Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 5a der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031, verordnet: |
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Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung. 2 Sie gilt nicht für die Ermittlung des Schlachtgewichts:
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3671). |
Art. 3 Vorbereitung für die Wägung
Vor dem Wägen müssen die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge ausgeführt werden:
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Art. 5 Messmittel
Die Messmittel, die zur Ermittlung des Schlachtgewichts verwendet werden, müssen den Voraussetzungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20064 und den Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements entsprechen. |
Art. 6 Schlachttierkörper von Tieren der Rindvieh- und der Pferdegattung
Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Rindvieh- und der Pferdegattung müssen die folgenden Teile entfernt werden:
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Art. 7 Schlachttierkörper von Tieren der Schaf- und der Ziegengattung
Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Schaf- und der Ziegengattung müssen die folgenden Teile entfernt werden:
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Art. 8 Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber
1 Von den Schlachttierkörpern von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber, müssen die folgenden Teile entfernt werden:
2 Die Fleischproduzenten und Fleischverwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, wenn aufgrund der Schlachttechnik Zunge und Gehirn entfernt und nicht mitgewogen werden. |
Art. 9 Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern
1 Von den Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachsenen Ebern müssen die folgenden Teile entfernt werden:
2 Die Fleischproduzenten und Fleischverwerter können einheitliche Gewichtszuschläge vereinbaren, wenn die Muttersauen aufgrund der Schlachttechnik gehäutet werden. |
Art. 115
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3671). |
Art. 12 Vollzug
1 Für die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts ist die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe abis der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 beauftragte Organisation zuständig. 2 Das Bundesamt für Landwirtschaft eröffnet bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen diese Verordnung eine Untersuchung. Ergibt die Untersuchung, dass eine Widerhandlung vorliegt, so verfügt es eine Verwaltungsmassnahme nach Artikel 169 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19986.7 6 SR 910.1 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3671). |