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Art. 5 Zugriffsberechtigte Stellen: Datenbearbeitung
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko zu den folgenden Zwecken bearbeiten: - a.
- zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion:
- 1.
- das BLV,
- 2.
- die kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben und von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen,
- 3.
- die von den kantonalen Vollzugsbehörden mit der Durchführung von Vollzugsaufgaben in diesen Bereichen beauftragten Dritten zur Erfüllung ihres Auftrags;
- b.
- zur Erfüllung ihrer Meldepflichten: die anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV8 und die Prüflaboratorien für die Milchprüfung nach der MiPV9;
- c.
- zur Sicherstellung des Betriebs, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender: die Fachstellen (Art. 19).
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Art. 6 Zugriffsberechtigte Stellen: Dateneinsicht
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die folgenden Stellen zu den folgenden Zwecken Einsicht in die Daten des ASAN, des ARES und des Fleko nehmen: - a.
- zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, des Täuschungsschutzes, der Tierarzneimittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion:
- 1.
- das BLW,
- 2.
- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet;
- b.
- zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierschutzes bei Wildtieren: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
- c.
- zur Überwachung des Vollzugs der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierarzneimittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung: die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK).
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Art. 7 Stammdaten: Datenbearbeitung
Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen die Stammdaten des ASAN, des ARES und des Fleko bearbeiten: - a.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;
- b.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für das jeweilige System zuständigen Fachstelle.
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Art. 8 Stammdaten: Dateneinsicht
Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in die Stammdaten nehmen: - a.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, des BAZG, des BAFU und der BLK;
- b.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten.
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Art. 9 Vollzugsdaten: Datenbearbeitung
Soweit es ihre Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die folgenden Personen folgende Vollzugsdaten bearbeiten: - a.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV:
- 1.
- die Vollzugsdaten, die vom BLV eingegeben werden,
- 2.
- die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Meldepflichten eingeben;
- b.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden: die Vollzugsdaten, die von der eigenen Behörde eingegeben werden;
- c.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten: die Vollzugsdaten, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
- d.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV10 und der Prüflaboratorien nach der MiPV11: die Vollzugsdaten, die vom eigenen Laboratorium eingegeben werden;
- e.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstellen: alle Vollzugsdaten des jeweiligen Systems.
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Art. 10 Vollzugsdaten: Dateneinsicht
Soweit es ihre Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6 erfordern, dürfen die folgenden Personen Einsicht in folgende Vollzugsdaten nehmen: - a.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLW, des BAZG, des BAFU und der BLK: in die Vollzugsdaten, welche die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen ihrer Meldepflichten eingeben;
- b.
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden: in die Vollzugsdaten von Verwaltungseinheiten anderer Kantone; die Einsichtnahme richtet sich nach Artikel 13.
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Art. 11 System- und Anwenderdaten: Datenbearbeitung
Soweit es die Aufgaben nach Artikel 5 erfordern, dürfen die Fachstellen System- und Anwenderdaten des jeweiligen Systems bearbeiten.
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Art. 12 Erteilung und Entzug der Zugriffsrechte
1 Für den Erhalt von Zugriffsrechten für ein Informationssystem oder für einen Wechsel der Anwenderrolle muss bei der Fachstelle ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. 2 Die Fachstelle erteilt die Zugriffsrechte auf unbeschränkte Zeit. 3 Sie entzieht Personen, die nicht mehr für eine zugriffsberechtige Stelle tätig sind, die Zugriffsrechte. Die zugriffsberechtigten Stellen melden der Fachstelle solche Personen. 4 Die Zugriffsrechte der von den kantonalen Vollzugsbehörden beauftragten Dritten sind im Rahmen des Auftrags festzulegen. Sie werden von der kantonalen Behörde erteilt und entzogen.
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Art. 13 Einsichtnahme in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer kantonalen Vollzugsbehörde können in die Vollzugsdaten einer Verwaltungseinheit eines anderen Kantons nur Einsicht nehmen, wenn die betreffende Verwaltungseinheit der Einsichtnahme zustimmt. Die Verwaltungseinheit nimmt in den Informationssystemen die entsprechenden technischen Einstellungen für die Dateneinsicht vor oder beauftragt das BLV damit. 2 Keine Zustimmung ist erforderlich für die Einsicht in die Vollzugsdaten des ARES, die Untersuchungen der anerkannten Laboratorien nach Artikel 312 TSV12 betreffen, die für die Verwaltungseinheit eines anderen Kantons gemacht wurden. Die Einsichtnahme in diese Daten wird ausgeübt durch Eingabe: - a.
- der BUR-Nummer des Betriebs nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung vom 30. Juni 199313 über das Betriebs- und Unternehmensregister;
- b.
- der AHV-Nummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
- c.
- der TVD-Nummer der Tierhaltung oder der Identifikationsnummer des betreffenden Tieres nach der Verordnung vom 3. November 202114 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V); oder
- d.
- des Namens der Tierhalterin oder des Tierhalters oder derjenigen Person, welche die Probe zur Untersuchung eingesandt oder die Untersuchung in Auftrag gegeben hat.
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Art. 14 Einsichtsrechte der Schlachtbetriebe, der Tierhalterinnen und Tierhalter und weiterer Berechtigter
Schlachtbetriebe, Tierhalterinnen und Tierhalter und weitere Berechtigte dürfen in der Tierverkehrsdatenbank nach der IdTVD-V15 Einsicht nehmen in die Daten zu den Ergebnissen der Schlachttieruntersuchung sowie zu denjenigen Ergebnissen der Fleischuntersuchung, die die Genusstauglichkeit betreffen.
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Art. 15 Bekanntgabe von Daten an andere Behörden
Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko anderen Behörden elektronisch oder in einer anderen geeigneten Form bekannt geben, wenn diese sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
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Art. 16 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
1 Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen auf schriftliches Gesuch hin nicht besonders schützenswerte Daten des ASAN, des ARES und des Fleko für wissenschaftliche und statistische Zwecke Dritten bekannt geben. 2 Die Daten sind vor der Bekanntgabe nach Möglichkeit zu anonymisieren. Werden nicht anonymisierte Daten bekannt gegeben, so schliessen die Behörden mit der Drittperson eine Vereinbarung ab.
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Art.17 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
1 Das ASAN, das ARES und das Fleko können je die Daten aus den beiden anderen Informationssystemen sowie aus folgenden Informationssystemen beziehen: - a.
- Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten nach den Artikeln 2–5a der Verordnung vom 23. Oktober 201316 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV);
- b.
- Informationssystem für Kontrolldaten nach den Artikeln 6–9 ISLV;
- c.
- Tierverkehrsdatenbank nach den Artikeln 10–40 IdTVD-V17;
- d.
- Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 199318 über das Betriebs- und Unternehmensregister;
- e.
- Geografisches Informationssystem nach den Artikeln 10–13 ISLV;
- f.
- zentrale Hundedatenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG;
- g.
- Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 201819 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;
- h.
- Datenbank Milch nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 200820;
- i.
- Informationssysteme der Kantone, soweit dies für die Übermittlung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 2.3 in das Auswertungs- und Analysesystem (Art. 23) erforderlich ist.
2 Die Informationssysteme nach Absatz 1 Buchstaben b, c und g können Daten aus dem ASAN, dem ARES und dem Fleko beziehen.
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