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Verordnung
über die Gebühren für den Tierverkehr
(GebV-TVD)

vom 28. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971
und auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662,

verordnet:

1

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Er­he­bung von Ge­büh­ren durch die Be­trei­be­rin der Tier­ver­kehrs­da­ten­bank für Dienst­leis­tun­gen nach der TVD-Ver­ord­nung vom 26. Ok­to­ber 20113.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung  

So­weit die­se Ver­ord­nung kei­ne be­son­de­re Re­ge­lung ent­hält, gel­ten die Be­stim­mun­gen der All­ge­mei­nen Ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 8. Sep­tem­ber 20044.

Art. 3 Gebührenpflicht  

Wer ei­ne im An­hang auf­ge­führ­te Dienst­leis­tung be­an­sprucht, muss ei­ne Ge­bühr be­zah­len.

Art. 4 Gebührenbemessung  

1 Für die Be­mes­sung der Ge­büh­ren gel­ten die An­sät­ze nach dem An­hang.

2 Wird ei­ne Ge­bühr nach Zeit­auf­wand be­mes­sen, so gilt ein Stun­den­satz von 75‒200 Fran­ken, je nach er­for­der­li­cher Sach­kennt­nis des aus­füh­ren­den Per­so­nals.

Art. 5 Rechnungsstellung durch die Betreiberin  

Die Be­trei­be­rin der Tier­ver­kehrs­da­ten­bank stellt die Ge­büh­ren im Auf­trag des Bun­des­amts für Land­wirt­schaft (BLW) in Rech­nung.

Art. 6 Gebührenverfügung  

Bei Strei­tig­kei­ten über die Rech­nung kann in­ner­halb von 30 Ta­gen ab Rech­nungs­stel­lung beim BLW ei­ne Ge­büh­ren­ver­fü­gung ver­langt wer­den.

Art. 7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse  

1 Die Ver­ord­nung vom 16. Ju­ni 20065 über die Ge­büh­ren für den Tier­ver­kehr wird auf­ge­ho­ben.

2 ...6

5 [AS 2006 2705, 2007 6437, 2008 3579, 2009 5814255An­hang Ziff. 2, 2010 2545, 2011 5475, 2012 6859An­hang Ziff. 2]

6 Die Än­de­rung kann un­ter AS 2015 4577kon­sul­tiert wer­den.

Art. 8 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2016 in Kraft.

Anhang 77

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6153). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2091) und Ziff. I und II der V vom 30. Nov. 2018, Ziff. 2, in Kraft seit 1. Jan. 2019, Ziff. 1 und 3in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4697), Ziff. II der V vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3673) und Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5757).

(Art. 3 und 4 Abs. 1)

Gebühren

Franken

1 Lieferung von Ohrmarken

1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:

1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons
(Doppelohr­marke)

3.60

1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung:

1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip

–.75

1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip

1.75

1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip

–.25

1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip

1.25

1.1.2.5 Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip

2.10

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung:

1.1.3.1 Einzelohrmarke ohne Mikrochip

–.25

1.1.3.2 Einzelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip

1.80

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer

–.25

1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeits­tagen, pro Stück:

1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie Büffel und Bisons

1.80

1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung

2.80

1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:

1.3.1 Pauschale

1.50

1.3.2 Porto

nach Posttarif

1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden

7.50

2 Registrierung von Equiden

2.1 Registrierung eines Equiden

28.50

2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist

43.–

3 Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers:

3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

3.60

3.2 bei Tieren der Schweinegattung

–.07

3.3 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung

–.40

3.4 bei Equiden

3.60

4 Fehlende Meldungen oder
fehlende oder mangelhafte Angaben

4.1 Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons:

4.1.1 fehlende Meldung nach Artikel 5 Absätze 2 und 4 der TVD‑Verordnung vom 26. Oktober 20118

5.—

4.1.2 fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe oder des Geschlechtes des Tiers, der TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung oder der Abgangsart des Tiers, pro Meldekarte

2.—

4.1.3 fehlende oder mangelhafte Angabe der TVD-Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tiers, der Identifika­tionsnummer des Muttertiers, der Identifikationsnummer des Vatertiers, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums oder des Schlacht­datums des Tiers, pro Meldekarte

5.—

4.2 Bei Tieren der Schweinegattung:

4.2.1 fehlende Meldung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der TVD‑Verordnung

5.—

4.2.2 fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums, des Schlachtdatums oder der Zahl der Tiere, pro Meldekarte

5.—

4.3 Bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung:
fehlende Meldung nach Artikel 7 Absätze 1bis und 2
der TVD-Verordnung

5.—

4.4 Bei Equiden:

4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe c, 2, 4 Buchstabe c und 5 Buchstaben d und e der TVD-Verordnung

5.—

4.4.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind

10.—

5 Datenabgabe

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tier­bestands zuhanden von Zucht-, Produzenten- und Label­organisationen sowie Gesundheitsdiensten nach Artikel 14 der TVD-Verordnung; Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamt­betrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt

2.—

5.2 Spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen, die durch die Betreiberin erstellt werden müssen; den Amtsstellen und den von ihnen beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen wird von der Gesamtsumme pro Datenauszug oder Datenauswertung ein Betrag von 500 Franken abgezogen

nach Zeitaufwand

6 Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung

20.—

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