|
Art. 10 Zulässige Bestände für Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben oder Lebensmittelabfälle verwerten 7
1 Das BLW bewilligt Betrieben mit Schweinehaltung, die im Anhang genannte Nebenprodukte aus der Milch- und Lebensmittelverarbeitung oder Lebensmittelabfälle verwerten, auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: - a.
- Mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine wird im Durchschnitt eines Jahres mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung gedeckt.
- b.
- Wird der Energiebedarf zu weniger als 25 Prozent mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung gedeckt, so wird mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs mit Nebenprodukten oder Lebensmittelabfällen gedeckt.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn: - a.
- der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle anfallen, schriftlich bestätigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist;
- b.
- der Betrieb, von dem die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens 100 km liegt;
- c.
- die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle noch nicht von anderen Betrieben übernommen wurden oder nicht mehr von anderen Betrieben übernommen werden;
- d.
- die Abnahme der Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin und dem Betrieb, von dem die zu verfütternden Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle stammen, vereinbart ist; der Vertrag muss Angaben zum Gehalt der Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle und der Menge der pro Jahr verwerteten Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle enthalten;
- e.
- der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tiere hält, für die diese Verordnung gilt, es sei denn, die Tiere werden als Nutztiere für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch oder als Heimtiere gehalten;
- f.
- der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass:
- 1.
- mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind, und
- 2.
- mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können.
3 Das BLW erteilt die Bewilligung entsprechend den Mengen an Nebenprodukten und Lebensmittelabfällen, deren Übernahme vertraglich vereinbart ist. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688).
|
Art. 11 Liste der Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle sowie anrechenbarer Energiegehalt 8
1 Die Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle, die für die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 10 berücksichtigt werden, sind im Anhang aufgeführt.9 1bisFür die Berechnung des Umfangs, in dem die Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle den Energiebedarf der Schweine decken, wird höchstens der im Anhang angegebene Energiegehalt berücksichtigt.10 2 Das BLW nimmt Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle in den Anhang auf, wenn diese die folgenden Anforderungen erfüllen:11 - a.
- Sie werden nicht eigens für die Fütterung von Schweinen hergestellt.
- b.
- Sie sind stark wasserhaltig und verderben ohne Konservierungszusatz innerhalb von höchstens 30 Tagen.
- c.
- Ihr Einsatz in der Schweinefütterung hat keine negativen Auswirkungen auf das Tierwohl und die Fleischqualität.
- d.
- Sie fallen regelmässig an, damit die Verfütterung über das ganze Jahr gewährleistet ist.
- e.
- Ihr Einsatz in der Schweinefütterung ist sinnvoller als der Einsatz in einem herkömmlichen, trockenen Futtermittel.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688). 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688). 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688).
|
Art. 12 Zulässige Bestände für Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit
1 Das BLW bewilligt der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt des Bundes und den Versuchsbetrieben auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche erforderlich ist.12 1bis Den Versuchsbetrieben wird die Bewilligung erteilt, wenn sie nachweisen, dass: - a.
- ihre Versuchstätigkeit auf einer wissenschaftlichen Grundlage basiert; und
- b.
- sie die Versuchsergebnisse zur Unterstützung der Schweizer Tierproduktion einsetzten.13
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass: - a.
- mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind; und
- b.
- mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten werden können.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688). 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 688).
|
Art. 13 Zulässiger Gesamtbestand
1 Das BLW bewilligt Betrieben nach den Artikeln 10 und 12 auf Gesuch hin höchstens 200 Prozent der Bestände nach Artikel 2. 2 Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 200 Prozent nicht überschreiten.
|
Art. 14 Gesuch
Das Gesuch um eine Bewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular beim BLW einzureichen. Dem Gesuch sind alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen beizulegen, insbesondere die kantonalen schriftlichen Bestätigungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und f beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2.
|
Art. 15 Dauer der Bewilligung
Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 10 wird für die Gültigkeitsdauer des Abnahmevertrags nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, höchstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Die Bewilligung für Betriebe nach Artikel 12 wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Reicht der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung ein neues Gesuch ein, so entscheidet das BLW vor Ablauf der Bewilligung.
|
Art. 16 Meldepflicht
Ändern sich die für die Bewilligung relevanten Tatsachen, so muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin dies dem BLW innerhalb eines Monats melden. Das BLW kann die bewilligten Bestände vor Ablauf der Bewilligung anpassen.
|
Art. 17 Entzug der Bewilligung
Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn Vorschriften des Tier- oder Gewässerschutzes missachtet und die Missstände nicht innert der vom BLW gesetzten Frist behoben werden.
|