Verordnung des WBF und des UVEK
zur Pflanzengesundheitsverordnung
(PGesV-WBF-UVEK)
vom 14. November 2019 (Stand am 1. August 2020)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 24 Absatz 2, 29 Absätze 2, 3 und 5, 29b, 30, 33 Absätze 1, 2 und 5, 38a, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 49 Absatz 6, 53 Absatz 1, 59a, 60 Absatz 2, 75 Absätze 5 und 7, 96 Absatz 1 sowie 97 Absatz 4 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV),2
verordnen:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur PGesV. Sie legt insbesondere die Quarantäneorganismen und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest sowie die Waren, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
2. Abschnitt: Quarantäneorganismen, Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen
Art. 2 Quarantäneorganismen
1 Besonders gefährliche Schadorganismen, die als Quarantäneorganismen gelten, sind in Anhang 1 aufgeführt. Dort wird zudem die für den jeweiligen Schadorganismus zuständige Behörde genannt.
2 Quarantäneorganismen, die prioritär zu behandeln sind, sind in Anhang 1 entsprechend gekennzeichnet.
Art. 3 Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen
Schutzgebiete und die betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen sind in Anhang 2 aufgeführt.
3. Abschnitt: Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 4 Befall von spezifischen Pflanzen mit geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die bei Befall mit den in Anhang 3 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen, sind in Anhang 3 aufgeführt.
2 Ebenfalls in Anhang 3 sind die Schwellenwerte für den Befall aufgeführt, unterhalb denen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auch zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen.
Art. 5 Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Artikel 4 dürfen nur dann zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang 4 aufgeführten Massnahmen ergriffen wurden.
2 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen sind, müssen die ergriffenen Massnahmen aufzeichnen und die Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren aufbewahren.
Art. 6 Massnahmen gegen das Auftreten von Erwinia amylovora
1 Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen (Prävalenz) gering gehalten werden soll.
2 Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die vonErwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.befallen werden könnten, muss folgende Massnahmen ergreifen:
- a.
- Überwachung der phytosanitären Lage bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.;
- b.
- Meldung an den zuständigen kantonalen Dienst bei Verdacht oder Feststellung, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.aufgetreten ist; und
- c.
- möglichst rasche Entfernung und sachgerechte Vernichtung befallener Pflanzenteile.
3 Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert die Durchführung der Massnahmen.
4 Unabhängig davon, ob Gebiete nach Absatz 1 ausgeschieden werden, sind die Einfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen von Cotoneaster Ehrh., Photinia davidiana Cardot und Photinia nussia Cardot verboten.
4. Abschnitt: Einfuhr von Waren und Überführen von Waren in Schutzgebiete
Art. 7 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
1 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist, sind in Anhang 5 aufgeführt.
2 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr beiliegt, sind in Anhang 6 aufgeführt.3
3 Die spezifischen Voraussetzungen, die bestimmte Waren nach Absatz 2 für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen, sind in Anhang 7 aufgeführt.4
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Art. 8 Samen und weitere Waren, deren Einfuhr aus der EU nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist
Die Samen und die weiteren Waren, deren Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) nach Artikel 39 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
Art. 8a Warenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU 5
Die Waren, die nur aus der EU eingeführt werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Art. 9 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind
1 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten sind, sind in Anhang 9 Ziffer 1 aufgeführt.
2 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegt, sind in Anhang 9 Ziffer 2 aufgeführt.
3 Die Waren, die nur in ein Schutzgebiet überführt oder in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 9 Ziffer 3 erfüllen, sind in Anhang 9 Ziffer 3 aufgeführt.6
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
5. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
Art. 10 Anmeldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst
1 Die anmeldepflichtige Person muss die kontrollpflichtige Ware spätestens am Tag vor der Einfuhr beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) anmelden.
2 Sie muss zu diesem Zweck elektronische Kopien der für die Einfuhr relevanten Dokumente, namentlich des Pflanzengesundheitszeugnisses, des Lieferscheins und des Luftfrachtbriefes, dem gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) anfügen oder per E-Mail an die Eingangsstelle senden.
3 Der EPSD kann kürzere Fristen als jene nach Absatz 1 vorsehen. Er gibt diese auf seiner Website7 bekannt.
7> Nachhaltige Produktion > Pflanzengesundheit
Art. 11 Massnahmen im Reiseverkehr
1 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 1 oder Waren nach Artikel 7 Absatz 2, denen kein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, fest, so weisen sie die anmeldepflichtige Person darauf hin, dass die Ware vor Ort entsorgt werden kann oder vom EPSD beschlagnahmt wird.
2 Entsorgt die anmeldepflichtige Person die Ware nicht vor Ort, so veranlasst die Zollstelle, dass die zuständige Eingangsstelle des EPSD die Ware beschlagnahmt.
3 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 2 fest, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, so benachrichtigen sie die zuständige Eingangsstelle des EPSD für die Durchführung der Kontrollen.
4 Die Zollstellen unterstützen den EPSD bei der Durchführung von Kontrollkampagnen.
6. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Art. 12 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Quarantänestationen und geschlossene Anlagen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a.
- Die physische Isolation der unter Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Ware ist gewährleistet.
- b.
- Der Zutritt zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage muss eingeschränkt werden können.
- c.
- Die Sterilisierung, Dekontaminierung oder Vernichtung befallener Waren, Abfälle und Ausrüstungen innerhalb der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage ist möglich.
- d.
- Es steht genügend Personal mit ausreichender Qualifikation zur Verfügung.
- e.
- Ein Notfallplan ist vorhanden.
Art. 13 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
Die im Rahmen der Anerkennung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage bestimmte zuständige Person ist verantwortlich für:
- a.
- die Überwachung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage und deren Umgebung im Hinblick auf das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;
- b.
- das Ergreifen notwendiger Massnahmen bei Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;
- c.
- die Vergabe der Zutrittsberechtigung; und
- d.
- die Buchführung über:
- 1.
- Personen, die zutrittsberechtigt sind,
- 2.
- Besucherinnen und Besucher, die in Begleitung einer zutrittsberechtigten Person Zugang zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage erhalten,
- 3.
- Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden und sie verlassen,
- 4.
- den Ursprung der Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden, und
- 5.
- das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen.
Art. 14 Kontrolle der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
1 Der EPSD kontrolliert regelmässig, ob Quarantänestationen und geschlossene Anlagen die Anforderungen nach Artikel 12 und die Pflichten nach Artikel 13 erfüllen.
2 Er widerruft die Anerkennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn die Anforderungen nach Artikel 12 oder die Pflichten nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt werden.
7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren
Art. 15 Samen und weitere Waren, deren Inverkehrbringen nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist 8
Die Samen und die weiteren Waren, deren Inverkehrbringen nach Artikel 60 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
8 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Art. 15a Warenspezifische Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 9
Die Waren, die nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.
9 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
8. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 16 Formale Anforderungen an den Pflanzenpass
1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen die nach Anhang 7 PGesV vorgeschriebenen Elemente auf dem Pflanzenpass in einem rechteckigen Textfeld anordnen.
2 Sie müssen die Elemente durch Ränder eingrenzen oder auf andere Weise deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen trennen.
Art. 17 Muster für Pflanzenpässe
1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 2 entsprechen.
2 Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 3 entsprechen.
3 Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199810 kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 4 entsprechen.
4 Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 5 entsprechen.
10 SR 916.151
Art. 18 Rückverfolgbarkeitscode
Die Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nicht gilt, sind in Anhang 11 aufgeführt.
Art. 1911
11 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
9. Abschnitt: Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau
Art. 20 Kriterien für die Bemessung von Abfindungen
1 Das BLW berücksichtigt für die Bemessung von Abfindungen nach Artikel 96 PGesV insbesondere folgende Kriterien:
- a.
- Befallssituation zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen;
- b.
- Höhe des Schadens;
- c.
- wirtschaftliche Folgen des Schadens für den Betrieb;
- d.
- Vorhandensein anderweitiger Haftungs- oder Versicherungsansprüche;
- e.
- Versicherbarkeit des Schadens;
- f.
- Möglichkeit der Schadensverhütung oder -verminderung durch den Betrieb.
2 Für die Berechnung der Höhe des Schadens ist der Marktwert der vernichteten oder für das Inverkehrbringen gesperrten Waren zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahmen verfügt worden sind, massgebend.
Art. 21 Anerkannte Kosten für Abgeltungen an Kantone
1 Als anerkannt gelten die Kosten nach Artikel 97 PGesV, wenn die Massnahmen, durch die die Kosten entstanden sind, nach Richtlinien oder Notfallplänen des BLW oder in Absprache mit diesem durchgeführt worden sind. Die Kantone erhalten die Abgeltungen nur, wenn die Massnahmen abgeschlossen sind und die Ausgaben belegt werden können.
2 Für Personalkosten einschliesslich Spesen und Auslagen wird ein Tagesansatz von 520 Franken anerkannt.
3 Das BLW vergütet Abfindungen, die ein Kanton gewährt hat, sofern der Kanton die Kriterien nach Artikel 20 berücksichtigt hat und die Billigkeit der Abfindung nachvollziehbar ist:
- a.
- zu 75 Prozent beim erstmaligen Auftreten eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus im Kantonsgebiet;
- b.
- zu 50 Prozent bei einem weiteren Auftreten desselben Organismus.
Art. 22 Gesuch um Abgeltungen
1 Gesuche um Abgeltungen sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der Massnahmen beim BLW einzureichen. Dem Gesuch sind alle erforderlichen Belege beizulegen.
2 Gesuche um Abgeltungen für Überwachungsmassnahmen sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Überwachungsmassnahmen durchgeführt wurden.
3 Das BLW stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des WBF vom 15. April 200212 über die verbotenen Pflanzen wird aufgehoben.
12 [AS 2002 1098, 2007 4477Ziff. V 19]
Art. 24 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 13 geregelt.
Art. 25 Übergangsbestimmung
Samen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anhang 1 1313 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
13 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Quarantäneorganismen
1. Quarantäneorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten
1.1 Bakterien
1.2 Pilze und Oomyceten
1.3 Insekten und Milben
1.4 Nematoden
1.5 Parasitische Pflanzen
1.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
1.7 Weichtiere
2. Quarantäneorganismen, deren Auftreten in der Schweiz nicht weit verbreitet ist
2.1 Bakterien
2.2 Pilze und Oomyceten
2.3 Insekten und Milben
2.4 Nematoden
2.5 Parasitische Pflanzen
2.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen
2.7 Weichtiere
Anhang 2
Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen
Anhang 3 1616 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
16 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die bei Befall mit den aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen
1. Saatgut von Futterpflanzen
2. Getreidesaatgut
2.1 Befall mit Nematoden
2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben
3.1 Befall mit Bakterien
3.2 Befall mit Insekten und Milben
3.3 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken
4.1 Befall mit Bakterien
4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
4.3 Befall mit Insekten und Milben
4.4 Befall mit Nematoden
4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald
5.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
6. Gemüsesaatgut
6.1 Befall mit Bakterien
6.2 Befall mit Insekten und Milben
6.3 Befall mit Nematoden
6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
7. Pflanzkartoffeln
8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
8.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen
9.1 Befall mit Bakterien
9.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
9.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
9.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung
10.1 Befall mit Bakterien
10.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
10.3 Befall mit Insekten und Milben
10.4 Befall mit Nematoden
10.5 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
11. Saatgut von Solanum tuberosum(Kartoffelsamen)
11.1 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus, ausser Samen
12.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten
Anhang 4 1919 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
19 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
1. Saatgut von Futterpflanzen
1.1 Feldbesichtigung
1.2 Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut
1.3 Zusätzliche Massnahmen bei bestimmten Pflanzenarten
2. Getreidesaatgut
2.1 Feldbesichtigung
2.2 Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut
2.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.
3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben
4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken
4.1 Befall mit Bakterien
4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
4.3 Befall mit Insekten und Milben
4.4 Befall mit Nematoden
4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald
5.1 Visuelle Kontrolle
5.2 Massnahmen nach Gattung oder Art und Kategorie
6. Gemüsesaatgut
6.1. Befall mit Bakterien
6.2 Befall mit Insekten und Milben
6.3 Befall mit Nematoden
6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
7. Pflanzkartoffeln
7.1 Die zuständige amtliche Stelle oder gegebenenfalls der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die unter dieser Ziffer genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.
7.2 Zusätzlich führen die zuständigen amtlichen Stellen Feldbesichtigungen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von GNQO im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden.
8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion
8.1 Feldbesichtigung
8.2 Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
8.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen
9.2.1 Befall mit Bakterien
9.2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten
9.2.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden
9.2.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen
10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung
10.1 Castanea sativa Mill.
10.2 Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.
10.3 Cydonia oblonga Mill.
10.4 Fragaria L.
10.5 Malus Mill.
10.6 Prunus armeniaca, P. avium, P. cerasus,P. domestica und P. dulcis
10.7 Prunuspersica und P. salicina
10.8 Pyrus L.
10.9 Rubus L.
11. Saatgut von Solanum tuberosum(Kartoffelsamen)
12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus, ausser Samen
Anhang 5 2626 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
26 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist
Anhang 6 2828 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
28 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt
Anhang 7 3030 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
30 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen
Anhang 8 3333 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
33 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt
Anhang 8a 3636 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
36 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen
Anhang 9 3737 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
37 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
Überführen von Waren in Schutzgebiete und Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten
1. Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten sind
2. Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegt
3. Voraussetzungen, die Waren erfüllen müssen, damit sie in ein Schutzgebiet überführt und innerhalb des Schutzgebietes in Verkehr gebracht werden dürfen
Anhang 10
Muster für Pflanzenpässe
1. Einleitung
2. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen
3. Pflanzenpass für Schutzgebiete
4. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
5. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
Anhang 11
Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV nicht gilt
Anhang 12 3838 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).
38 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).