schen Spu­ren­nähr­stoff-Dün­ger sind mit ih­rer Be­zeich­nung und den che­mi­schen Sym­bo­len der de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe auf­zu­füh­ren, in fol­gen­der Rei­hen­fol­ge: Bor (B), Ko­balt (Co), Kup­fer (Cu), Ei­sen (Fe), Man­gan (Mn), Mo­lyb­dän (Mo) und Zink (Zn), ge­folgt von der Be­zeich­nung der Ge­ge­nio­nen, wenn die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe ab­sicht­lich zu­ge­setzt wer­den.

2 Sind die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe durch einen/meh­re­re Che­lat­bild­ner che­la­ti­siert und kön­nen die ein­zel­nen Che­lat­bild­ner iden­ti­fi­ziert und quan­ti­fi­ziert wer­den, die min­des­tens 1 % des was­ser­lös­li­chen Spu­ren­nähr­stoffs che­la­ti­sie­ren, oder sind die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe durch einen/meh­re­re Kom­plex­bild­ner kom­ple­xiert, so sind die fol­gen­den Zu­sät­ze, so­weit zu­tref­fend, nach der Be­zeich­nung und dem che­mi­schen Sym­bol des Spu­ren­nähr­stoffs an­zu­fü­gen:

a.
«als Che­lat von [Be­zeich­nung des/der Che­lat­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung]»/«als Kom­plex von [Be­zeich­nung des/der Kom­plex­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung]»/«als Che­lat von [Be­zeich­nung des/der Che­lat­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung] und als Kom­plex von [Be­zeich­nung des/der Kom­plex­bild­ner(s) bzw. sei­ne/ih­re Ab­kür­zung]»;
b.
die Men­ge des/der che­la­ti­sier­ten/kom­ple­xier­ten Spu­ren­nähr­stoffs/Spu­ren­nähr­stof­fe als Mas­se-%.

3 Sind die de­kla­rier­ten Spu­ren­nähr­stof­fe durch einen/meh­re­re Che­lat­bild­ner che­la­ti­siert, ist der pH-Be­reich, der ei­ne an­ge­mes­se­ne Sta­bi­li­tät ge­währ­leis­tet, an­zu­ge­ben.

4 Der fol­gen­de Hin­weis ist an­zu­brin­gen: «Nur bei an­er­kann­tem Be­darf an­wen­den. Auf­wand­men­ge nicht über­schrei­ten».

PFC 1(C)(II)(a): Anorganischer Einnährstoff-Spurennährstoff-Dünger  

1 Auf der Eti­ket­te muss die be­tref­fen­de Ty­po­lo­gie ge­mä­ss der Ta­bel­le un­ter in An­hang 1 Zif­fer 3 un­ter PFC 1(C)(II)(a) Abs. 2 an­ge­bracht sein.

2 Der Ge­samt­ge­halt an Spu­ren­nähr­stof­fen ist aus­zu­drücken als Mas­se-%:

a.
so­fern der Spu­ren­nähr­stoff völ­lig was­ser­lös­lich ist, nur als was­ser­lös­li­cher Ge­halt;
b.
so­fern der lös­li­che Ge­halt des Spu­ren­nähr­stoffs min­des­tens ein Vier­tel des Ge­samt­ge­halts an die­sem Spu­ren­nähr­stoff be­trägt, als Ge­samt­ge­halt und als was­ser­lös­li­cher Ge­halt;
c.
in an­de­ren Fäl­len als Ge­samt­ge­halt.
PFC 1(C)(II)(b): Anorganischer Mehrnährstoff-Spurennährstoff-Dünger  

1 Spu­ren­nähr­stof­fe dür­fen nur de­kla­riert wer­den, wenn sie in den in der fol­gen­den Ta­bel­le ent­hal­te­nen Min­dest­men­gen vor­han­den sind:

Spu­ren­nähr­stoff

Ge­halt an Spu­ren­nähr­stof­fen (Mas­se-%)

Nicht che­la­ti­siert, nicht kom­ple­xiert

Che­la­ti­siert oder kom­ple­xiert

Bor (B)

0,2

ent­fällt

Ko­balt (Co)

0,02

0,02

Kup­fer (Cu)

0,5

0,1

Ei­sen (Fe)

2

0,3

Man­gan (Mn)

0,5

0,1

Mo­lyb­dän (Mo)

0,02

ent­fällt

Zink (Zn)

0,5

0,1

2 Wenn der an­or­ga­ni­sche Mehr­nähr­stoff-Spu­ren­nähr­stoff-Dün­ger in Sus­pen­si­on oder in Lö­sung vor­liegt, ist auf der Eti­ket­te an­zu­ge­ben: «in Sus­pen­si­on» bzw. «in Lö­sung».

3 Der Ge­samt­ge­halt an Spu­ren­nähr­stof­fen ist aus­zu­drücken als Mas­se-%:

a.
so­fern die Spu­ren­nähr­stof­fe völ­lig was­ser­lös­lich sind, nur als was­ser­lös­li­cher Ge­halt;
b.
so­fern der lös­li­che Ge­halt der Spu­ren­nähr­stof­fe min­des­tens ein Vier­tel des Ge­samt­ge­halts an die­sen Spu­ren­nähr­stof­fen be­trägt, als Ge­samt­ge­halt und als was­ser­lös­li­cher Ge­halt;
c.
in an­de­ren Fäl­len als Ge­samt­ge­halt.

PFC 2: Kalkdünger

Die folgenden Parameter sind in der folgenden Reihenfolge zu deklarieren:

a.
Neutralisationswert;
b.
Korngrösse, ausgedrückt als Masse-% des Produkts, der ein Sieb von 1,0 mm passiert;
c.
Gesamtcalciumoxid (CaO), ausgedrückt als Masse-%;
d.
Gesamtmagnesiumoxid (MgO), ausgedrückt als Masse-%;
e.
Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität, ausser für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk).

PFC 3: Bodenverbesserungsmittel

1 Der Trockenmassegehalt, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren.

2 Die folgenden Nährstoffe, ausgedrückt als Masse-%, sind zu deklarieren, wenn der Gehalt an Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) 0,5 Masse-% überschreitet.

PFC 3(A): Organisches Bodenverbesserungsmittel

Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:

a.
elektrische Leitfähigkeit;
b.
pH-Wert;
c.
Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg), ausgedrückt als Masse-%;
d.
Mindestmenge an organischem Stickstoff (Norg), ausgedrückt als Masse-%, gefolgt von einer Beschreibung des Ursprungs des verwendeten organischen Materials;
e.
das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (Corg/N).

PFC 4: Kultursubstrat

Die folgenden Parameter sind zu deklarieren:

a.
elektrische Leitfähigkeit, ausser für Mineralwolle;
b.
pH-Wert;
c.
Menge:
1.
bei Mineralwolle: ausgedrückt als Stückzahl mit den drei Dimensionen Länge, Höhe und Breite,
2.
bei anderen vorgeformten Kultursubstraten: ausgedrückt als Grösse in mindestens zwei Dimensionen,
3.
bei anderen Kultursubstraten: ausgedrückt als Gesamtvolumen,
4.
ausser bei vorgeformten Kultursubstraten: Menge (Volumen) von Materialien mit einer Korngrösse von mehr als 60 mm, sofern vorhanden;
d.
Stickstoff (N), wenn er 150 mg/l überschreitet;
e.
Phosphorpentoxid (P2O5), wenn es 20 mg/l überschreitet;
f.
Kaliumoxid (K2O), wenn es 150 mg/l überschreitet.

PFC 5: Hemmstoff

1 Alle Inhaltsstoffe sind in absteigender Grössenordnung nach Produktgewicht oder Volumen anzugeben.

2 Der Gehalt des hemmenden Stoffs oder der hemmenden Stoffe als Massen- oder Volumenanteil ist anzugeben.

3 Die in Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe d dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwendungszweck enthalten Informationen über:

a.
die Arten von Düngern, mit denen der Hemmstoff gemischt werden kann, insbesondere:
1.
für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts aus den Stickstoffformen Ammonium (NH4+) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen,
2.
für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts aus der Stickstoffform Harnstoff (CH4N2O) bestehen;
b.
die empfohlene Mindest- und Höchstkonzentration des hemmenden Stoffs/ der hemmenden Stoffe, wenn dieser/diese mit einem Düngemittel vor dessen (deren) Verwendung gemischt wird/ werden:
1.
für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH4+) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist,
2.
für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(B) genannten Denitrifikationshemmstoff als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO3-),
3.
für den in Anhang 1 Ziffer 2 PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff
als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist.

PFC 6: Pflanzen-Biostimulans

Folgende Angaben sind zu machen:

a.
physikalische Form;
b.
Anwendungsmethode(n);
c.
Wirkung, die für jede Zielpflanze angegeben wird;
d.
alle einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts, einschliesslich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengrösse, empfohlenem Sprühdruck und anderen Massnahmen zur Abdriftminderung.

PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

1Alle absichtlich zugesetzten Mikroorganismen sind mit Gattung, Art und Stamm anzugeben. Ihre Konzentration ist als Zahl aktiver Einheiten je Volumen- oder Gewichtseinheit oder in einer anderen für den Mikroorganismus relevanten Weise, z. B. als koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g), auszudrücken.

2Die Etikette muss folgenden Hinweis enthalten: «Mikroorganismen können allergische Reaktionen hervorrufen».

PFC 7: Düngermischung

1Alle Kennzeichnungsvorschriften für alle Dünger als Mischungskomponenten gelten für die Düngermischung und sind auszudrücken in Bezug auf die fertige Düngermischung.

2Enthält die Düngermischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so ist die Konzentration jedes Pflanzen-Biostimulans in der Mischung in g/kg oder g/l bei 20°C anzugeben.

3Enthält die Düngermischung einen oder mehrere Hemmstoffe der Kategorie PFC 5, so werden die in PFC 5 Absatz 3 genannten Anweisungen zum Anwendungszweck nicht hinzugefügt.

PFC 100: Hofdünger

1 Bei der Abgabe von Hofdünger in Säcken, der nicht durch Vergärung aufbereitet wurde, muss die Sackaufschrift zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen folgende Angaben enthalten:

a.
Gehalt an N, P2O5 und K2O als Masse-%;
b.
Trockensubstanzgehalt und Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg);
c.
Menge;
d.
die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt.

2 Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Hofdünger abgeben, müssen bei der Abgabe zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:

a.
Gehalt an N, P2O5, K2O, CaO, MgO als Masse-%;
b.
Trockensubstanzgehalt und Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg);
c.
elektrische Leitfähigkeit;
d.
Menge.

3 Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an gewerbliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden und die gemäss der ISLV49 worden sind, sind von den Kennzeichnungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Als Gebrauchsanweisung gelten die Grundlagen für die Düngung von Agroscope.

4 Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die für die jeweilige Abnehmerin oder den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen berücksichtigen.

PFC 101: Recyclingdünger

1 Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost und Gärgut abgeben, müssen bei der Abgabe zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:

a.
Gehalt an N, P2O5, K2O, CaO, MgO als Masse-%;
b.
Trockensubstanzgehalt und Gehalt an organischem Kohlenstoff (Corg);
c.
elektrische Leitfähigkeit;
d.
Menge.

2 Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 anzubringen. Die Sackaufschrift gilt als Lieferschein.

3 Wird Kompost und Gärgut abgegeben, so müssen die Anweisungen betreffend Anwendungszweck die erlaubte Verwendungsmenge nach der ChemRRV50 respektieren.

PFC 103: Sonstige Dünger

1 Zusätzlich zur Bezeichnung der PFC kann das BLW eine weitere Bezeichnung des Produkts bewilligen.

2 Liegt kein ausreichender Nachweis betreffend die beabsichtigten Wirkungen vor, so muss der Hinweis «Die Wirksamkeit wurde im Rahmen des Zulassungsverfahren nicht geprüft» auf der Etikette angebracht werden.

Anhang 4

(Art. 42 Abs. 1)

Toleranzen

1Der deklarierte Nährstoffgehalt oder die deklarierten physikalisch-chemischen Merkmale eines Düngers darf/dürfen vom tatsächlichen Wert nur im Rahmen der in diesem Anhang für die entsprechende PFC festgelegten Toleranzen abweichen. Die Toleranzen sollen Abweichungen bei der Herstellung, in der Vertriebskette und während der Probenahme und Analyse ermöglichen.

2Die zulässigen Toleranzen in Bezug auf die in diesem Anhang deklarierten Parameter sind negative und positive Werte.

3Abweichend von Absatz 1 darf der tatsächliche Gehalt einer Komponente eines Düngers, für die in Anhang 1 oder 2 ein Mindest- oder ein Höchstgehalt festgelegt ist, den Mindestgehalt nicht unter- beziehungsweise den Höchstgehalt nicht überschreiten.

PFC 1: Dünger

Die nachstehenden Toleranzregeln gelten für Dünger, die die Nitrifikation, die Denitrifikation oder die Urease hemmende Stoffe gemäss Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/100951 enthalten:

Hemmende Stoffe

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an hemmenden Stoffen

Konzentration von weniger als oder gleich 2 %

± 20 % vom deklarierten Wert

Konzentration von mehr als 2 %

± 0,3 absolute Prozentpunkte

51 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

PFC 1(A): Organischer Dünger

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter

Zulässige Toleranz für den deklarierten Nährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

Organischer Kohlenstoff (Corg)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt

± 5,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtstickstoff (N)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Organischer Stickstoff (Norg)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3) oder Natriumoxid (Na2O)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

Menge

± 1,5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 1(B): Organisch-mineralischer Dünger

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter

Zulässige Toleranz für den deklarierten Makronährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

Organischer Kohlenstoff (Corg)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt

± 5,0 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von anorganischem Stickstoff (N)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2,0 absolute Prozentpunkte

Organischer Stickstoff (Norg)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von Phosphorpentoxid (P2O5)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von Kaliumoxid (K2O)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,5 absolute Prozentpunkte

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Gesamt- und wasserlösliches Natriumoxid (Na2O)

± 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte

Menge

± 1,5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Spurennährstoff

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen

Konzentration von weniger als oder gleich 2 %

± 20 % vom deklarierten Wert

Konzentration von mehr als 2 % und weniger als oder gleich 10 %

± 20 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Konzentration von mehr als 10 %

± 1,0 absolute Prozentpunkte

PFC 1(C): Anorganischer Dünger

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter

Zulässige Toleranz für den deklarierten Makronährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

Deklarierte Formen von Stickstoff (N)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von Phosphorpentoxid (P2O5)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von Kaliumoxid (K2O)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) in Zweinährstoffdüngern

± 1,5 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) in Dreinährstoffdüngern

± 1,9 absolute Prozentpunkte

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO3)

– 50 und + 100 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt an diesen Nährstoffen, jedoch höchstens – 2 und + 4 absolute Prozentpunkte

Gesamt- und wasserlösliches Natrium-oxid (Na2O)

25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte, + 50 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 1,8 absolute Prozentpunkte

Korngrösse

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert

Menge

± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Spurennährstoff

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen

Konzentration von weniger als oder gleich 2 %

± 50 % vom deklarierten Wert

Konzentration von mehr als 2 % und weniger als oder gleich 10 %

± 50 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Konzentration von mehr als 10 %

± 1,0 absolute Prozentpunkte

Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert.

PFC 2: Kalkdünger

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Neutralisationswert

± 3

Korngrösse

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert

Gesamtcalciumoxid (CaO)

± 3,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtmagnesiumoxid (MgO)

Konzentration unter 8 %

± 1,0 absolute Prozentpunkte

Konzentration zwischen 8 und 16 %

± 2,0 absolute Prozentpunkte

Konzentration über oder gleich 16 %

± 3,0 absolute Prozentpunkte

Reaktivitäten (Salzsäuretest und Inkubationstest)

± 5,0 absolute Prozentpunkte

Menge

± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 3: Bodenverbesserungsmittel

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

pH-Wert

± 1,0 vom deklarierten Wert

Organischer Kohlenstoff (Corg)

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 3,0 absolute Prozentpunkte

Organischer Stickstoff (Norg)

± 50 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtstickstoff (N

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Gesamt Phosphorpentoxid (P2O5)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Gesamtkaliumoxid (K2O)

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Trockenmassegehalt

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Menge

± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Elektrische Leitfähigkeit

± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 4: Kultursubstrat

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Elektrische Leitfähigkeit

± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

pH-Wert

1,0 vom deklarierten Wert

Menge (Volumen in Liter oder m3)

± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Mengenbestimmung (Volumen) von Materialien mit einer Korngrösse von mehr als 60 mm

± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Mengenbestimmung (Volumen) von vorgeformten Kultursubstraten

± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Stickstoff (N)

± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Phosphorpentoxid (P2O5)

± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

Kaliumoxid (K2O)

± 75 % relative Abweichung vom deklarierten Wert

PFC 5: Hemmstoffe

Hemmende Stoffe

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an hemmenden Stoffen

Konzentration von weniger als oder gleich 2 %

± 20 % vom deklarierten Wert

Konzentration von mehr als 2 %

± 0,3 absolute Prozentpunkte

Menge: ± 5 % relative Abweichung vom deklarierten Wert.

PFC 6: Pflanzen-Biostimulans

Die Menge eines Pflanzen-Biostimulans darf um ± 5 % vom deklarierten Wert abweichen.

PFC 6(A): Mikrobielles Pflanzen-Biostimulans

Die tatsächliche(n) Konzentration(en) der Mikroorganismen darf/dürfen nicht um mehr als 15 % vom deklarierten Wert abweichen.

PFC 7: Düngermischung

Deklarierte Parameter

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Menge

Die Toleranz ist die Summe des relativen Anteils jede Düngerkomponente, multipliziert mit der Toleranz für die PFC für diesen Dünger. Kann der Anteil der einzelnen Dünger an der Düngermischung nicht bestimmt werden, so ist die Toleranz diejenige der PFC mit dem strengsten Mengentoleranzwert.

Enthält die Düngermischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so gelten die folgenden Toleranzen für die deklarierte Konzentration der einzelnen Pflanzen-Biostimulanzien:

Deklarierte Konzentration in g/kg oder g/l bei 20 °C

Zulässige Toleranz

Bis zu 25

± 15 % relative Abweichung

Über 25 bis 100

± 10 % relative Abweichung

Über 100 bis 250

± 6 % relative Abweichung

Über 250 bis 500

± 5 % relative Abweichung

Über 500

± 25 g/kg ± 25 g/l

Anhang 5

(Art. 43)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200152 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

53

52 [AS 2001 522; 2003 940Anhang Ziff. 3, 4793Ziff. I 7, 4923; 2005 2695Ziff. II 18; 2007 6295; 2008 4377Anhang 5 Ziff. 12; 2010 2631Anhang Ziff. 3; 2011 2403, 2699Anhang 8 Ziff. II 3; 2013 3971; 2015 1903Anhang 6 Ziff. 7; 2016 277Anhang Ziff. 8; 2018 4205; 2020 5125Anhang Ziff. 4; 2021 686; 2022 265Anhang Ziff. 2]

53 Die Änderungen können unter AS 2023 711konsultiert werden.

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