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Verordnung des WBF
über die Produktion und das Inverkehrbringen
von Futtermitteln, Zusatzstoffen
für die Tierernährung und Diätfuttermitteln
(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)1

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)2,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 8, 9 Absatz 1, 11, 15 Absatz 2, 16, 19 Absatz 3, 20, 21 Absatz 2, 25 Absätze 2 und 3, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 31 Absatz 1,
32 Absatz 6, 36 Absätze 1 und 2, 42 Absätze 5 und 6, 43 Absatz 2, 58 Absätze 1
und 2 und 69 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20113 (FMV),4

verordnet:

2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

3 SR 916.307

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1739).

1. Abschnitt: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel

Art. 1 Technische Anforderungen an Futtermittel  

Die Fut­ter­mit­tel müs­sen den tech­ni­schen Be­stim­mun­gen über Ver­un­rei­ni­gun­gen und an­de­re che­mi­sche Ei­gen­schaf­ten nach An­hang 1.1 ent­spre­chen.

Art. 1a Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen 5  

Der Ka­ta­log der Ein­zel­fut­ter­mit­tel, die nicht ge­mel­det wer­den müs­sen, rich­tet sich nach An­hang 1.4.

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1739). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

Art. 2 In der Tierernährung verbotene oder eingeschränkte Stoffe  

Die in An­hang 4.1 auf­ge­führ­ten Stof­fe sind für das In­ver­kehr­brin­gen und die Ver­wen­dung als Fut­ter­mit­tel ver­bo­ten oder ein­ge­schränkt.

Art. 3 Verstärkte Kontrollen 6  

1 An­hang 4.2 Teil 1 ent­hält die Lis­te der Fut­ter­mit­tel nicht­tie­ri­schen Ur­sprungs aus be­stimm­ten Län­dern, die vor­über­ge­hend ver­stärk­ten Kon­trol­len nach Ar­ti­kel 58 FMV un­ter­lie­gen. Er gibt auch die je­weils spe­zi­fi­schen Kon­trol­len und Kon­troll­fre­quen­zen an, die je nach Pro­dukt und Ur­sprungs­land vor­ge­schrie­ben sind.

2 An­hang 4.2 Teil 2 ent­hält die Lis­te der Fut­ter­mit­tel nicht­tie­ri­schen Ur­sprungs aus be­stimm­ten Län­dern, die nach Ar­ti­kel 58 FMV auf­grund des Ri­si­kos ei­ner Kon­ta­mi­na­ti­on mit My­ko­to­xi­nen, Pes­ti­zi­drück­stän­den und Di­oxi­nen so­wie auf­grund des Ri­si­kos ei­ner mi­kro­bio­lo­gi­schen Kon­ta­mi­na­ti­on ver­stärk­ten Kon­trol­len un­ter­lie­gen. Er gibt auch die je­weils spe­zi­fi­schen Kon­trol­len und Kon­troll­fre­quen­zen an, die je nach Pro­dukt und Ur­sprungs­land vor­ge­schrie­ben sind.

3 Die in An­hang 4.2 Tei­le 1 und 2 auf­ge­lis­te­ten Fut­ter­mit­tel dür­fen nur auf dem Was­ser­weg di­rekt im­por­tiert wer­den. Die Sen­dung ist dem Bun­des­amt für Land­wirt­schaft (BLW) bis spä­tes­tens zehn Ar­beits­ta­ge vor der Ein­fuhr elek­tro­nisch zu mel­den.

4 Für die Mel­dung ist Teil I des For­mu­lars nach den Ar­ti­keln 56–58 der Ver­ord­nung (EU) Nr. 2017/6257 (Ge­mein­sa­mes Ge­sund­heits­ein­gangs­do­ku­ment, GGED) im Tra­de Con­trol and Ex­pert Sys­tem (TRA­CES) nach der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2019/17158 aus­zu­fül­len; für Fut­ter­mit­tel, die ver­stärk­ten Kon­trol­len ge­mä­ss An­hang 4.2 Teil 2 un­ter­lie­gen, ist die amt­li­che Be­schei­ni­gung nach An­hang IV der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2019/17939, die von den zu­stän­di­gen Be­hör­den des Ur­sprungs­lan­des aus­ge­stellt wur­de, bei­zu­fü­gen. Die Num­mer des aus­ge­stell­ten GGED muss in der Zollan­mel­dung an­ge­ge­ben wer­den.

5 An den Sen­dun­gen wer­den fol­gen­de Kon­trol­len vor­ge­nom­men:

a.
Do­ku­men­ten­kon­trol­le;
b.
Näm­lich­keits­kon­trol­len und Wa­ren­un­ter­su­chun­gen, ein­sch­liess­lich Pro­be­nah­men und La­bo­r­ana­ly­sen, in der in An­hang 4.2 Tei­le 1 und 2 fest­ge­leg­ten zeit­li­chen Ab­stän­den und der­ge­stalt, dass die für die Sen­dung ver­ant­wort­li­che Per­son es nicht vor­her­se­hen kann.

6 Sen­dun­gen von Fut­ter­mit­teln dür­fen erst de­fi­ni­tiv frei­ge­ge­ben wer­den, wenn al­le er­for­der­li­chen Kon­trol­len durch­ge­führt wur­den, die Kon­troll­er­geb­nis­se zu­frie­den­stel­lend sind und die re­le­van­ten Fel­der des GGED aus­ge­füllt wur­den.

7 Die Kos­ten für die La­bo­r­ana­ly­sen so­wie ei­ne Ge­bühr sind ge­mä­ss der Ver­ord­nung vom 16. Ju­ni 200610 über Ge­büh­ren des Bun­des­am­tes für Land­wirt­schaft ge­schul­det.

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

7 Ver­ord­nung (EU) 2017/625 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 15. März 2017 über amt­li­che Kon­trol­len und an­de­re amt­li­che Tä­tig­kei­ten zur Ge­währ­leis­tung der An­wen­dung des Le­bens- und Fut­ter­mit­tel­rechts und der Vor­schrif­ten über Tier­ge­sund­heit und Tier­schutz, Pflan­zen­ge­sund­heit und Pflan­zen­schutz­mit­tel, zur Än­de­rung der Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes, der Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Ra­tes so­wie der Richt­li­ni­en 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Ra­tes und zur Auf­he­bung der Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes, der Richt­li­ni­en 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Ra­tes und des Be­schlus­ses 92/438/EWG des Ra­tes (Ver­ord­nung über amt­li­che Kon­trol­len), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zu­letzt ge­än­dert durch Ver­ord­nung (EU) 2021/1756, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27.

8 Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2019/1715 der Kom­mis­si­on vom 30. Sep­tem­ber 2019 mit Vor­schrif­ten zur Funk­ti­ons­wei­se des In­for­ma­ti­ons­ma­na­ge­ment­sys­tems für amt­li­che Kon­trol­len und sei­ner Sys­tem­kom­po­nen­ten (IM­SOC-Ver­ord­nung), Fas­sung ge­mä­ss ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37.

9 Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2019/1793 der Kom­mis­si­on vom 22. Ok­to­ber 2019 über die vor­über­ge­hen­de Ver­stär­kung der amt­li­chen Kon­trol­len und über So­fort­mass­nah­men beim Ein­gang be­stimm­ter Wa­ren aus be­stimm­ten Dritt­län­dern in die Uni­on zur Durch­füh­rung der Ver­ord­nun­gen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes und zur Auf­he­bung der Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kom­mis­si­on, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; zu­letzt ge­än­dert durch die Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2023/1110, ABl. L 147 vom 7.6.2023, S. 111.

10 SR 910.11

Art. 4 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen  

1 Un­ter Vor­be­halt der in der Be­wil­li­gung fest­ge­leg­ten Ver­wen­dungs­be­din­gun­gen dür­fen Ein­zel­fut­ter­mit­tel und Er­gän­zungs­fut­ter­mit­tel nicht mehr als das Ein­hun­dert­fa­che des ent­spre­chen­den fest­ge­leg­ten Höchst­ge­halts an Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fen in Al­lein­fut­ter­mit­teln oder das Fünf­fa­che die­ses Ge­halts im Fal­le von Kok­zi­dio­sta­ti­ka und Hi­sto­mo­no­sta­ti­ka ent­hal­ten.

2 Das Ein­hun­dert­fa­che des ent­spre­chen­den fest­ge­leg­ten Höchst­ge­halts an Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fen in Al­lein­fut­ter­mit­teln darf nur über­schrit­ten wer­den, wenn die Zu­sam­men­set­zung der be­tref­fen­den Er­zeug­nis­se den vor­ge­se­he­nen be­son­de­ren Er­näh­rungs­zweck nach Ar­ti­kel 11 FMV er­füllt. Die Ver­wen­dungs­be­din­gun­gen sol­cher Fut­ter­mit­tel wer­den in der Lis­te der Ver­wen­dungs­zwe­cke für Diät­fut­ter­mit­tel in An­hang 3.111 nä­her be­stimmt.

11 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2014 (AS 2014 1621). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

Art. 5 Diätfuttermittel 12  

1 Die Lis­te der zu­ge­las­se­nen Ver­wen­dungs­zwe­cke von Fut­ter­mit­teln für be­son­de­re Er­näh­rungs­zwe­cke (Diät­fut­ter­mit­tel) und von de­ren be­son­de­ren Er­näh­rungs­merk­ma­len fin­det sich im An­hang 3.1. 13

214

12 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Ju­li 2014 (AS 2014 1621).

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

14 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

2. Abschnitt: Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln

Art. 6 Angaben  

1 Die Kenn­zeich­nung von Ein­zel­fut­ter­mit­teln, Misch­fut­ter­mit­teln oder Diät­fut­ter­mit­teln und die Auf­ma­chung der Kenn­zeich­nung dür­fen die Auf­merk­sam­keit be­son­ders auf das Vor­han­den­sein oder Nicht­vor­han­den­sein ei­nes Stof­fes im Fut­ter­mit­tel, auf ein spe­zi­fi­sches nähr­stoff­be­zo­ge­nes Merk­mal oder Ver­fah­ren oder auf ei­ne spe­zi­fi­sche da­mit ver­bun­de­ne Funk­ti­on len­ken, so­fern fol­gen­de Be­din­gun­gen er­füllt sind:

a.15
Die An­ga­be ist ob­jek­tiv, durch das BLW nach­prüf­bar und für die Ver­wen­de­rin oder den Ver­wen­der des Fut­ter­mit­tels ver­ständ­lich.
b.
Der für die Kenn­zeich­nung ver­ant­wort­li­che Be­trieb legt auf An­fra­ge des BLW ei­ne wis­sen­schaft­li­che Be­grün­dung für die An­ga­be vor, ent­we­der über öf­fent­lich zu­gäng­li­che wis­sen­schaft­li­che Be­le­ge oder durch do­ku­men­tier­te For­schungs­ar­bei­ten des Un­ter­neh­mens. Die wis­sen­schaft­li­che Be­grün­dung muss zu dem Zeit­punkt vor­lie­gen, zu dem das Fut­ter­mit­tel in Ver­kehr ge­bracht wird. Die Käu­fe­rin­nen und Käu­fer kön­nen dem BLW ih­re Zwei­fel in Be­zug auf die Rich­tig­keit ei­ner An­ga­be mit­tei­len. Kommt das BLW zum Schluss, dass die wis­sen­schaft­li­che Be­grün­dung für ei­ne An­ga­be ir­re­füh­rend ist, so ver­langt es die Ent­fer­nung der be­tref­fen­den An­ga­be.

2 An­ga­ben über die Op­ti­mie­rung der Er­näh­rung und die Un­ter­stüt­zung oder die Si­che­rung phy­sio­lo­gi­scher Be­dürf­nis­se sind zu­läs­sig, so­fern sie nicht ei­ne in Ab­satz 3 Buch­sta­be a ge­nann­te An­ga­be ent­hal­ten.

3 Durch die Kenn­zeich­nung von Ein­zel­fut­ter­mit­teln und Misch­fut­ter­mit­teln und die Auf­ma­chung der Kenn­zeich­nung darf nicht be­haup­tet wer­den, dass das Ein­zel­fut­ter­mit­tel oder das Misch­fut­ter­mit­tel:

a.
ei­ne Krank­heit ver­hin­dert, be­han­delt oder heilt, mit Aus­nah­me von Kok­zi­dio­sta­ti­ka und Hi­sto­mo­no­sta­ti­ka; al­ler­dings gilt die­ser Buch­sta­be nicht für Er­näh­rungs­im­ba­lan­zen be­tref­fen­de An­ga­ben, so­fern da­mit kein pa­tho­lo­gi­sches Sym­ptom as­so­zi­iert wird;
b.
ei­nem be­son­de­ren Er­näh­rungs­zweck dient, der in der Lis­te der Ver­wen­dungs­zwe­cke in An­hang 3.1 auf­ge­führt ist, es sei denn, es er­füllt die dar­in fest­ge­leg­ten Be­din­gun­gen.

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

Art. 7 Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln  

1 Die An­ga­be der Lis­te der Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe muss den An­for­de­run­gen von An­hang 8.2 Ka­pi­tel I be­zie­hungs­wei­se An­hang 8.3 Ka­pi­tel I ent­spre­chen, es sei denn, die Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten zur Be­wil­li­gung des ent­spre­chen­den Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fes se­hen et­was an­ders vor.

2 Der Was­ser­ge­halt ist nach An­hang 1.1 Zif­fer 6 an­zu­ge­ben.

3 Er­gän­zen­de Be­stim­mun­gen über die Kenn­zeich­nung fin­den sich in An­hang 8.1.

Art. 8 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel  

1 Zu­sätz­lich zu den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 15 FMV muss die Kenn­zeich­nung von Ein­zel­fut­ter­mit­teln fol­gen­de An­ga­ben um­fas­sen:

a.
die Be­zeich­nung des Ein­zel­fut­ter­mit­tels ge­mä­ss der Be­zeich­nung im Ka­ta­log der Ein­zel­fut­ter­mit­tel nach An­hang 1.4 oder in der Lis­te nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 3 FMV; die Be­zeich­nung wird in Über­ein­stim­mung mit Ar­ti­kel 9 Ab­satz 4 FMV ver­wen­det; und
b.
die ob­li­ga­to­ri­sche An­ga­be ent­spre­chend der je­wei­li­gen Ka­te­go­rie ge­mä­ss dem Ver­zeich­nis nach An­hang 1.2; sie kann durch die im Ka­ta­log der Ein­zel­fut­ter­mit­tel nach An­hang 1.4 für die­ses Ein­zel­fut­ter­mit­tel fest­ge­leg­ten An­ga­ben er­setzt wer­den.16

2 Die Kenn­zeich­nung von Ein­zel­fut­ter­mit­teln, die Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe ent­hal­ten, muss fol­gen­de zu­sätz­li­che An­ga­ben um­fas­sen:

a.
die Tier­ar­ten oder Tier­ka­te­go­ri­en, für die die Ein­zel­fut­ter­mit­tel be­stimmt sind, wenn die be­tref­fen­den Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe nicht für al­le Tier­ar­ten oder mit Höchst­gren­zen für be­stimm­te Tier­ar­ten be­wil­ligt sind;
b.
Hin­wei­se für die sach­ge­mäs­se Ver­wen­dung nach An­hang 8.1 Zif­fer 4, wenn ein Höchst­ge­halt für die be­tref­fen­den Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe fest­ge­legt ist;
c.
die Min­dest­halt­bar­keits­dau­er für Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe, die kei­ne tech­no­lo­gi­schen Zu­satz­stof­fe sind.

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

Art. 9 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen an Mischfuttermittel  

1 Zu­sätz­lich zu den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 15 FMV muss die Kenn­zeich­nung von Misch­fut­ter­mit­teln fol­gen­de An­ga­ben um­fas­sen:

a.
die Tier­ar­ten oder Tier­ka­te­go­ri­en, für die das Misch­fut­ter­mit­tel be­stimmt ist;
b.17
die Hin­wei­se für die ord­nungs­ge­mäs­se Ver­wen­dung und die Hin­wei­se nach An­hang 8.1 Zif­fer 4, wenn das Fut­ter­mit­tel einen hö­he­ren Ge­halt an Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fen auf­weist als die für Al­lein­fut­ter­mit­tel fest­ge­leg­ten Höchst­ge­hal­te;
c.
falls der Her­stel­ler nicht der für die Kenn­zeich­nung ver­ant­wort­li­che Be­trieb ist:
1.
Na­me oder Fir­ma und Adres­se des Her­stel­lers, oder
2.
die Zu­las­sungs- oder Re­gis­trie­rungs­num­mer des Her­stel­lers;
d.
die Min­dest­halt­bar­keits­dau­er nach den fol­gen­den Be­stim­mun­gen:
1.
«spä­tes­tens zu ver­brau­chen bis …» ge­folgt vom Da­tum ei­nes be­stimm­ten Ta­ges bei auf­grund von Ab­bau­pro­zes­sen leicht ver­derb­li­chen Fut­ter­mit­teln,
2.
«min­des­tens halt­bar bis …» ge­folgt von der An­ga­be ei­nes be­stimm­ten Mo­nats bei an­de­ren Fut­ter­mit­teln, oder
3.
«… (Zeit­an­ga­be in Ta­gen oder Mo­na­ten) nach dem Da­tum der Her­stel­lung», wenn das Her­stel­lungs­da­tum in der Kenn­zeich­nung aus­ge­wie­sen wird;
e.18
das Ver­zeich­nis der Ein­zel­fut­ter­mit­tel, aus de­nen das Fut­ter­mit­tel be­steht, un­ter der Über­schrift «Zu­sam­men­set­zung», wo­bei die Be­zeich­nun­gen der ein­zel­nen Ein­zel­fut­ter­mit­tel ge­mä­ss Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1 Buch­sta­be a in ab­stei­gen­der Rei­hen­fol­ge nach Ge­wicht an­ge­ge­ben wer­den, wel­ches auf der Ba­sis des Was­ser­ge­halts im Misch­fut­ter­mit­tel be­rech­net wird; die­ses Ver­zeich­nis kann die An­ga­be in Ge­wichtspro­zen­ten um­fas­sen;
f.
die ob­li­ga­to­ri­schen An­ga­ben nach An­hang 8.2 Ka­pi­tel II be­zie­hungs­wei­se An­hang 8.3 Ka­pi­tel II.

2 Das Ver­zeich­nis nach Ab­satz 1 Buch­sta­be e muss die fol­gen­den An­for­de­run­gen er­fül­len:

a.
Die Be­zeich­nung und der Ge­wichtspro­zent­satz ei­nes Ein­zel­fut­ter­mit­tels sind an­zu­ge­ben, so­fern das Vor­han­den­sein des Ein­zel­fut­ter­mit­tels durch die Kenn­zeich­nung in Wor­ten, Bil­dern oder Gra­fi­ken be­tont ist.
b.
Wer­den die Ge­wichtspro­zent­sät­ze der Ein­zel­fut­ter­mit­tel, die in Misch­fut­ter­mit­teln für Nutz­tie­re ent­hal­ten sind, in der Kenn­zeich­nung nicht an­ge­ge­ben, so lie­fert der für die Kenn­zeich­nung ver­ant­wort­li­che Be­trieb der Käu­fe­rin oder dem Käu­fer, un­be­scha­det von Be­stim­mun­gen über das geis­ti­ge Ei­gen­tum, auf An­fra­ge In­for­ma­tio­nen über die men­gen­mäs­si­ge Zu­sam­men­set­zung im Be­reich von +/– 15 Pro­zent des Wer­tes ge­mä­ss der Fut­ter­mit­tel­for­mu­lie­rung.
c.
Bei Misch­fut­ter­mit­teln für Heim­tie­re, mit Aus­nah­me von Pelz­tie­ren, kann die An­ga­be der spe­zi­fi­schen Be­zeich­nung des Ein­zel­fut­ter­mit­tels durch die Be­zeich­nung der Ka­te­go­rie ge­mä­ss An­hang 1.3 er­setzt wer­den, zu der das Aus­gangs­pro­dukt zählt.

3 Für Misch­fut­ter­mit­tel nach Ab­satz 2 Buch­sta­be c ent­hält An­hang 1.3 ei­ne Lis­te der Ka­te­go­ri­en von Ein­zel­fut­ter­mit­teln, die bei der Kenn­zeich­nung von Fut­ter­mit­teln für Heim­tie­re, mit Aus­nah­me von Pelz­tie­ren, an­statt der ein­zel­nen Ein­zel­fut­ter­mit­tel an­ge­ge­ben wer­den kön­nen.

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6401).

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke  

Zu­sätz­lich zu den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 15 Ab­satz 1 Buch­sta­be a FMV und den Ar­ti­keln 8 und 9 muss die Kenn­zeich­nung von Fut­ter­mit­teln für be­son­de­re Er­näh­rungs­zwe­cke fol­gen­de An­ga­ben um­fas­sen:

a.
das Be­stim­mungs­wort «Di­ät-», das aus­sch­liess­lich Fut­ter­mit­teln für be­son­de­re Er­näh­rungs­zwe­cke vor­be­hal­ten ist, in Ver­bin­dung mit der Fut­ter­mit­tel­be­zeich­nung ge­mä­ss Ar­ti­kel 15 Ab­satz 1 Buch­sta­be a FMV;
b.
die An­ga­ben, die für den je­wei­li­gen Ver­wen­dungs­zweck in den Spal­ten 1–6 der Lis­te der vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dungs­zwe­cke in An­hang 3.1 vor­ge­schrie­ben sind;
c.
die An­ga­be, dass vor Ver­wen­dung des Fut­ter­mit­tels oder vor Ver­län­ge­rung sei­ner Ver­wen­dungs­dau­er der Rat ei­nes Füt­te­rungs­ex­per­ten oder Tier­arz­tes ein­ge­holt wer­den soll­te.
Art. 11 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel  

Zu­sätz­lich zu den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 15 FMV und Ar­ti­kel 9 ist auf dem Eti­kett von Heim­tier­fut­ter­mit­teln ei­ne kos­ten­freie Te­le­fon­num­mer oder ein an­de­res ge­eig­ne­tes Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel an­zu­ge­ben, durch das die Käu­fe­rin oder der Käu­fer zu­sätz­li­che In­for­ma­tio­nen ver­lan­gen kann über:

a.
die im Heim­tier­fut­ter­mit­tel ent­hal­te­nen Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe; und
b.
die ent­hal­te­nen Ein­zel­fut­ter­mit­tel, so­weit de­ren Ka­te­go­rie ge­mä­ss Ar­ti­kel 9 Ab­satz 2 Buch­sta­be c an­ge­ge­ben ist.
Art. 12 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für nicht konforme Futtermittel  

Zu­sätz­lich zu den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 15 FMV und nach den Ar­ti­keln 8 und 9 ist ein Fut­ter­mit­tel, das den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen nicht ge­nügt, wie et­wa kon­ta­mi­nier­te Fut­ter­mit­tel, mit den be­son­de­ren Kenn­zeich­nungs­an­ga­ben nach An­hang 8.4 zu ver­se­hen.

Art. 13 Ausnahmen für die Kennzeichnung  

1 Bei ab­ge­pack­ten Fut­ter­mit­teln kön­nen die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 15 Ab­satz 1 Buch­sta­ben c, d und e FMV und Ar­ti­kel 8 Ab­satz 2 Buch­sta­be c oder Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­ben c, d und e auf der Ver­pa­ckung aus­ser­halb des Eti­ketts ge­mä­ss Ar­ti­kel 14 Ab­satz 1 FMV ge­macht wer­den. In die­sem Fall ist dar­auf hin­zu­wei­sen, wo die­se An­ga­ben zu fin­den sind.

2 Die ob­li­ga­to­ri­schen An­ga­ben nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­be f sind bei Mi­schun­gen aus gan­zen Pflan­zen­kör­nern, Saa­ten und Früch­ten nicht er­for­der­lich.

3 Bei Misch­fut­ter­mit­teln aus höchs­tens drei Ein­zel­fut­ter­mit­teln sind die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b nicht er­for­der­lich, wenn aus der Be­schrei­bung klar her­vor­geht, wel­che Ein­zel­fut­ter­mit­tel ver­wen­det wor­den sind.

4 Bei Men­gen von höchs­tens 20 kg Ein­zel­fut­ter­mit­teln oder Misch­fut­ter­mit­teln, die für die End­ver­wen­de­rin oder den End­ver­wen­der be­stimmt sind und lo­se ver­kauft wer­den, kön­nen die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 15 FMV und nach den Ar­ti­keln 8 und 9 der Käu­fe­rin oder dem Käu­fer mit­tels ei­nes ge­eig­ne­ten Hin­wei­ses an der Ver­kaufs­stel­le zur Kennt­nis ge­bracht wer­den. In die­sem Fall wer­den die An­ga­ben ge­mä­ss Ar­ti­kel 15 Ab­satz 1 Buch­sta­be a FMV und Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1 be­zie­hungs­wei­se Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b der Käu­fe­rin oder dem Käu­fer spä­tes­tens auf oder mit der Rech­nung über­mit­telt.

5 Bei Heim­tier­fut­ter­mit­teln, die in Ver­pa­ckun­gen mit meh­re­ren Be­hält­nis­sen ver­kauft wer­den, kön­nen die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 15 Ab­satz 1 Buch­sta­ben b, c, f und g FMV und Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­ben b, c, e und f nur auf der äus­se­ren Ver­pa­ckung an­statt auf je­dem ein­zel­nen Be­hält­nis ge­macht wer­den, so­fern das kom­bi­nier­te Ge­samt­ge­wicht der Pa­ckung 10 kg nicht über­schrei­tet.

6 Ein­zel­fut­ter­mit­tel, die von Be­trie­ben der Pri­mär­pro­duk­ti­on an Un­ter­neh­men des Tier­pro­duk­ti­ons­sek­tors ge­lie­fert wer­den, un­ter­ste­hen nicht den Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten nach Ar­ti­kel 15 FMV und Ar­ti­kel 8.

7 Das BLW kann für Fut­ter­mit­tel für Tie­re, die zu wis­sen­schaft­li­chen Zwe­cken oder Ver­suchs­zwe­cken ge­hal­ten wer­den, ab­wei­chen­de Be­stim­mun­gen an­wen­den, so­fern die­ser Zweck auf dem Eti­kett an­ge­ge­ben wird.

8 Die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 15 Ab­satz 1 Buch­sta­ben c, d, e und g FMV und Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­ben b und c sind nicht er­for­der­lich, wenn die Käu­fe­rin oder der Käu­fer vor je­dem Ge­schäfts­vor­gang schrift­lich be­stä­tigt hat, dass er die­se In­for­ma­tio­nen nicht ver­langt. Ein Ge­schäfts­vor­gang kann meh­re­re Sen­dun­gen um­fas­sen.

9 Die Kenn­zeich­nungs­an­ga­ben kön­nen zu­sätz­lich zu den Amtss­pra­chen auch in an­de­ren Spra­chen ge­macht wer­den.

Art. 14 Freiwillige Kennzeichnung  

1 Zu­sätz­lich zu den zwin­gen­den Kenn­zeich­nungs­an­for­de­run­gen kön­nen bei der Kenn­zeich­nung von Ein­zel­fut­ter­mit­teln und Misch­fut­ter­mit­teln die fol­gen­den frei­wil­li­gen Kenn­zeich­nungs­an­ga­ben ge­macht wer­den, so­fern die in die­sem Ka­pi­tel ent­hal­te­nen all­ge­mei­nen Grund­sät­ze ein­ge­hal­ten wer­den:

a.
der Nähr­wert von Misch­fut­ter­mit­teln für Nutz­tie­re
b.
der Nähr­wert von Misch­fut­ter­mit­teln für Heim­tie­re.

2 Der Nähr­wert von Misch­fut­ter­mit­teln für Nutz­tie­re be­rech­net sich nach den Me­tho­den nach An­hang 8.6.

3 Der Nähr­wert von Misch­fut­ter­mit­teln für Heim­tie­re kann nach den Me­tho­den nach An­hang 8.6 oder nach an­de­ren of­fi­zi­ell gel­ten­den Me­tho­den, die in der EU ver­wen­det wer­den, be­rech­net wer­den. Die an­ge­wand­te Me­tho­de muss je­weils auf der Kenn­zeich­nung er­kenn­bar sein.

3. Abschnitt: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen

Art. 15 Voraussetzungen für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen  

Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe und Vor­mi­schun­gen müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen nach An­hang 6.2 und die in der Be­wil­li­gung für den Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stoff fest­ge­leg­ten Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­wen­dung er­fül­len, es sei denn die Be­wil­li­gung se­he et­was an­de­res vor.

Art. 16 Begehren und Gesuche  

1 Be­geh­ren um Zu­las­sung von Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fen und Ge­su­che um Be­wil­li­gung müs­sen nach den An­ga­ben nach An­hang 5 zu­sam­men­ge­stellt wer­den.

2 Ge­su­che für Ver­su­che mit Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fen nach Ar­ti­kel 21 FMV müs­sen den An­for­de­run­gen nach An­hang 5 Ab­satz 2 ge­nü­gen.

Art. 17 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe  

1 Die Lis­te der zu­ge­las­se­nen Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe nach Ar­ti­kel 20 Ab­satz 1 FMV fin­det sich in An­hang 2.

2 Die No­men­kla­tur der Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stoff-Funk­ti­ons­grup­pen fin­det sich in An­hang 6.1.

Art. 18 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen  

Zu­sätz­lich zu den In­for­ma­tio­nen nach Ar­ti­kel 32 Ab­satz 1 FMV müs­sen auf der Ver­pa­ckung oder dem Be­hält­nis ei­nes Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fes aus ei­ner Funk­ti­ons­grup­pe nach An­hang 8.5 oder ei­ner Vor­mi­schung, die ei­ne sol­che ent­hält, die In­for­ma­tio­nen nach An­hang 8.5 sicht­bar, deut­lich les­bar und un­zer­stör­bar an­ge­ge­ben sein.

4. Abschnitt: Unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

Art. 19  

1 Die Höchst­ge­hal­te an un­er­wünsch­ten Stof­fen in Fut­ter­mit­teln sind in An­hang 10Teil 1auf­ge­führt.

2 Die Ak­ti­ons­grenz­wer­te für un­er­wünsch­te Stof­fe und die spe­zi­fi­schen Mass­nah­men, die im Fall ei­ner Über­schrei­tung der Aus­lö­se­wer­te in Fut­ter­mit­teln ge­trof­fen wer­den müs­sen, sind in An­hang 10 Teil 2 auf­ge­führt.

3 Die Höchst­ge­hal­te für Rück­stän­de von Pflan­zen­schutz­mit­teln in Fut­ter­mit­teln sind in An­hang 10 Teil 3 auf­ge­führt.

4 Die Höchst­ge­hal­te für die ra­dio­ak­ti­ve Kon­ta­mi­na­ti­on von Fut­ter­mit­teln sind in An­hang 10 Teil 4 auf­ge­führt.19

19 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

5. Abschnitt: Vorschriften für die Futtermittelhygiene

Art. 20  

1 Die Fut­ter­mit­tel­un­ter­neh­men müs­sen die Be­stim­mun­gen von An­hang 11 er­fül­len, so­weit die­se die ge­nann­ten Vor­gän­ge be­tref­fen.

2 Die Fut­ter­mit­tel­un­ter­neh­men der Pri­mär­pro­duk­ti­on, die nach den Ar­ti­keln 47 und 48 FMV ei­ne Re­gis­trie­rung oder ei­ne Zu­las­sung brau­chen, müs­sen die Be­stim­mun­gen von An­hang 11 er­fül­len, so­weit die­se die ge­nann­ten Vor­gän­ge be­tref­fen.20

3 Fut­ter­mit­tel­un­ter­neh­men müs­sen, wenn vor­han­den:

a.
spe­zi­fi­sche mi­kro­bio­lo­gi­sche Kri­te­ri­en ein­hal­ten; und
b.
Mass­nah­men tref­fen oder Ver­fah­ren ein­set­zen, um spe­zi­fi­sche Ziel­vor­ga­ben zu er­fül­len.

4 Die Kri­te­ri­en und spe­zi­fi­schen Ziel­vor­ga­ben nach Ab­satz 3 Buch­sta­ben a und b kön­nen vom BLW fest­ge­legt wer­den, im Ein­ver­neh­men mit der Fut­ter­mit­tel­bran­che.

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

6. Abschnitt: Toleranzen, Probenahmen, Analysenmethoden und Transport

Art. 21  

1 In An­hang 7 sind die zu­läs­si­gen To­le­ran­zen für Ab­wei­chun­gen zwi­schen den An­ga­ben über die Zu­sam­men­set­zung ei­nes Ein­zel­fut­ter­mit­tels oder ei­nes Misch­fut­ter­mit­tels in der Kenn­zeich­nung und den bei amt­li­chen Kon­trol­len er­mit­tel­ten Wer­ten fest­ge­legt.

2 Das Ver­fah­ren für die Pro­be­nah­me und die Ana­ly­se­me­tho­den bei der amt­li­chen Kon­trol­le von Fut­ter­mit­teln rich­ten sich nach den Vor­schrif­ten von An­hang 9.

3 Un­ver­pack­te Fut­ter­mit­tel für Nutz­tie­re dür­fen nicht in Fahr­zeu­gen und Be­häl­tern be­för­dert wer­den, die zum Trans­port von tie­ri­schen Ne­ben­pro­duk­ten im Sin­ne von Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be b der Ver­ord­nung vom 25. Mai 201121 über tie­ri­sche Ne­ben­pro­duk­te (VT­NP) ver­wen­det wer­den.22

21 SR 916.441.22

22 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts  

Die Fut­ter­mit­tel­buch-Ver­ord­nung vom 10. Ju­ni 199923 wird auf­ge­ho­ben.

Art. 2324  

24 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, mit Wir­kung seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).

Art. 23a25  

25 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6401). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, mit Wir­kung seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).

Art. 23b26  

26 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014 (AS 2014 1621). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, mit Wir­kung seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).

Art. 23c27  

27 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. Mai 2015 (AS 2015 1793). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4453).

Art. 23d28  

28 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3351). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3623).

Art. 23e29  

29 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6421). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5571).

Art. 23f30  

30 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4453). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

Art. 23g31  

31 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3623). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

Art. 23h32  

32 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5571). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

Art. 23i33  

33 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. April 2021 (AS 2021 256). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

Art. 23j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
3. November 2021
34  

1 Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe, die mit der Än­de­rung vom 3. No­vem­ber 2021 aus der Lis­te der zu­ge­las­se­nen Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe nach An­hang 2 ge­stri­chen wer­den, und Vor­mi­schun­gen, die sol­che ent­hal­ten, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 3. No­vem­ber 2021 noch wäh­rend sechs Mo­na­ten in Ver­kehr ge­bracht und ver­wen­det wer­den.

2 Misch­fut­ter­mit­tel für Nutz­tie­re, die nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net sind, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 3. No­vem­ber 2021 noch wäh­rend ei­nem Jahr in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

3 Misch­fut­ter­mit­tel für Heim­tie­re, die nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net sind, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 3. No­vem­ber 2021 noch wäh­rend zwei Jah­ren in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

34 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BLW vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 698).

Art. 23k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25. April 2022
35  

1 Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe, die mit der Än­de­rung vom 25. April 2022 aus der Lis­te der zu­ge­las­se­nen Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe nach An­hang 2 ge­stri­chen wer­den, und Vor­mi­schun­gen, die sol­che ent­hal­ten, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 25. April 2022 noch wäh­rend sechs Mo­na­ten in Ver­kehr ge­bracht und ver­wen­det wer­den.

2 Misch­fut­ter­mit­tel für Nutz­tie­re, die nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net sind, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 25. April 2022 noch wäh­rend ei­nem Jahr in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

3 Misch­fut­ter­mit­tel für Heim­tie­re, die nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net sind, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 25. April 2022 noch wäh­rend zwei Jah­ren in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

35 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BLW vom 25. April 2022, in Kraft seit 1. Ju­ni 2022 (AS 2022 276).

Art. 23l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
2. November 2022
36  

1 Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe, die mit der Än­de­rung vom 2. No­vem­ber 2022 aus der Lis­te der zu­ge­las­se­nen Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe nach An­hang 2 ge­stri­chen wer­den, und Vor­mi­schun­gen, die sol­che ent­hal­ten, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 2. No­vem­ber 2022 noch wäh­rend sechs Mo­na­ten in Ver­kehr ge­bracht und ver­wen­det wer­den.

2 Misch­fut­ter­mit­tel und Ein­zel­fut­ter­mit­tel für Nutz­tie­re, die nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net sind, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 2. No­vem­ber 2022 noch wäh­rend ei­nem Jahr in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

3 Misch­fut­ter­mit­tel und Ein­zel­fut­ter­mit­tel für Heim­tie­re, die nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net sind, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 2. No­vem­ber 2022 noch wäh­rend zwei Jah­ren in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

36 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

Art. 23m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
24. April 2023
37  

1 Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe, die mit der Än­de­rung vom 24. April 2023 aus der Lis­te der zu­ge­las­se­nen Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe nach An­hang 2 ge­stri­chen wer­den, und Vor­mi­schun­gen, die sol­che ent­hal­ten, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 24. April 2023 noch wäh­rend sechs Mo­na­ten in Ver­kehr ge­bracht und ver­wen­det wer­den.

2 Misch­fut­ter­mit­tel und Ein­zel­fut­ter­mit­tel für Nutz­tie­re, die nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net sind, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 24. April 2023 noch wäh­rend ei­nem Jahr in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

3 Misch­fut­ter­mit­tel und Ein­zel­fut­ter­mit­tel für Heim­tie­re, die nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net sind, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 24. April 2023 noch wäh­rend zwei Jah­ren in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

4Na­tri­um­ci­tra­te, Ka­li­um­ci­tra­te, Sor­bi­tol, Man­ni­tol, Cal­ci­um­hy­droxid, Xy­li­tol, Am­mo­ni­um­lak­tat und Am­mo­ni­u­ma­ce­tat, die durch die Än­de­rung vom 24. April 2023 als Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe ein­ge­stuft wur­den, dür­fen bis zum 30. Mai 2028 wei­ter­hin in Ver­kehr ge­bracht und als Ein­zel­fut­ter­mit­tel ver­wen­det wer­den.

37 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BLW vom 24. April 2023, in Kraft seit 1. Ju­ni 2023 (AS 2023 218).

Art. 23n Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
1. November 2023
38  

1 Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe, die mit der Än­de­rung vom 1. No­vem­ber 2023 aus der Lis­te der zu­ge­las­se­nen Fut­ter­mit­tel­zu­satz­stof­fe nach An­hang 2 ge­stri­chen wer­den, und Vor­mi­schun­gen, die sol­che ent­hal­ten, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 1. No­vem­ber 2023 noch wäh­rend sechs Mo­na­ten in Ver­kehr ge­bracht und ver­wen­det wer­den.

2 Misch­fut­ter­mit­tel und Ein­zel­fut­ter­mit­tel für Nutz­tie­re, die nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net sind, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 1. No­vem­ber 2023 noch wäh­rend ei­nem Jahr in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

3 Misch­fut­ter­mit­tel und Ein­zel­fut­ter­mit­tel für Heim­tie­re, die nach bis­he­ri­gem Recht ge­kenn­zeich­net sind, dür­fen ab dem In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 1. No­vem­ber 2023 noch wäh­rend zwei Jah­ren in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

38 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

Art. 24 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2012 in Kraft.

Anhang 1.1

(Art. 1 und 7)

Technische Bestimmungen über Verunreinigungen, Milchaustausch-Futtermittel, Einzelfuttermittel zur Bindung oder Denaturierung, den Asche- und Feuchtegehalt in Futtermitteln

1.
Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 41 FMV müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog gemäss Artikel 9 FMV festgelegt ist.
2.
Die botanische Reinheit von Einzelfuttermitteln muss mindestens 95 Prozent betragen, sofern nicht ein anderer Anteil im Katalog gemäss Artikel 9 FMV festgelegt ist. Zu den botanischen Verunreinigungen zählen Verunreinigungen mit Pflanzenmaterial ohne schädliche Auswirkungen auf die Tiere, z.B. Stroh und Samen von anderen Kulturen oder von Unkraut. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 Prozent betragen.
3.
Der Eisengehalt in Milchaustausch-Futtermitteln für Kälber mit einer Lebendmasse von höchstens 70 kg muss mindestens 30 Milligramm je Kilogramm des Alleinfuttermittels bei einem Feuchtegehalt von 12 Prozent betragen.
4.
Werden Einzelfuttermittel dazu verwendet, andere Einzelfuttermittel zu denaturieren oder zu binden, kann das Erzeugnis weiterhin als Einzelfuttermittel gelten. Bezeichnung, Art und Menge des Einzelfuttermittels, das zur Bindung oder Denaturierung verwendet wird, sind anzugeben. Wird ein Einzelfuttermittel durch ein anderes Einzelfuttermittel gebunden, darf der Anteil des letzteren höchstens 3 Prozent des Gesamtgewichts betragen.
5.
Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche darf höchstens 2,2 Prozent der Trockenmasse betragen. Der Gehalt von 2,2 Prozent darf jedoch überschritten werden bei:
Einzelfuttermitteln;
Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln;
Mineralfuttermitteln;
Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 Prozent aus Reis- oder Zuckerrübennebenerzeugnissen bestehen;
Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 Prozent aus Fischmehl bestehen;
sofern der Gehalt auf dem Etikett angegeben wird.
6.
Sofern im Anhang 1.2 oder im Katalog der Einzelfuttermittel kein anderer Gehalt festgelegt ist, muss der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden, falls er folgende Werte übersteigt:
5 Prozent bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten;
7 Prozent bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 Prozent;
10 Prozent bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten;
14 Prozent bei anderen Futtermitteln.

Anhang 1.2 39

39 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5571).

(Art. 8)

Obligatorische Angaben bei Einzelfuttermitteln

Kategorie von Einzelfuttermittel

Obligatorische Angabe von

1.
Grünfutter und Raufutter

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

2.
Getreidekörner

3.
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern

Stärke, wenn > 20 %

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfett, wenn > 5 %

Rohfaser

4.
Ölsaaten und Ölfrüchte

5.
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfett, wenn > 5 %

Rohfaser

6.
Körnerleguminosen

7.
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

8.
Knollen, Wurzeln

9.
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln

Stärke

Rohfaser

Salzsäureunlösliche Asche,

wenn > 3,5 % der Trockenmasse

10.
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der zuckerrübenverarbeitenden Industrie

Rohfaser, wenn > 15 %

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

Salzsäureunlösliche Asche,

wenn > 3,5 % der Trockenmasse

11.
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der zuckerrohrverarbeitenden Industrie

Rohfaser, wenn > 15 %

Gesamtzuckergehalt, berechnet als Saccharose

12.
Andere Saaten und Früchte sowie deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse nach den Ziffern 2–7

Rohprotein

Rohfaser

Rohfett, wenn > 10 %

13.
Andere Pflanzen sowie deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse nach den Ziffern 8–11

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

14.
Milcherzeugnisse und ‑nebenerzeugnisse

Rohprotein

Feuchtigkeit, wenn > 5 %

Laktose, wenn > 10 %

15.
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Landtieren

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfett, wenn > 5 %

Feuchtigkeit, wenn > 8 %

16.
Fische und andere Meerestiere sowie deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfett, wenn > 5 %

Feuchtigkeit, wenn > 8 %

17.
Mineralstoffe

Calcium

Natrium

Phosphor

Sonstige relevante Mineralstoffe

18.
Verschiedenes

Rohprotein, wenn > 10 %

Rohfaser

Rohfett, wenn > 10 %

Stärke, wenn > 30 %

Gesamtzuckergehalt, berechnet als

Saccharose, wenn > 10 %

Salzsäureunlösliche Asche,

wenn > 3,5 % der Trockenmasse

Anhang 1.3

(Art. 9)

Kategorien von Einzelfuttermitteln zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere

Kategorien von Ausgangsprodukten, deren Angabe die Nennung der spezifischen Bezeichnung eines oder mehrerer Ausgangsprodukte bei Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt.

Kategorie

Definition

1.
Fleisch und tierische Nebenprodukte

Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht sowie alle Produkte und Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere

2.
Milch und Molkereiprodukte

Alle Milchprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung

3.
Eier und Eierprodukte

Alle Eiprodukte, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht , sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung

4.
Öle und Fette

Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette

5.
Hefen

Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind

6.
Fisch und Fischnebenprodukte

Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus der Verarbeitung

7.
Getreide

Alle Getreidearten, ganz gleich in welcher Aufmachung, und die aus der Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Produkte

8.
Gemüse

Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht

9.
Pflanzliche
Nebenprodukte

Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Produkte, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte

10.
Pflanzliche
Eiweissextrakte

Alle Produkte pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können

11.
Mineralstoffe

Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind

12.
Zucker

Alle Zuckerarten

13.
Früchte

Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht

14.
Nüsse

Alle Kerne von Schalenfrüchten

15.
Saaten

Alle Saaten unzerkleinert oder grob gemahlen

16.
Algen

Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht

17.
Weich- und Krebstiere

Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenprodukte aus ihrer Verarbeitung

18.
Insekten

Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien

19.
Bäckereiprodukte

Alle Produkte aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren

20.
Kräuter

Alle Arten von Kräutern, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar

Anhang 1.4 40

40 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1739). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 24. April 2023 (AS 2023 218). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

(Art. 1a)

Katalog der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1
Die Bezeichnung eines im Verzeichnis nach Ziffer 3 aufgeführten Einzelfuttermittels darf nur für ein Einzelfuttermittel benutzt werden, das den Anforderungen des betreffenden Eintrags genügt.
1.2
Alle Einträge im Verzeichnis nach Ziffer 3 müssen den Beschränkungen in der Verwendung von Einzelfuttermitteln gemäss dem anwendbaren Recht entsprechen. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Einhaltung der Bestimmungen des 6. Kapitels der FMV bei Einzelfuttermitteln, die genetisch veränderte Organismen sind oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden oder aus einem Fermentationsverfahren mit genetisch veränderten Mikroorganismen stammen. Einzelfuttermittel, die aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder solche enthalten, müssen den Anforderungen der VTNP41 genügen. Futtermittelunternehmen, die ein im Katalog eingetragenes Einzelfuttermittel verwenden, sorgen dafür, dass es Artikel 7 FMV genügt.
1.3
«Ehemalige Lebensmittel» sind Lebensmittel, ausgenommen wiederverwertbare Reste aus der Speisenzubereitung (Catering-Rückfluss), die in völliger Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht für den menschlichen Verzehr hergestellt wurden, aber aus praktischen oder logistischen Gründen oder wegen Problemen bei der Herstellung oder wegen Mängeln der Verpackung oder sonstiger Art nicht mehr für diesen Zweck bestimmt sind und bei einer Verwendung als Futtermittel kein Gesundheitsrisiko bergen. Für ehemalige Lebensmittel und Catering-Rückfluss sind nur dann Höchstgehalte gemäss Anhang 1.1 Ziffer 1 festzulegen, wenn sie zu Futtermitteln weiterverarbeitet werden.
1.4
Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 41 FMV müssen Einzelfuttermittel frei sein von chemischen Verunreinigungen, die sich aus ihrem Herstellungsverfahren ergeben, sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, sofern nicht ein besonderer Höchstgehalt im Katalog festgelegt ist. Zur Verwendung in Futtermitteln verbotene Stoffe dürfen nicht vorhanden sein, entsprechend werden für diese Stoffe keine solchen Höchstgehalte festgelegt.
1.5
Entsprechend der guten Praxis im Sinne von Artikel 41 FMV können im Katalog die Gehalte der chemischen Verunreinigungen in Einzelfuttermitteln, die sich aus dem Herstellungsverfahren oder durch Verarbeitungshilfsstoffe ergeben, angegeben worden sein, wenn diese mit einem Gehalt von 0,1 % oder mehr vorhanden sind. Im Katalog können auch Gehalte unter 0,1 % festgelegt worden sein, wenn dies einer guten Handelspraxis zuträglich ist. Wenn im Glossar nach Ziffer 2 oder im Verzeichnis nach Ziffer 3 nicht anders angegeben, werden sämtliche Höchstgehalte in Gewichtsprozent ausgedrückt. Die Bestimmungen für chemische Verunreinigungen und Verarbeitungshilfsstoffe nach dieser Ziffer gelten nicht für Einzelfuttermittel, die in der Liste der angemeldeten Einzelfuttermittel nach Artikel 9 Absatz 3 FMV aufgeführt sind.
Die besonderen Höchstgehalte für chemische Verunreinigungen und Verarbeitungshilfsstoffe werden entweder bei der Beschreibung der Verfahren im Glossar nach Ziffer 2, der Beschreibung des Einzelfuttermittels im Verzeichnis nach Ziffer 3 oder am Ende einer Kategorie dieses Verzeichnisses angegeben. Der im Glossar nach Ziffer 2 bei einem bestimmten Verfahren angegebene Höchstgehalt gilt für die Einzelfuttermittel im Verzeichnis nach Ziffer 3, in deren Beschreibung auf dieses Verfahren Bezug genommen wird, sofern das fragliche Verfahren der Beschreibung im Glossar nach Ziffer 2 entspricht. Diese Vorgabe gilt nicht, wenn im Verzeichnis nach Ziffer 3 ein besonderer Höchstgehalt festgelegt ist.
1.6.
Einzelfuttermittel, die nicht unter Ziffer 12 des Verzeichnisses nach Ziffer 3 aufgeführt sind und die durch Fermentation hergestellt wurden oder ein natürliches Vorhandensein von Mikroorganismen aufweisen, dürfen mit lebenden Mikroorganismen in Verkehr gebracht werden, sofern die beabsichtigte Verwendung der Einzelfuttermittel und diese enthaltenden Mischfuttermittel:
a.
nicht die Vermehrung dieser Mikroorganismen betrifft; und
b.
nicht mit einer Funktion von einem oder mehreren Mikroorganismen gemäss Anhang 6.1 verknüpft ist.
Das Vorhandensein von Mikroorganismen sowie etwaige daraus resultierende Funktionen dürfen nicht auf den Einzelfuttermitteln und den diese enthaltenden Mischfuttermitteln angegeben werden.
1.7.
Die botanische Reinheit eines Einzelfuttermittels muss mindestens 95 % betragen. Der Anteil an botanischen Verunreinigungen, wie etwa Rückständen anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Herstellungsverfahren stammen, darf jedoch für jede Art Ölsaat oder Ölfrucht höchstens 0,5 % betragen. Abweichend von diesen allgemeinen Regeln wird im Verzeichnis nach Ziffer 3 ein spezifischer Wert festgelegt.
1.8.
Der Bezeichnung des Einzelfuttermittels im Verzeichnis nach Ziffer 3 werden gegebenenfalls die gebräuchliche Bezeichnung/Eigenschaft eines oder mehrerer der in der letzten Spalte des Glossars nach Ziffer 2 aufgeführten Verfahren hinzugefügt, um deutlich zu machen, dass es das entsprechende oder die entsprechenden Verfahren durchlaufen hat, es sei denn das Verfahren ist bereits in der jeweiligen Beschreibung des Einzelfuttermittels im Verzeichnis nach Ziffer 3 enthalten. Die Angabe der gebräuchlichen Bezeichnung/Eigenschaft beim Verfahren «Trocknen» ist optional. Ein Einzelfuttermittel, dessen Bezeichnung eine Kombination einer im Verzeichnis nach Ziffer 3 aufgeführten Bezeichnung mit der gebräuchlichen Bezeichnung/Eigenschaft eines oder mehrerer der im Glossar nach Ziffer 2 aufgeführten Verfahren ist, gilt als in den Katalog aufgenommen. Die Etikette weist die für dieses Einzelfuttermittel verbindlichen Angaben auf, gegebenenfalls entsprechend den Einträgen in der letzten Spalte des Glossars nach Ziffer 2 oder des Verzeichnisses nach Ziffer 3. Findet sich eine Angabe in der letzten Spalte des Glossars nach Ziffer 2, so ist die für das Verfahren verwendete besondere Methode in der Bezeichnung des Einzelfuttermittels anzugeben.
1.9.
Weicht das Herstellungsverfahren für ein Einzelfuttermittel von dem im Glossar nach Ziffer 2 beschriebenen entsprechenden Verfahren ab, ist der Herstellungsprozess in der Beschreibung des betreffenden Einzelfuttermittels gemäss dem Verzeichnis nach Ziffer 3 zu erläutern.
1.10.
Bei den Bezeichnungen einiger Einzelfuttermittel sind Synonyme zulässig. Solche Synonyme werden in der Spalte «Bezeichnung» des Eintrags für das entsprechende Einzelfuttermittel im Verzeichnis nach Ziffer 3 in eckigen Klammern angefügt.
1.11.
Die botanische Bezeichnung einer Pflanze wird nur in der Beschreibung des ersten Eintrags für diese Pflanze im Verzeichnis nach Ziffer 3 aufgeführt.
1.12.
In Artikel 7 Absatz 2 und in Anhang 1.1 Ziffer 6 sind die Anforderungen für die Angabe des Feuchtegehalts festgelegt. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und in Anhang 1.2 sind die Anforderungen für die Kennzeichnung anderer analytischer Komponenten festgelegt. Zudem muss in Übereinstimmung mit Anhang 1.1 Ziffer 5 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben werden, wenn er allgemein 2,2 % übersteigt oder wenn er bei einem bestimmten Futtermittel den im entsprechenden Abschnitt des Anhangs 1.2 festgelegten Gehalt übersteigt.
1.13.
In Abweichung von Ziffer 1.12 gelten die folgenden Bestimmungen:
a.
Die verbindliche Angabe der analytischen Bestandteile im Verzeichnis nach Ziffer 3 ersetzt die verbindlichen Angaben nach dem entsprechenden Abschnitt von Anhang 1.2.
b.
Werden in der Spalte für verbindliche Angaben im Verzeichnis nach Ziffer 3 keine analytischen Bestandteile genannt, die in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Abschnitt von Anhang 1.2 anzugeben wären, muss keiner dieser Bestandteile gekennzeichnet werden; ist jedoch für salzsäureunlösliche Asche kein Gehalt im Verzeichnis nach Ziffer 3 festgelegt, muss der Gehalt angegeben werden, wenn er 2,2 % übersteigt.
c.
Enthält die Spalte «Verbindliche Angaben» im Verzeichnis nach Ziffer 3 einen oder mehrere Werte für den Feuchtegehalt, so gelten diese Gehalte anstelle der Gehalte nach Anhang 1.1 Ziffer 6; liegt der Feuchtegehalt jedoch unter 14 %, so ist seine Angabe nicht zwingend; enthält diese Spalte keine Angabe über den Feuchtegehalt, so gilt Anhang 1.1 Ziffer 6.

1.14. Artikel 6 gilt für einen Futtermittelunternehmer, der für ein Einzelfuttermittel mehr Eigenschaften beansprucht als die in der Spalte «Beschreibung» im Verzeichnis nach Ziffer 3 genannten oder der ein im Glossar in Ziffer 2 genanntes Verfahren anführt, das als Angabe gelten kann (z. B. Pansenschutz).

1.15. Besteht ein im Verzeichnis nach Ziffer 3 aufgeführtes Einzelfuttermittel, bei dessen Bezeichnung gemäss einer Fussnote die Art zusätzlich anzugeben ist, aus mehreren Arten, so kann es nur dann als Einzelfuttermittel angesehen werden, wenn die Merkmale und der Ursprung der für die Einzelfuttermittel verwendeten Pflanzen oder Tiere oder Teile davon gleich sind.

2. Glossar der Verfahren

Das Glossar der Verfahren entspricht Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/201342.

42 Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel, ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2022/1104, ABl. L 177 vom 4.7.2022, S. 4.

3. Verzeichnis der Einzelfuttermittel

Das Verzeichnis der Einzelfuttermittel entspricht Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013.

Anhang 2 43

43 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5571). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 23. April 2021 (AS 2021 256), Ziff. II der V des BLW vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 698), vom 25. April 2022 (AS 2022 276), der V des WBF vom 2. Nov. 2022 (AS 2022 736), Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 24. April 2023 (AS 2023 218) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

(Art. 17 Abs. 1)

Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)

1 Kategorie 1: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

1.1 Funktionsgruppe a: Konservierungsmittel

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1a0001

1

a

Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640

Zubereitung aus Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640) mit einem Gesamtgehalt an Lactobacilli von mindestens 1,0 × 108 KBE/g Zusatzstoff (mit einem Mindestgehalt jedes Lactobacillus von 1,0 × 107 KBE/g Zusatzstoff)
Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus fermentum (NCIMB 41636), Lactobacillus plantarum (NCIMB 41638) und Lactobacillus rhamnosus (NCIMB 41640)

Hunde

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Der Zusatzstoff darf nur in Hafererzeugnissen und in pasteurisierter Milch verwendet werden.

Empfohlene Verwendungsmengen des Zusatzstoffs:

6 × 108 KBE/kg Hafererzeugnissen (90 % Feuchtigkeitsgehalt);
2,7 × 1010 KBE/kg pasteurisierter Milch.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Hautschutz, zu verwenden.

1a200

1

a

Sorbinsäure

Sorbinsäure ≥ 99 %

Fest

Wirkstoff:
Sorbinsäure ≥ 99 %
C6H8O2
CAS-Nr.: 110-44-1

Sulfatasche ≤ 0,2 %

Aldehyde ≤ 0,1 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

2 500

Die Mischung verschiedener Quellen von Sorbinsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

6 700

1k202

1

a

Kaliumsorbat

Kaliumsorbat: ≥ 99 %

Fest

Wirkstoff:

Kaliumsorbat: ≥ 99 %

C6H7KO2
CAS-Nr.: 24634-61-5

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

2 500

(als Sorbinsäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Kaliumsorbat darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

6 700

(als Sorbinsäure)

1k236

1

a

Ameisensäure

Ameisensäure ≥ 84,5 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Ameisensäure ≥ 84,5 %

H2CO2

CAS-Nr.: 64-18-6

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

10 000

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1a237a

1

a

Kaliumdiformiat

Kaliumdiformiat: 50 ± 5 %

Flüssig (50:50 mit Wasser verdünnt)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Kaliumdiformiat

C2H3O4K

CAS-Nummer: 20642-05-1

Einecs-Nummer: 243-934-6

Hergestellt durch chemische Synthese

Sauen

12000

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Nur zugelassen in rohem Fisch und Fischnebenprodukten zu Fütterungszwecken mit einem Höchstgehalt von 9000 mg Kaliumdiformiat als Wirkstoff pro kg rohem Fisch.

Der Gehalt an Kaliumdiformiat darf bei entwöhnten Ferkeln und Mastschweinen höchstens 6000 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % und bei Sauen höchstens 12000 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % betragen, sowohl bei Verwendung allein als Konservierungsstoff als auch bei Verwendung in Kombination mit anderen Kaliumdiformiatquellen.

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf in Alleinfuttermitteln für entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen den zulässigen Höchstgehalt von 10000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.

In die Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff, die Vormischungen und die entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere ist folgender Hinweis aufzunehmen: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist nicht zulässig, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

Entwöhnte Ferkel

Mastschweine

6000

1k237i

1

a

Natriumformiat

Natriumformiat ≥ 98 %

Fest

Natriumformiat ≥ 15 %

Ameisensäure ≤ 75 %

Wasser ≤ 25 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Natriumformiat

HCO2Na

CAS-Nr. 141-53-7

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

10 000

(als Ameisensäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1a238

1

a

Calciumformiat

Calciumformiat ≥ 98 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Calciumformiat

Ca(HCO)2

CAS-Nr.: 544-17-2

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

10 000

(als Ameisensäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1a260

1

a

Essigsäure

Essigsäure ≥ 99,8 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Essigsäure ≥ 99,8 %

C2H4O2
CAS-Nr. 64-19-7

Wasser ≤ 0,15 %

nichtflüchtige Stoffe ≤ 30 mg/kg

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 0,5 g/kg

Hergestellt durch chemische Synthese einschliesslich Zelluloseherstellung (als Nebenprodukt)

Geflügel

Schweine

Heimtiere

2 500

Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Alle Tierarten ausser Fische

1a262

1

a

Natriumdiacetat

Natriumdiacetat ≥ 58 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Natriumdiacetat (Anhydrat und Trihydrat) ≥ 58 %
NaC4H7O4
CAS-Nr.: 126-96-5

Essigsäure ≥ 39 %

Wasser ≤ 2 %

Feststoff ≤ 30 mg/kg

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Geflügel

Schweine

Heimtiere

2 500 (als Essigsäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Alle Tierarten ausser Fische

1a263

1

a

Calciumacetat

(Anhydrat und Monohydrat)

Calciumacetat ≥ 98,7 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Calciumacetat ≥ 98,7 %

C4H6CaO4

CAS-Nr.: 62-54-4

Wasser ≤ 6 %

Feststoff ≤ 30 mg/kg

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg

Eisen ≤ 0,5 mg/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Geflügel

Schweine

Heimtiere

2 500 (als Essigsäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Essigsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Alle Tierarten ausser Fische

1a270

1

a

Milchsäure

Milchsäure ≥ 72 Gew.-%

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Milchsäure:

D-Milchsäure ≤ 5 %

L-Milchsäure ≥ 95 %

C3H6O3

CAS-Nr. 79-33-4

Gewonnen durch Fermentierung mit

Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder

Bacillus smithii (LMG S-27890) oder
Bacillus subtilis (LMG S-27889)

Alle Tierarten ausser Schweine und Wiederkäuer mit entwickeltem Pansen

20 000

Die Mischung verschiedener Quellen von Milchsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine und Wiederkäuer ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

50 000

1k280

1

a

Propionsäure

Propionsäure ≥ 99,5 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Propionsäure ≥ 99,5 %

C3H6O2

CAS-Nr. 79-09-4

Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.

Aldehyde ≤ 0,1 % ausgedrückt in Propionaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel

Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine

30 000

Geflügel

10 000

1k281

1

a

Natriumpropionat

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

C3H5O2Na

CAS-Nr.: 137-40-6

Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel

Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine

30 000

(als Propionsäure)

Geflügel

10 000

(als Propionsäure)

1a282

1

a

Calciumpropionat

Calciumpropionat ≥ 98 % bezogen auf die Trockensubstanz

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Calciumpropionat ≥ 98 %

C6H10O4Ca

CAS-Nr.: 4075-81-4

Trocknungsverlust ≤ 6 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel

Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine

30 000

(als Propionsäure)

Geflügel

10 000

(als Propionsäure)

1k284

1

a

Ammoniumpropionat

Zubereitung aus Ammoniumpropionat

≥ 19 %, Propionsäure ≤ 80 %,

Wasser ≤ 30 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Ammoniumpropionat

C3H9O2N

CAS-Nr.: 17496-08-1

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweine und Geflügel

Die Mischung verschiedener Quellen von Propionsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine

30 000

(als Propionsäure)

Geflügel

10 000

(als Propionsäure)

1a295

1

a

Ammoniumformiat

Ammoniumformiat ≥ 35 %

Ameisensäure ≤ 64 %

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Ammoniumformiat ≥ 35 %

HCO2NH4

CAS-Nr.: 540-69-2

Formamid < 3000 mg/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Legehennen, Sauen, milchgebende Wiederkäuer, Heimtiere und nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere

2 000

(als Ameisensäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1a296

1

a

DL-Äpfelsäure

DL-Äpfelsäure ≥ 99,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:

DL-Äpfelsäure ≥ 99,5 %

C4H6O5

CAS-Nr.: 6915-15-7 (oder 617-48-1)

Sulfatasche ≤ 0,02 %

Fumarsäure ≤ 1 %

Maleinsäure ≤ 0,05 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1a297

1

a

Fumarsäure 99,5 % fest

CAS-Nr. 110-17-8

C4H4O4

Geflügel und Schweine

Mit Milchaustausch-Futtermitteln ernährte Jungtiere

Sonstige Tierarten









20 000

10 00044


Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

1a327

1

a

Calciumlactat

Calciumlactat ≥ 98 % (als Gew.-% Trockensubstanz)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Calciumlactat ≥ 98 %

(C3H5O2)2 •nH2O

CAS-Nr.: 814-80-2

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweine und Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen

20 000

(als Milchsäure)

Die Mischung verschiedener Quellen von Milchsäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

Schweine und Wiederkäuer ausser Wiederkäuer mit nicht entwickeltem Pansen

30 000

(als Milchsäure)

1a330

1

a

Citronensäure

Citronensäure ≥ 99,5 % (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Citronensäure ≥ 99,5 %

Wasserfreie Form: C6H8O7
CAS-Nr. 77-92-9

Monohydratform: C6H8O7.H2O
CAS-Nr.: 5949-29-1

Sulfatasche < 0,05 %

Oxalsäure: < 100 mg/kg

Erzeugt durch:

Aspergillus niger DSM 25794 oder
Aspergillus nigerCGMCC4513/CGMCC 5751 oder
Aspergillus nigerCICC 40347/CGMCC5343

Alle Tierarten

15 000

Die Mischung verschiedener Quellen von Citronensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1a338

1

a

Orthophosphorsäure

Zubereitung aus Orthophosphorsäure

(67–85,7 %) p/p (wässrige Lösung)

Wirkstoff: Orthophosphorsäure H3PO4

CAS-Nr. 7664-38-2

Flüchtige Säuren: ≤ 10 mg/kg (ausgedrückt in Essigsäure) Chloride: ≤ 200 mg/kg (ausgedrückt in Chlor) Sulfate: ≤ 1500 mg/kg (ausgedrückt in CaSO4)

Alle

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille, Handschuhe und Schutzkleidung zu tragen.

Der Phosphorgehalt ist auf der Etikette der Vormischung anzugeben.

1j514ii

1

a

Natrium-Bisulfat

Natrium-Bisulfat: ≥ 95,2 %

CAS-Nr. 7681-38-1 NaHSO4, Na 19,15 %, SO4 80,01 %

Hergestellt durch
chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Katzen und Nerze

Katzen

Nerze

4 000

20 000

10 000

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die einzelnen entsprechenden Arten festgelegten zulässigen Höchstgehalt im Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

44 pro kg Milchaustausch-Futtermittel

1.2 Funktionsgruppe b: Antioxidationsmittel

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

3a300

1

b

Ascorbinsäure

Ascorbinsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Ascorbinsäure

C6H8O6
CAS-Nr.: 50-81-7
L-Ascorbinsäure, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen
Reinheitskriterien: mind. 99 %

Alle Tierarten

Ascorbinsäure darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen, für die Vormischungen die Lagerbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

1b301

1

b

Natrium-L-ascorbat

C6H7O6Na

Alle

Alle Futtermittel

1b302

1

b

Calcium-L-ascorbat

C12H14O12Ca ∙ 2H2O

Alle

Alle Futtermittel

1b304

1

b

6-Palmityl-L-Ascorbinsäure (Vit. C)

C22H38O7

Alle

1b306 (i) / (ii)

1

b

Extrakte natürlichen Ursprungs

(i)
stark tocopherolhaltige
(ii)
stark delta-tocopherolhaltige

Alpha-, beta-, gamma- und delta-tocopherol:

Chemische Formel:

C29H50O2, CAS 59‑02-9

C28H48O2, CAS 490‑23-3

C28H48O2, CAS 54‑28-4

C27H46O2, CAS 119‑13-1

(i)
Tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs, in flüssiger öliger Form, durch Extraktion aus Pflanzenölen gewonnen
(i)
Reinheitskriterien: Tocopherole insgesamt mindestens 30 %
(ii)
Tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil), nur in flüssiger Form, durch Extraktion aus Pflanzenölen gewonnen
(ii)
Reinheitskriterien: Tocopherole insgesamt mindestens 80 %, mit einem Gesamtgehalt an Delta-Tocopherol von mindestens 70 %.

Alle

Tocopherol-Extrakte aus Pflanzenölen dürfen in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen, für die Vormischungen die Lagerbedingungen anzugeben.

1b307

1

b

Alpha-Tocopherol

Alpha-Tocopherol

Charakterisierung des Wirkstoffs:

(all-rac)-α-Tocopherol C29H50O2

CAS-Nr.: 10191-41-0

Tocopherolhaltige Extrakte in flüssiger öliger Form, durch chemische Synthese gewonnen. Reinheitskriterien: mindestens 96 %.

Alle

Alpha-Tocopherol darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen, für die Vormischungen die Lagerbedingungen anzugeben.

E 310

1

b

Propylgallat

C10H12O5

Alle

10045

Alle Futtermittel

1b320

1

b

Butylhydroxyanisol

Butylhydroxyanisol (BHA)
(≥ 98,5 %)
Wachsartige, feste Form

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Mischung aus:

2-tert-butyl-4-hydroxyanisol
3-tert-butyl-4-hydroxyanisol (≥ 85 %)

CAS-Nr.: 25013-16-5

C11H16O2

Alle Tierarten

150

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.

BHA kann in Verbindung mit Butylhydroxytoluol (BHT) bis zu einem Gehalt von 150 mg Mischung/kg Alleinfuttermittel verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

E 321

1

b

Butylhydroxytoluol (BHT)

C15H24O

Alle Tierarten

150

Alle Futtermittel

In Kombination mit dem Zusatzstoff Butylhydroxyanisol (1b320) darf die Höchstmenge des Gemischs 150 mg/kg nicht überschreiten.

45 Maximal 100 mg/kg allein oder aus E 310, E 311 und E 312 kombiniert.

1.3 Funktionsgruppen c: Emulgatoren, d: Stabilisatoren, e: Verdickungsmittel und f: Geliermittel

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1c322

1

c

Lecithine

Zubereitung aus Lecithinen mit einem Mindestgehalt von:

Phospholipide ≥ 18 %,
Lysophospholipide ≥ 11 %,
Feuchtigkeitsgehalt ≤ 1 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lecithine (CAS-Nr. 8002‑43-5) aus Sojabohnen

Alle Tierarten

1c322i

1

c

Lecithine

Zubereitungen aus:

Lecithinen und hydrolysierten Lecithinen, flüssig (plastisch bis flüssig);
entölten Lecithinen und entölten hydrolysierten Lecithinen, fest.

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lecithine, hydrolysierte Lecithine, entölte Lecithine und entölte hydrolysierte Lecithine aus Sojabohnen, Sonnenblumenkernen oder Raps.

CAS-Nr. 8002-43-5

Alle Tierarten

Auf dem Etikett des Futtermittelzusatzstoffs und der Vormischungen ist bzw. sind die verwendete(n) Form(en) anzugeben.

1d401

1

d; e; f

Natriumalginat

Natriumalginat
Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Natriumalginat (≥ 90,8 %)
(C6H7NaO6)n

Katzen und Hunde

Andere nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere

Fische

35 200

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Mischung verschiedener Quellen von Alginaten darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

1d402

1

d; e; f

Kaliumalginat

Kaliumalginat

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Kaliumalginat (≥ 89,2 %)
(C6H7KO6)n
CAS-Nr.: 9005-36-1

Katzen und Hunde

35 200

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Mischung verschiedener Quellen von Alginaten darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

E 407

1

c; d; e; f

Carrageen

Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

Alle Futtermittel

E 410

1

c; d; e; f

Johannisbrotkernmehl

Alle

Alle Futtermittel

E 412

1

c; d; e; f

Guarkernmehl, Guargummi

Alle

Alle Futtermittel

E 414

1

c; d; e; f

Gummi arabicum

Alle

Alle Futtermittel

E 415

1

c; d; e; f

Xanthangummi

Alle

Alle Futtermittel

E 460

1

c; d; e; f

Mikrokristalline Cellulose

Alle Tierarten

Alle Futtermittel

E 461

1

c; d; e; f

Methylcellulose

Alle

Alle Futtermittel

E 462

1

c; d; e; f

Ethylcellulose

Alle

Alle Futtermittel

E 463

1

c; d; e; f

Hydroxypropylcellulose

Alle

Alle Futtermittel

E 464

1

c; d; e; f

Hydroxypropylmethyl-cellulose

Alle

Alle Futtermittel

E 466

1

c; d; e; f

Carboxymethylcellulose (Natriumsalz des Cellulosecarboxy-methylethers)

Alle

Alle Futtermittel

E 484

1

c; d; e; f

Polyethylenglykolglycerylricinoleat

Alle

Alle Futtermittel

E 487

1

c; d; e; f

Polyethylenglykol-Sojaölfettsäureester

Kälber

6 000

Nur in Milchaustauschfuttermitteln

1c493

1

c

Sorbitanmonolaurat

Eine Zubereitung aus Sorbitanmonolaurat mit ≥ 95 % eines Gemischs von Sorbit-, Sorbitan- und Isosorbidestern, mit aus Kokosöl stammenden Fettsäuren verestert.

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Sorbitanmonolaurat

CAS_Nummer: 1338-39-2
C18H34O6

Alle Tierarten

85

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

1f499

1

f

Cassiagummi

Zubereitung aus dem gereinigten Endosperm von Cassia tora und Cassia obtusifolia (Leguminosae) mit einem Anteil von weniger als 0,05 % an Cassia occidentalis. Anthrachinone (insgesamt) < 0,5 mg/kg Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:Im Wesentlichen 1,4-β-D-Mannopyranose-Einheiten mit 1,6-verknüpften α- D-Galactopyranose-Einheiten. Das Verhältnis Mannose zu Galactose beträgt 5:1. Galactomannane > 75 %

Hunde und Katzen

13 200

Der Zusatzstoff darf nur in Alleinfuttermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von > 20 % in Kombination mit Carrageen (das mindestens 25 % der verwendeten Cassiagummi-Menge ausmacht) verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

1.4 Funktionsgruppen g: Bindemittel, h: Verhinderung der Absorption von Radionukliden und i: Trennmittel

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung,
Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeit

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1d401

1

g

Natriumalginat

Natriumalginat
Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Natriumalginat (≥ 90,8 %)
(C6H7NaO6)n

Katzen und Hunde

35 200

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Mischung verschiedener Quellen von Alginaten darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Andere nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere

Fische

1d402

1

g

Kaliumalginat

Kaliumalginat

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Kaliumalginat (≥ 89,2 %)
(C6H7KO6)n
CAS-Nr.: 9005-36-1

Katzen und Hunde

35 200

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Mischung verschiedener Quellen von Alginaten darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

1i534

1

i

Eisennatriumtartrate

Zubereitung aus Komplexierungsprodukten von Natriumtartraten mit Eisen-III-Chlorid in Wasserlösung ≤ 35 % (Gewichtsanteil)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Eisen-III-Komplexierungsprodukt von D(+)-, L(-)- und meso-2,3-Dihydroxybutandisäuren

Kennzahl: Eisen zu meso-Tartrat 1: 1;

Kennzahl: Eisen zu Gesamttartratisomeren 1: 1,5

CAS-Nr.
1280193-05-6

Fe(OH)2C4H4O6Na

Chlorid: ≤ 25 %

Oxalate: ≤ 1,5 %, ausgedrückt als Oxalsäure

Eisen: ≥ 8 % Eisen(III)

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff wird ausschliesslich in NaCl (Natriumchlorid) verwendet.

Empfohlene Mindestdosis: 26 mg Eisennatriumtartrate/kg NaCl (entspricht 3 mg Eisen/kg NaCl)

Empfohlene Höchstdosis: 106 mg Eisennatriumtartrate/kg NaCl

E 535

1

g; i

Natriumferrocyanid

Na4[Fe(CN)6] ∙ 10H2O

Alle

Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

E 536

1

g; i

Kaliumferrocyanid

K4[Fe(CN)6] ∙ 3H2O

Alle

Höchstgehalt: 80 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

E 551a

1

g; i

Kieselsäure, gefällt und getrocknet

–*

Alle

Alle Futtermittel

E 551b

1

g; i

Kolloidales Siliciumdioxid

–*

Alle

Alle Futtermittel

E 551c

1

g; i

Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)

–*

Alle

Alle Futtermittel

E 552

1

g; i

Calcium-Silikat, synthetisch

–*

Alle

Alle Futtermittel

E 554

1

g; i

Natriumaluminium-silikat, synthetisch

–*

Alle

Alle Futtermittel

1g557

1

g

Montmorillonit-Illit

Zubereitung aus Montmorillonit-Illit-Mischschicht-Tonmineral: Phyllosilicate ≥ 75 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Phyllosilicate ≥ 75 %:
≥ 35 % Montmorillonit-Illit (quellfähig)
≥ 30 % Illit/Muscovit
≤ 15 % Kaolinit (nicht quellfähig)
≤ 20 % Quarz
Eisen (strukturell) 3,6 % (Durchschnitt)
Asbestfrei

Alle Tierarten

10 000

20 000

In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:

«Die gleichzeitige orale Verabreichung von Makroliden ist zu vermeiden.»,
«Bei Geflügel ist ferner die gleichzeitige Verabreichung von Robenidin zu vermeiden.»

Der Zusatzstoff ist mit folgendem Mindestgehalt zu verwenden:

10 000 mg/kg bei direkter Verwendung als Trennmittel in Ergänzungsfuttermitteln,
20 000 mg/kg bei Verwendung als Trennmittel in Alleinfuttermitteln.

Für Geflügel: Die gleichzeitige orale Verabreichung von Kokzidiostatika ausser Robenidin ist kontraindiziert.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und von Vormischungen, die diesen enthalten, ist Folgendes anzugeben: «Der Zusatzstoff Montmorillonit-Illit ist reich an (inertem) Eisen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffes zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Die Gesamtmenge der verschiedenen Montmorillonit-Illit-Quellen im Alleinfuttermittel darf den zulässigen Höchstgehalt von 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.

i

Alle Tierarten

20 000

1m558i

1

g; h; i

Bentonit

Bentonit: ≥ 50 % Smektit

Alle

20 000

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

«Die gleichzeitige orale Verabreichung von Makroliden ist zu vermeiden»;

Für Geflügel:

«Die gleichzeitige Verabreichung von Robenidin ist zu vermeiden».

Die gleichzeitige Verabreichung von Kokzidiostatika ausser Robenidin ist kontraindiziert bei einer Bentonit-Menge ab 5000 mg/kg Alleinfuttermittel.

Die Gesamtmenge an Bentonit darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Bei Verwendung zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden:

Die Mischung verschiedener Bentonitquellen darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

Der Zusatzstoff darf verwendet werden, wenn Futtermittel durch radioaktives Cäsium kontaminiert sind, um es in Tieren und ihren Erzeugnissen zu bekämpfen.

E 559

1

g; i

Kaolinit-Tone, asbestfrei

Natürliche Mischungen von tonartigen Mineralien mit einem Gehalt von mindestens 65 % komplexen wasserhaltigen Aluminiumsilikaten, deren Hauptbestandteil Kaolinit ist*

Alle

Alle Futtermittel

E 560

1

g; i

Steatit, chlorithaltig (natürliche Mischungen)

Natürliche Mischungen von Steatit und Chlorit, asbestfrei

Mindestreinheit der Mischungen: 85 %

Alle

Alle Futtermittel

E 562

1

g; i

Sepiolit

Wasserhaltiges Magnesium-Silikat sedimentärer Herkunft mit min. 60 % Sepiolit und max. 30 % Montmorillonit, asbestfrei

Alle

20 000

Alle Futtermittel

E 563

1

g; i

Sepiolit-Ton

Wasserhaltiges Magnesium-Silikat sedimentärer Herkunft mit mindestens 40 % Sepiolit und 25 % Illit, asbestfrei

Alle Tierarten ausser Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, Entwöhnte Suidae und Suidae für die Mast, Salmoniden und Masthühner

20 000

Alle Futtermittel

1g563

1

g; i

Sepiolit-Ton

Wasserhaltiges Magnesiumsilicat sedimentären Ursprungs mit ≥ 40 % Sepiolit und ≥ 25 % Illit Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Sepiolit (wasserhaltiges Magnesiumsilicat) ≥ 40 %
CAS-Nummer: 63800-37-3
Einecs-Nummer: 264-465-3
Chemische Formel: Mg4Si6O15(OH)2·6H2O

Illit (Kalium und Eisen-Aluminiumsilicat: ≥ 25 %
CAS-Nummer: 12173-60-3
Einecs-Nummer: 601-803-4
Chemische Formel: (K,H3O)(Al,Mg,Fe)2(Si,Al)4O10[(OH)2·(H2O)]

Carbonate (Dolomit, Calcium- und Magnesiumcarbonat): ≤ 35 %

Asbestfrei

Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer

Entwöhnte Suidae und Suidae für die Mast

20 000

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut- und Atemschutz, zu verwenden. Insbesondere ist zu achten auf den Schutz von Arbeitnehmern vor den inhalativen Risiken im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber kristallinem Siliciumdioxid und Nickel.

Salmoniden

17 600

Masthühner

10 000

E 565

1

g; i

Ligninsulfonate

–*

Alle

Alle Futtermittel

E 566

1

g; i

Natrolith-Phonolith

Natürliche Mischungen von Alumosilikaten (alkali- und erdalkalihaltig) und Alumohydrosilikaten, Natrolith (43–46,5 %) und Feldspat*

Alle

25 000

Alle Futtermittel

1g568

1

g; i

Klinoptilolith sedimentären Ursprungs

Klinoptilolith (hydriertes Natrium-Calcium- Aluminiumsilicat) sedimentären Ursprungs ≥ 80 % und Tonminerale ≤ 20 % (faser‑ und quarzfrei). CAS-Nummer 12173-10-3

Alle Tierarten

10 000

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atem- und Augenschutz sowie Handschuhe getragen werden.

Die Gesamtmenge an Klinoptilolit sedimentären Ursprungs aus allen Quellen darf den Höchstgehalt von 10 000 mg nicht überschreiten.

1g598

1

i

Dolomit-Magnesit

Zubereitung aus natürlichem Gemisch aus:
Dolomit und Magnesit ≥ 40 % (mit einem Mindestgehalt von 24 % Carbonate).

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Dolomit
CAS-Nummer:
16389-88-1
(CaMg)(CO3)2

Magnesit
CAS-Nummer: 546-93-0
MgCO3

Talkum (Magnesium-Silicathydrate)
CAS-Nummer:
14807-96-6
Mg3Si4O10(OH)2

Talkum ≥ 35 %

Chlorit (Aluminium-Magnesium)
CAS-Nummer: 1318-59-8
(Mg,Fe,Al)6(Si,Al)4O10(OH)8

Eisen (strukturell) 6 % (Durchschnitt)

Chlorit ≥ 16 %

Asbest- und Quarz-frei

Alle Tierarten

5 000

20 000

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und von diesen enthaltenden Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Der Zusatzstoff Dolomit-Magnesit ist reich an (inertem) Eisen».

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

1g599

1

g; i

Illit-Montmorillonit-Kaolinit

Zubereitung aus einem natürlichen Gemisch aus Illit-Montmorillonit-Kaolinit mit einem Mindestgehalt von

40 % Illit
10 % Montmorillonit
8 % Kaolinit

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Illit:
CAS-Nummer: 106958-53-6
K(Al,Fe)2AlSi3O10(OH)2 · H2O

Montmorillonit:
CAS-Nummer: 1318-93-0
Nax[(Al2-xMgx)Si4O10) (OH)2]

Kaolinit:
CAS-Nummer: 1318-74-7
Al2(OH)4(SiO5)

Eisen (strukturell) 10 % (Durchschnitt)

Asbestfrei

Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Mastrinder und Masttiere von Wiederkäuerarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Mastschweine und Absetzferkel

Alle anderen Tierarten und Tierkategorien

5 000

5 000

50 000

20 000

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und von diesen enthaltenden Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Der Zusatzstoff Illit-Montmorillonit-Kaolinit ist reich an (inertem) Eisen».

Die Gesamtmenge unterschiedlicher Verwendungen von Illit-Montmorillonit-Kaolinit im Alleinfuttermittel darf den zulässigen Höchstgehalt für die betreffende Tierart oder Tierkategorie nicht überschreiten.

In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:
«Die gleichzeitige orale Verabreichung von Makroliden ist zu vermeiden».

*
Höchstgehalt an Dioxinen: 500 pg WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Der Dioxingehalt ist die Summe polychlorierter Dibenzo-para-dioxine (PCDD) und polychlorierter Dibenzofurane (PCDF), ausgedrückt in toxischen Äquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Anwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). Der Gehalt ist als Höchstgehalt auszudrücken, d.h. bei der Berechnung der Gehalte ist davon auszugehen, dass alle unter der Nachweisgrenze liegenden Werte aller gleichartigen Verbindungen der Nachweisgrenze entsprechen.

1.5 Funktionsgruppe j: Säureregulatoren

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg oder Einheiten/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeit

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1a330

1

j

Citronensäure

Citronensäure ≥ 99,5 % (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Citronensäure ≥ 99,5 %

Wasserfreie Form: C6H8O7
CAS-Nr. 77-92-9

Monohydratform: C6H8O7.H2O
CAS-Nr.: 5949-29-1

Sulfatasche < 0,05 %

Oxalsäure: < 100 mg/kg

Erzeugt durch:

Aspergillusniger DSM 25794 oder
Aspergillusniger CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder
Aspergillusniger CICC 40347/CGMCC 5343

Alle Tierarten

15 000

Die Mischung verschiedener Quellen von Citronensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Angabe in den Gebrauchsanweisungen des Zusatzstoffes, der Vormischung und der entsprechenden Futtermittel für zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere: «Die gleichzeitige Verwendung verschiedener organischer Säuren oder ihrer Salze ist kontraindiziert, wenn für eine(s) oder mehrere davon der zulässige Höchstgehalt erreicht oder nahezu erreicht ist.»

1j001

1

j

Kaliumdiformiat

Kaliumdiformiat ≥ 98 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Kaliumdiformiat

Chemische Formel: C2H3O4K

CAS-Nummer: 20642-05-1

Einecs-Nummer:
243-934-6

Mastschweine

Entwöhnte Ferkel

6 000

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Der Gehalt an Kaliumdiformiat darf höchstens 6 000 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % betragen, sowohl bei Verwendung allein als Säureregulator als auch bei Verwendung in Kombination mit anderen Kaliumdiformiatquellen.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augenschutz, zu verwenden.

E 296

1

j

DL- und L‑Apfelsäure

Hunde und Katzen

1j524

1

j

Natriumhydroxid

Hunde, Katzen, Zierfische

1j514ii

1

j

Natrium-Bisulfat

Natrium-Bisulfat: ≥ 95,2 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Natrium-Bisulfat CAS-Nr. 7681-38-1

NaHSO4

Na 19,15 %

SO4 80,01 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Katzen, Nerze, Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere

4 000

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Der Gesamtgehalt an Natrium-Bisulfat darf den für die relevante Tierart jeweils zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht übersteigen.

4d1712

1

j

Pediococcus acidilactici CNCM I-4622

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM I-4622 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g

Fest
Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM I-4622

Alle Tierarten

1 × 109 KBE

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Der Zusatzstoff darf nur in Mischfuttermitteln verwendet werden, die als Vormischung zur Zubereitung flüssiger Futtermittel im Betrieb bestimmt sind, oder in festen Einzelfuttermitteln, die zur Zubereitung flüssiger Futtermittel im Betrieb bestimmt sind.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Halofuginon, Diclazuril, Decoquinat und Nicarbazin.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

1.6 Funktionsgruppe k: Silierzusatzstoffe

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Zulassung geregelt in den folgenden EU-Rechtsakten

Aktivitätseinheiten/kg frischen Materials oder mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1

k

Alpha-Amylase
(EC 3.2.1.1)

Alpha-Amylase EC 3.2.1.1 aus Aspergillus orizaeDS 114 oder CBS 585.94

Alle Tierarten

1k101

1

k

Alpha-Amylase
(EC 3.2.1.1)

Zubereitung aus Alpha-Amylase, gewonnen aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 9553, mit einer Mindestaktivität von 129 800 DNS46/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Alpha-Amylase, gewonnen aus Bacillus amyloliquefaciens DSM 9553

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2019/454 der Kommission, vom 20. März 2019, Fassung gemäss ABl. L 79 vom 21.3.2019, S. 4

1k102

1

k

Alpha-Amylase
(EC 3.2.1.1)

Zubereitung aus Alpha-Amylase, gewonnen aus Bacillus amyloliquefaciens NCIMB 30251, mit einer Mindestaktivität von 101 050 DNS/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Alpha-Amylase, gewonnen aus Bacillus amyloliquefaciens NCIMB 30251

Alle Tierarten

1k103

1

k

Alpha-Amylase
(EC 3.2.1.1)

Zubereitung aus Alpha-Amylase, gewonnen aus: Aspergillus oryzae ATCC SD-5374, mit einer Mindestaktivität von 235 850 DNS/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Alpha-Amylase, gewonnen aus Aspergillus oryzae ATTC SD-5374

Alle Tierarten

1k104

1

k

Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4)

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA -10001, mit einer Mindestaktivität von 2 750 DNS47/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA -10001

Alle Tierarten

1

k

Alpha-Amylase
(EC 3.2.1.1)

Alpha-Amylase EC 3.2.1.1 aus Aspergillus orizaeDS 114

Alle Tierarten

1

k

Cellulase
(EC 3.2.1.4)

Cellulase EC 3.2.1.4 aus Trichoderma longibrachiatumATCC PTA-10001 oder ATCC 74252

Alle Tierarten

1

k

Enterococcus faecium CCM 6226

Enterococcus faecium CCM 6226

Alle Tierarten

1

k

Enterococcus faecium SF202 DSM 4788 ATCC 53519

Enterococcus faecium SF202 DSM 4788 ATCC 53519

Alle Tierarten

1

k

Enterococcus faecium SF301 DSM 4789 ATCC 55593

Enterococcus faecium SF301 DSM 4789 ATCC 55593

Alle Tierarten

1k20710

1

k

Lactobacillus brevisDSM 12835

Zubereitung aus Lactobacillus brevis DSM 12835 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus brevis
DSM 12835

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission, vom 5. Dezember 2011, Fassung gemäss ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3

1k20715

1

k

Lactobacillus brevisDSMZ 21982

Zubereitung aus Lactobacillus brevis DSMZ 21982 mit mindestens 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus brevis DSMZ 21982

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 838/2012 der Kommission, vom 18. September 2012, Fassung gemäss ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 9

1k20744

1

k

Lactobacillus brevis DSM 23231

Zubereitung aus Lactobacillus brevis DSM 23231 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus brevis DSM 23231

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 der Kommission, vom 22. April 2014, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 40

1k20745

1

k

Lactobacillus brevisDSMZ 16680

Zubereitung aus Lactobacillus brevis DSMZ 16680 mit mindestens 2,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus brevisDSMZ 16680

Alle Tierarten

1k20757

1

k

Lactobacillus hilgardiiCNCM I-4785
undLactobacillus buchneriCNCM
I-4323/NCIMB 40788

Zubereitung aus Lactobacillus hilgardii CNCM I-4785 und Lactobacillus buchneri CNCM I-4323/NCIMB 40788 mit mindestens 1,5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff (Verhältnis 1:1).

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus hilgardiiCNCM
I-4785 und LactobacillusbuchneriCNCM I-4323/NCIMB 40788

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2019/764 der Kommission, vom 14. Mai 2019, Fassung gemäss ABl. L 126 vom 15.5.2019, S. 1

1k2075

1

k

Lactobacillus buchneri DSM 12856

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 12856 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus buchneri DSM 12856

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission, vom 5. Dezember 2011, Fassung gemäss ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3

1k20733

1

k

Lactobacillus buchneri DSM 13573

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 13573 mit mindestens 2 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus buchneri DSM 13573

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission, vom 29. November 2012, Fassung gemäss ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 14

1k2074

1

k

Lactobacillus buchneri DSM 16774

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 16774 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus buchneri
DSM 16774

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission, vom 5. Dezember 2011, Fassung gemäss ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3

1k20738

1

k

Lactobacillus buchneriDSM 22501

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 22501 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus buchneri DSM

22501

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1113/2013 der Kommission, vom 7. November 2013, Fassung gemäss ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 29

1k20759

1

k

Lactobacillus buchneri DSM 29026

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 29026 mit mindestens 2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus buchneri DSM 29026

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2021/343 der Kommission, vom 25. Februar 2021, Fassung gemäss ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 157

1k20754

1

k

Lactobacillus plantarum KKP/593/p

Lactobacillus plantarum KKP/788/p

Lactobacillus buchneri KKP/907/p

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum KKP/593/p, Lactobacillus plantarum KKP/788/p und Lactobacillus buchneri KKP/907/p mit mindestens 1 × 109 KBE/g Zusatzstoff in einem Verhältnis von 4:4:1 (Lactobacillus plantarumKKP/593/p: Lactobacillus plantarum KKP/788/p: Lactobacillus buchneriKKP/907/p)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarumKKP/593/p, Lactobacillus plantarum KKP/788/p und Lactobacillus buchneri KKP/907/p

Rinde

Schafe

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1907 der Kommission, vom 18. Oktober 2017, Fassung gemäss ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 36

1k20740

1

k

Lactobacillus buchneri
LN 40177/ATCC PTA-6138

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri LN 40177/ATCC PTA-6138 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus buchneri LN 40177/ATCC PTA-6138.

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1113/2013 der Kommission, vom 7. November 2013, Fassung gemäss ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 29

1k20741

1

k

Lactobacillus buchneri
LN 4637/ATCC PTA-2494

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri LN 4637/ATCC PTA-2494 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus buchneriLN 4637/ATCC PTA-2494.

Alle Tierarten

1k20734

1

k

Lactobacillus buchneri NCIMB 30139

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri NCIMB 30139 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus buchneri NCIMB 30139

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 96/2013 der Kommission, vom 1. Februar 2013, Fassung gemäss ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 21

1k20739

1

k

Lactobacillus buchneri NCIMB 40788/CNCM I-4323

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri NCIMB 40788/CNCM I-4323 mit mindestens 3 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus buchneri NCIMB

40788/CNCM I-4323

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1113/2013 der Kommission, vom 7. November 2013, Fassung gemäss ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 29

1k20758

1

k

Lactobacillus buchneri NRRL B-50733

Zubereitung aus Lactobacillus buchneri NRRL B-50733 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus buchneri NRRL B-50733

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2018/346 der Kommission, vom 5. März 2018, Fassung gemäss ABl. L 67 vom 9.3.2018, S. 18

1

k

Lactobacillus buchneri CCM 1819

Lactobacillus buchneri CCM 1819

Alle Tierarten

1

k

Lactobacillus buchneri KKP 907

Lactobacillus buchneri KKP 907

Alle Tierarten

1k20735

1

k

Lactobacillus casei ATCC PTA 6135

Zubereitung aus Lactobacillus casei ATTC PTA 6135 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus casei ATTC PTA 6135

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 96/2013 der Kommission, vom 1. Februar 2013, Fassung gemäss ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 21

1k20755

1

k

Lactobacillus caseiDSM 28872

Zubereitung aus Lactobacillus casei DSM 28872 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus casei DSM 28872

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1903 der Kommission, vom 18. Oktober 2017, Fassung gemäss ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 22

1k20752

1

k

Lactobacillus diolivoransDSM 32074

Zubereitung aus Lactobacillus diolivorans DSM 32074 mit mindestens 3 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus diolivorans DSM 32074

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2017/194 der Kommission, vom 3. Februar 2017, Fassung gemäss ABl. L 31 vom 4.2.2017, S. 18

1k20747

1

k

Lactobacillus fermentumNCIMB 30169

Zubereitung aus Lactobacillus fermentum NCIMB 30169 mit mindestens 2,5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus fermentum NCIMB 30169

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 der Kommission, vom 22. April 2014, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 40

1k20742

1

k

Lactobacillus kefiriDSM 19455

Zubereitung aus Lactobacillus kefiri DSM 19455 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus kefiri DSM 19455

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 774/2013 der Kommission, vom 12. August 2013, Fassung gemäss ABl. L 217 vom 13.8.2013, S. 30

1k2076

1

k

Lactobacillus paracasei DSM 16245

Zubereitung aus Lactobacillus paracasei DSM 16245 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus paracasei DSM 16245

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission, vom 5. Dezember 2011, Fassung gemäss ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3

1k20748

1

k

Lactobacillus paracasei NCIMB 30151

Zubereitung aus Lactobacillus paracasei NCIMB 30151 mit mindestens 1 × 107 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus paracasei NCIMB 30151.

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 849/2014 der Kommission, vom 4. August 2014, Fassung gemäss ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 16

1k20760

1

k

Lactobacillus parafarraginis DSM 32962

Zubereitung aus Lactobacillus parafarraginis DSM 32962 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus parafarraginis DSM 32962

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2021/346 der Kommission, vom 25. Februar 2021, Fassung gemäss ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 167

1k20753

1

k

Lactobacillus plantarumDSM 29024

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 mit mindestens 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum DSM 29024.

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2017/912 der Kommission, vom 29. Mai 2017, Fassung gemäss ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 30

1k20729

1

k

Lactobacillus plantarum LP346 DSM 4787 ATCC 55943

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum LP346 DSM 4787 ATCC 55943 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum LP346 DSM 4787 ATCC 55943

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 der Kommission, vom 13. November 2012, Fassung gemäss ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 15

1k20730

1

k

Lactobacillus plantarum LP347 DSM 5284 ATCC 55944

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum LP347 DSM 5284 ATCC 55944 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum LP347 DSM 5284 ATCC 55944

Alle Tierarten

1k20725

1

k

Lactobacillus plantarum24011 ATCC PTSA-6139

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum 24011 ATCC PTSA-6139 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum 24011 ATCC PTSA-6139

Alle Tierarten

1k20717

1

k

Lactobacillus plantarum CNCM I-3235/ATCC 8014

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum CNCM I-3235/ATCC 8014 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum CNCM I-3235/ATCC 8014

Alle Tierarten

1k20722

1

k

Lactobacillus plantarum CNCM MA 18/5U = Lactobacillus plantarum DSM 11672

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum CNCM MA 18/5U mit mindestens 2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum CNCM MA 18/5U

Alle Tierarten

1k2078

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 12836

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 12836 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum DSM 12836

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission, vom 5. Dezember 2011, Fassung gemäss ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3

1k2079

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 12837

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 12837 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum DSM 12837

Alle Tierarten

1k20726

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 18112 = Lactobacillus plantarum LP286 DSM 4784 ATCC 53187

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 18112 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum DSM 18112

Alle Tierarten

1k20727

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 18113 = Lactobacillus plantarum LP318 DSM 4785

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 18113 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum DSM 18113

Alle Tierarten

1k20728

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 18114 = Lactobacillus plantarum LP319 DSM 4786

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 18114 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum DSM 18114

Alle Tierarten

1k20718

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 19457 = Lactobacillus plantarum IFA 96

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 19457 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum DSM 19457

Alle Tierarten

1k2071

1

k

Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762

Zubereitung aus Lactiplantibacillusplantarum DSM 21762 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen vonLactiplantibacillus plantarum DSM 21762

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/8 der Kommission, vom 3. Januar 2023, Fassung gemäss ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 28

1k20716

1

k

Lactobacillus plantarumDSM 23375 = Lactobacillus plantarum AK 5106 DSM 20174

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 23375 mit mindestens 2 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum DSM 23375

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 der Kommission, vom 13. November 2012, Fassung gemäss ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 15

1k20750

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 29025

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29025 mit mindestens 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarumDSM 29025

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2150 der Kommission, vom 7. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 44

1k20731

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 3676

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 3676 mit mindestens 6 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum DSM 3676

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission, vom 29. November 2012, Fassung gemäss ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 14

1k20732

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 3677

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 3677 mit mindestens 4 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum DSM 3677

Alle Tierarten

1k20812

1

k

Lactobacillus plantarum DSM 8862 und DSM 8866

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 8862 und DSM 8866 mit mindestens 3 × 1011 KBE/g Zusatzstoff (Verhältnis 1:1)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum DSM 8862 und DSM 8866

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 93/2012 der Kommission, vom 3. Februar 2012, Fassung gemäss ABl. L 33 vom 4.2.2012, S. 1

1k20721

1

k

Lactobacillus plantarum LMG-21295 = Lactobacillus plantarum MiLAB 393

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum LMG-21295 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum LMG-21295

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 der Kommission, vom 13. November 2012, Fassung gemäss ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 15

1k20736

1

k

Lactobacillus plantarumNCIMB 30083

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum NCIMB 30083

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013 der Kommission, vom 3. April 2013, Fassung gemäss ABl. L 94 vom 4.4.2013, S. 1

1k20737

1

k

Lactobacillus plantarum NCIMB 30084

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus plantarum NCIMB 30084

Alle Tierarten

1k2073

1

k

Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 mit mindestens 1,2 × 1011 KBE/g Zusatzstoff.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen vonLactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/8 der Kommission, vom 3. Januar 2023, Fassung gemäss ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 28

1k20751

1

k

Lactobacillus plantarum NCIMB 42150

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 42150 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarumNCIMB 42150

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2150 der Kommission, vom 7. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 44

1k20746

1

k

Lactobacillus plantarum CECT 4528

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum CECT 4528 mit mindestens 2,5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum CECT 4528

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2014 der Kommission, vom 22. April 2014, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 23.04.2014, S. 40

1k20749

1

k

Lactobacillus plantarum DSMZ 16627

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSMZ 16627 mit mindestens 1 × 107 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum DSMZ 16627

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 849/2014 der Kommission, vom 4. August 2014, Fassung gemäss ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 16

1

k

Lactobacillus plantarum K KKP/593/p

Lactobacillus plantarum K KKP/593/p

Alle Tierarten

1

k

Lactobacillus plantarum LP287 DSM 5257 ATCC 55058

Lactobacillus plantarum LP287 DSM 5257 ATCC 55058

Alle Tierarten

1

k

Lactobacillus plantarum LP329 DSM 5258 ATCC 55942

Lactobacillus plantarum LP329 DSM 5258 ATCC 55942

Alle Tierarten

1k20743

1

k

Lactobacillus plantarum NCIMB 40027

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 40027 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum NCIMB 40027

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1113/2013 der Kommission, vom 7. November 2013, Fassung gemäss ABl. L 298 vom 8.11.2013, S. 29

1k20756

1

k

Lactobacillus rhamnosusDSM 29226

Zubereitung aus Lactobacillus rhamnosus DSM 29226 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus rhamnosus DSM 29226

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1903 der Kommission, vom 18. Oktober 2017, Fassung gemäss ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 22

1k20711

1

k

Lactobacillus rhamnosus NCIMB 30121

Zubereitung aus Lactobacillus rhamnosus NCIMB 30121 mit mindestens 4×1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactobacillus rhamnosus NCIMB 30121

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission, vom 5. Dezember 2011, Fassung gemäss ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3

1k2081

1

k

Lactococcus lactis DSM 11037

Zubereitung aus Lactococcus lactis DSM 11037 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactococcus lactis DSM 11037

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission, vom 5. Dezember 2011, Fassung gemäss ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3

1k2083

1

k

Lactococcus lactisNCIMB 30117

Zubereitung aus Lactococcus lactisNCIMB 30117 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen vonLactococcus lactisNCIMB 30117

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/8 der Kommission, vom 3. Januar 2023, Fassung gemäss ABl. L 2 vom 4.1.2023, S. 28

1k2082

1

k

Lactococcus lactis NCIMB 30160

Zubereitung aus Lactococcus lactis NCIMB 30160 mit mindestens 4×1011 KBE/g Zusatzstoff

Einem der folgenden Kryoprotektoren: Ascorbinsäure, Lactose, Mannitol, Mononatriumglutamat, Natriumzitrat, Molkepulver oder Polyethylenglycol (PEG 4000)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lactococcus lactis NCIMB 30160

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission, vom 5. Dezember 2011, ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1092, ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 10

1k2104

1

k

Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M - DSM 11673

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M - DSM 11673 mit mindestens 3 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M - DSM 11673

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission, vom 29. November 2012, Fassung gemäss ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 14

1k2102

1

k

Pediococcus acidilactici DSM 16243

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici DSM 16243 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Pediococcus acidilactici DSM 16243

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission, vom 5. Dezember 2011, Fassung gemäss ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3

1k21009

1

k

Pediococcus acidilactici CNCM I-3237

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM I-3237 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici CNCM I-3237.

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 304/2014 der Kommission, vom 25. März 2014, Fassung gemäss ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 8

1k21013

1

k

Pediococcus acidilactici NCIMB 30005

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici NCIMB 30005 mit mindestens 1 × 107 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus acidilactici NCIMB 30005.

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 849/2014 der Kommission, vom 4. August 2014, Fassung gemäss ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 16

1k21014

1

k

Pediococcus parvulusDSM 28875

Zubereitung aus Pediococcus parvulus DSM 28875 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus parvulus DSM 28875

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1903 der Kommission, vom 18. Oktober 2017, Fassung gemäss ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 22

1k2103

1

k

Pediococcus pentosaceus DSM 12834

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 12834 mit mindestens 4×1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Pediococcus pentosaceus DSM 12834

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1263/2011 der Kommission, vom 5. Dezember 2011, Fassung gemäss ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 3

1k1009

1

k

Pediococcus pentosaceus DSM 14021

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 14021 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 14021

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2014 der Kommission, vom 30. Januar 2014, Fassung gemäss ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 30

1k2101

1

k

Pediococcus pentosaceus DSM 16244

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 16244 mit mindestens 4×1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Pediococcus pentosaceus DSM 16244

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2118 der Kommission, vom 16. Dezember 2020, Fassung gemäss ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 15

1k2105

1

k

Pediococcus pentosaceus DSM 23376 = Pediococcus pentosaceus NCIMB 30171

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23376 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Pediococcus pentosaceus DSM 23376

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission, vom 29. November 2012, Fassung gemäss ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 14

1k1010

1

k

Pediococcus acidilactici DSM 23688

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23688 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 23688

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2014 der Kommission, vom 30. Januar 2014, Fassung gemäss ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 30

1k1011

1

k

Pediococcus acidilactici DSM 23689

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23689 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 23689

Alle Tierarten

1k21015

1

k

Pediococcus pentosaceus DSM 32291

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 32291 mit mindestens 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 32291

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1543 der Kommission, vom 15. Oktober 2018, Fassung gemäss ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 22

1k2106

1

k

Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455 mit mindestens 3 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission, vom 29. November 2012, Fassung gemäss ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 14

1k2107

1

k

Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Pediococcus pentosaceus
NCIMB 30168

Alle Tierarten

1k21008

1

k

Lactobacillus plantarumNCIMB 30238
Pediococcus pentosaceus NCIMB 30237

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30238 mit mindestens 2,0 × 1010 KBE/g Zusatzstoff und Pediococcus pentosaceus NCIMB 30237 mit mindestens 2,6 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum NCIMB 30238 und Pediococcus pentosaceus NCIMB 30237

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1489 der Kommission, vom 3. September 2015, Fassung gemäss ABl. L 231 vom 4.9.2015, S. 1

1k2111

1

k

Propionibacterium acidipropionici
CNCM MA 26/4U

Zubereitung aus Propionibacterium acidipropionici CNCM MA 26/4U mit mindestens 1x108 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Propionibacterium acidipropionici
CNCM MA 26/4U

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2012 der Kommission, vom 25. Oktober 2012, Fassung gemäss ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 15

1k202

1

k

Kaliumsorbat

Kaliumsorbat ≥ 99 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Kaliumsorbat ≥ 99 %

C6H7 KO2

CAS-Nr.: 24634-61-5

Hergestellt durch chemische

Synthese

Alle Tierarten

300 mg

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2023 der Kommission, vom 18. November 2016, Fassung gemäss ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 14

1k236

1

k

Ameisensäure

Ameisensäure (≥ 84,5 %)

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Ameisensäure (≥ 84,5 %)

H2CO2

CAS-Nr.: 64-18-6

Alle Tierarten

10 000 mg

1k237

1

k

Natriumformiat

Fest:

Natriumformiat ≥ 98 %

Flüssig:

Natriumformiat ≥ 15 %
Ameisensäure ≤ 75 %
Wasser ≤ 25 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Fest:

Natriumformiat ≥ 98 %

NaHCO2

CAS-Nr.: 141-53-7

Flüssig:

Formaldehyd ≤ 6,2 mg/kg

Acetaldehyd ≤ 5 mg/kg

Butylaldehyd ≤ 25 mg/kg

Natriumformiat ≥ 15 %

Ameisensäure ≤ 75 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

10 000 mg (Ameisensäureäquivalent)

1k280

1

k

Propionsäure

Propionsäure ≥ 99,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Propionsäure ≥ 99,5 %

C3H6O2

CAS-Nr.: 79-09-4

Nichtflüchtiger Rückstand ≤ 0,01 %, wenn bei 140 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet

Aldehyde ≤ 0,1 %, ausgedrückt als Formaldehyd

Hergestellt durch chemische Synthese

Wiederkäuer

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission, vom 29 November 2013, Fassung gemäss ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 16

Schweine

30 000 mg

Geflügel

10 000 mg

Alle Tierarten, ausgenommen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 305/2014 der Kommission, vom 25. März 2014, Fassung gemäss ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 12

1k281

1

k

Natriumpropionat

Natriumpropionat ≥ 98,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Natriumpropionat ≥ 98,5 %

C3H5O2Na

CAS-Nr.: 137-40-6

Trocknungsverlust ≤ 4 %, bestimmt durch zweistündige Trocknung bei 105 °C

Wasserunlösliche Stoffe ≤ 0,1 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Wiederkäuer

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission, vom 29 November 2013, Fassung gemäss ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 16

Schweine

30 000 mg

Geflügel

10 000 mg

Alle Tierarten, ausgenommen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 305/2014 der Kommission, vom 25. März 2014, Fassung gemäss ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 12

1k284

1

k

Ammoniumpropionat

Zubereitung aus Ammoniumpropionat ≥ 19 %, Propionsäure ≤ 80 % und Wasser ≤ 30 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Ammoniumpropionat

C3H9O2N

CAS-Nr.: 17496-08-1

Hergestellt durch chemische Synthese

Wiederkäuer

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission, vom 29 November 2013, Fassung gemäss ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 16

Schweine

30 000 mg

Geflügel

10 000 mg

Alle Tierarten, ausgenommen Wiederkäuer, Schweine und Geflügel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 305/2014 der Kommission, vom 25. März 2014, Fassung gemäss ABl. L 90 vom 26.3.2014, S. 12

1k301

1

k

Natriumbenzoat

Natriumbenzoat ≥ 99,5 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Natriumbenzoat ≥ 99,5 %

C7H5NaO2

CAS-Nr.: 532-32-1

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

2 400 mg

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2023 der Kommission, vom 18. November 2016, Fassung gemäss ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 14

E 250

1

k

Natriumnitrit

Natriumnitrit

Alle Tierarten

1k21016

1

k

Pediococcus pentosaceus IMI 507024

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus IMI 507024 mit mindestens 1×1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus IMI 507024

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2022/273 der Kommission, vom 23. Februar 2022, Fassung gemäss ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 17

1k21017

1

k

Pediococcus pentosaceusIMI 507025

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus IMI 507025 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung desWirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus IMI 507025

Alle Tierarten

1k21601

1

k

Lactiplantibacillus plantarumIMI 507026

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026

Alle Tierarten

1k21602

1

k

Lactiplantibacillus plantarumIMI 507027

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung desWirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027

Alle Tierarten

1k21603

1

k

Lactiplantibacillus plantarumIMI 507028

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028

Alle Tierarten

1k21701

1

k

Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023

Zubereitung aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung desWirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023

Alle Tierarten

1k1604

1

k

Lactiplantibacillus plantarumDSM 26571

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 26571 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung desWirkstoffs:

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum DSM 26571

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2022/633 der Kommission, vom 13. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 26

1k1801

1

k

Propionibacterium freudenreichiiDSM 33189 und Lentilactobacillus buchneriDSM 12856

Zubereitung aus Propionibacterium freudenreichii DSM 33189 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856 mit mindestens 5 × 1011 KBE/g, in einem Verhältnis von 1:4 (1 × 1011 KBE P. freudenreichii DSM 33189 und 4 × 1011 KBE L. buchneri DSM 12856/g)

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lebensfähige Zellen vonPropionibacterium freudenreichii DSM 33189 und Lentilactobacillus buchneri DSM 12856

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1382 der Kommission, vom 8. August 2022, Fassung gemäss ABl. L 207 vom 9.8.2022, S. 16

1k105

1

k

Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4)

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger CBS 120604, mit einer Mindestaktivität von 25650 DNS48/g Zusatzstoff
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4), gewonnen aus Aspergillus niger CBS 120604

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/61 der Kommission vom 5 Januar 2023, Fassung gemäss ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 24

1k106

1

k

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6)

Zubereitung von Endo-1,3(4)-β-Glucanase, gewonnen aus Aspergillusneoniger MUCL 39199, mit einer Mindestaktivität von 10000 DNS/g Zusatzstoff
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6), gewonnen aus Aspergillus neoniger MUCL 39199

Alle Tierarten

1k107

1

k

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8)

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203, mit einer Mindestaktivität von 51600 DNS/g Zusatzstoff
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride MUCL 39203

Alle Tierarten

1k108

1

k

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8)

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94, mit einer Mindestaktivität von 70000 DNS/g Zusatzstoff
Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma citrinoviride CBS 614.94

Alle Tierarten

1k1018

1

k

Pediococcuspentosaceus DSM 32292

Zubereitung aus Pediococcuspentosaceus DSM 32292 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 32292

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2023/59 der Kommission vom 5 Januar 2023, Fassung gemäss ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 16

46 Eine DNS-Einheit (3,5-Dinitrosalicylsäure) ist die Menge reduzierender Zucker, die unter festgelegten Testbedingungen als Maltoseäquivalente in μmol/g pro Minute bei einem pH-Wert von 4,5und einer Temperatur von 37 °C aus Stärke freigesetzt wird.

47 Eine DNS-Einheit (3,5-Dinitrosalicylsäure) ist die Menge reduzierender Zucker, die unter festgelegten Testbedingungen als Glucoseäquivalente in μmol/g pro Minute bei einem pH-Wert von 4,5und einer Temperatur von 37 °C aus Carboxymethylcellulose (CMC) freigesetzt wird.

48 1 DNS (3,5-Dinitrosalicylsäure)-Einheit ist die Menge reduzierender Zucker, die als Glucoseäquivalente in μmol/g pro Minute bei einem pH‑Wert von 4,5und einer Temperatur von 37 °C aus Stärke freigesetzt werden.

1.7 Funktionsgruppen m: Verringerung der Kontamination mit Mykotoxinen und n: Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg oder Einheiten/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeit

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

1m01

1

m

Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae- Familie

Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie mit mindestens 5 × 109 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von: Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie

Schweine

Alle Vogelarten

1,7×108KBE

Zur Verringerung der Kontamination von mit Mykotoxinen: Trichothecene.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben

Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den Vorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden

Für dieVogelarten:
Die Verwendung in Futtermitteln, welche die folgenden zugelassenen Kokzidiostatika enthalten, ist erlaubt: Narasin/Nicarbazin, Salinomycin-Natrium, Monensin-Natrium, Robenidin-Hydrochlorid, Diclazuril, Narasin oder Nicarbazin.

1m03

1

m

Fumonisinesterase EC 3.1.1.87

Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris DSM 26643, mit mindestens 3000 U/g49

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella pastoris DSM 26643

Schweine

Alle Vogelarten

15 U

Zur Verringerung der Kontamination mit Mykotoxinen: Fumonisine.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

Empfohlene Höchstdosis: 300 U/kg Alleinfuttermittel.

Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den Vorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Anwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

1m03i

1

m

Fumonisinesterase EC 3.1.1.87

Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella phaffii DSM 32159, mit mindestens 3000 U/g50.

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Zubereitung aus Fumonisinesterase, gewonnen aus Komagataella phaffii DSM 32159

Alle Schweine

Alle Geflügelarten

10 U

Zur Verringerung der Kontamination mit Mykotoxinen: Fumonisine.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

Empfohlene Höchstdosis: 300 U/kg Alleinfuttermittel oder frischen Materials in Silagen auf Maisbasis.

Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln zulässig, die den Rechtsvorschriften über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung genügen.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Alle Tierarten

(Zulassung nur in Silagen auf Maisbasis)

40 U/kg frischen Materials

1m558

1

m

Bentonit

Bentonit: ≥ 70 % Smektit

< 10 % Opal und Feldspat

< 4 % Quartz und Calcit

Aflatoxin-B1-Bindungskapazität (BKAfB1) über 90 %

Wiederkäuer

Geflügel

Schweine

20 000

Zur Verringerung der Kontamination mit Mykotoxinen: Aflatoxin B1.

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

«Die gleichzeitige orale Verabreichung von Makroliden ist zu vermeiden»;

Für Geflügel:

«Die gleichzeitige Verabreichung von Robenidin ist zu vermeiden».

Die gleichzeitige Verabreichung von Kokzidiostatika ausser Robenidin ist kontraindiziert bei einer Bentonit-Menge ab 5000 mg/kg Alleinfuttermittel.

Die Gesamtmenge an Bentonit darf den in Alleinfuttermitteln zulässigen Höchstgehalt von 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

Die Verwendung des Zusatzstoffs ist in Futtermitteln erlaubt, die den Rechtsvorschriften über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln genügen.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

1k236

1

n

Ameisensäure

CH2O2 ≥ 84,5 %

Flüssig

CAS-Nr.: 64-18-6

Alle Tierarten

10 000

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Gefahren aufgrund der Verwendung des Stoffes zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf die zulässigen Höchstgehalte in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten

1k237

1

n

Natriumformiat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Flüssig ≥ 15 %
Natriumformiat ≤ 75 %
Ameisensäure ≤ 25 %

Wasser

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Natriumformiat ≥ 15 % (in flüssiger Form)
Ameisensäure ≤ 75 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten ausser Schweinen

10 000 (Ameisensäureäquivalent)

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Die Mischung verschiedener Quellen von Ameisensäure darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Anwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

Schweine

12 000 (Ameisensäureäquivalent)

4d1712

1

n

Pediococcus acidilactici CNCM I-4622

Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM I-4622 mit mindestens 1 × 1010 KBE/g

Fest

Charakterisierung desWirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Pediococcusacidilactici CNCM I-4622

Alle Tierarten

1 × 109 KBE

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Der Zusatzstoff darf nur in Mischfuttermitteln verwendet werden, die als Vormischung zur Zubereitung flüssiger Futtermittel im Betrieb bestimmt sind, oder in festen Einzelfuttermitteln, die zur Zubereitung flüssiger Futtermittel im Betrieb bestimmt sind.

Darf in Futtermitteln mit folgenden zulässigen Kokzidiostatika verwendet werden: Halofuginon, Diclazuril, Decoquinat und Nicarbazin.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz, zu verwenden.

49 1 U ist die Enzymaktivität, welche aus 100 μΜ Fumonisin B1 in 20 mM Tris-Cl-Puffer bei pH-Wert 8,0mit 0,1mg/ml Rinderserumalbumin bei 30 °C 1 πmol Tricarballylsäure pro Minute freisetzt.

50 1 U ist die Enzymaktivität, welche aus 100 μΜ Fumonisin B1 in 20 mM Tris-Cl-Puffer bei pH-Wert 8,0mit 0,1mg/ml Rinderserumalbumin bei 30 °C 1 μmol Tricarballylsäure pro Minute freisetzt.

1.8 Funktionsgruppe o: sonstige technologische Zusatzstoffe

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1o01

1

o51

Bacillus subtilis KCCM 10673P Aspergillus oryzae KCTC 10258BP

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Zubereitung von Bacillus subtilis KCCM 10673P und Aspergillus oryzae KCTC 10258BP mit einem Gehalt von mindestens 1,2 × 108 KBE/g Zusatzstoff bzw. 2,0 × 108 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Lebensfähige Zellen von Bacillus subtilis KCCM 10673P und Aspergillus oryzae KCTC 10258BP

Alle Tierarten

Bacillus subtilis 1,2 × 106 KBE/kg Sojabohnen

Aspergillus oryzae 2,0 × 106 KBE/kg Sojabohnen

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Der Zusatzstoff darf nur bei Sojabohnen verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Anwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Augen- und Hautschutz, zu verwenden.

51 Sonstige technologische Zusatzstoffe: Verringerung der für die Ernährung nachteiligen Faktoren bei Sojabohnen.

2 Kategorie 2: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe

2.1 Funktionsgruppe a: Farbstoffe

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

mg/kg des Alleinfuttermittels mit 12 % Feuchtigkeit

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

2a102

2

a (i)52

Tartrazin

Tartrazin wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben. Feste Form.

Tartrazin besteht im Wesentlichen aus Trinatrium-5-hydroxy-1-(4-sulfonatophenyl)-4-(4-sulfonatophenylazo)-H-pyrazol-3-carboxylat und sonstigen Farbstoffen zusammen mit Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen. Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.
Chemische Formel: C16H9N4Na3O9S2
Feste Form hergestellt durch chemische Synthese
CAS-Nummer: 1934-21-0

Katzen

433

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

Hunde

520

Kleine Nagetiere

2000

Körner fressende Ziervögel

63

2a102

2

a (iii)

Tartrazin

Zierfische

1924

2a104

2

a (i)

Chinolingelb

Chinolingelb

Chinolingelb wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben.

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Der prozentuale Anteil der Bestandteile von Chinolingelb beträgt:

2-(2-Chinolyl) indan-1,3-dion-Disulfonate: ≥ 80 %;
2-(2-Chinolyl) indan-1,3-dion-Monosulfonate: ≤ 11 %;
2-(2-Chinolyl) indan-1,3-dion-Trisulfonate: ≤ 7 %

Chemische Formel:
C18H9N Na2O8S2
(Natriumsalz)

CAS-Nr.: 8004-92-0
(Hauptbestandteil)

Chinolingelb, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen

Reinheitskriterien: Farbstoff ≥ 70 %, berechnet als das Natriumsalz Calcium- und Kaliumsalze ≤ 30 %

Nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere

25

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

E 110

2

a (iii)

Gelborange S

(Sunsetgelb FCF)

C16H10N2O7S2Na2

Zierfische

Körnerfressende Ziervögel

150

Kleinnager

150

E 110

2

a

Gelborange S

(Sunsetgelb FCF)

C16H10N2O7S2Na2

Hunde

Katzen

E 120

2

a

Karmin (Carmin-Lack WSP 50 %)

Hunde

Katzen

2a124

2

a (i)

Ponceau 4R

Ponceau 4R wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben.

Fest (Pulver oder Granulat)

Ponceau 4R besteht im Wesentlichen aus Trinatrium 2-hydroxy-1-(4-sulfo-1-naphthylazo)naphthalen- 6,8-disulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen. Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.
Chemische Formel: C20H11N2O10S3Na3
Fest (Pulver oder Granulat), hergestellt durch chemische Synthese
CAS-Nr.: 2611-82-7

Katzen

31

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Augen-, Haut-, Mund- und Atemschutz.

Hunde

37

2a124

2

a (iii)

Ponceau 4R

Zierfische

137

2a127

2

a (i)

Erythrosin

Erythrosin wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben. Fest

Erythrosin besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-(2,4,5,7-tetraiod-3-oxid-6-oxoxanthen-9-yl) benzoatmonohydrat und sonstigen Farbstoffen sowie Wasser, Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen. Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.
Chemische Formel: C20H6I4Na2O5·H2O
CAS-Nr.: 16423-68-0
Feste Form hergestellt durch chemische Synthese

Hunde

Katzen

16

13

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

2a129

2

a (i)

Allurarot AC

Allurarot AC wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben.
Fest (Pulver oder Granulat)

Charakterisierung desWirkstoffs:
Allurarot AC besteht im Wesentlichen aus Dinatrium-2-hydroxy-1-(2-methoxy-5-methyl-4-sulfonato-phenylazo)naphthalin-6-sulfonat und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheitskriterien: Gehalt mindestens 85 % Farbstoffe insgesamt, berechnet als das Natriumsalz (bei der Prüfung)

Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,2 %. Sonstige Farbstoffe: ≤ 3 %. Andere organische Verbindungen als Farbstoffe:

6-Hydroxy-2-naphthalinsulfonsäure, Natriumsalz: ≤ 0,3 %
4-Amino-5-methoxy-2-methylbenzensulfonsäure: ≤ 0,2 %
6,6-Oxybis(2-naphthalinsulfonsäure)-dinatriumsalz: ≤ 1 %

Unsulfonierte primäre
aromatische Amine: ≤ 0,01 %
(berechnet als Anilin).

Durch Ether extrahierbare Bestandteile: ≤ 0,2 % aus einer Lösung mit pH-Wert7

Chemische Formel: C18H14N2Na2O8S2

CAS-Nummer: 25956-17-6

EINECS-Nummer:
247-368-0

Katzen

308

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Hunde

370

Meerschweinchen

Chinchilla

Degu

Hamster

Wüstenrennmaus

Streifenhörnchen

500

Frettchen

Sonstige kleine, nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Säugetiere, ausgenommen Hunde und Katzen

99

Kanarienvögel

Wellensittiche

Beos

Tukane

45

Unzertrennliche

51

Nymphensittiche

79

Kakadus

115

Amazonenpapageien

145

Papageien

147

Gelbbrustaras

150

Blaulatzaras

173

Hyazinth-
Aras

214

Sonstige Ziervögel

45

2a131

2

a (i)

Patentblau V

Calcium- oder Natriumverbindung des inneren Salzes von [4‑(α‑(4‑Diethylamino-phenyl)-5-hydroxy-2,4-disulfophenyl-methyli-den)2,5- cyclohexadien-1-yliden] diethylammoniumhydroxid und sonstigen Farbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat und/oder Calciumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen.

Das Kaliumsalz ist ebenfalls zulässig.

Zusammensetzung des Zusatzstoffs Reinheitskriterien: mindestens 90 % der Gesamtfarbstoffe, berechnet als Natrium-, Calcium- oder Kaliumsalze.

Leukobase: Nicht mehr als 1 %.

Alle nicht Lebensmittel produzierende Tiere

250

Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

E 132

2

a (iii)

Indigotin

C16H8N2O8S2Na22

Zierfische

E 132

2

a

Indigotin

C16H8N2O8S2Na22

Hunde

Katzen

2a133

2

a (i)

Brillantblau FCF

Brillantblau FCF wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben. Fest (Pulver)

Charakterisierung des Wirkstoffs als Natriumsalz:
Dinatrium-α-(4-(N-ethyl-3-sulfonatobenzylamino)phenyl)-α-(4-N-ethyl-3-sulfonatobenzylamino)cyclohexa-2,5-dienyliden) toluen-2-sulfonat
Das Calcium- und das Kaliumsalz sind ebenfalls zugelassen.
Chemische Bezeichnung: C37H34N2Na2O9S3
Fest (Pulver), hergestellt durch chemische Synthese
CAS-Nummer: 3844-45-9

Katzen

Hunde

278

334

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Anwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

E 141

2

a

Chlorophyll-Kupfer-Komplex

Hunde

Katzen

2a160b

2

a (i)

Norbixin (Annatto F)

Flüssige Zubereitung von Annatto F mit 2,3-2,7 % Kaliumsalz des Norbixins

Alkalisch verarbeitetes Norbixin, mit Säure gefällt (Annatto F) wird als Kaliumsalz des Norbixins (Dikalium-6,6’-diapo- .psi.,.psi.-carotindioat) beschrieben. Es handelt sich um ein Carotinoidderivat, das durch Entfernen der äusseren Hülle der Samen des Annatostrauchs (Bixa orellana L.) und weitere chemische Bearbeitung hergestellt wird.
fest
Chemische Formel: C24H26K2O4
CAS-Nummer:
33261-80-2

Katzen

Hunde

13

16

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Anwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschliesslich Augen- und Hautschutz, zu tragen.

2a160c

2

a (ii)

Verseifter Paprikaextrakt (Capsanthin)

Capsanthinreicher verseifter Extrakt aus getrockneten Früchten von Capsicum annuum L.
Benzen ≤ 2 mg/kg
Hexan ≤ 130 mg/kg
Capsaicin ≤ 250 mg/kg

Gesamtgehalt an Carotinoiden: 25–90 g/kg
Capsanthin ≥ 35 % der Carotinoide insgesamt
CAS-Nummer von Capsanthin: 465-42-9
Einecs von Capsanthin: 207-364-1

viskose Paste

Masthühner

40

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs und auf dem Etikett der Vormischungen ist der Gesamtgehalt an Carotinoiden im Zusatzstoff anzugeben.

Verseifter Paprikaextrakt (Capsanthin) ist als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr zu bringen und zu verwenden.

Die Mischung aus verseiftem Paprikaextrakt (Capsanthin) und anderen zugelassenen Carotinoiden und/oder Xanthophyllen darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden und/oder Xanthophyllen von 80 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschliesslich Augen- und Hautschutz, zu tragen

Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

40

Legehennen

40

Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

40

2a160f

2

a (ii)

β-Apo-8′-carotinsäure-ethylester

β-Apo-8′-carotinsäure-ethylester Triphenylphosphinoxid (TPPO)
≤ 100 mg/kg

Chemische Formel: C32H44O2

CAS-Nummer: 1109-11-1

Feste Form hergestellt durch chemische Synthese

Reinheitskriterien: ≥ 97 % aller Isomere

Masthühnerund Mastgeflügel vongeringerer wirtschaftlicher Bedeutung

15

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

β-Apo-8′-carotinsäure-ethylester ist als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr zu bringen und zu verwenden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu tragen.

Legehennen und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

5

E 161b

2

a(ii)

Lutein

C40H56O2

Geflügel

80

Die Mischung aus Lutein und anderen zugelassenen Carotinoiden und Xanthophyllen darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden und Xanthophyllen von 80 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.

2a161b

2

a (ii)

Luteinreicher Extrakt

Luteinreicher Extrakt aus Tagetes erecta
Benzol ≤ 2mg/kg

Lutein aus einem verseiften Extrakt aus Tagetes erecta (getrocknete Blütenblätter), gewonnen durch Extraktion und Verseifung:
Carotinoide insgesamt (TC): ≥ 60 g/kg;
Lutein ≥ 75 % der Carotinoide insgesamt (TC);
Zeaxanthin ≥ 4 % der Carotinoide insgesamt (TC).
Chemische Formel: C40H56O2
CAS Nr. 127-40-2 (Lutein)
CAS Nr. 144-68-3 (Zeaxanthin)
CoE-Nummer: 494
Flüssig

Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Legehennen und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

80

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Luteinreiche Extrakte müssen als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Die Mischung aus luteinreichem Extrakt und anderen zugelassenen Carotinoiden und Xanthophyllen darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden und Xanthophyllen von 80 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschliesslich Augen- und Hautschutz, zu tragen.

2a161bi

2

a (ii)

Lutein-/Zeaxanthinextrakt

Lutein-/Zeaxanthinextrakt aus Tagetes erecta
Benzol ≤ 2mg/kg

Lutein-/Zeaxanthin- verseifter/isomerisierter Extrakt aus Tagetes erecta (getrocknete Blütenblätter), gewonnen durch Extraktion, Verseifung und Isomerisierung:
Carotinoide insgesamt (TC): ≥ 60 g/kg;
Lutein ≥ 37 % von TC;
Zeaxanthin ≥ 36 % von TC.
Flüssig
CAS Nr. 127-40-2(Lutein)
CAS Nr. 144-68-3 (Zeaxanthin)
CoE Nr: 494
Chemische Formel: C40H56O2

Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Legehennen

80

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Lutein-/Zeaxanthinextrakt muss als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Die Mischung aus Lutein-/Zeaxanthinextrakt und anderen zugelassenen Carotinoiden und Xanthophyllen darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden und Xanthophyllen von:
a. 80 mg/kg Alleinfuttermittel für Masthühner, Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Legehennen nicht überschreiten.
b. 50 mg/kg Alleinfuttermittel für Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung, einschliesslich Augen- und Hautschutz, zu tragen.

Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

50

2a161g

2

a (ii)

Canthaxanthin

C40H52O2

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg

Dichlormethan ≤ 600 mg/kg

CAS-Nummer: 514-78-3,

Fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheit: Assay: mindestens 96 % Carotinoide ausser Canthaxanthin: höchstens 5 % der Farbstoffe insgesamt.

Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

25

Canthaxanthin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Die Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen sollte 80 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

Höchstwerte in Lebensmitteln einhalten.

Legegeflügel und Junggeflügel für Legezwecke

8

2a161g

2

a (iii)

Canthaxanthin

Zierfische und Ziervögeln, ausser Hennen für die Aufzucht von Ziervögeln

100

Canthaxanthin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Die Mischung von Canthaxanthin mit anderen Carotinoiden und Xanthophyllen sollte 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigen.

Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

Höchstwerte in Lebensmitteln einhalten.

Hennen für die Aufzucht von Ziervögeln

8

E 161h

2

a (ii)

Zeaxanthin

C40H56O2

Geflügel

80

Die Mischung aus Zeaxanthin und anderen zugelassenen Carotinoiden und Xanthophyllen darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden und Xanthophyllen von 80 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.

E 161i

2

a (ii)

Citranaxanthin

C33H44O

Legehennen

80

Die Mischung aus Citranaxanthin und anderen zugelassenen Carotinoiden und Xanthophyllen darf einen Gesamtgehalt an Carotinoiden und Xanthophyllen von 80 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten.

2a161j

2

a(ii)

Astaxanthin

C40H52O4

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg

Dichlormethan ≤ 600 mg/kg

CAS-Nr.: 7542-45-2 Astaxanthin, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen

Reinheitskriterien:

Assay (ausgedrückt als Astaxanthin): mindestens 96 % der Gesamtfarbstoffe.
andere Carotinoide als Astaxanthin: höchstens 5 % der Gesamtfarbstoffe

Fische

Krebstiere

100

100

Astaxanthin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Stabilitäts- und die Lagerbedingungen anzugeben.

Die Mischung von Astaxanthin und anderen Carotenoiden und Xanthophyllen darf 100 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten (Feuchtigkeitsgehalt von 12 %).

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

2a161j

2

a (iii)

Astaxanthin

Zierfische

100

E 161y

2

a (ii)

Astaxanthinreiche Phaffia rhodozyma (ATCCSD-5340)

Biomasse, konzentriert ausder Hefe Phaffia rhodozyma(ATCCSD-5340), abgetötet, mit mindestens 10 g Astaxanthin je kg Zusatzstoff

Lachs

Forellen

100

Der Höchstgehalt ist als Astaxanthin ausgedrückt. Verabreichung erst ab einem Alter von 6 Monaten zulässig. Die Mischung des Zusatzstoffs mit Canthaxanthin ist unter der Bedingung zulässig, dass die Gesamtkonzentration von Astaxanthin und Canthaxanthin 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.

2a165

2

a (ii)

Astaxanthin-Dimethyldisuccinat

Astaxanthin-Dimethyldisuccinat
Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg
Dichlormethan ≤ 600 mg/kg

Astaxanthin-Dimethyldisuccinat
Chemische Formel: C50H64O10
Feste Form hergestellt durch chemische Synthese
CAS-Nummer: 578006-46-9
Reinheitskriterien:
Astaxanthin-Dimethyldisuccinat (allE, 9-Z und 13-Z-Isomere) ≥ 96 %
Sonstige Carotinoide ≤ 4 %

Fische

Krebstiere

138

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Astaxanthin-Dimethyldisuccinat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Wird Astaxanthin-Dimethyldisuccinat mit Canthaxanthin oder anderen Astaxanthin-Quellen gemischt, darf der Gesamtgehalt der Mischung 100 mg Astaxanthin-Äquivalent/kg in Alleinfuttermitteln nicht überschreiten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um den potenziellen Risiken bei der Verwendung des Stoffs zu begegnen, einschliesslich der Risiken dieser Zusatzstoffe in der Zubereitung. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut und Atemschutz, zu verwenden

2a(ii)167

2

a(ii)

Panaferd

An roten Carotinoiden reiches Paracoccus carotinifaciens

Wirkstoffe:

Astaxanthin (C40H52O4, CAS: 472-61-7)

Adonirubin (C40H52O3, 3‑Hydroxy-beta,
beta-carotene-4,4’-dione, CAS: 511-23801)

Canthaxanthin (C40H52O2, CAS: 514‑78‑3)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung von getrocknetem, sterilisiertem Paracoccus carotinifaciens (NITE SD 00017) mit

20–23 g/kg Astaxanthin,

7–15 g/kg Adonirubin,

1–5 g/kg Canthaxanthin.

Analysemethode:

Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) verbunden mit UV/Vis-Detektion zur Bestimmung von Astaxanthin, Adonirubin und Canthaxanthin in Futtermitteln und Fischgewebe

Lachse

Forellen

100

Der Höchstgehalt wird ausgedrückt als Summe aus: Astaxanthin, Adonirubin und Canthaxanthin.

Verabreichung an Tiere unter sechs Monaten oder leichter als 50 g nicht zulässig.

Die Mischung des Zusatzstoffs mit Astaxanthin oder Canthaxanthin ist zulässig, sofern die Gesamtkonzentration der Summe aus Astaxanthin, Adonirubin und Canthaxanthin aus anderen Quellen 100 mg/kg im Alleinfuttermittel nicht übersteigt.

E 172

2

a (iii)

Eisenoxidrot

Fe2O3

Zierfische

Hunde

Katzen

52 i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen. ii) Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben. iii) Stoffe, die die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen.

2.2 Funktionsgruppe b: Aromastoffe

2.2.1 Zugelassene Aromastoffe

Kennnummer

Kate-gorie

Funktions-gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Zulassung geregelt in den folgenden EU-Rechtsakten

mg/kg des Alleinfuttermittels mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

E 954 (iii)

2

b

Saccharinnatrium

Saccharinnatrium

Ferkel

4 Monate

150

Richtlinie der Kommission 70/524/EWG vom 12. April 1991, Fassung gemäss ABl. L 124 vom 18.05.1991, S. 1

2b920

2

b

L-Cysteinhydrochloridmonohyrat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Katzen und Hunde

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2306 der Kommission, vom 10. Dezember 2015, Fassung gemäss ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 46

2b959

2

b

Neohesperidin-Dihydrochalkon

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Ferkel und Mastschweine

35

Durchführungsverordnung (EU) 2015/264 der Kommission, vom 18. Februar 2015, Fassung gemäss ABl. L 45 vom 19.02.2015, S. 10

Kälber

35

Schafe

35

Fische

35

Hunde

35

1j514ii

2

b

Natrium-Bisulfat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere, ausgenommen Katzen und Nerze

4 000

Durchführungsverordnung (EU) 136/2012 der Kommission, vom 16. Februar 2012, Anhang II, ABl. L 46 vom 17.02.2012, S. 33, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/414, ABl. L 220 vom 21.08.2015, S. 3

Katzen

20 000

Nerze

10 000

1k280

2

b

Propionsäure

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/53 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 1

2b02004

2

b

Butan-1-ol

2b02005

2

b

Hexan-1-ol

2b02006

2

b

Octan-1-ol

2b02007

2

b

Nonan-1-ol

2b02008

2

b

Dodecan-1-ol

2b02021

2

b

Heptan-1-ol

2b02024

2

b

Decan-1-ol

2b02040

2

b

Pentan-1-ol

2b02078

2

b

Ethanol

2b05001

2

b

Acetaldehyd

2b05002

2

b

Propanal

2b05003

2

b

Butanal

2b05005

2

b

Pentanal

2b05008

2

b

Hexanal

2b05009

2

b

Octanal

2b05010

2

b

Decanal

2b05011

2

b

Dodecanal

2b05025

2

b

Nonanal

2b05031

2

b

Heptanal

2b05034

2

b

Undecanal

2b06001

2

b

1,1-Diethoxyethan

2b08001

2

b

Ameisensäure

2b08002

2

b

Essigsäure

2b08007

2

b

Valeriansäure

2b08009

2

b

Hexansäure

2b08010

2

b

Octansäure

2b08011

2

b

Decansäure

2b08012

2

b

Dodecansäure

2b08013

2

b

Ölsäure

2b08014

2

b

Hexadecansäure

2b08016

2

b

Tetradecansäure

2b08028

2

b

Heptansäure

2b08029

2

b

Nonansäure

2b09001

2

b

Ethylacetat

2b09002

2

b

Propylacetat

2b09004

2

b

Butylacetat

2b09006

2

b

Hexylacetat

2b09007

2

b

Octylacetat

2b09008

2

b

Nonylacetat

2b09009

2

b

Decylacetat

2b09010

2

b

Dodecylacetat

2b09022

2

b

Heptylacetat

2b09023

2

b

Methylacetat

2b09038

2

b

Methylbutyrat

2b09042

2

b

Butylbutyrat

2b09044

2

b

Pentylbutyrat

2b09045

2

b

Hexylbutyrat

2b09046

2

b

Octylbutyrat

2b09059

2

b

Ethyldecanoat

2b09060

2

b

Ethylhexanoat

2b09061

2

b

Propylhexanoat

2b09065

2

b

Pentylhexanoat

2b09066

2

b

Hexylhexanoat

2b09069

2

b

Methylhexanoat

2b09072

2

b

Ethylformiat

2b09099

2

b

Ethyldodecanoat

2b09104

2

b

Ethyltetradecanoat

2b09107

2

b

Ethylnonanoat

2b09111

2

b

Ethyloctanoat

2b09121

2

b

Ethylpropionat

2b09134

2

b

Methylpropionat

2b09147

2

b

Ethylvalerat

2b09148

2

b

Butylvalerat

2b09191

2

b

Ethylhex-3- enoat

2b09193

2

b

Ethylhexadecanoat

2b09248

2

b

Ethyl-trans- 2-butenoat

2b09274

2

b

Ethylundecanoat

2b09449

2

b

Butylisovalerat

2b09478

2

b

Hexylisobutyrat

2b09483

2

b

Methyl-2- methylbutyrat

2b09507

2

b

Hexyl-2-methylbutyrat

2b09512

2

b

Triethylcitrat

2b09529

2

b

Hexylisovalerat

2b09549

2

b

Methyl-2- methylvalerat

2b02001

2

b

2-Methylpropan-1-ol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/54 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss
ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 80

2b02003

2

b

Isopentanol

2b02026

2

b

3,7-Diméthyloctan- 1-ol

2b02082

2

b

2-Éthylhexan-1-ol

2b05004

2

b

2-Méthylpropana

2b05006

2

b

3-Méthylbutanal

2b05049

2

b

2-Méthylbutyraldehyd

2b08008

2

b

3-Methylbuttersäure

2b08031

2

b

2-Methylvaleriansäure

2b08045

2

b

2-Ethylbuttersäure

2b08046

2

b

2-Methylbuttersäure

2b08047

2

b

2-Methylheptansäure

2b08062

2

b

4-Methylnonansäure

2b08063

2

b

4-Methylnonansäure

2b09005

2

b

Isobutylacetat

2b09043

2

b

Isobutylbutyrat

2b09070

2

b

3-Methylbutylhexanoat

2b09103

2

b

3-Methylbutyldodecanoat

2b09120

2

b

3-Methylbutyloctanoat

2b09136

2

b

3-Methylbutylpropionat

2b09162

2

b

3-Methylbutylformiat

2b09211

2

b

Glyceryltributyrat

2b09417

2

b

Isobutylisobutyrat

2b09419

2

b

Isopentylisobutyrat

2b09472

2

b

Isobutylisovalerat

2b09530

2

b

Isopentyl-2- methylbutyrat

2b09531

2

b

2-Methylbutylisovalerat

2b09659

2

b

2-Methylbutylbutyrat

2b02022

2

b

Octan-2-ol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/55 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 112

2b02079

2

b

Isopropanol

2b02088

2

b

Pentan-2-ol

2b02098

2

b

Octan-3-ol

2b07002

2

b

Heptan-2-on

2b07054

2

b

Pentan-2-on

2b07099

2

b

6-Methyl- hepta- 3,5-dien-2 -on

2b07113

2

b

Nonan- 3- on

2b07150

2

b

Décan- 2 -on

2b09105

2

b

Isopropyltetradecanoat

2b08004

2

b

Milchsäure

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/56 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 129

2b08023

2

b

4-Oxovaleriansäure

2b08024

2

b

Bernsteinsäure

2b08025

2

b

Fumarsäure

2b09402

2

b

Ethylacetoacetat

2b09433

2

b

Ethyllactat

2b09434

2

b

Butyllactat

2b09435

2

b

Ethyl-4-oxovalerat

2b09444

2

b

Diethylsuccinat

2b09490

2

b

Diethylmalonat

2b09491

2

b

Butyl-O-butyryllactat

2b09545

2

b

Hex-3-enyllactat

2b09580

2

b

Hexyllactat

2b10006

2

b

Butyro-1,4- lacton

2b10007

2

b

Decano-1,5- lacton

2b10011

2

b

Undecano- 1,5-lacton

2b10013

2

b

Pentano-1,4- lacton

2b10014

2

b

Nonano-1,5- lacton

2b10015

2

b

Octano-1,5- lacton

2b10020

2

b

Heptano- 1,4-lacton

2b10021

2

b

Hexano-1,4- lacton

2b03001

2

b

1,8-Cineol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/57 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 153

2b13009

2

b

3,4-Dihydrocoumarin

2b13037

2

b

2-(2-Methylprop-1- enyl)-4-methyltetrahydropyran

2b02014

2

b

alpha-Terpineol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/58 der Kommission, vom 14 December 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 159

2b02018

2

b

Nerolidol

2b02042

2

b

2-(4-Methylphenyl)propan-2-ol

2b02230

2

b

Terpineol

2b09013

2

b

Linalylacetat

2b06006

2

b

1,1-Dimethoxy-2- phenylethan

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/59 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 167

2b09083

2

b

Phenethylformiat

2b09262

2

b

Phenethyloctanoat

2b09427

2

b

Phenethylisobutyrat

2b09538

2

b

Phenethyl-2- methylbutyrat

2b09774

2

b

Phenethylbenzoat

2b04004

2

b

Isoeugenol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Schweine Wiederkäuer und Pferde mit Ausnahme von Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist Heimtiere

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/60 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 177

2b04051

2

b

4-Allyl-2,6- dimethoxyphenol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten ausser Fisch und Geflügel

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/61 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 181

2b09020

2

b

Eugenylacetat

2b12173

2

b

2-Methylpropan-1-thiol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

0.04

Durchführungsverordnung (EU) 2017/62 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 186

2b12025

2

b

Allylisothiocyanat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

0.05

Durchführungsverordnung (EU) 2017/62 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 186

2b12001

2

b

3-(Methylthio)propionaldehyd

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/62 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 186

2b12002

2

b

Methyl-3-(methylthio)propionat

2b12004

2

b

Allylthiol

2b12006

2

b

Dimethylsulfid

2b12007

2

b

Dibutylsulfid

2b12008

2

b

Diallyldisulfid

2b12009

2

b

Diallyltrisulfid

2b12013

2

b

Dimethyltrisulfid

2b12014

2

b

Dipropyldisulfid

2b12026

2

b

Dimethyldisulfid

2b12027

2

b

2-Methylbenzen-1-thiol

2b12032

2

b

S-Methylbutanthioat

2b12037

2

b

Allylmethyldisulfid

2b12062

2

b

3-(Methylthio)propan-1-ol

2b12063

2

b

3-(Methylthio) hexan-1-ol

2b12071

2

b

1-Propan-1- thiol

2b12088

2

b

Diallylsulfid

2b12118

2

b

2,4-Dithiapentan

2b12168

2

b

2-Methyl-2- (methyldithio) propanal

2b12175

2

b

Methylsulfinylmethan

2b12197

2

b

Propan-2- thio

2b15025

2

b

3,5-Dimethyl- 1,2,4-trithiolan

2b16030

2

b

2-Methyl-4- propyl-1,3- oxathian

2b02010

2

b

Benzylalkohol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/63 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 214

2b02039

2

b

4-Isopropylbenzylalkohol

2b05013

2

b

Benzaldehyd

2b05022

2

b

4-Isopropylbenzaldehyd

2b05029

2

b

p-Tolualdehyd

2b05055

2

b

Salicylaldehyd

2b05129

2

b

2-Methoxybenzaldehyd

2b09014

2

b

Benzylacetat

2b09051

2

b

Benzylbutyrat

2b09077

2

b

Benzylformiat

2b09132

2

b

Benzylpropionat

2b09316

2

b

Benzylhexanoat

2b09426

2

b

Benzylisobutyrat

2b09458

2

b

Benzylisovalerat

2b09581

2

b

Hexylsalicylat

2b09705

2

b

Benzylphenylacetat

2b09725

2

b

Methylbenzoat

2b09726

2

b

Ethylbenzoat

2b09755

2

b

Isopentylbenzoat

2b09757

2

b

Isobutylbenzoat

2b09762

2

b

Pentylsalicylat

2b08080

2

b

Gallussäure

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten ausser Fisch

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/63 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 214

2b05017

2

b

Veratraldehyd

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten ausser Geflügel und Fisch

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/63 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 214

2b08021

2

b

Benzoesäure

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

125

Durchführungsverordnung (EU) 2017/63 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 214

2b16060

2

b

Ammoniumsalz der Glycyrrhizinsäure

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/64 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 242

2b01045

2

b

d-Limonen

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten ausser männliche Ratten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/65 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 246

2b01002

2

b

1-Isopropyl- 4-methylbenzol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/65 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 246

2b01003

2

b

Pin-2(10)-en

2b01004

2

b

Pin-2(3)-en

2b01007

2

b

beta-Caryophyllen

2b01009

2

b

Camphen

2b01010

2

b

1-Isopropenyl-4-methylbenzol

2b01029

2

b

delta-3-Caren

2b16080

2

b

Gerbsäure

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/66 der Kommission, vom 14. Dezember 2016, Fassung gemäss ABl. L 13 vom 17.01.2017, S. 259

2b485

2

b

Trockentraubenextrakt

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten mit Ausnahme von Hunden

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

EU-Verordnung Nr 2017/307 der Kommission, vom 21. Februar 2017, Fassung gemäss ABl. L 44 vom 22.02.2017, S. 1

2b161

2

b

Kreuzkümmeltinktur

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1559 der Kommission, vom 17. Oktober 2018, Fassung gemäss ABl. L 261 vom 18.10.2018, S. 16

2b627

2

b

Dinatrium- 5′-guanylat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/238 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 1

2b631

2

b

Dinatrium- 5′-inosinat

2b635

2

b

Dinatrium- 5′-ribonucleotid

2b09715

2

b

Methylanthranilat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten ausser Vögeln

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/239 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 9

2b09781

2

b

Methyl-N-methylanthranilat

2b11009

2

b

Trimethylamin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten ausser Legehennen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/240 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 14

2b11024

2

b

Trimethylaminhydrochlorid

2b11001

2

b

3-Methylbutylamin

2b03006

2

b

2-Methoxyethylbenzol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/240 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 14

2b04016

2

b

1,3-Dimethoxybenzol

2b04034

2

b

1,4-Dimethoxybenzol

2b04043

2

b

1-Isopropyl- 2-methoxy- 4-methylbenzol

2b14003

2

b

Piperin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/241 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 27

2b14004

2

b

3-Methylindol

2b14007

2

b

Indol

2b14047

2

b

2-Acetylpyrrol

2b14064

2

b

Pyrrolidin

2b02011

2

b

Citronellol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/242 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 36

2b02056

2

b

Hex-3(cis)-en- 1-ol

2b02093

2

b

Non-6-en-1-ol

2b02094

2

b

Oct-3-en-1-ol

2b02229

2

b

(-)-3,7-Dimethyl-6-octen- 1-ol

2b05021

2

b

Citronellal

2b05059

2

b

Non-6(cis)- enal

2b05074

2

b

2,6-Dimethylhept-5-enal

2b05075

2

b

Hex-3(cis)- enal

2b05085

2

b

Hept-4-enal

2b06081

2

b

1-Ethoxy- 1-(3-hexenyloxy)ethan

2b08036

2

b

Citronellsäure

2b09012

2

b

Citronellylacetat

2b09049

2

b

Citronellylbutyrat

2b09078

2

b

Citronellylformiat

2b09129

2

b

Citronellylpropionat

2b09197

2

b

Hex-3(cis)- enylacetat

2b09240

2

b

Hex-3(cis)- enylformiat

2b09270

2

b

Hex-3-enylbutyrat

2b09271

2

b

Hex-3-enylhexanoat

2b09505

2

b

Hex-3-enylisovalerat

2b09563

2

b

Hex-3(cis)- enylisobutyrat

2b07051

2

b

3-Hydroxybutan-2-on

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/243 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 69

2b07060

2

b

Pentan-2,3- dion

2b07076

2

b

3,5-Dimethylcyclopentan-1,2- dion

2b07077

2

b

Hexan-3,4-dion

2b07109

2

b

2,6,6-Trimethylcyclohex-2-en- 1,4-dion

2b07184

2

b

3-Methylnona-2-,4- dion

2b09186

2

b

Sec-butan-3- onylacetat

2b07005

2

b

Vanillylaceton

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/244 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 81

2b07029

2

b

4-(4-Methoxyphenyl)butan- 2-on

2b02015

2

b

Menthol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/245 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 87

2b02038

2

b

Fenchylalkohol

2b07078

2

b

d,l-Isomenthon

2b07094

2

b

3-Methyl- 2-(pent-2(cis)- enyl)cyclopent-2-en-1- on

2b07126

2

b

3,5,5-Trimethylcyclohex- 2-en-1-on

2b07146

2

b

d-Carvon

2b07159

2

b

d-Fenchon

2b09016

2

b

Menthylacetat

2b09215

2

b

Carvylacetat

2b09216

2

b

Dihydrocarvylacetat

2b09269

2

b

Fenchylacetat

2b13140

2

b

Linalooloxid

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten ausser Fisch

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/246 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 105

2b15013

2

b

2-Isobutylthiazol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/247 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 109

2b15014

2

b

5-(2-Hydroxyethyl)- 4-methylthiazol

2b15019

2

b

2,4,5-Trimethylthiazol

2b15020

2

b

2-Acetylthiazol

2b15033

2

b

2-Ethyl-4- methylthiazol

2b15113

2

b

5,6-Dihydro- 2,4,6- tris(2-me-thylpropyl) 4H-1,3,5- dithiazin

2b16027

2

b

Thiaminhydrochlorid

2b14005

2

b

2,3-Diethylpyrazin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/248 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 120

2b14015

2

b

5,6,7,8- Tetrahydrochinoxalin

2b14022

2

b

2-Ethylpyrazin

2b14025

2

b

2,5- oder 6-Methoxy-3- methylpyrazin

2b14028

2

b

5-Methylchinoxalin

2b14049

2

b

2-Acetyl- 3-ethylpyrazin

2b14056

2

b

2,3-Diethyl-5-methylpyrazin

2b14062

2

b

2-(sec-Butyl)-3-methoxypyrazin

2b14112

2

b

2-Ethyl-3- methoxypyrazin

2b920

2

b

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten ausser Katzen und Hunde

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/249 der Kommission, vom 15. Februar 2018, ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 134, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1567, ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 31

2b16056

2

b

Taurin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/249 der Kommission, vom 15. Februar 2018, ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 134, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1567, ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 31

2b17001

2

b

beta-Alanin

2b17002

2

b

L-Alanin

2b17003

2

b

L-Arginin

2b17005

2

b

L-Asparaginsäure

2b17008

2

b

L-Histidin

2b17010

2

b

D,L-Isoleucin

2b17012

2

b

L-Leucin

2b17018

2

b

L-Phénylalanin

2b17019

2

b

L-Prolin

2b17020

2

b

D,L-Serin

2b17022

2

b

L-Tyrosin

2b17027

2

b

L-Methionin

2b17028

2

b

L-Valin

2b17033

2

b

L-Cystein

2b17034

2

b

Glycin

2b620

2

b

L-Glutaminsäure

2b621

2

b

Mononatriumglutamat

2b13002

2

b

Methyl-2-furoat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/250 der Kommission, vom 15. Februar 2018, Fassung gemäss ABl. L 53 vom 23.02.2018, S. 166

2b13016

2

b

Bis(2-methyl- 3-furyl)disulfid

2b13018

2

b

Furfural

2b13019

2

b

Furfurylalkohol

2b13026

2

b

2-Furanmethanthiol

2b13033

2

b

S-Furfurylacetothioat

2b13050

2

b

Difurfuryldisulfid

2b13053

2

b

Methylfurfurylsulfid

2b13055

2

b

2-Methylfuran-3-thiol

2b13064

2

b

Methylfurfuryldisulfid

2b13079

2

b

Methyl-2-methyl-3-furyldisulfid

2b13128

2

b

Furfurylacetat

3c363

2

b

L-arginin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/12 der Kommission, vom 3. Januar 2019, Fassung gemäss ABl. L 2 vom 4.01.2019, S. 21

2b233

2

b

Hopfenextrakt (Dolden), reich an Betasäuren

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Absetzferkel und Mastschweine

Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, abgesetzt und zur Mast

Durchführungsverordnung (EU) 2019/111 der Kommission, vom 24. Januar 2019, Fassung gemäss ABl. L 23 vom 25.01.2019, S. 14

2b12038

2

b

8-Mercapto-p- menthan-3-on

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/900 der Kommission, vom 29. Mai 2019, Fassung gemäss ABl. L 144 vom 3.06.2019, S. 36

2b12085

2

b

p-Menth-1- en-8-thiol

2b12005

2

b

Phenylmethanthiol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Hunde und Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1977 der Kommission, vom 26 November 2019, Fassung gemäss ABl. L 308 vom 29.11.2019, S. 45

2b12077

2

b

Benzylmethylsulfid

2b13084

2

b

2-Ethyl-4- hydroxy-5- methyl-3 (2H)-furanon

2b15096

2

b

sec-Pentylthiophen

2b4019

2

b

2,5-Dimethylphenol

2b5057

2

b

Hexa-2 (trans),4 (trans)-dienal

2b5078

2

b

Tridec-2- enal

2b5169

2

b

12-Methyltridecanal

2b0001

2

b

Raucharoma

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Hunde und Katzen

40

Durchführungsverordnung (EU) 1076/2014 der Kommission, vom 13. Oktober 2014, Fassung gemäss ABl. L 296 vom 14.10.2014, S. 19

2b957

2

b

Thaumatin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 869/2012 der Kommission, vom 24. September 2012, Fassung gemäss ABl. L 257 vom 25.09.2012, S. 7

2b16058

2

b

Naringin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/255 der Kommission vom 6. Februar 2023, Fassung gemäss ABl. L 35 vom 7.2.2023, S. 11

3c352

2

b

L-HistidinMonohydrochloridMonohydrat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1090 der Kommission, vom 24. Juli 2020, Fassung gemäss ABl. L 241 vom 27.07.2020, S. 1

3c362

2

b

L-Arginin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1033 der Kommission, vom 15. Juli 2020, Fassung gemäss ABl. L 227 vom 16.07.2020, S. 27

2b180

2

b

Ätherisches Öl -Kardamom

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1098 der Kommission, vom 24. Juli 2020, Fassung gemäss ABl. L 241 vom 27.07.2020, S. 28

2b920i

2

b

L-Cysteinhydrochloridmonohydrat

Siehe EU-Verordnungen in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1175 der Kommission, vom 7. August 2020, Fassung gemäss ABl. L 259 vom 10.08.2020, S. 6

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1761 der Kommission, vom 25. November 2020, Fassung gemäss ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 10

3c392

2

b

L-Cystin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1379 der Kommission, vom 1. Oktober 2020, Fassung gemäss ABl. L 319 vom 2.10.2020, S. 36

2b02012

2

b

Geraniol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten ausser Meerestiere

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1396 der Kommission, vom 5. Oktober 2020, Fassung gemäss ABl. L 324 vom 6.10.2020, S. 6

2b02029

2

b

3,7,11-Trimethyldodeca2,6,10-trien-1-ol

2b02058

2

b

(Z)-Nerol

2b05020

2

b

Citral

2b09011

2

b

Geranylacetat

2b09048

2

b

Geranylbutyrat

2b09076

2

b

Geranylformiat

2b09128

2

b

Geranylpropionat

2b09169

2

b

Nerylpropionat

2b09212

2

b

Nerylformiat

2b09213

2

b

Nerylacetat

2b09424

2

b

Nerylisobutyrat

2b09431

2

b

Geranylisobutyrat

2b09692

2

b

Prenylacetat

3c381

2

b

L-Isoleucin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1397 der Kommission, vom 5. Oktober 2020, Fassung gemäss ABl. L 324 vom 6.10.2020, S. 19

2b02017

2

b

Cinnamylalkohol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten ausser Meerestiere

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1510 der Kommission, vom 16. Oktober 2020, Fassung gemäss ABl. L 344 vom 19.10.2020, S. 2

2b02031

2

b

3-Phenylpropan1-ol

2b05038

2

b

2-Phenylpropanal

2b05045

2

b

3-(p-Cumenyl)-2-methylpropionaldehyd

2b05050

2

b

alpha-Methylzimtaldehyd

2b05080

2

b

3-Phenylpropanal

2b08022

2

b

Zimtsäure

2b09018

2

b

Cinnamylacetat

2b09053

2

b

Cinnamylbutyrat

2b09428

2

b

3-Phenylpropylisobutyrat

2b09459

2

b

Cinnamylisovalerat

2b09470

2

b

Cinnamylisobutyrat

2b09730

2

b

Ethylcinnamat

2b09740

2

b

Methylcinnamat

2b09742

2

b

Isopentylcinnamat

2b631i

2

b

Dinatrium5’-inosinat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1764 der Kommission, vom 25. November 2020, Fassung gemäss ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 21

3c451

2

b

L-Glutamin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1796 der Kommission, vom 30. November 2020, Fassung gemäss ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 31

2b621i

2

b

Mononatriumglutamat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1800 der Kommission, vom 30. November 2020, Fassung gemäss ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 46

2b72-t

2

b

Beifusstinktur

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 der Kommission, vom 9. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b489-eo

2

b

Ätherisches Ingweröl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission, vom 22. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b489-or

2

b

Ingweroleoresin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Legehennen

Masttruthüh-ner

Ferkel

Mastschweine

Sauen

Milchkühe

Mastkälber (Milchaus-tauschfutter-mittel)

Mastrinder

Schafe und Ziegen

Pferde

Kaninchen

Fische

Heimtiere

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission, vom 22. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b489-t

2

b

Ingwertinktur

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Pferde

Hunde

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission, vom 22. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b12003

2

b

Methanthiol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/506 der Kommission, vom 23. März 2021, Fassung gemäss ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 4

2b163-eo

2

b

Ätherisches Kurkumaöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 der Kommission, vom 30. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b163-or

2

b

Kurkumaoleoresin

2b163-ex

2

b

Kurkumaextrakt

2b163-t

2

b

Kurkumatinktur

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Pferde

Hunde

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 der Kommission, vom 30. März 2021, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385, ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21

2b317-eo

2

b

Ätherisches Öl aus Origanum vulgare L subsp. hirtum, (Link) letsw. Var. Vulkan (DOS 00001)

Siehe EU-Verordnung in der letzten Kolonne (10)

Alle Tierarten

150

Durchführungsverordnung (EU) 2021/658 der Kommission, vom 21.- April 2021, Fassung gemäss ABl. L 137 vom 22.4.2021, S. 16

3c351i

2

b

L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe
EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2080 der Kommission, vom 26. November 2021, Fassung gemäss ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 23

2b627i

2

b

Dinatrium-5ʹ -guanylat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe
EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2093 der Kommission, vom 29. November 2021, Fassung gemäss ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 169

2b142-eo

2

b

Ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Geflügel

Kaninchen

Salmoniden

15

Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission, vom 25. Februar 2022, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 41

Schweine

33

Wiederkäuer

30

Pferde

40

2b136-eo

2

b

Ätherisches Petitgrain-Bigarade-Öl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Legehennen

Masttruthühner

Mastschweine

Ferkel

Laktierende Sauen

Kälber

Milchkühe

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

Kaninchen

Salmoniden

Hunde

Katzen

Zierfische

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/347 der Kommission, vom 1. März 2022, Fassung gemäss ABl. L 64 vom 2.3.2022, S. 1

2b136-ex

2

b

Bitterorangenextrakt

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Legehennen

Masttruthühner

Ferkel

Mastschweine

Sauen

Milchkühe

Kälber

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

Kaninchen

Salmoniden

Zierfische

Hunde

Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission, vom 20. April 2022, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/54, ABl. L 3 vom 5.1.2023, S. 12

2b139a-ex

2

b

Zitronenextrakt

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/537 der Kommission, vom 4. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 106 vom 5.4.2022, S. 4

2b491-eo

2

b

Ätherisches Öl aus der Litsea-Beere

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Legehennen

Masttruthühner

Mastschweine

Ferkel

Laktierende Sauen

Kälber

Milchkühe

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

Kaninchen

Salmoniden

Hunde

Katzen

Zierfische

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/593 der Kommission, vom 1. März 2022, Fassung gemäss ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 44

2b280-ex

2

b

Extrakt der Blätter der Melissa officinalis L.

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/653 der Kommission, vom 20. April 2022, Fassung gemäss ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 79

2b475(m)-t

2

b

Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

Masttruthühner

Mastschweine

Mastkälber

Mastlämmer und -kitze

Salmoniden, ausgenommen der Fortpflanzung dienende Tiere

Mastkaninchen

50

Durchführungsverordnung (EU) 2022/702 der Kommission, vom 5. Mai 2022, Fassung gemäss ABl. L 132 vom 6.5.2022, S. 1

2b317-eo-i

2

b

Ätherisches Öl aus Origanum vulgare ssp. hirtum (Link) Ietsw.

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

22

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1248 der Kommission, vom 19 Juli 2022, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 7

Legehennen

33

Masttruthühner

30

Ferkel

40

Mastschweine

48

Sauen

63

Milchkühe

57

Kälber

100

Mastrinder, Schafe, Ziegen und Pferde

88

Kaninchen

35

Hunde

106

Katzen

18

Salmoniden

101

Zierfische

150

2b09037

2

b

Ethylacrylat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1250 der Kommission, vom 19 Juli 2022, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 13

2b09499

2

b

Pentylisovalerat

2b09519

2

b

Butyl-2-methylbutyrat

2b05077

2

b

2-Methylundecanal

2b08064

2

b

(2E)-Methylcrotonsäure

2b09260

2

b

Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat

2b07053

2

b

Butan-2-on

2b09027

2

b

Cyclohexylacetat

2b07075

2

b

3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion

2b10023

2

b

5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on

2b09168

2

b

Phenylethylbutyrat

2b09804

2

b

Hexylphenylacetat

2b07022

2

b

4-Methylacetophenon

2b07038

2

b

4-Methoxyacetophenon

2b04026

2

b

3-Methylphenol

2b04048

2

b

3,4-Dimethylphenol

2b04015

2

b

1-Methoxy-4-methylbenzol

2b13169

2

b

Trimethyloxazol

2b15012

2

b

4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on

2b621i

2

b

Mononatriumglutamat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1266 der Kommission, vom 20 Juli 2022, Fassung gemäss ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 17

2b2816-ex

2

b

Weihrauchextrakt

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Pferde

Hunde

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1383 der Kommission, vom 8 August 2022, Fassung gemäss ABl. L 207 vom 9.8.2022, S. 19

2b103-eo

2

b

Ätherisches Ylang-Ylang-Öl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Katzen

1

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1412 der Kommission, vom 19 August 2022, Fassung gemäss ABl. L 217 vom 22.8.2022, S. 1

Alle Tierarten ausser Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b85c-eo

2

b

Ätherisches Buccoblätteröl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Katzen

0,2

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1419 der Kommission, vom 22 August 2022, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 23.8.2022, S. 12

Alle Tierarten ausser Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b620i

2

b

L-Glutaminsäure

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1420 der Kommission, vom 22 August 2022, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 23.8.2022, S. 17

2b621ii

2

b

Mononatriumglutamat

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b143-eo

2

b

Gepresstes ätherisches Orangenöl

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

Masttruthühner

80

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission, vom 22 August 2022, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 23.8.2022, S. 27

Alle Suidae für Mastzwecke

172

Ferkel aller Suidae-Arten

144

Sauen

200

Wiederkäuer

130

Pferde

230

Kaninchen

Fische ausser Zierfischen

50

Sonstige Arten

50

2b143-di

2

b

Destilliertes ätherisches Orangenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

Masttruthühner

80

Suidae

200

Wiederkäuer

130

Pferde

225

Kaninchen

Fische ausser Zierfischen

80

Sonstige Arten

80

2b143-f

2

b

Fraktioniertes Orangenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

15,5

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

23,5

Masttruthühner

21

Alle Suidae für Mastzwecke

34

Ferkel aller Suidae-Arten

28,5

Sauen

41,5

Kälber (Milchaustauschfuttermittel)

66,5

Wiederkäuer für Mastzwecke

-

62,5

Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer

40,5

Pferde

62.5

Kaninchen

25

Fische ausser Zierfischen

70

Sonstige Arten

15,5

2b143-f-i

2

b

Fraktioniertes Orangenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner und sonstige Mastgeflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

5,5

Legehennen und sonstige Geflügelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

8

Masttruthühner

7

Alle Suidae für Mastzwecke

11,5

Ferkel aller Suidae-Arten

9,5

Sauen

14

Kälber (Milchaustauschfuttermittel)

23

Wiederkäuer für Mastzwecke

21,5

Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer

14

Pferde

21,5

Kaninchen

8,5

Fische ausser Zierfischen

24,5

Sonstige Arten

5,5

2b143-f-ii

2

b

Fraktioniertes Orangenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b130-eo

2

b

Weisses ätherisches Kampferöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Katzen

22

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1451 der Kommission, vom 1. September 2022, Fassung gemäss ABl. L 228 vom 2.9.2022, S. 10

Alle Tierarten ausser Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b2289-t

2

b

Zimttinktur

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b07057

2

b

3-Ethylcyclopentan-1,2-dion

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1452 der Kommission, vom 1. September 2022 zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/585, ABl. L 77 vom 16.3.2023, S. 7

2b13010

2

b

4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Hunde

Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b13042

2

b

4,5-Dihydro-2-methylfuran-3(2H)-on

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Hunde

Katzen

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b04003

2

b

Eugenol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten ausser Geflügel und Fisch

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b04010

2

b

1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten ausser Geflügel und Fisch

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b05040

2

b

α-Pentylzimtaldehyd

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b05041

2

b

α- Hexylzimtaldehyd

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b14038

2

b

2-Acetylpyridin

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b139-eo

2

b

Gepresstes ätherisches Zitronenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

35

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission, vom 1. März 2022, Fassung gemäss ABl. L 234 vom 9.9.2022, S. 1

Masttruthühner

Salmoniden

40

Legehennen

52

Mastschweine

74

Ferkel

62

Sauen

92

Kälber (Milchaustauschfuttermittel):

Mastrinder

Milchkühe

90

Pferde

137

Schafe/Ziegen

Kaninchen

30

2b139-rf

2

b

Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

11

Legehennen

Masttruthühner

Kaninchen

Salmoniden

12

Wiederkäuer

Ferkel

20

Mastschweine

24

Sauen

30

Pferde

35

2b139-di

2

b

Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil)

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

36

Legehennen

53

Kaninchen

56

Masttruthühner

48

Ferkel

64

Mastschweine

76

Sauen

94

Kälber (Milchaustauschfuttermittel):

Mastrinder

Schafe/Ziegen

95

Pferde

141

Milchkühe

91

Salmoniden

Zierfische

Hunde

60

Katzen

30

2b141-eo

2

b

Destilliertes ätherisches Limettenöl

Siehe
EU-Verordnung in der letzten Spalte

Masthühner

8,5

Legehennen

12,5

Masttruthühner

11

Ferkel

15

Mastschweine

18

Laktierende Sauen

22

Mastrinder

Schafe/Ziegen

Pferde

33,5

Kälber (Milchaustauschfuttermittel)

35,5

Milchkühe

21.5

Kaninchen

13,5

Salmoniden

Zierfische

30

2b09093

2

b

Ethylheptanoat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/565 der Kommission vom 10. März 2023, Fassung gemäss ABl. L 74 vom 13.3.2023, S. 10

2b09409

2

b

Ethyl-2-methylbutyrat

2b09024

2

b

Isopentylacetat

2b09463

2

b

3-Methylbutyl-3-methylbutyrat

2b08006

2

b

2-Methylpropionsäure

2b09055

2

b

3-Methylbutylbutyrat

2b09286

2

b

2-Methylbutylacetat

2b02020

2

b

Hex-2-en-1-ol

2b05073

2

b

Hex-2(trans)-enal

2b09244

2

b

Allylhexanoat

2b09097

2

b

Allylheptanoat

2b02013

2

b

Linalool

2b02035

2

b

2-Methyl-1-phenylpropan-2-ol

2b07007

2

b

alpha-Jonon

2b07083

2

b

beta-Damascon

2b07089

2

b

Nootkaton

2b07008

2

b

beta-Jonon

2b07011

2

b

alpha-Eisen

2b07108

2

b

beta-Damascenon

2b07224

2

b

(E)-beta-Damascon

2b10004

2

b

Pentadecan-1,15-lacton

2b02019

2

b

2-Phenylethan-1-ol

2b09466

2

b

Phenethylisovalerat

2b07055

2

b

4-(p-Hydroxyphenyl)butan-2-on

2b04074

2

b

2-Methoxynaphthalin

2b15026

2

b

2-Isopropyl-4-methylthiazol

2b01017

2

b

Valencen

2b09192

2

b

Ethyloleat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/605 der Kommission vom 9. März 2023, Fassung gemäss ABl. L 82 vom 21.3.2023, S. 1

2b02049

2

b

Nona-2,6-dien-1-ol

2b02050

2

b

Pent-2-en-1-ol

2b02231

2

b

trans-2,cis-6-Nonadien-1-ol

2b05037

2

b

2-Dodecenal

2b05058

2

b

Nona-2(trans),6(cis)-dienal

2b05071

2

b

Nona-2,4-dienal

2b05072

2

b

trans-2-Nonenal

2b05081

2

b

2,4-Decadienal

2b05084

2

b

Hepta-2,4-dienal

2b05140

2

b

Deca-2(trans),4(trans)-dienal

2b05144

2

b

Dodec-2(trans)-enal

2b05150

2

b

Hept-2(trans)-enal

2b05171

2

b

Non-2-enal

2b05172

2

b

Nona-2(trans),6(trans)-dienal

2b05184

2

b

Undec-2(trans)-enal

2b05190

2

b

trans-2-Octenal

2b05191

2

b

trans-2-Decenal

2b05194

2

b

tr-2,tr-4-Nonadienal

2b05196

2

b

tr-2,tr-4-Undecadienal

2b09394

2

b

Hex-2(trans)-enylacetat

2b09396

2

b

Hex-2-enylbutyrat

2b07081

2

b

Oct-1-en-3-on

2b02067

2

b

Isopulegol

2b02072

2

b

4-Terpinenol

2b09050

2

b

Linalylbutyrat

2b09080

2

b

Linalylformiat

2b09130

2

b

Linalylpropionat

2b09423

2

b

Linalylisobutyrat

2b07112

2

b

3-Methyl-2-cyclopenten-1-on

2b09520

2

b

Methyl-3-oxo-2-pentyl-1-cyclopentylacetat

2b07032

2

b

Benzophenon

2b09739

2

b

Benzylcinnamat

2b09748

2

b

Ethylsalicylat

2b04013

2

b

1,2-Dimethoxy-4-(prop-1-enyl)benzol

2b01008

2

b

Myrcen

2b01018

2

b

β-Ocimen

2.2.2 Vorläufig zugelassene Aromastoffe

a. Für alle Tierarten oder Tierkategorien zugelassene Aromastoffe  

Auf­trags­num­mer

Ka­te­go­rie

Funk­ti­ons-grup­pe

Che­mi­sche Be­zeich­nung

1

2

3

4

1

2

b

3-Me­thyl­cy­clo­pen­tan-1,2-dio­ne / Fla­vis No. 07.056

2

3

4

5

6

2

b

CAS-Nr. 101-41-7 / Me­thyl phe­nyla­ce­ta­te / Fla­vis No. 09.783

7

2

b

CAS-Nr. 101-84-8 / Di­phe­nyl ether / Fla­vis No. 04.035

8

9

2

b

CAS-Nr. 101-97-3 / Ethyl phe­nyla­ce­ta­te / Fla­vis No. 09.784

10

2

b

CAS-Nr. 102-13-6 / Iso­bu­tyl phe­nyla­ce­ta­te / Fla­vis No. 09.788

11

2

b

CAS-Nr. 102-19-2 / 3-Me­thyl­bu­tyl phe­nyla­ce­ta­te / Fla­vis No. 09.789

12

2

b

CAS-Nr. 102-20-5 / Phe­ne­t­hyl phe­nyla­ce­ta­te / Fla­vis No. 09.707

13

14

15

16

2

b

CAS-Nr. 103-45-7 / Phe­ne­t­hyl ace­ta­te / Fla­vis No. 09.031

17

18

19

20

21

22

2

b

CAS-Nr. 103-82-2 / Phe­nyla­ce­tic acid / Fla­vis No. 08.038

23

24

2

b

CAS-Nr. 104-21-2 / p-Anisyl ace­ta­te / Fla­vis No. 09.019

25

2

b

CAS-Nr. 104-50-7 / Oc­ta­no-1,4-lac­to­ne / Fla­vis No. 10.022

26

27

28

2

b

CAS-Nr. 104-55-2 / Cin­namal­de­hy­de / Fla­vis No. 05.014

29

2

b

CAS-Nr. 104-61-0 / No­na­no-1,4-lac­to­ne / Fla­vis No. 10.001

30

2

b

CAS-Nr. 104-67-6 / Un­de­ca­no-1,4-lac­to­ne / Fla­vis No. 10.002

31

2

b

CAS-Nr. 105-13-5 / p-Anisyl al­co­hol / Fla­vis No. 02.128

32

2

b

CAS-Nr. 105-54-4 / Ethyl bu­ty­ra­te / Fla­vis No. 09.039

33

34

35

36

37

38

39

40

41

42

43

2

b

CAS-Nr. 106-44-5 / 4-Me­thyl­phe­nol / Fla­vis No. 04.028

44

2

b

CAS-Nr. 106-68-3 / Oc­tan-3-one / Fla­vis No. 07.062

45

2

b

CAS-Nr. 107-92-6 / Bu­ty­ric acid / Fla­vis No. 08.005

46

47

2

b

CAS-Nr. 108-46-3 / Ben­ze­ne-1,3-di­ol / Fla­vis No. 04.047

48

2

b

CAS-Nr. 108-48-5 / 2,6-Di­me­thyl­py­ri­di­ne / Fla­vis No. 14.065

49

2

b

CAS-Nr. 108-50-9 / 2,6-Di­me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.021

50

2

b

CAS-Nr. 108-64-5 / Ethyl iso­va­le­ra­te / Fla­vis No. 09.447

51

2

b

CAS-Nr. 108-95-2 / Phe­nol / Fla­vis No. 04.041

52

2

b

CAS-Nr. 109-08-0 / 2-Me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.027

53

54

2

b

CAS-Nr. 110-93-0 / 6-Me­thyl­hept-5-en-2-one / Fla­vis No. 07.015

55

2

b

CAS-Nr. 111-13-7 / Oc­tan-2-one / Fla­vis No. 07.019

56

57

2

b

CAS-Nr. 112-12-9 / Un­de­can-2-one / Fla­vis No. 07.016

58

59

2

b

CAS-Nr. 1124-11-4 / 2,3,5,6-Te­tra­me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.018

60

2

b

CAS-Nr. 112-45-8 / Un­dec-10-enal / Fla­vis No. 05.035

61

62

2

b

CAS-Nr. 118-58-1 / Ben­zyl sa­li­cyla­te / Fla­vis No. 09.752

63

64

2

b

CAS-Nr. 118-71-8 / Mal­tol / Fla­vis No. 07.014

65

66

2

b

CAS-Nr. 1192-62-7 / 2-Ace­ty­l­fu­ran / Fla­vis No. 13.054

67

2

b

CAS-Nr. 119-36-8 / Me­thyl sa­li­cyla­te / Fla­vis No. 09.749

68

69

2

b

CAS-Nr. 120-51-4 / Ben­zyl ben­zoa­te / Fla­vis No. 09.727

70

2

b

CAS-Nr. 120-57-0 / Pi­pe­ro­nal / Fla­vis No. 05.016

71

2

b

CAS-Nr. 121-33-5 / Va­nil­lin / Fla­vis No. 05.018

72

73

74

2

b

CAS-Nr. 122-57-6 / 4-Phe­nyl­but-3-en-2-one / Fla­vis No. 07.024

75

2

b

CAS-Nr. 122-78-1 / Phe­nyla­ce­tal­de­hy­de / Fla­vis No. 05.030

76

77

2

b

CAS-Nr. 123-07-9 / 4-Ethyl­phe­nol / Fla­vis No. 04.022

78

2

b

CAS-Nr. 123-11-5 / 4-Me­thoxy­ben­zal­de­hy­de / Fla­vis No. 05.015

79

2

b

CAS-Nr. 123-32-0 / 2,5-Di­me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.020

80

81

82

83

2

b

CAS-Nr. 124-76-5 / Iso­bor­neol / Fla­vis No. 02.059

84

2

b

CAS-Nr. 125-12-2 / Iso­bornyl ace­ta­te / Fla­vis No. 09.218

85

86

87

88

89

2

b

CAS-Nr. 13925-07-0 / 2-Ethyl-3,5-di­me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.024

90

91

92

93

94

95

96

2

b

CAS-Nr. 14667-55-1 / 2,3,5-Tri­me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.019

97

98

99

100

2

b

CAS-Nr. 15707-23-0 / 2-Ethyl-3-me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.006

101

102

2

b

CAS-Nr. 17369-59-4 / 3-Pro­py­li­dene­ph­tha­li­de / Fla­vis No. 10.005

103

104

2

b

CAS-Nr. 1759-28-0 / 4-Me­thyl-5-vi­nyl­thia­zo­le / Fla­vis No. 15.018

105

106

107

108

109

110

2

b

CAS-Nr. 21834-92-4 / 5-Me­thyl-2-phe­nyl­hex-2-enal / Fla­vis No. 05.099

111

112

2

b

CAS-Nr. 22047-25-2 / Ace­tyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.032

113

2

b

CAS-Nr. 2216-51-5 / L-Menthol / Fla­vis No. 02.015

114

2

b

CAS-Nr. 2305-05-7 / Do­de­ca­no-1,4-lac­to­ne / Fla­vis No. 10.019

115

116

117

118

119

120

121

122

2

b

CAS-Nr. 23747-48-0 / 5H-5-me­thyl-6,7-dihy­dro­cy­clo­pen­ta (b)py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.037

123

2

b

CAS-Nr. 2442-10-6 / Oct-1-en-3-yl ace­ta­te / Fla­vis No. 09.281

124

125

126

2

b

CAS-Nr. 24683-00-9 / 2-Iso­bu­tyl-3-me­thoxy­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.043

127

128

129

130

131

132

133

2

b

CAS-Nr. 2721-22-4 / Te­tra­de­ca­no-1,5-lac­to­ne / Fla­vis No. 10.016

134

135

2

b

CAS-Nr. 2785-89-9 / 4-Ethyl­guaia­col / Fla­vis No. 04.008

136

137

2

b

CAS-Nr. 2847-30-5 / 2-Me­thoxy-3-me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.126

138

2

b

CAS-Nr. 28664-35-9 / 3-Hy­dro­xy-4,5-di­me­thyl­fu­ran-2(5H)-one / Fla­vis No. 10.030

139

140

141

142

2

b

CAS-Nr. 3142-72-1 / 2-Me­thyl-2-pen­te­noic acid / Fla­vis No. 08.055

143

144

2

b

CAS-Nr. 3391-86-4 / Oct-1-en-3-ol / Fla­vis No. 02.023

145

2

b

CAS-Nr. 4691-65-0 / Di­so­di­um Ino­si­ne-5-Mo­no-phos­pha­te (IMP)

146

147

2

b

CAS-Nr. 3777-69-3 / 2-Pen­ty­l­fu­ran / Fla­vis No. 13.059

148

149

2

b

CAS-Nr. 41453-56-9 / Non-2(cis)-en-1-ol / Fla­vis No. 02.112

150

2

b

CAS-Nr. 4166-20-5 / 4-Ace­toxy-2,5-di­me­thyl­fu­ran-3(2H)-one / Fla­vis No. 13.099

151

152

2

b

CAS-Nr. 43039-98-1 / 2-Pro­pionyl­thia­zo­le / Fla­vis No. 15.027

153

154

2

b

CAS-Nr. 431-03-8 / Dia­ce­tyl / Fla­vis No. 07.052

155

156

157

158

159

160

2

b

CAS-Nr. 464-49-3 / (1R)-1,7,7-Tri­me­thyl­bi­cy­clo[2.2.1]hep­tan-2-one / Fla­vis No. 07.215

161

162

163

2

b

CAS-Nr. 499-75-2 / Car­va­crol / Fla­vis No. 04.031

164

2

b

CAS-Nr. 507-70-0 / Bor­neol / Fla­vis No. 02.016

165

166

2

b

CAS-Nr. 536-78-7 / 3-Ethyl­py­ri­di­ne / Fla­vis No. 14.061

167

168

169

170

2

b

CAS-Nr. 55031-15-7 / 2-ethyl-3,(5or6)di me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.100

171

2

b

CAS-Nr. 551-08-6 / 3-Bu­ty­li­dene­ph­tha­li­de / Fla­vis No. 10.024

172

173

2

b

CAS-Nr. 556-24-1 / Me­thyl iso­va­le­ra­te / Fla­vis No. 09.462

174

175

176

2

b

CAS-Nr. 576-26-1 / 2,6-Di­me­thyl­phe­nol / Fla­vis No. 04.042

177

2

b

CAS-Nr. 578-58-5 / 2,5-Di­me­thyl­phe­nol / Fla­vis No. 04.0192

178

2

b

CAS-Nr. 586-62-9 / Ter­pi­no­le­ne / Fla­vis No. 01.005

179

180

2

b

CAS-Nr. 5910-89-4 / 2,3-Di­me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.050

181

2

b

CAS-Nr. 593-08-8 / Tri­de­can-2-one / Fla­vis No. 07.103

182

2

b

CAS-Nr. 5989-54-8 / l-Li­mo­ne­ne / Fla­vis No. 01.046

183

184

2

b

CAS-Nr. 616-25-1 / Pent-1-en-3-ol / Fla­vis No. 02.099

185

2

b

CAS-Nr. 620-02-0 / 5-Me­thyl­fur­fu­ral / Fla­vis No. 13.001

186

187

188

189

190

2

b

CAS-Nr. 6485-40-1 / L-Car­vo­ne / Fla­vis No. 07.147

191

192

193

194

195

2

b

CAS-Nr. 706-14-9 / De­ca­no-1,4-lac­to­ne / Fla­vis No. 10.017

196

2

b

CAS-Nr. 713-95-1 / Do­de­ca­no-1,5-lac­to­ne / Fla­vis No. 10.008

197

198

199

2

b

CAS-Nr. 76-49-3 / Bornyl ace­ta­te / Fla­vis No. 09.017

200

201

202

2

b

CAS-Nr. 7786-61-0 / 2-Me­thoxy-4-vi­nyl­phe­nol / Fla­vis No. 04.009

203

204

205

2

206

207

2

208

209

2

b

CAS-Nr. 8007-35-0 / Ter­pi­neol ace­ta­te / Fla­vis No. 09.830

210

211

2

b

CAS-Nr. 81925-81-7 / 5-Me­thyl­hept-2-en-4-one / Fla­vis No. 07.139

212

2

b

CAS-Nr. 821-55-6 / No­nan-2-one / Fla­vis No. 07.020

213

2

b

CAS-Nr. 87-19-4 / Iso­bu­tyl sa­li­cyla­te / Fla­vis No. 09.750

214

2

b

CAS-Nr. 87-20-7 / Iso­pen­tyl sa­li­cyla­te / Fla­vis No. 09.751

215

2

b

CAS-Nr. 88-69-7 / 2-Iso­pro­pyl­phe­nol / Fla­vis No. 04.044

216

2

b

CAS-Nr. 89-78-1 / DL-Menthol (ra­ce­mic) / Fla­vis No.02.015

217

218

2

b

CAS-Nr. 89-80-5 / trans-Mentho­ne / Fla­vis No. 07.176

219

2

b

CAS-Nr. 89-83-8 / Thy­mol / Fla­vis No. 04.006

220

2

b

CAS-Nr. 90-05-1 / 2-Me­thoxy­phe­nol / Fla­vis No. 04.005

221

2

b

CAS-Nr. 91-10-1 / 2,6-Di­me­thoxy­phe­nol / Fla­vis No. 04.036

222

223

224

2

b

CAS-Nr. 93-51-6 / 2-Me­thoxy-4-me­thyl­phe­nol / Fla­vis No. 04.007

225

226

2

b

CAS-Nr. 93-92-5 / 1-Phe­ne­t­hyl ace­ta­te / Fla­vis No. 09.178

227

2

b

CAS-Nr. 95-16-9 / Ben­zo­thia­zo­le / Fla­vis No. 15.016

228

2

b

CAS-Nr. 95-48-7 / 2-Me­thyl­phe­nol / Fla­vis No. 04.027

229

230

2

b

CAS-Nr. 97-62-1 / Ethyl iso­bu­ty­ra­te / Fla­vis No. 09.413

231

2

b

CAS-Nr. 98-85-1 / 1-Phe­ny­le­than-1-ol / Fla­vis No. 02.064

232

2

b

CAS-Nr. 98-86-2 / Ace­to­phe­no­ne / Fla­vis No. 07.004

233

2

b

CAS-Nr. 99-83-2 / al­pha-Phel­land­re­ne / Fla­vis No. 01.006

234

2

b

CAS-Nr. 99-85-4 / gam­ma-Ter­pi­ne­ne / Fla­vis No. 01.020

235

2

b

CAS-Nr. 99-86-5 / al­pha-Ter­pi­ne­ne / Fla­vis No. 01.019

236

237

238

2

b

Al­li­um ce­pa L.: Oni­on ab­so­lu­te CoE 24 / Oni­on oleo­re­sin CoE 24 / Oni­on ex­tract CoE 24 / Oni­on oil CAS 8002-72-0 FE­MA 2817 CoE 24 EI­NECS 232-498-2 / Oni­on tinc­ture CoE 24

239

2

b

Al­li­um sa­ti­vum L.: Gar­lic oleo­re­sin CAS 8000-78-0 CoE 26 EI­NECS 232-371-1 / Gar­lic oil CAS 8000-78-0 FE­MA 2503 CoE 26 EI­NECS 232-371-1 / Gar­lic tinc­ture CoE 26 / Gar­lic ex­tract (sb)

240

2

b

Al­thaea of­fi­cina­lis L.: Al­thaea tinc­ture CoE 31

241

2

b

An­dro­gra­phis pa­ni­cu­la­ta Nees: King of bit­ter ex­tract CoE 37

242

2

b

An­et­hum gra­veo­lens L.: Dill herb oil CAS 8006-75-5 FE­MA 2383 CoE 42 EI­NECS 289-790-8 / Dill tinc­ture CoE 42

243

2

b

An­ge­li­ca si­nen­sis (Oliv.) Diels: Dong quai tinc­ture

244

2

b

An­the­mis no­bi­lis L.: Cha­mo­mi­le flower tinc­ture CoE 48

245

2

b

Api­um gra­veo­lens L.: Ce­le­ry seed oil CAS 8015-90-5 FE­MA 2271 CoE 52 EI­NECS 289-668-4

246

2

b

Ar­mo­ra­cia la­pa­thi­fo­lia Gi­lib. = A. ru­sti­ca­na (Gaert­ner) B. Mey­er et Scher­bi­us: Hor­sera­dish tinc­ture CoE 145

247

2

b

Ar­te­mi­sia ab­sinthi­um L.: Worm­wood tinc­ture CoE 61

248

2

b

Ar­te­mi­sia ci­na Berg.: Ar­te­mi­sia worm­seeds tinc­ture CoE 63

249

2

b

Ar­te­mi­sia dra­cun­cu­lus L.: Tar­ra­gon oil CAS 8016-88-4 FE­MA 3043 CoE 64 EI­NECS 290-356-5

251

2

b

As­tra­ga­lus mem­bra­naceus L. = A. py­cnoc­la­dus Boiss.et Haussk. ex Boiss.: As­tra­ga­lus tinc­ture

252

253

2

b

Ber­be­ris vul­ga­ris L.: Bar­ber­ry con­cen­tra­te CoE 86 / Bar­ber­ry tinc­ture CoE 86

254

255

256

257

2

b

Cap­si­cum an­nu­um L., C. fru­te­scens L.: Cap­si­cum oleo­re­sin CAS 8023-77-6 FE­MA 2234 CoE 108 EI­NECS 283-256-8 / Pa­pri­ka oleo­re­sin CAS 84625-29-6 FE­MA 2834 CoE 107 EI­NECS 283-403-6 / Cap­si­cum ex­tract CAS 8023-77-6 FE­MA 2233 CoE 108 EI­NECS 283-256-8 / Cap­si­cum / Pa­pri­ka tinc­ture CoE 107/108

258

2

b

Car­li­na acau­lis L.: Car­li­ne thist­le tinc­ture

259

2

b

Ca­rum car­vi L. = Api­um carvi L.: Ca­ra­way seed oil CAS 8000-42-8 FE­MA 2238 CoE 112 EI­NECS 288-921-6

260

2

b

Ca­sta­nea sa­ti­va Mill.: Che­st­nut ex­tract

261

2

b

Cha­mo­mil­la re­cu­ti­ta (L.) Rau­schert.: Cha­mo­mi­le flower oil CAS 8022-66-2 FE­MA 2273 CoE 273 EI­NECS 282-006-5

262

2

b

Ci­mi­ci­fu­ga sim­plex (Wormsk. ex DC.) Le­deb. = C. ra­ce­mo­sa (L.) Nutt.: Sa­ra­shi­na sho­ma tinc­ture

263

2

b

Cin­na­mo­mum aro­ma­ti­cum Nees, C. cas­sia Nees ex Blu­me: Cas­sia oil CAS 8007-80-5 FE­MA 2258 CoE 131 EI­NECS 284-635-0

264

265

2

b

Cin­na­mo­mum zeyla­ni­cum Bl., C. ver­um J.S. Presl: Cin­na­mon bark oil CAS 8015-91-6 FE­MA 2291 CoE 133 EI­NECS 283-479-0 / Cin­na­mon leaf oil CAS 8015-91-6 FE­MA 2292 CoE 133 EI­NECS 284-635-0 / Cin­na­mon tinc­ture CoE 133

266

267

2

b

Ci­trus au­ran­ti­um L. var myr­ti­fo­lia Ker-Gawl. = C. au­ran­ti­um L. spp. Ama­ra var. pu­mi­lia: Bit­ter oran­ge ex­tract of who­le fruit CoE 138

268

269

270

271

272

2

b

Co­ri­an­drum sa­ti­vum L.: Co­ri­an­der oil CAS 8008-52-4 FE­MA 2334 CoE 154 EI­NECS 283-880-0 / ex­tract CAS 8008-52-4 FE­MA 2334 CoE 154 EI­NECS 283-880-0 / Co­ri­an­der leaf oil CoE 154

273

2

b

Cra­tae­gus oxya­can­t­ha L.p.p. et auct.: Haw­thor­ne tinc­ture CoE 156

274

2

b

Cu­mi­num cy­mi­num L.: Cu­min oil CAS 8014-13-9 FE­MA 2340, 2343 CoE 161 EI­NECS 283-881-6

275

276

2

b

Cym­bo­po­gon ci­tra­tus (DC.) Staph = C. fle­xuo­sus L.: Le­mon­grass oil CAS 8007-02-1 FE­MA 2624 CoE 38 EI­NECS 289-752-0

277

2

b

Cym­bo­po­gon nar­dus (L.) W. Wats.: Ci­tro­nel­la oil CAS 8000-29-1 FE­MA 2308 CoE 39 EI­NECS 289-753-6

278

2

b

Cy­nara sco­ly­mus L.: Ar­ti­cho­ke ex­tract CoE 565 / Ar­ti­cho­ke tinc­ture CoE 565

279

2

b

Cy­ti­sus sco­pa­ri­us (L.) Link: Com­mon broom tinc­ture CoE 170

280

2

b

Echinacea an­gu­sti­fo­lia DC.: Black­sam­son echinacea tinc­ture

281

2

b

Echinacea pur­pu­rea (L.) Moench.: Echinacea tinc­ture

282

283

2

b

Eleuthe­ro­coc­cus sen­ti­co­sus Ru­pr. et Ma­xim. = Acan­tho­panax s. Harms: Tai­ga root tinc­ture

284

2

b

Equi­se­tum ar­ven­se L.: Hor­se­tail tinc­ture

285

2

b

Esch­schol­zia ca­li­for­ni­ca Cham.: Ca­li­for­nia pop­py tinc­ture

286

2

b

Eu­ca­lyp­tus glo­bu­lus La­bill.: Eu­ca­lyp­tus oil CAS 8000-48-4 FE­MA 2466 CoE 185 EI­NECS 283-406-2 / Eu­ca­lyp­tus tinc­ture CoE 185

287

2

b

Eu­ge­nia ca­ry­ophyl­lus (C. Sprengn.) Bull. = Ca­ry­ophyl­lus aro­ma­ti­cum L. = Sy­zy­gi­um aro­ma­ti­cum L.: Clove leaf oil CAS 8000-34-8 FE­MA 2325 CoE 188 EI­NECS 284-638-7 / Clove stem oil CAS 8000-34-8 FE­MA 2328 CoE 188 / Clove tinc­ture CoE 188 / Clove bud oil CAS 8000-34-8 FE­MA 2323 CoE 188 EI­NECS 284-638-7

288

2

b

Fe­ru­la as­sa-foe­ti­da L.: Asa­foe­ti­da ex­tract / Asa­foe­ti­da oil CAS 9000-04-8 FE­MA 2108 CoE 196

289

2

b

Fi­li­pen­du­la ul­ma­ria (L.) Ma­xim.: Drop­wort tinc­ture CoE 199

290

2

b

Foe­ni­cu­lum vul­ga­re Mill.: Fen­nel oil bit­ter CAS 8006-84-6 CoE 201 EI­NECS 283-414-6 / Fen­nel oil sweet CAS 8006-84-6 FE­MA 2483 CoE 200 EI­NECS 282-892-3 / Fen­nel tinc­ture CoE 200/201

291

2

b

Fu­cus ve­si­cu­lo­sus L.: Al­gues ab­so­lu­te CAS 68917-51-1 CoE 206 EI­NECS 283-633-7

292

2

b

Gaul­t­he­ria pro­cum­bens L.: Win­ter­green oil CAS 90045-28-6 FE­MA 3113 CoE 211 EI­NECS 289-888-0

293

2

b

Gen­tia­na lu­tea L. = G. pur­pu­rea L.: Gen­ti­an tinc­ture CoE 214

294

2

b

Gink­go bi­lo­ba L.: Gink­go ex­tract / Gink­go tinc­ture [All spe­cies]

295

2

b

Gly­cyr­rhi­za gla­bra L.: Li­co­ri­ce tinc­ture CoE 218 / Li­co­ri­ce ex­tract pow­der CAS 68916-91-6 FE­MA 2629 CoE 218 EI­NECS 272-837-1 / Li­co­ri­ce ex­tract (wb) CAS 97676-23-8 FE­MA 2628 CoE 218 EI­NECS 272-837-1

296

2

b

Gym­no­stem­ma pen­ta­phyl­lum Ma­ki­no: Im­mor­ta­li­ty herb tinc­ture

297

2

b

Har­pa­go­phy­tum pro­cum­bens DC.: De­vil’s claw / grapp­le ex­tract / De­vil’s claw / grapp­le tinc­ture

298

2

b

He­de­ra he­lix L.: Com­mon ivy ex­tract

299

300

2

b

Hu­mu­lus lu­pu­lus L.: Hop. Tinc­ture CoE 233

301

2

b

Hy­pe­ri­cum per­fo­ra­tum L.: St. John’s wort tinc­ture CoE 234

302

2

b

Il­li­ci­um ver­umHook, Ani­sum stel­la­tum: Ani­se star oil ter­pen­less CAS 8007-70-3 CoE 238 EI­NECS 283-518-1 / Ani­se star tinc­ture CoE 238 / Ani­se star ter­pe­nes CoE 238

303

2

b

In­u­la he­le­ni­um L.: Ele­cam­pa­ne root tinc­ture CoE 240

304

2

b

Ju­ni­pe­rus com­mu­nis L.: Ju­ni­per tinc­ture CoE 249 / Ju­ni­per ber­ry oil CAS 8002-68-4 FE­MA 2604 CoE 249 EI­NECS 283-268-3 / Ju­ni­per bran­ches oil CAS 8012-91-7 CoE 249 EI­NECS 283-268-3

305

2

b

Ju­ni­pe­rus me­xi­ca­na Schie­de: Ce­dar­wood Te­xas oil

306

2

b

Lau­rus no­bi­lis L.: Lau­rel lea­ves oil CAS 8002-41-3 CoE 255 EI­NECS 283-272-5 / Lau­rel tinc­ture CoE 255

307

2

b

La­van­du­la an­gu­sti­fo­lia Mill., L. an­gu­sti­fo­lia x L. la­ti­fo­lia: La­ven­der oil CAS 8000-28-0 FE­MA 2622 CoE 257 EI­NECS 289-995-2 / La­ven­der tinc­ture CoE 257

308

2

b

Li­num usi­ta­tis­si­mum L.: Lin­seed tinc­ture CoE 263

309

310

2

b

Ly­thrum sa­li­ca­ria L.: Pur­ple loo­se­stri­fe tinc­ture

311

2

b

Ma­tri­ca­ria re­cu­ti­ta.: ex­tract

312

2

b

Mel­a­leu­ca al­ter­ni­fo­lia Cheel.: Tea tree oil CAS 68647-73-4 FE­MA 3902 CoE 275 EI­NECS 285-377-1

313

2

b

Mel­a­leu­ca ca­ju­pu­ti Po­well = M. leu­ca­den­dron L.: Mel­a­leu­ca ca­ju­pu­ti oil CoE 276

314

2

b

Mel­a­leu­ca vi­ri­di­flo­ra So­land ex Gaertn.: Niaou­li oil

315

2

b

Me­lis­sa of­fi­cina­lis L.: Balm lea­ves oil CAS 8014-71-9 FE­MA 2113 CoE 280 EI­NECS 282-007-0 / Me­lis­sa balm tinc­ture CoE 280

316

317

2

b

Men­t­ha ar­ven­sis L.: Men­t­ha ar­ven­sis oil CAS 68917-18-0 CoE 492 EI­NECS 290-058-5

318

2

b

Men­t­ha spi­ca­ta L.: Spe­ar­mint oil na­ti­ve CAS 8008- 79-5 FE­MA 3032 CoE 286 (=CoE CoE 284b, 285a, 285c) EI­NECS 283-656-2 / Spe­ar­mint oil ter­pe­ne­less CAS 8008-79-5 CoE 285 EI­NECS 283-656-2

319

2

b

Men­t­ha x pi­pe­ri­ta L. = M. aqua­ti­ca x M. spi­ca­ta L.: Pep­per­mint oil CAS 8006-90-4 FE­MA 2848 CoE 282 EI­NECS 308-770-2 / Pep­per­mint tinc­ture CoE 282

320

2

b

Mo­mor­di­ca cha­ran­tia L.: Bit­ter me­lon tinc­ture

321

2

b

My­ri­sti­ca fra­grans Houtt.: Nut­meg oil CAS 8008-45-5 FE­MA 2793 CoE 296 EI­NECS 282-013-3 / Nut­meg oleo­re­sin CAS 84082-68-8 CoE 296 EI­NECS 282-013-3

322

2

b

My­roxy­lon bal­sa­mum (L.) Harms var. perei­rae: / Bal­sam Pe­ru oil CAS 8007-00-9 FE­MA 2117 CoE 298 EI­NECS 232-352-8

323

2

b

Oci­mum ba­si­li­cum L.: Ba­sil tinc­ture CoE 308

324

2

b

Olea eu­ro­paea L.: Oli­ve ex­tract

325

2

b

Ori­ga­num ma­jo­ra­na L. = Ma­jo­ra­na hor­ten­sis Moench.: Mar­j­o­ram oil sweet CAS 8015-01-8 FE­MA 2663 CoE 316 EI­NECS 282-004-4

326

327

2

b

Ori­ga­num vul­ga­reL., Lip­pia ssp.: Ore­ga­no oil CoE 317 / Ore­ga­no tinc­ture CoE 317

328

2

b

Paeo­nia lac­ti­flo­ra Pall. = P. al­bi­flo­ra Pall.: Chi­ne­se peony tinc­ture

329

2

b

Panax gin­seng C. A. Mey.: Gin­seng tinc­ture CoE 318

330

2

b

Pas­si­flo­ra edu­lis Sims. = P. in­car­na­ta L.: Pas­sion­fruit tinc­ture CoE 321; Pas­sion­fruit ex­tract (sb)3F[1] CoE 321

331

2

b

Pe­lar­go­ni­um gra­veo­lens L’He­rit. ex Ait.: Ge­ra­ni­um ro­se oil CAS 8000-46-2 FE­MA 2508 CoE 324 EI­NECS 290-140-0

332

333

2

b

Peu­mus bol­dus Mol.: Bol­do ab­so­lu­te CoE 328 / Bol­do oil CoE 328

334

335

2

b

Pim­pi­nel­la ani­sum L.: Ani­se oil CAS 84775- 42-8 FE­MA 2094 CoE 336 EI­NECS 283-872-7 / Ani­se tinc­ture CoE 336

336

2

b

Pi­nus pi­nas­ter So­land.: Pi­ne tinc­ture

337

2

b

Pi­nus spp., e.g. P. syl­vest­ris L.: Pi­ne oil whi­te CAS 8002-09-3 CoE 340

338

2

b

Pi­nus spp., e.g. P. syl­vest­ris L.: Pi­ne tinc­ture CoE 340

339

2

b

Pi­per ni­grum L.: Pep­per ab­so­lu­te black CAS 8006-82-4 CoE 347 EI­NECS 284-524-7 / Pep­per oil black CAS 8006-82-4 FE­MA 2845 CoE 347 EI­NECS 284-524-7 / Pep­per oil whi­te CAS 8006-82-4 FE­MA 2851 CoE 347 EI­NECS 284-524-7 / Pep­per oleo­re­sin / ex­tract black CAS 84929-41-9 FE­MA 2846 CoE 347 EI­NECS 284-524-7 / Pep­per oleo­re­sin whi­te CAS 84929-41-9 FE­MA 2852 CoE 347 EI­NECS 284-524-7

340

2

b

Po­gos­te­mon ca­b­lin (Blan­co) Benth.: Pat­chou­li oil CAS 8014-09- 3 FE­MA 2838 CoE 353 EI­NECS 282-493-4

341

2

b

Po­ten­til­la erec­ta L.; syn­ony­me Po­ten­til­la tor­men­til­la Sto­kes: Tor­men­till tinc­ture CoE 493

342

2

b

Pu­ni­ca gra­na­tum L.: Po­me­gra­na­te bark ex­tract CAS 84961-57-9 FE­MA 2918 CoE 381

343

2

b

Quer­cus ro­bur L., Q. pe­dun­cu­la­ta Ehrh.: Oak wood eng­lish cre­so­te / ex­tract CAS 71011-28-4 CoE 390 EI­NECS 275-129-0

344

2

b

Quil­la­ja sa­po­na­ria Mo­li­na: Quil­laia ex­tract (wb) CoE 391

345

2

b

Ro­sa ca­ni­na L.: Ro­se tinc­ture CoE 403

346

2

b

Ros­ma­ri­nus of­fi­cina­lis L.: Ro­se­ma­ry oil CAS 8000-25-7 FE­MA 2992 CoE 406 EI­NECS 283-291-9 / Ro­se­ma­ry oleo­re­sin / Ro­se­ma­ry ex­tract CAS 84604-14- 8 CoE 406 EI­NECS 283-291-9 / Ro­se­ma­ry tinc­ture CoE 406

347

2

b

Ru­bus spp., (e.g. Ru­bus fruc­ti­co­sus L.): Black­ber­ry tinc­ture CoE 408

348

2

b

Sa­lix al­ba L.: Whi­te wil­low ex­tract / Whi­te wil­low tinc­ture

349

2

b

Sal­via la­van­du­li­fo­lia Vahl: Spa­nish sa­ge oil CAS 8016- 65-7 FE­MA 3003 CoE 413

350

2

b

Sal­via of­fi­cina­lis L.: Sa­ge oil CAS 8022-56-8 FE­MA 3001 CoE 414 EI­NECS 283-291-0 / Sa­ge tinc­ture CoE 414

351

2

b

Sal­via scla­rea L.: Cla­ry sa­ge oil CAS 8016-63-5 FE­MA 2321 CoE 415 EI­NECS 283-911-8

352

2

b

Sam­bu­cus ca­na­den­sisL., S. ni­gra L.: El­der flo­wers / El­der­ber­ry tinc­ture CoE 417

353

2

b

Sa­tu­re­ja hor­ten­sis L.: Sa­vo­ry sum­mer oil CAS 8016-68-0 FE­MA 3013 CoE 425 EI­NECS 283-922-8 / Sa­vo­ry sum­mer tinc­ture CoE 425

354

2

b

Schi­nop­sis Ba­l­an­sae:que­bra­cho co­lo­ra­do con­den­sed tann­ins ex­tract CAS 1401-55-04

355

2

b

Schi­san­dra chi­nen­sis (Turcz.) Baill.: Omicha tinc­ture

356

2

b

Si­ly­bum ma­ria­num (L.) Gaertn. = Car­du­us ma­ria­nus L.: Milk thist­le ex­tract CoE 551 / Milk thist­le tinc­ture CoE 551

357

2

b

So­li­da­go vir­gau­rea L.: Gol­den­rot tinc­ture

358

2

b

Ste­via re­bau­dia­na (Ber­to­ni) Hemsl.: Ste­via ex­tract CoE 552

359

2

b

Ta­be­buia im­pe­ti­gi­no­sa (Mart. ex DC.) To­le­do: Pau d’ar­co tinc­ture

360

2

b

Ta­nace­tum vul­ga­re L.: Tan­sy tinc­ture CoE 446 / Tan­sy ex­tract (wb)

361

2

b

Ta­ra­xa­cum of­fi­cina­le Wig­gers: Dan­de­li­on root so­lid ex­tract CAS 68990-74-9 FE­MA 2358 CoE 447 EI­NECS 273-624-6 / Dan­de­li­on lea­ves so­lid ex­tract CoE 447 / Dan­de­li­on fluid ex­tract CAS 68990-74-9 FE­MA 2357 CoE 447 EI­NECS 273-624-6 / Dan­de­li­on tinc­ture CAS 68990-74-9 FE­MA 2357 EI­NECS 273-624-6

362

2

b

Thea si­nen­sis L. = Ca­mel­lia thea Link. = Ca­mel­lia si­nen­sis (L.) O. Kunt­ze: Tea ex­tract CAS 84650-60-2 CoE 451 EI­NECS 283-519-7

363

2

b

Theo­bro­ma ca­cao L.: Co­coa ab­so­lu­te CoE 452 / Co­coa ex­tract CAS 84649-99-0 CoE 452 EI­NECS 283-460-6

364

2

b

Thy­mus ca­pi­ta­tus Hoffm. & Link. = Co­rido­thy­mus ca­pi­ta­tus L.: Thy­mus, Ori­ga­num oil CAS 8007-11-2 FE­MA 2828 CoE 454 EI­NECS 290-371-1

365

2

b

Thy­mus ma­sti­chi­na L.: Spa­nish mar­j­o­ram oil CAS 8016-33-9 EI­NECS 284-294-8

366

2

b

Thy­mus ser­pyl­lum L.: Wild thy­me tinc­ture CoE 455

367

2

b

Thy­mus vul­ga­ris L., T. zy­gis L.: Thy­me oil CAS 8007- 46-3 FE­MA 3064 CoE 456/457 EI­NECS 284-535-7 / oleo­re­sin CAS 8007-46-3 CoE 456/457 EI­NECS 284-535-7 / Thy­me oleo­re­sin red CAS 8007- 46-3 CoE 456/457 EI­NECS 284- 535-7 / Thy­me oleo­re­sin grey CoE / Thy­me oil red CAS 8007-46- 3 CoE 456 EI­NECS 284-535-7 / Thy­me oil whi­te CAS 8007-46-3 FE­MA 3065 CoE 457 EI­NECS 284-535-7 / Thy­me ex­tract / Thy­me tinc­ture CoE 456/457

368

369

2

b

Tri­go­nel­la foe­num-grae­cum L.: Fe­nu­greek ab­so­lu­te CAS 84625-40-1 FE­MA 2486 CoE 460 EI­NECS 283-415-1 / Fe­nu­greek ex­tract CAS 84625-40-1 FE­MA 2485 CoE 460 EI­NECS 283-415-1 / Fe­nu­greek oleo­re­sin CAS 84625-40-1 FE­MA 2486 CoE 460 EI­NECS 283-415-1 / Fe­nu­greek tinc­ture CoE 460

370

2

b

Ur­ti­ca dioica L.: Com­mon nett­le ex­tract CoE 468

371

2

b

Ur­ti­ca ur­ens L.: Dwarf nett­le tinc­ture

372

2

b

Vac­ci­ni­um myr­til­lus L.: Blue­ber­ry tinc­ture CoE 469

373

2

b

Va­le­ria­na of­fi­cina­lis L.: Va­le­ri­an root ex­tract CAS 92927-02-1 FE­MA 3099 CoE 473

374

2

b

Va­nil­la pla­ni­fo­lia G.Jacks. = V. fra­grans Sa­lisb.: Va­nil­la ex­tract CAS 8024-06-4 FE­MA 3105 CoE 474 EI­NECS 283-521-8 / Va­nil­la tinc­ture CoE 474

375

2

b

Vi­bur­num pruni­fo­li­um L.: Black snow ball tinc­ture CoE 480

376

2

b

Vi­tex ag­nus-cas­tus L.: Li­lac chas­te­tree tinc­ture / Li­lac chas­te­tree ex­tract

377

2

b

Vi­tis vi­ni­fe­ra L.: Gra­pe skin ex­tract CoE 485

378

2

b

Witha­nia som­ni­fe­ra (L.) Du­nal. = Phy­sa­lis som­ni­fe­ra Link: As­hwa­gand­ha tinc­ture

379

2

b

Yuc­ca mo­ha­ven­sis Sarg. = Y. schi­di­ge­ra Ro­ezl ex Ort­gies

380

b. Für Katzen und Hunde zugelassene Aromastoffe  

Auf­trags-num­mer

Ka­te­go­rie

Funk­ti­ons-grup­pe

Che­mi­sche Be­zeich­nung

1

2

3

4

382

2

b

CAS-Nr. 108-99-6 / pi­co­li­ne be­ta (3-me­thyl­py­ri­di­ne) / Fla­vis No. 14.135

383

2

b

CAS-Nr. 109-73-9 / Bu­tylami­ne / Fla­vis No. 11.003

384

2

b

CAS-Nr. 110-42-9 / Me­thyl de­ca­no­a­te / Fla­vis No. 09.251

385

2

b

CAS-Nr. 1193-79-9 / 2-Ace­tyl-5-me­thyl­fu­ran / Fla­vis No. 13.083

386

2

b

CAS-Nr. 122-70-3 / Phe­ne­t­hyl pro­pio­na­te / Fla­vis No. 09.137

388

2

b

CAS-Nr. 2363-89-5 / Oct-2-enal / Fla­vis No. 05.060

389

2

b

CAS-Nr. 23787-80-6 / 2-Ace­tyl-3-me­thyl­py­ra­zi­ne / Fla­vis No. 14.082

391

2

b

CAS-Nr. 30086-02-3 / 3,5-Oc­ta­di­e­ne-2-one / Fla­vis No. 07.247

392

2

b

CAS-Nr. 3913-71-1 / Dec-2-enal / Fla­vis No. 05.076

393

2

b

CAS-Nr. 3913-85-7 / Dec-2-enoic acid / Fla­vis No. 08.073

395

2

b

CAS-Nr. 505-57-7 / 2-He­xenal; hex-2-enal / Fla­vis No. 05.189

396

2

b

CAS-Nr. 534-22-5 / 2-Me­thyl­fu­ran / Fla­vis No. 13.030

397

2

b

CAS-Nr. 541-31-1 / 3-Me­thyl­bu­ta­ne-1-thi­ol / Fla­vis No. 12.171

398

2

b

CAS-Nr. 7367-88-6 / Ethyl dec-2-eno­a­te / Fla­vis No. 09.283

400

2

b

CAS-Nr. 76649-16-6 / Ethyl dec-4-eno­a­te / Fla­vis No. 09.284

404

2

b

Arc­ti­um ma­jus Bernh. = A. lap­pa L.: Gre­at bur­dock ex­tract CoE 57

405

2

b

Echinacea an­gu­sti­fo­lia DC.: Black­sam­son echinacea ex­tract

406

2

b

Echinacea pur­pu­rea (L.) Moench.: Echinacea ab­so­lu­te / Echinacea ex­tract

407

2

b

Gar­ci­nia cam­bo­gia Des­rouss.: Gar­ci­nia ex­tract

408

409

2

b

Le­vi­sti­cum of­fi­cina­le Koch: Lo­va­ge root oil CAS 8016-31-7 FE­MA 2651 CoE 261 EI­NECS 284-292-7

410

2

b

Panax gin­seng C. A. Mey.: Gin­seng ex­tract CoE 318

411

2

b

Plant­ago ovata L.: Flea­wort ab­so­lu­te

3 Kategorie 3: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe

3.1 Funktionsgruppe a: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Tg.=Tage

Mt.= Monate

Höchstgehalt pro kg Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchtigkeitsgehalt

Sonstige Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

3a672a

3

a

«Retinylacetat»
oder «Vitamin A»

Retinylacetat

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs Retinylacetat

C22H32O2

CAS-Nummer: 127-47-9

Retinylacetat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheitskriterien:
min. 95 % (min. 2,76 mIE/g).

Ferkel (Saugferkel und abgesetzte Ferkel)

16 000 IE

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch eine Vormischung beigegeben.

Retinylacetat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Für den auf dem Etikett angegebenen Gehalt ist die folgende Äquivalenz zu verwenden: 1 IE = 0,344 μg Retinylacetat.

Die Mischung aus Retinylacetat, Retinylpalmitat oder Retinylpropionat darf den Höchstgehalt für die relevanten Tierarten und Kategorien von Tieren nicht überschreiten.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Mastschweine

6 500 IE

Sauen

12 000 IE

Sonstige Schweine

Hühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

≤ 14 Tg.

20 000 IE

> 14 Tg.

10 000 IE

Truthühner

≤ 28 Tg.

20 000 IE

> 28 Tg.

10 000 IE

Sonstige Geflügel

10 000 IE

Milchkühe und Zuchtkühe

9 000 IE

Aufzuchtkälber

4 Mt.

16 000 IE

Sonstige Kälber und Kühe

25 000 IE

Lämmer und Kitze für die Aufzucht

≤ 2 Mt.

16 000 IE

> 2 Mt.

25 000 IE

Mastrinder, -schafe und -ziegen

10 000 IE

Sonstige Rinder, Schafe und Ziegen

Säugetiere

Nur Milchaustauschfuttermittel: 25 000 IE

Sonstige Tierarten

3a672b

3

a

«Retinylpalmitat» oder «Vitamin A»

Retinylpalmitat

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg des Zusatzstoffs Charakterisierung des Wirkstoffs Retinylpalmitat

C36H60O2

CAS-Nummer: 79-81-2

Retinylpalmitat, in fester und flüssiger Form, durch chemische Synthese gewonnen:
min. 90 % oder 1,64 mIE/g.

Ferkel (Saugferkel und abgesetzte Ferkel)

16 000 IE

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch eine Vormischung beigegeben.

Retinylpalmitat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Für den auf dem Etikett angegebenen Gehalt ist die folgende Äquivalenz zu verwenden: 1 IE = 0,5458 μg Retinylpalmitat.

Die Mischung aus Retinylacetat, Retinylpalmitat oder Retinylpropionat darf den Höchstgehalt für die relevanten Tierarten und Kategorien von Tieren nicht überschreiten.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Mastschweine

6 500 IE

Sauen

12 000 IE

Sonstige Schweine

Hühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

≤ 14 Tg.

20 000 IE

> 14 Tg.

10 000 IE

Truthühner

≤ 28 Tg.

20 000 IE

> 28 Tg.

10 000 IE

Sonstiges Geflügel

10 000 IE

Milchkühe und Zuchtkühe

9 000 IE

Aufzuchtkälber

4 Mt.

16 000 IE

Andere Kälber und Kühe

25 000 IE

Lämmer und Kitze für die Aufzucht

≤ 2 Mt.

16 000 IE

> 2 Mt.

Mastrinder, -schafe und -ziegen

10 000 IE

Sonstige Rinder, Schafe und Ziegen

Säugetiere

Nur Milchaustauschfuttermittel: 25 000 IE

Sonstige Tierarten

3a672c

3

a

«Retinylpropionat» oder «Vitamin A»

Retinylpropionat

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg
des Zusatzstoffs

C23H34O2

CAS-Nummer: 7069-42-3

Retinylpropionat, in flüssiger Form, durch chemische Synthese gewonnen:
min. 95 % oder 2,64 mIE/g

Ferkel (Saugferkel und abgesetzte Ferkel)

16 000 IE

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln durch eine Vormischung beigegeben.

Retinylpropionat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Für den auf dem Etikett angegebenen Gehalt ist die folgende Äquivalenz zu verwenden: 1 IE = 0,3585 μg Retinylpropionat.

Die Mischung aus Retinylacetat, Retinylpalmitat oder Retinylpropionat darf den Höchstgehalt für die relevanten Tierarten und Kategorien von Tieren nicht überschreiten.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Mastschweine

6 500 IE

Sauen

12 000 IE

Sonstige Schweine

Hühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

≤ 14 Tg.

20 000 IE

>14 Tg.

10 000 IE

Truthühner

≤ 28 Tg.

20 000 IE

> 28 Tg.

10 000 IE

Sonstige Geflügel

10 000 IE

Milchkühe und Zuchtkühe

9 000 IE

Aufzuchtkälber

4 Mt.

16 000 IE

Sonstige Kälber und Kühe

25 000 IE

Lämmer und Kitze für die Aufzucht

≤ 2 Mt.

16 000 IE

> 2 Mt.

Mastrinder, -schafe und -ziegen

10 000 IE

Sonstige Rinder, Schafe und Ziegen

Säugetiere

Nur Milchaustauschfuttermittel: 25 000 IE

Sonstige Tierarten

3a160(a)

3

a

Beta-Carotin

Beta-Carotin

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg des Zusatzstoffs

C40H56

CAS-Nummer: 7235-40-7

in fester Form, durch Fermentierung oder chemische Synthese gewonnen.

Bei der Fermentierung verwendete Stämme:
Blakeslea trispora Thaxter slant XCPA 07-05-1 (CGMCC(1) 7.44) und
XCPA 07-05-2
(CGMCC 7.45).

Reinheitskriterien:

(Assay) mindestens 96 % der Gesamtfarbstoffe (Trockenmasse) ausgedrückt als Beta-Carotin.
Andere Carotinoide als Beta-Carotin ≤ 3 %
der Gesamtfarbstoffe.

Alle Tierarten

Beta-Carotin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Für Milchaustauschfuttermittel für Kälber wird ein Höchstgehalt von 50 mg Beta-Carotin/kg Milchaustauschfuttermittel empfohlen.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: beim Umgang mit dem Wirkstoff ist ein Atemschutz zu tragen.

3a671

3

a

«Cholecalciferol»
oder «Vitamin D3»

Cholecalciferol

C27H44O

CAS-Nummer: 67-97-0

Cholecalciferol, fest und harzförmig, hergestellt durch chemische Synthese

Reinheitskriterien:

Mindestens 80 % (Cholecalciferol und Prächolecalciferol) und höchstens 7 % Tachysterol

Schweine

2000 IE

40 UI Cholecalciferol = 0.001 mg Cholecalciferol

Vitamin D3 darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Höchstgehalt der Kombination
25-Hydroxycholecalciferol/Cholecalciferol je kg Alleinfuttermittel:

≤ 0,125 mg (entspricht 5000 IE Vitamin D3) für Masthühner und Masttruthühner,
≤ 0,080 mg für sonstiges Geflügel,
≤ 0,050 mg für Schweine.

Die gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 ist unzulässig.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um der sehr gefährlichen Wirkung von Vitamin D3 beim Einatmen zu begegnen. Können die Risiken aufgrund dieser sehr gefährlichen Wirkung mit solchen Verfahren und Massnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Mindestmass reduziert werden, so ist bei der Handhabung von Zusatzstoff und Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz.

Milchaustausch-Futtermittel für Ferkel

10000 IE

Rinder

4000 IE

Milchaustausch-Futtermittel für Kälber

10000 IE

Schafe

4000 IE

Masthühner

5000 IE

Truthühner

5000 IE

Sonstiges Geflügel

3200 IE

Equiden

4000 IE

Salmoniden

60000 IE

Sonstige Fischarten

3000 IE

Andere Tierarten

2000 IE

3a670a

3

a

25-Hydroxycholecalciferol

Stabilisierte Form von 25­Hydroxycholecalciferol

25-Hydroxycholecalciferol

C27H44O2.H2O

CAS-Nummer: 63283-36-3

Reinheitsanforderungen:
25-Hydroxycholecalciferol > 94 %

Sonstige verwandte Sterole jeweils < 1 %

Erythrosin < 5 mg/kg

Masthühner

0.1 mg

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Höchstgehalt der Kombination
25­Hydroxycholecalciferol/ Vitamin D3 (Cholecalciferol) je kg Alleinfuttermittel (40 IE Vit. D3= 0,001 mg):

≤ 0,125 mg (5000 IE Vitamin D3) für Masthühner und Masttruthühner;
≤ 0,080 mg für sonstiges Geflügel;
≤ 0,050 mg für Schweine.

Gleichzeitige Verabreichung von Vitamin D2 unzulässig

Ethoxyquingehalt ist auf dem Etikett anzugeben.

Sicherheit: Es ist Atemschutz zu tragen.

Sonstiges Geflügel

0.08 mg

Masttruthühner

0.1 mg

Schweine

0,05 mg

3a820

3

a

«Thiaminhydrochlorid» oder «Vitamin B1»

Thiaminhydrochlorid, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

C12H17ClN4OS · HCl

Reinheitskriterien:
mindestens 98,5 %
in der Trockenmasse

CAS-Nummer: 67-03-8

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Thiaminhydrochlorid darf in Trinkwasser verwendet werden.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

3a821

3

a

«Thiaminmononitrat» oder «Vitamin B1»

Thiaminmononitrat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

C12H17N4OS · NO3

Reinheitskriterien:
mindestens 98 %
in der Trockenmasse

CAS-Nummer: 532-43-4

Alle Tierarten

Thiaminmononitrat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Thiaminmononitrat darf in Trinkwasser verwendet werden.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

3a825i

3

a

«Riboflavin» oder «Vitamin B2»

Riboflavin, fest, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096).

C17H20N4O6

Reinheitskriterien:
min. 80 % Riboflavin

CAS-Nummer: 83-88-5

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

3a825ii

3

a

«Riboflavin» oder «Vitamin B2»

Riboflavin, fest, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984).

C17H20N4O6

Reinheitskriterien:
mindestens 96 %

CAS-Nummer: 83-88-5

Alle Tierarten

Riboflavin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Kann in Tränkwasser verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

3a825iii

3

a

«Riboflavin» oder «Vitamin B2»

Riboflavin hergestellt durch Fermentation mit Bacillus subtilis KCCM 10445, mit höchstens 1,5 % Wasser

Fest

C17H20N4O6

CAS-Nummer: 83-88-5

Reinheit: mindestens 98 %

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

3a825iv

3

a

«Riboflavin» oder «Vitamin B2»

Zubereitung mit einem Mindestgehalt an Riboflavin von 80 % und höchstens 3 %Wasser

Fest

Charakterisierung desWirkstoffs:
Hergestellt durch Fermentation mit Bacillus subtilis KCCM 10445

C17H20N4O6

CAS-Nummer: 83-88-5

Reinheit: mindestens 98 %

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Hautschutz, zu verwenden.

3a826

3

a

«Riboflavin-5′- phosphat Mononatriumsalz»
oder «Vitamin B2»

Riboflavin-5′-phosphatester Mononatriumsalz, fest, hergestellt nach der Phosphorilierung von Riboflavin, 98 %, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder
DSM 23984.

C17H22N4O9PNa

Reinheitskriterien:
mindestens 65 %

CAS-Nummer: 130-40-5

Alle Tierarten

Kann in Tränkwasser verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität gegenüber Wärmebehandlung anzugeben.

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

3a831

3

a

«Pyridoxinhydrochlorid» oder «Vitamin B6»

Pyridoxinhydrochlorid

C8H11NO3·HCl

Reinheitskriterien:
mindestens 98,5 %

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung und in Wasser anzugeben.

Pyridoxinhydrochlorid oder Vitamin B6 kann auch über das Tränkwasser verabreicht werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz.

3a835

3

a

«Vitamin B12» oder «Cyanocobalamin»

Zubereitung von Cyanocobalamin, gewonnen aus Ensiferadhaerens CNCM I-5541, mit einem Gehalt ≤ 1 % an Cyanocobalamin

fest

Charakterisierung desWirkstoffs:
Cyanocobalamin

C63H88CoN14O14P

CAS-Nummer: 68-19-9

Reinheit: ≥ 96 %

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten

3a300

3

a

«Ascorbinsäure» oder «Vitamin C»

L-Ascorbinsäure, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

C6H8O6

Reinheitskriterien:
mindestens 99 %

CAS-Nummer: 50-81-7

Alle Tierarten

Ascorbinsäure darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Der Zusatzstoff darf in Trinkwasser verwendet werden.

3a311

3

a

«Natriumascorbylphosphat» oder «Vitamin C»

Natriumascorbylphosphat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

C6H6O9Na3P · 2H2O

Reinheitskriterien:
mind. 95 % mit einem Mindestgehalt von 45 % Ascorbinsäure.

CAS-Nummer: 66170-10-3

Alle Tierarten

Natriumascorbylphosphat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Beim Umgang mit dem Wirkstoff ist ein Atemschutz zu tragen

3a312

3

a

«Natrium- Calcium-Ascorbylphosphat» oder «Vitamin C»

Natrium-Calcium-L-ascorbylphosphat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

C6H6O9P · CaNa

Reinheitskriterien:
mind. 95 % mit einem Mindestgehalt von 35 % Ascorbinsäure.

Alle Tierarten

Natrium-Calcium-Ascorbylphosphat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Zur Sicherheit der Anwender: Beim Umgang mit dem Wirkstoff ist ein Atemschutz zu tragen.

3a841

3

a

Calcium-D- Pantothenat

Calcium-D-Pantothenat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

Ca[C9H16NO5]2

Reinheitskriterien:

1.
Min. 98 % (trocken)
2.
Max. 0,5 %
3-Aminopropionsäure.

CAS-Nummer: 137-08-6

Alle Tierarten

Kann auch über Trinkwasser verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe getragen werden.

3a842

3

a

D-Panthenol

D-Panthenol, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

C9H19NO4

Reinheitskriterien:

1.
Min. 98 % in Trockenmasse (Wasser < 1 %)
2.
Max. 0,5 %
3-Aminopropanol

CAS-Nummer: 81-13-0

Alle Tierarten

Verwendung ausschliesslich über Trinkwasser.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff sind die Lagerbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe getragen werden.

2b09093

2

b

Ethylheptanoat

Siehe EU-Verordnung in der letzten Spalte

Alle Tierarten

Empfohlene Höchstwerte (Siehe EU-VO)

2b09409

2

b

Ethyl-2-methylbutyrat

2b09024

2

b

Isopentylacetat

2b09463

2

b

3-Methylbutyl-3-methylbutyrat

2b08006

2

b

2-Methylpropionsäure

3a700

3

a

«Vitamin E» oder «all-rac-alpha-Tocopherylacetat»

all rac-alpha-Tocopherylacetat

Flüssig

C31H52O3

CAS-Nummer: 7695-91-2

Reinheit: > 93 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Der Zusatzstoff kann auch über Tränkwasser verwendet werden.

Wenn in der Kennzeichnung der Vitamin-E-Gehalt aufgeführt ist, sind folgende Äquivalente für die Masseinheiten zu verwenden:
–1 mg all-rac-alpha-Tocopherylacetat = 1 IE

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Hautschutz, zu verwenden.

3a700i

3

a

«Vitamin E» oder «all-rac-alpha-Tocopherylacetat»

Zubereitung mit ≥ 50 % all-rac-alpha-Tocopherylacetat

Fest

Charakterisierung desWirkstoffs:
all rac-alpha-Tocopherylacetat

C31H52O3

CAS-Nummer: 7695-91-2

Reinheit: > 93 %

Hergestellt durch chemische Synthese

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Der Zusatzstoff kann auch über Tränkwasser verwendet werden.

Wenn in der Kennzeichnung der Vitamin-E-Gehalt aufgeführt ist, sind folgende Äquivalente für die Masseinheiten zu verwenden:
–1 mg all-rac-alpha-Tocopherylacetat = 1 IE

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Hautschutz, zu verwenden.

3a700ii

3

a

«Vitamin E» oder «RRR-alpha-Tocopherylacetat»

Zubereitung mit ≥ 25 % RRR-alpha-Tocopherylacetat

Fest

Charakterisierung desWirkstoffs:
RRR-alpha-Tocopherylacetat

C31H52O3

CAS-Nummer: 58-95-7

Reinheit: > 40 %

Chemisch synthetisiert aus pflanzlichen Ölen.

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Der Zusatzstoff kann auch über Tränkwasser verwendet werden.

Wenn in der Kennzeichnung der Vitamin-E-Gehalt aufgeführt ist, sind folgende Äquivalente für die Masseinheiten zu verwenden:
–1 mg RRR-alpha-Tocopherylacetat = 1,36 IE

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Hautschutz, zu verwenden.

3a710

3

a

Menadion-Natriumbisulfit
oder‚Vitamin K3

Menadion-Natriumbisulfit

C11H9NaO5S·3H2O

Chrom ≤ 45 mg/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: Min. 96 % Menadion-Natriumbisulfit-Komplex, was min. 50 % Menadion entspricht.

CAS-Nummer: 6147-37-1

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Die folgende Gleichwertigkeit ist zu verwenden, wenn die Menge des Zusatzstoffs gekennzeichnet ist: 1 mg Vitamin K3 = 1 mg Menadion = 2 mg Menadion-Natriumbisulfit.

Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Chromemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen angemessen zu schützen

3a711

3

a

Menadion-Nicotinamidbisulfit oder‚Vitamin K3

Menadion-Nicotinamidbisulfit

C11H9O5S·C6H7N2O

Chrom ≤ 142 mg/kg

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: Min. 96 % Menadion-Nicotinamidbisulfit-Kcomplex, was min. 43,9 % Menadion und min. 31,2 % Nicotinamid entspricht.

CAS-Nummer: 73581-79-0

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Die folgende Gleichwertigkeit ist zu verwenden, wenn die Menge des Zusatzstoffs gekennzeichnet ist: 1 mg Vitamin K3 = 1 mg Menadion = 2,27 mg Menadion-Nicotinamidbisulfit.

Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Chromemission in die Luft zu vermeiden und die Exposition durch Inhalation oder über die Haut zu verhindern. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen angemessen zu schützen.

3a712

3

a

Phytomenadione oder Vitamin K1

Zubereitung mit ≥ 4,2 % Phytomenadion

Fest

2-Methyl-3-[(E,7R,11R)-3,7,11,15-tetramethylhexadec-2-enyl] naphthalen-1,4-dion

C31H46O2

Reinheit: ≥ 97 % in Summe für E-Phytomenadion,
E-Epoxyphytomenadion und Z-Phytomenadion (Isomere)

Reinheitskriterien:

≥ 75 % E-Phytomenadion;
≤ 4 % E-Epoxyphytomenadion

hergestellt durch chemische Synthese

CAS-Nummer: 84-80-0

Pferde

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs (Inhalation, Haut- und Augenreizung und Sensibilisierung der Haut) zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

3a920

3

a

Betainanhydrat

Betainanhydrat durch chemische Synthese oder durch Extraktion gewonnen aus Zuckerrübenmelasse oder Vinasse als Nebenerzeugnis bei der Zuckerproduktion.

C5H11NO2

Reinheitskriterien: Betainanhydrat (in fester Form) mindestens 97 % (in der Trockenmasse) Betainanhydrat in flüssiger Form mindestens 47 %.

CAS-Nummer: 107-43-7

Alle Tierarten

Betainanhydrat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Der Zusatzstoff darf in Tränkwasser verwendet werden.

Empfohlen wird ein Ergänzungsgehalt von höchstens 2 000 mg Betain/kg Alleinfuttermittel (mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %) oder 1 000 mg Betain/l Tränkwasser für Geflügel, 700 mg Betain/l Tränkwasser für Schweine und 250 mg Betain/l Tränkwasser für Aufzuchtkälber

Bei der gleichzeitigen Verwendung von Betainzusätzen in Futtermitteln und Tränkwasser sollte darauf geachtet werden, dass die empfohlenen Höchstgehalte insgesamt nicht überschritten werden, wobei die inhärenten Gehalte in den Futtermitteln zu berücksichtigen sind.

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3a921

3

a

Aus genetisch veränderten Zuckerrüben gewonnenes Betainanhydrat

Betainanhydrat in fester Form, gewonnen durch Extraktion aus genetisch veränderten Zuckerrüben der Sorte
KM-ØØØH71-4.

C5H11NO2

Reinheitskriterien:
mindestens 97 %
in der Trockenmasse.

CAS-Nummer: 107-43-7

Alle Tierarten

Betainanhydrat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Der Zusatzstoff darf in Tränkwasser verwendet werden.

Empfohlen wird ein Ergänzungsgehalt von höchstens 2 000 mg Betain/kg Alleinfuttermittel (mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %) oder 1 000 mg Betain/l Tränkwasser für Geflügel, 700 mg Betain/l Tränkwasser für Schweine und 250 mg Betain/l Tränkwasser für Aufzuchtkälber.

Bei der gleichzeitigen Verwendung von Betainzusätzen in Futtermitteln und Tränkwasser sollte darauf geachtet werden, dass die empfohlenen Höchstgehalte insgesamt nicht überschritten werden, wobei die inhärenten Gehalte in den Futtermitteln zu berücksichtigen sind.

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3a921i

3

a

Aus genetisch veränderten Zuckerrüben gewonnenes Betainanhydrat

Betainanhydrat in fester kristalliner Form, gewonnen durch Extraktion aus genetisch veränderten Zuckerrüben der Sorte KM- ØØØH71-4.

C5H11NO2

Reinheitskriterien:
mindestens 97 %
in der Trockenmasse.

CAS-Nummer: 107-43-7

Zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere, ausser Kaninchen

Betainanhydrat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben: «Empfohlen wird ein Gehalt von höchstens: 2 000 mg Betain/kg Alleinfuttermittel (mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %).»

Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe.

3a925

3

a

Betainhydrochlorid

Betainhydrochlorid, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

C5H11NO2·HCl

Reinheitskriterien:
mindestens 98 %
in der Trockenmasse

CAS-Nummer: 590-46-5

Alle Tierarten

Betainanhydrochlorid darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Der Zusatzstoff darf in Tränkwasser verwendet werden.

Empfohlen wird ein Ergänzungsgehalt von höchstens 2 000 mg Betain/kg Alleinfuttermittel (mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %) oder 1 000 mg Betain/l Tränkwasser für Geflügel, 700 mg Betain/l Tränkwasser für Schweine und 250 mg Betain/l Tränkwasser für Aufzuchtkälber.

Bei der gleichzeitigen Verwendung von Betainzusätzen in Futtermitteln und Tränkwasser sollte darauf geachtet werden, dass die empfohlenen Höchstgehalte insgesamt nicht überschritten werden, wobei die inhärenten Gehalte in den Futtermitteln zu berücksichtigen sind.

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3a880

3

a

Biotin

D-(+)-Biotin

Biotin, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen

C10H16N2O3S

Reinheitskriterien: mind. 97 %

CAS-Nummer: 58-85-5

Alle Tierarten

Biotin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Beim Umgang mit dem Wirkstoff ist ein Atemschutz zu tragen.

Der Zusatzstoff darf in Trinkwasser verwendet werden.

3a910

3

a

L-Carnitin

L-Carnitin, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen: min. 97 %

C7H15NO3

CAS-Nummer: 541-15-1

Alle Tierarten

L-Carnitin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Der Zusatzstoff darf in Trinkwasser verwendet werden.

3a911

3

a

L-Carnitin- L-Tartrat

L-Carnitin-L-Tartrat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen: min. 97 %.

C18H36N2O12

CAS-Nummer: 36687-82-8

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Der Zusatzstoff darf in Trinkwasser verwendet werden.

3a890

3

a

Cholinchlorid

Zubereitung aus Cholinchlorid, fest und flüssig

Bezeichnung: Cholinchlorid

C5H14ClNO

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheitskriterien:
mindestens 99 %, bezogen
auf die Trockensubstanz

CAS-Nummer: 67-48-1

Alle Tierarten

Wenn die Zubereitung einen technologischen Zusatzstoff oder Einzelfuttermittel enthält, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist oder die anderen Beschränkungen unterliegen, so stellt der Hersteller des Futtermittelzusatzstoffs diese Informationen den Kunden zur Verfügung.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Cholinchlorid kann auch über Trinkwasser verwendet werden.

Auf der Etikettierung von Geflügel- und Schweinefuttermitteln, die Cholinchlorid enthalten, sollte in den Gebrauchsanweisungen Folgendes angegeben werden: «Die gleichzeitige Verwendung mit Trinkwasser, dem Cholinchlorid zugesetzt wurde, sollte vermieden werden».

Bei Geflügel und Schweinen wird ein Ergänzungsgehalt von höchstens 1 000 mg Cholinchlorid/kg Alleinfuttermittel empfohlen.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zu tragen

3a316

3

a

Folsäure

Zubereitung aus Folsäure, fest

Bezeichnung: Folsäure

C19H19N7O6

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheit: mindestens 96 % Folsäure, bezogen auf die Trockenmasse

CAS-Nummer: 59-30-3

Alle Tierarten

Wenn die Zubereitung einen technologischen Zusatzstoff oder Einzelfuttermittel enthält, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist oder die anderen Beschränkungen unterliegen, so stellt der Hersteller des Futtermittelzusatzstoffs diese Informationen den Kunden zur Verfügung.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Folsäure kann auch über Trinkwasser verwendet werden.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zu tragen.

3a314

3

a

Niacin

Niacin, mindestens 99 %

Chemische Bezeichnung: Niacin, Nicotinsäure

C6H5NO2

CAS-Nummer: 59-67-6

Einecs-Nummer 200-441-0

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Niacin kann auch über Trinkwasser verwendet werden.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zu tragen.

3a315

3

a

Niacinamid

Niacinamid, mindestens 99 %

C6H6N2O

Chemische Bezeichnung: Niacinamid, Nicotinamid

CAS-Nummer: 98-92-0

Einecs-Nummer: 202-7134

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

Niacinamid kann auch über Trinkwasser verwendet werden.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zu tragen.

3a370

3

a

Taurin

Taurin, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen: mindestens 98 %

C2H7NO3S

IUPAC-Bezeichnung:
2-Aminoethansulfonsäure

CAS-Nummer: 107-35-7

Canidae,
Felidae,
Mustelidae
Fleischfressende
Fische

Taurin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff, der aus einer Zubereitung besteht, verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Empfohlene Werte für den Höchstgehalt (in mg) an Taurin/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Felidae: 2 500,
Fleischfressende Fische: 25 000,
Canidae und Mustelidae: 2 000.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Der Zusatzstoff darf in Trinkwasser verwendet werden.

3

a

Omega-6 Essentielle ungesättigte Fettsäuren (wie Octade-cadiensäure)

Mastschweine

Kühe zur Milch-
produktion

3a900

3

a

Inositol

Inositol, fest, hergestellt durch chemische Synthese.

C6H12O6

Reinheitskriterien:
mindestens 97 %

CAS-Nummer: 87-89-8

Fische und Krustentiere

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

3.2 Funktionsgruppe b: Verbindungen von Spurenelementen

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Gehalt des Elements in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

3b101

3

b

Eisen(II)-carbonat (Siderit)

Aus Erz gewonnenes siderithaltiges Pulver mit einem Mindestgehalt von 70 % FeCO3 und 39 % Gesamteisen

Chemische Formel: FeCO3

CAS-Nummer: 563-71-3

Alle Tierarten, ausgenommen Ferkel, Kälber, Hühner bis 14 Tage und Truthühner bis 28 Tage

Schafe:
500 (insgesamt)

Rinder und Geflügel:
450 (insgesamt)

Heimtiere:
600 (insgesamt)

Sonstige Arten: 750 (insgesamt)

Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und von diesen enthaltenden Vormischungen ist Folgendes anzugeben:
Wegen seiner begrenzten Bioverfügbarkeit sollte Eisen(II)-carbonat nicht als Eisenquelle für Jungtiere verwendet werden.

3b102

Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat

Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 19 %.

Chemische Formel: FeCl3 · 6H2O

CAS-NUMMER: 10025-77-1

Alle Tierarten

Schafe:
500 (insgesamt)

Rinder und Geflügel:
450 (insgesamt)

Ferkel bis zu 1 Woche vor dem Absetzen: 250 mg/Tag (insgesamt)

Heimtiere:
600 (insgesamt)

Sonstige Arten: 750 (insgesamt)

Bei der Berechnung des Gesamteisengehalts im Futtermittel wird die Menge an inertem Eisen nicht berücksichtigt.

3b102: Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als flüssige Vormischung beigegeben.

3b103, 3b104, 3b105, 3b106, 3b106i, 3b107, 3b108 und 3b111:

Diesen Zusatzstoff den Futtermitteln als Vormischung beigeben.

Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden.

Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelarten) anzugeben.

3b103

Eisen(II)-sulfat-Monohydrat

Eisen(II)-sulfat-Monohydrat in Pulver- oder Granulatform, mit einem Eisengehalt von mindestens 29 %.

Chemische Formel: FeSO4 · H2O

CAS-Nummer: 17375-41-6

3b104

Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat

Eisen(II)-sulfat-Heptahydrat, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 18 %.

Chemische Formel: FeSO4 · 7H2O

CAS-Nummer: 7782-63-0

3b105

Eisen(II)-fumarat

Eisen(II)-fumarat, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 30 %.

Chemische Formel: C4H2FeO4

CAS-Nummer: 141-01-5

3b106

Eisen(II)-Aminosäurechelat- Hydrat

Zubereitung aus Eisen(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Eisen und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 9 %.

Chemische Formel:
Fe(x)1-3•nH2O
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b106i

Eisen(II)-Aminosäurechelat-Hydrat

Zubereitung aus Eisen(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Eisen und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Eisengehalt von 9-10 % und mindestens 18 % freien Aminosäuren.

Chemische Formel:
Fe(x)1-3•nH2O,
wobei x gleich einer beliebigen Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen aus Federn oder Pflanzen ist;

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b107

Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat

Eisen(II)-Protein-Hydrolysatchelat als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 10 %. Mindestens 50 % chelatisiertes Eisen.

Chemische Formel: Fe(x)1-3 · nH2O

(x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat)

3b108

Eisen(II) Glycinchelat-Hydrat

Eisen(II)-Glycinchelat-Hydrat als Pulver mit einem Eisengehalt von mindestens 15 %. Feuchtigkeit: höchstens 10 %.

Chemische Formel: Fe(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b111

Eisen-Lysin-Chelat und Eisen-Glutaminsäure-Chelat

Mischung aus Eisen-Lysin-Chelaten und Eisen-Glutaminsäure-Chelaten im Verhältnis 1:1 als Pulver mit
einem Eisengehalt von 15 bis 16 %,
einem Lysingehalt von 19 bis 21 %,
einem Glutaminsäuregehalt von 18,5 bis 21,5 % und höchstens 3 % Feuchtigkeit

Chemische Formeln:
Eisen-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid und Hydrogensulfatsalz:
C6H17ClFeN2O7S
Eisen-2-Aminopentandisäure, Natrium und Hydrogensulfatsalz:
C5H12FeNNaO10S

3b110

Eisendextran 10 %

Kolloide wässrige Lösung von Eisendextran mit 25 % Eisendextran (10 % Gesamteisen, 15 % Dextran), 1,5 % Natriumchlorid, 0,4 % Phenol und 73,1 % Wasser

Eisendextran

Chemische Formel:
(C6H10O5)n · [Fe(OH)3]m

IUPAC-Bezeichnung: Eisen(III)- hydroxid-Dextran-
(α,3-α1,6 Glucan)-Komplex

CAS Nr.: 9004-66-4

Saugferkel

200 mg/Tag einmalig in der ersten Lebenswoche und 300 mg/Tag einmalig in der zweiten Lebenswoche

Sicherheitsmassnahmen siehe unter 3b101

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

«Der Zusatzstoff darf nur einzeln direkt über Ergänzungsfuttermittel verfüttert werden.»
«Der Zusatzstoff darf nicht an Ferkel mit einem Mangel an Vitamin E und/oder Selen verabreicht werden.»
«In den ersten beiden
Lebenswochen, in denen
Eisendextran 10 % verabreicht wird, sollten gleichzeitig keine anderen Eisenverbindungen verwendet werden.»

3b201

3

b

Kaliumjodid

Kaliumjodid und Kalziumstearat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 69 % Jod.

Chemische Formel: KI

CAS-Nummer: 7681-11-0

Alle Tierarten

Tiere der Pferdegattung:
4 (insgesamt)

Der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer und Legehennen: 5 (insgesamt)

Fisch:
20 (insgesamt)

Sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 10 (insgesamt)

3b201 und 3b202:

Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.

3b201, 3b202 und 3b203:

Schutzmassnahmen sind gemäss nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu nehmen, zu ergreifen.
Der empfohlene Höchstgehalt an Gesamtjod im Alleinfuttermittel beträgt für:
Tiere der Pferdegattung 3 mg/kg,
Hunde 4 mg/kg,
Katzen 5 mg/kg,
der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer 2 mg/kg,
Legehennen 3 mg/kg.

3b202

Kalziumjodat, wasserfrei

Kalziumjodat, wasserfrei als Pulver mit einem Mindestgehalt von 63,5 % Jod.

Chemische Formel: Ca(IO3)2

CAS-Nummer: 7789-80-2

3b203

Gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei

Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Kalziumjodat, wasserfrei mit einem Jodgehalt von 1–10 %

Überzugmittel und Dispergiermittel (Polyoxyethylen (20), Sorbitanmonolaurat (E432), Glycerin-Polyethylenglycolricinoleat (E484), Polyethylenglycol 300, Sorbitol (E420ii) und Maltodextrin): < 5 %.
Einzelfuttermittel (Kalzium-Magnesium- Karbonat, Maisspindeln) als Granulierungshilfsmittel.

Partikel < 50 μm: < 1,5 %.

Chemische Formel: Ca(IO3)2

CAS-Nummer: 7789-80-2

3b304

3

b

Gecoatetes
Kobalt(II)
carbonat-Granulat

Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Kobalt(II)carbonat mit einem Kobaltgehalt von 1-5 %

Überzugmittel (2,3 %–3,0 %) und Dispergiermittel (Polyoxyethylen, Sorbitanmonolaurat, Glycerin-Polyethylenglyvolricinoleat,
Polyethylenglycol 300, Sorbitol
und Maltodextrin)

Partikel < 50 μm: unter 1 %

Chemische Formel: CoCO3

CAS-Nummer: 513-79-1

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen

Equiden

Hasentiere

Nagetiere

Herbivore Reptilien

Zoosäuger

1 (insgesamt)

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Schutzmassnahmen sind nach nationalen Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen zu schützen.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung: «Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken. In diesem Zusammenhang sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.»

3b401

3

b

Kupfer(II)- diacetat-Monohydrat

Kupfer(II)-diacetat-Monohydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 31 %

Chemische Formel:
Cu(CH3COO)2 · H2O

CAS-Nummer: 6046-93-1

Alle Tierarten

Rinder:

Rinder vor dem Wiederkäueralter: 15 (insgesamt)
andere Rinder:
30 (insgesamt)

Schafe: 15
(insgesamt)

Ziegen: 35
(insgesamt)

Ferkel:

Saugferkel und Absetzferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen: 150 (insgesamt)
ab der 5. Woche nach dem Absetzen bis 8 Wochen nach dem Absetzen: 100 (insgesamt)

Krebstiere: 50 (insgesamt)

Sonstige Tiere:
25 (insgesamt)

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

In die Kennzeichnung sind folgende Angaben aufzunehmen:

Für Futtermittel für Schafe, falls der Kupfergehalt des Futtermittels 10 mg/kg übersteigt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei bestimmten Schafrassen zu Vergiftungen führen».
Für Futtermittel für Rinder nach Erreichen des Wiederkäueralters, falls der Kupfergehalt des Futtermittels weniger als 20 mg/kg beträgt: «Der Kupfergehalt dieses Futtermittels kann bei Rindern, die auf Weiden mit hohem Molybdän- oder Schwefelgehalt gehalten werden, zu Kupfermangel führen».
Für Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.
Bei Zusatzstoffen, die durch die Hydrolyse von tierischem Protein hergestellt werden, ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelarten) anzugeben.»

3b402

Kupfer(II)- carbonat-dihydroxy- Monohydrat

Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 52 %

Chemische Formel:
CuCO3 · Cu(OH)2 · H2O

CAS-Nummer: 100742-53-8

3b403

Kupfer(II)- chlorid-Dihydrat

Kupfer(II)-chlorid-Dihydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 36 %

Chemische Formel: CuCl2 2H2O

CAS-Nummer: 10125-13-0

3b404

Kupfer(II)-oxid

Kupfer(II)-oxid, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 77 %

Chemische Formel: CuO

CAS-Nummer: 1317-38-0

3b405

Kupfer(II)- sulfat-Pentahydrat

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 24 %

Chemische Formel: CuSO4 · 5H2O

CAS-Nummer: 7758-99-8

3b406

Kupfer(II)- Aminosäurechelat- Hydrat

Zubereitung aus Kupfer(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Kupfer und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 %

Chemische Formel: Cu(x)1-3•nH2O,
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b406i

Kupfer(II)-Aminosäurechelat-Hydrat

Zubereitung aus Kupfer(II)-Aminosäurekomplex, bei dem das Kupfer und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Kupfergehalt von 10-11 % und mindestens 18 % freien Aminosäuren.

Chemische Formel: Cu(x)1-3•nH2O,
wobei x gleich einer beliebigen Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen aus Federn oder Pflanzen ist;

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b407

Kupfer(II)-
Protein-Hydrolysatchelat

Kupfer(II)-Protein-Hydrolysatchelat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 10 % und einem Gehalt an cheliertem Kupfer von mindestens 50 %

Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O

(x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat)

3b409

Dikupferchloridtrihydroxid

Chemische Formel: Cu2(OH)3Cl

CAS-Nummer: 1332-65-6

Atacamit/Paratacamit in
Kristallform im Verhältnis 1:1 bis 1:1,5

Reinheit: mind. 90 %

alpha-Kristall: mind. 95 % im kristallinen Produkt

Cu-Gehalt: mind. 53 % Partikel < 50 μm: unter 1 %

3b4.10

Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin

Kupferchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 18 % Kupfer und 79,5-81 %
(2-Hydroxy-4-methylthio) Buttersäure

Mineralöl: ≤ 1 %

CAS-Nummer: 292140-30-8

3b411

Kupfer-Bilysinat

Pulver oder Granulat mit einem Gehalt an Kupfer von ≥ 14,5 % und Lysin von ≥ 84,0 %.

Kupferchelat von L-lysinat-HCl

Chemische Formel: Cu(C6H13N2O2)2 × 2HCl

CAS-Nummer: 53383-24-7

3b412

Kupfer(I)-oxid

Zubereitung aus Kupfer(I)-oxid mit

einem Mindestgehalt an Kupfer von 73 %,
einem Gehalt an Natriumlignosulfonaten zwischen 12 % und 17 %,
1 % Bentonit.

Granuliert, mit Partikeln < 50 μm: unter 10 %

Chemische Formel: Cu2O

CAS-Nummer: 1317-39-1

3b413

Kupfer(II)- Glycinchelat-Hydrat (fest)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat, als Pulver mit einem Kupfergehalt von mindestens 15 % und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %

Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b414

Kupfer(II)- Glycinchelat-Hydrat (flüssig)

Kupfer(II)-Glycinchelat-Hydrat, als Flüssigkeit mit einem Kupfergehalt von mindestens 6 %

Chemische Formel: Cu(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b415

Kupfer-LysinChelat und Kupfer-Glutaminsäure-Chelat

Mischung aus Kupfer-Lysin-Chelat und Kupfer-Glutaminsäure-Chelat im Verhältnis 1:1 als Pulver mit einem Kupfergehalt von 17 bis 19 %, einem Lysingehalt von 19 bis 21 %, einem Glutaminsäuregehalt von 9 bis 21 % und höchstens 3 % Feuchtigkeit

Chemische Formeln:
Kupfer-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid- und Hydrogensulfatsalz:
C6H15ClCuN2O6S
Kupfer-2-Aminopentandisäure, Natrium- und Hydrogensulfatsalz:
C5H9CuNNaO8.5S

3b501

3

b

Mangan(II)-chlorid,
Tetrahydrat

Mangan(II)-chlorid, Tetrahydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 27 % Mangan.

Chemische Formel: MnCl2 · 4H2O

CAS-Nummer: 13446-34-9

Alle Tierarten

Fische 100 (insgesamt)

Andere Tierarten 150 (insgesamt)

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Bei Zusatzstoffen, die durch Hydrolyse aus tierischem Protein hergestellt werden, ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelart) anzugeben.

3b502

Mangan(II)-oxid

Mangan(II)-oxid als Pulver mit einem Mindestgehalt von 60 % Mangan; Mindestgehalt von 77,5 % MnO und Höchstgehalt von 2 % MnO2.

Chemische Formel: MnO

CAS-Nummer: 1344-43-0

3b503

Mangan(II)-sulfat, Monohydrat

Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 95 % Mangan(II)-sulfat, Monohydrat, und von 31 % Mangan.

Chemische Formel: MnSO4 · H2O

CAS-Nummer: 10034-96-5

3b504

Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat

Zubereitung aus einem Mangan-Aminosäurekomplex, bei dem das Mangan und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 8 % Mangan.

Chemische Formel: Mn(x)1-3•nH2O,
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus mit Säure hydrolysiertem Sojaprotein

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b504i

Aminosäuren-Manganchelat, Hydrat

Zubereitung aus einem Mangan-Aminosäurekomplex, bei dem das Mangan und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Gehalt von 8-9 % Mangan und einem Mindestgehalt von 17 % freier Aminosäuren.

Chemische Formel: Mn(x)1-3•nH2O,
wobei x eine beliebige Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen von Federn oder Pflanzen ist.

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da

3b505

Proteinhydrolysate-Manganchelat

Proteinhydrolysate-Manganchelat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 10 % Mangan. Mindestens 50 % chelatisiertes Mangan.

Chemische Formel: Mn(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Proteinhydrolysaten mit einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat)

3b506

Glycin-Manganchelat- Hydrat

Glycin-Manganchelat, Hydrat, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 15 % Mangan.

Feuchtigkeit: höchstens 10 %.

Chemische Formel: Mn(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b507

Dimanganchloridtrihydroxid

Granulatpulver mit einem Mindestgehalt von 44 % Mangan und einem Höchstgehalt von 7 % Manganoxid.

Chemische Formel: Mn2(OH)3Cl

CAS-Nummer: 39438-40-9

3b509

Manganchelat aus Lysin und Glutaminsäure

Zubereitung von Manganchelaten mit Lysin und Manganchelaten mit Glutaminsäure im Verhältnis 1:1 als Pulver mit einem Mangangehalt zwischen 15 und 17 %,
einem Lysingehalt zwischen 20 und 21,5 %,
einem Glutaminsäuregehalt zwischen 22 und 24 %,
höchstens 3,5 % Feuchtigkeit und
maximal 4 ppm Nickel.

Chemische Bezeichnung:
Mangan-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid- und Hydrogensulfatsalz:
C6H19ClN2O8SMn
Mangan-2-Aminopentandisäure, Natrium- und Hydrogensulfatsalz:
C5H10NNaO9SMn

3b510

Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin

Manganchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 14 % Mangan und 76 %
(2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure
Höchstgehalt an Nickel:
170 ppm fest

3b511

Manganlysinatsulfat

Mangan und die Aminosäure L-Lysin: im Verhältnis 1:1 (Monohydrat) mit einem Gehalt an:

Mangan 16 %-18 %;
Lysin 44 %-47 %;
Sulfat 27 %-31 % (berechnet aus Schwefel).

Fest (≤ 10 % Feuchtigkeit)

Chemische Bezeichnung:
C6H16MnN2O7S

IUPAC: Monoaquamonolysinatmangan(II)-sulfat

3b601

3

b

Zinkacetat, Dihydrat

Zinkacetat, Dihydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 29,6 % Zink

Chemische Formel:

Zn(CH3 ∙ COO)2 ∙ 2H2O

CAS-Nummer: 5970-45-6

Alle Tierarten

Hunde und Katzen: 200 (insgesamt)

Salmoniden und Milchaustauschfuttermittel für Kälber: 180 (insgesamt)

Ferkel, Sauen, Kaninchen und alle Fischarten ausser Salmoniden: 150 (insgesamt)

Andere Arten und Kategorien: 120 (insgesamt)

Diese Zusatzstoffe werden Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Ausgenommen wird 3b602 der in Form von einer flüssigen Vormischung beigegeben werden muss.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten, insbesondere wegen des Gehalts an Schwermetallen, darunter Nickel. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

Bei Zusatzstoffen, die durch Hydrolyse aus tierischem Protein hergestellt werden, ist auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischungen der tierische Ursprung (Vogelart) anzugeben.

3b602

Zinkchlorid, wasserfrei

Wasserfreies Zinkchlorid als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 46,1 % Zink

Chemische Formel:

ZnCl2

CAS-Nummer: 7646-85-7

3b603

Zinkoxid

Zinkoxid als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 72 % Zink

Chemische Formel:

ZnO

CAS-Nummer: 1314-13-2

3b604

Zinksulfat, Heptahydrat

Zinksulfat, Heptahydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 22 % Zink

Chemische Formel:

ZnSO4 ∙ 7H2O

CAS-Nummer: 7446-20-0

3b605

Zinksulfat, Monohydrat

Zinksulfat, Monohydrat, als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 34 % Zink

Chemische Formel:

ZnSO4 ∙ H2O

CAS-Nummer: 7446-19-7

3b606

Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat

Zubereitung aus einem Zink-Aminosäurekomplex, bei dem das Zink und die aus Sojaprotein gewonnenen Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Mindestgehalt von 10 % Zink.

Chemische Formel:
Zn(x)1-3•nH2O,
x = Anion einer beliebigen Aminosäure aus Sojaproteinhydrolysat.

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da

3b606i

Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat

Zubereitung aus einem Zink-Aminosäurekomplex, bei dem das Zink und die Aminosäuren durch koordinative kovalente Bindungen chelatisiert sind, als Pulver mit einem Gehalt von 10-11 % Zink und einem Mindestgehalt von 17 % freier Aminosäuren

Chemische Formel: Zn(x)1-3•nH2O,
wobei x eine beliebige Aminosäure aus hydrolysierten Proteinquellen von Federn oder Pflanzen ist.

Höchstens 10 % der Moleküle überschreiten 1500 Da.

3b607

Glycin-Zinkchelat-Hydrat solid

Glycin-Zinkchelat-Hydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 15 % Zink.

Feuchtigkeit: höchstens 10 %

Chemische Formel: Zn(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b608

Glycin-Zinkchelat-Hydrat liquid

Flüssiges Glycin-Zinkchelat-Hydrat mit einem Mindestgehalt von 7 % Zink

Chemische Formel: Zn(x)1-3 · nH2O

(x = Anion von Glycin)

3b609

Zinkchloridhydroxid-Monohydrat

Chemische Formel:
Zn5(OH)8Cl2 · (H2O)

CAS-Nummer: 12167-79-2

Reinheit: mind. 84 %

Zinkoxid: max. 9 %

Zinkgehalt: mind. 54 %

Partikel < 50 μm: unter 1 %

3b610

Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin

Zinkchelat des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Gehalt von 17 % Zink und 79 %
(2-Hydroxy-4-methylthio)buttersäure
Höchstgehalt an Nickel: 1,7 ppm fest

3b611

Methionin- Zinkchelat (1:2)

Pulver mit einem Mindestgehalt an 78 % DL- Methionin und einem Zinkgehalt zwischen 17,5 % und 18,5 %

Methionin-Zinkchelat:
Zink-Methionin 1:2 (Zn(Met)2)

C10H20N2O4S2Zn

CAS-Nummer: 151214-86-7

3b612

Proteinhydrolysate-Zinkchelat

Proteinhydrolysate-Zinkchelat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 10 % Zink

Mindestens 85 % chelatisiertes Zink

3b613

Zinkbislysinat

Pulver oder Granulat mit einem Mindestgehalt von 13,5 % Zink und einem Mindestgehalt von 85,0 % Lysin

Zink in Form von Zinkchelat von Bislysinat: mindestens 85 %.

Zinkchelat von Bislysinat-HCl

Chemische Formel:

Zn(C6H13N2O2)2 × 2HCl × 2H2O

CAS-Nummer: 23333-98-4

3b614

Zinkchelat von Methioninsulfat

Zinkchelat von Methioninsulfat als Pulver mit einem Zinkgehalt zwischen 2 % und 15 %.

Zink, 2-Amino-4 Methylsulfanylbuttersäure, Sulfat; mit Methionin chelatisiertes Zink in einem molaren Verhältnis von 1: 1.

Chemische Formel: C5H11NO6S2Zn

CAS-Nummer: 56329-42-1

3b615

Zink-Lysin-Chelat und ZinkGlutaminsäureChelat

Mischung aus Zink-Lysin-Chelaten und Zink- Glutaminsäure-Chelaten im Verhältnis 1:1 als Pulver mit
einem Zinkgehalt von 17 bis 19 %,
einem Lysingehalt von 19 bis 21 %,
einem Glutaminsäuregehalt von 21 bis 23 % und höchstens 3 % Feuchtigkeit

Chemische Formeln:
Zink-2,6-Diaminohexansäure, Chlorid- und Hydrogensulfatsalz:
C6H19ClN2O8SZn
Zink-2-Aminopentandisäure,
Natrium- und Hydrogensulfatsalz:
C5H8NNaO8SZn

3b701

3

b

Natriummolybdat- Dihydrat

Natriummolybdat-Dihydrat als
Pulver mit einem Molybdän- Mindestgehalt von 37 %

Chemische Formel:
Na2MoO4 ∙ 2H2O

CAS-Nummer: 10102-40-6

Schafe

2,5 (insgesamt)

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Für Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen müssen Futtermittelunternehmer operative Verfahren und angemessene organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zu verwenden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben: «Die Molybdän-Supplementierung in Futtermitteln für Schafe muss zu einem Verhältnis Cu:Mo in der Ernährung von 3 bis 10 führen, um ein angemessenes Gleichgewicht mit Kupfer zu gewährleisten.»

3b803

3

b

Natriumselenat

Natriumselenat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 41 % Selen

Chemische Formel: Na2SeO4

CAS-Nummer: 13410-01-0

Wiederkäuer

0,50 (insgesamt)

Natriumselenat darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

3b801

Natriumselenit

Natriumselenit als Pulver mit einem Mindestgehalt von 45 % Selen

Chemische Formel: Na2SeO3

CAS-Nummer: 10102-18-8

Einecs-Nummer.: 233-267-9

Alle Tierarten

0,5 (insgesamt)

Natriumselenit darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

3b802

Gecoatetes Natriumselenit-Granulat

Granulatzubereitung mit

einem Selengehalt von 1 % bis 4,5 % und
Überzug- und Dispergiermitteln (Polyoxyethylen (20), Sorbitanmonolaurat (E 432), Glycerin-Polyethylenglycolricinoleat (E 484), Polyethylenglycol 300, Sorbitol (E 420ii) und Maltodextrin): bis 5 %

und

Granulierungshilfsmitteln
(Calcium- Magnesium-Carbonat, Calciumcarbonat, Maisspindeln): bis zu 100 Gew.-%

Partikel < 50 μm: unter 5 %

Natriumselenit

Chemische Formel: Na2SeO3

CAS-Nummer: 10102-18-8

Einecs-Nummer.: 233-267-9

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

3b810

Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert

Zubereitung aus organischem Selen:
Selengehalt: 2000 bis 2400 mg Se/kg
Organisches Selen > 97 bis 99 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060

Chemische Formel: C5H11NO2Se

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3b810i

Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert

Zubereitung aus organischem Selen:

Selengehalt 3000 bis 3500 mg Se/kg
Organisches Selen > 97 bis 99 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060

Chemische Formel: C5H11NO2Se

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen:
0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Das Staubbildungspotenzials des Zusatzstoffs gewährleistet eine maximale Exposition gegenüber Se von 0,2 mg Se/m3.

3b811

Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert

Zubereitung aus organischem Selen:
Selengehalt: 2000 bis 3500 mg Se/kg
Organisches Selen > 98 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R397

Chemische Formel: C5H11NO2Se

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen sowie den Kontakt mit Haut, Schleimhäuten oder Augen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3b812

Selenhefe aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert

Zubereitung aus organischem Selen: Selengehalt: 2000 bis 3500 mg Se/kg
Organisches Selen > 97 bis 99 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 63 % des insgesamt enthaltenen Selens

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399

Chemische Formel: C5H11NO2Se

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und von Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,2 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3b814

Hydroxy-Analog von Selenmethionin

Feste und flüssige Zubereitung von Hydroxy-Analog von Selenmethionin

Selengehalt:
18000 bis 24000 mg Se/kg
Organisches Selen > 99 % des Gesamtgehalts an Se Hydroxy-Analog von Selenmethionin > 98 % des Gesamtgehalts an Se

Feste Zubereitung: 5 % Hydroxy-Analog von Selenmethionin und 95 % Trägerstoff

Flüssige Zubereitung:
5 % Hydroxy-Analog von
Selenmethionin und 95 % destilliertes Wasser

Organisches Selen aus Hydroxy-Analog von Selenmethionin
(R,S-2-Hydroxy-4-methylselenbutansäure)

Chemische Formel: C5H10O3Se

CAS-Nummer: 873660-49-2

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3b815

L-Selenomethionin

Feste Zubereitung aus L-Selenmethionin mit einem Selengehalt von < 40 g/kg.

Organisches Selen in Form von
L-Selenmethionin (2-Amino-4-methylselanyl-butansäure) aus chemischer Synthese.

Chemische Formel: C5H11NO2Se

CAS-Nummer: 3211-76-5

Kristallines Pulver mit L-Selenmethionin > 97 % und Selen > 39 %

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Technologische Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel, die in der Zusatzstoffzubereitung enthalten sind, gewährleisten ein Staubbildungspotenzial < 0,2 mg Selen/m3 Luft.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Wenn die Zubereitung einen technologischen Zusatzstoff oder Einzelfuttermittel enthält, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist oder die anderen Beschränkungen unterliegen, so stellt der Hersteller des Futtermittelzusatzstoffs diese Informationen den Kunden zur Verfügung.

3b816

DL-Selenmethionin

Feste Zubereitung aus
DL-Selenmethionin mit einem Selengehalt von 1800 mg/kg
bis 2200 mg/kg

Organisches Selen in Form von
DL-Selenmethionin
((RS2)-2-Amino-4- methylselanyl-butansäure) aus chemischer Synthese

Chemische Formel: C5H11NO2Se

CAS-Nummer: 2578-28-1

Pulver mit mindestens 97 %
DL-Selenmethionin

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Technologische Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel, die in der Zusatzstoffzubereitung enthalten sind, gewährleisten ein Staubbildungspotenzial < 0,2 mg Selen/m3 Luft.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Wenn die Zubereitung einen technologischen Zusatzstoff oder Einzelfuttermittel enthält, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist oder die anderen Beschränkungen unterliegen, so stellt der Hersteller des Futtermittelzusatzstoffs diese Informationen den Kunden zur Verfügung.

Maximale Supplementierung mit Selen in organischer Form: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

3b817

Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R645

(inaktivierte Selenhefe)

Zubereitung aus organischem Selen: Selengehalt: 2000 bis 2400 mg Se/kg
Organisches Selen > 98 % des insgesamt enthaltenen Selens
Selenomethionin > 70 % des insgesamt enthaltenen Selens

Selenomethionin aus
Saccharomyces cerevisiae
NCYC R645

Chemische Formel: C5H11NO2Se

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Hinweise zur Anwendersicherheit: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

Technologische Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel, die in der Zusatzstoffzubereitung enthalten sind, gewährleisten ein Staubbildungspotenzial < 0,2 mg Selen/m3 Luft.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3b818

Zink-L-Selenomethionin

Feste Zubereitung aus
Zink-L-Selenomethionin mit einem Selengehalt von 1 bis 2 g/kg

Organisches Selen in Form von
Zink-L- Selenomethionin

Chemische Formel: C5H10ClNO2SeZn

Kristallines Pulver mit:

L-Selenomethionin > 62 %,

Selen > 24,5 %,

Zink > 19 % und

Chlorid > 20 %

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Maximale Supplementierung mit organischem Selen: 0,20 mg Se/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

3.3 Funktionsgruppe c: Aminosäuren, deren Salze und Analoge

Kennnummer

Kategorie

Funktions-gruppe

Futtermittelzusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bemerkungen

mg Zusatzstoff/kg Alleinfutter mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

1

2

3

4

5

6

7

8

9

3c301

3

c

DL-Methionin, technisch rein

Methionin: min. 99 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
IUPAC-Bezeichnung: 2‑Amino-4-(methylthio)buttersäure

CAS-Nr.: 59-51-8

C5H11NO2S

Alle Tierarten

DL-Methionin (technisch rein) kann auch in Trinkwasser verwendet werden.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüberschuss zu vermeiden.»

3c302

3

c

Natrium-DL- Methionin, flüssig

DL-Methioningehalt:
mindestens 40 %
Natrium: mindestens 6,2 %
Wasser: höchstens 53,8 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
IUPAC-Bezeichnung: Natriumsalz der 2-Amino- 4-(methylthio)buttersäure

Chemische Formel: (C5H11NO2S)Na

CAS-Nr.: 41863-30-3

Alle Tierarten

DL-Methionin (technisch rein) kann auch in Trinkwasser verwendet werden.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüberschuss zu vermeiden.»

3c303

3

c

DL-Methionin, geschützt durch Copolymer Vinylpyridin/ Styrol

Zubereitung mit DL-Methionin:

DL-Methionin mindestens 74 %

Stearinsäure: höchstens 19 %

Copolymer-poly(2-vinylpyridin)co-styrol: höchstens 3 %

Ethylcellulose und Natriumstearat: höchstens 0,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
IUPAC-Bezeichnung: 2-Amino-4-(methylthio)buttersäure

CAS-Nummer: 59-51-8

Chemische Formel: C5H11NO2S

Wiederkäuer

3c304

3

c

DL-Methionin, geschützt durch Ethylcellulose

Zubereitung mit:

DL-Methionin: mindestens 85 %

Ethylcellulose: höchstens 4 %

Stärke: höchstens 8 %

Natriumaluminiumsilicat: höchstens 1,5 %

Natriumstearat: höchstens 1 %

Wasser: höchstens 2 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
IUPAC-Bezeichnung: 2-Amino-4-(methylthio)buttersäure

CAS-Nr.: 59-51-8

Chemische Formel: C5H11NO2S

Wiederkäuer

3c305

3

c

L-Methionin

L-Methionin mit einer Reinheit von mindestens 98,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Methionin, gewonnen durch Fermentierung mit
Escherichia coli (KCCM 11252P und KCCM 11340P)
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80 184 und Escherichia coli KCCM 80 096
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80245 und Escherichia coli KCCM 80246

Chemische Formel: C5H11NO2S

CAS-Nummer: 63-68-3

Alle Tierarten

L-Methionin darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Methionin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen gewährleisten, dass die maximale Exposition gegenüber Endotoxin von 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft nicht überschritten wird.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

3c305ii

3

c

L-Methionin

Zubereitung aus L-Methionin mit einem Mindestgehalt von 90 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1,5 %
andere Aminosäuren ≤ 0,7 %

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Methionin, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicumKCCM 80245 und
Escherichia coli
KCCM 80246

Chemische Formel: C5H11NO2S

CAS-Nummer: 63-68-3.

Alle Tierarten

L-Methionin darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Methionin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen gewährleisten, dass die maximale Exposition gegenüber Endotoxin von 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft nicht überschritten wird.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

3c306

3

c

DL-Methionyl- DL-Methionin

Chemisch synthetisiertes, kristallines Pulver mit einem Mindestgehalt von 93 %

DL-Methionyl-DL-Methionin, einem Höchstgehalt von 3 %

DL‑Methionin und einem Höchstgehalt von 3 %

Natriumsulfat (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
DL‑Methionyl-DL-Methionin (2-[(2-Amino-4-methylsulfan-ylbutanoyl)amino]-4-methyl-sulfanylbuttersäure)

Chemische Formel: C10H20N2O3S2

CAS-Nr: 52715-93-2

Fische und Krebstiere

Auf der Etikettierung ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.

3c307

3

c

Hydroxyanalog von Methionin

Hydroxyanalog von Methionin:

Methionin: mindestens 88 %

Wasser: höchstens 12 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
IUPAC-Bezeichnung: 2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

CAS-Nr: 583-91-5

Chemische Formel: C5H10O3S

Alle Tierarten

Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung tragen.

Das Hydroxyanalog von Methionin kann auch in Trinkwasser verwendet werden.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen:

«Falls der Zusatzstoff über das Trinkwasser verabreicht wird, ist ein Proteinüberschuss zu vermeiden.»

Gegebenenfalls Hinweis auf der Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln in der Liste der Zusatzstoffe:

Bezeichnung des Zusatzstoffs
Menge des zugesetzten Hydroxyanalogs von Methionin

3c308

3

c

Calciumsalz des Hydroxyanalogs von Methionin

Hydroxyanalog von Methionin:

Methionin: mindestens 84 %

Calcium: mindestens 11,7 %

Wasser: höchstens 1 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
IUPAC-Bezeichnung: 2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure, Calciumsalz

CAS-Nr.: 4857-44-7

Chemische Formel: (C5H9O3S)2Ca

Alle Tierarten

Hinweise zur Anwendersicherheit: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung tragen.

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen:

Gehalt an Hydroxyanalog von Methionin

Gegebenenfalls Hinweis auf der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln in der Liste der Zusatzstoffe:

Bezeichnung des Zusatzstoffs
Menge des zugesetzten Hydroxyanalogs von Methionin

3c309

3

c

Isopropylester des Hydroxyanalogs von Methionin

Zubereitung aus dem Isopropylester des Hydroxyanalogs von Methionin:

Methionin: mindestens 95 %

Wasser: höchstens 0,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
IUPAC-Bezeichnung: Isopropylester von 2- Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

CAS-Nr: 57296-04-5

Chemische Formel: C8H16O3S

Alle Tierarten

Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen:

Gehalt an Hydroxyanalog von Methionin

Gegebenenfalls Hinweis auf der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln in der Liste der Zusatzstoffe:

Bezeichnung des Zusatzstoffs
Menge des zugesetzten Hydroxyanalogs von Methionin

3c310

3

c

Hydroxyanalog von Methionin und dessen Calciumsalz

Zubereitung des Hydroxyanalogs von Methionin und Calciumsalz des Hydroxyanalogs von Methionin mit einem Mindestgehalt an Hydroxyanalog von Methionin von 88 % und einem Mindestgehalt an Calcium von 8 %.

Charakterisierung der Wirkstoffe:
Hydroxyanalog von Methionin: IUPAC-Bezeichnung: 2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

Chemische Formel: C5H10O3S

CAS-Nr.: 583-91-5

Calciumsalz des Hydroxyanalogs von Methionin:
IUPAC-Bezeichnung: 2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure, Calciumsalz

Chemische Formel: (C5H9O3S)2Ca

CAS-Nr.: 4857-44-7

Alle Tierarten

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um den potenziellen Risiken bei der Verwendung des Stoffs zu begegnen, insbesondere weil er ätzend für Haut und Augen ist. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Schutzbrille und Handschuhen.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung: Gehalt an Hydroxyanalog von Methionin

3c320

3

c

L-Lysin-Base (flüssig)

Zubereitung (wässrige Lösung) aus L-Lysin mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 50 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
durch Fermentierung mit
Escherichia coli FERM BP-10941
oder Escherichia coli
FERM BP-11355
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 11117P
oder Corynebacterium glutamicum NRRL B- 50547
oder Corynebacterium glutamicum NRRL B- 50775
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 10227
oder Corynebacterium glutamicum NRRL-B-67439
oder Corynebacterium glutamicum NRRL B67535
oder Corynebacterium casei
KCCM 80190
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80183
gewonnenes L-Lysin

Chemische Formel:
NH2-(CH2)4-CH (NH2)-COOH

CAS-Nummer: 56-87-1

Alle Tierarten

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Lysingehalt anzugeben.

Der Zusatzstoff kann auch in Tränkwasser verwendet werden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen sowie Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

3c321

3

c

L-Lysin-Monohydrochlorid (flüssig)

Wässrige L-Lysin-Monohydrochlorid-Lösung mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 22 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 66 % (Mindestgehalt an L-Lysin von 58 % in der Trockenmasse).

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Monohydrochlorid, hergestellt durch Fermentierung mit
Escherichia coli FERM BP-10941
oder Escherichia coli FERM BP-11355.

Chemische Formel: NH2-(CH2)4-CH (NH2)-COOH

CAS-Nummer: 657-27-2

Alle Tierarten

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Lysingehalt anzugeben.

L-Lysin-Monohydrochlorid (flüssig) darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmung sowie für die Augen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem- und Augenschutz, zu verwenden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3c322

3

c

L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein)

L-Lysin-Monohydrochlorid-Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 78 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1,5 %.

Charakterisierung des Wirkstoffs:
durch Fermentierung mit Escherichia coliFERM BP-10941
oder Escherichia coli FERM BP-11355
oder Escherichia coli CGMCC 3705
oder Escherichia coli CGMCC 7.57
oder Corynebacterium glutamicum NRRL B- 50547
oder Corynebacterium glutamicumNRRL B- 50775
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 11117P
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 10227.
oder Corynebacterium glutamicum NRRL-B67439
oder Corynebacterium glutamicum NRRL B67535
oder Corynebacterium glutamicum CGMCC 7.266
oder Corynebacterium casei KCCM 80190
gewonnenes L-Lysin-Monohydrochlorid

Chemische Formel: NH2-(CH2)4-CH (NH2)-COOH

CAS-Nummer: 657-27-2

Alle Tierarten

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Lysingehalt anzugeben.

L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein) darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff kann auch in Tränkwasser verwendet werden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1 600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen, Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen, zu tragen.

3c322i

3

c

L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein

L-Lysin-Monohydrochlorid-Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Lysin vonb78 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum DSM 32932 gewonnenes L-Lysin-Monohydrochlorid

Chemische Formel: C6H15ClN2O2

CAS-Nummer: 657-27-2

Alle Tierarten

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Lysingehalt anzugeben.

L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein) darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken für die Augen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3c322ii

3

c

L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein)

L-Lysin-Monohydrochlorid-Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 78 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Monohydrochlorid, gewonnen durch Fermentierung mit
Corynebacterium glutamicum
KCCM 80183
oder Corynebacterium glutamicum CCTCC M 2015595

Chemische Formel:
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH

CAS-Nummer: 657-27-2

Alle Tierarten

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Lysingehalt anzugeben.

Der Zusatzstoff kann auch über das Tränkwasser verabreicht werden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen sowie Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

3c322iii

3

c

L-Lysin-Monohydrochlorid

Zubereitung aus L-Lysin-Monohydrochlorid mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 78,8 % und einem Feuchtigkeitsgehalt von ≤ 1 %.

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Monohydrochlorid, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 14498

Chemische Formel: C6H15ClN2O2

CAS-Nummer: 657-27-2

Alle Tierarten

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt an L-Lysin anzugeben.

Der Zusatzstoff kann über das Tränkwasser verabreicht werden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen sowie Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

3c323

3

c

L-Lysin-Sulfat

Granulat mit einem Mindestgehalt von 55 % L-Lysin und einem Höchstgehalt von

4 % Feuchtigkeit und
22 % Sulfat.

Charakterisierung des Wirkstoffs:
durch Fermentation mit
Escherichia coli CGMCC 3705
oder Corynebacterium glutamicum KFCC 11043 hergestelltes L‑Lysin-Sulfat

Chemische Formel: C12H28N4O4 · H2SO4/[NH2-(CH2)4-CH(NH2)- COOH]2SO4

CAS-Nr: 60343-69-3

Alle Tierarten

10 000

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt von L-Lysin anzugeben.

L-Lysin-Sulfat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken durch Einatmen zu vermeiden.

3c323i

3

c

L-Lysin-Sulfat

Zubereitung von L-Lysin mit einem Gehalt von:

Lysin ≥ 55,0 %
Sulfat: ≥ 18,0 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Sulfat, gewonnen durch Fermentierung mit Escherichia coliCGMCC 7.398.

Chemische Formel: C12H28N4O4-O4S

CAS-Nummer: 60343-69-3

Alle Tierarten

10000

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt an L-Lysin anzugeben.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

3c324

3

c

L-Lysin-Sulfat

Granulat mit einem Mindestgehalt von 52 % an L-Lysin und einem Höchstgehalt von 24 % an Sulfat.

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Sulfat, hergestellt durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 10227
oder Corynebacterium glutamicum DSM 24990.

Chemische Formel: C12H28N4O4•H2SO4/[NH2-(CH2)4- CH(NH2)-COOH]2SO4
CAS-Nummer: 60343-69-3

Alle Tierarten

10 000

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt an L- Lysin anzugeben.

L-Lysin-Sulfat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3c324i

3

c

L-Lysin-Sulfat

Granulatzubereitung aus
L-Lysin-Sulfat mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 52 %, einem Höchstgehalt an Sulfat von 24 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 4 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Sulfat, gewonnen durch Fermentierung mit
Corynebacterium glutamicum
KCCM 80227

Chemische Formel: C12H28N4O4 · H2SO4/[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2SO4

CAS-Nummer: 60343-69-3

Alle Tierarten

10 000

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt an L-Lysin anzugeben.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3c325

3

c

L-Lysin-Sulfat

Granulat mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 52 % und einem Höchstgehalt an Sulfat von 24 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Sulfat, hergestellt durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 7.266

Chemische Formel: C12H28N4O4•H2SO4/[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2SO4

CAS-Nr.: 60343-69-3

Alle Tierarten

10 000

In der Kennzeichnung des Zu­ satzstoffs ist der Gehalt an L-Lysin anzugeben.

L-Lysin-Sulfat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Der Zusatzstoff darf auch über Das Tränkwasser verabreicht werden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3c325i

3

c

L-Lysin-Sulfat

Granulatzubereitung aus L-Lysin-Sulfat mit einem Mindestgehalt an
L-Lysin von 52 %, einem Höchstgehalt an Sulfat von 24 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 4 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Sulfat, gewonnen durch
Fermentierung mit
Corynebacterium glutamicum CCTCCM 2015595

Chemische Formel: C12H28N4O4 · H2SO4/[NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2SO4

CAS-Nummer: 60343-69-3

Alle Tierarten

10 000

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt an L-Lysin anzugeben.

Der Zusatzstoff darf auch über das Tränkwasser verabreicht werden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

3c326

3

c

L-Lysin-Base (flüssig)

Wässrige L-Lysin-Lösung mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 50 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
durch Fermentierung mitCorynebacterium glutamicum KCCM 80216
oder Corynebacterium glutamicumKCTC 12307BP
gewonnenes L-Lysin

Chemische Formel: NH2-(CH2)4-CH(NH2)- COOH

CAS-Nummer: 56-87-1

Alle Tierarten

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Lysingehalt anzugeben.

L-Lysin-Base (flüssig) darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu tragen.

3c327

3

c

L-Lysin-Monohydrchlorid (technisch rein)

L-Lysin-Monohydrochlorid-Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Lysin von 78 % und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1,5 %.

Charakterisierung des Wirkstoffs: durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80216
oder Corynebacterium glutamicum KCTC 12307BP
gewonnenes L-Lysin-Monohydrochlorid

Chemische Formel: NH2-(CH2)4-CH(NH2)- COOH

CAS-Nummer: 657-27-2

Alle Tierarten

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Lysingehalt anzugeben.

L-Lysin-Monohydrochlorid (technisch rein) darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen und Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und von Vormischungen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz und Schutzbrille, zu tragen.

3c328

3

c

L-Lysin-Sulfat

Zubereitung aus L-Lysin-Sulfat mit einem Mindestgehalt von 73 %
(L-Lysin ≥ 55 % und andere Aminosäuren ≥ 10 %).

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Lysin-Sulfat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicumCGMCC 14498

Chemische Formel: [C6H14N2O2]2 SO4

CAS-Nummer: 60343-69-3

Alle Tierarten

10000

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Gehalt an L-Lysin anzugeben.

Der Zusatzstoff kann über das Tränkwasser verabreicht werden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Lysin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen sowie Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

3c351

3

c

L-HistidinMonohydrochloridMonohydrat

Monohydrochlorid-Monohydrat von mindestens 98 % und einem Histidin-Gehalt von mindestens 72 % sowie einem Histamin-Gehalt von höchstens 100 ppm

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Histidin-MonohydrochloridMonohydrat, hergestellt durch Fermentierung mit Escherichia coli NITE SD 00268

Chemische Formel: C3H3N2-CH2-CH(NH2)-COΟΗ· HCl· H2O

CAS-Nummer: 5934-29-2

Einecs-Nummer: 211-438-9

Fische

L-Histidin-MonohydrochloridMonohydrat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung:

«Die Supplementierung mit L-HistidinMonohydrochloridMonohydrat ist auf den ernährungsphysiologischen Bedarf des Zieltieres, der von der Tierart, dem physiologischen Zustand des Tieres, dem Leistungsniveau, den Umweltbedingungen, dem Gehalt an anderen Aminosäuren in der Ernährung und dem Gehalt an essenziellen Spurenelementen wie Kupfer und Zink abhängt, zu beschränken.»
Histidin-Gehalt

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um mögliche Risiken für Augen und Haut durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen

3c351i

3

c

L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat

Pulver mit einem Gehalt an
L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat von mindestens 98 %
und einem Histidin-Gehalt von mindestens 72 % sowie einem Histamin-Gehalt von höchstens 100 ppm

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat, hergestellt durch Fermentierung mit
Escherichia coli NITE SD 00268

Chemische Formel: C3H3N2-CH2-CH(NH2)-COΟΗ · ΗCl · Η2O

CAS-Nummer: 5934-29-2

Einecs-Nummer: 211-438-9

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung:

«Die Supplementierung mit
L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat ist auf den ernährungsphysiologischen Bedarf des Zieltieres, der von der Tierart, dem physiologischen Zustand des Tieres, dem Leistungsniveau, den Umweltbedingungen, dem Gehalt an anderen Aminosäuren in der Ernährung und dem Gehalt an essenziellen Spurenelementen wie Kupfer und Zink abhängt, zu beschränken.»
«Enthält Histidin»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

3c352

3

c

L-HistidinMonohydrochloridMonohydrat

Pulver mit einem Gehalt an L-Histidin- Monohydrochlorid-Monohydrat von mindestens 98 % und einem Histidin-Gehalt von mindestens 72 % sowie einem Histamin-Gehalt von höchstens 100 ppm

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat, hergestellt durch Fermentierung mit
Corynebacterium glutamicum KCCM 80172
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80179
oder Escherichia coli NITE BP-02526

Chemische Formel: C3H3N2-CH2-CH(NH2)-COΟΗ· HCl· H2O

CAS-Nr.: 5934-29-2

Alle Tierarten

L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Der Zusatzstoff kann auch in Tränkwasser verwendet werden.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungs-potenzial müssen eine Endotoxin-Exposition von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um mögliche Risiken für Augen und Haut durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung:

«Bei der Supplementierung mit L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»
Histidin-Gehalt

3c352i

3

c

L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat

Pulver mit einem Gehalt an L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat von mindestens 98 % und einem Histidin-Gehalt von mindestens 72 % sowie einem Histamin-Gehalt von höchstens 100 ppm

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat, hergestellt durch Fermentierung mit Escherichia coli KCCM 80212

Chemische Formel: C3H3N2-CH2-CH(NH2)-COΟΗ·ΗCl·Η2O

CAS-Nummer: 5934-29-2

Einecs-Nummer: 211-438-9

Alle Tierarten

L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3. Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung:

«Die Supplementierung mit L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat ist auf den ernährungsphysiologischen Bedarf des Zieltieres, der von der Tierart, dem physiologischen Zustand des Tieres, dem Leistungsniveau, den Umweltbedingungen, dem Gehalt an anderen Aminosäuren in der Ernährung und dem Gehalt an essenziellen Spurenelementen wie Kupfer und Zink abhängt, zu beschränken.»
Histidin-Gehalt

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Endotoxin-Exposition von höchstens 1 600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

3c361

3

c

L-Arginin

Pulver mit einem L-Arginin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 10 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L‑Arginin ((S)-2-amino-5-guanidinovaleriansäure), hergestellt durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCTC 10423BP

Chemische Formel: C6H14N4O2

CAS-Nr: 74-79-3

Alle Tierarten

Der Feuchtigkeitsgehalt muss in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs angegeben sein.

L-Arginin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden

3c362

3

c

L-Arginin

Pulver mit einem Gehalt an L-Arginin von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 0,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Arginin ((S)-2-Amino-5-guanidinovaleriansäure), hergestellt durch Fermentierung mit
Corynebacterium glutamicum KCCM 80099
oderCorynebacterium glutamicum KCCM10741P
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80182.

Chemische Formel: C6H14N4O2

CAS-Nr.: 74-79-3

Alle Tierarten

L-Arginin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff kann auch in Tränkwasser verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Arginin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken für Haut und Augen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

3c363

3

c

L-Arginin

Pulver mit einem L-Arginin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 1,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Arginin ((S)-2-amino-5-guanidinovaleriansäure), hergestellt durch Fermentierung mit Escherichia coli NITE BP-02186

Chemische Formel: C6H14N4O2

CAS-Nr.: 74-79-3

Alle Tierarten

L-Arginin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff kann auch in Tränkwasser verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.

Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung: «Bei der Supplementierung mit L-Arginin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3c364

3

c

L-Arginin

Pulver mit einem Gehalt an L-Arginin von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 15 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Arginin ((S)-2-amino-5-guanidinopentansäure), hergestellt durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum NITE SD 00285

Chemische Formel: C6H14N4O2

CAS-Nummer: 74-79-3

Alle Tierarten

Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken für Augen und Haut sowie durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

3c365

3

c

L-Arginin

L-Arginin mit einem Gehalt ≥ 98,5 % in der Trockensubstanz) und ≤ 1 % Wasser

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Arginin ((S)-2-Amino-5-guanidinopentansäure), hergestellt aus CorynebacteriumglutamicumCGMCC 20516

Chemische Formel: C6H14N4O2

CAS-Nummer: 74-79-3

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Arginin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden.

3c370

3

c

L-Valin

Pulver mit einem L-Valin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 1,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Valin ((2S)-2-Amino-3-methylbutansäure), hergestellt durch Fermentierung mit
Escherichia coli NITE SD 00066 oder Escherichia coli NITE BP-01755
oder Corynebacterium glutamicum (KCCM 80058)
oder Corynebacterium glutamicum (DSM 25202)
oder Escherichia coli KCCM 80159

Chemische Formel: C5H11NO2

CAS-Nr.: 72-18-4

Alle Tierarten

L-Valin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Valin sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3c371

3

c

L-Valin

Pulver mit einem L-Valin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 1,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Valin ((2S)-2-Amino-3-methylbutansäure), hergestellt aus Corynebacterium glutamicum (KCCM 11201P)
Chemische Formel: C5H11NO2
CAS-Nummer: 72-18-4

Alle Tierarten

L-Valin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Valin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3c371i

3

c

L-Valin

Pulver mit einem L-Valin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 1,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:

L-Valin [(2S)-2-Amino-3-methylbutansäure], hergestellt aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 7.358

Chemische Formel: C5H11NO2

CAS-Nummer: 72-18-4

Alle Tierarten

L-Valin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Valin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

3c371ii

3

c

L-Valin

L-Valin mit einem Mindestgehalt von 98 % (in der Trockensubstanz) und einem maximalen Wassergehalt von 1,5 %

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Valin ((2S)-2-Amino-3-methylbutansäure), gewonnen aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 7.366
oder Escherichia coli CCTCC M2020321

Chemische Formel: C5H11NO2

CAS-Nummer: 72-18-4

Alle Tierarten

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Valin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut und Augenschutz, zu verwenden.

3c372

3

c

Guanidinoessigsäure

Pulver mit einem Mindestgehalt von 98 % Guanidinoessigsäure (bezogen auf die Trockenmasse)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Durch chemische Synthese hergestellte Guanidinoessigsäure

Chemische Formel: C3H7N3O2

CAS-Nummer: 352-97-6

Verunreinigungen:

Cyanamidgehalt höchstens 0,03 %
Dicyandiamidgehalt höchstens 0,5 %

Masthühner, Absetzferkel und Mastschweine

600

1200

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.

Guanidinoessigsäure darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Bei der Verwendung des Zusatzstoffes ist im Futter des Tieres auf die Menge an Methyl-Donoren ausser Methionin zu achten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Gefahren durch Einatmen zu vermeiden.

3c381

3

c

L-Isoleucin

Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Isoleucin von 93,4 % (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Durch Fermentierung mit Escherichia coli FERM ABP-10641 gewonnenes L-Isoleucin

IUPAC-Bezeichnung: (2S,3S)-2-Amino-3-methylpentansäure

Chemische Formel: C6H13NO2

CAS-Nummer: 73-32-5

Alle Tierarten

L-Isoleucin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung und in Wasser anzugeben.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung:

«Bei der Supplementierung mit L-Isoleucin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»
Gehalt an L-Isoleucin

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Endotoxin-Exposition von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

3c382

3

c

L-Leucin

Pulver mit einem L-Leucin-Gehalt von mindestens 98 % (in der Trockensubstanz) und einem Wassergehalt von höchstens 1,5 %.

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Leucin, gewonnen durch Fermentierung mit Escherichia coli NITE BP-02351

Chemische Formel: C6H13NO2

CAS-Nr.: 61-90-5

Alle Tierarten

L-Leucin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Der Zusatzstoff kann auch in Tränkwasser verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um mögliche Risiken durch Einatmen zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischung mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Endotoxin-Exposition von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten

3c383

3

c

L-Isoleucin

Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Isoleucin von 90 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80189 gewonnenes L-Isoleucin

IUPAC-Bezeichnung: (2S,3S)-2-Amino-3- methylpentansäure

Chemische Formel: C6H13NO2

CAS-Nummer: 73-32-5

Alle Tierarten

L-Isoleucin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung und in Wasser anzugeben.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung:

«Bei der Supplementierung mit L-Isoleucin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»
Gehalt an L-Isoleucin.

3c391

3

c

L-Cystin

Durch Hydrolyse natürlichen Keratins aus Geflügelfedern gewonnenes kristallines Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Cystin von 98,5 %

Charakterisierung des Wirkstoffs: IUPAC-Bezeichnung: (2R)-2-Amino-3-[(2R)-2-amino-3-hydroxy-3- oxopropyl] disulfanyl-propionsäure

CAS-Nr: 56-89-3

Chemische Formel: C6H12N2O4S2

Alle Tierarten

Zur Sicherheit der Anwender: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe getragen werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen ist Folgendes anzugeben:

Verarbeitungsstabilität und Lagerbedingungen.
Supplementierung mit L- Cystin entsprechend dem Bedarf der Zieltierart an schwefelhaltigen Aminosäuren und dem Gehalt an sonstigen schwefelhaltigen Aminosäuren in der Futterration.

3c392

3

c

L-Cystin

Pulver mit einem Mindestgehalt an LCystin von 98 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Durch Fermentierung mit Pantoea ananatis NITE BP-02525 gewonnenes L-Cystin

IUPAC-Bezeichnung: (2R)-2-Amino3-[(2R)-2-amino-3-hydroxy-3-oxopropyl]disulfanyl-propionsäure

CAS-Nummer: 56-89-3

Chemische Formel: C6H12N2O4S2

Alle Tierarten

L-Cystin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Der Zusatzstoff kann auch über das Tränkwasser verabreicht werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischung operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischung eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.

Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung:

«Die Supplementierung mit L-Cystin hat in Abhängigkeit vom Bedarf der Zieltiere an schwefelhaltigen Aminosäuren und vom Gehalt an anderen schwefelhaltigen Aminosäuren in der Ration zu erfolgen»
«Bei der Supplementierung mit L-Cystin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle Aminosäuren in der Tiernahrung berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3c401

3

c

L-Tyrosin

Durch Hydrolyse von Keratin aus Geflügelfedern gewonnenes Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Tyrosin von 95 %

Charakterisierung des Wirkstoffs: IUPAC-Bezeichnung: (2S)-2-Amino- 3-(4-hydroxyphenyl)propansäure

CAS-Nr.: 60-18-4

Chemische Formel: C9H11NO3

Alle Tierarten

Zur Sicherheit der Anwender: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

Die Anweisungen für den Gebrauch müssen die folgende Empfehlung enthalten: Der Gehalt an L-Tyrosin sollte 5 g/kg bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und 15 g/kg bezogen auf Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere nicht überschreiten.

3c410

3

c

L-Threonin

Pulver mit einem Mindestgehalt von 98 % L-Threonin (in der Trockensubstanz)

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Threonin, hergestellt durch Fermentierung mit
Escherichia coli DSM 25086
oder Escherichia coli FERM BP-11383
oder Escherichia coli FERM BP-10942
oder Escherichia coli NRRL B-30843
oder Escherichia coli KCCM 11133P
oder Escherichia coli DSM 25085
oder Escherichia coli CGMCC 3703
oder Escherichia coli CGMCC 7.58.
oder Escherichia coli CGMCC 7.232
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80117
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80118

Chemische Formel: C4H9NO3

CAS-Nr: 72-19-5

Alle Tierarten

L-Threonin darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

L-Threonin darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Threonin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3c411

3

c

L-Threonin

Pulver mit einem Mindestgehalt
an L-Threonin von 98 % und einem
maximalen Feuchtigkeitsgehalt
von 1 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Threonin, hergestellt durch Fermentierung mit
Escherichia coli
CGMCC 11473
oder Escherichia coli CGMCC 13325

Chemische Formel: C4H9NO3

CAS-Nummer: 72-19-5

Alle Tierarten

L-Threonin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

L-Threonin darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1 600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Threonin, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen, Augen- oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden.

3c440

3

c

L-Tryptophan

Pulver mit einem Mindestgehalt von 98 % L-Tryptophan (in der Trockensubstanz).

Höchstgehalt von 10 mg/kg
1,1′-Ethyliden-bis-L-tryptophan (EBT).

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Tryptophan, hergestellt durch Fermentierung mit
Escherichia coli KCCM 11132P
oder Escherichia coli DSM 25084
oder Escherichia coli FERM BP-11200
oder Escherichia coli FERM BP-11354
oder Escherichia coli CGMCC 7.59
oder Escherichia coli CGMCC 3667.

Chemische Formel: C11H12N2O2

CAS-Nr.: 73-22-3

Alle Tierarten

L-Tryptophan darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Für die Nutzer von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten

Bei Wiederkäuern muss L- Tryptophan vor dem Abbau im Pansen geschützt werden.

Obligatorische Angaben auf dem Etikett des Zusatzstoffs:

Feuchtigkeitsgehalt.

3c440i

3

c

L-Tryptophan

Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Tryptophan von 98 % (in der Trockensubstanz) und einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 1 %.

Höchstgehalt an 1,1′-Ethyliden-bis-
L-tryptophan (EBT) von 10 mg/kg.

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Tryptophan, gewonnen durch Fermentierung mit
Escherichia coli KCCM 80210

Chemische Formel: C11H12N2O2

CAS-Nummer: 73-22-3

Alle Tierarten

Der Futtermittelunternehmer, der den Zusatzstoff in Verkehr bringt, muss sicherstellen, dass dessen Endotoxingehalt und Staubbildungspotenzial zu einer Exposition gegenüber Endotoxin von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft führen.

Bei Wiederkäuern muss L-Tryptophan vor dem Abbau im Pansen geschützt werden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Tryptophan müssen alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Augen-, Haut- und Atemschutz, zu verwenden.

3c441

3

c

L-Tryptophan

Pulver mit einem Mindestgehalt von 98 % L-Tryptophan (in der Trockensubstanz). Höchstgehalt von 10 mg/kg 1,1’- Ethyliden-bis(L-tryptophan) (EBT).

Höchstgehalt von 10 mg/kg 1,1’- Ethyliden-bis(L-tryptophan) (EBT).

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Tryptophan, gewonnen durch Fermentierung mit
Escherichia coli KCCM 80135
oder Escherichia coli KCCM 80152
oder Escherichia coli CGMCC 7.248
oder Corynebacterium glutamicum KCCM 80176
oder Escherichia Coli CGMCC 7.267
oder Escherichia Coli KCCM 10 534
oder Escherichia Coli CGMCC 11674.

Chemische Formel: C11H12N2O2

CAS-Nr.: 73-22-3

Alle Tierarten

L-Tryptophan darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

Für die Anwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so ist bei der Handhabung des Zusatzstoffs und der Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschliesslich Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhen.

Der Endotoxingehalt des Zusatzstoffs und sein Staubbildungspotenzial müssen eine Endotoxin-Exposition von höchstens 1600 IE Endotoxinen/m3 Luft gewährleisten.

L-Tryptophan darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

Bei Wiederkäuern muss L- Tryptophan vor dem Abbau im Pansen geschützt werden.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs ist der Feuchtigkeitsgehalt anzugeben.

In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: «Bei der Supplementierung mit L-Tryptophan, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

Obligatorische Angaben auf dem Etikett des Zusatzstoffs: Feuchtigkeitsgehalt.

3c451

3

c

L-Glutamin

Pulver mit einem Mindestgehalt an L-Glutamin von 98 %

Charakterisierung des Wirkstoffs:
durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum NITE BP-02524 gewonnenes LGlutamin

IUPAC-Bezeichnung: (2S)-2,5-Diamino-5-oxopentansäure

CAS-Nummer: 56-85-9

Einecs-Nummer: 200-292-1

Chemische Formel: C5H10N2O3

Alle Tierarten

L-Glutamin darf als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung in Verkehr gebracht und verwendet werden.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Obligatorischer Hinweis auf dem Etikett des Zusatzstoffs und der Vormischung:

«Mit der Supplementierung mit L-Glutamin sollen ein angemessenes Aminosäurenprofil im Futter gewährleistet und ein potenzieller Glutaminmangel in kritischen Lebensphasen verhütet werden.»

2b620i

3

c

L-Glutaminsäure

L-Glutaminsäure

Charakterisierung des Wirkstoffs:
L-Glutaminsäure, gewonnen aus CorynebacteriumglutamicumNITE BP-01681

Reinheit: ≥ 98 %

Chemische Formel: C5H9O4N

CAS-Nummer: 56-86-0

Einecs-Nummer: 200-293-7

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit L-Glutaminsäure, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

2b621ii

3

c

Mononatriumglutamat

Mononatriumglutamat

Charakterisierung des Wirkstoffs:
Mononatriumglutamat, gewonnen aus Corynebacterium glutamicum NITE BP-01681

Reinheit: ≥ 99 %

Chemische Formel: C5H8NaNO4 H2O

CAS-Nummer: 6106-04-3

Einecs-Nummer: 205-538-1

Alle Tierarten

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken durch Einatmen oder Hautkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschliesslich Atemschutz, zu verwenden.

Obligatorischer Hinweis in der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen: «Bei der Supplementierung mit Mononatriumglutamat, insbesondere über das Tränkwasser, sollten alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren berücksichtigt werden, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.»

3.4 Funktionsgruppe d: Harnstoff und seine Derivate

Kennnummer

Kategorie

Funktionsgruppe

Futtermittelzusatzstoff

Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstgehalt in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Bemerkung

1

2

3

4

5

6

7

8

3d1

3

d

Harnstoff

Harnstoffgehalt: min. 97 %

Stickstoffgehalt: 46 %

Diaminomethanon

CAS-Nr.: 58069-82-2, Chemische Formel: CO(NH2)2

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen

8800

Die Gebrauchsanleitung für den Zusatzstoff und Harnstoff enthaltende Futtermittel besagt: «Harnstoff darf nur an Tiere mit entwickeltem Pansen verfüttert werden. Die Dosis von Harnstoff im Futter sollte nach und nach bis zur Höchstdosierung gesteigert werden. Die Höchst-dosis sollte nur zusammen mit Futter gegeben werden, das reich an leicht verdaulichen Kohlehydraten und arm an löslichem Stickstoff ist. Höchstens 30 % des Gesamtstickstoffs in der Tagesration sollten aus Harnstoff-N stammen.»

Anhang 3.1 53

53 Ursprünglich: Anhang 3. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 23. April 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 256).

(Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 3 Bst. b und 10 Bst. b)

Liste der zugelassenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittelliste)

Die Liste der zugelassenen Verwendungszwecke für Diätfuttermittel sowie die entsprechenden Ernährungsmerkmale entsprechen den Vorschriften von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2020/35454.

54 Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG, Fassung gemäss ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1.

Anhang 3.2 55

55 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF vom 21. Mai 2014 (AS 2014 1621). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4453).

Anhang 4.1 56

56 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6401), Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5571) und Ziff. II der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

(Art. 2)

Liste der Stoffe, deren Inverkehrbringen oder Verwendung in der Tierernährung eingeschränkt oder verboten ist

Teil 1

Die folgenden Stoffe dürfen nicht an Tiere verfüttert und nicht als Futtermittel für Tiere in Verkehr gebracht werden:

a.
Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
b.
behandelte Häute, einschliesslich Leder und Abfälle davon;
c.
Saat, Pflanz- und anderes Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnenen Nebenerzeugnisse;
d.
mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
e.
alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen aus der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden und unabhängig vom Ursprung des Abwassers57;
f.
feste kommunale Abfälle wie Haushaltsabfälle;
g.
h.
Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;
i.
auf n-Alkanen gezüchtete Hefen der Art «Candida».

57 Der Begriff «Abwasser» bezieht sich nicht auf «Prozesswasser», d.h. Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser geführt werden.

Teil 2

Die folgenden Produkte dürfen nicht zur Produktion von Futtermitteln für Nutztiere verwendet, nicht als Futtermittel für Nutztiere in Verkehr gebracht und nicht an Nutztiere verfüttert werden:

a.–k. …
l.
Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art für laktierende Tiere, deren Milch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Hanfsamen und Produkte davon dürfen an andere Nutztiere verfüttert werden.

Teil 3

Zur Fütterung dürfen tierische Nebenprodukte nur nach den Bestimmungen der Artikel 27–34 VTNP58 verwendet und in Verkehr gebracht werden.

Anhang 4.2 59

59 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 745).

(Art. 3)

Teil 1 Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten Kontrollen gemäss Artikel 58 FMV unterliegen

Sämtliche Futtermittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/179360 aufgeführt sind.

60 Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110, ABl. L 147 vom 7.6.2023, S. 111.

Teil 2 Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Mykotoxinen, Pestizidrückständen und Dioxinen sowie aufgrund des Risikos einer mikrobiologischen Kontamination verschärften Kontrollen gemäss Artikel 58 FMV unterliegen

Sämtliche Futtermittel, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind.

Anhang 5 61

61 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 23. April 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 256).

(Art. 16)

Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

1 Ein Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs muss die folgenden Angaben und Beilagen beinhalten:

a.
Datum;
b.
Betreff: Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs;
c.
Art der Zulassung (Neue, neue Verwendung, Erneuerung, Änderung, Verlängerung, dringender Fall);
d.
Vollständige Adresse des Antragstellers oder seines Vertreters;
e.
Identifizierung und Merkmale des Zusatzstoffs:
1.
Bezeichnung (Merkmale des Wirkstoffs/Wirkorganismus bzw. der Wirkstoffe/Wirkorganismen),
2.
Handelsbezeichnung (falls zutreffend),
3.
Kategorie und Funktionsgruppe,
4.
Zieltierart,
5.
Wenn zutreffend: Name des bestehenden Zulassungsinhabers, bereits existierende Nummer, Kategorie,
6.
Angaben über die Lebensmittelzulassung (wenn zutreffend),
7.
Falls das Produkt aus einem gentechnisch veränderten Organismus (GVO) besteht, einen solchen enthält oder daraus hergestellt wird: spezifischer Erkennungsmarker, Einzelheiten,
8.
Anwendungsbedingungen in Alleinfuttermitteln oder im Wasser: Tierarten oder Tierkategorien, Höchstalter oder Höchstgewicht, falls zutreffend Mindest- und Höchstdosis,
9.
Besondere Anwendungsbedingungen (falls zutreffend),
10.
Besondere Bedingungen oder Einschränkungen für die Handhabung (falls zutreffend),
11.
Rückstandshöchstmenge (falls zutreffend): Markerrückstand, Tierart oder Tierkategorie, Zielgewebe oder Zielprodukte, Rückstandshöchstmenge in Geweben oder Produkten (in μg/kg), Wartezeit;
f.
Eine Probe des Futtermittelzusatzstoffes mit Angaben von:
1.
Partie- oder Chargennummer,
2.
Herstellungsdatum,
3.
Haltbarkeitsdauer,
4.
Wirkstoffgehalt,
5.
Gewicht,
6.
Beschreibung der Beschaffenheit,
7.
Beschreibung der Verpackung,
8.
Lagerbedingungen;
g.
Beantragte Änderung (falls zutreffend);
h.
Vollständiges Dossier nach Absatz 2.

2 Das Dossier für einen Antrag auf Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs muss den Anforderungen der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 429/200862 genügen.

62 Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen, ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/1773, ABl. L 398 vom 27.11.2020, S. 19.

Anhang 6.1 63

63 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3351) und vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5571).

(Art. 17)

Nomenklatur der Futtermittelzusatzstoff-Funktionsgruppen

1 In die Kategorie «1. Technologische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:

a.
Konservierungsmittel: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die Futtermittel vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen oder deren Metaboliten schützen;
b.
Antioxidationsmittel: Stoffe, welche die Haltbarkeit von Futtermitteln und Futtermittel-Ausgangsprodukten verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation schützen;
c.
Emulgatoren: Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Futtermittel herzustellen oder aufrecht zu erhalten;
d.
Stabilisatoren: Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Futtermittels aufrecht zu erhalten;
e.
Verdickungsmittel: Stoffe, welche die Viskosität eines Futtermittels erhöhen;
f.
Geliermittel: Stoffe, die einem Futtermittel durch Gelbildung eine verfestigte Form geben;
g.
Bindemittel: Stoffe, welche die Tendenz der Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, erhöhen;
h.
Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, welche die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern;
i.
Trennmittel: Stoffe, welche die Tendenz der einzelnen Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, herabsetzen;
j.
Säureregulatoren: Stoffe, die den pH-Wert eines Futtermittels regulieren;
k.
Silierzusatzstoffe: Stoffe, einschliesslich Enzyme oder Mikroorganismen, die Futtermitteln zugesetzt werden, um die Silageerzeugung zu verbessern;
l.
Vergällungsmittel: Stoffe, die, wenn sie bei der Herstellung verarbeiteter Futtermittel verwendet werden, den Herkunftsnachweis für bestimmte Lebensmittel oder Futtermittel-Ausgangsprodukte ermöglichen;
m.
Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können;
n.
Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen;
o.
sonstige technologische Zusatzstoffe: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die Futtermitteln zu technologischen Zwecken zugesetzt werden und die sich positiv auf die Merkmale des Futtermittels auswirken.

2 In die Kategorie «2. Sensorische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:

a.
Farbstoffe:
i.
Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen,
ii.
Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben,
iii.
Stoffe, welche die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen;
b.
Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert.

3 In die Kategorie «3. Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:

a.
Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung;
b.
Verbindungen von Spurenelementen;
c.
Aminosäuren, deren Salze und Analoge;
d.
Harnstoff und seine Derivate.

4 In die Kategorie «4. Zootechnische Zusatzstoffe» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:

a.
Verdaulichkeitsförderer: Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere durch ihre Wirkung auf bestimmte Futtermittel-Ausgangsprodukte die Verdaulichkeit der Nahrung verbessern;
b.
Darmflorastabilisatoren: Mikroorganismen oder andere chemisch definierte Stoffe, die bei der Verfütterung an Tiere eine positive Wirkung auf die Darmflora haben;
c.
Stoffe, welche die Umwelt günstig beeinflussen;
d.
sonstige zootechnische Zusatzstoffe;
e.
Mittel zur Stabilisierung des physiologischen Zustands: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die, wenn sie an gesunde Tiere verfüttert werden, eine positive Wirkung auf deren physiologischen Zustand haben, einschliesslich auf deren Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren.

5 In die Kategorie «5. Kokzidiostika und Histomonostika» werden folgende Funktionsgruppen aufgenommen:

a.
bestimmte Substanzen mit kokzidiostatischer und histomonostatischer Wirkung.

Anhang 6.2 64

64 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).

(Art. 15)

Allgemeine Verwendungsbedingungen für Futtermittelzusatzstoffe

1.
Die Menge an Zusatzstoffen, die auch natürlicherweise in einigen Futtermitteln vorkommt, wird so berechnet, dass die Summe aus der hinzugefügten Menge und der natürlicherweise enthaltenen Menge den in der betreffenden Zulassungsverordnung vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreitet.
2.
Das Einmischen von Zusatzstoffen in Vormischungen und Futtermitteln ist nur zulässig bei chemisch-physikalischer und biologischer Verträglichkeit der Bestandteile des Gemisches im Hinblick auf das Zustandekommen der angestrebten Wirkung.
3.
Ergänzungsfuttermittel, die wie angegeben verdünnt werden, dürfen keinen höheren Gehalt an Zusatzstoffen aufweisen als den für Alleinfuttermittel festgelegten Gehalt.
4.
Bei Silierzusatzstoffe enthaltenden Vormischungen muss das Etikett nach dem Wort «VORMISCHUNG» in deutlich lesbarer Form die Worte «mit Silierzusatzstoffen» aufweisen.
5.
Technologische Zusatzstoffe oder andere Stoffe oder Erzeugnisse, die in Zusatzstoffen enthalten sind, die aus Zubereitungen bestehen, dürfen nur die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Wirkstoffs der Zubereitung verändern und müssen entsprechend ihren Zulassungsbedingungen verwendet werden, wenn solche Bedingungen vorliegen.
Die physikalisch-chemische und biologische Verträglichkeit der Bestandteile der Zubereitung ist im Hinblick auf das Zustandekommen der angestrebten Wirkung sicherzustellen.

Anhang 7 65

65 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4453) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5571).

(Art. 21)

Zulässige Toleranzen für die Angabe der Zusammensetzung von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln

Teil A: Toleranzen für analytische Bestandteile bei Einzel- und Mischfuttermitteln

1 Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schliessen technische und analytische Abweichungen ein. Sobald analytische Toleranzen für Messungenauigkeiten und Verfahrensvarianten festgelegt sind, werden die im Absatz 2 enthaltenen Werte entsprechend angepasst, damit sie nur die technischen Toleranzen betreffen.

2 Wenn festgestellt wird, dass die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels von dem auf der Etikette angegebenen Wert der analytischen Bestandteile gemäss Anhang 1.1, 1.2, 8.2 und 8.3 abweicht, gelten folgende Toleranzen:

Bestandteil

Angegebener Wert

Toleranz66

[%]

Unter dem angegebenen Wert

Über dem angegebenen Wert

Rohfett

<8

1

2

8–24

12,5 %

25 %

>24

3

6

Rohfett, Futter für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

<16

2

4

16–24

12,5 %

25 %

>24

3

6

Rohprotein

<8

1

1

8–24

12,5 %

12,5 %

>24

3

3

Rohprotein, Futter für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere

<16

2

2

16–24

12,5 %

12,5 %

>24

3

3

Rohasche

<8

2

1

8–32

25 %

12,5 %

>32

8

4

Bestandteil

Angegebener Wert

Toleranz

[%]

Unter dem angegebenen Wert

Über dem angegebenen Wert

Rohfaser

<10

1,75

1,75

10–20

17,5 %

17,5 %

>20

3,5

3,5

Zucker

<10

1,75

3,5

10–20

17,5 %

35 %

>20

3,5

7

Stärke

<10

3,5

3,5

10–20

35 %

35 %

>20

7

7

Calcium

<1

0,3

0,6

1–5

30 %

60 %

>5

1,5

3

Magnesium

<1

0,3

0,6

1–5

30 %

60 %

>5

1,5

3

Natrium

<1

0,3

0,6

1–5

30 %

60 %

>5

1,5

3

Gesamtphosphor

<1

0,3

0,3

1–5

30 %

30 %

>5

1,5

1,5

Chlorwasserstoffsäureunlösliche Asche

<1

Kein Grenzwert

0,3

1–5

30 %

>5

1,5

Kalium

<1

0,2

0,4

1–5

20 %

40 %

>5

1

2

Feuchtigkeit

<2

Kein Grenzwert

0,4

2–<5

20 %

5–12,5

1

>12,5

8 %

Energiewert67

5 %

10 %

Proteinwert68

10 %

20 %

66 Diese Toleranzen werden als absoluter Wert (dieser Wert muss vom angegebenen Wert subtrahiert oder dazu addiert werden) oder als relativer Wert, gefolgt von einem %‑Symbol, angegeben (dieser Prozentsatz ist für die Berechnung der zulässigen Abweichung auf den angegebenen Gehalt der anzuwenden).

67 Diese Werte gelten, wenn keine Toleranz nach einem vorgeschriebenen Verfahren festgelegt wurde.

68 Diese Werte gelten, wenn keine Toleranz nach einem vorgeschriebenen Verfahren festgelegt wurde.

Teil B: Toleranzen für gemäss Anhang 1.1, 1.2, 8.2 und 8.3 angegebene Futtermittelzusatzstoffe

1 Die in diesem Teil festgelegten Toleranzen schliessen nur technische Abweichungen ein. Sie gelten für Futtermittelzusatzstoffe in der Liste der Futtermittelzusatzstoffe und in der Liste der analytischen Bestandteile.

1b Hinsichtlich der als analytische Bestandteile aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe gelten die Toleranzen für die Gesamtmenge, die als garantierte Menge am Ende der Mindesthaltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben ist.

1c Liegt der festgestellte Gehalt eines Futtermittelzusatzstoffs in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel unter dem angegebenen Gehalt, gelten folgende Toleranzen69:

a.
10 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 000 Einheiten oder mehr beträgt;
b.
100 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 500 bis weniger als 1 000 Einheiten beträgt;
c.
20 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt 1 bis weniger als 500 Einheiten beträgt;
d.
0,2 Einheiten, wenn der angegebene Gehalt 0,5 bis weniger als 1 Einheit beträgt;
e.
40 % des angegebenen Gehalts, wenn der angegebene Gehalt weniger als 0,5 Einheiten beträgt.

2 Wurde ein Mindest- und/oder Höchstgehalt eines Zusatzstoffs in einem Futtermittel im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt, gelten die in Absatz 1 enthaltenen technischen Toleranzen nur für Werte über einem Mindestgehalt bzw. unter einem Höchstgehalt.

3 Solange der festgelegte Höchstgehalt eines Zusatzstoffs gemäss Absatz 2 nicht überschritten wird, kann die Abweichung nach oben vom angegebenen Gehalt bis zur dreifachen Höhe der Toleranz gemäss Absatz 1 gehen. Wenn jedoch bei zur Gruppe der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffen ein Höchstgehalt im jeweiligen Rechtsakt zur Zulassung dieses Futtermittelzusatzstoffs festgelegt wurde, bildet der Höchstgehalt den oberen zulässigen Grenzwert.

69 1 Einheit bedeutet hier 1 mg, 1 000 IU, 1 × 109 KBE bzw. 100 Enzymaktivitätseinheiten des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffs je kg Futtermittel.

Anhang 8.1 70

70 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4453) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5571).

(Art. 7, 8 und 9)

Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung der Einzelfuttermittel und der Mischfuttermittel

1.
Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte oder Anteile beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittels, sofern nichts anderes angegeben ist.
2.
Die numerische Angabe von Daten folgt der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr, und als Datumsformat ist in der Kennzeichnung Folgendes zu verwenden: «TT/MM/JJ».
3.
Synonyme Begriffe in bestimmten Sprachen:
a.
Im Deutschen kann die Bezeichnung «Einzelfuttermittel» ersetzt werden durch «Futtermittel-Ausgangserzeugnis»; im Italienischen kann die Bezeichnung «materia prima per mangimi» ersetzt werden durch «mangime semplice»;
b.
Im Italienischen kann der Ausdruck «alimento» zur Bezeichnung von Heimtier-Futtermitteln verwendet werden.
4.
Bei den Hinweisen für eine ordnungsgemässe Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln und Einzelfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweisen als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte, wird die Höchstmenge:
in Gramm oder Kilogramm oder Volumeneinheit Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel je Tier je Tag; oder
als Prozentanteil der täglichen Ration; oder
je Kilogramm Alleinfuttermittel oder als Prozentanteil von Alleinfuttermittel;
angegeben, um sicherzustellen, dass der jeweilige Höchstgehalt an Futtermittelzusatzstoffen in der täglichen Ration eingehalten wird.
5.
Unbeschadet der Analyseverfahren kann bei Futtermitteln für Heimtiere der Ausdruck «Rohprotein» ersetzt werden durch «Protein», der Ausdruck «Rohfett» durch «Fettgehalt» und der Ausdruck «Rohasche» durch «Ascherückstand» oder «anorganischer Stoff».

Anhang 8.2 71

71 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4453). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5571).

(Art. 7 und 9)

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für Nutztiere

Kapitel I: Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen

1.
Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäss Anhang 6.1 oder der Kategorie nach Artikel 25 FMV aufzuführen:
a.
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist;
b.
Zusatzstoffe der Kategorien «zootechnische Zusatzstoffe» sowie «Kokzidiostatika und Histomonostatika»;
c.
Zusatzstoffe, bei denen der in der Zulassung empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.
Die Angaben auf der Etikette sind gemäss der Zulassung des entsprechenden Zusatzstoffs zu machen.
Die zugesetzte Menge wird als Menge des entsprechenden Zusatzstoffs ausgedrückt, ausser in dessen Zulassung steht ein Stoff in der Spalte «Mindestgehalt/Höchstgehalt». In diesem Fall wird die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffs ausgedrückt.
2.
Bei Zusatzstoffen der Funktionsgruppe «Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung», die nach Ziff. 1 angegeben werden müssen, kann auf der Etikette statt der zugesetzten Menge in der Rubrik «Zusatzstoffe» die für die gesamte Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge in der Rubrik «Analytische Bestandteile» angegeben werden.
3.
Die Bezeichnung der Funktionsgruppe nach den Ziffern 1, 4 und 6 kann ersetzt werden durch die nachfolgend aufgeführte entsprechende Abkürzung, sofern Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1831/200372 keine Abkürzung vorsieht:

Funktionsgruppe

Bezeichnung und Beschreibung

Abkürzung

1h

Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden: Stoffe, welche die Absorption von Radionukliden verhindern oder ihre Ausscheidung fördern;

Radionuklid-Beherrscher

1m

Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen: Stoffe, die die Aufnahme von Mykotoxinen unterdrücken oder verringern, ihre Ausscheidung fördern oder ihre Wirkungsweise verändern können

Mykotoxin-Verringerer

1n

Stoffe zur Verbesserung der hygienischen Beschaffenheit: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die die Hygieneeigenschaften eines Futtermittels durch die Verringerung einer spezifischen mikrobiologischen Kontamination positiv beeinflussen

Hygiene-Verbesserer

2b

Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert

Aromen

3a

Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Vitamine

3b

Verbindungen von Spurenelementen

Spurenelemente

3c

Aminosäuren, deren Salze und Analoge

Aminosäuren

3d

Harnstoff und seine Derivate

Harnstoff

4c

Stoffe, welche die Umwelt günstig beeinflussen

Umwelt-Verbesserer

4.
Futtermittelzusatzstoffe, auf deren Vorhandensein auf der Etikette mit Worten, Bildern oder Illustrationen hingewiesen wird, sind je nach Fall gemäss Ziff. 1 oder 2 anzugeben.
5.
Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gibt auf Anfrage des Käufers die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe an, die unter den Ziff. 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Ausgenommen sind Aromastoffe.
6.
Die Bezeichnung der Futtermittelzusatzstoffe, die unter den Ziff. 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind, oder zumindest die Funktionsgruppe «Aromastoffe» kann fakultativ angegeben werden.
7.
Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Futtermittelzusatzstoff fakultativ angegeben, so ist, unbeschadet der Betimmungen nach Ziffer 6, auch die zugesetzte Menge nach Ziffer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe «Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung», die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge nach Ziffer 2 anzugeben.
8.
Zählt ein Futtermittelzusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist auf der Etikette die Funktionsgruppe oder die Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
9.
Die Angaben zur korrekten Verwendung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, wie sie in der Zulassung des entsprechenden Zusatzstoffs festgehalten sind, werden auf der Etikette angegeben.

72 Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2294 der Kommission vom 9. Dezember 2015, ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile

1.
Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind auf der Etikette in einer Rubrik «Analytische Bestandteile»73 wie folgt anzugeben:

Mischfuttermittel

Zieltierart

Analytische Bestandteile und Gehalte

Alleinfuttermittel

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Geflügel

Schweine und Geflügel

Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
Rohasche
Calcium
Natrium
Phosphor
Lysin
Methionin

Ergänzungsfuttermittel: Mineralstoffe

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Geflügel

Schweine und Geflügel

Wiederkäuer

Calcium
Natrium
Phosphor
Lysin
Methionin
Magnesium

Ergänzungsfuttermittel: andere

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Schweine und Geflügel

Schweine und Geflügel

Wiederkäuer

Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
Rohasche
Calcium ≥ 5 %
Natrium
Phosphor ≥ 2 %
Lysin
Methionin
Magnesium ≥ 0,5 %
2.
Für Stoffe, die in diese Rubrik fallen und auch sensorische oder ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe sind, wird die Gesamtmenge angegeben.
3.
Wird der Energiewert oder der Proteinwert angegeben, müssen die einschlägigen Bestimmungen von Anhang 8.6 eingehalten werden.

73 Im Deutschen kann der Ausdruck «analytische Bestandteile» ersetzt werden durch «Inhaltsstoffe».

Anhang 8.3 74

74 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4453). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020 (AS 2020 5571) und der V des BLW vom 23. April 2021, in Kraft seit 1. Juni 2021 (AS 2021 256).

(Art. 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Bst. f)

Kennzeichnungsangaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht Lebensmittel produzierende Tiere

Kapitel I: Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen

1.
Folgende Zusatzstoffe sind mit ihrer spezifischen Bezeichnung und/oder der Kennnummer, der zugesetzten Menge und der entsprechenden Bezeichnung der Funktionsgruppe gemäss Anhang 6.1 oder der Kategorie nach Artikel 25 FMV aufzuführen:
a.
Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt für mindestens ein nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier festgelegt ist;
b.
Zusatzstoffe der Kategorien «zootechnische Zusatzstoffe» sowie «Kokzidiostatika und Histomonostatika»;
c.
Zusatzstoffe, bei denen der in der Zulassung empfohlene Höchstgehalt überschritten wird.
Die Angaben auf der Etikette sind gemäss der Zulassung des entsprechenden Zusatzstoffs zu machen.
Die zugesetzte Menge wird als Menge des entsprechenden Zusatzstoffs ausgedrückt, ausser in dessen Zulassung steht ein Stoff in der Spalte «Mindestgehalt/Höchstgehalt». In diesem Fall wird die zugesetzte Menge als Menge dieses Stoffs ausgedrückt.
2.
Bei Zusatzstoffen der Funktionsgruppe «Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung», die nach Ziff. 1 angegeben werden müssen, kann auf der Etikette statt der zugesetzten Menge in der Rubrik «Zusatzstoffe» die für die gesamte Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge in der Rubrik «Analytische Bestandteile» angegeben werden.
3.
Die Bezeichnung der Funktionsgruppe nach den Ziffern 1, 5 und 7 kann ersetzt werden durch die in der Tabelle in Anhang 8.2 Ziff. 3 aufgeführte entsprechende Abkürzung, sofern Anhang 6.1 keine Abkürzung vorsieht.
4.
Futtermittelzusatzstoffe, auf deren Vorhandensein auf der Etikette mit Worten, Bildern oder Illustrationen hingewiesen wird, sind je nach Fall gemäss Ziff. 1 oder 2 anzugeben.
5.
Abweichend von Ziff. 1 kann für Zusatzstoffe der Funktionsgruppen «Konservierungsmittel», «Antioxidationsmittel», «Farbstoffe» und «Aromastoffe» gemäss Anhang 6.1. lediglich die betreffende Funktionsgruppe angegeben werden. In diesem Fall werden die Angaben gemäss Absatz 1 und 2 von dem für die Kennzeichnung verantwortlichen Betrieb auf Anfrage des Käufers mitgeteilt.
6.
Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb gibt auf Anfrage des Käufers die Bezeichnungen, die Kennnummer und die Funktionsgruppe der Futtermittelzusatzstoffe an, die unter den Ziff. 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind. Ausgenommen sind Aromastoffe.
7.
Die Bezeichnung der Futtermittelzusatzstoffe, die unter den Ziff. 1, 2 und 4 nicht aufgeführt sind, oder zumindest die Funktionsgruppe «Aromastoffe» kann fakultativ angegeben werden.
8.
Wird ein sensorischer oder ernährungsphysiologischer Futtermittelzusatzstoff fakultativ angegeben, so ist, unbeschadet der Bestimmungen nach Ziffer 7, auch die zugesetzte Menge nach Ziffer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe «Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung», die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge nach Ziffer 2 anzugeben.
9.
Zählt ein Futtermittelzusatzstoff zu mehr als einer Funktionsgruppe, ist auf der Etikette die Funktionsgruppe oder die Kategorie anzugeben, die beim betreffenden Futtermittel seiner Hauptfunktion entspricht.
10.
Die Angaben zur korrekten Verwendung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln, wie sie in der Zulassung festgehalten sind, werden auf der Etikette angegeben.

Kapitel II: Kennzeichnung der analytischen Bestandteile

1.
Die analytischen Bestandteile von Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere sind auf der Etikette in einer Rubrik «Analytische Bestandteile» wie folgt anzugeben:

Mischfuttermittel

Zieltierart

Analytische Bestandteile

Alleinfuttermittel

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
Rohasche

Ergänzungsfuttermittel: Mineralstoffe

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Alle Tierarten

Calcium
Natrium
Phosphor

Ergänzungsfuttermittel: andere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Katzen, Hunde und Pelztiere

Rohprotein
Rohfaser
Rohfett
Rohasche
2.
Für Stoffe, die in diese Rubrik fallen und auch sensorische oder ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe sind, wird die Gesamtmenge angegeben.
3.
Wird der Energiewert und/oder der Proteinwert angegeben, müssen die einschlägigen Bestimmungen von Anhang 8.6 eingehalten werden.

Anhang 8.4 75

75 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4453).

(Art. 12)

Sonderbestimmungen für die Kennzeichnung von nicht konformen Futtermitteln

1.
Kontaminierte Materialien sind auf der Etikette wie folgt zu kennzeichnen: «[Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung der unerwünschten Stoffe gemäss Anhang 10); als Futtermittel erst nach Entgiftung durch einen zugelassenen Betrieb zu verwenden]». Die Zulassung solcher Betriebe erfolgt gemäss Artikel 37 FMV.»
2.
Soll die Kontamination des Futtermittels durch Reinigung verringert oder beseitigt werden, ist zusätzlich folgende Kennzeichnungsangabe zu machen: «[Futtermittel mit zu hohem Gehalt an … (Bezeichnung des/der unerwünschten Stoffe(s) gemäss Anhang 10; als Futtermittel erst nach ausreichender Reinigung zu verwenden]».
3.
Ehemalige Lebensmittel, die verarbeitet werden müssen, bevor sie als Futtermittel verwendet werden können, werden auf der Etikette wie folgt gekennzeichnet, vorbehalten der Ziff. 1 und 2: «[ehemalige Lebensmittel, als Futtermittel erst nach (Bezeichnung des geeigneten Verfahrens) zu verwenden, gemäss Anhang 1.4 Teil B].»

Anhang 8.5 76

76 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3351).

(Art. 18)

Besondere Kennzeichnungsvorschriften für Vormischungen und bestimmte Futtermittelzusatzstoffe

1. Die folgenden zusätzlichen Kennzeichnungen müssen für die erwähnten Futtermittelzusatzstoffe, sowie für die Vormischungen, die sie enthalten, angegeben werden:

a.
zootechnische Zusatzstoffe und Kokzidiostatika und Histomonostatika:
Ablaufdatum für die Gewährleistung bzw. Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum,
Gebrauchsanleitung, und
Wirkstoffgehalt;
b.
Enzyme, zusätzlich zu vorstehenden Angaben:
genaue Bezeichnung des Wirkstoffs bzw. der Wirkstoffe entsprechend ihrer enzymatischen Wirkung gemäss der erteilten Zulassung,
Kennnummer der International Union of Biochemistry, und
statt des Wirkstoffgehalts die Einheiten der Wirksamkeit (Einheiten der Wirksamkeit je Gramm oder Einheiten der Wirksamkeit je Milliliter);
c.
Mikroorganismen:
Ablaufdatum der Garantie oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum,
Gebrauchsanleitung,
Stammidentifizierungsnummer, und
Anzahl koloniebildender Einheiten per Gramm;
d.
ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:
Wirkstoffgehalt, und
Ablaufdatum der Garantie dieses Gehalts oder Haltbarkeitsdauer ab dem Herstellungsdatum;
e.
technologische und sensorische Zusatzstoffe mit Ausnahme von Aromastoffen:
Wirkstoffgehalt;
f.
Aromastoffe:
Zusatzmenge in Vormischungen.

2. Zusätzliche Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften für bestimmte Zusatzstoffe, die aus Zubereitungen bestehen, und für Vormischungen, die solche Zubereitungen enthalten:

a.
Zusatzstoffe gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c FMV, die aus Zubereitungen bestehen:
1.
Angabe der spezifischen Bezeichnung, der Kennnummer und des Gehalts jedes in der Zubereitung enthaltenen technologischen Zusatzstoffs, für den in der entsprechenden Zulassung Höchstgehalte festgelegt sind, auf der Verpackung oder dem Behälter,
2.
folgende Informationen, in schriftlicher Form oder der Zubereitung beigefügt:
die spezifische Bezeichnung und die Kennnummer jedes in der Zubereitung enthaltenen technologischen Zusatzstoffes, und
die Bezeichnung aller anderen in der Zubereitung enthaltenen Stoffe oder Erzeugnisse, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils;
b.
Vormischungen, die Zusatzstoffe enthalten, gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c FMV fallen und aus Zubereitungen bestehen:
1.
falls zutreffend, Angabe auf der Verpackung oder dem Behälter, dass in der Vormischung technologische Zusatzstoffe enthalten sind, die Bestandteil von aus Zubereitungen bestehenden Zusatzstoffen sind und für die in der entsprechenden Zulassung Höchstgehalte festgelegt sind,
2.
auf Nachfrage der Käuferin, des Käufers, der Verwenderin oder des Verwenders Informationen über die spezifische Bezeichnung, die Kennnummer und eine Angabe des Gehalts der unter Ziffer 1 genannten technologischen Zusatzstoffe, die in den aus Zubereitungen bestehenden Zusatzstoffen enthalten sind.

Anhang 8.6

(Art. 14)

Nährwert von Mischfuttermitteln

Der Nährwert von Mischfuttermitteln wird nach den folgenden Gleichungen berechnet:

1. Wiederkäuer

1.1 Energie

Nettoenergie Laktation (NEL)

NELOS (MJ/kg) = – 13,67 + 0,0226xRPOS + 0,0358xRLOS + 0,0074xRFOS + 0,0222xNfEOS

Nettoenergie Wachstum (NEV)

NEVOS (MJ/kg) = – 279,427 + 0,2888xRPOS + 0,3058xRLOS + 0,2689xRFOS + 0,2891xNfEOS

Gültigkeitsbereich der Regressionen:

RF maximal 180 g/kg OS

RL maximal 100 g/kg OS

Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS

1.2 Protein

Absorbierbares Protein im Darm (APD)

(Korrektur der APD-Formel am 29. August 2008)

a.
Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt von 100 bis 200 g/kg TS:

APDOS (g/kg) = 151 + 0,00229xRP2OS – 0,00656xaRP2 + 0,2766xRLOS – 0,00066xRL2OS – 0,5054xNfEOS + 0,00054xNfE2OS

b.
Für Mischfuttermittel mit einem Rohproteingehalt höher als 200 g/kg TS bis maximal 500 g/kg TS:

APDOS (g/kg) = 560 + 0,00033xRP2OS – 5,8230xaRP – 0,00384xRL2OS – 0,4886xRFOS

Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg OS, Angabe von aRP in Prozent

2. Schweine

Verdauliche Energie Schweine (VES)

a.
Rohproteingehalt maximal 240 g/kg TS

VES (MJ/kg) = – 16.691xRP + 26.992xRL – 25.291xRF + 16.085xNfE – 433.463xRF2 + 73.372xRPxRL + 301.491xRPxRF + 46.321xRPxNfE

Gültigkeitsbereich der Regression:

RP 100 bis 240 g/kg TS

RF 10 bis 80 g/kg TS

RL 10 bis 130 g/kg TS

b.
Rohproteingehalt höher als 240 g/kg TS

VES (MJ/kg) = 19.3896xRP + 35.5892xRL – 14.5029xRF + 16.0572xNfE

Gültigkeitsbereich der Regression:

RP 241 bis 500 g/kg TS

RF 20 bis 100 g/kg TS

RL 20 bis 110 g/kg TS

Angabe der Nährstoffe in kg pro kg Trockensubstanz

3. Geflügel

Umsetzbare Energie Geflügel (UEG)

UEG (MJ/kg) = 0,01551xRP + 0,03431xRL + 0,01669xSt + 0,01301xZuck

Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Futtermittel

4. Pferde

Verdauliche Energie Pferde (VEP)

VEPOS (MJ/kg) = 13,24 + 0,0097xRPOS – 0,0126xRFOS + 0,0216xRLOS

Angabe der Rohnährstoffe in g/kg OS

5. Mastkälber

Umsetzbare Energie Kalb (UEK)

UEK (MJ/kg) = (0,0242xRP + 0,0366xRL + 0,0209xRF + 0,0170xNfE – 0,00063xMDS*) * vE * 0,98

*
MDS = 0,98 NfE; nur bei Milchprodukten zu berücksichtigen,
falls MDS ≥ 80 g/kg TS

In Milchaustauschfuttermitteln:

vE = 0,00095xRPOS + 0,00092xRLOS + 0,00099xNfEOS – 0,01
RP = N*6,25

In Einzelfuttermitteln:

RP = N*6,38
Vollmilch frisch: vE = 0,97
Magermilch und Schotte, frisch oder Pulver: vE = 0,96
Buttermilch, frisch oder Pulver, Vollmilchpulver: vE = 0,95

Angabe der Rohnährstoffe in g/kg Frischsubstanz oder in g/kg OS

6. Hunde und Katzen

a.
Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 %

MEHK (MJ/kg) = 0,01464xRP + 0,03556xRL + 0,01464xNfE

b.
Metabolische Energie (MEHK) der Mischfuttermittel für Katzen mit einem Wassergehalt von mehr als 14 %

MEHK (MJ/kg) = (0,01632xRP + 0,03222xRL + 0,01255xNfE) – 0,2092

Angabe der Rohnährstoffgehalte in g/kg Futtermittel

Die Angabe der Energiegehalte in Mischfuttermitteln wird mit 1 Dezimalstelle gemacht.

Abkürzungen

OS = Organische Substanz (TS minus RA)

RA = Rohasche

RP = Rohprotein

RL = Rohfett (Rohlipide)

RF = Rohfaser

MDS = Mono- und Disaccharide

N = Stickstoff

NfE = Stickstofffreie Extraktstoffe

TS = Trockensubstanz

St = Stärke

Zuck = Gesamtzucker, berechnet als Saccharose

aRP = Abbaubarkeit des Rohproteins

vE = Verdaulichkeit der Energie

Anhang 9 77

77 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6421). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 24. April 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 218).

(Art. 21 Abs. 2)

Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle

Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle entsprechen den Anhängen I–VIII der Verordnung (EG) Nr. 152/200978.

78 Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/893, ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 24.

Anhang 10 79

79 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6421), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4453) und Ziff. II der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

(Art. 19 Abs. 1–4)

Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Teil 1 Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Die Höchstkonzentrationen an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln müssen den Vorschriften von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG80 entsprechen.

80 Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1869, ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 32.

Teil 2 Aktionsgrenzwerte (Auslösewerte) für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Die für Futtermittel geltenden Auslösewerte müssen den Vorschriften von Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG entsprechen. Die Spalte 4 dieses Anhangs enthält die Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte zu treffen sind.

Teil 3 Höchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln

Die Höchstkonzentrationen an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201681 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft aufgeführt sind, gelten auch, wenn diese Produkte in der Tierernährung verwendet werden. Spezifische Höchstgehalte für Produkte, die nur als Futtermittel verwendet werden, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Teil 4 Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Futtermitteln

Radionuklid bzw. Radionuklidgruppe

Futtermittel für

Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Futtermitteln verbrauchsfertigen Futtermitteln. Bq/kg

1

2

3

Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137

Schweine

1250

Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137

Geflügel, Lamm, Kalb

2500

Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137

Sonstige Tiere

5000

Anhang 11 82

82 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 15. Mai 2013 (AS 2013 1739), Ziff. II Abs. 5 der V des WBF vom 21. Mai 2014 (AS 2014 1621), Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 16. Sept. 2016 (AS 2016 3351) und Ziff. II der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 736).

(Art. 20 Abs. 1 und 2)

Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion befinden oder sich in der Primärproduktion befinden und nach den Artikeln 47 und 48 FMV registriert oder zugelassen sein müssen

Definitionen

a.
Der Ausdruck Erzeugnisse aus Ölen und Fettenbezeichnet Erzeugnisse, die direkt oder indirekt aus rohen oder zurückgewonnenen Ölen und Fetten aus der oleochemischen Verarbeitung, aus der Biodieselverarbeitung, aus der Destillation oder aus chemischer oder physikalischer Raffination hergestellt wurden, ausgenommen:
raffiniertes Öl,
Erzeugnisse aus raffiniertem Öl, und
Futtermittelzusatzstoffe;
b.
Der Ausdruck raffiniertes Öl oder Fettbezeichnet Öl oder Fett, das nach einem in Anhang 1.4 Eintrag Nummer 53 gelisteten Verfahren raffiniert worden ist.

Einrichtungen und Ausrüstungen

1.
Futtermittelverarbeitungs- und -lagereinrichtungen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge sowie ihre unmittelbare Umgebung sind sauber zu halten und es sind wirksame Schädlingsbekämpfungsprogramme einzurichten.
2.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, dass:
a.
sie eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion ermöglichen;
b.
das Risiko von Fehlern möglichst gering gehalten und Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und ganz allgemein schädliche Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität der Erzeugnisse vermieden werden. Maschinen, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, sind nach allen Nassreinigungen zu trocknen.
3.
Einrichtungen und Ausrüstungen für Misch- und/oder Herstellungsvorgänge müssen einer angemessenen und regelmässigen Prüfung nach den Verfahrensbeschreibungen unterzogen werden, die vom Hersteller im Voraus für die Herstellung der Erzeugnisse schriftlich erstellt worden sind:
a.
sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Waagen und Messgeräte müssen für die Skala der zu ermittelnden Gewichte oder Volumen geeignet sein und regelmässig auf Genauigkeit geprüft werden;
b.
sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Mischanlagen müssen für die Skala der zu mischenden Gewichte oder Volumen geeignet und in der Lage sein, angemessene homogene Mischungen und homogene Verdünnungen herzustellen. Die Unternehmer müssen die Wirksamkeit der Mischanlagen in Bezug auf die Homogenität nachweisen.
4.
Die Einrichtungen müssen mit ausreichender natürlicher und/oder künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein.
5.
Ableitungssysteme müssen zweckdienlich und so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Futtermitteln vermieden wird.
6.
Bei der Herstellung von Futtermitteln verwendetes Wasser muss für Tiere geeignet sein; die Wasserleitungen müssen aus inertem Material sein.
7.
Abwässer, Abfälle und Regenwasser sind so zu beseitigen, dass die Ausrüstungen sowie Sicherheit und Qualität der Futtermittel nicht beeinträchtigt werden. Verunreinigungen und Staubansammlungen sind zu kontrollieren, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern.
8.
Fenster und sonstige Öffnungen müssen, sofern erforderlich, schädlingssicher sein. Türen müssen dicht schliessen und in geschlossenem Zustand schädlingssicher sein.
9.
Decken und Deckenstrukturen müssen, soweit erforderlich, so gestaltet, gebaut und endbearbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensationswasserbildung, Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen, die die Sicherheit und Qualität der Futtermittel beeinträchtigen können, vermindert werden.

Personal

Die Futtermittelunternehmen müssen über ausreichend Personal verfügen, das die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt. Es ist ein Organisations- und Stellenplan mit Angabe der jeweiligen Befähigung (allfällige Abschlüsse, spezifische Berufserfahrung) und der Verantwortungsbereiche des leitenden Personals zu erstellen und den zuständigen Behörden, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorzulegen. Das gesamte Personal ist schriftlich eindeutig über seine Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu informieren, insbesondere bei jeder Änderung, damit die gewünschte Qualität der betreffenden Erzeugnisse erreicht wird.

Herstellung

1.
Es ist eine für die Herstellung verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können.
3.
Es müssen technische oder organisatorische Massnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen und Fehler zu vermeiden oder gegebenenfalls zu minimieren. Es müssen ausreichende und geeignete Mittel verfügbar sein, um während des Herstellungsvorgangs Kontrollen durchführen zu können.
4.
Das Vorhandensein von verbotenen Futtermitteln, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, unerwünschten Stoffen sowie anderen Kontaminanten ist zu überwachen und es sind geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.
5.
Abfälle und Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, sollten isoliert und identifiziert werden. Derartige Stoffe, die gefährliche Mengen von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder sonstigen gefährlichen Stoffen enthalten, sind auf geeignete Weise zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel verwendet werden.
6.
Die Futtermittelunternehmer müssen durch angemessene Massnahmen gewährleisten, dass die Erzeugnisse auf jeden Fall zurückverfolgt werden können.
7.
Hersteller von Mischölen oder Mischfetten, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen diese räumlich getrennt halten von Erzeugnissen, die zu anderen Zwecken bestimmt sind, es sei denn, die zu anderen Zwecken bestimmten Erzeugnisse erfüllen die Anforderungen nach Anhang 10.
8.
Aus der Kennzeichnung von Erzeugnissen muss eindeutig hervorgehen, ob sie zur Verwendung als Futtermittel oder für andere Zwecke bestimmt sind. Wird für eine bestimmte Partie eines Erzeugnisses erklärt, dass sie nicht als Futtermittel bestimmt ist, so darf diese Erklärung nicht später von einem Unternehmer in einer nachgeordneten Phase der Kette geändert werden.
9.
Bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln müssen, soweit vorhanden, die Bezeichnungen gemäss Anhang 1.4 verwendet werden.

Qualitätskontrolle

1.
Im Bedarfsfall ist eine für die Qualitätskontrolle verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.
2.
Die Futtermittelunternehmen müssen im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems Zugang zu einem Labor mit geeignetem Personal und angemessener Ausrüstung haben.
3.
Es ist ein schriftlicher Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des Herstellungsprozesses, die Verfahren der Stichprobenentnahme und deren Häufigkeit, die Methoden und die Häufigkeit der Analysen sowie die Beachtung der Spezifikationen von der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse bis zu den Enderzeugnissen – und den Verbleib bei Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen – umfasst.
4.
Vom Hersteller müssen Unterlagen über die im Endprodukt verwendeten Rohstoffe geführt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Diese Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Erzeugnisse, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Ausserdem müssen Proben der Bestandteile und jeder Partie der Erzeugnisse, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, oder jedes festgelegten Teils der Erzeugung (bei kontinuierlicher Herstellung) nach einem vom Hersteller vorher festgelegten Verfahren in ausreichender Menge entnommen und aufbewahrt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen (regelmässig in dem Fall, dass die Herstellung nur für den Eigenbedarf des Herstellers erfolgt). Die Proben werden versiegelt und so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind; sie sind unter Lagerbedingungen aufzubewahren, die anomale Änderungen der Zusammensetzung der Probe oder Veränderungen der Probe ausschliessen. Sie müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Futtermittel, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Im Falle von Futtermitteln für Heimtiere muss der Futtermittelhersteller nur Proben des Enderzeugnisses aufbewahren.

Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen

1.
Futtermittelunternehmer, die Fette, Öle oder daraus gewonnene Erzeugnisse, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, in Verkehr bringen, lassen diese Fette, Öle und Erzeugnisse in akkreditierten Labors nach Verfahren und Methoden nach Anhang 9 auf den Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB untersuchen.
2.
In Ergänzung des Systems «Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte» (HACCP) des Futtermittelunternehmers sind die in Ziffer 1 genannten Untersuchungen mindestens mit folgenden Häufigkeiten durchzuführen (wenn nicht anders angegeben, darf die zu untersuchende Partie nicht grösser als 1000 Tonnen sein):
2.1
Futtermittelunternehmer, die rohe pflanzliche Fette und Öle verarbeiten:
2.1.1
100 Prozent der Partien von Erzeugnissen aus Ölen und Fetten pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen Glycerin, Lecithin, Gummen und Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.1.2;
2.1.2
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Soapstocks, gebrauchte Filterhilfsstoffe, gebrauchte Bleicherden und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
2.2
Futtermittelunternehmer, die tierisches Fett herstellen, einschliesslich Verarbeiter von tierischem Fett:
2.2.1
Je 5000 Tonnen an tierischem Fett und daraus gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 gemäss Artikel 7 VTNP83 oder aus einem zugelassenen Lebensmittelbetrieb erfolgt.
2.3
Futtermittelunternehmer, die Fischöl herstellen:
2.3.1
100 Prozent der Partien an Fischöl, falls dieses hergestellt wurde aus
Erzeugnissen aus Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;
Fisch ohne Überwachungshistorie, mit ungeklärtem Ursprung oder mit Ursprung in der Ostsee;
Fischnebenprodukten aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen und die gemäss Lebensmittelgesetzgebung nicht zugelassen sind;
Blauem Wittling oder Menhaden;
2.3.2
100 Prozent der ausgehenden Partien an Erzeugnissen aus Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;
2.3.3
eine repräsentative Analyse je 2 000 Tonnen bei Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3.1 fällt;
2.3.4
Fischöl, das mittels einer amtlich zugelassenen Behandlung dekontaminiert wurde, wird nach den HACCP-Grundsätzen nach Artikel 44 FMV untersucht.
2.4
Oleochemische Industrie und Biodieselindustrie:
2.4.1
Unternehmen der oleochemischen Industrie, die Futtermittel in den Verkehr bringen:
2.4.1.1
100 Prozent der eingehenden Partien an tierischen Fetten, die nicht unter Ziffer 2.2 oder 2.7 fallen, an Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 oder 2.7 fällt, an Ölen und Fetten, die von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, und an Mischfetten und Mischölen,
2.4.1.2
100 Prozent der Partien an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, die als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen:
Glycerin,
reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung,
Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.4.1.3,
2.4.1.3
Rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, mit Glycerol veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, Salze von Fettsäuren und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
2.4.2
Unternehmen der Biodieselindustrie, die Futtermittel in den Verkehr bringen:
2.4.2.1
100 Prozent der eingehenden Partien an tierischen Fetten, die nicht unter Ziffer 2.2 oder 2.7 fallen, an Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 oder 2.7 fällt, an Ölen und Fetten, die von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, und an Mischfetten und Mischölen,
2.4.2.2
100 Prozent der Partien an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, die als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen:
Glycerin,
reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung,
Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.4.2.3,
2.4.2.3
Rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, mit Glycerol veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, Salze von Fettsäuren und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
2.5
Fettmischbetriebe:
2.5.1
100 Prozent der eingehenden Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, die nicht unter Ziffer 2.2 oder 2.7 fallen, an Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 oder 2.7 fällt, an Ölen und Fetten, die von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, an Mischfetten und Mischölen sowie an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, ausgenommen:
Glycerin,
Lecithin,
Gummen,
Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.5.2;
2.5.2
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung; Filterhilfsstoffe, Bleicherden und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert; oder
2.5.3
100 Prozent der Partien an Mischfetten und Mischölen, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind.
Der Futtermittelunternehmer erklärt der zuständigen Behörde, welche Alternative er wählt.
2.6
Hersteller von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, ausgenommen die in Ziffer 2.5 genannten Betriebe:
2.6.1
100 Prozent der eingehenden Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, die nicht unter Ziffer 2.2 oder 2.7 fallen, an Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 oder 2.7 fällt, an Ölen und Fetten, die von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, an Mischfetten und Mischölen sowie an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, ausgenommen:
Glycerin,
Lecithin,
Gummen,
Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.6.2.
2.6.2
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung; Filterhilfsstoffe, Bleicherden und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
2.6.3
1 Prozent der Partien an hergestellten Mischfuttermitteln, die in den Ziffern 2.6.1 und 2.6.2 genannte Erzeugnisse enthalten.
2.7
Einführer, die die folgenden Futtermittel in den Verkehr bringen:
2.7.1
100 Prozent der eingeführten Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, an Fischöl, an von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnenen Ölen und Fetten, an Mischfetten und Mischölen, an aus pflanzlichem Öl extrahierten Tocopherolen und aus pflanzlichem Öl gewonnenem Tocopherolacetat sowie an aus Ölen und Fetten hergestellten Erzeugnissen, ausgenommen:
Glycerin,
Lecithin,
Gummen,
Erzeugnisse gemäss Ziffer 2.7.2;
2.7.2
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
3.
Fette und Öle, die mit einem anerkannten Prozess raffiniert sind, sodass die Maximalwerte nach Anhang 10 Teil 1 (Abschnitt V der Richtlinie 2002/32/EG84) eingehalten werden, müssen nach den allgemeinen HACCP-Grundsätzen nach Artikel 44 FMV analysiert werden.
4.
Weist ein Futtermittelunternehmer nach, dass eine homogene Sendung die maximale Partiegrösse nach Ziffer 2 übersteigt und dass sie in repräsentativer Weise beprobt wurde, so werden die Analysenergebnisse der ordnungsgemäss entnommenen und verplombten Probe als akzeptabel erachtet.
5.
Jeder Partie an Erzeugnissen, die gemäss Ziffer 2 untersucht wurde, liegt ein schriftlicher Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse oder alle ihre Bestandteile untersucht oder einem gemäss Ziffer 1 akkreditierten Labor zur Untersuchung übermittelt wurden, ausgenommen die Partien an Erzeugnissen gemäss den Ziffern 2.1.2, 2.2.1, 2.3.3, 2.3.4, 2.4.1.3, 2.4.2.3,2.5.2, 2.6.2 und 2.7.2.
Aus dem Nachweis über die Untersuchung muss unmissverständlich die Verknüpfung zwischen Lieferung und untersuchter Partie bzw. untersuchten Partien hervorgehen. Eine Beschreibung dieser Verbindung muss aus den Unterlagen über das beim Lieferanten angewandte Rückverfolgbarkeitssystem hervorgehen. Stammt die Lieferung aus mehr als einer Partie oder aus mehr als einem Bestandteil, muss der vorzulegende schriftliche Nachweis für jeden Bestandteil der Lieferung gelten. Wenn das ausgehende Erzeugnis untersucht wird, ist der Nachweis für die Untersuchung des Erzeugnisses der Untersuchungsbericht.
Jeder Lieferung von Erzeugnissen gemäss Ziffer 2.2.1 oder Ziffer 2.3.2 liegt ein Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse die Anforderungen gemäss Ziffer 2.2.1 oder 2.3.2 erfüllen. Falls verlangt, muss der Nachweis über die Untersuchung, die die gelieferte(n) Partie(n) umfasst, dem Empfänger übermittelt werden, wenn der Unternehmer die Untersuchungsergebnisse von dem zugelassenen Labor erhält.
6.
Wurden alle eingehenden Partien an Erzeugnissen gemäß Ziffer 2.6.2, die in einen Produktionsprozess eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Verordnung untersucht und kann gewährleistet werden, dass Produktionsprozess, Handhabung und Lagerung die Dioxinkontamination nicht erhöhen, wird der Futtermittelunternehmer von seiner Verpflichtung entbunden, das ausgehende Erzeugnis zu untersuchen, und er untersucht es stattdessen in Übereinstimmung mit dem HACCP-System.
7.
Wurden alle eingehenden Partien an Erzeugnissen gemäss Ziffer 2.6.1, die in einen Produktionsprozess eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Verordnung untersucht und kann gewährleistet werden, dass Produktionsprozess, Handhabung und Lagerung die Dioxinkontamination nicht erhöhen, wird der Futtermittelunternehmer von seiner Verpflichtung entbunden, das ausgehende Erzeugnis zu untersuchen, und er untersucht es stattdessen in Übereinstimmung mit dem HACCP-System.
8.
Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor mit der Durchführung einer Analyse nach Ziffer 1, so muss er das Labor anweisen, die Ergebnisse der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Labor angesiedelt ist, zu melden, wenn die Analyse ergibt, dass die Dioxinhöchstgehalte nach Anhang 10 Teil 1 (Abschnitt V Ziffer 1 und 2 der Richtlinie 2002/32/EG85) überschritten wurden.
Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor aus einem Drittstaat mit der Durchführung einer Analyse nach Ziffer 1, so informiert er das BLW.

83 SR 916.441.22

84 Siehe Fussnote zu Anhang 10 Teil 1.

85 Siehe Fussnote zu Anhang 10 Teil 1.

Lagerung und Beförderung

1.
Verarbeitete Futtermittel sind von nicht verarbeiteten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und -zusatzstoffen getrennt zu halten, um eine Kreuzkontamination der verarbeiteten Futtermittel zu vermeiden; es ist geeignetes Verpackungsmaterial zu verwenden.
2.
Futtermittel sind in geeigneten Behältern zu lagern und zu befördern. Sie müssen an Orten gelagert werden, die so gestaltet, angepasst und instandgehalten werden, damit gute Lagerungsbedingungen gewährleistet sind, und zu denen nur von den Futtermittelunternehmern ermächtigte Personen Zutritt haben.
3.
Die Futtermittel sind so zu lagern und zu befördern, dass sie leicht zu identifizieren sind, damit keine Verwechslung oder Kreuzkontamination möglich ist und keine Veränderung auftritt.
4.
Die Behälter und Ausrüstungen für die Beförderung, Lagerung, innerbetriebliche Förderung, Handhabung und Wiegearbeiten von Futtermitteln sind sauber zu halten. Dazu sind Reinigungsprogramme aufzustellen und es ist dafür zu sorgen, dass Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln minimiert werden.
5.
Verunreinigungen sind so gering zu halten, dass ein Eindringen von Schädlingen möglichst eingeschränkt wird.
6.
Die Temperatur ist gegebenenfalls so niedrig wie möglich zu halten, damit Kondenswasserbildung und Verunreinigungen vermieden werden.
7.
Behälter:
7.1
Behälter, die zur Lagerung oder Beförderung von Mischfetten, Ölen pflanzlichen Ursprungs oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, genutzt werden sollen, dürfen nicht zur Lagerung oder Beförderung anderer Erzeugnisse verwendet werden, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechenden den Anforderungen dieser Verordnung.
7.2
Sie werden von jeglicher anderer Ladung getrennt gehalten, wenn das Risiko einer Kontamination besteht.
7.3
Ist eine solche getrennte Nutzung nicht möglich und wurden die Behälter vorher für Erzeugnisse verwendet, die den Anforderungen von Anhang 10 nicht entsprechen, so sind die Behälter gründlich zu reinigen und ist jede Spur des zuvor enthaltenen Erzeugnisses zu beseitigen.
7.4
Nach den Bestimmungen von Anhang 4 Ziffern 21–24 VTNP werden tierische Fette der Kategorie 3, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, im Einklang mit der VTNP gelagert und befördert.

Dokumentation

1.
Alle Futtermittelunternehmer, auch wenn sie ausschliesslich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Aufzeichnungen führen, die entsprechende Daten einschliesslich von Angaben über Ankauf, Herstellung und Verkauf für eine wirksame Rückverfolgung von Erhalt und Auslieferung einschliesslich Ausfuhr bis zum Endverbraucher enthalten.
2.
Die Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme derjenigen, die nur als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Folgendes aufbewahren:
a.
Unterlagen über das Herstellungsverfahren und Kontrollen
Die Futtermittelunternehmen müssen über ein Dokumentationssystem verfügen, das sowohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses zu identifizieren und zu beherrschen, als auch dazu, einen Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen. Sie müssen die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen aufbewahren. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden, damit der Werdegang einer jeden in Verkehr gebrachten Partie des Erzeugnisses zurückverfolgt und damit bei Beschwerden festgestellt werden kann, wer die Verantwortung getragen hat.
b.
Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit, und zwar insbesondere in Bezug auf
i.
Futtermittelzusatzstoffe:
Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung,
Name und Anschrift des Betriebs, der mit dem Futtermittelzusatzstoff beliefert wurde, Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;
ii.
Vormischungen:
Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Zusatzstoffen, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung,
Herstellungsdatum der Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie,
Name und Anschrift des Betriebs, der mit der Vormischung beliefert wird, Datum der Lieferung und Art und Menge der gelieferten Vormischung sowie gegebenenfalls Nummer der Partie;
iii.
Mischfuttermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse:
Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Futtermittelzusatzstoffen/Vormischungen, Art und Menge der verwendeten Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie,
Name und Anschrift der Lieferanten der Futtermittelausgangserzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel und Lieferdatum,
Art, Menge und Zusammensetzung des Mischfuttermittels,
Art und Menge der hergestellten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Mischfuttermittel, mit Herstellungsdatum, sowie Name und Anschrift des Käufers (z.B. Landwirte, sonstige Futtermittelunternehmer).

Beanstandungen und Produktrückruf

1.
Die Futtermittelunternehmer richten ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen ein.
2.
Sie führen erforderlichenfalls ein System zum schnellen Rückruf von Erzeugnissen im Verteilungsnetzwerk ein. Sie müssen den Verbleib der zurückgerufenen Erzeugnisse schriftlich festhalten; diese Erzeugnisse müssen vor einem etwaigen erneuten Inverkehrbringen durch eine Qualitätskontrolle erneut beurteilt werden.

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