1.1 Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine (BSRW) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der im Rebbaukataster eingetragenen Fläche des dem Einzug vorangehenden Jahres. 1.2 Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den BSRW als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der nach Artikel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 200715 eingereichten Einkellerungsmeldung des dem Einzug vorangehenden Jahres. 1.3 Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förderbeiträge gemäss seinen eigenen Bestimmungen erhebt und die Beiträge der Nichtmitglieder selber leistet. 1.4 Der BSRW kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem BSRW angeschlossen sind, delegieren. Diese können eine Organisation oder einen Treuhänder mit der Beitragserhebung beauftragen. 1.5 Sofern der Jahresbeitrag nach den Ziffern 1.1 und 1.2 weniger als 10 Franken beträgt, wird auf die Beitragserhebung bei Nichtmitgliedern verzichtet.
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