Art. 4b Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist 22
1 Das Bundesamt kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten. 2 Es kann für diese Dünger Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein. 3 Es kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. 4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind. 5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet. 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2403).
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Art. 5 Begriffe
1 Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.23 2 Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten: - a.24
- Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form;
- b.25
- Recyclingdünger:Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:
- 1.
- Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material;
- 2.26
- festes und flüssiges Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material; Gärgut ist flüssig, wenn der Gehalt an Trockensubstanz nicht mehr als 20 Prozent beträgt;
- 3.
- unverrottetes pflanzliches Material: wie Nebenprodukte aus Gemüserüstereien, Brennereien und Mostereien oder Extraktionsschrot, das in den Boden eingearbeitet wird;
- 4.
- Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der kommunalen Abwasserreinigung;
- c.27
- Mineraldünger: Erzeugnisse deren Nährstoffe durch Extraktion oder durch industrielle, physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen wurden oder in Form von Mineralien enthalten sind, sowie Kalkstickstoff, Cyanamid, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen, wie:
- 1.
- mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die:
- –
- nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, oder
- –
- nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt,
- 2.
- mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger): Dünger, die:
- –
- insgesamt mindestens 3 Prozent von zwei oder drei Primärnährstoffen enthalten, oder
- –
- einen Primärnährstoff enthalten und Calcium, Magnesium, Schwefel oder Natrium nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens 3 Prozent dieser Elemente) vorliegt;
- cbis.28
- mineralische Recyclingdünger: Dünger mit teilweise oder vollständig aus der kommunalen Abwasser-, Klärschlamm- oder Klärschlammaschenaufbereitung gewonnenen Nährstoffen;
- d.29
- organische Dünger:Erzeugnisse, die hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs bestehen, mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten:
- –
- insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder
- –
- insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe;
- dbis.30
- organisch-mineralische Dünger: Mischungen von organischen Düngern mit Mineraldünger und/oder mineralischen Bodenverbesserungsmitteln, die mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten:
- –
- insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder
- –
- insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe;
- e.31
- Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt mindestens 0,005 Prozent von mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffes (Natrium oder Silizium) enthalten;
- f.
- Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wirkung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern;
- g.
- Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern;
- h.
- Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern;
- i.
- Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen: Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen;
- j.32
- sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, die der Pflanzenernährung dienen und nicht einer Definition dieser Verordnung entsprechen, wie Algenprodukte;
- k.
- Mischungen der Erzeugnisse nach den Buchstaben a–j;
- l.
- Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden: Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen oder deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern.
3 In dieser Verordnung bedeuten: - a.
- Inverkehrbringen:jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers;
- b.
- Primärnährstoffe:die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
- c.
- Sekundärnährstoffe:die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
- d.
- Makronährstoffe:die Elemente Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
- e.
- Spurennährstoffe (Spurenelemente): die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, die in geringen Mengen für das Pflanzenwachstum essenziell sind;
- f.
- Düngertyp: Dünger mit einer gemeinsamen Typenbezeichnung;
- g.
- Verpackung: verschliessbarer Behälter für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Düngern;
- h.
- Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung.33
23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 (AS 2003 940). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3971). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295). 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205). 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295). 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295). 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295). 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6295).
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