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Art.5 Zweck
1 ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung. 2 Zur Geschäftsverwaltung gehören: - a.
- die Verwaltung und Auswertung von Daten;
- b.
- die Verwaltung von Vollzugsvorgängen auf Bundes- und Kantonsebene;
- c.
- die Verwaltung und Nutzung von Labordaten aus anerkannten Laboratorien;
- d.
- die Verwaltung der Systemeinstellungen und die Anwenderverwaltung.
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Art. 6 Inhalt
1 ASAN enthält folgende Arten von Daten: - a.
- Stammdaten über Personen, Betriebe und Tiere: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Personen, Betrieben und Tieren dienen;
- b.
- Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erhoben werden;
- c.
- Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung von ASAN an die Vollzugsbedürfnisse dienen;
- d.
- Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung von ASAN.
2 Der Datenkatalog ist in Anhang 1 aufgeführt.
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Art.7 Eingabe und Übermittlung der Daten
1 Die Bundesämter, die kantonalen Vollzugsbehörden, die anerkannten Laboratorien sowie die beauftragten Dritten geben die von ihnen zu meldenden Daten direkt in ASAN ein, soweit das Bundesrecht dies vorsieht. 2 In dringlichen Fällen nach Artikel 57 Absatz 2 TSG kann das BLV anordnen, dass weitere Daten in ASAN eingegeben werden müssen. 3 Die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die beauftragten Dritten erfassen die Kontrolldaten im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach den Artikeln 6–9 der der Verordnung vom 23. Oktober 201315 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) entweder direkt oder durch Hochladen aus Informationssystemen des Kantons.
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Art. 8 Zugriff auf die Stammdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Stammdaten: - a.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU und der BLK;
- b.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;
- c.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ASAN.
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Art. 9 Zugriff auf die Vollzugsdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Vollzugsdaten: - a.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS: auf alle Vollzugsdaten;
- b.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU, der BLK und der kantonalen Vollzugsbehörden auf die folgenden Vollzugsdaten:
- 1.
- Daten, die sie selber eingegeben haben,
- 2.
- Daten, die im Zusammenhang mit den Meldungen der kantonalen Vollzugsbehörden (Art. 7) angefallen sind,
- 3.
- Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, soweit sie für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich sind;
- c.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien: auf die Vollzugsdaten, die sie selber eingegeben haben.
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Art. 10 Zugriff auf die Systemdaten und die Anwenderdaten
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die Administratorinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS online Zugriff auf die Systemdaten und auf die Anwenderdaten.
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Art. 11 Zugriff durch beauftragte Dritte
Beauftragten Dritten kann online Zugriff auf Stamm- und Vollzugsdaten gewährt werden, soweit keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Auf Daten von Betrieben darf ihnen der Zugriff nur gewährt werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf Persönlichkeitsprofile ausgeschlossen ist.
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Art.12 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten von ASAN können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden: - a.
- Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) nach den Artikeln 2–5 ISLV16;
- b.
- Acontrol;
- c.17
- Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der Verordnung vom 3. November 202118 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V);
- d.
- Internetportal Agate nach den Artikeln 20–22 ISLV;
- e.
- Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nach der Verordnung vom 30. Juni 199319 über das Betriebs- und Unternehmensregister;
- f.
- Geografisches Informationssystem (GIS) nach den Artikeln 10–13 ISLV;
- g.
- Zentrale Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank);
- h.
- ALIS;
- i.20
- Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin (IS ABV) nach der Verordnung vom 31. Oktober 201821 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;
- j.22
- Fleko.
16 SR 919.117.71 17 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 11 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751). 18 SR 916.404.1 19 SR 431.903 20 Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 3 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4353). 21 SR 812.214.4 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).
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Art. 13 Fachstelle
1 Die Fachstelle ist zuständig für: - a.
- die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
- b.
- die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
- c.
- die technischen und fachlichen Anpassungen von ASAN;
- d.
- die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;
- e.
- die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
- f.
- die Durchführung von Schulungen;
- g.
- die fachliche und inhaltliche Prüfung der aus ALIS bezogenen Daten.
2 Sie arbeitet mit den Fachstellen des BLW sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden zusammen.
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Art.14 Gemeinsamer Ausschuss
1 Der gemeinsame Ausschuss besteht aus vier Vertreterinnen und Vertretern des BLV und vier Vertreterinnen und Vertretern der Kantone. Er organisiert sich selbst. 2 Er: - a.
- wirkt mit bei der Erstellung des Jahresbudgets für den Betrieb von ASAN;
- b.
- berät das BLV im Hinblick auf fachliche und finanzielle Aspekte des Betriebs;
- c.
- macht Vorschläge für die Weiterentwicklung von ASAN, setzt Projektgruppen ein und genehmigt deren Ergebnisse.
3 Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Subsysteme des BLW haben, zieht er Vertreterinnen und Vertreter des BLW bei. - 4 Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.
5 Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.
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Art. 1523
23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4543).
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