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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 Absätze 1 und 4 sowie 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),2 verordnet: 1 SR 910.1 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). |
Anhang 16
16 Bereinigt gemäss Ziff. I und II der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). |
(Art. 2) |
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Art. 1 Geltungsbereich 3
1 Diese Verordnung gilt für frisches Fleisch von Hühnern und Truthühnern. 2 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Teile eines Tiers. Als frisches Fleisch gilt Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschliesslich vakuumverpackten und in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleisches. 3 Die Verordnung gilt nicht für das Fleisch von Hühnern und Truthühnern, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). |
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Art. 2 Kennzeichnung
1 Bei der Kennzeichnung von Huhn- und Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden:
2 Für Huhn- und Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19974 produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kennzeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden. 3 Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mast- und Schlachtunternehmen, aus denen das Huhn- und Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden. 4 Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhaltung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt. |
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Art. 3 Zusätze zur Kennzeichnung
1 Die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 können mit Hinweisen auf die Besonderheiten der entsprechenden Haltungsform oder Fütterung ergänzt werden. 2 Angaben über spezifische Futterbestandteile sind nicht zulässig, wenn deren Anteil weniger als 35 Prozent, bei Mais weniger als 50 Prozent, bei Hülsenfrüchten, Blattgemüse und Milcherzeugnissen weniger als 5 Prozent des verabreichten Futters ausmacht. 3 Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur in Verbindung mit einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 zulässig. 4 Die Vorschrift von Absatz 3 gilt nicht für «Coquelets» oder «Mistkratzerli» («Stubenküken»). |
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Art. 4 Pflichten der Unternehmen
1 Verantwortlich dafür, dass die Kennzeichnung die Vorschriften nach Artikel 2 und 3 erfüllt, sind die Unternehmen, die Huhn- und Truthuhnfleisch vermarkten. 2 Unternehmen, die Hühner und Truthühner, die nach Artikel 2 gekennzeichnet sind, schlachten, verarbeiten, verpacken, handeln, importieren oder vermarkten, müssen:
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Art. 5 Kontrollen
1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rückverfolgbarkeit erfolgen:
2 Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten.9 5 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). |
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Art. 6 Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199610 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:
10 SR 946.512 |
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Art. 7 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch
1 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch kann eine der Bezeichnungen nach Artikel 2 tragen, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betreffenden Erzeugnisse in Bezug auf die Produktionsmethode und das Kontrollverfahren Bestimmungen unterliegen, welche den Vorschriften dieser Verordnung gleichwertig sind. 2 Die Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/200811 gelten als gleichwertig mit den Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung:
11 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, Fassung gemäss ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). |
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Art. 8 Bundesamt für Landwirtschaft
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 9.13 2 Das BLW14:
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). 14 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
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Art. 9 Kantone
1 Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung. 2 Stellen die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden Verstösse gegen diese Verordnung fest, informieren sie das BLW und die Zertifizierungsstellen. |
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Art. 1015
15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). |
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Anforderungen an die Verwendung von Bezeichnungen zur Haltungsform |
2. Besonders tierfreundliche Stallhaltung |
Die Angabe «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» ist nur zulässig, wenn bei Hühnern und Truthühnern die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme nach Artikel 74 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201317 sowie die Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden. 17 SR 910.13 |
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