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Art. 5 Voraussetzungen
1 Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation anerkannt, die: - a.
- eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt;
- b.
- eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
- c.
- über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann:
- 1.
- jede Züchterin und jeder Züchter, und
- 2.
- jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind;
- d.
- eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt;
- e.
- ein einziges zentrales Herdebuch mit Daten der Rassen oder Zuchtpopulationen nach Artikel 7 führt;
- f.
- Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
- g.
- Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
- h.
- anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach Artikel 10 durchführt, sofern der Bestand der Rasse oder der Zuchtpopulation nicht gross genug und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist;
- i.
- einen ausreichend grossen Tierbestand der Rasse oder der Zuchtpopulation aufweist, um ein Programm zu deren Verbesserung durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten;
- j.
- in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
- k.
- ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt;
- l.
- im Falle der Führung eines Filialherdebuches die Grundsätze der Organisation einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der Equidenrasse führt.
2 Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte. 3 Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen wird eine Organisation anerkannt, die: - a.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und j erfüllt; oder
- b.
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und j erfüllt und in deren Statuten oder Stiftungsurkunde die Erhaltung gefährdeter Schweizer Rassen festgehalten ist.4
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 20141687).
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Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
1 Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine wird eine Organisation anerkannt, die: - a.
- eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat;
- b.
- über rechtsgültige Statuten verfügt;
- c.
- die Zuchtziele klar definiert hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt;
- d.
- ein Register führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen;
- e.
- Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt;
- f.
- Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt;
- g.
- einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung durchzuführen;
- h.
- in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt;
- i.
- die züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt.
2 Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für: - a.
- jede Züchterin und jeden Züchter; und
- b.
- jeden Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind.
3 Für eine Zuchtorganisation, die in einem Herdebuch neben reinrassigen auch hybride Zuchtschweine führt, gilt Artikel 5.
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Art. 7 Herdebuchführung
1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Exterieur der Zuchttiere einzutragen. 2 In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden. 3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden. 4 Erkannte Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen. 5 Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herdebuch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über: - a.
- Definition der Rassenmerkmale;
- b.
- Festlegung der Zuchtziele;
- c.
- Identifikation durch einheitliche Kennzeichnung der Tiere;
- d.
- Registrierung der Abstammungsdaten;
- e.
- Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen sowie der Zuchtwertschätzungen oder der genetischen Bewertungen;
- f.
- Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches;
- g.
- Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch und für die Zuchtberechtigung.
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Art. 8 Leistungsprüfungen
1 Mit den Leistungsprüfungen sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind. 2 Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden durchgeführt werden. 3 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen: - a.
- die Bezeichnung der Leistungsprüfung und die Anzahl Prüftiere;
- b.
- das Prüfverfahren;
- c.
- die zu erhebenden Merkmale und das Vorgehen zu deren Prüfung;
- d.
- die Zulassungsbedingungen;
- e.
- die Prüftermine, die Prüfdauer und die Zeitperiode, in welcher die Leistungsprüfung durchgeführt wird;
- f.
- das Vorgehen zur Auswertung der Ergebnisse der geprüften Merkmale;
- g.
- das Vorgehen bei der Produkteprüfung im Falle von Kreuzungsprodukten;
- h.
- die Kontrollen zur Absicherung der Prüfungsergebnisse;
- i.
- die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an ihre Mitglieder.
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Art. 9 Zuchtwertschätzungen
1 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein. 2 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen: - a.
- die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;
- b.
- das Verfahren der Zuchtwertschätzung;
- c.
- die Datengrundlage und den Datenaustausch;
- d.
- die Auswertungstermine;
- e.
- die Qualitätssicherungsmassnahmen;
- f.
- die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an ihre Mitglieder.
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Art. 10 Genetische Bewertungen
1 Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht vertretbar sein. 2 Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken. 3 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzulegen: - a.
- die Art und den Umfang der genetischen Bewertung;
- b.
- das Verfahren der genetischen Bewertung;
- c.
- die Datengrundlage und den Datenaustausch;
- d.
- die Auswertungstermine;
- e.
- die Qualitätssicherungsmassnahmen;
- f.
- die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der genetischen Bewertung an ihre Mitglieder.
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Art. 11 Verfahren
1 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW einzureichen. 2 Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. 3 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
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Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation
Eine schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entsprechendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von zwei Monaten.
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Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU
1 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der EU anerkannt sind, bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz. 2 Sie können in der Schweiz tätig werden, wenn das BLW dem Antrag der dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigkeitgebietes zustimmt. 3 Der Antrag wird abgelehnt, wenn: - a.
- für diese Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz anerkannt sind und die Zustimmung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte; oder
- b.
- die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Herdebuchs eingetragen werden können, das von einer in der Schweiz anerkannten Organisation geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.
4 Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen, die in der Schweiz tätig sind.
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