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Verordnung
über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
(Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. August 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und
180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
die Artikel 26 Absätze 1 und 2, 46 Absatz 4 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes
vom 4. Oktober 19912,
Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833,
und auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes
vom 21. März 20034,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19516,
und von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand  

1 Mit die­ser Ver­ord­nung sol­len wirt­schaft­li­che, so­zia­le und öko­lo­gi­sche Schä­den ver­hin­dert wer­den, die ent­ste­hen kön­nen durch die Ein­schlep­pung und die Ver­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men und an­de­ren be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men, ins­be­son­de­re durch die Ein­fuhr und das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren, die Trä­ger sol­cher Schad­or­ga­nis­men sein kön­nen.

2 Die Ver­hin­de­rung von Schä­den soll mit Vor­sor­ge- und Be­kämp­fungs­mass­nah­men er­zielt wer­den.

3 Die Ver­ord­nung legt ins­be­son­de­re fest, mit wel­chen Vor­sor­ge- und Be­kämp­fungs­mass­nah­men die Ein­schlep­pung und die Ver­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men und an­de­ren be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men ver­hin­dert wer­den sol­len.

Art. 2 Begriffe  

Im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung sind:

a.
Schad­or­ga­nis­men: Ar­ten, Stäm­me oder Bio­ty­pen von Pflan­zen, Tie­ren oder Krank­heits­er­re­gern, die Pflan­zen oder Pflan­zen­er­zeug­nis­se schä­di­gen kön­nen;
b.
be­son­ders ge­fähr­li­che Schad­or­ga­nis­men: Schad­or­ga­nis­men, die bei ei­ner Ein­schlep­pung und Ver­brei­tung gros­se wirt­schaft­li­che, so­zia­le oder öko­lo­gi­sche Schä­den an­rich­ten kön­nen;
c.
Wa­ren: Pflan­zen, Pflan­zen­er­zeug­nis­se und jeg­li­ches Ma­te­ri­al, die als Trä­ger von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men oder als Mit­tel zu de­ren Ver­brei­tung die­nen kön­nen, ein­sch­liess­lich Er­de und Nähr­sub­strat;
d.
Pflan­zen: le­ben­de Pflan­zen und die fol­gen­den le­ben­den Tei­le von Pflan­zen:
1.
Früch­te im bo­ta­ni­schen Sin­ne,
2.
Ge­mü­se,
3.
Knol­len, Kor­mus, Zwie­beln, Rhi­zo­me, Wur­zeln, Un­ter­la­gen und Sto­lo­nen,
4.
Spros­sen, Sprossach­sen und Aus­läu­fer,
5.
Schnitt­blu­men,
6.
Äs­te mit oder oh­ne Laub be­zie­hungs­wei­se Na­deln,
7.
ge­fäll­te Bäu­me mit Laub be­zie­hungs­wei­se Na­deln,
8.
Blät­ter, Blatt­werk,
9.
pflanz­li­che Ge­we­be­kul­tu­ren,
10.
be­stäu­bungs­fä­hi­ger Pol­len und Spo­ren,
11.
Knos­pen, Edel­rei­ser, Steck­lin­ge, Pfropf­rei­ser und Pfröpf­lin­ge,
12.
Sa­men im bo­ta­ni­schen Sin­ne, die für die Aus­saat be­stimmt sind;
e.
Pflan­zen­er­zeug­nis­se: un­ver­ar­bei­te­te oder durch ein­fa­che Ver­fah­ren be­ar­bei­te­te Er­zeug­nis­se pflanz­li­chen Ur­sprungs, so­weit sie nicht Pflan­zen sind; so­weit an­de­re Be­stim­mun­gen nichts an­de­res be­stim­men, gilt Holz nur dann als Pflan­zen­er­zeug­nis, wenn es min­des­tens ei­ne der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen er­füllt:
1.
Die ge­sam­te na­tür­li­che Run­dung der Ober­flä­che des Hol­zes, mit oder oh­ne Rin­de, oder Tei­le der Ober­flä­che sind er­hal­ten.
2.
Die na­tür­li­che Run­dung der Ober­flä­che des Hol­zes ist durch Sä­gen, Ha­cken oder Spal­ten nicht er­hal­ten ge­blie­ben.
3.
Das Holz liegt in Form von Hack­gut, Spä­nen, Sä­ge­spä­nen, Holz­ab­fäl­len, Ho­bel­spä­nen oder Holz­res­ten vor und wur­de nicht un­ter Ver­wen­dung von Leim, Hit­ze oder Druck oder ei­ner Kom­bi­na­ti­on dar­aus ver­ar­bei­tet, um Pel­lets, Bri­ketts, Sperr­holz oder Span­plat­ten her­zu­stel­len.
4.
Es wird als Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al ver­wen­det oder ist für die­sen Zweck vor­ge­se­hen, un­ab­hän­gig da­von, ob es tat­säch­lich für den Trans­port von Wa­ren ver­wen­det wird oder nicht;
f.
An­pflan­zen: je­de Mass­nah­me des Ein- oder An­set­zens von Pflan­zen, um de­ren spä­te­res Wachs­tum oder spä­te­re Fort­pflan­zung oder Ver­meh­rung zu ge­währ­leis­ten;
g.
zum An­pflan­zen be­stimm­te Pflan­zen: Pflan­zen, die an­ge­pflanzt blei­ben, an­ge­pflanzt wer­den oder wie­der­an­ge­pflanzt wer­den sol­len;
h.
Be­falls­herd: ein­zel­ne von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men be­fal­le­ne Pflan­zen und ih­re un­mit­tel­ba­re Um­ge­bung aus­ser­halb der Be­falls­zo­ne, ein­sch­liess­lich Pflan­zen mit Be­falls­ver­dacht;
i.
Puf­fer­zo­ne: be­falls­frei­es Ge­biet, das den Be­falls­herd um­gibt;
j.
In­ver­kehr­brin­gen: die ent­gelt­li­che und un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung oder Über­las­sung von Wa­ren;
k.
Dritt­län­der: al­le Län­der aus­ser der Schweiz, dem Fürs­ten­tum Liech­ten­stein und den Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU); die Ka­na­ri­schen In­seln, Ceuta, Me­lil­la und Frank­reichs Über­see­de­par­te­men­te und -ter­ri­to­ri­en gel­ten als Dritt­län­der;
l.
Um­gang: je­de Tä­tig­keit im Zu­sam­men­hang mit be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men und Wa­ren, ins­be­son­de­re das Ein­füh­ren, In­ver­kehr­brin­gen, Hal­ten, Ver­meh­ren und Ver­brei­ten;
m.
Ein­fuhr: das Über­füh­ren von Wa­ren in das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet ein­sch­liess­lich der Zollaus­schluss­ge­bie­te (Art. 3 Abs. 3 des Zoll­ge­set­zes vom 18. März 20058) und des Fürs­ten­tums Liech­ten­stein;
n.
Durch­fuhr: das Be­för­dern un­ver­zoll­ter Wa­ren durch die Schweiz;
o.
Han­dels­ein­heit: die kleins­te im Han­del oder auf der be­tref­fen­den Ver­mark­tungs­stu­fe an­der­wei­tig ver­wend­ba­re Ein­heit von Wa­ren, die auf­grund ih­rer Ho­mo­ge­ni­tät hin­sicht­lich Zu­sam­men­set­zung, Ur­sprung und an­de­rer re­le­van­ter Ele­men­te iden­ti­fi­zier­bar sind;
p.
Par­tie: Ge­samt­heit von Han­dels­ein­hei­ten;
q.
Sen­dung: Ge­samt­heit von Par­ti­en, die mit dem glei­chen Trans­port­mit­tel ver­bracht wer­den, vom glei­chen Lie­fe­ran­ten und Her­kunfts­ort stam­men und für den glei­chen Emp­fän­ger be­stimmt sind;
r.
Pflan­zen­pass: amt­li­ches Do­ku­ment für den Han­del von Wa­ren in­ner­halb der Schweiz und mit der EU, das be­stä­tigt, dass die Wa­re die Pflan­zen­ge­sund­heits­vor­schrif­ten er­füllt;
s.
Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis: amt­li­ches Do­ku­ment für den Han­del von Wa­ren mit Dritt­län­dern, das be­stä­tigt, dass die Wa­re die Pflan­zen­ge­sund­heits­vor­schrif­ten des Emp­fän­ger­lan­des er­füllt;
t.
Vek­tor: ein le­ben­der Or­ga­nis­mus, der be­son­ders ge­fähr­li­che Schad­or­ga­nis­men von ei­ner in­fi­zier­ten Pflan­ze auf ei­ne an­de­re über­trägt.
Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter  

Wo die­se Ver­ord­nung den Er­lass von Be­stim­mun­gen an das zu­stän­di­ge Bun­des­amt de­le­giert, sind zu­stän­dig:

a.
für Mass­nah­men ge­stützt auf das Wald­ge­setz vom 4. Ok­to­ber 1991: das Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU);
b.
für Mass­nah­men ge­stützt auf das Land­wirt­schafts­ge­setz vom 29. April 1998: das Bun­des­amt für Land­wirt­schaft (BLW).

2. Kapitel: Bestimmung von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen und geregelten Nicht-Quarantäneorganismen 9

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 4 Quarantäneorganismen  

1 Ein Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus ist ein be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­mus:

a.10
der in der Schweiz nicht auf­tritt oder nicht weit ver­brei­tet ist;
b.
der die Kri­te­ri­en nach An­hang 1 Zif­fer 1 er­füllt; und
c.
ge­gen den durch­führ­ba­re und wirk­sa­me Mass­nah­men zur Ver­fü­gung ste­hen, mit de­nen sich die Ein­schlep­pung und die Ver­brei­tung ver­hin­dern und die von ihm aus­ge­hen­den Schä­den min­dern las­sen.

2 Prio­ri­tär be­han­delt wer­den Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men:

a.
die zu­sätz­lich die Kri­te­ri­en nach An­hang 1 Zif­fer 2 er­fül­len; und
b.
de­ren Be­kämp­fung am drin­gends­ten ist.

3 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Wirt­schaft, Bil­dung und For­schung (WBF) und das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on (UVEK) le­gen ge­mein­sam die Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men fest und be­zeich­nen da­bei die Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men, die prio­ri­tär be­han­delt wer­den müs­sen.

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen  

1 Ein po­ten­zi­el­ler Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus ist ein be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­mus, bei dem ab­zu­klä­ren ist, ob er die Kri­te­ri­en nach An­hang 1 Zif­fer 1 er­füllt.

2 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt legt die po­ten­zi­el­len Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men fest.

Art. 5a Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen 11  

Ein ge­re­gel­ter Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus ist ein be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­mus:

a.
der in der Schweiz oder der EU ver­brei­tet ist;
b.
der haupt­säch­lich durch spe­zi­fi­sche zum An­pflan­zen be­stimm­te Pflan­zen über­tra­gen wird;
c.
des­sen Auf­tre­ten auf den spe­zi­fi­schen zum An­pflan­zen be­stimm­ten Pflan­zen nicht hin­nehm­ba­re wirt­schaft­li­che Fol­gen in Be­zug auf die vor­ge­se­he­ne Ver­wen­dung die­ser Pflan­zen hat;
d.
für den durch­führ­ba­re und wirk­sa­me Mass­nah­men zur Ver­fü­gung ste­hen, mit de­nen ver­hin­dert wer­den kann, dass er auf den spe­zi­fi­schen zum An­pflan­zen be­stimm­ten Pflan­zen auf­tritt; und
e.
der die Kri­te­ri­en nach An­hang 1 Zif­fer 3 er­füllt.

11 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

3. Kapitel: Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen

Art. 6 Grundsatz  

1 Der Um­gang mit Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men in all ih­ren For­men und Sta­di­en ist aus­ser­halb ge­schlos­se­ner Sys­te­me ver­bo­ten.

2 Für den Um­gang mit Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men und po­ten­zi­el­len Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men in ge­schlos­se­nen Sys­te­men gilt die Ein­sch­lies­sungs­ver­ord­nung vom 9. Mai 201212.

Art. 7 Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme  

1 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt kann auf Ge­such hin den Um­gang mit Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men aus­ser­halb ge­schlos­se­ner Sys­te­me zu fol­gen­den Zwe­cken be­wil­li­gen, wenn ei­ne Aus­brei­tung aus­ge­schlos­sen wer­den kann:

a.
For­schung;
b.
Dia­gno­se;
c.
Sor­ten­aus­le­se und Züch­tungs­vor­ha­ben;
d.
Bil­dung.

2 Die Be­wil­li­gung re­gelt ins­be­son­de­re:

a.
Men­ge der Or­ga­nis­men, mit de­nen um­ge­gan­gen wer­den darf;
b.
Dau­er der Be­wil­li­gung;
c.
Ort und Be­din­gun­gen, un­ter de­nen die Or­ga­nis­men auf­zu­be­wah­ren sind;
d.
wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Fä­hig­kei­ten, über die das aus­füh­ren­de Per­so­nal ver­fü­gen muss;
e.
Auf­la­ge, dass bei der Ein­fuhr und beim Stand­ort­wech­sel die Be­wil­li­gung der Sen­dung bei­lie­gen muss;
f.
Auf­la­gen, um das Ri­si­ko ei­ner An­sied­lung und Aus­brei­tung des Or­ga­nis­mus zu mi­ni­mie­ren.

4. Kapitel: Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Quarantäneorganismen

1. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 8  

1 Wer den Ver­dacht hat oder fest­stellt, dass Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men auf­tre­ten, muss dies so schnell wie mög­lich dem zu­stän­di­gen kan­to­na­len Dienst mel­den.

2 Be­trifft der Be­falls­ver­dacht oder die Fest­stel­lung einen zu­ge­las­se­nen Be­trieb nach Ar­ti­kel 76 oder 89 (zu­ge­las­se­ner Be­trieb), so muss der Ver­dacht be­zie­hungs­wei­se die Fest­stel­lung dem Eid­ge­nös­si­schen Pflan­zen­schutz­dienst (EPSD) ge­mel­det wer­den.

3 Hat der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst Kennt­nis über das Auf­tre­ten von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men, so mel­det er dies so schnell wie mög­lich dem zu­stän­di­gen Bun­des­amt.

4 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt kann in ei­ner Be­falls­zo­ne die Mel­de­pflicht für den be­tref­fen­den Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus auf­he­ben. Für zu­ge­las­se­ne Be­trie­be kann die Mel­de­pflicht nicht auf­ge­ho­ben wer­den.

2. Abschnitt: Vorsorgemassnahmen

Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe  

Hat ein Be­trieb, der ge­werbs­mäs­sig mit Wa­ren um­geht, den Ver­dacht oder stellt er fest, dass Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men auf­tre­ten, so muss er so schnell wie mög­lich Vor­sor­ge­mass­nah­men er­grei­fen, um de­ren An­sied­lung und Aus­brei­tung zu ver­hin­dern.

Art. 10 Vorsorgemassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst  

1 Wird dem zu­stän­di­gen kan­to­na­len Dienst ein Ver­dacht auf Auf­tre­ten oder das Auf­tre­ten ei­nes Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus ge­mel­det, so er­greift die­ser so schnell wie mög­lich die er­for­der­li­chen Mass­nah­men, um ab­zu­klä­ren, ob der Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus tat­säch­lich auf­tritt.

2 Die Ab­klä­rung er­folgt auf der Grund­la­ge ei­ner Dia­gno­se ei­nes vom EPSD be­nann­ten La­bo­ra­to­ri­ums.

3 So­lan­ge die Dia­gno­se nicht vor­liegt, er­greift der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst an­ge­mes­se­ne Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–d.

4 Be­trifft der Ver­dacht einen zu­ge­las­se­nen Be­trieb, so ist der EPSD für die Mass­nah­men nach den Ab­sät­zen 1 und 3 zu­stän­dig.

3. Abschnitt: Information betroffener Betriebe und der Öffentlichkeit

Art. 11 Information der Betriebe  

1 Wur­de das Auf­tre­ten ei­nes Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus von ei­nem vom EPSD be­nann­ten La­bo­ra­to­ri­um be­stä­tigt, so in­for­miert der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst je­ne Be­trie­be, de­ren Wa­ren eben­falls vom Or­ga­nis­mus be­trof­fen sein könn­ten.

2 Be­trifft der Be­fall meh­re­re Kan­to­ne, so ko­or­di­niert der EPSD die In­for­ma­ti­on der Be­trie­be durch die zu­stän­di­gen kan­to­na­len Diens­te.

3 Be­trifft der Be­fall einen zu­ge­las­se­nen Be­trieb, so ist der EPSD für die In­for­ma­ti­on nach Ab­satz 1 zu­stän­dig.

Art. 12 Information der Öffentlichkeit  

Wur­de das Auf­tre­ten ei­nes prio­ri­tär­en Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus von ei­nem vom EPSD be­nann­ten La­bo­ra­to­ri­um be­stä­tigt, so in­for­miert das zu­stän­di­ge Bun­des­amt, in Ab­spra­che mit der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Stel­le, die Öf­fent­lich­keit über die Mass­nah­men, die er­grif­fen wur­den und noch er­grif­fen wer­den.

4. Abschnitt: Tilgungsmassnahmen

Art. 13 Tilgung von Quarantäneorganismen  

1 Wird das Auf­tre­ten ei­nes Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus fest­ge­stellt, so be­stimmt das zu­stän­di­ge Bun­des­amt, wel­che Mass­nah­men zur Til­gung ge­eig­net sind. Zu die­sen Mass­nah­men ge­hö­ren ins­be­son­de­re:

a.
das Un­ter-Qua­ran­tä­ne-Stel­len von Kul­tu­ren und Wa­ren, die be­fal­len sind;
b.
das Un­ter-Qua­ran­tä­ne-Stel­len von Kul­tu­ren und Wa­ren, bei de­nen da­von aus­zu­ge­hen ist, dass sie be­fal­len sind; er­gibt die Ab­klä­rung, dass sie nicht be­fal­len sind, wer­den sie aus der Qua­ran­tä­ne ent­las­sen;
c.
die Be­schlag­nah­mung von Wa­ren, die be­fal­len sind oder bei de­nen da­von aus­zu­ge­hen ist, dass sie be­fal­len sind, so­wie von da­mit in Be­rüh­rung ge­kom­me­nem Ma­te­ri­al;
d.
die Ver­wer­tung von Wa­ren, die be­fal­len sind oder bei de­nen da­von aus­zu­ge­hen ist, dass sie be­fal­len sind, auf ei­ne Art, die ge­eig­net ist, die Ver­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men aus­zu­sch­lies­sen;
e.
das Ver­bot des An­baus oder des An­pflan­zens von Wirts­pflan­zen in ei­ner von ei­nem Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus oder sei­nem Vek­tor be­fal­le­nen Par­zel­le, bis das Be­falls­ri­si­ko nicht mehr be­steht;
f.
das Ver­bot des An­baus oder des An­pflan­zens von Pflan­zen, die für einen Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus stark an­fäl­lig sind;
g.
das Ent­fer­nen von Pflan­zen nach Buch­sta­be f in der Um­ge­bung von an­fäl­li­gen Kul­tu­ren;
h.
Mass­nah­men ge­gen Vek­to­ren, die die Aus­brei­tung des be­trof­fe­nen Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus ver­hin­dern;
i.
die Ver­nich­tung von Wa­ren, die be­fal­len sind oder bei de­nen da­von aus­zu­ge­hen ist, dass sie be­fal­len sind.

2 Der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst er­greift so schnell wie mög­lich die vom zu­stän­di­gen Bun­des­amt be­stimm­ten Mass­nah­men.

3 Er er­mit­telt so schnell wie mög­lich, ge­ge­be­nen­falls zu­sam­men mit dem EPSD, die Quel­le des Auf­tre­tens des Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus und klärt ins­be­son­de­re ab, ob:

a.
das Auf­tre­ten mit dem In­ver­kehr­brin­gen oder dem Stand­ort­wech­sel von Wa­ren zu­sam­men­hän­gen könn­te; und
b.
die Mög­lich­keit be­steht, dass sich der Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus auf an­de­re Wa­ren aus­ge­brei­tet hat.

4 Be­trifft der Be­fall einen zu­ge­las­se­nen Be­trieb, so ist der EPSD für das Er­grei­fen der Mass­nah­men nach Ab­satz 1 und für die Ab­klä­run­gen nach Ab­satz 3 zu­stän­dig.

5 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt kann nach An­hö­rung der be­trof­fe­nen kan­to­na­len Diens­te Richt­li­ni­en er­las­sen, die ge­währ­leis­ten, dass die Mass­nah­men zur Be­kämp­fung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men ein­heit­lich und sach­ge­recht durch­ge­führt wer­den.

Art. 14 Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen  

Wird das Auf­tre­ten ei­nes prio­ri­tär zu be­han­deln­den Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus fest­ge­stellt, so legt der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst einen Zeit­plan zur Um­set­zung der fest­ge­leg­ten Til­gungs- oder Ein­däm­mungs­mass­nah­men fest.

Art. 15 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten  

1 Der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst grenzt in Ab­spra­che mit dem zu­stän­di­gen Bun­des­amt so schnell wie mög­lich das Ge­biet ab, in dem die Til­gungs­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 13 durch­ge­führt wer­den. Das Ge­biet um­fasst den Be­falls­herd und ei­ne Puf­fer­zo­ne.

2 Die Fest­le­gung der Aus­deh­nung der Puf­fer­zo­ne rich­tet sich nach dem Ri­si­ko, das be­steht, dass der Or­ga­nis­mus sich auf na­tür­li­chem Weg oder we­gen ei­ner Tä­tig­keit des Men­schen aus­brei­tet.

3 Der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst ver­zich­tet nach Ab­spra­che mit dem zu­stän­di­gen Bun­des­amt auf die Ab­gren­zung ei­nes Ge­biets, wenn:

a.
das Ri­si­ko der Aus­brei­tung des Or­ga­nis­mus durch na­tür­li­che oder künst­li­che Hin­der­nis­se be­sei­tigt oder aus­rei­chend ver­rin­gert wer­den konn­te; und
b.
ei­ne Er­he­bung er­ge­ben hat, dass sich der Or­ga­nis­mus nicht an­ge­sie­delt hat.

4 Grenzt das ab­ge­grenz­te Ge­biet an einen Nach­bar­staat, so in­for­miert das zu­stän­di­ge Bun­des­amt die­sen dar­über.

5. Abschnitt: Eindämmungsmassnahmen

Art. 16 Befallszonen  

1 Ist in ei­nem Ge­biet die Ver­brei­tung ei­nes Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus so weit fort­ge­schrit­ten, dass in die­sem Ge­biet die Til­gung des Or­ga­nis­mus nicht mehr mög­lich ist, so kann das zu­stän­di­ge Bun­des­amt die­ses Ge­biet nach An­hö­rung der zu­stän­di­gen Diens­te der be­trof­fe­nen Kan­to­ne als Be­falls­zo­ne aus­schei­den.

2 In Be­falls­zo­nen wer­den kei­ne Til­gungs­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 13 mehr ge­gen den be­tref­fen­den Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus an­ge­ord­net.

3 Be­steht ein be­son­ders ho­hes Ri­si­ko, dass der be­tref­fen­de Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus sich über die Be­falls­zo­ne hin­aus aus­brei­tet, so kann das zu­stän­di­ge Bun­des­amt Mass­nah­men ge­gen die Aus­brei­tungs­ge­fahr an­ord­nen.

4 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt ver­öf­fent­licht die Aus­schei­dung ei­ner Be­falls­zo­ne im Schwei­ze­ri­schen Han­delsamts­blatt oder auf an­de­re ge­eig­ne­te Wei­se.

Art. 17 Schutzobjekte  

1 Der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst kann in ei­ner Be­falls­zo­ne wert­vol­le Be­stän­de an Wirts­pflan­zen des be­tref­fen­den Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus, ein­sch­liess­lich der Um­ge­bung der Be­stän­de in ei­nem fest­ge­leg­ten Um­kreis, als Schut­z­ob­jek­te aus­schei­den.

2 Er legt das Kon­zept für die Schut­z­ob­jek­te zu­sam­men mit dem zu­stän­di­gen Bun­des­amt fest.

3 In Schut­z­ob­jek­ten wer­den fol­gen­de Mass­nah­men durch­ge­führt:

a.
ge­eig­ne­te Til­gungs­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 13;
b.
Über­wa­chung der phy­to­sa­ni­tär­en La­ge nach Ar­ti­kel 18;
c.
Er­he­bung des Auf­tre­tens des be­tref­fen­den Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus nach Ar­ti­kel 19.

6. Abschnitt: Gebietsüberwachung und Notfallplanung

Art. 18 Überwachung der phytosanitären Lage  

1 Die zu­stän­di­gen kan­to­na­len Diens­te füh­ren jähr­lich ei­ne Über­wa­chung der phy­to­sa­ni­tär­en La­ge durch:

a.
in der gan­zen Schweiz: be­tref­fend das Auf­tre­ten von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men, die prio­ri­tär be­han­delt wer­den; und
b.
in den Schutz­ge­bie­ten (Art. 24): be­tref­fend das Auf­tre­ten von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men, die in an­de­ren Ge­bie­ten der Schweiz ver­brei­tet sind, in den Schutz­ge­bie­ten je­doch noch nicht nach­ge­wie­sen wur­den (Schutz­ge­biet-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men).

2 Die Über­wa­chung der phy­to­sa­ni­tär­en La­ge hat ri­si­ko­ba­siert zu er­fol­gen.

3 Das WBF und das UVEK kön­nen spe­zi­fi­sche Über­wa­chungs­be­stim­mun­gen fest­le­gen.

4 Sie kön­nen zur Ab­klä­rung der phy­to­sa­ni­tär­en La­ge be­tref­fend be­stimm­te Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men und po­ten­zi­el­le Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men mit den Kan­to­nen Über­wa­chungs­kam­pa­gnen or­ga­ni­sie­ren.

Art. 19 Erhebung des Auftretens von Quarantäneorganismen in abgegrenzten Gebieten  

1 Die zu­stän­di­gen kan­to­na­len Diens­te er­he­ben min­des­tens jähr­lich zu ge­eig­ne­ten Zeit­punk­ten in je­dem nach Ar­ti­kel 15 ab­ge­grenz­ten Ge­biet das Auf­tre­ten des be­tref­fen­den Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus.

2 Stel­len sie fest, dass der be­tref­fen­de Or­ga­nis­mus in der Puf­fer­zo­ne ei­nes ab­ge­grenz­ten Ge­biets auf­tritt, so:

a.
mel­den sie dies so schnell wie mög­lich dem zu­stän­di­gen Bun­des­amt; und
b.
pas­sen sie das ab­ge­grenz­te Ge­biet an.

3 Stel­len sie fest, dass der be­tref­fen­de Or­ga­nis­mus in ei­nem nach Ar­ti­kel 15 ab­ge­grenz­ten Ge­biet über einen aus­rei­chend lan­gen Zeit­raum nicht mehr auf­tritt, so kön­nen sie mit dem Ein­ver­ständ­nis des zu­stän­di­gen Bun­des­amts die Ge­biets­ab­gren­zung auf­he­ben.

4 Das WBF und das UVEK kön­nen Ein­zel­hei­ten so­wie Aus­nah­men zur Er­he­bung fest­le­gen.

Art. 20 Notfallpläne  

1 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt sorgt da­für, dass für Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men, ins­be­son­de­re für prio­ri­täre Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men, Not­fall­plä­ne zur Ver­fü­gung ste­hen.

2 Es er­stellt die Not­fall­plä­ne nach An­hö­rung der zu­stän­di­gen kan­to­na­len Diens­te.

Art. 21 Simulationsübungen  

1 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt führt un­ter Mit­wir­kung der be­trof­fe­nen Ak­teu­re Si­mu­la­ti­ons­übun­gen zur Um­set­zung der Not­fall­plä­ne durch.

2 Die Si­mu­la­ti­ons­übun­gen kön­nen ge­mein­sam mit Mit­glied­staa­ten der EU durch­ge­führt wer­den.

7. Abschnitt: Massnahmen bei Verschlechterung der phytosanitären Situation im Ausland

Art. 22  

Ver­schlech­tert sich die phy­to­sa­ni­täre Si­tua­ti­on in ei­nem Land we­gen ei­nes be­stimm­ten Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus und er­höht sich des­we­gen das phy­to­sa­ni­täre Ri­si­ko für einen Teil der Schweiz oder für die gan­ze Schweiz, so kann das zu­stän­di­ge Bun­des­amt mit ei­ner Ver­ord­nung ins­be­son­de­re fol­gen­de Mass­nah­men fest­le­gen:

a.
die Ein­fuhr und die Durch­fuhr von Wa­ren ver­bie­ten;
b.
be­stimm­te An­for­de­run­gen an Wa­ren so­wie an den Um­gang mit die­sen fest­le­gen und ver­lan­gen, dass bei de­ren Ein­fuhr ent­spre­chen­de Be­stä­ti­gun­gen der zu­stän­di­gen Be­hör­de des Aus­fuhr­lan­des oder ei­ner ak­kre­di­tier­ten Stel­le vor­lie­gen müs­sen;
c.
zu­sätz­li­che Über­wa­chungs- und Be­kämp­fungs­mass­nah­men ge­gen Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men an­ord­nen; es be­rück­sich­tigt da­bei die Grund­sät­ze für phy­to­sa­ni­tär­es Ri­si­ko­ma­na­ge­ment nach An­hang 2.

8. Abschnitt: Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen

Art. 23  

Wird das Auf­tre­ten ei­nes po­ten­zi­el­len Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus fest­ge­stellt, so kann das zu­stän­di­ge Bun­des­amt, bis der mög­li­che Scha­den durch den be­tref­fen­den Schad­or­ga­nis­mus ab­ge­klärt ist, für die­sen Or­ga­nis­mus und für die Wa­ren, die als Trä­ger die­ses Or­ga­nis­mus die­nen kön­nen, mit ei­ner Ver­ord­nung die fol­gen­den Mass­nah­men fest­le­gen:

a.
Ver­bot des Um­gangs nach Ar­ti­kel 6;
b.
Ver­bot der Ein- und Durch­fuhr der Wa­ren;
c.
Be­wil­li­gun­gen nach den Ar­ti­keln 7, 37 und 42;
d.
Mel­de­pflicht nach Ar­ti­kel 8;
e.
Vor­sor­ge­mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 9 und 10;
f.
In­for­ma­ti­ons­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 11;
g.
Til­gungs­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 13;
h.
Aus­schei­dun­gen von ab­ge­grenz­ten Ge­bie­ten und Be­falls­zo­nen nach den Ar­ti­keln 15 und 16;
i.
Über­wa­chung, Er­he­bun­gen und Not­fall­pla­nung nach den Ar­ti­keln 18–20.

9. Abschnitt: Schutzgebiete

Art. 24 Ausscheidung von Schutzgebieten  

1 Ist in ei­nem Ge­biet ein be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­mus, der in an­de­ren Ge­bie­ten der Schweiz ver­brei­tet ist, noch nicht nach­ge­wie­sen wor­den (Schutz­ge­biet-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus), so kön­nen das WBF und das UVEK die­ses Ge­biet nach An­hö­rung der be­trof­fe­nen Kan­to­ne als Schutz­ge­biet be­tref­fend die­sen Or­ga­nis­mus aus­schei­den, wenn der Or­ga­nis­mus:

a.
im be­tref­fen­den Ge­biet min­des­tens in den letz­ten drei Jah­ren vor der Aus­schei­dung des Schutz­ge­bie­tes nicht auf­ge­tre­ten ist; und
b.
für das be­tref­fen­de Ge­biet die Kri­te­ri­en nach An­hang 1 Zif­fer 1 er­füllt sind, aus­ge­nom­men das Kri­te­ri­um be­tref­fend das Auf­tre­ten (Ziff. 1.2).

2 Das WBF und das UVEK be­zeich­nen die aus­ge­schie­de­nen Schutz­ge­bie­te so­wie die be­tref­fen­den Or­ga­nis­men in ei­ner Ver­ord­nung.

Art. 25 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten innerhalb eines Schutzgebietes  

Wird in ei­nem Schutz­ge­biet das Auf­tre­ten des be­tref­fen­den Or­ga­nis­mus fest­ge­stellt, so muss der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst so schnell wie mög­lich, spä­tes­tens aber 3 Mo­na­te nach der Fest­stel­lung des Auf­tre­tens, ein ab­ge­grenz­tes Ge­biet nach Ar­ti­kel 15 aus­schei­den und Til­gungs­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 13 er­grei­fen.

Art. 26 Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten  

1 Das WBF und das UVEK pas­sen das Schutz­ge­biet nach An­hö­rung des be­trof­fe­nen Kan­tons an, wenn sich die Ver­brei­tung des be­tref­fen­den Or­ga­nis­mus ver­än­dert.

2 Sie he­ben ein Schutz­ge­biet nach An­hö­rung des be­trof­fe­nen Kan­tons auf, wenn:

a.
der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst die phy­to­sa­ni­täre La­ge im Schutz­ge­biet nicht ge­mä­ss den Wei­sun­gen des zu­stän­di­gen Bun­des­am­tes über­wacht;
b.
fest­ge­stellt wird, dass der be­tref­fen­de Schad­or­ga­nis­mus im Schutz­ge­biet auf­tritt, und wenn ab der Be­stä­ti­gung des Auf­tre­tens durch ein vom EPSD be­nann­tes La­bo­ra­to­ri­um:
1.
in­ner­halb von 3 Mo­na­ten nach der Fest­stel­lung des Be­falls kein ab­ge­grenz­tes Ge­biet nach Ar­ti­kel 15 aus­ge­schie­den wur­de, oder
2.
in­ner­halb von 2 Jah­ren nach der Fest­stel­lung des Be­falls der be­tref­fen­de Schad­or­ga­nis­mus nicht ge­tilgt wur­de.

3 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt kann die Frist nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b Zif­fer 2 auf Ge­such hin ver­län­gern, wenn ei­ne län­ge­re Frist auf­grund der bio­lo­gi­schen Ei­gen­schaf­ten des be­tref­fen­den Schad­or­ga­nis­mus er­for­der­lich ist.

Art. 27 Verbot des Umgangs mit dem betreffenden Organismus in Schutzgebieten  

1 In Schutz­ge­bie­ten ist der Um­gang mit dem be­tref­fen­den Or­ga­nis­mus in all sei­nen For­men und Sta­di­en aus­ser­halb ge­schlos­se­ner Sys­te­me ver­bo­ten.

2 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt kann auf Ge­such hin Aus­nah­men nach Ar­ti­kel 7 be­wil­li­gen, wenn die Aus­brei­tung des be­tref­fen­den Or­ga­nis­mus aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Art. 28 Pflichten in Schutzgebieten  

In Schutz­ge­bie­ten gel­ten die Pflich­ten nach den Ar­ti­keln 8–11 auch in Be­zug auf die be­tref­fen­den Or­ga­nis­men.

5. Kapitel: Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen13

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen  

1 Spe­zi­fi­sche zum An­pflan­zen be­stimm­te Pflan­zen dür­fen nicht zu ge­werb­li­chen Zwe­cken ein­ge­führt oder in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn sie von ei­nem ge­re­gel­ten Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus be­fal­len sind.

2 Das WBF und das UVEK le­gen die spe­zi­fi­schen zum An­pflan­zen be­stimm­ten Pflan­zen nach Ab­satz 1 und die ge­re­gel­ten Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men fest.

3 Sie kön­nen für ein­zel­ne ge­re­gel­te Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men einen Schwel­len­wert fest­le­gen. Spe­zi­fi­sche zum An­pflan­zen be­stimm­te Pflan­zen, de­ren Be­fall un­ter dem Schwel­len­wert liegt, dür­fen ein­ge­führt und in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

4 Spe­zi­fi­sche zum An­pflan­zen be­stimm­te Pflan­zen, die von ei­nem ge­re­gel­ten Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus be­fal­len sind, dür­fen zu fol­gen­den Zwe­cken ver­wen­det wer­den:

a.
For­schung;
b.
Sor­ten­aus­le­se und Züch­tungs­vor­ha­ben;
c.
Aus­stel­lun­gen;
d.
Bil­dung.

5 Das WBF und das UVEK kön­nen Mass­nah­men fest­le­gen, um das Auf­tre­ten von ge­re­gel­ten Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men bei den be­tref­fen­den Pflan­zen zu ver­hin­dern.

Art. 29a Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die den Wald gefährden  

1 Be­steht ei­ne er­heb­li­che Ge­fahr, dass der Wald we­gen ei­nes ge­re­gel­ten Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus, den das WBF und das UVEK ge­stützt auf Ar­ti­kel 29 Ab­satz 2 in Be­zug auf forst­li­ches Ver­meh­rungs­ma­te­ri­al fest­ge­legt ha­ben, sei­ne Funk­tio­nen nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 Buch­sta­be c des Wald­ge­set­zes vom 4. Ok­to­ber 1991 nicht mehr er­fül­len kann, so kann der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst zur Be­kämp­fung des ge­re­gel­ten Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus ins­be­son­de­re fol­gen­de Mass­nah­men er­grei­fen oder an­ord­nen:

a.
Ent­fer­nung und sach­ge­rech­te Ver­nich­tung von be­fal­le­nen Wa­ren;
b.
Ein­grif­fe, die zur Er­hal­tung oder Wie­der­her­stel­lung der Sta­bi­li­tät und der Qua­li­tät des Be­stan­des bei­tra­gen;
c.
Sen­si­bi­li­sie­rungs­mass­nah­men.
2Die Mass­nah­men dür­fen die Ein­fuhr und das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren nicht be­ein­träch­ti­gen.
Art. 29b Massnahmen gegen g eregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau gefährden  

1 Be­steht die Ge­fahr, dass ein ge­re­gel­ter Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus die Land­wirt­schaft oder den pro­du­zie­ren­den Gar­ten­bau er­heb­lich schä­di­gen kann, so kön­nen das WBF und das UVEK die Kan­to­ne er­mäch­ti­gen, zur Be­kämp­fung des ge­re­gel­ten Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus Mass­nah­men zu er­grei­fen oder an­zu­ord­nen.

2 Das WBF und das UVEK le­gen fest, wel­che Mass­nah­men der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst ge­gen wel­che ge­re­gel­ten Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men er­grei­fen oder an­ord­nen kann.

6. Kapitel: Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Überführen und Inverkehrbringen von Waren

1. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus Drittländern

Art. 30 Waren, deren Einfuhr verboten ist  

Die Wa­ren, de­ren Ein­fuhr aus Dritt­län­dern ver­bo­ten ist, wer­den vom WBF und vom UVEK fest­ge­legt.

Art. 31 Vorsorgliches Einfuhrverbot  

1 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt kann die Ein­fuhr von Wa­ren aus be­stimm­ten Dritt­län­dern, de­ren Ein­fuhr nicht nach Ar­ti­kel 30 ver­bo­ten ist und von de­nen ein ho­hes phy­to­sa­ni­tär­es Ri­si­ko aus­geht, vor­sorg­lich so lan­ge ver­bie­ten, bis das Ri­si­ko ab­ge­klärt ist.

2 Um fest­zu­stel­len, ob von ei­ner Wa­re ein ho­hes phy­to­sa­ni­tär­es Ri­si­ko aus­geht, be­rück­sich­tigt es die Kri­te­ri­en nach An­hang 3.

Art. 32 Ausnahmen vom Einfuhrverbot  

Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt kann ei­ne Wa­re vor­über­ge­hend vom Ein­fuhr­ver­bot nach Ar­ti­kel 30 aus­neh­men, wenn die Ver­brei­tung be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­men aus­ge­schlos­sen ist und:

a.
für die Wa­re ein aku­ter Ver­sor­gungs­eng­pass be­steht; oder
b.
die Wa­re in der EU vor­über­ge­hend vom Ein­fuhr­ver­bot aus­ge­nom­men ist.
Art. 33 Waren, deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist  

1 Die Wa­ren, de­ren Ein­fuhr aus Dritt­län­dern un­ter der Vor­aus­set­zung er­laubt ist, dass ih­nen ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Ein­fuhr (Art. 65–70) bei­liegt, wer­den vom WBF und vom UVEK fest­ge­legt.

2 Das WBF und das UVEK le­gen die wa­ren­spe­zi­fi­schen Vor­aus­set­zun­gen fest.

3 Wur­den die Wa­ren in ei­nem Dritt­land in Par­ti­en auf­ge­teilt, ge­la­gert oder neu ver­packt, so muss ih­nen bei­lie­gen:

a.
ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Wie­der­aus­fuhr (Art. 66 Abs. 2); und
b.
ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis des Ur­sprungs­lan­des oder ei­ne be­glau­big­te Ko­pie da­von.

4 Kein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis ist er­for­der­lich für:

a.14
die Ein­fuhr von Wa­ren, für die ei­ne Mar­kie­rung nach Ar­ti­kel 35 oder ein At­test nach Ar­ti­kel 75a vor­ge­schrie­ben ist;
b.
die Durch­fuhr von Wa­ren.

5 Das WBF und das UVEK kön­nen fest­le­gen, dass kein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis er­for­der­lich ist für klei­ne Men­gen von be­stimm­ten Wa­ren, die:

a.
im per­sön­li­chen Ge­päck von Rei­sen­den ein­ge­führt wer­den; und
b.
nicht zu be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Zwe­cken ver­wen­det wer­den.

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 34 Gleichwertige Massnahmen  

Füh­ren die Mass­nah­men ei­nes Dritt­lan­des zum glei­chen phy­to­sa­ni­tär­en Schutz­ni­veau wie die Er­fül­lung der ge­stützt auf Ar­ti­kel 33 Ab­satz 2 fest­ge­leg­ten Vor­aus­set­zun­gen, so kann das zu­stän­di­ge Bun­des­amt mit die­sem Dritt­land ver­ein­ba­ren, dass des­sen Mass­nah­men als gleich­wer­tig gel­ten, wenn das Dritt­land im Rah­men sei­ner Kon­troll­tä­tig­keit ge­währ­leis­tet, dass die gleich­wer­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt wer­den.

Art. 35 Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden darf  

1 Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al aus Holz aus Dritt­län­dern darf, un­ab­hän­gig da­von, ob es tat­säch­lich bei der Be­för­de­rung von Ge­gen­stän­den ver­wen­det wird, nur ein­ge­führt wer­den, wenn es:

a.
min­des­tens ei­ner der Be­hand­lun­gen nach An­hang 1 des In­ter­na­tio­na­len FAO-Stan­dards für Phy­to­sa­ni­täre Mass­nah­men Nr. 15 vom 29. Ju­ni 201815 der Er­näh­rungs- und Land­wirt­schafts­or­ga­ni­sa­ti­on der UNO (FAO) (ISPM15) un­ter­zo­gen wur­de und die dort fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen er­füllt; und
b.
mit der Mar­kie­rung nach An­hang 2 des ISPM15 ver­se­hen ist.

2 Für Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al aus Holz, für das die Aus­nah­men nach ISPM15 gel­ten, gilt Ab­satz 1 nicht.

3 Der EPSD kann für die Ein­fuhr von Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al aus Holz aus Dritt­län­dern, die den ISPM15 nicht um­ge­setzt ha­ben, an­stel­le der Mar­kie­rung nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b ein ent­spre­chen­des Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis an­er­ken­nen.

15 Der ISPM15 «Ré­gle­men­ta­ti­on des matéri­aux d’em­bal­la­ge en bois uti­lisés dans le com­mer­ce in­ter­na­tio­nal» kann kos­ten­los ab­ge­ru­fen wer­den un­ter:> Co­re Ac­ti­vi­ties > Stan­dards & Im­ple­men­ta­ti­on > Stan­dard Set­ting > Ad­op­ted Stan­dards (ISPMs).

Art. 36 Vorsorgemassnahmen  

1 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt kann für die Ein­fuhr von Wa­ren aus Dritt­län­dern Vor­sor­ge­mass­nah­men fest­le­gen, wenn:

a.
von den Wa­ren vor­aus­sicht­lich neue phy­to­sa­ni­täre Ri­si­ken aus­ge­hen, die von den gel­ten­den Mass­nah­men nicht aus­rei­chend er­fasst wer­den;
b.
für den Han­del mit den Wa­ren un­zu­rei­chen­de phy­to­sa­ni­tär re­le­van­te Er­fah­run­gen vor­lie­gen; oder
c.
noch kei­ne Be­wer­tung der neu fest­ge­stell­ten phy­to­sa­ni­tär­en Ri­si­ken, die von den Wa­ren aus­ge­hen, durch­ge­führt wur­de.

2 Die Vor­sor­ge­mass­nah­men nach Ab­satz 1 kön­nen ins­be­son­de­re bein­hal­ten:

a.
das Auf­be­wah­ren der be­tref­fen­den Wa­ren in ei­ner Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder in ei­ner ge­schlos­se­nen An­la­ge (Art. 53) vor der Aus­fuhr aus dem Ur­sprungs­land;
b.
sys­te­ma­ti­sche Kon­trol­len und in­ten­si­ve Pro­be­nah­men vor oder an­läss­lich der Ein­fuhr der be­tref­fen­den Wa­ren so­wie Ana­ly­sen der Pro­ben;
c.
Ein­fuhr­ver­bot.

3 Um fest­zu­stel­len, ob von ei­ner Wa­re vor­aus­sicht­lich ein neu­es phy­to­sa­ni­tär­es Ri­si­ko aus­geht, be­rück­sich­tigt das zu­stän­di­ge Bun­des­amt die Kri­te­ri­en nach An­hang 4.

Art. 37 Ausnahmebewilligung  

1 Der EPSD kann, so­fern die Aus­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men aus­ge­schlos­sen wer­den kann, die Ein­fuhr von Wa­ren nach den Ar­ti­keln 30 und 31 so­wie von Wa­ren, die die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 33 nicht er­fül­len, auf Ge­such hin zu fol­gen­den Zwe­cken be­wil­li­gen:16

a.
For­schung;
b.
Dia­gno­se;
c.
Sor­ten­aus­le­se und Züch­tungs­vor­ha­ben;
d.17
Er­hal­tung un­mit­tel­bar ge­fähr­de­ter phy­to­ge­ne­ti­scher Res­sour­cen für die Land­wirt­schaft und die Er­näh­rung;
e.
Bil­dung.

2 Die Be­wil­li­gung re­gelt ins­be­son­de­re:

a.
Men­ge der Wa­ren, die ein­ge­führt wer­den darf;
b.
Dau­er der Be­wil­li­gung;
c.
Ort und Be­din­gun­gen, un­ter de­nen die Wa­re auf­zu­be­wah­ren ist;
d.
Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder ge­schlos­se­ne An­la­ge (Art. 53), in wel­cher die Wa­re auf­zu­be­wah­ren ist;
e.
wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Fä­hig­kei­ten, über die das aus­füh­ren­de Per­so­nal ver­fü­gen muss;
f.
Auf­la­ge, dass bei der Ein­fuhr und beim Stand­ort­wech­sel die Be­wil­li­gung der Wa­re bei­lie­gen muss;
g.18
Auf­la­gen, um das Ri­si­ko ei­ner An­sied­lung und Aus­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men zu mi­ni­mie­ren.

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 38 Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel  

1 Der EPSD stellt in­ter­na­tio­na­len Flug­hä­fen, in­ter­na­tio­nal tä­ti­gen Trans­port­un­ter­neh­men, Post­diens­ten so­wie Un­ter­neh­men, die ih­re Wa­ren mit Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln an­bie­ten, Ma­te­ri­al be­reit, das be­tref­fend Wa­ren aus Dritt­län­dern In­for­ma­tio­nen ent­hält:

a.
zum Ein­fuhr­ver­bot nach den Ar­ti­keln 30 und 31;
b.
zu den wa­ren­spe­zi­fi­schen Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­fuhr nach Ar­ti­kel 33 Ab­satz 2;
c.
zu den Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für die Ein­fuhr klei­ner Men­gen von Wa­ren durch Rei­sen­de (Art. 33 Abs. 5);
d.
zu den Vor­sor­ge­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 36.

2 Die in­ter­na­tio­na­len Flug­hä­fen, die in­ter­na­tio­nal tä­ti­gen Trans­port­un­ter­neh­men, die Post­diens­te so­wie die Un­ter­neh­men, die ih­re Wa­ren mit Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln an­bie­ten, müs­sen die In­for­ma­tio­nen ins­be­son­de­re an ge­eig­ne­ten Stand­orten und auf ih­ren Web­si­tes zur Ver­fü­gung stel­len.

3 Das WBF und das UVEK kön­nen Mo­da­li­tä­ten für die Auf­ma­chung und Ver­wen­dung von Pla­ka­ten und Bro­schü­ren fest­le­gen.

2. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus der EU

Art. 38a Waren, für deren Einfuhr warenspezifische Voraussetzungen gelten 19  

Das WBF und das UVEK le­gen fest, wel­che Wa­ren aus der EU nur ein­ge­führt wer­den dür­fen, wenn sie wa­ren­spe­zi­fi­sche Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len, und wel­ches die­se Vor­aus­set­zun­gen sind.

19 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 39 Waren, für deren Einfuhr ein Pflanzenpass erforderlich ist 20  

1 Zum An­pflan­zen be­stimm­te Pflan­zen aus der EU, aus­ge­nom­men Sa­men, dür­fen nur mit ei­nem Pflan­zen­pass ein­ge­führt wer­den.

2 Das WBF und das UVEK le­gen fest, wel­che Sa­men und wei­te­re Wa­ren nur mit ei­nem Pflan­zen­pass ein­ge­führt wer­den dür­fen.

3 Kein Pflan­zen­pass ist er­for­der­lich für die Ein­fuhr von Wa­ren aus der EU, die:

a.
im per­sön­li­chen Ge­päck von Rei­sen­den ein­ge­führt wer­den; und
b.
nicht zu be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Zwe­cken ver­wen­det wer­den.

20 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 39a Ausnahmebewilligung 21  

1 Der EPSD kann, so­fern die Aus­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men aus­ge­schlos­sen wer­den kann, die Ein­fuhr von Wa­ren, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 38a nicht er­fül­len, auf Ge­such hin zu den Zwe­cken nach Ar­ti­kel 37 Ab­satz 1 be­wil­li­gen.

2Die Be­wil­li­gung re­gelt ins­be­son­de­re:

a.
Men­ge der Wa­re, die ein­ge­führt wer­den darf;
b.
Dau­er der Be­wil­li­gung;
c.
Ort und Be­din­gun­gen, un­ter de­nen die Wa­re auf­zu­be­wah­ren ist;
d.
Auf­la­ge, dass bei der Ein­fuhr und beim Stand­ort­wech­sel die Be­wil­li­gung der Wa­re bei­lie­gen muss;
e.
Auf­la­gen, um das Ri­si­ko ei­ner An­sied­lung und Aus­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men zu mi­ni­mie­ren.

21 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

3. Abschnitt: Überführung von Waren in Schutzgebiete

Art. 40 Grundsatz  

1 Das WBF und das UVEK le­gen für je­des Schutz­ge­biet fest:

a.
wel­che Wa­ren nicht in das Schutz­ge­biet über­führt und nicht im Schutz­ge­biet in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen;
abis.22
wel­che Wa­ren nur in das Schutz­ge­biet über­führt oder im Schutz­ge­biet in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen, wenn sie wa­ren­spe­zi­fi­sche Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len, und wel­ches die­se Vor­aus­set­zun­gen sind;
b.
wel­che Wa­ren nur dann in das Schutz­ge­biet über­führt oder im Schutz­ge­biet in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen, wenn ih­nen ein Pflan­zen­pass für Schutz­ge­bie­te bei­liegt, und wel­che Vor­aus­set­zun­gen sie er­fül­len müs­sen, da­mit für sie ein sol­cher Pflan­zen­pass aus­ge­stellt wird.

2 Sie kön­nen vor­se­hen, dass ei­ner Wa­re kein Pflan­zen­pass für Schutz­ge­bie­te bei­lie­gen muss, wenn die Wa­re an nicht­ge­werb­li­che End­ver­brau­che­rin­nen und End­ver­brau­cher im Schutz­ge­biet ab­ge­ge­ben wird.

22 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 41 Verbot der Überführung von Waren aus einem abgegrenzten Gebiet eines Schutzgebietes  

1 Wa­ren nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 1 mit Ur­sprung in ei­nem nach Ar­ti­kel 25 aus­ge­schie­de­nen Ge­biet, das sich in­ner­halb ei­nes Schutz­ge­bie­tes be­fin­det, dür­fen nicht aus dem aus­ge­schie­de­nen Ge­biet über­führt wer­den.23

2 Vom Ver­bot nach Ab­satz 1 aus­ge­nom­men ist das Über­füh­ren ei­ner Wa­re aus dem Schutz­ge­biet her­aus, wenn der Wa­re ein Pflan­zen­pass nach Ar­ti­kel 75 Ab­satz 2 Buch­sta­be a bei­liegt und so ver­packt und trans­por­tiert wird, dass beim Trans­port durch das Schutz­ge­biet kein Ri­si­ko ei­ner Aus­brei­tung des be­tref­fen­den Or­ga­nis­mus be­steht.

23 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 42 Ausnahmebewilligung  

1 Der EPSD kann, so­fern die Aus­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men aus­ge­schlos­sen wer­den kann, die Über­füh­rung ei­ner Wa­re nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 1 Buch­sta­be a in ein Schutz­ge­biet auf Ge­such hin zu den Zwe­cken nach Ar­ti­kel 37 Ab­satz 1 be­wil­li­gen.24

2 Die Be­wil­li­gung re­gelt ins­be­son­de­re:

a.
Men­ge der Wa­ren, die in das Schutz­ge­biet über­führt wer­den darf;
b.
Dau­er der Be­wil­li­gung;
c.
Ort und Be­din­gun­gen, un­ter de­nen die Wa­re auf­zu­be­wah­ren ist;
d.
Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder ge­schlos­se­ne An­la­ge (Art. 53), in wel­cher die Wa­re auf­zu­be­wah­ren ist;
e.
wis­sen­schaft­li­che und tech­ni­sche Fä­hig­kei­ten, über die das aus­füh­ren­de Per­so­nal ver­fü­gen muss;
f.
Auf­la­ge, dass bei der Ein­fuhr und beim Stand­ort­wech­sel die Be­wil­li­gung der Wa­re bei­lie­gen muss;
g.25
Auf­la­gen, um das Ri­si­ko ei­ner An­sied­lung und Aus­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men zu mi­ni­mie­ren.

24 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 42a Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel 26  

1 Der EPSD stellt in­ter­na­tio­na­len Flug­hä­fen, in­ter­na­tio­nal tä­ti­gen Trans­port­un­ter­neh­men, Post­diens­ten so­wie Un­ter­neh­men, die ih­re Wa­ren mit Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln an­bie­ten, Ma­te­ri­al be­reit, das In­for­ma­tio­nen da­zu ent­hält, wel­che Wa­ren nicht oder nur un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen in ein Schutz­ge­biet über­führt oder in ei­nem Schutz­ge­biet in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen.

2 Über­dies gilt Ar­ti­kel 38 Ab­sät­ze 2 und 3.

26 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

4. Abschnitt: Einfuhrkontrolle

Art. 43 Grundsatz  

1 Wa­ren, de­nen ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis bei­lie­gen muss, müs­sen vor der Ein­fuhr ei­ner phy­to­sa­ni­tär­en Kon­trol­le durch den EPSD un­ter­zo­gen wer­den.

2 Zu die­sem Zweck müs­sen die an­mel­de­pflich­ti­gen Per­so­nen nach Ar­ti­kel 26 des Zoll­ge­set­zes vom 18. März 200527 die Wa­ren, be­vor sie sie zur Zoll­ver­an­la­gung an­mel­den, beim EPSD an­mel­den.

3 Die Wa­ren dür­fen erst zur Zoll­ver­an­la­gung an­ge­mel­det und ein­ge­führt wer­den, nach­dem der EPSD die Ein­fuhr frei­ge­ge­ben hat.

4 Aus­ge­nom­men von der An­mel­de­pflicht nach Ab­satz 2 sind die Post und an­de­re Ku­rier­diens­te. Sie müs­sen die Wa­ren, be­vor sie sie zur Zoll­ver­an­la­gung an­mel­den, dem EPSD an ei­ner zu­ge­las­se­nen Pflan­zen­ge­sund­heits­kon­troll­stel­le vor­le­gen.

Art. 44 Anmeldung der Waren beim EPSD  

Die An­mel­dung beim EPSD hat in elek­tro­ni­scher Form mit dem Aus­fül­len von Teil I des ge­mein­sa­men Ge­sund­heits­ein­gangs­do­ku­ments (GGED) nach Ar­ti­kel 56 der Ver­ord­nung (EU) 2017/62528 zu er­fol­gen.

28 Ver­ord­nung (EU) 2017/625 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 15. März 2017 über amt­li­che Kon­trol­len und an­de­re amt­li­che Tä­tig­kei­ten zur Ge­währ­leis­tung der An­wen­dung des Le­bens- und Fut­ter­mit­tel­rechts und der Vor­schrif­ten über Tier­ge­sund­heit und Tier­schutz, Pflan­zen­ge­sund­heit und Pflan­zen­schutz­mit­tel, Fas­sung ge­mä­ss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

Art. 45 Anmeldung der Waren zur Zollveranlagung  

In der Zollan­mel­dung sind die Num­mer des aus­ge­stell­ten GGED und die Hö­he der vom EPSD für die phy­to­sa­ni­täre Kon­trol­le fest­ge­setz­ten Ge­büh­ren an­zu­ge­ben.

Art. 46 Ausnahme von der Anmelde- und Kontrollpflicht  

1 Kei­ne Kon­trol­le und Frei­ga­be durch den EPSD ist er­for­der­lich für Wa­ren, die am Ein­tritt­s­ort in die EU von der na­tio­na­len Pflan­zen­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on oder un­ter de­ren Auf­sicht kon­trol­liert und frei­ge­ge­ben wur­den und de­nen ein Kon­troll­nach­weis bei­liegt.

2 Als Kon­troll­nach­wei­se gel­ten:

a.
ein voll­stän­dig aus­ge­füll­tes phy­to­sa­ni­tär­es Trans­port­do­ku­ment nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 3 Buch­sta­be c der Richt­li­nie 2004/103/EG29;
b.
ein GGED.

29 Richt­li­nie 2004/103/EG der Kom­mis­si­on vom 7. Ok­to­ber 2004 zur Re­ge­lung der Näm­lich­keits­kon­trol­le und Ge­sund­heits­un­ter­su­chun­gen von in An­hang V Teil B der Richt­li­nie 2000/29/EG des Ra­tes ge­nann­ten Pflan­zen, Pflan­zen­er­zeug­nis­sen und an­de­ren Ge­gen­stän­den, die an ei­nem an­de­ren Ort als dem Ort des Ein­gangs in das Ge­biet der Ge­mein­schaft oder an ei­nem na­he ge­le­ge­nen Ort durch­ge­führt wer­den kön­nen, Fas­sung ge­mä­ss ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.

Art. 47 Anmeldung von auf dem Luftweg eingeführten Waren aus Drittländern  

1 Wa­ren aus Dritt­län­dern, die auf dem Luft­weg in die Schweiz ein­ge­führt wer­den, müs­sen beim EPSD an den Ein­gangs­stel­len des Flug­ha­fens Zü­rich oder des Flug­ha­fens Genf an­ge­mel­det wer­den. Das BLW be­stimmt die Zei­ten, zu de­nen die Wa­ren kon­trol­liert wer­den.

2 Der EPSD kann die phy­to­sa­ni­täre Kon­trol­le im Ein­ver­neh­men mit der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung an ei­nem an­de­ren ge­eig­ne­ten Ort vor­neh­men.

Art. 48 Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU  

Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt legt fest, dass für die Ein­fuhr von Wa­ren aus der EU ei­ne phy­to­sa­ni­täre Kon­trol­le und ei­ne Frei­ga­be durch den EPSD er­for­der­lich sind, so­fern die phy­to­sa­ni­täre La­ge im Ur­sprungs­land dies er­for­dert.

Art. 49 Durchführung der Kontrolle  

1 Der EPSD führt die fol­gen­den Kon­trol­len durch:

a.
Do­ku­men­ten­kon­trol­le;
b.
Iden­ti­täts­kon­trol­le;
c.
vi­su­el­le Kon­trol­le.

2 Wäh­rend der Kon­trol­le sind das Ab- und Wie­der­auf­la­den, das Aus­pa­cken und das Wie­der­ein­pa­cken der Wa­ren so­wie die an­de­ren für die Un­ter­su­chun­gen er­for­der­li­chen Hand­rei­chun­gen Sa­che der für die Wa­re zu­stän­di­gen Per­son.

3 Bei Wa­ren, für die kei­ne Kon­trol­le und Frei­ga­be er­for­der­lich ist, kann der EPSD stich­pro­ben­wei­se kon­trol­lie­ren, ob sie die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­fuhr er­fül­len.

4 Die Kon­trol­le kann sich auch auf die Ver­pa­ckung der Wa­re und das ver­wen­de­te Trans­port­mit­tel er­stre­cken.

5 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­fuhr er­füllt, so be­schei­nigt der EPSD dies, in­dem er:

a.
Teil II des GGED aus­füllt; oder
b.
das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis mit ei­nem Sicht­ver­merk ver­sieht.

6 Das WBF und das UVEK le­gen die Mo­da­li­tä­ten der An­mel­dung und der Kon­trol­le fest.

7 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt kann vor­se­hen, dass für be­stimm­te Sen­dun­gen kei­ne oder nicht al­le Kon­trol­len durch­ge­führt wer­den, wenn auf­grund der Er­fah­rung mit frü­he­ren Ein­fuh­ren von Wa­ren des­sel­ben Ur­sprungs da­von aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass sie nicht von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men be­fal­len sind. Da­bei kön­nen auch Er­fah­run­gen der EU mit Ein­fuh­ren aus Dritt­län­dern be­rück­sich­tigt wer­den.30

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 50 Entnahme und Analyse von Proben  

1 Der EPSD kann Pro­ben ent­neh­men, um sie auf be­son­ders ge­fähr­li­che Schad­or­ga­nis­men zu un­ter­su­chen. Die Pro­ben kann er sel­ber ana­ly­sie­ren oder er kann sie ana­ly­sie­ren las­sen.

2 Dau­ert die Un­ter­su­chung län­ger und ist ei­ne Aus­brei­tung be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­men zu be­fürch­ten, so muss die für die Wa­re zu­stän­di­ge Per­son die Wa­re bis zum Vor­lie­gen des Ana­ly­se­er­geb­nis­ses an ei­nem ge­eig­ne­ten Stand­ort la­gern. Die Trans­port- und La­ge­rungs­kos­ten wer­den in Rech­nung ge­stellt.

Art. 51 Massnahmen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder bei Verdacht auf Befall  

1 Sind für ei­ne Wa­re die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­fuhr nicht er­füllt oder be­steht der Ver­dacht, dass die Wa­re von ei­nem be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­mus be­fal­len ist, so kann der EPSD die Wa­re zu­rück­wei­sen oder na­ment­lich fol­gen­de Mass­nah­men an­ord­nen:

a.
Ent­fer­nung der Wa­re aus der Sen­dung;
b.
Ver­nich­tung der Wa­re;
c.
Un­ter-Qua­ran­tä­ne-Stel­len der Wa­re;
d.
Des­in­fek­ti­on der Wa­re.

2 Weist der EPSD die Wa­re zu­rück oder ord­net er ei­ne Mass­nah­me nach Ab­satz 1 Buch­sta­be a oder b an, so er­klärt er das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis als un­gül­tig.

Art. 52 Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen  

1 Der EPSD gibt Wa­ren, die in ei­ner Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder ei­ner ge­schlos­se­nen An­la­ge auf­be­wahrt wer­den, frei, wenn er fest­stellt, dass sie frei sind von:

a.
Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men und po­ten­zi­el­len Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men; oder
b.
ge­ge­be­nen­falls von Schad­or­ga­nis­men, für die Schutz­ge­bie­te aus­ge­schie­den wur­den.

2 Er kann den Trans­port von Wa­ren, die von ei­nem Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus oder ei­nem po­ten­zi­el­len Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus be­fal­len sind, von ei­ner Qua­ran­tä­nes­ta­ti­on oder ge­schlos­se­nen An­la­ge in ei­ne an­de­re Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder ge­schlos­se­ne An­la­ge be­wil­li­gen.

3 Das WBF und das UVEK kön­nen wei­te­re Vor­schrif­ten für die Frei­ga­be von Wa­ren aus Qua­ran­tä­ne­sta­tio­nen und ge­schlos­se­nen An­la­gen fest­le­gen.

Art. 53 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen  

1 Das WBF und das UVEK le­gen die An­for­de­run­gen an Qua­ran­tä­ne­sta­tio­nen und ge­schlos­se­ne An­la­gen so­wie an de­ren Be­trieb und Auf­sicht fest.

2 Die Qua­ran­tä­ne­sta­tio­nen und ge­schlos­se­nen An­la­gen müs­sen vom EPSD an­er­kannt sein.

3 Der EPSD kann auch ein Be­triebs­ge­län­de vor­über­ge­hend als ge­schlos­se­ne An­la­ge an­er­ken­nen.

Art. 54 Herrenlose Waren  

Der EPSD zieht her­ren­lo­se Wa­ren ein und ver­wer­tet oder ver­nich­tet sie.

5. Abschnitt: Durchfuhrkontrolle

Art. 55 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU  

1 Wa­ren, die auf dem Luft­weg aus ei­nem Dritt­land in die Schweiz ge­lan­gen und an­sch­lies­send nicht auf dem Luft­weg an ih­ren Be­stim­mungs­ort in der EU wei­ter­trans­por­tiert wer­den, müs­sen vor der Durch­fuhr ei­ner phy­to­sa­ni­tär­en Kon­trol­le durch den EPSD un­ter­zo­gen wer­den, so­fern die Schweiz mit dem Be­stim­mungs­land kei­ne an­de­ren Ver­ein­ba­run­gen ab­ge­schlos­sen hat.

2 Zu die­sem Zweck sind die Wa­ren vom Dienst­leis­tungs­be­trieb, der den Ver­kehr zwi­schen den Flug­ge­sell­schaf­ten und den Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men si­cher­stellt, beim EPSD an­zu­mel­den. Der Dienst­leis­tungs­be­trieb muss dem EPSD die für die Kon­trol­le not­wen­di­gen Do­ku­men­te, ins­be­son­de­re La­dungs­ma­ni­fes­te der Luft­fahr­zeu­ge, Luft­fracht­brie­fe und phy­to­sa­ni­täre Be­gleit­do­ku­men­te, in Pa­pier­form oder elek­tro­nisch zu­stel­len.

3 Die Wa­ren dür­fen erst durch­ge­führt wer­den, nach­dem der EPSD sie frei­ge­ge­ben hat.

4 Der EPSD kann Auf­la­gen an­ord­nen, wel­che die Aus­brei­tung von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men aus­sch­lies­sen, wenn nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass sol­che bei der Durch­fuhr von Wa­ren ver­schleppt wer­den.

5 Er ver­bie­tet die Durch­fuhr, wenn die Aus­brei­tung von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Art. 56 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern  

1 Wa­ren, die auf dem Luft­weg aus ei­nem Dritt­land in die Schweiz ge­lan­gen und an­sch­lies­send nicht auf dem Luft­weg an ih­ren Be­stim­mungs­ort in ei­nem Dritt­land wei­ter­trans­por­tiert wer­den, dür­fen in der Schweiz oh­ne phy­to­sa­ni­täre Kon­trol­le um­ge­la­den und wei­ter­trans­por­tiert wer­den, wenn:

a.
der Wa­re ei­ne un­ter­zeich­ne­te Er­klä­rung des für die Wa­re ver­ant­wort­li­chen Be­trie­bes bei­liegt, aus der her­vor­geht, dass sich die­se auf der Durch­fuhr be­fin­det; und
b.
die Wa­re so ver­packt ist und so be­för­dert wird, dass wäh­rend der Durch­fuhr kein Ri­si­ko ei­ner Aus­brei­tung von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men be­steht.

2 Der EPSD ver­bie­tet die Durch­fuhr von Wa­ren, wenn die­se die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 nicht er­fül­len oder wenn es stich­hal­ti­ge Grün­de gibt an­zu­neh­men, dass sie die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 nicht er­fül­len wer­den.

6. Abschnitt: Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren in Drittländer

Art. 57 Ausfuhr von Waren in Drittländer  

1 Für Wa­ren, die in ein Dritt­land aus­ge­führt wer­den, das für die Ein­fuhr ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis ver­langt, stellt der EPSD auf Ge­such hin ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Aus­fuhr aus.

2 Der Ge­such­stel­ler muss:

a.
den EPSD über die phy­to­sa­ni­tär­en An­for­de­run­gen im Be­stim­mungs­land in Kennt­nis set­zen; und
b.
für Wa­ren, die nicht von ihm pro­du­ziert wor­den sind, dem EPSD Be­le­ge vor­le­gen, an­hand de­ren sich die Her­kunft be­stim­men lässt.

3 Der EPSD stellt das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Aus­fuhr aus, wenn die Wa­re die phy­to­sa­ni­tär­en An­for­de­run­gen im Be­stim­mungs­land er­füllt.

4 Er kann In­spek­tio­nen am Pro­duk­ti­ons­ort und in des­sen un­mit­tel­ba­rer Um­ge­bung oder Pro­be­nah­men und Ana­ly­sen der be­tref­fen­den Wa­ren durch­füh­ren.

Art. 58 Wiederausfuhr von Waren in Drittländer  

1 Für Wa­ren, die aus ei­nem Dritt­land stam­men, die in der Schweiz ge­la­gert, in Par­ti­en auf­ge­teilt oder neu ver­packt wur­den und die wie­der in ein Dritt­land aus­ge­führt wer­den sol­len, das für die Ein­fuhr ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis ver­langt, stellt der EPSD auf Ge­such hin ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Wie­der­aus­fuhr aus.

2 Der Ge­such­stel­ler muss:

a.
den EPSD über die phy­to­sa­ni­tär­en An­for­de­run­gen im Be­stim­mungs­land in Kennt­nis set­zen;
b.
das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis des Ur­sprungs­lan­des oder ei­ne amt­lich be­glau­big­te Ko­pie da­von vor­le­gen; und
c.
nach­wei­sen, dass:
1.
die Wa­re nach ih­rer Ein­fuhr in die Schweiz nicht mit dem Ziel an­ge­baut, ver­mehrt oder ver­ar­bei­tet wur­de, ih­re Ei­gen­schaf­ten zu än­dern,
2.
die Wa­re wäh­rend der La­ge­rung in der Schweiz nicht dem Ri­si­ko ei­nes Be­falls oder ei­ner Kon­ta­mi­nie­rung mit ei­nem Or­ga­nis­mus aus­ge­setzt war, der im Be­stim­mungs­land als Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus oder als ge­re­gel­ter Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus gilt, und
3.
die Iden­ti­tät der be­tref­fen­den Wa­re ge­wahrt wur­de.

3 Der EPSD stellt das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Wie­der­aus­fuhr aus, wenn die Wa­re die phy­to­sa­ni­tär­en An­for­de­run­gen im Be­stim­mungs­land er­füllt.

Art. 59 Ausfuhr von Waren über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland  

1 Für Wa­ren, die in der Schweiz an­ge­baut, er­zeugt, ge­la­gert oder ver­ar­bei­tet wor­den sind und die über einen EU-Mit­glied­staat in ein Dritt­land aus­ge­führt wer­den sol­len, das für die Ein­fuhr ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis ver­langt, stellt der EPSD auf Ge­such hin ein Vor­aus­fuhr­zeug­nis aus.

2 Der EPSD kann da­mit ins­be­son­de­re be­schei­ni­gen:

a.
dass die Wa­re frei ist von be­stimm­ten Schad­or­ga­nis­men oder der Be­fall mit Schad­or­ga­nis­men un­ter­halb ei­nes be­stimm­ten Schwel­len­werts liegt;
b.
den Ur­sprung der Wa­re: Feld, Pro­duk­ti­ons­stät­te, Pro­duk­ti­ons­ort oder Ge­biet;
c.
den phy­to­sa­ni­tär­en Sta­tus des Fel­des, der Pro­duk­ti­ons­stät­te, des Pro­duk­ti­ons­orts, des Ur­sprungs­ge­biets oder des Ur­sprungs­lands der Wa­re;
d.
die Er­geb­nis­se der In­spek­tio­nen, Pro­be­nah­men und Ana­ly­sen der Wa­re;
e.
die bei Er­zeu­gung und Ver­ar­bei­tung der Wa­re an­ge­wand­ten Vor­keh­run­gen zum Schut­ze der Pflan­zen­ge­sund­heit.

3 Er kann In­spek­tio­nen am Pro­duk­ti­ons­ort und in des­sen un­mit­tel­ba­rer Um­ge­bung oder Pro­be­nah­men und Ana­ly­sen der Wa­re durch­füh­ren.

4 Das Vor­aus­fuhr­zeug­nis muss der Wa­re wäh­rend ih­rer Be­för­de­rung bei­ge­fügt wer­den, es sei denn, das Vor­aus­fuhr­zeug­nis wird dem be­tref­fen­den EU-Mit­glied­staat elek­tro­nisch über­mit­telt.

5 Das WBF und das UVEK kön­nen das Ver­fah­ren für die Aus­stel­lung des Vor­aus­fuhr­zeug­nis­ses fest­le­gen.

7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren

Art. 59a Waren, für deren Inverkehrbringen warenspezifische Voraussetzungen gelten 31  

Das WBF und das UVEK le­gen fest, wel­che Wa­ren nur in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen, wenn sie wa­ren­spe­zi­fi­sche Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len, und wel­ches die­se Vor­aus­set­zun­gen sind.

31 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 60 Waren, für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass erforderlich ist  

1 Zum An­pflan­zen be­stimm­te Pflan­zen, aus­ge­nom­men Sa­men, dür­fen nur mit ei­nem Pflan­zen­pass in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

2 Das WBF und das UVEK le­gen fest, für wel­che Sa­men und wel­che wei­te­ren Wa­ren ein Pflan­zen­pass er­for­der­lich ist.

3 Kein Pflan­zen­pass ist er­for­der­lich:

a.
für das In­ver­kehr­brin­gen von Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al aus Holz, das mit ei­ner Mar­kie­rung nach Ar­ti­kel 35 Ab­satz 1 Buch­sta­be b ver­se­hen ist;
b.
für das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren di­rekt an End­ver­brau­che­rin­nen und End­ver­brau­cher, wel­che die Wa­ren nicht zu be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Zwe­cken ver­wen­den; ein Pflan­zen­pass ist hin­ge­gen er­for­der­lich, wenn die Wa­ren mit Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln be­stellt wor­den sind.32

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 61 Pflanzenpass für Waren aus Drittländern 33  

Der Pflan­zen­pass für das In­ver­kehr­brin­gen von pflan­zen­pass­pflich­ti­gen Wa­ren, die aus ei­nem Dritt­land ein­ge­führt wer­den oder nach Ar­ti­kel 55 bei der Durch­fuhr zu kon­trol­lie­ren sind, wird vom EPSD aus­ge­stellt, wenn er fest­ge­stellt hat, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den Pflan­zen­pass er­füllt sind.

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 62 Ausnahmebewilligung 34  

1 Der EPSD kann, so­fern die Aus­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men aus­ge­schlos­sen wer­den kann, das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 59a nicht er­fül­len, auf Ge­such hin zu den Zwe­cken nach Ar­ti­kel 37 Ab­satz 1 be­wil­li­gen.

2 Die Be­wil­li­gung re­gelt ins­be­son­de­re:

a.
Men­ge der Wa­re, die in Ver­kehr ge­bracht wer­den darf;
b.
Dau­er der Be­wil­li­gung;
c.
Ort und Be­din­gun­gen, un­ter de­nen die Wa­re auf­zu­be­wah­ren ist;
d.
Auf­la­ge, dass beim In­ver­kehr­brin­gen und beim Stand­ort­wech­sel die Be­wil­li­gung der Wa­re bei­lie­gen muss;
e.
Auf­la­gen, um das Ri­si­ko ei­ner An­sied­lung und Aus­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men zu mi­ni­mie­ren.

34 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 63 Erwerb von Waren  

Per­so­nen, die pflan­zen­pass­pflich­ti­ge Wa­ren für die ge­werbs­mäs­si­ge Ver­wen­dung er­wer­ben, müs­sen vor dem Er­werb prü­fen, ob den Wa­ren ein Pflan­zen­pass bei­liegt, der den Vor­schrif­ten ent­spricht.

8. Abschnitt: Meldepflichtige Betriebe

Art. 64  

1 Be­trie­be, die Wa­ren, für die ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis oder ein Pflan­zen­pass er­for­der­lich ist, ein­füh­ren, in Ver­kehr brin­gen oder aus­füh­ren, müs­sen sich beim EPSD mel­den.35

2 Eben­falls mel­den müs­sen sich in­ter­na­tio­nal tä­ti­ge Trans­port­un­ter­neh­men, Post­diens­te so­wie Un­ter­neh­men, die ih­re Wa­ren mit Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln an­bie­ten.

3 Von der Mel­de­pflicht aus­ge­nom­men sind Be­trie­be, die:

a.
aus­sch­liess­lich Sa­men, mit Aus­nah­me der un­ter Ar­ti­kel 33 fal­len­den Sa­men, in klei­nen Men­gen di­rekt an End­ver­brau­che­rin­nen und End­ver­brau­cher ab­ge­ben, die nicht ge­werb­lich in der Pflan­zen­pro­duk­ti­on tä­tig sind;
b.
aus­sch­liess­lich Wa­ren in klei­nen Men­gen di­rekt und oh­ne Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel an End­ver­brau­che­rin­nen und End­ver­brau­cher ab­ge­ben, wel­che die Wa­ren nicht zu be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Zwe­cken ver­wen­den;
oder
c.
zu­las­sungs­pflich­tig sind.36

4 Geht auf­grund der Pflan­zen­pro­duk­ti­on oder ei­ner an­de­ren Tä­tig­keit mit Pflan­zen­ma­te­ri­al ein phy­to­sa­ni­tär­es Ri­si­ko aus, so kann das zu­stän­di­ge Bun­des­amt die Mel­de­pflicht vor­se­hen für:

a.
Be­trie­be nach Ab­satz 3 Buch­sta­be a;
b.
Be­trie­be, die Wa­ren be­för­dern;
c.
Be­trie­be, die Ge­gen­stän­de un­ter der Ver­wen­dung von Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al aus Holz be­för­dern.

5 Der EPSD führt ein Ver­zeich­nis der ge­mel­de­ten Be­trie­be.

6 Ein mel­de­pflich­ti­ger Be­trieb muss dem EPSD al­le Än­de­run­gen ge­gen­über den bei der Mel­dung ge­mach­ten In­for­ma­tio­nen in­ner­halb von 30 Ta­gen nach der Än­de­rung mit­tei­len.

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

36 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

7. Kapitel: Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzenpass

1. Abschnitt Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr

Art. 65 Grundsatz  

Das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Ein­fuhr be­schei­nigt, dass die ein­ge­führ­te Wa­re:

a.
frei von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men und po­ten­zi­el­len Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men ist;
b.
die Be­stim­mun­gen be­tref­fend das Auf­tre­ten von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men bei spe­zi­fi­schen zum An­pflan­zen be­stimm­ten Pflan­zen (Art. 29) er­füllt;
c.
die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 33 Ab­satz 2, 34 oder 40 Ab­satz 1 er­füllt; und
d.
so­weit not­wen­dig den Mass­nah­men un­ter­zo­gen wur­de, die das zu­stän­di­ge Bun­des­amt ge­stützt auf die Ar­ti­kel 22, 23 und 36 Ab­satz 1 fest­ge­legt hat.
Art. 66 Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr  

1 Das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Ein­fuhr muss dem Mus­ter nach An­hang 5 Zif­fer 1 ent­spre­chen.

2 Wird ei­ne Wa­re mit ei­nem Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Wie­der­aus­fuhr in die Schweiz ein­ge­führt, so muss die­ses dem Mus­ter nach An­hang 5 Zif­fer 2 ent­spre­chen.

Art. 67 Rubrik «Zusätzliche Erklärung»  

1 In der Ru­brik «Zu­sätz­li­che Er­klä­rung» muss an­ge­ge­ben wer­den, wel­che Vor­aus­set­zung er­füllt wird, wenn nach Ar­ti­kel 22, 23, 29 Ab­satz 5, 33 Ab­satz 2, 36 Ab­satz 1 oder 40 Ab­satz 1 meh­re­re Op­tio­nen für die­se Vor­aus­set­zun­gen zur Aus­wahl ste­hen. Die­se An­ga­be hat den voll­stän­di­gen Wort­laut der ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zung zu ent­hal­ten.

2 Für Wa­ren, die aus ei­nem Dritt­land ein­ge­führt wer­den, des­sen Mass­nah­men das zu­stän­di­ge Bun­des­amt als gleich­wer­tig an­er­kannt hat (Art. 34), muss in der Ru­brik «Zu­sätz­li­che Er­klä­rung» be­stä­tigt wer­den, dass die Wa­ren die­sen Mass­nah­men un­ter­zo­gen wur­den.

Art. 68 Sprache  

1 Das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis muss in deut­scher, fran­zö­si­scher, ita­lie­ni­scher oder eng­li­scher Spra­che ab­ge­fasst sein.

2 Wird das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis nicht in ei­ner der Spra­chen nach Ab­satz 1 vor­ge­legt, so kann der EPSD ei­ne von der zu­stän­di­gen Pflan­zen­schutz­be­hör­de be­glau­big­te Über­set­zung in ei­ne die­ser Spra­chen ver­lan­gen.

Art. 69 Zeitpunkt der Ausstellung  

Das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis darf nicht mehr als 14 Ta­ge vor dem Tag aus­ge­stellt wor­den sein, an dem die Wa­re das Ex­port­land ver­las­sen hat.

Art. 70 Anerkennung von Pflanzengesundheitszeugnissen  

1 Wird die Wa­re aus ei­nem Dritt­land ein­ge­führt, das Ver­trags­par­tei des In­ter­na­tio­na­len Pflan­zen­schutz­über­ein­kom­mens vom 6. De­zem­ber 1951 ist, so er­kennt der EPSD nur Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis­se an, die aus­ge­stellt wur­den:

a.
von der na­tio­na­len Pflan­zen­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on des Dritt­lands; oder
b.
un­ter Auf­sicht des Dritt­lands von ei­ner fach­lich qua­li­fi­zier­ten und von der na­tio­na­len Pflan­zen­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on be­auf­trag­ten Per­son.

2 Wird die Wa­re aus ei­nem Dritt­land ein­ge­führt, das nicht Ver­trags­par­tei des Pflan­zen­schutz­über­ein­kom­mens ist, so er­kennt der EPSD nur Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis­se an, die von Be­hör­den aus­ge­stellt wur­den, die nach den na­tio­na­len Vor­schrif­ten des be­tref­fen­den Dritt­lands da­für zu­stän­dig sind und dem EPSD ge­mel­det wor­den sind.

2. Abschnitt: Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr

Art. 71 Grundsatz  

Das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Aus­fuhr be­schei­nigt, dass die aus­zu­füh­ren­de Wa­re den phy­to­sa­ni­tär­en Be­stim­mun­gen des Emp­fän­ger­lan­des ent­spricht.

Art. 72 Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr  

1 Bei ei­ner Aus­fuhr nach Ar­ti­kel 57 muss das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis dem Mus­ter nach An­hang 6 Zif­fer 1 ent­spre­chen.

2 Bei ei­ner Aus­fuhr nach Ar­ti­kel 58 muss das Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis dem Mus­ter nach An­hang 6 Zif­fer 2 ent­spre­chen.

3. Abschnitt: Vorausfuhrzeugnis

Art. 73  

Bei ei­ner Aus­fuhr nach Ar­ti­kel 59 muss das Vor­aus­fuhr­zeug­nis dem Mus­ter nach An­hang 6 Zif­fer 3 ent­spre­chen.

4. Abschnitt: Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und Vorausfuhrzeugnisse

Art. 74  

1 Elek­tro­ni­sche Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis­se und elek­tro­ni­sche Vor­aus­fuhr­zeug­nis­se wer­den nur an­er­kannt, wenn sie über das vom EPSD be­zeich­ne­te In­for­ma­ti­ons­ma­na­ge­ment­sys­tem oder im elek­tro­ni­schen Aus­tausch mit die­sem Sys­tem be­reit­ge­stellt wer­den.

2 Der EPSD stellt elek­tro­ni­sche Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis­se für die Aus­fuhr und elek­tro­ni­sche Vor­aus­fuhr­zeug­nis­se nur über das von ihm be­zeich­ne­te In­for­ma­ti­ons­ma­na­ge­ment­sys­tem be­reit.

3 Das WBF und das UVEK kön­nen tech­ni­sche Vor­aus­set­zun­gen an die elek­tro­ni­schen Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis­se und die elek­tro­ni­schen Vor­aus­fuhr­zeug­nis­se so­wie an das In­for­ma­ti­ons­ma­na­ge­ment­sys­tem fest­le­gen.

5. Abschnitt: Pflanzenpass

Art. 75  

1 Der Pflan­zen­pass muss die Form ei­ner Eti­ket­te ha­ben.

2 Er muss ent­hal­ten:

a.
die Ele­men­te nach An­hang 7 Zif­fer 1, wenn es sich um einen Pflan­zen­pass für die Ein­fuhr von Wa­ren aus der EU oder für das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren han­delt; oder
b.
die Ele­men­te nach An­hang 7 Zif­fer 2, wenn es sich um einen Pflan­zen­pass für das Über­füh­ren von Wa­ren in Schutz­ge­bie­te oder für das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren in Schutz­ge­bie­ten han­delt.

3 Für zum An­pflan­zen be­stimm­te Pflan­zen, die als an­er­kann­tes Ma­te­ri­al nach Ar­ti­kel 10 der Ver­meh­rungs­ma­te­ri­al-Ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 199837 in Ver­kehr ge­bracht wer­den, muss der Pflan­zen­pass ent­hal­ten:

a.
die Ele­men­te nach An­hang 7 Zif­fer 3, wenn es sich um einen Pflan­zen­pass für die Ein­fuhr von Wa­ren aus der EU oder für das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren han­delt; oder
b.
die Ele­men­te nach An­hang 7 Zif­fer 4, wenn es sich um einen Pflan­zen­pass für das Über­füh­ren von Wa­ren in Schutz­ge­bie­te oder für das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren in Schutz­ge­bie­ten han­delt.

4 Der Pflan­zen­pass muss so aus­ge­stal­tet sein, dass er:

a.
deut­lich les­bar ist und die dar­in ent­hal­te­nen In­for­ma­tio­nen un­ver­än­der­bar und dau­er­haft sind;
b.
sich von al­len an­de­ren an der Wa­re an­ge­brach­ten In­for­ma­tio­nen oder Eti­ket­ten un­ter­schei­det.

5 Das WBF und das UVEK le­gen die for­ma­len An­for­de­run­gen an den Pflan­zen­pass fest.

6 Der Rück­ver­folg­bar­keits­co­de nach An­hang 7 Zif­fer 1.1.5 ist nicht er­for­der­lich für zum An­pflan­zen be­stimm­te Pflan­zen, wenn:

a.38
sie für End­ver­brau­che­rin­nen und End­ver­brau­cher vor­be­rei­tet und ver­kaufs­fer­tig sind, wel­che die Wa­ren nicht zu be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Zwe­cken ver­wen­den; und
b.
von ih­nen kei­ne Ge­fahr der Aus­brei­tung von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men oder po­ten­zi­el­len Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men aus­geht.

7 Das WBF und das UVEK le­gen fest, für wel­che Ty­pen und Ar­ten von Pflan­zen die Aus­nah­me nach Ab­satz 6 nicht gilt.

37 SR 916.151

38 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

6. Abschnitt: Andere Atteste für die Umsetzung von Massnahmen39

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 75a

1 Das WBF und das UVEK können vorsehen, dass für bestimmte Waren, mit Ausnahme von Verpackungsmaterial aus Holz, insbesondere bei der Einfuhr, beim Inverkehrbringen und beim Verlassen eines abgegrenzten Gebietes nach Artikel 15 bestätigt werden muss, dass bestimmte Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und der Verbreitung von Quarantäneorganismen umgesetzt worden sind.

2 Sie legen fest, für welche Waren welche Massnahmen umgesetzt werden müssen.

3 Sie legen zudem die formalen Anforderungen an die Atteste fest.

4 Sie können zudem die Zulassung von Betrieben regeln, die Atteste ausstellen.

8. Kapitel: Betriebe, die Pflanzenpässe ausstellen

1. Abschnitt: Zulassung der Betriebe

Art. 76 Zulassungspflichtige Betriebe  

Be­trie­be, die Wa­ren in Ver­kehr brin­gen, die nach Ar­ti­kel 60 nur mit ei­nem Pflan­zen­pass in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen, und für die­se Wa­ren Pflan­zen­päs­se aus­stel­len, be­nö­ti­gen ei­ne Zu­las­sung des EPSD.

Art. 77 Zulassungsverfahren  

1 Die Zu­las­sung ist beim EPSD mit dem vor­ge­se­he­nen Ge­suchs­for­mu­lar zu be­an­tra­gen.

2 Der EPSD er­teilt dem Be­trieb ei­ne Zu­las­sungs­num­mer.

3 Er er­teilt ei­ne Zu­las­sung für die Aus­stel­lung von Pflan­zen­päs­sen für die im Ge­such be­zeich­ne­ten Pflan­zen­fa­mi­li­en, -gat­tun­gen oder -ar­ten und für Ka­te­go­ri­en von Ge­gen­stän­den, wenn der Be­trieb:

a.
in der La­ge ist, die Un­ter­su­chun­gen nach Ar­ti­kel 84 hin­sicht­lich be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­men, die sei­ne Wa­ren be­fal­len könn­ten, aus­zu­füh­ren;
b.
über die not­wen­di­gen Kennt­nis­se ver­fügt, um An­zei­chen für das Auf­tre­ten be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­men und die von ih­nen aus­ge­lös­ten Sym­pto­me zu er­ken­nen;
c.
die Mass­nah­men zur Ver­hin­de­rung des Auf­tre­tens und der Ver­brei­tung be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­men kennt; und
d.
über Sys­te­me und Ver­fah­ren ver­fügt, die es ihm er­mög­li­chen, die Rück­ver­folg­bar­keit der Wa­ren si­cher­zu­stel­len.
Art. 78 Kontrolle der Zulassung  

1 Der EPSD kon­trol­liert jähr­lich, ob der Be­trieb die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung für die Aus­stel­lung von Pflan­zen­päs­sen noch er­füllt.

2 Er kann die Kon­troll­fre­quenz ver­rin­gern, wenn:

a.
ein an­er­kann­ter Ri­si­ko­ma­na­ge­ment­plan vor­liegt; oder
b.
er das vom Be­trieb aus­ge­hen­de phy­to­sa­ni­täre Ri­si­ko für ge­ring hält.
3 Er kann die Kon­troll­fre­quenz er­hö­hen, wenn er das vom Be­trieb aus­ge­hen­de phy­to­sa­ni­täre Ri­si­ko für hoch hält.

4 Die Kon­trol­len wer­den mit­tels In­spek­tio­nen, Pro­be­nah­men und Tests vor­ge­nom­men.

5 Der EPSD wi­der­ruft die Zu­las­sung oder knüpft ih­re Bei­be­hal­tung an Auf­la­gen, wenn der Be­trieb:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung für die Aus­stel­lung von Pflan­zen­päs­sen nicht mehr er­füllt;
b.
sei­ne Pflich­ten (Art. 80–82) nicht mehr er­füllt; oder
c.
die vom EPSD an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men nicht er­greift.
Art. 79 Anerkennung von Risikomanagementplänen  

1 Zu­ge­las­se­ne Be­trie­be kön­nen Ri­si­ko­ma­na­ge­ment­plä­ne für ih­ren Be­trieb be­reit­stel­len.

2 Der EPSD an­er­kennt einen Ri­si­ko­ma­na­ge­ment­plan, wenn die­ser Mass­nah­men vor­sieht, die zur Er­fül­lung der Pflich­ten nach den Ar­ti­keln 80 und 84 zweck­dien­lich sind, und Fol­gen­des bein­hal­tet:

a.
An­ga­ben zu den Buch­füh­rungs­pflich­ten nach Ar­ti­kel 81;
b.
ei­ne Be­schrei­bung der Pro­zes­se der Pro­duk­ti­on und des In­ver­kehr­brin­gens der Wa­ren;
c.
die Er­geb­nis­se der Ana­ly­se der kri­ti­schen Punk­te nach Ar­ti­kel 80 Ab­satz 1 und der Ana­ly­se der Mass­nah­men, die zur Re­duk­ti­on des mit die­sen Punk­ten ver­bun­de­nen phy­to­sa­ni­tär­en Ri­si­kos be­reits er­grif­fen wor­den sind und noch er­grif­fen wer­den;
d.
ei­ne Be­schrei­bung der Mass­nah­men, die er­grif­fen wer­den bei Be­falls­ver­dacht oder bei der Fest­stel­lung des Auf­tre­tens von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men oder ge­ge­be­nen­falls von be­stimm­ten Schad­or­ga­nis­men, für die Schutz­ge­bie­te aus­ge­schie­den wur­den;
e.
Auf­zeich­nun­gen über Ver­dachts­fäl­le und Fest­stel­lun­gen nach Buch­sta­be d und über die er­grif­fe­nen Mass­nah­men;
f.
ei­ne Auf­lis­tung der Auf­ga­ben und Zu­stän­dig­kei­ten des Per­so­nals be­tref­fend die Mel­de­pflicht (Art. 8), die Un­ter­su­chun­gen vor der Aus­stel­lung von Pflan­zen­päs­sen so­wie die Aus­stel­lung und das An­brin­gen der Pflan­zen­päs­se (Art. 85–87);
g.
An­ga­ben über die Schu­lung des Per­so­nals in Be­zug auf die Buch­sta­ben a–f.

2. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Betriebe

Art. 80 Allgemeine Pflichten  

1 Be­trie­be, die für die Aus­stel­lung von Pflan­zen­päs­sen zu­ge­las­sen sind, müs­sen er­mit­teln, wel­che Punk­te in ih­ren Be­trieb­sab­läu­fen ein phy­to­sa­ni­tär­es Ri­si­ko dar­stel­len. Sie müs­sen die Punk­te über­wa­chen.

2 Sie müs­sen über die Er­mitt­lung und über die Über­wa­chung der Punk­te nach Ab­satz 1 Auf­zeich­nun­gen füh­ren und die­se wäh­rend min­des­tens drei Jah­ren auf­be­wah­ren.

3 Sie ha­ben zu­dem die fol­gen­den Pflich­ten:

a.
Sie ge­währ­leis­ten, dass das Per­so­nal über phy­to­sa­ni­täre Kennt­nis­se ver­fügt, ins­be­son­de­re zur Durch­füh­rung der Un­ter­su­chun­gen nach Ar­ti­kel 84.
b.
Sie mel­den dem EPSD al­le Än­de­run­gen ge­gen­über den bei der Zu­las­sung ge­mach­ten In­for­ma­tio­nen in­ner­halb von 30 Ta­gen, ins­be­son­de­re wenn sie ge­den­ken, neue Wa­ren­ka­te­go­ri­en ein­zu­füh­ren, zu pro­du­zie­ren oder in Ver­kehr zu brin­gen.
c.
Sie kon­trol­lie­ren den Ge­sund­heits­zu­stand ih­rer Wa­ren re­gel­mäs­sig.
d.
Sie über­prü­fen, ob den von ih­nen er­wor­be­nen Wa­ren ein Pflan­zen­pass bei­liegt, der den Vor­schrif­ten ent­spricht.

4 Be­trie­be, wel­che Wa­ren nach Ar­ti­kel 60 pro­du­zie­ren, in Ver­kehr brin­gen und für die­se einen Pflan­zen­pass aus­stel­len, müs­sen dem EPSD jähr­lich die Pro­duk­ti­ons­par­zel­len und die Pro­duk­ti­ons­ein­hei­ten und die dort pro­du­zier­ten Wa­ren mel­den.

Art. 81 Buchführungspflichten  

1 Zu­ge­las­se­nen Be­trie­be müs­sen über den Zu­kauf, die Pro­duk­ti­on, den Ver­kauf und den Wei­ter­ver­kauf je­der Han­dels­ein­heit Buch füh­ren.

2 Sie müs­sen im Hin­blick auf die Rück­ver­folg­bar­keit der Wa­ren die fol­gen­den In­for­ma­tio­nen be­tref­fend die er­hal­te­nen oder in Ver­kehr ge­brach­ten Han­dels­ein­hei­ten auf­zeich­nen:40

a.
An­ga­ben zum Be­trieb, der die be­tref­fen­de Han­dels­ein­heit ge­lie­fert hat, so­fern er nicht sämt­li­che Wa­ren der be­tref­fen­den Han­dels­ein­heit sel­ber pro­du­ziert hat;
b.
An­ga­ben zum Be­trieb, dem die be­tref­fen­de Han­dels­ein­heit ge­lie­fert wur­de;
c.41
die Ele­men­te nach An­hang 7 auf den von ih­nen er­setz­ten und aus­ge­stell­ten Pflan­zen­päs­sen.

3 Die Auf­zeich­nun­gen müs­sen wäh­rend min­des­tens drei Jah­ren auf­be­wahrt und dem EPSD auf Ver­lan­gen zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den.

4 Das WBF und das UVEK kön­nen wei­te­re Vor­schrif­ten für die Buch­füh­rung er­las­sen so­wie Aus­nah­men von der Auf­be­wah­rungs­dau­er fest­le­gen.

40 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

41 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 82 Nachvollziehbarkeit von Standortwechseln von Waren  

1 Zu­ge­las­se­ne Be­trie­be müs­sen über Sys­te­me oder Ver­fah­ren zur Rück­ver­folg­bar­keit der Wa­ren ver­fü­gen, an­hand de­rer sie den Stand­ort­wech­sel von Wa­ren in­ner­halb des Be­triebs­ge­län­des oder zwi­schen ih­ren Be­triebs­stät­ten nach­voll­zie­hen kön­nen.

2 Sie müs­sen die In­for­ma­tio­nen über den Stand­ort­wech­sel dem EPSD auf Ver­lan­gen zur Ver­fü­gung stel­len.

3. Abschnitt: Ausstellung von Pflanzenpässen

Art. 83 Grundsatz  

1 Pflan­zen­päs­se dür­fen nur für Wa­ren aus­ge­stellt wer­den, die:

a.
frei von Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men und po­ten­zi­el­len Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men sind;
b.
die Be­stim­mun­gen nach Ar­ti­kel 29 er­fül­len;
c.42
han­delt es sich um in der Schweiz oder in der EU pro­du­zier­te Wa­ren, die wa­ren­spe­zi­fi­schen Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 59a er­fül­len;
d.
die ge­stützt auf Ar­ti­kel 33 Ab­satz 2 fest­ge­leg­ten Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len, wenn sie aus ei­nem Dritt­land ein­ge­führt wor­den sind; und
e.
so­weit not­wen­dig den ge­stützt auf die Ar­ti­kel 13 Ab­sät­ze 1 und 5, 22, 23 und 36 Ab­satz 1 fest­ge­leg­ten Mass­nah­men un­ter­zo­gen wor­den sind.

2 ...43

3 Pflan­zen­päs­se für Schutz­ge­bie­te dür­fen nur für Wa­ren aus­ge­stellt wer­den, die:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 er­fül­len;
b.
frei vom Or­ga­nis­mus sind, für den das be­tref­fen­de Schutz­ge­biet aus­ge­schie­den wur­de; und
c.
die nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 1 Buch­sta­be b fest­ge­leg­ten Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len.

4 Pflan­zen­päs­se wer­den von ei­nem da­für zu­ge­las­se­nen Be­trieb oder vom EPSD aus­ge­stellt.

42 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

43 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 19. Ju­ni 2020, mit Wir­kung seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

Art. 84 Untersuchung der Ware vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses  

1 Zu­ge­las­se­ne Be­trie­be müs­sen die Wa­re, für die ein Pflan­zen­pass aus­ge­stellt wer­den soll, zu ei­nem ge­eig­ne­ten Zeit­punkt und dem phy­to­sa­ni­tär­en Ri­si­ko ent­spre­chend un­ter­su­chen.

2 Sie kön­nen die Wa­ren ein­zeln oder an­hand re­prä­sen­ta­ti­ver Stich­pro­ben un­ter­su­chen.

3 Die Un­ter­su­chung muss min­des­tens vi­su­ell durch­ge­führt wer­den und auch das Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al der Wa­ren mit­ein­be­zie­hen.

4 Die Er­geb­nis­se der Un­ter­su­chung muss auf­ge­zeich­net und min­des­tens wäh­rend drei Jah­ren auf­be­wahrt wer­den.

5 Das WBF und das UVEK kön­nen Vor­schrif­ten be­tref­fend die vi­su­el­len Un­ter­su­chun­gen, Pro­be­nah­men und Tests so­wie die Häu­fig­keit und den Zeit­punkt der Un­ter­su­chun­gen fest­le­gen.

Art. 85 Anbringen des Pflanzenpasses  

Zu­ge­las­se­ne Be­trie­be müs­sen die von ih­nen aus­ge­stell­ten Pflan­zen­päs­se gut sicht­bar und dau­er­haft an der ein­zel­nen Wa­re oder an der Han­dels­ein­heit an­brin­gen, be­vor sie in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

Art. 86 Anbringen des Pflanzenpasses mit amtlicher Etikette für die Zertifizierung  

Zu­ge­las­se­ne Be­trie­be müs­sen bei zum An­pflan­zen be­stimm­ten Pflan­zen, die als an­er­kann­tes Ma­te­ri­al nach Ar­ti­kel 10 der Ver­meh­rungs­ma­te­ri­al-Ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 199844 in Ver­kehr ge­bracht wer­den, den Pflan­zen­pass gut er­kenn­bar der amt­li­chen Eti­ket­te für die Zer­ti­fi­zie­rung nach Ar­ti­kel 17 der Ver­meh­rungs­ma­te­ri­al-Ver­ord­nung bei­fü­gen.

Art. 87 Ausstellung von Pflanzenpässen bei Aufteilung von Handelseinheiten  

1 Wird ei­ne Han­dels­ein­heit in meh­re­re klei­ne­re Han­dels­ein­hei­ten auf­ge­teilt, so muss der zu­ge­las­se­ne Be­trieb für je­de die­ser Han­dels­ein­hei­ten einen neu­en Pflan­zen­pass aus­stel­len.

2 Er darf die neu­en Pflan­zen­päs­se nur aus­stel­len, wenn die Iden­ti­tät und Rück­ver­folg­bar­keit der Han­dels­ein­heit ge­währ­leis­tet ist und sie wei­ter­hin die Vor­aus­set­zun­gen für den Pflan­zen­pass er­füllt.

Art. 88 Entfernen des Pflanzenpasses  

1 Der Emp­fän­ger ei­ner Wa­re muss den Pflan­zen­pass ent­fer­nen, wenn er fest­stellt, dass die er­hal­te­ne Wa­re ei­ne der Vor­aus­set­zun­gen für den Pflan­zen­pass nicht er­füllt.

2 Er muss die Nicht­kon­for­mi­tät dem EPSD und dem Be­trieb, der den Pflan­zen­pass aus­ge­stellt hat, mel­den.

3 Ist der Emp­fän­ger ein zu­ge­las­se­ner Be­trieb, so muss er den ent­fern­ten Pflan­zen­pass oder die Ele­men­te nach An­hang 7 auf dem Pflan­zen­pass so­wie die Be­grün­dung für die Ent­fer­nung min­des­tens drei Jah­re lang auf­be­wah­ren.

9. Kapitel: Betriebe, die Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren

1. Abschnitt: Zulassung der Betriebe

Art. 89 Zulassungspflichtige Betriebe  

Be­trie­be, die Holz, Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al und an­de­re Ge­gen­stän­de aus Holz be­han­deln oder mar­kie­ren, be­nö­ti­gen ei­ne Zu­las­sung des EPSD.

Art. 90 Zulassungsverfahren  

1 Die Zu­las­sung ist beim EPSD mit dem vor­ge­se­he­nen Ge­suchs­for­mu­lar zu be­an­tra­gen.

2 Der EPSD er­teilt dem Be­trieb ei­ne Zu­las­sungs­num­mer.

3 Er er­teilt ei­ne Zu­las­sung für die Be­hand­lung oder für die Mar­kie­rung von Holz so­wie von Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al und an­de­ren Ge­gen­stän­den aus Holz, wenn der Be­trieb:

a.
über die not­wen­di­gen Kennt­nis­se ver­fügt, um die Be­hand­lung oder Mar­kie­rung vor­zu­neh­men; und
b.
über ge­eig­ne­te Ein­rich­tun­gen und Aus­rüs­tun­gen ver­fügt, um die Be­hand­lung oder Mar­kie­rung vor­zu­neh­men.
Art. 91 Kontrolle der Zulassung  

1 Der EPSD kon­trol­liert jähr­lich, ob der Be­trieb die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung für die Be­hand­lung oder für die Mar­kie­rung von Holz, Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al und an­de­ren Ge­gen­stän­den aus Holz noch er­füllt.

2 Er kann die Kon­troll­fre­quenz ver­rin­gern, wenn er das vom Be­trieb aus­ge­hen­de phy­to­sa­ni­täre Ri­si­ko für ge­ring hält.

3 Er kann die Kon­troll­fre­quenz er­hö­hen, wenn er das vom Be­trieb aus­ge­hen­de phy­to­sa­ni­täre Ri­si­ko für hoch hält.

4 Die Kon­trol­len wer­den mit­tels In­spek­tio­nen oder Pro­be­nah­men und Tests vor­ge­nom­men.

5 Der EPSD wi­der­ruft die Zu­las­sung oder knüpft ih­re Bei­be­hal­tung an Auf­la­gen, wenn der Be­trieb:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­las­sung für die Be­hand­lung oder für die Mar­kie­rung von Holz nicht mehr er­füllt;
b.
sei­ne Pflich­ten (Art. 95) nicht mehr er­füllt; oder
c.
die vom EPSD an­ge­ord­ne­ten Mass­nah­men nicht er­greift.

2. Abschnitt: Behandlung und Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz

Art. 92 Grundsatz  

1 Be­trie­be, die für die Be­hand­lung oder für die Mar­kie­rung von Holz, Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al und an­de­ren Ge­gen­stän­den aus Holz zu­ge­las­sen sind, dür­fen nur be­han­deln be­zie­hungs­wei­se mar­kie­ren:

a.
Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al aus Holz, das in der Schweiz her­ge­stellt wor­den ist und in ein Dritt­land aus­ge­führt wird, aus­ser es gilt ei­ne Aus­nah­me nach dem ISPM15;
b.
Holz, Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al und an­de­re Ge­gen­stän­den aus Holz, die in­ner­halb der Schweiz oder in der EU in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn die Be­hand­lung oder die Mar­kie­rung nach Ar­ti­kel 22, 23, 36 oder 40 vor­ge­schrie­ben ist.

2 Die Mar­kie­rung darf nur an­ge­bracht wer­den, wenn das Holz, das Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al oder die an­de­ren Ge­gen­stän­de aus Holz min­des­tens ei­ner der Be­hand­lun­gen nach An­hang 1 ISPM15 un­ter­zo­gen wur­den.

3 Die Mar­kie­rung muss nach An­hang 2 ISPM15 an­ge­bracht wer­den.

Art. 93 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz  

1 Zu­ge­las­se­ne Be­trie­be dür­fen nur Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al aus Holz, das mit ei­ner Mar­kie­rung nach Ar­ti­kel 92 ver­se­hen ist, re­pa­rie­ren.

2 Für die Re­pa­ra­tur darf nur Ma­te­ri­al ver­wen­det wer­den, das nach dem ISPM15 be­han­delt wur­de.

3 Das für die Re­pa­ra­tur ver­wen­de­te Ma­te­ri­al muss mar­kiert wer­den.

4 Ab­satz 1 gilt nicht, wenn ein Be­trieb frü­her an­ge­brach­te Mar­kie­run­gen in ir­gend­ei­ner Wei­se dau­er­haft vom Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al aus Holz ent­fernt.

5 Das WBF und das UVEK kön­nen An­for­de­run­gen an das Ma­te­ri­al, die Be­hand­lung und die Mar­kie­rung bei Re­pa­ra­tu­ren fest­le­gen. Sie be­rück­sich­ti­gen in­ter­na­tio­na­le Stan­dards, ins­be­son­de­re den ISPM15.

Art. 94 Behandlung von zugekauftem Holz  

Muss ein zu­ge­las­se­ner Be­trieb für die Her­stel­lung von Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al aus Holz Holz zu­kau­fen, so muss er:

a.
zu­ge­kauf­tes Holz nach An­hang 1 ISPM15 sel­ber be­han­deln; oder
b.
Holz von ei­nem zu­ge­las­se­nen Be­trieb be­zie­hen, der das Holz be­han­delt hat.
Art. 95 Pflichten der zugelassenen Betriebe  

1 Zu­ge­las­se­ne Be­trie­be ha­ben die fol­gen­den Pflich­ten:

a.
Sie be­zeich­nen ei­ne Per­son, die für die Ein­hal­tung der An­for­de­run­gen nach dem ISPM15 ver­ant­wort­lich ist.
b.
Sie füh­ren über den Zu­kauf, die Her­stel­lung und den Ver­kauf von Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al Buch.
c.
Sie be­wah­ren die ent­spre­chen­den Lie­fer­schei­ne und Rech­nun­gen wäh­rend min­des­tens zwei Jah­ren auf.
d.
Sie mel­den dem EPSD al­le Än­de­run­gen ge­gen­über den bei der Zu­las­sung ge­mach­ten In­for­ma­tio­nen in­ner­halb von 30 Ta­gen.

2 Be­trie­be, die für die Be­hand­lung zu­ge­las­sen sind, müs­sen zu­sätz­lich:

a.
die Be­hand­lungs­pro­to­kol­le wäh­rend min­des­tens zwei Jah­ren auf­be­wah­ren;
b.
dem EPSD die tech­ni­schen Un­ter­la­gen über die An­la­gen zur Be­hand­lung nach An­hang 1 ISPM15 für Kon­trol­len zur Ver­fü­gung stel­len.

10. Kapitel: Finanzierung

1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

Art. 96 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden  

1 Der Bund leis­tet für Schä­den, die der Land­wirt­schaft oder dem pro­du­zie­ren­den Gar­ten­bau auf­grund der Mass­nah­men ent­ste­hen, die der EPSD nach den Ar­ti­keln 10, 13, 22, 23, 25 und 29 Ab­satz 5 ge­trof­fen hat, in Här­te­fäl­len auf Ge­such hin ei­ne Ent­schä­di­gung. Das WBF legt die Kri­te­ri­en für die Be­mes­sung der Ent­schä­di­gung fest.

2 Kei­ne Ent­schä­di­gung wird ge­leis­tet, wenn sich die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­lernicht an die Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung ge­hal­ten hat; die Vor­schrif­ten des Ver­ant­wort­lich­keits­ge­set­zes vom 14. März 195845 blei­ben vor­be­hal­ten.

3 Ge­su­che um Ent­schä­di­gung sind so­fort nach Fest­stel­lung des Scha­dens, spä­tes­tens aber ein Jahr nach der Durch­füh­rung der schä­di­gen­den Mass­nah­men, beim BLW ein­zu­rei­chen und zu be­grün­den.

Art. 97 Abgeltungen an Kantone  

1 Der Bund er­setzt den Kan­to­nen auf Ge­such hin 50 Pro­zent der an­er­kann­ten Kos­ten, die ih­nen aus den Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 10, 11, 13–15, 17–19, 22 Buch­sta­be c, 23, 25 und 29 Ab­satz 5 ent­stan­den sind.

2 Er ver­gü­tet 75 Pro­zent der an­er­kann­ten Kos­ten, wenn:

a.
in ei­nem Kan­ton ein Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus, ein po­ten­zi­el­ler Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus oder ein Schad­or­ga­nis­mus, für den ein Schutz­ge­biet aus­ge­schie­den wur­de, erst­mals auf­tritt;
b.
die Ver­brei­tungs­ge­fahr be­son­ders hoch ist; und
c.
die Til­gung in den be­tref­fen­den Si­tua­tio­nen noch aus­sichts­reich ist.

3 Er kann die Bei­trä­ge kür­zen, wenn die von den Kan­to­nen ge­trof­fe­nen Mass­nah­men zur Be­kämp­fung und zur Über­wa­chung von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men nicht ge­eig­net sind oder die vom EPSD an­ge­wie­se­nen Mass­nah­men zur Be­kämp­fung und zur Über­wa­chung nicht oder nur teil­wei­se um­ge­setzt wer­den.

4 Das WBF legt das Ver­fah­ren für die Ge­such­stel­lung fest so­wie wel­che Kos­ten vom Bund an­er­kannt wer­den.

2. Abschnitt: Bestimmungen für den Wald

Art. 98  

Die För­de­rung von Wald­schutz­mass­nah­men rich­tet sich nach den Ar­ti­keln 40–40b der Wald­ver­ord­nung vom 30. No­vem­ber 199246.

11. Kapitel: Zuständigkeit und Vollzug

Art. 99 Zuständigkeiten des WBF und des UVEK  

1 Das WBF ist für be­son­ders ge­fähr­li­che Schad­or­ga­nis­men zu­stän­dig, die vor­wie­gend land­wirt­schaft­li­che Kul­tur­pflan­zen und den pro­du­zie­ren­den Gar­ten­bau ge­fähr­den.

2 Das UVEK ist für be­son­ders ge­fähr­li­che Schad­or­ga­nis­men zu­stän­dig, die vor­wie­gend Wald­bäu­me und -sträu­cher ge­fähr­den.

3 Das WBF und das UVEK ko­or­di­nie­ren ih­re Be­stre­bun­gen für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung.

Art. 100 Zuständigkeiten des BLW und des BAFU  

1 Das BLW ist für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung und der ge­stützt dar­auf er­las­se­nen Vor­schrif­ten zu­stän­dig, so­weit be­son­ders ge­fähr­li­che Schad­or­ga­nis­men be­trof­fen sind, die vor­wie­gend land­wirt­schaft­li­che Kul­tur­pflan­zen und den pro­du­zie­ren­den Gar­ten­bau ge­fähr­den.

2 Das BA­FU ist für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung und der ge­stützt dar­auf er­las­se­nen Vor­schrif­ten zu­stän­dig, so­weit be­son­ders ge­fähr­li­che Schad­or­ga­nis­men be­trof­fen sind, die vor­wie­gend Wald­bäu­me und -sträu­cher ge­fähr­den.

3 Sind im Voll­zug die Zu­stän­dig­keits­be­rei­che nach den Ab­sät­zen 1 und 2 be­trof­fen, so ent­schei­det das BLW mit Zu­stim­mung des BA­FU.

4 Das BLW ge­währ­leis­tet die Ko­or­di­na­ti­on und die Kon­tak­te im Pflan­zen­ge­sund­heits­be­reich auf in­ter­na­tio­na­ler Ebe­ne.

5 Das BLW und das BA­FU ar­bei­ten zu­sam­men, um ei­ne ein­heit­li­che und ko­hä­ren­te Um­set­zung der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung zu ge­währ­leis­ten.

Art. 101 Aufgaben des BLW und des BAFU  

Das BLW und das BA­FU er­fül­len die fol­gen­den Auf­ga­ben:

a.
Sie be­stim­men, wel­che Mass­nah­men ge­gen das Auf­tre­ten und die Ver­brei­tung be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­men zu tref­fen sind, und be­auf­sich­ti­gen ih­re Aus­füh­rung.
b.
Sie re­gis­trie­ren Be­trie­be und er­tei­len Be­triebs­zu­las­sun­gen.
c.
Sie set­zen nach An­hö­ren der für den Voll­zug der Be­stim­mun­gen über das In­ver­kehr­brin­gen von Saat- und Pflanz­gut ver­ant­wort­li­chen Diens­te und der be­trof­fe­nen Be­rufs­or­ga­ni­sa­tio­nen die bei der Pro­duk­ti­on von Saat- und Pflanz­gut er­for­der­li­chen phy­to­sa­ni­tär­en Mass­nah­men um.
d.
Sie in­for­mie­ren die Kan­to­ne und die Be­rufs­or­ga­ni­sa­tio­nen über das Auf­tre­ten be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­men, stel­len ent­spre­chen­des In­for­ma­ti­ons­ma­te­ri­al zur Ver­fü­gung und bil­den die Sach­ver­stän­di­gen aus.
e.
Sie üben die Ober­auf­sicht über die Tä­tig­kei­ten der kan­to­na­len Diens­te und der im Rah­men die­ser Ver­ord­nung be­auf­trag­ten Stel­len aus.
Art. 102 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst  

1 Das BLW und das BA­FU be­zeich­nen ge­mein­sam den EPSD. Die­ser setzt sich aus Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern des BLW und des BA­FU zu­sam­men.

2 Sie le­gen fest:

a.
die Ge­schäfts­ord­nung des EPSD;
b.
die Auf­ga­ben, die sie dem EPSD über­tra­gen, so­weit sie nicht in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­legt sind.
Art. 103 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft  

Die Eid­ge­nös­si­sche For­schungs­an­stalt für Wald, Schnee und Land­schaft ist für die wis­sen­schaft­lich-tech­ni­schen Be­lan­ge der Pflan­zen­ge­sund­heit im forst­li­chen Be­reich zu­stän­dig.

Art. 104 Kantonale Dienste  

1 Die kan­to­na­len Diens­te sind für das Er­grei­fen der in die­ser Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Vor­sor­ge- und Be­kämp­fungs­mass­nah­men ge­gen be­son­ders ge­fähr­li­che Schad­or­ga­nis­men im Lan­des­in­nern zu­stän­dig, so­weit die­se Mass­nah­men nicht dem EPSD ob­lie­gen. Sie ko­or­di­nie­ren ih­re Tä­tig­keit mit den an­de­ren be­trof­fe­nen Kan­to­nen.

2 Sie ha­ben zu­dem die fol­gen­den Auf­ga­ben:

a.
Sie in­for­mie­ren die zu­stän­di­gen Bun­de­säm­ter über die er­hal­te­nen Mel­dun­gen nach Ar­ti­kel 8 so­wie über die Er­geb­nis­se der Über­wa­chung nach Ar­ti­kel 18 und der Er­he­bun­gen nach den Ar­ti­keln 17 und 19.
b.
Sie be­tei­li­gen sich an den Mass­nah­men zur Er­he­bung der phy­to­sa­ni­tär­en Si­tua­ti­on be­tref­fend einen be­stimm­ten be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­mus.
c.
Sie be­tei­li­gen sich an den Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 22 und 23.
d.
Sie sor­gen für die Be­kannt­ma­chung der Er­ken­nungs­merk­ma­le der zu mel­den­den be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men.
e.
Sie klä­ren die Pro­du­zen­tin­nen und Pro­du­zen­ten und wei­te­re in­ter­es­sier­te Krei­se lau­fend über das Auf­tre­ten und die kon­kre­ten Aus­wir­kun­gen be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­men auf.
f.
Sie sor­gen mit­tels Aus­künf­ten, Vor­füh­run­gen und Kur­sen da­für, dass in Fra­ge kom­men­de Vor­sor­ge- und Be­kämp­fungs­mass­nah­men fach- und zeit­ge­recht durch­ge­führt wer­den; da­bei sind die An­wei­sun­gen des zu­stän­di­gen Bun­des­am­tes zu be­fol­gen.

3 Die Zu­stän­dig­keit für die Re­ge­lung von Schad­or­ga­nis­men, die land­wirt­schaft­li­che Kul­tur­pflan­zen oder den pro­du­zie­ren­den Gar­ten­bau be­dro­hen und die nicht oder nicht mehr als be­son­ders ge­fähr­li­che Schad­or­ga­nis­men nach die­ser Ver­ord­nung gel­ten, liegt bei den Kan­to­nen, so­fern sie nicht nach dem üb­ri­gen Bun­des­recht ge­re­gelt sind.

Art. 105 Erhebungen und Kontrollmassnahmen  

1 So­weit die­se Ver­ord­nung nichts an­de­res be­stimmt, sind die mit den Pflan­zen­ge­sund­heits­mass­nah­men be­trau­ten Or­ga­ne be­fugt, Er­he­bun­gen und Kon­troll­mass­nah­men an­zu­ord­nen, die für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung not­wen­dig sind.

2 Zu die­sem Zwe­cke sind die ge­nann­ten Or­ga­ne oder ih­re Be­auf­trag­ten er­mäch­tigt, die er­for­der­li­chen Aus­künf­te ein­zu­ho­len. Es ist ih­nen Zu­tritt zu den Kul­tu­ren, Be­trie­ben, Grund­stücken und Ge­schäfts- und La­ger­räu­men so­wie nö­ti­gen­falls Ein­sicht in Bü­cher und Kor­re­spon­den­zen zu ge­wäh­ren.

3 Die ge­nann­ten Or­ga­ne oder ih­re Be­auf­trag­ten sind zu­dem be­rech­tigt zu prü­fen, ob die Mass­nah­men und An­ord­nun­gen be­tref­fend die Pflan­zen­ge­sund­heit ein­ge­hal­ten wer­den von Be­trie­ben und Per­so­nen, die:

a.
in ir­gend­ei­ner Wei­se mit be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men zu tun ha­ben;
b.
ge­werb­lich mit Wa­ren um­ge­hen, die von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men be­fal­len sein kön­nen.
Art. 106 Andere Stellen  

1 Die zu­stän­di­gen Bun­de­säm­ter kön­nen der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung, den zu­stän­di­gen kan­to­na­len Diens­ten und den fol­gen­den un­ab­hän­gi­gen Kon­troll­or­ga­ni­sa­tio­nen die fol­gen­den Auf­ga­ben über­tra­gen:

a.
der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung im ge­gen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men: die Kon­trol­len bei der Ein­fuhr nach den Ar­ti­keln 49 und 50;
b.
den zu­stän­di­gen kan­to­na­len Diens­ten: das Aus­stel­len von Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis­sen nach den Ar­ti­keln 57–59;
c.
den un­ab­hän­gi­gen Kon­troll­or­ga­ni­sa­tio­nen nach Ar­ti­kel 180 des Land­wirt­schafts­ge­set­zes vom 29. April 1998 be­zie­hungs­wei­se nach den Ar­ti­keln 32 und 50a des Wald­ge­set­zes vom 4. Ok­to­ber 1991: die Kon­trol­len der Be­trie­be nach den Ar­ti­keln 78 und 91 so­wie spe­zi­fi­sche Kon­trol­len bei der Ein­fuhr.

2 Die Kon­troll­or­ga­ni­sa­tio­nen dür­fen für ih­re Kon­troll­tä­tig­keit kos­ten­de­cken­de Ge­büh­ren ver­fü­gen.

3 Die nach kan­to­na­lem Recht zu­stän­di­gen Po­li­zei­or­ga­ne so­wie das Per­so­nal der Zoll‑, Post‑, Bahn-, Schiff­fahrts- und Flug­ha­fen­ver­wal­tun­gen ha­ben die mit den Pflan­zen­ge­sund­heits­mass­nah­men be­trau­ten Or­ga­ne bei der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben zu un­ter­stüt­zen.

12. Kapitel: Einspracheverfahren

Art. 107  

Ge­gen Ver­fü­gun­gen, die ge­stützt auf Ar­ti­kel 10 Ab­satz 4, 13 Ab­satz 4, 51, 55 Ab­sät­ze 4 und 5 oder 56 Ab­satz 2 er­las­sen wer­den, kann in­nert zehn Ta­gen beim zu­stän­di­gen Bun­des­amt Ein­spra­che er­ho­ben wer­den.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 108 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Pflan­zen­schutz­ver­ord­nung vom 27. Ok­to­ber 201047 wird auf­ge­ho­ben.

47 [AS 2010 6167, 2011 3331An­hang 3 Ziff. 17, 2012 6385, 2014 4009, 2015 4567, 2016 2445An­hang 3 Ziff. 13 3215 An­hang Ziff. II 4, 2017 6141, 2018 2041]

Art. 109 Änderung anderer Erlasse  

Die Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wird in An­hang 8 ge­re­gelt.

Art. 110 Übergangsbestimmungen  

1 Die vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung er­teil­ten Be­triebs­zu­las­sun­gen blei­ben längs­tens bis zum 31. De­zem­ber 2022 gül­tig.

2 Be­trie­be, die sich nach neu­em Recht beim EPSD mel­den müs­sen oder neu ei­ne Zu­las­sung brau­chen, ha­ben die Un­ter­la­gen für die Mel­dung be­zie­hungs­wei­se das Zu­las­sungs­ge­such bis zum 31. März 2020 der zu­stän­di­gen Be­hör­de ein­zu­rei­chen.

3 Wa­ren, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2020 mit ei­nem Pflan­zen­pass in Ver­kehr ge­bracht wor­den sind, dür­fen mit die­sem noch bis zum 31. De­zem­ber 2022 in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

4 Für Am­bro­sia ar­te­mi­sii­fo­lia L. gel­ten die Be­stim­mun­gen be­tref­fend be­son­ders ge­fähr­li­che Un­kräu­ter nach bis­he­ri­gem Recht noch bis zum 31. De­zem­ber 2023.

Art. 111 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2020 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4, 5, 24 und 29)

Kriterien zur Bestimmung von Quarantäneorganismen, von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen, und von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen

1. Quarantäneorganismen

Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismus beziehungsweise als Schutzgebiet-Quarantäneorganismus ein, wenn dieser die folgenden Kriterien betreffend Identität, Auftreten, Fähigkeiten und Schadenspotenzial erfüllt.

1.1 Identität

1.1.1 Seine taxonomische Identität ist klar definiert, oder er ruft nachweislich konsistente Symptome hervor und ist übertragbar.

1.1.2 Seine taxonomische Identität ist auf dem Rang der Art definiert oder auf einer höheren oder niedrigeren taxonomischen Ebene, sofern die höhere oder niedrigere taxonomische Ebene angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der Vektorbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist.

1.2 Auftreten

1.2.1 Sein Auftreten ist in der Schweiz oder in der EU nicht bekannt.

1.2.2 Sein Auftreten ist nur in einem begrenzten Teil der Schweiz oder der EU bekannt.

1.2.3 Sein Auftreten ist in der Schweiz oder in der EU nur selten, unregelmässig, isoliert und sporadisch bekannt.

Ist die Voraussetzung nach Ziffer 1.2.2 oder 1.2.3 erfüllt, so gilt der Schadorganismus als nicht weit verbreitet.

1.3 Fähigkeit, in das betreffende Gebiet einzudringen

Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, in das betreffende Gebiet einzudringen, wenn ihm das Eindringen durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn er die folgenden Kriterien erfüllt:

1.3.1 Er steht mit Waren, die in das betreffende Gebiet befördert werden, im Ursprungsgebiet dieser Waren oder im Gebiet, von dem aus diese Waren in das betreffende Gebiet befördert werden, in Verbindung.

1.3.2 Er überdauert die Beförderung oder Lagerung.

1.3.3 Er könnte im betreffenden Gebiet auf einen geeigneten Wirt in Form einer Ware übertragen werden.

1.4 Fähigkeit, sich im betreffenden Gebiet anzusiedeln

Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet anzusiedeln, wenn er die folgenden Kriterien erfüllt:

1.4.1 Im betreffenden Gebiet existieren Wirte für den Schadorganismus und gegebenenfalls Vektoren für die Übertragung des Schadorganismus.

1.4.2 Die entscheidenden Umweltfaktoren sind für den betreffenden Schadorganismus und gegebenenfalls für seinen Vektor günstig, sodass er Phasen klimatischer Belastungen überdauern und seinen Lebenszyklus vollständig durchlaufen kann.

1.4.3 Die im betreffenden Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämpfungsmassnahmen sind für den Schadorganismus günstig.

1.4.4 Die vom Schadorganismus zum Überdauern angewandten Methoden, seine Fortpflanzungsstrategie, seine genetische Anpassungsfähigkeit und die Grösse seiner kleinsten überlebensfähigen Population unterstützen seine Ansiedlung.

1.5 Fähigkeit, sich im betreffenden Gebiet auszubreiten

Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet auszubreiten, wenn er mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt:

1.5.1 Die Umweltbedingungen im betreffenden Gebiet begünstigen die natürliche Ausbreitung des Schadorganismus.

1.5.2 Die Hindernisse für die natürliche Ausbreitung des Schadorganismus sind unzureichend.

1.5.3 Das Verbringen des Schadorganismus auf Waren und Transportmitteln in das betreffende Gebiet ist möglich.

1.5.4 Im betreffenden Gebiet existieren Wirte und gegebenenfalls Vektoren für den Schadorganismus.

1.5.5 Die im betreffenden Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämpfungsmassnahmen sind für den Schadorganismus günstig.

1.5.6 Im betreffenden Gebieten existieren keine natürlichen Feinde und Antagonisten des Schadorganismus oder sie sind nicht in ausreichendem Masse in der Lage, dem Schadorganismus entgegenzuwirken.

1.6 Potenzial, grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anzurichten

Das Eindringen des Schadorganismus in das betreffende Gebiet und dessen Ansiedlung und Ausbreitung im betreffenden Gebiet oder, sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist, in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, hat das Potenzial, in diesem Gebiet oder in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht weit verbreitet ist, in Bezug auf mindestens einen der folgenden Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anzurichten:

1.6.1 Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;

1.6.2 Kosten von Bekämpfungsmassnahmen;

1.6.3 Kosten durch Wiederanpflanzen oder aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzpflanzen;

1.6.4 Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;

1.6.5 Auswirkungen auf Strassenbäume, Parks sowie natürliche und bepflanzte Flächen;

1.6.6 Auswirkungen auf heimische Pflanzen, die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen;

1.6.7 Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schadorganismen, beispielsweise aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schadorganismus, als Vektor für andere Schadorganismen zu agieren;

1.6.8 Auswirkungen auf die Erzeugerkosten oder die Input-Anforderungen, einschliesslich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;

1.6.9 Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeugerinnen und Erzeuger aufgrund von Veränderungen bei Qualität, Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus;

1.6.10 Auswirkungen auf die Nachfrage im In- und Ausland nach einem Pflanzenerzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;

1.6.11 Auswirkungen auf den Inlandmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise, einschliesslich der Auswirkungen auf den Zugang zu Ausfuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkungen zum Pflanzenschutz anordnen;

1.6.12 Ressourcen, die für zusätzliche Forschung und Beratung benötigt werden;

1.6.13 Umweltauswirkungen und andere unerwünschte Auswirkungen von Bekämpfungsmassnahmen;

1.6.14 Auswirkungen auf geschützte Gebiete;

1.6.15 Veränderungen der ökologischen Prozesse sowie der Struktur und der Stabilität von Ökosystemen, einschliesslich weiterer Auswirkungen im Zusammenhang mit Pflanzenarten, Erosion, Grundwasserspiegel, Brandgefahren und Nährstoffkreislauf;

1.6.16 Kosten der Umweltsanierung und der Präventionsmassnahmen;

1.6.17 Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelsicherheit;

1.6.18 Auswirkungen auf die Beschäftigung;

1.6.19 Auswirkungen auf Wasserqualität, Erholung, Tourismus, Landschaftserbe, Weidehaltung, Jagd und Fischerei.

2. Prioritär zu behandelnde Quarantäneorganismen

Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismus mit den schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Schweiz oder der EU ein (prioritärer Quarantäneorganismus), wenn sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung mindestens einen der unter den folgenden Ziffern genannten Sachverhalte bewirkt:

2.1 Wirtschaftliche Schäden

Der Schadorganismus hat das Potenzial, durch die in Ziffer 1.6 genannten direkten und indirekten Auswirkungen bei Pflanzen, die einen äusserst schwerwiegenden wirtschaftlichen Wert auf dem Gebiet der Schweiz oder der EU haben, erhebliche Verluste zu verursachen. Bei den Pflanzen im Sinne dieses Absatzes kann es sich um junge Bäume handeln.

2.2 Soziale Schäden

Der Schadorganismus hat das Potenzial, mindestens einen der folgenden Schäden anzurichten:

2.2.1 einen erheblichen Beschäftigungsrückgang im betreffenden Landwirtschafts‑, Gartenbau- oder Forstwirtschaftssektor oder in den mit diesen Sektoren verbundenen Branchen, einschliesslich Tourismus und Erholung;

2.2.2 erhebliche Risiken für die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelsicherheit;

2.2.3 das Verschwinden oder die langfristige grossflächige Schädigung von wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Schweiz oder der EU wachsen oder angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Schweiz oder die EU von grosser Bedeutung sind.

2.3 Ökologische Schäden

Der Schadorganismus hat das Potenzial, mindestens einen der folgenden Schäden anzurichten:

2.3.1 erhebliche negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und auf Ökosystemdienstleistungen;

2.3.2 erhebliche und langfristige Zunahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei den betreffenden Pflanzen;

2.3.3 das Verschwinden oder die langfristige grossflächige Schädigung von wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Schweiz oder der EU wachsen oder angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Schweiz oder die EU von grosser Bedeutung sind.

3. Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen

Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als geregelten Nicht-Quarantäneorganismus ein, wenn dieser die folgenden Kriterien betreffend Identität, Ausbreitung und Schadenspotenzial erfüllt:

3.1 Identität

Auf den Schadorganismus trifft das Kriterium nach Ziffer 1.1 zu.

3.2 Ausbreitung

Das WBF und das UVEK stellen aufgrund der folgenden Aspekte fest, dass sich der Schadorganismus hauptsächlich über spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und weniger auf natürlichem Wege oder über die Verbringung von Pflanzenerzeugnissen oder anderen Waren ausbreitet:

3.2.1 Anzahl der Lebenszyklen des Schadorganismus bei den betreffenden Wirten;

3.2.2 Biologie, Epidemiologie und Überleben des Schadorganismus;

3.2.3 mögliche natürliche, durch Menschen unterstützte oder sonstige Wege der Übertragung des Schadorganismus auf den betreffenden Wirt und Effizienz des Übertragungswegs einschliesslich Ausbreitungsmechanismen und Ausbreitungsrate;

3.2.4 anschliessender Sekundärbefall und anschliessende Übertragung des Schadorganismus vom betreffenden Wirt auf andere Pflanzen und umgekehrt;

3.2.5 klimatologische Faktoren;

3.2.6 Kulturmethoden vor und nach der Ernte;

3.2.7 Bodentypen;

3.2.8 Anfälligkeit des betreffenden Wirts und relevante Entwicklungsphasen von Wirtspflanzen;

3.2.9 Vorhandensein von Vektoren für den Schadorganismus;

3.2.10 Vorhandensein natürlicher Feinde und Antagonisten des Schadorganismus;

3.2.11 Vorhandensein anderer für den Schadorganismus anfälliger Wirte;

3.2.12 Prävalenz des Schadorganismus im Gebiet der Schweiz oder der EU;

3.2.13 vorgesehene Verwendung der Pflanzen.

3.3 Potenzial, wirtschaftliche oder soziale Schäden anzurichten

Der Befall der unter Ziffer 3.2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit dem Schadorganismus hat das Potenzial, in Bezug auf mindestens einen der folgenden Sachverhalte für die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Schäden anzurichten:

3.3.1 Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität;

3.3.2 Kosten von Bekämpfungsmassnahmen;

3.3.3 Zusatzkosten bei Ernte und Sortierung;

3.3.4 Kosten durch Wiederanpflanzen;

3.3.5 Verluste aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzpflanzen;

3.3.6 Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren;

3.3.7 Auswirkungen auf andere Wirtspflanzen am Erzeugungsort;

3.3.8 Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schadorganismen, beispielsweise aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schadorganismus, als Vektor für andere Schadorganismen zu agieren;

3.3.9 Auswirkungen auf die Erzeugerkosten oder die Input-Anforderungen, einschliesslich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten;

3.3.10 Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeugerinnen und Erzeuger aufgrund von Veränderungen bei Qualität, Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus;

3.3.11 Auswirkungen auf die Nachfrage im In- oder Ausland nach einem Pflanzenerzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen;

3.3.12 Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise, einschliesslich der Auswirkungen auf den Zugang zu Ausfuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkungen zum Pflanzenschutz anordnen;

3.3.13 Auswirkungen auf die Beschäftigung.

Anhang 2

(Art. 22)

Risikomanagement bei Quarantäneorganismen

Das Risikomanagement in Bezug auf Quarantäneorganismen muss mindestens eine der folgenden Massnahmen umfassen:

1. Massnahmen zur Verhütung und Beseitigung des Befalls

1.1 Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft und Produktionsgeschichte von Kulturpflanzen;

1.2 Einschränkungen in Bezug auf den Anbau, die Ernte und die Nutzung von Pflanzen; diese Massnahmen können Anforderungen umfassen in Bezug auf Tests von Pflanzenarten und Pflanzensorten auf Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneorganismus sowie die Aufnahme von Pflanzenarten und Pflanzensorten, bei denen eine Resistenz gegenüber dem betreffenden Quarantäneorganismus festgestellt wurde, in die entsprechende Liste;

1.3 Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen;

1.4 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betriebsgelände, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneorganismen;

1.5 Überwachung resistenter Pflanzenarten oder Pflanzensorten, auf den Zusammenbruch oder eine Veränderung der Resistenz, die auf eine Änderung der Zusammensetzung des Quarantäneorganismus bzw. seines Biotyps, Pathotyps, seiner Rasse oder seiner Virulenzgruppe zurückzuführen ist;

1.6 Physikalische, chemische und biologische Behandlung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Betrieben, Land, Wasser, Erde, Nährsubstraten, Anlagen, Maschinen, Geräte und anderen Gegenständen, die mit Quarantäneorganismen befallen oder möglicherweise befallen sind; diese Massnahmen können Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:

1.6.1 Registrierung, Zulassung und offizielle Überwachung der Betriebe, die die betreffende Behandlung vornehmen,

1.6.2 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder eines anderen amtlichen Attestes für die behandelten Waren und Anbringen der Markierung nach Durchführung der betreffenden Behandlung;

1.7 Vernichtung von Waren, die mit Quarantäneorganismen befallen oder möglicherweise befallen sind, oder präventive Vernichtung;

1.8 Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung;

1.9 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betriebe.

2. Massnahmen hinsichtlich Sendungen von Waren

2.1 Einschränkungen in Bezug auf Identität, Art, Ursprung, Abstammung, Herkunft, Produktionsmethode, Produktionsgeschichte und Rückverfolgbarkeit von Waren;

2.2 Einschränkungen in Bezug auf das Einführen, Inverkehrbringen, Verwendung, Handhabung, Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, den Vertrieb und den Bestimmungsort von Waren;

2.3 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zur Feststellung von Quarantäneorganismen, einschliesslich der Anwendung von Quarantäneverfahren und Inspektionen vor der Ausfuhr in Drittländer;

2.4 Physikalische, chemische und biologische Behandlung und, soweit erforderlich, Vernichtung von Waren, die mit Quarantäneorganismen befallen oder möglicherweise befallen sind;

2.5 Auflagen in den Bereichen Information, Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung;

2.6 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betriebe.

Für die Zwecke der Ziffern 2.1–2.4 können diese Massnahmen Anforderungen in Bezug auf Folgendes umfassen:

2.7 Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses, eines Pflanzenpasses, einer Kennzeichnung oder eines anderen amtlichen Attestes, einschliesslich des Anbringens der Markierung, um die Übereinstimmung mit den Ziffern 2.1–2.4 zu bescheinigen;

2.8 Registrierung, Zulassung und offizielle Überwachung der Betriebe, die die genannte Behandlung nach Ziffer 2.4 vornehmen.

3. Massnahmen hinsichtlichÜbertragungswegen fürQuarantäneorganismen,die nicht mit Sendungen von Waren zusammenhängen

3.1 Einschränkungen in Bezug auf das Einführen und Inverkehrbringen von Quarantäneorganismen als Ware;

3.2 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Labortests und, soweit erforderlich, Vernichtung von Quarantäneorganismen als Ware;

3.3 Einschränkungen in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände;

3.4 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung oder Vernichtung von von Reisenden mitgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände;

3.5 Einschränkungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzte oder verwendete andere Gegenstände;

3.6 Überwachung, visuelle Untersuchungen, Probenahmen, Labortests und, soweit erforderlich, Behandlung von Fahrzeugen, Behandlung oder Vernichtung von Verpackungen und bei der Beförderung von Waren genutzten oder verwendeten anderen Gegenständen;

3.7 Auflagen in den Bereichen Datenerhebung, Kommunikation und Berichterstattung;

3.8 Registrierung und Zulassung der betroffenen Betrieben.

Anhang 3

(Art. 31)

Kriterien für die Bewertung von Waren mit einem hohen phytosanitärem Risiko

Das zuständige Bundesamt zieht für die Bewertung von Waren mit einem hohen phytosanitärem Risiko folgende Kriterien heran:

1. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen

1.1 Sie werden normalerweise als Strauch oder Baum eingeführt oder sie kommen in der Schweiz oder im Gebiet der EU in dieser Form vor oder sie sind taxonomisch mit solchen Pflanzen verwandt.

1.2 Sie werden in der freien Natur gesammelt oder aus in der freien Natur gesammelten Pflanzen gezogen.

1.3 Sie werden in den Drittländern oder in bestimmten Gebieten von Drittländern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen.

1.4 Sie dienen bekanntermassen als Wirt für bekanntermassen häufige Schadorganismen, die bekanntermassen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben.

1.5 Sie dienen bekanntermassen häufig Schadorganismen als Wirt, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome, sodass das Auftreten dieser Schadorganismen bei Inspektionen bei der Einfuhr wahrscheinlich nicht festgestellt wird.

1.6 Es handelt sich bei ihnen um mehrjährige Pflanzen, die üblicherweise als alte Pflanzen gehandelt werden.

2. Andere Waren

2.1 Sie dienen bekanntermassen als Wirt für bekanntermassen häufige Schadorganismen, die bekanntermassen beträchtliche Folgen für Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar.

2.2 Sie dienen bekanntermassen häufig Schadorganismen als Wirt, ohne dass Symptome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder mit einer Latenzzeit für die Ausprägung dieser Symptome, sodass das Auftreten dieser Schadorganismen bei Inspektionen bei der Einfuhr wahrscheinlich nicht festgestellt wird, und stellen einen wichtigen Übertragungsweg für diese dar.

Anhang 4

(Art. 36)

Kriterien zur Bestimmung von Waren, von denen voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen

Aus Drittländern stammende Waren gelten dann als Waren, von denen voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen, wenn die Waren mindestens drei der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Ziffer 1.1, 1.2 oder 1.3 genannten Bedingungen sein muss:

1. Eigenschaften der Ware

1.1 Die Ware zählt zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen häufig als Wirt dient für Schadorganismen, die in der Schweiz, in der EU oder in einem Drittland als Quarantäneorganismen eingestuft sind, oder die Ware wird aus einer solchen Pflanzengattung oder -familie erzeugt.

1.2 Die Ware zählt zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen als Wirt dient für bekanntermassen häufige Schadorganismen, die bekanntermassen beträchtliche Folgen für in der Schweiz oder im Gebiet der EU angebaute Pflanzenarten mit grosser wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für die Schweiz oder das Gebiet der EU haben, oder die Ware wird aus einer solchen Pflanzengattung oder -familie erzeugt.

1.3 Die Ware zählt zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermassen häufig als Wirt für Schadorganismen dient, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schadorganismen festzustellen sind, oder für Schadorganismen, bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen oder Symptome mindestens drei Monate beträgt, sodass das Auftreten dieser Schadorganismen bei der betreffenden Ware bei amtlichen Kontrollen beim Einführen in die Schweiz oder in das Gebiet der EU ohne Probenahmen und Tests und ohne Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird, oder die Ware wird aus einer solchen Pflanzengattung oder -familie erzeugt.

1.4 Die Ware wird im Ursprungs-Drittland im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen.

1.5 Der Versand der Ware erfolgt nicht in geschlossenen Behältern oder Verpackungen oder, falls dies doch der Fall ist, die Sendungen können aufgrund ihrer Grösse beim Einführen in die Schweiz oder in das Gebiet der EU nicht in geschlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet werden.

2. Ursprung der Ware

2.1 Der Ursprungs- oder Versandort der Ware befindet sich in einem Drittland, das wiederholt Gegenstand von Meldungen über Beanstandungen wegen besonders gefährlichen Schadorganismen ist, die nicht als Quarantäneorganismen nach Artikel 4 Absatz 3 geregelt sind.

2.2 Der Ursprungs- oder Versandort der Ware befindet sich in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 ist.

Anhang 5

(Art. 66)

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr

1. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr

Nr.

Pflanzenschutzdienst von

An: Pflanzenschutzdienst(e) von

I. Beschreibung der Sendung

Name und Adresse des Exporteurs:

Name und Adresse des angegebenen Empfängers:

Zahl und Beschreibung der Packstücke:

Unterscheidungsmerkmale:

Ursprungsort:

Angegebene(s) Transportmittel:

Angegebene Eingangsstelle:

Art der Ware und angegebene Menge:

Botanischer Name der Pflanzen:

Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäne­organismen, entsprechen.

Sie gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen (*).

II. Zusätzliche Erklärung

[Text hier eingeben]

III. Entseuchung und/oder Desinfektion

Datum Behandlung Mittel (Wirkstoff)

Dauer und Temperatur

Konzentration

Zusätzliche Informationen

Ausstellungsort

(Amtssiegel) Name des Kontrollorgans

Datum

(Unterschrift)

Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des .................. (Name des Pflanzenschutzdienstes), seinen Beamten oder Vertretern keine finanzielle Haftung übernommen (*).

[* optionale Klausel]

2. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

Nr.

Pflanzenschutzdienst von (wiederausführende Vertragspartei)

An: Pflanzenschutzdienst(e) von (einführende Vertragspartei(en))

I. Beschreibung der Sendung

Name und Adresse des Exporteurs:

Name und Adresse des angegebenen Empfängers:

Zahl und Beschreibung der Packstücke:

Unterscheidungsmerkmale:

Ursprungsort:

Angegebene(s) Transportmittel:

Angegebene Eingangsstelle:

Art der Ware und angegebene Menge:

Botanischer Name der Pflanzen:

Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ............ (Ursprungsvertragspartei) nach ............ (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und das ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ............

dessen (*) Original beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war
dass sie (*) verpackt umgepackt in den ursprünglichen neuen Behältern sind und
dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und einer zusätzlichen Überprüfung als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und
dass die Sendung während der Lagerung in .................. (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.

II. Zusätzliche Erklärung

[Text hier eingeben]

III. Entseuchung und/oder Desinfektion

Datum Behandlung Mittel (Wirkstoff)

Dauer und Temperatur

Konzentration

Zusätzliche Informationen

Ausstellungsort

(Amtssiegel) Name des Kontrollorgans

Datum

(Unterschrift)

Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des .................. (Name des Pflanzenschutzdienstes), seinen Beamten oder Vertretern keine finanzielle Haftung übernommen (**).

[* zutreffende Kästchen ankreuzen; ** optionale Klausel]

Anhang 6 48

48 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).

(Art. 72 und 73)

Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und für die Wiederausfuhr sowie Vorausfuhrzeugnis

1. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr

(gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dez. 1951)

1 Name und Adresse des Exporteurs

2 Pflanzengesundheitszeugnis

Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers

4 Pflanzenschutzdienst von

an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Ursprungsort

6 Angegebene(s) Transportmittel

7 Angegebene Eingangsstelle

8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke;

Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen

9 Angegebene Menge

10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände:

nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und
für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befun­den wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, entsprechen.

Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als prak­tisch frei von anderen Schadorganismen.

11 Zusätzliche Erklärung

BEHANDLUNG ZUR
ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION

18 Ausstellungsort

12 Datum

13 Behandlung

14 Mittel (Wirkstoff)

Datum
Name des Kontrollorgans

15 Dauer und Temperatur

16 Konzentration

17 Zusätzliche Informationen

(Unterschrift) (Amtssiegel)

Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.

2. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

(gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dez. 1951)

1 Name und Adresse des Exporteurs

2 Pflanzengesundheitszeugnis
für die Wiederausfuhr

Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers

4 Pflanzenschutzdienst von

an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Ursprungsort

6 Angegebene(s) Transportmittel

7 Angegebene Eingangsstelle

8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke;

Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen

9 Angegebene Menge

10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus .................. (Ursprungs­vertragspartei) nach .................. (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ...............,

dessen (*) Original beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war
dass sie (*) verpackt umgepackt in den ursprünglichen neuen Behältern sind und
dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und einer zusätzlichen Überprüfung als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und
dass die Sendung während der Lagerung in .................. (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.

(*) Zutreffendes ankreuzen

11 Zusätzliche Erklärung

BEHANDLUNG ZUR
ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION

18 Ausstellungsort

12 Datum

13 Behandlung

14 Mittel (Wirkstoff)

Datum
Name des Kontrollorgans

15 Dauer und Temperatur

16 Konzentration

17 Zusätzliche Informationen

(Unterschrift) (Amtssiegel)

Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.

3. Muster für das Vorausfuhrzeugnis

1 Vorausfuhrzeugnis

Nr. CH / Interne individuelle Referenznummer

Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde der Schweiz gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20) auf Antrag eines Unternehmers ausgestellt, um den zuständigen Behörden von EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass bestimmte Pflanzenschutzverfahren angewendet wurden.

2 Name des Ursprungslands und Name der erklärenden zuständigen Behörde (und falls erwünscht, Logo der zuständigen Behörde des Ursprungslands)

3 Unternehmer

4 Beschreibung der Sendung

5 Angegebene Menge

6 Die oben beschriebene Sendung

[Kästchen vor den Optionen (A–G) ankreuzen und das Feld unter «Angaben zu den Schadorganismen» ausfüllen]

erfüllt die besonderen Anforderungen der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK; SR 916.201)
wurde nach einem geeigneten amtlichen Verfahren untersucht: [falls erforderlich Verfahren angeben], und frei von (A) befunden
wurde nach einem geeigneten amtlichen Verfahren getestet: [falls erforderlich Verfahren angeben], und frei von (B) befunden
stammt von einem Feld, das amtlich als frei von (C) befunden wurde
stammt aus einer Produktionsstätte, die amtlich als frei von (D) befunden wurde
stammt aus einem Produktionsort, der amtlich als frei von (E) befunden wurde
stammt aus einem Gebiet, das amtlich als frei von (F) befunden wurde
stammt aus eine Land, das amtlich als frei von (G) befunden wurde

Angaben zu den Schadorganismen und Angabe des Felds/der Produktionsstätte/des Gebietes (gegebenenfalls mit Bezug zu obengenannten Buchstaben A–G):

7 Sonstige amtliche Informationen

[z. B. zu phytosanitären Einfuhrbestimmungen, Behandlung der Sendung usw.]

8 Ausstellungsort

Kontaktangaben (Telefon/E-Mail/Fax):

Datum:

9 Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten

(Unterschrift) (Amtssiegel)

Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.

Anhang 7

(Art. 75, 81 und 88)

Pflanzenpässe

1. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und für das Inverkehrbringen

1.1 Der Pflanzenpass muss die folgenden Elemente enthalten:

1.1.1 das Wort «Pflanzenpass» in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

1.1.2 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiss;

1.1.3 den Buchstaben «A.», gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) oder gegebenenfalls von der Bezeichnung des betreffenden Objektes sowie optional vom Namen der Sorte;

1.1.4 den Buchstaben «B.», gefolgt von «CH» oder vom Zwei-Buchstaben-Code49 eines Mitgliedstaates der EU, gefolgt von einem Bindestrich und der Zulassungsnummer des betreffenden Betriebes, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird;

1.1.5 den Buchstaben «C.», gefolgt vom Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Waren;

1.1.6 den Buchstaben «D.», gegebenenfalls gefolgt:

1.1.6.1 vom Namen oder Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Drittlandes, oder

1.1.6.2 vom Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz.

1.2 Der unter Ziffer 1.1.5 genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.

49 ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten – Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.

2. Pflanzenpass für Schutzgebiete

2.1 Der Pflanzenpass für das Überführen in Schutzgebiete und für das Inverkehrbringen in Schutzgebieten muss die folgenden Elemente enthalten:

2.1.1 die Wörter «Pflanzenpass – ZP» in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

2.1.2 direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftlichen Bezeichnungen oder die Codes der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen;

2.1.3 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiss;

2.1.4 den Buchstaben «A.», gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) oder gegebenenfalls von der Bezeichnung des betreffenden Objektes sowie optional vom Namen der Sorte;

2.1.5 den Buchstaben «B.», gefolgt von «CH» oder dem Zwei-Buchstaben-Code eines Mitgliedstaates der EU, gefolgt von einem Bindestrich und der Zulassungsnummer des betreffenden Betriebes, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird;

2.1.6 den Buchstaben «C.», gefolgt vom Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Waren;

2.1.7 den Buchstaben «D.», gegebenenfalls gefolgt:

2.1.7.1 vom Namen oder Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Drittlandes, oder

2.1.7.2 vom Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungs-Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz und im Falle der Ersetzung des Pflanzenpasses die Zulassungsnummer des betreffenden Betriebes, der den ursprünglichen Pflanzenpass ausgestellt hat oder für den der ursprüngliche Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde.

2.2 Der unter Ziffer 2.1.6 genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.

3. Pflanzenpass kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette

3.1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und für das Inverkehrbringen, der auf einer gemeinsamen Etikette mit der amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199850 kombiniert wird, muss in der gemeinsamen Etikette unmittelbar oberhalb der amtlichen Etikette für die Zertifizierung angebracht werden, die gleiche Breite haben und die folgenden Elemente enthalten:

3.1.1 das Wort «Pflanzenpass» in der oberen rechten Ecke der gemeinsamen Etikette in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

3.1.2 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke der gemeinsamen Etikette, in Farbe oder in Schwarz-Weiss.

3.2 Ziffer 1.2 gilt entsprechend.

4. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette

4.1 Der Pflanzenpass für das Überführen in Schutzgebiete und für das Inverkehrbringen in Schutzgebieten, der auf einer gemeinsamen Etikette mit der amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung kombiniert wird, muss in der gemeinsamen Etikette unmittelbar oberhalb der amtlichen Etikette für die Zertifizierung angebracht werden, die gleiche Breite haben und die folgenden Elemente enthalten:

4.1.1 die Wörter «Pflanzenpass – ZP» in der oberen rechten Ecke der gemeinsamen Etikette in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich;

4.1.2 direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftlichen Bezeichnungen oder die Codes der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen;

4.1.3 das Wappen der Schweiz oder die Flagge der EU in der oberen linken Ecke der gemeinsamen Etikette, in Farbe oder in Schwarz-Weiss.

4.2 Ziffer 2.2 gilt entsprechend.

Anhang 8

(Art. 109)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

...51

51 Die Änderungen können unter AS 2018 4209konsultiert werden.

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