1)" />
Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung
über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen
von Branchen- und Produzentenorganisationen
(Verordnung über die Branchen- und
Produzentenorganisationen, VBPO1)

vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. Januar 2020)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 20055581).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG)

verordnet:

1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen

Art. 1  

1 Die Selbst­hil­fe­mass­nah­men von Bran­chen und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen kön­nen in den fol­gen­den Be­rei­chen aus­ge­dehnt wer­den:

a.
Qua­li­täts­för­de­rung;
b.
Ab­satz­för­de­rungs- und Ver­mark­tungs­ak­tio­nen zu Guns­ten der in­län­di­schen Pro­duk­ti­on;
c.
Ver­bes­se­rung des Kennt­nis­stan­des und der Trans­pa­renz in den Be­rei­chen Pro­duk­ti­on und Markt;
d.
Aus­ar­bei­tung von bun­des­rechts­kon­for­men Stan­dard­ver­trä­gen und Han­dels­usan­zen;
e.
An­pas­sung der Pro­duk­ti­on und des An­ge­bots an die Er­for­der­nis­se des Mark­tes;
f.
Fi­nan­zie­rung von Mass­nah­men in den Be­rei­chen nach den Buch­sta­ben a–c und e.

2 Die Mass­nah­men zur An­pas­sung der Pro­duk­ti­on und des An­ge­bots an die Er­for­der­nis­se des Mark­tes be­schrän­ken sich auf aus­ser­or­dent­li­che Si­tua­tio­nen, die nicht durch struk­tu­rel­le Pro­ble­me be­dingt sind, na­ment­lich:

a.
auf ei­ne ab­satz­ge­rech­te Pro­duk­ti­ons­pla­nung und -ko­or­di­na­ti­on;
b.
auf Qua­li­täts­för­de­rungs­pro­gram­me, die un­mit­tel­bar zu ei­ner Be­gren­zung des Pro­duk­ti­ons­vo­lu­mens oder der Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­tä­ten füh­ren;
c.
auf Mark­t­ent­las­tungs­mass­nah­men.3

3 Die Mass­nah­men nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b und c müs­sen von ei­ner Bran­chen­or­ga­ni­sa­ti­on oder, wenn kei­ne Bran­chen­or­ga­ni­sa­ti­on exis­tiert, von ei­ner Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­ti­on be­schlos­sen wer­den.

4 Er­zeug­nis­se, die von den Pro­du­zen­tin­nen und Pro­du­zen­ten di­rekt an den End­ver­brau­cher für des­sen Haus­halt ver­kauft wer­den, sind den Selbst­hil­fe­mass­nah­men nicht un­ter­wor­fen.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

2. Abschnitt: Branchen- und Produzentenorganisationen

Art. 2 Rechtsform  

1 Ei­ne Bran­chen­or­ga­ni­sa­ti­on kann ein Be­geh­ren um Aus­deh­nung von Selbst­hil­fe­mass­nah­men stel­len, wenn sie ein kör­per­schaft­lich or­ga­ni­sier­ter Zu­sam­menschluss von Per­so­nen ist und die Be­din­gun­gen von Ar­ti­kel 8 LwG er­füllt.

2 Ei­ne Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­ti­on kann ein Be­geh­ren um Aus­deh­nung von Selbst­hil­fe­mass­nah­men stel­len, wenn sie ein kör­per­schaft­lich or­ga­ni­sier­ter Zu­sam­menschluss von Pro­du­zen­ten oder Pro­du­zen­ten­ge­mein­schaf­ten ist. Ei­ne Pro­du­zen­ten­ge­mein­schaft ist ei­ne Grup­pe von Be­wirt­schaf­tern, die das glei­che Pro­dukt oder die glei­che Pro­duk­te­grup­pe her­stel­len.

Art. 3 Vertretung des Produkts  

Ein Pro­dukt oder ei­ne Pro­duk­te­grup­pe kann nur von ei­ner ein­zi­gen Bran­chen- oder Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­ti­on ver­tre­ten wer­den, mit Aus­nah­me der Pro­duk­te, die nach den Ar­ti­keln 14–16 und 63 LwG ge­kenn­zeich­net sind und auch von ei­ner spe­zi­fi­schen Bran­chen- oder Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­ti­on ver­tre­ten wer­den kön­nen.

Art. 4 Repräsentativität der Branchenorganisationen  

Ei­ne Bran­chen­or­ga­ni­sa­ti­on gilt als re­prä­sen­ta­tiv, wenn:

a.
ih­re Mit­glie­der min­des­tens die Hälf­te der in den Han­del ge­lan­gen­den Men­ge des Pro­dukts oder der Pro­duk­te­grup­pe pro­du­zie­ren, ver­ar­bei­ten oder ge­ge­be­nen­falls ver­mark­ten;
b.
der Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­ti­on bzw. den Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen min­des­tens 60 Pro­zent der­je­ni­gen Be­wirt­schaf­te­rin­nen bzw. Be­wirt­schaf­ter an­ge­schlos­sen sind, die von der Selbst­hil­fe­mass­nah­me be­trof­fen sind, für die ein Aus­deh­nungs­be­geh­ren ge­stellt wird;
c.
die Re­gio­nen, in de­nen das Pro­dukt oder die Pro­duk­te­grup­pe pro­du­ziert oder ver­ar­bei­tet wird, in der Or­ga­ni­sa­ti­on an­ge­mes­sen ver­tre­ten sind;
d.
min­des­tens drei Vier­tel der Ver­tre­ter der Pro­du­zen­ten, Ver­ar­bei­ter und ge­ge­be­nen­falls Händ­ler an der Ver­samm­lung der Bran­chen­or­ga­ni­sa­ti­on per­sön­lich in der Pro­duk­ti­on, in der Ver­ar­bei­tung oder im Han­del des be­tref­fen­den Pro­dukts oder der be­tref­fen­den Pro­duk­te­grup­pe tä­tig sind;
e.
die Ver­tre­ter an der Ver­samm­lung der Bran­chen­or­ga­ni­sa­ti­on von der Ver­samm­lung ih­rer Or­ga­ni­sa­ti­on oder von der Ge­samt­heit der Mit­glie­der auf ih­rer Stu­fe er­nannt wer­den.
Art. 5 Repräsentativität der Produzentenorganisationen  

Ei­ne Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­ti­on gilt als re­prä­sen­ta­tiv, wenn:

a.
ih­re Mit­glie­der min­des­tens die Hälf­te der in den Han­del ge­lan­gen­den Men­ge des Pro­dukts oder der Pro­duk­te­grup­pe pro­du­zie­ren;
b.
ihr min­des­tens 60 Pro­zent der­je­ni­gen Be­wirt­schaf­te­rin­nen bzw. Be­wirt­schaf­ter an­ge­schlos­sen sind, die von der Selbst­hil­fe­mass­nah­me be­trof­fen sind, für die ein Aus­deh­nungs­be­geh­ren ge­stellt wird;
c.
die Re­gio­nen, in de­nen das Pro­dukt oder die Pro­duk­te­grup­pe pro­du­ziert wird, in der Or­ga­ni­sa­ti­on an­ge­mes­sen ver­tre­ten sind;
d.
min­des­tens drei Vier­tel der Ver­tre­ter der Pro­du­zen­ten an der Ver­samm­lung der Or­ga­ni­sa­ti­on per­sön­lich in der Pro­duk­ti­on des Pro­dukts oder der Pro­duk­te­grup­pe tä­tig sind;
e.
die Ver­tre­ter an der Ver­samm­lung der Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­ti­on von der Ver­samm­lung ih­rer Ge­mein­schaft oder von der Ge­samt­heit der Mit­glie­der er­nannt wer­den.
Art. 6 Angebotslenkung  

Be­trifft das Aus­deh­nungs­be­geh­ren Mass­nah­men zur An­pas­sung der Pro­duk­ti­on oder des An­ge­bots an die Er­for­der­nis­se des Mark­tes, müs­sen die Sta­tu­ten der Pro­du­zen­ten­ge­mein­schaf­ten oder ge­ge­be­nen­falls der Bran­chen­or­ga­ni­sa­ti­on für auf Stu­fe der Ver­ar­bei­tung oder des Han­dels ge­trof­fe­ne Mass­nah­men min­des­tens ent­hal­ten:

a.
ge­mein­sa­me Ver­mark­tungs­re­geln;
b.
die Ver­pflich­tung, die In­for­ma­tio­nen, ins­be­son­de­re über Flä­chen, Ern­ten, Er­trä­ge und Di­rekt­ver­käu­fe, zu lie­fern, die von der Grup­pie­rung oder der Or­ga­ni­sa­ti­on zu sta­tis­ti­schen Zwe­cken an­ge­for­dert wer­den.
Art. 7 Entscheidverfahren  

1 Die Ver­samm­lung der Ver­tre­ter der Bran­chen- oder der Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­ti­on ge­neh­migt ei­ne Selbst­hil­fe­mass­nah­me und stellt dem Bun­des­rat das Be­geh­ren um de­ren Aus­deh­nung.

2 Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen müs­sen ih­re Be­schlüs­se mit Zwei­drit­tel­mehr­heit fäl­len.

3 Bran­chen­or­ga­ni­sa­tio­nen fäl­len ih­re Be­schlüs­se mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der Stim­men auf den Stu­fen Pro­duk­ti­on, Ver­ar­bei­tung und ge­ge­be­nen­falls Han­del.

4 Ver­ei­nigt ein Be­trieb zwei Drit­tel oder mehr der Stimm­be­rech­tig­ten sei­ner Stu­fe auf sich, wer­den die Stim­men der üb­ri­gen Stim­men­den der­sel­ben Stu­fe eben­falls be­rück­sich­tigt.

3. Abschnitt: Begehren

Art. 8 Grundsatz und Inhalt  

1 Die Be­geh­ren der Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen sind beim Bun­des­amt für Land­wirt­schaft (Bun­des­amt) ein­zu­rei­chen.

2 Sie müs­sen fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
Be­schrei­bung der Selbst­hil­fe­mass­nah­me, für wel­che die Aus­deh­nung be­an­tragt wird, so­wie ih­rer Ziel­set­zun­gen;
b.4
ei­ne aus­führ­li­che Be­grün­dung der Not­wen­dig­keit der Aus­deh­nung und das öf­fent­li­che In­ter­es­se an der Mass­nah­me. Be­tref­fen die Be­geh­ren die An­pas­sung der Pro­duk­ti­on und des An­ge­bots an die Er­for­der­nis­se des Mark­tes, müs­sen sie nach­wei­sen, dass die Markt­ent­wick­lung durch ei­ne aus­ser­or­dent­li­che Si­tua­ti­on be­dingt ist, die nicht durch struk­tu­rel­le Pro­ble­me be­dingt ist, oder die Grund­la­gen an­ge­ben, auf­grund de­rer die Or­ga­ni­sa­ti­on zu ent­schei­den be­ab­sich­tigt, ob ei­ne der­ar­ti­ge Si­tua­ti­on vor­liegt;
c.
Nach­weis, dass die Vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 4–6 er­füllt sind; da­bei sind ins­be­son­de­re die Or­ga­ni­sa­ti­ons­sta­tu­ten und die not­wen­di­gen sta­tis­ti­schen Da­ten zu lie­fern so­wie Na­me, Funk­ti­on und Wohn­sitz der Ver­tre­ter an der Ver­samm­lung an­zu­ge­ben;
d.
Pro­to­koll der Ver­tre­ter­ver­samm­lung, mit dem nach­ge­wie­sen wird, dass die Mass­nah­me klar dar­ge­legt und auf je­der Stu­fe mit Zwei­drit­tel­mehr­heit ge­neh­migt wur­de, mit An­ga­be des Re­sul­tats der Ab­stim­mung über das Aus­deh­nungs­ge­such;
e.
de­tail­lier­te Be­schrei­bung der Um­set­zung, der Fi­nan­zie­rung und der Kon­trol­le der Mass­nah­me, ins­be­son­de­re der Art und Wei­se, wie die Or­ga­ni­sa­ti­on die Di­rekt­ver­käu­fe zu be­rück­sich­ti­gen ge­denkt, die der Mass­nah­me nicht un­ter­wor­fe­nen sind;
f.
Bud­get und ge­naue Be­schrei­bung der Mit­tel­zu­tei­lung, wenn die Aus­deh­nung die Fi­nan­zie­rung ei­ner Selbst­hil­fe­mass­nah­me nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 Buch­sta­be f zum Ge­gen­stand hat.

3 Be­geh­ren um Aus­deh­nung von Mass­nah­men zur För­de­rung der Qua­li­tät oder des Ab­sat­zes kön­nen sich auf einen Zeit­raum von höchs­tens vier Jah­ren be­zie­hen. Be­geh­ren, die Mass­nah­men zur An­pas­sung der Pro­duk­ti­on und des An­ge­bots an die Er­for­der­nis­se des Mark­tes be­tref­fen, kön­nen sich auf einen Zeit­raum von höchs­tens zwei Jah­ren be­zie­hen. Die Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen kön­nen beim Bun­des­rat ei­ne Wei­ter­füh­rung der Aus­deh­nung nach ei­ner er­neu­ten Prü­fung be­an­tra­gen.5

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6465).

Art. 9 Veröffentlichung der Begehren  

1 Das Bun­des­amt ver­öf­fent­licht die von Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen ein­ge­reich­ten Be­geh­ren um Aus­deh­nung ei­ner Mass­nah­me im Schwei­ze­ri­schen Han­delsamts­blatt.

2 Je­der­mann kann dem Bun­des­amt bin­nen 30 Ta­gen nach der Ver­öf­fent­li­chung ei­nes Be­geh­rens sei­ne Stel­lung­nah­me da­zu über­mit­teln.

4. Abschnitt: Massnahmen

Art. 10 Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung und Anpassung der Produktion und des Angebots  

In An­hang 1 sind fest­ge­legt:

a.
die Mass­nah­men zur För­de­rung der Qua­li­tät und des Ab­sat­zes so­wie zur An­pas­sung der Pro­duk­ti­on und des An­ge­bo­tes an die Er­for­der­nis­se des Mark­tes;
b.
die Dau­er der Mass­nah­men.
Art. 11 Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchen- und Produzentenorganisationen  

1 In An­hang 2 sind fest­ge­legt:

a.6
die Bei­trä­ge, wel­che die von den Mass­nah­men be­trof­fe­nen Nicht­mit­glie­der den ver­schie­de­nen Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen zu ent­rich­ten ha­ben;
b.
die Dau­er der Bei­trags­pflicht von Nicht­mit­glie­dern;
c.
die Ver­wen­dung der Fi­nanz­mit­tel.

2 Wenn ei­ne Bran­chen- oder Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­ti­on in­ner­halb der Gel­tungs­dau­er der Bei­trags­pflicht von Nicht­mit­glie­dern die Hö­he der Mit­glie­der­bei­trä­ge senkt, so re­du­ziert sich der Bei­trag der Nicht­mit­glie­der ent­spre­chend. Die Or­ga­ni­sa­ti­on in­for­miert das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Wirt­schaft, Bil­dung und For­schung (WBF)7 über die Bei­trags­än­de­run­gen. Das WBF passt den An­hang ent­spre­chend an.8

3 Sie dür­fen in kei­nem Fall für die Fi­nan­zie­rung von Mass­nah­men ver­wen­det wer­den, de­ren Er­trag den Mit­glie­dern der Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen vor­be­hal­ten ist.

4 Die Bran­chen- oder Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen be­auf­tra­gen ein un­ab­hän­gi­ges Re­vi­si­ons­or­gan mit der Kon­trol­le der kor­rek­ten Ver­wen­dung der Bei­trä­ge der Nicht­mit­glie­der. Die Er­geb­nis­se der Kon­trol­le sind Be­stand­teil der Be­richt­er­stat­tung nach Ar­ti­kel 13.9

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 20055581).

7 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 an­ge­passt. Die An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 20055581).

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 (AS 2011 5481)

Art. 12 Durchführung der Massnahmen  

1 Die Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen kon­trol­lie­ren die Durch­füh­rung der Mass­nah­men.

2 Sie stel­len den Nicht­mit­glie­dern die Bei­trä­ge in Rech­nung.

3 Be­trie­be oder Or­ga­ni­sa­tio­nen kön­nen beim Voll­zug mit­wir­ken.

4 Die Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen ver­fü­gen die Durch­füh­rung der Mass­nah­men, wenn die Be­trof­fe­nen die­se nicht aus­füh­ren. Sie ver­fü­gen die Bei­trä­ge, wenn die Be­trof­fe­nen dies ver­lan­gen.

5 In den An­hän­gen ist fest­ge­legt, ob die Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen Ver­wal­tungs­mass­nah­men tref­fen kön­nen.

Art. 13 Berichterstattung  

Die Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen, de­ren Selbst­hil­fe­mass­nah­men aus­ge­dehnt wer­den, ha­ben dem WBF jähr­lich über die Durch­füh­rung und die Wir­kung der Mass­nah­men Be­richt zu er­stat­ten.

Art. 14 Datenübermittlung  

1 Die in den An­hän­gen er­wähn­ten Dienst­stel­len über­mit­teln den Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen auf An­fra­ge die für den Voll­zug der Mass­nah­men er­for­der­li­chen Da­ten. Sie kön­nen ih­re Kos­ten in Rech­nung stel­len.

2 Die Da­ten dür­fen nur für die in den An­hän­gen vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men ver­wen­det wer­den.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts  

Die Ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 199810 über die Bran­chen- und Pro­du­zen­ten­or­ga­ni­sa­tio­nen wird auf­ge­ho­ben.

Art. 16 Übergangsbestimmungen  

Ge­su­che, die zum Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens die­ser Ver­ord­nung hän­gig sind, wer­den nach dem neu­en Recht be­han­delt.

Art. 17 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2003 in Kraft.

Anhang 1 11

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7179).

Anhang 2 12

12 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6465), Ziff. I der V vom 25. Febr. 2009 (AS 2009 883), vom 18. Nov. 2009 (AS 2009 5883), vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2417), Ziff. II der V vom 26. Okt. 2011 (AS 2011 5481), Ziff. I der V vom 23. Mai 2012 (AS 2012 3471), vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 4025), vom 11. Dez. 2015 (AS 2015 5819), Ziff. II der V vom 22. Nov. 2017 (AS 2017 7179), Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018 (AS 2018 4705) und vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3767).

(Art. 11)

A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten

1. Höhe des Beitrages

Nichtmitglieder müssen 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an den Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten.

2. Verwendung der Beiträge

Der geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen zur markenneutralen Absatzförderung im In- und Ausland eingesetzt werden:

a.
Marktforschung;
b.
gattungsbezogene Basiswerbung;
c.
gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen;
d.
Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten;
e.
branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro-Mar­keting Suisse (AMS);
f.
Marketing der Switzerland Cheese Marketing (SCM) zugunsten von Schweizer Käse.

3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstelle nach Artikel 12 der Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 200813 (MSV) übermittelt dem SMP auf Anfrage folgende Daten:

a.
die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter;
b.
die Adressen der Produzentinnen und Produzenten, welche den Milchverwertern Milch geliefert haben;
c.
die Milchmengen, die die einzelnen Produzentinnen und Produzenten den einzelnen Milchverwertern pro Monat geliefert haben.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2021.

B. Produzentenorganisation Schweizer Bauernverband

1. Höhe der Beiträge

Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den Schweizer Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:

a.
9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung;
b.
2,5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung;
c.
2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung;
d.
1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

2. Verwendung der Beiträge

Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatz­förderungsverordnung vom 7. Dezember 199814 eingesetzt werden.

14 [AS 1998 3205, 2000 187Art. 22 Abs. 1 Ziff. 23, 2002 4311, 2003 5415. AS 2006 2695Art. 19]. Siehe heute: die V vom 9. Juni 2006 (SR 916.010).

3. Weitergabe von Daten

Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie deren Tierbestände.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2021.

C. Produzentenorganisation GalloSuisse

1. Höhe der Beiträge

1.1. Nichtmitglieder müssen folgende Beiträge an den GalloSuisse als Produzenten­organisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten:

a.
Käufer von Hennenküken oder Junghennen 30 Rappen je Tier;
b.
Käufer von Bruteiern 12 Rappen pro Ei.

1.2. Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Aufzuchttiere (der Legelinien) oder 500 Legehennen halten.

2. Verwendung der Beiträge

Die gemäss Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsver­ordnung vom 7. Dezember 1998 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten

Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten:

a.
die Adressen von inländischen Produzentinnen und Produzenten, die mindes­tens 500 Aufzuchttiere der Legelinien oder 500 Legehennen halten, sowie die Zahl der effektiv gehaltenen Tiere;
b.
die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie die von ihnen eingeführten Mengen.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2021.

D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland

1. Höhe der Beiträge

1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 70 Rappen je Kilogramm produzierten Emmentalers an die «Emmentaler Switzerland» (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2. Wird der Beitrag aufgrund der zu Emmentaler verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 8,15 anzuwenden.

2. Verwendung der Beiträge

Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden:

a.
Werbung;
b.
Public Relations;
c.
Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Emmentaler oder der «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm herstellt:

a.
die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure;
b.
die hergestellte Menge Emmentaler (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
c.
die zu Emmentaler verarbeitete Milchmenge;
d.
die hergestellte Menge «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
e.
die zu «übrige Hartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge;
f.
die hergestellte Menge «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laib­gewicht von mehr als 70 Kilogramm (Grüngewicht) und Anzahl Laibe;
g.
die zu «Hartkäse Schmelzrohware vollfett» mit einem Laibgewicht von mehr als 70 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2021.

E. Branchenorganisation Interprofession du Vacherin Fribourgeois

1. Höhe der Beiträge

1.1. Käsehersteller, die Nichtmitglieder sind, müssen einen Beitrag von 80 Rappen je Kilogramm produzierten Vacherin Fribourgeois an die «Interprofession du Vacherin Fribour­geois» (IPVF) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

1.2. Wird der Beitrag aufgrund der zu Vacherin Fribourgeois verarbeiteten Milchmenge berechnet, so ist ein Ausbeutefaktor von 11,026 anzuwenden.

2. Verwendung der Beiträge

Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt werden:

a.
Werbung;
b.
Public Relations;
c.
Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstelle nach Artikel 12 MSV übermittelt der IPVF auf Anfrage folgende Daten von jedem Betrieb, der Vacherin Fribourgeois oder der «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm herstellt:

a.
die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure;
b.
die hergestellte Menge Vacherin Fribourgeois (Grüngewicht) und die Anzahl Laibe;
c.
die zu Vacherin Fribourgeois verarbeitete Milchmenge;
d.
die hergestellte Menge «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibge­wicht von 5 bis 12 Kilogramm (Grüngewicht) und die Anzahl Laibe;
e.
die zu «übrige Halbhartkäse vollfett» mit einem Laibgewicht von 5 bis 12 Kilogramm verarbeitete Milchmenge.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2021.

F. Branchenverband Schweizer Reben und Weine

1. Höhe der Beiträge

1.1 Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbaukataster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine (BSRW) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der im Rebbaukataster eingetragenen Fläche des dem Einzug vorangehenden Jahres.

1.2 Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den BSRW als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten. Der Einzug des Jahresbeitrags basiert auf der nach Artikel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 200715 eingereichten Einkellerungsmeldung des dem Einzug vorangehenden Jahres.

1.3 Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förderbeiträge gemäss seinen eigenen Bestimmungen erhebt und die Beiträge der Nichtmitglieder selber leistet.

1.4 Der BSRW kann die Beitragserhebung an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem BSRW angeschlossen sind, delegieren. Diese können eine Organisation oder einen Treuhänder mit der Beitragserhebung beauftragen.

1.5 Sofern der Jahresbeitrag nach den Ziffern 1.1 und 1.2 weniger als 10 Franken beträgt, wird auf die Beitragserhebung bei Nichtmitgliedern verzichtet.

2. Verwendung der Beiträge

Der gemäss Ziffer 1 geleistete Beitrag darf nur für die jährlichen Werbekampagnen der Jahre 2020–2022 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf eines Jahres nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung der­selben Massnahmen auf die neue Rechnung vorgetragen werden.

3. Weitergabe von Daten

Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen Stellen übermitteln dem BSRW oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem BSRW angeschlossen sind, auf Anfrage folgende Daten:

a.
die Adressen der Produzenten und Einkellerer;
b.
die Daten zu den Flächen und den eingekellerten Mengen pro Produzent bzw. pro Einkellerer.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden