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Verordnung des WBF und des UVEK
zur Pflanzengesundheitsverordnung
(PGesV-WBF-UVEK)

vom 14. November 2019 (Stand am 1. August 2020)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 24 Absatz 2, 29 Absätze 2, 3 und 5, 29b, 30, 33 Absätze 1, 2 und 5, 38a, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 49 Absatz 6, 53 Absatz 1, 59a, 60 Absatz 2, 75 Absätze 5 und 7, 96 Absatz 1 sowie 97 Absatz 4 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 (PGesV),2

verordnen:

1 SR 916.20

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Die­se Ver­ord­nung ent­hält Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen zur PGesV. Sie legt ins­be­son­de­re die Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men und die ge­re­gel­ten Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men fest so­wie die Wa­ren, die nicht oder nur un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­führt oder in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen.

2. Abschnitt: Quarantäneorganismen, Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen

Art. 2 Quarantäneorganismen

1 Be­son­ders ge­fähr­li­che Schad­or­ga­nis­men, die als Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men gel­ten, sind in An­hang 1 auf­ge­führt. Dort wird zu­dem die für den je­wei­li­gen Schad­or­ga­nis­mus zu­stän­di­ge Be­hör­de ge­nannt.

2 Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men, die prio­ri­tär zu be­han­deln sind, sind in An­hang 1 ent­spre­chend ge­kenn­zeich­net.

Art. 3 Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen

Schutz­ge­bie­te und die be­tref­fen­den Schutz­ge­biet-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men sind in An­hang 2 auf­ge­führt.

3. Abschnitt: Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen

Art. 4 Befall von spezifischen Pflanzen mit geregelten Nicht-Quarantäneorganismen

1 Die spe­zi­fi­schen zum An­pflan­zen be­stimm­ten Pflan­zen, die bei Be­fall mit den in An­hang 3 auf­ge­führ­ten ge­re­gel­ten Nicht-Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­men nicht zu ge­werb­li­chen Zwe­cken ein­ge­führt und in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen, sind in An­hang 3 auf­ge­führt.

2 Eben­falls in An­hang 3 sind die Schwel­len­wer­te für den Be­fall auf­ge­führt, un­ter­halb de­nen die spe­zi­fi­schen zum An­pflan­zen be­stimm­ten Pflan­zen auch zu ge­werb­li­chen Zwe­cken ein­ge­führt und in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen.

Art. 5 Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen

1 Die spe­zi­fi­schen zum An­pflan­zen be­stimm­ten Pflan­zen nach Ar­ti­kel 4 dür­fen nur dann zu ge­werb­li­chen Zwe­cken ein­ge­führt und in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn die in An­hang 4 auf­ge­führ­ten Mass­nah­men er­grif­fen wur­den.

2 Be­trie­be, die für die Aus­stel­lung von Pflan­zen­päs­sen zu­ge­las­se­nen sind, müs­sen die er­grif­fe­nen Mass­nah­men auf­zeich­nen und die Auf­zeich­nun­gen wäh­rend min­des­tens drei Jah­ren auf­be­wah­ren.

Art. 6 Massnahmen gegen das Auftreten von Erwinia amylovora

1 Der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst kann in Ab­spra­che mit dem Bun­des­amt für Land­wirt­schaft (BLW) Ge­bie­te aus­schei­den, in de­nen die Häu­fig­keit des Auf­tre­tens von Er­wi­nia amy­lo­vo­ra (Burr.) Winsl. et al. auf Wirts­pflan­zen (Präva­lenz) ge­ring ge­hal­ten wer­den soll.

2 Wer in ei­nem nach Ab­satz 1 aus­ge­schie­de­nen Ge­biet Pflan­zen be­sitzt, die vonEr­wi­nia amy­lo­vo­ra (Burr.) Winsl. et al.be­fal­len wer­den könn­ten, muss fol­gen­de Mass­nah­men er­grei­fen:

a.
Über­wa­chung der phy­to­sa­ni­tär­en La­ge be­züg­lich Er­wi­nia amy­lo­vo­ra (Burr.) Winsl. et al.;
b.
Mel­dung an den zu­stän­di­gen kan­to­na­len Dienst bei Ver­dacht oder Fest­stel­lung, dass Er­wi­nia amy­lo­vo­ra (Burr.) Winsl. et al.auf­ge­tre­ten ist; und
c.
mög­lichst ra­sche Ent­fer­nung und sach­ge­rech­te Ver­nich­tung be­fal­le­ner Pflan­zen­tei­le.

3 Der zu­stän­di­ge kan­to­na­le Dienst kon­trol­liert die Durch­füh­rung der Mass­nah­men.

4 Un­ab­hän­gig da­von, ob Ge­bie­te nach Ab­satz 1 aus­ge­schie­den wer­den, sind die Ein­fuhr, die Pro­duk­ti­on und das In­ver­kehr­brin­gen von Co­to­ne­as­ter Ehrh., Pho­ti­nia da­vi­dia­na Car­dot und Pho­ti­nia nus­sia Car­dot ver­bo­ten.

4. Abschnitt: Einfuhr von Waren und Überführen von Waren in Schutzgebiete

Art. 7 Waren, deren Einfuhr aus Drittländern verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist

1 Wa­ren, de­ren Ein­fuhr aus be­stimm­ten Dritt­län­dern ver­bo­ten ist, sind in An­hang 5 auf­ge­führt.

2 Wa­ren, de­ren Ein­fuhr aus be­stimm­ten Dritt­län­dern nur un­ter der Vor­aus­set­zung er­laubt ist, dass ih­nen ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis für die Ein­fuhr bei­liegt, sind in An­hang 6 auf­ge­führt.3

3 Die spe­zi­fi­schen Vor­aus­set­zun­gen, die be­stimm­te Wa­ren nach Ab­satz 2 für die Ein­fuhr aus be­stimm­ten Dritt­län­dern zu­sätz­lich er­fül­len müs­sen, sind in An­hang 7 auf­ge­führt.4

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Art. 8 Samen und weitere Waren, deren Einfuhr aus der EU nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist

Die Sa­men und die wei­te­ren Wa­ren, de­ren Ein­fuhr aus der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) nach Ar­ti­kel 39 Ab­satz 2 PGesV un­ter der Vor­aus­set­zung er­laubt ist, dass ih­nen ein Pflan­zen­pass bei­liegt, sind in An­hang 8 auf­ge­führt.

Art. 8a Warenspezifische Voraussetzungen für die Einfuhr aus der EU 5

Die Wa­ren, die nur aus der EU ein­ge­führt wer­den dür­fen, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen nach An­hang 8a er­fül­len, sind in An­hang 8a auf­ge­führt.

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Art. 9 Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind

1 Wa­ren, de­ren Über­füh­ren in ein Schutz­ge­biet und de­ren In­ver­kehr­brin­gen im Schutz­ge­biet ver­bo­ten sind, sind in An­hang 9 Zif­fer 1 auf­ge­führt.

2 Wa­ren, de­ren Über­füh­ren in ein Schutz­ge­biet und de­ren In­ver­kehr­brin­gen im Schutz­ge­biet nur un­ter der Vor­aus­set­zung er­laubt ist, dass ih­nen ein Pflan­zen­pass für Schutz­ge­bie­te bei­liegt, sind in An­hang 9 Zif­fer 2 auf­ge­führt.

3 Die Wa­ren, die nur in ein Schutz­ge­biet über­führt oder in ei­nem Schutz­ge­biet in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen nach An­hang 9 Zif­fer 3 er­fül­len, sind in An­hang 9 Zif­fer 3 auf­ge­führt.6

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

5. Abschnitt: Einfuhrkontrolle

Art. 10 Anmeldung beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst

1 Die an­mel­de­pflich­ti­ge Per­son muss die kon­troll­pflich­ti­ge Wa­re spä­tes­tens am Tag vor der Ein­fuhr beim Eid­ge­nös­si­schen Pflan­zen­schutz­dienst (EPSD) an­mel­den.

2 Sie muss zu die­sem Zweck elek­tro­ni­sche Ko­pi­en der für die Ein­fuhr re­le­van­ten Do­ku­men­te, na­ment­lich des Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis­ses, des Lie­fer­scheins und des Luft­fracht­brie­fes, dem ge­mein­sa­men Ge­sund­heits­ein­gangs­do­ku­ment (GGED) an­fü­gen oder per E-Mail an die Ein­gangs­stel­le sen­den.

3 Der EPSD kann kür­ze­re Fris­ten als je­ne nach Ab­satz 1 vor­se­hen. Er gibt die­se auf sei­ner Web­si­te7 be­kannt.

7> Nach­hal­ti­ge Pro­duk­ti­on > Pflan­zen­ge­sund­heit

Art. 11 Massnahmen im Reiseverkehr

1 Stel­len die Zoll­stel­len im Rei­se­ver­kehr Wa­ren nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 oder Wa­ren nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 2, de­nen kein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis bei­liegt, fest, so wei­sen sie die an­mel­de­pflich­ti­ge Per­son dar­auf hin, dass die Wa­re vor Ort ent­sorgt wer­den kann oder vom EPSD be­schlag­nahmt wird.

2 Ent­sorgt die an­mel­de­pflich­ti­ge Per­son die Wa­re nicht vor Ort, so ver­an­lasst die Zoll­stel­le, dass die zu­stän­di­ge Ein­gangs­stel­le des EPSD die Wa­re be­schlag­nahmt.

3 Stel­len die Zoll­stel­len im Rei­se­ver­kehr Wa­ren nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 2 fest, de­nen ein Pflan­zen­ge­sund­heits­zeug­nis bei­liegt, so be­nach­rich­ti­gen sie die zu­stän­di­ge Ein­gangs­stel­le des EPSD für die Durch­füh­rung der Kon­trol­len.

4 Die Zoll­stel­len un­ter­stüt­zen den EPSD bei der Durch­füh­rung von Kon­troll­kam­pa­gnen.

6. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Art. 12 Anforderungen an Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

Qua­ran­tä­ne­sta­tio­nen und ge­schlos­se­ne An­la­gen müs­sen die fol­gen­den An­for­de­run­gen er­fül­len:

a.
Die phy­si­sche Iso­la­ti­on der un­ter Qua­ran­tä­ne oder un­ter Ver­schluss zu hal­ten­den Wa­re ist ge­währ­leis­tet.
b.
Der Zu­tritt zur Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder ge­schlos­se­nen An­la­ge muss ein­ge­schränkt wer­den kön­nen.
c.
Die Ste­ri­li­sie­rung, De­kon­ta­mi­nie­rung oder Ver­nich­tung be­fal­le­ner Wa­ren, Ab­fäl­le und Aus­rüs­tun­gen in­ner­halb der Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder ge­schlos­se­nen An­la­ge ist mög­lich.
d.
Es steht ge­nü­gend Per­so­nal mit aus­rei­chen­der Qua­li­fi­ka­ti­on zur Ver­fü­gung.
e.
Ein Not­fall­plan ist vor­han­den.

Art. 13 Betrieb von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

Die im Rah­men der An­er­ken­nung der Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder der ge­schlos­se­nen An­la­ge be­stimm­te zu­stän­di­ge Per­son ist ver­ant­wort­lich für:

a.
die Über­wa­chung der Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder der ge­schlos­se­nen An­la­ge und de­ren Um­ge­bung im Hin­blick auf das Auf­tre­ten be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­men;
b.
das Er­grei­fen not­wen­di­ger Mass­nah­men bei Auf­tre­ten be­son­ders ge­fähr­li­cher Schad­or­ga­nis­men;
c.
die Ver­ga­be der Zu­tritts­be­rech­ti­gung; und
d.
die Buch­füh­rung über:
1.
Per­so­nen, die zu­tritts­be­rech­tigt sind,
2.
Be­su­che­rin­nen und Be­su­cher, die in Be­glei­tung ei­ner zu­tritts­be­rech­tig­ten Per­son Zu­gang zur Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder ge­schlos­se­nen An­la­ge er­hal­ten,
3.
Wa­ren, die in die Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder ge­schlos­se­ne An­la­ge trans­por­tiert wer­den und sie ver­las­sen,
4.
den Ur­sprung der Wa­ren, die in die Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder ge­schlos­se­ne An­la­ge trans­por­tiert wer­den, und
5.
das Auf­tre­ten von be­son­ders ge­fähr­li­chen Schad­or­ga­nis­men.

Art. 14 Kontrolle der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

1 Der EPSD kon­trol­liert re­gel­mäs­sig, ob Qua­ran­tä­ne­sta­tio­nen und ge­schlos­se­ne An­la­gen die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 12 und die Pflich­ten nach Ar­ti­kel 13 er­fül­len.

2 Er wi­der­ruft die An­er­ken­nung ei­ner Qua­ran­tä­ne­sta­ti­on oder ge­schlos­se­nen An­la­ge oder knüpft ih­re Bei­be­hal­tung an Auf­la­gen, wenn die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 12 oder die Pflich­ten nach Ar­ti­kel 13 nicht mehr er­füllt wer­den.

7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren

Art. 15 Samen und weitere Waren, deren Inverkehrbringen nur mit einem Pflanzenpass erlaubt ist 8

Die Sa­men und die wei­te­ren Wa­ren, de­ren In­ver­kehr­brin­gen nach Ar­ti­kel 60 Ab­satz 2 PGesV un­ter der Vor­aus­set­zung er­laubt ist, dass ih­nen ein Pflan­zen­pass bei­liegt, sind in An­hang 8 auf­ge­führt.

8 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Art. 15a Warenspezifische Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 9

Die Wa­ren, die nur in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen nach An­hang 8a er­fül­len, sind in An­hang 8a auf­ge­führt.

9 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

8. Abschnitt: Pflanzenpass

Art. 16 Formale Anforderungen an den Pflanzenpass

1 Be­trie­be, die für die Aus­stel­lung von Pflan­zen­päs­sen zu­ge­las­sen sind, müs­sen die nach An­hang 7 PGesV vor­ge­schrie­be­nen Ele­men­te auf dem Pflan­zen­pass in ei­nem recht­e­cki­gen Text­feld an­ord­nen.

2 Sie müs­sen die Ele­men­te durch Rän­der ein­gren­zen oder auf an­de­re Wei­se deut­lich von an­de­ren An­ga­ben oder Bild­zei­chen tren­nen.

Art. 17 Muster für Pflanzenpässe

1 Der Pflan­zen­pass für die Ein­fuhr von Wa­ren aus der EU und für das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren muss ei­nem der Mus­ter in An­hang 10 Zif­fer 2 ent­spre­chen.

2 Der Pflan­zen­pass für das Über­füh­ren von Wa­ren in Schutz­ge­bie­te und das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren in Schutz­ge­bie­ten muss ei­nem der Mus­ter in An­hang 10 Zif­fer 3 ent­spre­chen.

3 Der Pflan­zen­pass für die Ein­fuhr von Wa­ren aus der EU und für das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren, der mit ei­ner amt­li­chen Eti­ket­te für die Zer­ti­fi­zie­rung nach Ar­ti­kel 17 der Ver­meh­rungs­ma­te­ri­al-Ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 199810 kom­bi­niert wird, muss ei­nem der Mus­ter in An­hang 10 Zif­fer 4 ent­spre­chen.

4 Der Pflan­zen­pass für das Über­füh­ren von Wa­ren in Schutz­ge­bie­te und für das In­ver­kehr­brin­gen von Wa­ren in Schutz­ge­bie­ten, der mit ei­ner amt­li­chen Eti­ket­te für die Zer­ti­fi­zie­rung nach Ar­ti­kel 17 der Ver­meh­rungs­ma­te­ri­al-Ver­ord­nung kom­bi­niert wird, muss ei­nem der Mus­ter in An­hang 10 Zif­fer 5 ent­spre­chen.

Art. 18 Rückverfolgbarkeitscode

Die Ty­pen und Ar­ten von Pflan­zen, für wel­che die Aus­nah­me nach Ar­ti­kel 75 Ab­satz 6 PGesV be­tref­fend den Rück­ver­folg­bar­keits­co­de nicht gilt, sind in An­hang 11 auf­ge­führt.

Art. 1911

11 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 19. Ju­ni 2020, mit Wir­kung seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

9. Abschnitt: Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau

Art. 20 Kriterien für die Bemessung von Abfindungen

1 Das BLW be­rück­sich­tigt für die Be­mes­sung von Ab­fin­dun­gen nach Ar­ti­kel 96 PGesV ins­be­son­de­re fol­gen­de Kri­te­ri­en:

a.
Be­falls­si­tua­ti­on zum Zeit­punkt der An­ord­nung der Mass­nah­men;
b.
Hö­he des Scha­dens;
c.
wirt­schaft­li­che Fol­gen des Scha­dens für den Be­trieb;
d.
Vor­han­den­sein an­der­wei­ti­ger Haf­tungs- oder Ver­si­che­rungs­an­sprü­che;
e.
Ver­sicher­bar­keit des Scha­dens;
f.
Mög­lich­keit der Scha­dens­ver­hü­tung oder -ver­min­de­rung durch den Be­trieb.

2 Für die Be­rech­nung der Hö­he des Scha­dens ist der Markt­wert der ver­nich­te­ten oder für das In­ver­kehr­brin­gen ge­sperr­ten Wa­ren zum Zeit­punkt, zu dem die Mass­nah­men ver­fügt wor­den sind, mass­ge­bend.

Art. 21 Anerkannte Kosten für Abgeltungen an Kantone

1 Als an­er­kannt gel­ten die Kos­ten nach Ar­ti­kel 97 PGesV, wenn die Mass­nah­men, durch die die Kos­ten ent­stan­den sind, nach Richt­li­ni­en oder Not­fall­plä­nen des BLW oder in Ab­spra­che mit die­sem durch­ge­führt wor­den sind. Die Kan­to­ne er­hal­ten die Ab­gel­tun­gen nur, wenn die Mass­nah­men ab­ge­schlos­sen sind und die Aus­ga­ben be­legt wer­den kön­nen.

2 Für Per­so­nal­kos­ten ein­sch­liess­lich Spe­sen und Aus­la­gen wird ein Ta­ges­an­satz von 520 Fran­ken an­er­kannt.

3 Das BLW ver­gü­tet Ab­fin­dun­gen, die ein Kan­ton ge­währt hat, so­fern der Kan­ton die Kri­te­ri­en nach Ar­ti­kel 20 be­rück­sich­tigt hat und die Bil­lig­keit der Ab­fin­dung nach­voll­zieh­bar ist:

a.
zu 75 Pro­zent beim erst­ma­li­gen Auf­tre­ten ei­nes Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus oder ei­nes po­ten­zi­el­len Qua­ran­tä­ne­or­ga­nis­mus im Kan­tons­ge­biet;
b.
zu 50 Pro­zent bei ei­nem wei­te­ren Auf­tre­ten des­sel­ben Or­ga­nis­mus.

Art. 22 Gesuch um Abgeltungen

1 Ge­su­che um Ab­gel­tun­gen sind spä­tes­tens sechs Mo­na­te nach Ab­schluss der Mass­nah­men beim BLW ein­zu­rei­chen. Dem Ge­such sind al­le er­for­der­li­chen Be­le­ge bei­zu­le­gen.

2 Ge­su­che um Ab­gel­tun­gen für Über­wa­chungs­mass­nah­men sind bis spä­tes­tens En­de März des Jah­res ein­zu­rei­chen, das auf das Jahr folgt, in dem die Über­wa­chungs­mass­nah­men durch­ge­führt wur­den.

3 Das BLW stellt das Ge­suchs­for­mu­lar in ge­eig­ne­ter Form zur Ver­fü­gung.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Ver­ord­nung des WBF vom 15. April 200212 über die ver­bo­te­nen Pflan­zen wird auf­ge­ho­ben.

12 [AS 2002 1098, 2007 4477Ziff. V 19]

Art. 24 Änderung anderer Erlasse

Die Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wird in An­hang 13 ge­re­gelt.

Art. 25 Übergangsbestimmung

Sa­men, die vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung pro­du­ziert wor­den sind, dür­fen nach bis­he­ri­gem Recht in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

Art. 26 Inkrafttreten

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2020 in Kraft.

Anhang 1 13

13 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Quarantäneorganismen

1. Quarantäneorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten

1.1 Bakterien

1.2 Pilze und Oomyceten

1.3 Insekten und Milben

1.4 Nematoden

1.5 Parasitische Pflanzen

1.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen

1.7 Weichtiere

2. Quarantäneorganismen, deren Auftreten in der Schweiz nicht weit verbreitet ist

2.1 Bakterien

2.2 Pilze und Oomyceten

2.3 Insekten und Milben

2.4 Nematoden

2.5 Parasitische Pflanzen

2.6 Viren, Viroide und Phytoplasmen

2.7 Weichtiere

Anhang 2

Schutzgebiete und Schutzgebiet-Quarantäneorganismen

Anhang 3 16

16 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die bei Befall mit den aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen

1. Saatgut von Futterpflanzen

2. Getreidesaatgut

2.1 Befall mit Nematoden

2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben

3.1 Befall mit Bakterien

3.2 Befall mit Insekten und Milben

3.3 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken

4.1 Befall mit Bakterien

4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

4.3 Befall mit Insekten und Milben

4.4 Befall mit Nematoden

4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald

5.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten

6. Gemüsesaatgut

6.1 Befall mit Bakterien

6.2 Befall mit Insekten und Milben

6.3 Befall mit Nematoden

6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

7. Pflanzkartoffeln

8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion

8.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten

9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen

9.1 Befall mit Bakterien

9.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

9.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden

9.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung

10.1 Befall mit Bakterien

10.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

10.3 Befall mit Insekten und Milben

10.4 Befall mit Nematoden

10.5 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

11. Saatgut von Solanum tuberosum(Kartoffelsamen)

11.1 Befall mit Viren, Viroiden, virenähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus, ausser Samen

12.1 Befall mit Pilzen und Oomyceten

Anhang 4 19

19 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Massnahmen gegen das Auftreten von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen (GNQO) auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

1. Saatgut von Futterpflanzen

1.1 Feldbesichtigung

1.2 Beprobung und Untersuchung von Futterpflanzensaatgut

1.3 Zusätzliche Massnahmen bei bestimmten Pflanzenarten

2. Getreidesaatgut

2.1 Feldbesichtigung

2.2 Beprobung und Untersuchung von Getreidesaatgut

2.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Oryza sativa L.

3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausser Samen, für die vegetative Vermehrung von zur Traubenproduktion bestimmten Reben

4. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen zu Zierzwecken

4.1 Befall mit Bakterien

4.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

4.3 Befall mit Insekten und Milben

4.4 Befall mit Nematoden

4.5 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

5. Zum Anpflanzen bestimmtes forstliches Vermehrungsmaterial, ausser Samen, für die Verwendung im Wald

5.1 Visuelle Kontrolle

5.2 Massnahmen nach Gattung oder Art und Kategorie

6. Gemüsesaatgut

6.1. Befall mit Bakterien

6.2 Befall mit Insekten und Milben

6.3 Befall mit Nematoden

6.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

7. Pflanzkartoffeln

7.1 Die zuständige amtliche Stelle oder gegebenenfalls der Betrieb unter amtlicher Überwachung der zuständigen amtlichen Stelle führt Kontrollen und andere Massnahmen durch, um sicherzustellen, dass die unter dieser Ziffer genannten Voraussetzungen hinsichtlich der jeweiligen GNQO und zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen erfüllt sind.

7.2 Zusätzlich führen die zuständigen amtlichen Stellen Feldbesichtigungen durch, um sicherzustellen, dass die für das Auftreten von GNQO im Vermehrungsbestand geltenden Schwellenwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten werden.

8. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion

8.1 Feldbesichtigung

8.2 Beprobung und Untersuchung von Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

8.3 Zusätzliche Massnahmen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

9. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Gemüse, ausser Samen

9.2.1 Befall mit Bakterien

9.2.2 Befall mit Pilzen und Oomyceten

9.2.3 Befall mit Insekten, Milben und Nematoden

9.2.4 Befall mit Viren, Viroiden, virusähnlichen Krankheiten und Phytoplasmen

10. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung

10.1 Castanea sativa Mill.

10.2 Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf.

10.3 Cydonia oblonga Mill.

10.4 Fragaria L.

10.5 Malus Mill.

10.6 Prunus armeniaca, P. avium, P. cerasus,P. domestica und P. dulcis

10.7 Prunuspersica und P. salicina

10.8 Pyrus L.

10.9 Rubus L.

11. Saatgut von Solanum tuberosum(Kartoffelsamen)

12. Zum Anpflanzen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Humulus lupulus, ausser Samen

Anhang 5 26

26 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist

Anhang 6 28

28 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesund­heitszeugnis beiliegt

Anhang 7 30

30 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Spezifische Voraussetzungen, die bestimmte Waren für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen

Anhang 8 33

33 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Samen und weitere Waren, die aus der EU eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen unter der Voraussetzung, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt

Anhang 8a 36

36 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Waren, die nur unter bestimmten Voraussetzungen aus der EU eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden dürfen

Anhang 9 37

37 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Überführen von Waren in Schutzgebiete und Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten

1. Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet verboten sind

2. Waren, deren Überführen in ein Schutzgebiet und deren Inverkehrbringen im Schutzgebiet nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete beiliegt

3. Voraussetzungen, die Waren erfüllen müssen, damit sie in ein Schutzgebiet überführt und innerhalb des Schutzgebietes in Verkehr gebracht werden dürfen

Anhang 10

Muster für Pflanzenpässe

1. Einleitung

2. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen

3. Pflanzenpass für Schutzgebiete

4. Pflanzenpass für die Einfuhr aus der EU und das Inverkehrbringen kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette

5. Pflanzenpass für Schutzgebiete kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette

Anhang 11

Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV nicht gilt

Anhang 12 38

38 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 4 der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3073).

Anhang 13

Änderung anderer Erlasse