Art. 3 Begriffe
1 Als Futtermittelgelten Stoffe oder Erzeugnisse, einschliesslich Futtermittelzusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. 2 In Bezug auf Futtermittel bedeuten: - a.
- Futtermittel-Ausgangsprodukte (Einzelfuttermittel): Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen;
- b.
- Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, das aufgrund seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht;
- c.
- Mischfuttermittel: Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt ist;
- d.
- Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht;
- e.
- Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, das in trockener Form oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge jungen Tieren in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch verabreicht oder an zur Schlachtung bestimmte junge Tiere wie Kälber, Lämmer oder Kitze verfüttert wird;
- f.
- Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 Prozent Rohasche, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz;
- g.
- Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, das aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung oder des Herstellungsverfahrens, das es eindeutig von gängigen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln unterscheidet, einem besonderen Ernährungszweck dienen kann; Fütterungsarzneimittel im Sinne der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 20187 zählen nicht zu den Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke;
- h.
- Futtermittelzusatzstoffe: Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Einzelfuttermittel oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Funktionen zu erfüllen;
- i.
- Verarbeitungshilfsstoffe: an sich nicht als Futtermittel verwendete Stoffe, die bei der Verarbeitung von Futtermitteln oder Futtermittel-Ausgangsprodukten absichtlich zu dem Zweck verwendet werden, während der Bearbeitung oder der Verarbeitung einen technologischen Zweck zu erfüllen, was zum Vorhandensein nicht beabsichtigter, aber technisch unvermeidbarer Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis führen kann, sofern sich diese Rückstände weder schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt noch technologisch auf das Enderzeugnis auswirken;
- j.
- Kokzidiostatika und Histomonostatika: Stoffe zur Abtötung oder Wachstumshemmung von Protozoen;
- k.
- besonderer Ernährungszweck: Zweck, spezifische Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu erfüllen, deren Verdauungs-, Absorptions- oder Stoffwechselvorgänge vorübergehend oder bleibend gestört sind oder sein könnten und die deshalb von der Aufnahme ihrem Zustand angemessener Futtermittel profitieren können;
- l.
- Vormischungen: Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Einzelfuttermitteln oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind;
- m.
- Trägerstoff: Stoff, der zur Auflösung, Verdünnung, Dispersion oder sonstigen physikalischen Veränderung eines Futtermittelzusatzstoffes verwendet wird, um dessen Handhabung, Anwendung oder Verwendung ohne Veränderung seiner technologischen Funktion und ohne dass er selbst eine technologische Wirkung ausübt, zu erleichtern.
3 In Bezug auf Kennzeichnung bedeuten: - a.
- Mindesthaltbarkeitsdauer: der Zeitraum, während dessen der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gewährleistet, dass das Futtermittel unter ordnungsgemässen Lagerungsbedingungen seine erklärten Eigenschaften behält;
- b.
- Kennzeichnung: auf Futtermittel bezogene Zuweisung von Angaben, Hinweisen, Warenzeichen, Markennamen, Abbildungen, Anpreisungen oder Zeichen durch Anbringen auf jeglicher Art von Medium, wie Verpackung, Behältnis, Lieferschein, Begleitdokument, Schild, Etikett, Prospekt, Ring, Verschluss oder Internet, einschliesslich zu Werbezwecken;
- c.
- Etikett: Aufschriften, Marken- oder Kennzeichen, bildliche oder andere Beschreibungen, die auf einer Verpackung oder einem Behältnis eines Futtermittels geschrieben, gedruckt, mittels Schablone angebracht, markiert, gestempelt, geprägt oder eingedrückt oder daran befestigt sind;
- d.
- Partie oder Los: eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Übersender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet «Partie» oder «Los» eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage, unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter, oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden;
- e.
- für die Kennzeichnung verantwortlicher Betrieb: der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, das ein Futtermittel zum ersten Mal in Verkehr bringt, oder gegebenenfalls der Betrieb beziehungsweise das Futtermittelunternehmen, unter dessen Namen das Futtermittel vermarktet wird;
- f.
- Aufmachung: die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise sowie das Umfeld, in der beziehungsweise in dem es präsentiert wird.
4 In Bezug auf Tiere bedeuten: - a.
- nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Heimtier): jedes Tier, das zu einer Tierart zählt, die gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, in Europa üblicherweise jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;
- b.8
- der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier (Nutztier): jedes Tier, das direkt oder indirekt zur Gewinnung von Lebensmitteln zum menschlichen Verzehr gefüttert, gezüchtet oder gehalten wird, einschliesslich solcher Tiere, die nicht zum menschlichen Verzehr verwendet werden, jedoch zu Arten zählen, die normalerweise zum menschlichen Verzehr in Europa verwendet werden;
- c.
- Pelztier: ein Tier, das zur Gewinnung von Pelz gefüttert, gezüchtet oder gehalten, jedoch nicht zum menschlichen Verzehr verwendet wird;
- d.
- Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung im Durchschnitt pro Tag benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 Prozent;
- e.
- orale Tierfütterung: die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul beziehungsweise den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten.
5 In Bezug auf Unternehmen bedeuten: - a.
- Futtermittelunternehmen: alle Unternehmen, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder am Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind;
- b.
- Betrieb: jede Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsanlage eines Futtermittelunternehmens;
- c.
- Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, einschliesslich der Einfuhr, von der Primärproduktion eines Futtermittels bis zu dessen Lagerung, Beförderung, Verkauf und Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender;
- d.
- Inverkehrbringen: das Bereithalten von Futtermitteln für Verkaufszwecke einschliesslich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe;
- e.
- Rückverfolgbarkeit: die Möglichkeit, ein Futtermittel, ein Nutztier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen;
- f.
- Einzelhandel: die Handhabung, Bearbeitung- oder Verarbeitung von Futtermitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; hierzu gehören Verladestellen, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Grosshandelsverkaufsstellen.
6 In Bezug auf Futtermittelsicherheit bedeuten: - a.
- Gefahr: biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebens- oder Futtermittel oder ein Zustand eines Lebens- oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann;
- b.
- Risiko: eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr;
- c.
- Risikoanalyse: Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation;
- d.
- Risikobewertung: einen wissenschaftlich untermauerten Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung;
- e.
- Risikomanagement: Prozess, der sich der von der Risikobewertung unterscheidet und bei dem strategische Alternativen nach Rücksprache mit den Beteiligten unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer berücksichtigenswerter Faktoren und gegebenenfalls der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten abgewogen werden.
7 Im Übrigen bedeuten: - a.
- unerwünschte Stoffe: Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen;
- b.
- Endverwenderin: Person, die ein Futtermittel zum Zweck der Verfütterung an Tiere kauft ohne Absicht, das Futtermittel erneut in Verkehr zu bringen;
- c.
- Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Massnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten;
- d.
- aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt: vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber weder GVO enthaltend noch daraus bestehend;
- e.
- Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel wie Katalog, Internet, elektronische Post, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen einer Verwenderin oder einem Verwender und einer Lieferantin oder einem Lieferanten ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann;
- f.9
- Herstellung von Mischölen oder Mischfetten: Mischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, aus der Lebensmittelindustrie zurückgewonnenen Ölen oder daraus gewonnenen Erzeugnissen; werden in einen Behälter zur Lagerung ausschliesslich gleiche Partien nachgefüllt, so gilt das nicht als Herstellung von Mischöl und Mischfett.
7 SR 812.212.1. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1791). 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1737).
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