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Verordnung des EDI
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und
Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen
(EDAV-EU-EDI)

vom 18. November 2015 (Stand am 21. April 2021)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 10 Absatz 4, 24 Absatz 3 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU),

verordnet:

Anhang 1 2

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 7. April 2021, in Kraft seit 21. April 2021 (AS 2021 206).

(Art. 1 )

1

Art. 1 Harmonisierte Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr  

(Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 3 Bst. a und 25 Abs. 1 Bst. a EDAV-EU)

Die mass­ge­ben­den Er­las­se der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) über die har­mo­ni­sier­ten Be­din­gun­gen zum inner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­kehr sind in An­hang 1 auf­ge­führt.

Art. 2 Zusätzliche Gesundheitsgarantien  

(Art. 6 Abs. 2 EDAV-EU)

1 Für die Ein­fuhr sind die fol­gen­den zu­sätz­li­chen Ge­sund­heits­ga­ran­ti­en zu er­brin­gen:

a.
für Tie­re der Rin­der­gat­tung: ei­ne Ga­ran­tie, dass die Tie­re frei von In­fek­ti­öser bo­vi­ner Rhi­notrachei­tis und In­fek­ti­öser pu­stu­lö­ser Vul­vo­va­gi­ni­tis (IBR/IPV) sind;
b.
für Tie­re der Schwei­ne­gat­tung: ei­ne Ga­ran­tie, dass die Tie­re frei von der Au­jesz­ky’schen Krank­heit sind;
c.
für Hüh­ner­vö­gel, Gän­se­vö­gel und Lauf­vö­gel: ei­ne Ga­ran­tie, dass die Tie­re nicht ge­gen die Ne­w­cast­le-Krank­heit ge­impft wor­den sind;
d.
für Bru­tei­er von Tie­ren nach Buch­sta­be c: ei­ne Ga­ran­tie, dass die­se aus Her­den stam­men, de­ren Tie­re:
1.
nicht ge­impft wor­den sind,
2.
mit ei­nem in­ak­ti­vier­ten Impf­stoff ge­impft wor­den sind, oder
3.
min­des­tens 30 Ta­ge vor der Ge­win­nung der Bru­tei­er ge­impft wor­den sind, falls die Imp­fung mit ei­nem le­ben­den Impf­stoff vor­ge­nom­men wur­de.

2 Die Ge­sund­heits­ga­ran­ti­en nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b wer­den nur an­er­kannt, wenn die Vor­aus­set­zun­gen nach An­hang 2 er­füllt sind.

3 Das Vor­lie­gen der Ge­sund­heits­ga­ran­tie muss von der amt­li­chen Tierärz­tin oder dem amt­li­chen Tier­arzt via TRA­CES in der Ge­sund­heits­be­schei­ni­gung ver­merkt wer­den.

Art. 3 Gesundheitsbescheinigungen  

(Art. 10, 24 Abs. 3 Bst. c und 25 Abs. 1 Bst. b EDAV-EU)

Die for­ma­len An­for­de­run­gen an die Ge­sund­heits­be­schei­ni­gun­gen sind in An­hang 3 auf­ge­führt.

Art. 4 Nachführung eines Anhangs  

Das BLV führt An­hang 2 ent­spre­chend der in­ter­na­tio­na­len oder der tech­ni­schen Ent­wick­lung nach.

Art. 5 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2016 in Kraft.

Massgebende Erlasse der EU über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
mit Publikationsdaten

1.
Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalo­pathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1593, ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 13.

2.
Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/382, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3.

3.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2192, ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 10.

4.
Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/625, ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

5.
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.

6.
Beschluss 2010/346/EU

Beschluss 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 über Massnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1886, ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 26.

7.
Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.

8.
Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2018/772, ABl. L 130 vom 28.5.2018, S.1.

9.
Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 577/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2016, ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 39.

10.
Verordnung (EU) 2016/429

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2020/2154, ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 5.

11.
Verordnung (EU) 2017/625

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2019/2127, ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111.

12.
Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1882

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Fassung gemäss ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21.

13.
Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1715

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung), Fassung gemäss ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37.

14.
Delegierte
Verordnung (EU) 2019/2035

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2020/1625, ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 1.

15.
Delegierte
Verordnung (EU) 2020/686

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren, Fassung gemäss ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1.

16.
Delegierte
Verordnung (EU) 2020/687

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Fassung gemäss ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64.

17.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, Fassung gemäss ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140.

18.
Delegierte
Verordnung (EU) 2020/689

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status «seuchenfrei» für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, Fassung gemäss ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211.

19.
Durchführungs­verordnung (EU) 2020/690

Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status «seuchenfrei» von Kompartimenten festgelegt werden kann, Fassung gemäss ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 341.

20.
Delegierte
Verordnung (EU) 2020/691

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, Fassung gemäss ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345.

21.
Delegierte
Verordnung (EU) 2020/990

Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union, Fassung gemäss ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42.

22.
Durchführungs­verordnung (EU) 2020/999

Durchführungsverordnung (EU) 2020/999 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und der Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, Fassung gemäss ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 99.

23.
Delegierte
Verordnung (EU) 2020/2154

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union, Fassung gemäss ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 5.

24.
Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2235

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, Fassung gemäss ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1.

25.
Durchführungs­verordnung (EU) 2020/2236

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008, Fassung gemäss ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410.

26.
Durchführungs­beschluss (EU) 2021/260

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäss Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1.

27.
Durchführungs­beschluss (EU) 2021/361

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/361 der Kommission vom 22. Februar 2021 zur Festlegung von Sofortmassnahmen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten und den Eingang in die Union von Sendungen mit Salamandern im Zusammenhang mit der Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans, Fassung gemäss ABl. L 69 vom 26.2.2021, S. 12.

28.
Durchführungs­verordnung (EU) 2021/520

Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, Fassung gemäss ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39.

Anhang 2 3

3 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLV vom 18. Sept. 2017 (AS 2017 5563) und vom 3. Dez. 2018, in Kraft seit 15. Dez. 2018 (AS 2018 4701).

(Art. 2 Abs. 2)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Gesundheitsgarantien

1 Gesundheitsgarantien für Tiere der Rindergattung

Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2004/558/EG4 erfüllt sind.

4 Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme, ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2017/888, ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 27.

2 Gesundheitsgarantien für Tiere der Schweinegattung

Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung 2008/185/EG5 erfüllt sind.

5 Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung, ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/187, ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 36.

Anhang 3 6

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Jan. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 65).

(Art. 3)

Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen

1 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen in Papierform

1. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und mit einem amtlichen Stempel versehen sein. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. Der Name und die Amtsbezeichnung der unterzeichnenden Person sind in einem gut leserlichen Aufdruck in Druckbuchstaben beizufügen.

2. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde. Sie müssen vollständig ausgefüllt und dürfen nur für einen einzigen Bestimmungsbetrieb ausgestellt sein. Nicht zutreffende Passagen müssen von der unterzeichnungsberechtigten Person durchgestrichen und mit ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

3. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache und bei Durch- und Ausfuhrsendungen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein, oder es muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegen.

4. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen bestehen aus:

a.
einem einzigen Blatt Papier;
b.
mehreren fest miteinander verbundenen Seiten, die eine Einheit bilden; oder
c.
mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. «Seite 2 von 4 Seiten»).

5. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen. Besteht eine Gesundheitsbescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, so ist jede Seite mit der Identifizierungsnummer sowie mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und dem amtlichen Stempel zu versehen.

6. Allfällige Änderungen sind durch Streichungen und mit Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und amtlichem Stempel zu kennzeichnen.

7. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörde verlässt.

2 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen in elektronischer Form, die via TRACES übermittelt werden

1. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde.

2. Die Gesundheitsbescheinigungen müssen über TRACES übermittelt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörden verlässt.

3 Ersatzbescheinigungen

1. Die zuständige Behörde darf eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die Originalbescheinigung:

a.
Schreibversehen aufweist;
b.
beschädigt ist; oder
c.
verloren gegangen ist.

2. In der Ersatzbescheinigung dürfen keine Änderungen an den in der Originalbescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung, zur Rückverfolgbarkeit und zu den Gesundheitsgarantien der Sendung vorgenommen werden.

3. Die Ersatzbescheinigung muss:

a.
klar erkennbar auf die Identifizierungsnummer und das Datum der Ausstellung des Originals verweisen und deutlich darauf hinweisen, dass sie die Originalbescheinigung ersetzt;
b.
mit einer neuen Identifizierungsnummer versehen sein, die sich von der des Originals unterscheidet;
c.
mit dem Datum ihrer Ausstellung versehen sein; und
d.
der zuständigen Behörde entweder im Original in Papierform vorgelegt oder elektronisch über TRACES übermittelt werden.

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