Verordnung
über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug
auf die Produktionsmethode
(Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14 Buchstabe a, 15 und 177 Absatz 1 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),
verordnet:
1 SR 910.1
1
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Fleisch nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft von Huhn und Truthuhn.
2 Die Verordnung gilt nicht für Huhn- und Truthuhnfleisch, das von Tieren stammt, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden.
Art. 2 Kennzeichnung
1 Bei der Kennzeichnung von Huhn- und Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden:
Deutsch | Französisch | Italienisch | Romanisch | |
a. | Extensive | Elevé à l’intérieur: | Estensivo al coperto | Allevament a l’interiur: sistem extensiv |
b. | Besonders | Stabulation particulièrement respectueuse des animaux | Stabulazione particolarmente rispettosa | Allevament en stalla particularmain favuraivel als animals |
c. | Auslaufhaltung | Sortant à l’extérieur | All’aperto | Allevament cun sortida al liber |
d. | Freilandhaltung | Fermier élevé | Rurale all’aperto | Allevament al liber |
e. | Uneingeschränkte | Fermier élevé | Rurale in libertà | Allevament en libertad |
2 Für Huhn- und Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19973 produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kennzeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden.
3 Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mast- und Schlachtunternehmen, aus denen das Huhn- und Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden.
4 Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhaltung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt.
3 SR 910.18
Art. 3 Zusätze zur Kennzeichnung
1 Die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 können mit Hinweisen auf die Besonderheiten der entsprechenden Haltungsform oder Fütterung ergänzt werden.
2 Angaben über spezifische Futterbestandteile sind nicht zulässig, wenn deren Anteil weniger als 35 Prozent, bei Mais weniger als 50 Prozent, bei Hülsenfrüchten, Blattgemüse und Milcherzeugnissen weniger als 5 Prozent des verabreichten Futters ausmacht.
3 Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur in Verbindung mit einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 zulässig.
4 Die Vorschrift von Absatz 3 gilt nicht für «Coquelets» oder «Mistkratzerli» («Stubenküken»).
Art. 4 Pflichten der Unternehmen
1 Verantwortlich dafür, dass die Kennzeichnung die Vorschriften nach Artikel 2 und 3 erfüllt, sind die Unternehmen, die Huhn- und Truthuhnfleisch vermarkten.
2 Unternehmen, die Hühner und Truthühner, die nach Artikel 2 gekennzeichnet sind, schlachten, verarbeiten, verpacken, handeln, importieren oder vermarkten, müssen:
- a.
- alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Partien erforderlich sind, und die Rückverfolgbarkeit jeder einzelnen Partie zum betreffenden Lieferanten sicherstellen;
- b.
- der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
Art. 5 Kontrollen
1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rückverfolgbarkeit erfolgen:
- a.
- bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss den Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Anhangs produzieren: mindestens einmal jährlich, integriert in bestehende Kontrollen;
- b.4
- bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss Ziffer 2 des Anhangs produzieren: im Rahmen der Kontrollen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135;
- c.
- bei Schlachthöfen ohne nach der Normenreihe ISO 9000 ff. zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem: mindestens viermal jährlich;
- d.
- bei Schlachthöfen, die über ein nach der Normenreihe ISO 9000 ff. zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügen: mindestens einmal jährlich.
2 Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten.
4 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
Art. 6 Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:
- a.
- in der Schweiz akkreditiert sein;
- b.
- durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c.
- nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
Art. 7 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch
1 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch kann eine der Bezeichnungen nach Artikel 2 tragen, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betreffenden Erzeugnisse in Bezug auf die Produktionsmethode und das Kontrollverfahren Bestimmungen unterliegen, welche den Vorschriften dieser Verordnung gleichwertig sind.
2 Deklarationen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, c, d und e gelten als gleichwertig, wenn das eingeführte Huhn- und Truthuhnfleisch gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 19917 hergestellt wurde.
7 Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Abl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11). Der Text dieser Verordnung kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch; er ist auch unter der Internetadresse http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm zu finden.
Art. 8 Bundesamt für Landwirtschaft
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 9.
2 Das Bundesamt:
- a.
- führt eine Liste der Zertifizierungsstellen, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
- b.
- informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 LwG.
Art. 9 Kantone
1 Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.
2 Stellen die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden Verstösse gegen diese Verordnung fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen.
Art. 10 Übergangsbestimmungen
Huhn- und Truthuhnfleisch, das vor dem 1. Januar 2006 nach bisherigen Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet oder importiert wurde, darf noch bis zur Erschöpfung der Vorräte an Konsumenten abgegeben werden.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20068 in Kraft.
8 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 19. Dez. 2005.
Anhang 99 Bereinigt gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
9 Bereinigt gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).