Verordnung
zum Bundesgesetz über die Fischerei
(VBGF)
vom 24. November 1993 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 1, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19911 über die Fischerei (Gesetz),
auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052,
auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663,
auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19834,
und auf Artikel 47 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915 (GSchG),
in Ausführung des Übereinkommens vom 19. September 19796 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention)
und des Übereinkommens vom 12. April 19997 zum Schutze des Rheins,8
verordnet:
1 SR 923.0
2 SR 455
4 SR 814.01
6 SR 0.455
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
1. Abschnitt: Schutz und Nutzung der Fische und Krebse 99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 93).
Art. 1 Schonzeiten
1 Die Schonzeiten für die unten aufgeführten Fische und Krebse betragen mindestens:
Wochen | |
Forellen (Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus, Salmo rhodanensis, Salmo labrax) | |
| 16 |
| 12 |
Seesaibling (Salvelinus umbla) | 8 |
Felchen (Coregonusspp.) | 6 |
Äsche (Thymallus thymallus) | 10 |
Alborella (Alburnus arborella) | 4 |
einheimische Krebse(Reptantia) | 40.10 |
2 Die Kantone legen Beginn und Ende der Schonzeit so fest, dass diese jeweils die Fortpflanzungsperiode umfassen.
3 Sie können die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.
4 Sie regeln die Verwendung von Netzen derart, dass geschonte Fischarten einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2613).
Art. 2 Fangmindestmasse
1 Die Fangmindestmasse betragen für:
cm | |
Forellen (Salmo trutta, Salmo cenerinus, Salmo marmoratus, Salmo rhodanensis, Salmo labrax) | |
| 35 |
| 22 |
Seesaibling (Salvelinus umbla) | 22 |
Felchen (Coregonusspp.) | 25 |
Äsche (Thymallus thymallus) | 28 |
Edelkrebs (Astacus astacus) | 12 |
Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) | 9 |
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) | 9.11 |
2 Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende.
3 Für den Fischfang mit Netzen legen die Kantone die Maschenweite so fest, dass untermassige Fische einen möglichst kleinen Fanganteil ausmachen.
4 Die Kantone können die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Fisch- und Krebsarten ausdehnen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände notwendig ist.
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2613).
Art. 2a Fangverbote 12
1 Fische, die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse nach den Artikeln 1 oder 2 bestehen, dürfen nicht gefangen werden.
2 Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse (Salmo salar) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden.
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
Art. 3 Sonderfänge 13
Die Kantone können Sonderfänge durchführen oder durchführen lassen, insbesondere zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Laichgewinnung, zum Abfischen von Aufzuchtgewässern oder für fischereibiologische Erhebungen. Dabei kann soweit notwendig von den Artikeln 1–2a dieser Verordnung sowie von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a–d und 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung vom 23. April 200814 (TSchV) abgewichen werden.15
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
14 SR 455.1
15 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 6 Ziff. II 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20082985).
Art. 4 Generelle Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen
Die Kantone können die Schonzeiten oder Fangmindestmasse für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer herabsetzen oder aufheben, wenn dies fischereibiologisch oder für die nachhaltige Nutzung der Bestände erforderlich ist.
Art. 5 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen
1 Als gefährdete Arten und Rassen (Art. 5 Absatz 1 des Gesetzes) gelten die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 1–4 bezeichneten Fische und Krebse.
2 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes) werden unter Berücksichtigung des schweizerischen und europäischen Gefährdungs- und Schutzstatus nach Anhang 1 sowie der Art der lokalen Gefährdung durchgeführt.
Art. 5a Anforderungen an die Fangberechtigung 16
Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen oder Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.
16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000 (AS 2001 93). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20063951).
Art. 5b Tierschutz bei der Fangausübung 17
1 Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV18 müssen folgende zum Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden:
- a.
- Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern sowie von Anglerinnen und Anglern, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, kurzfristig gehältert werden; die Fische dürfen durch die Hälterung nicht leiden;
- b.
- Fische, die von Berufsfischerinnen und Berufsfischern gefangen worden sind, wenn die unverzügliche Tötung wegen widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht möglich ist; solche Fische dürfen abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d TSchV auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im Betrieb zu töten.
2 Beim Angeln zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.19
3 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.20
4 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone für Seen und Stauhaltungen zulassen, dass Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, Angeln mit Widerhaken verwenden. Bei interkantonalen Seen und Stauhaltungen streben die betroffenen Kantone eine übereinstimmende Regelung an.21
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000 (AS 2001 93). Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20082985).
18 SR 455.1
19 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
20 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 473).
Art. 5c Bekämpfung von Tierseuchen 22
Die Kantone sorgen dafür, dass durch den Besatz von Fischen oder Krebsen keine Tierseuchen verbreitet werden.
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
Art. 5d Strafbestimmung 23
Widerhandlungen gegen Artikel 5b werden nach Artikel 26 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200524 geahndet.
23 Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. II 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20082985).
24 SR 455
2. Abschnitt: Bewilligung für das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse
Art. 6 Begriffe
1 Als landesfremde Fische und Krebse gelten Arten, Rassen und Varietäten, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.
2 Als standortfremd gelten:
- a.
- Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet nach Anhang 1 als ausgestorben gelten;
- b.
- Fische und Krebse, die im entsprechenden Einzugsgebiet natürlicherweise nicht vorkommen;
- c.
- Fische und Krebse nach Anhang 1, die mit der Population ihres Einsatzortes genetisch nicht ausreichend verwandt sind.
3 Als Aquarienfische gelten Fische und Krebse, die:
- a.25
- ausschliesslich in Aquarien eingesetzt werden, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet; und
- b.
- weder als Köderfische noch als Speisefische oder -krebse genutzt werden.
4 Als Gartenteiche gelten kleine künstliche Gewässer ohne Zu- und Abfluss, in denen keine Fische oder Krebse gehalten werden, die als Köderfische oder als Speisefische oder -krebse genutzt werden.26
5 Als Einsetzen gilt jedes Einbringen von Fischen und Krebsen in natürliche oder künstliche, öffentliche oder private Gewässer, einschliesslich Fischzuchtanlagen, Gartenteiche und Aquarien.27
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
Art. 7 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes sind in der Regel erfüllt, wenn:
- a.
- Fische und Krebse, die nach Anhang 1 ausgestorben sind, in ihrem Einzugsgebiet wieder angesiedelt werden und keine Gefährdung der einheimischen Arten zu erwarten ist;
- b.
- Varietäten von Fischen und Krebsen nach den Anhängen 1 und 2 als Speisefische oder ‑krebse in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen eingesetzt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
- c.28
- landesfremde Fische, die in Anhang 3 nicht aufgeführt sind, als Speisefische in geschlossenen Fischzuchtanlagen, deren allfälliger Auslauf in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet, eingesetzt werden;
- d.29
- landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3 für öffentliche Ausstellungen und Zoos oder für die Forschung in Aquarien eingesetzt werden, aus denen sie nicht in ein anderes Gewässer entweichen können, und der allfällige Auslauf des Aquariums in eine Kanalisation mit Anschluss an eine Abwasserreinigungsanlage mündet.
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
Art. 8 Bewilligungsbefreiung
1 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingeführt werden:
- a.
- tote Fische und Krebse;
- b.
- Meerfische und -krebse, die in Süsswasser nicht überleben können;
- c.
- Fische zum Halten in Gartenteichen und Aquarienfische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.30
2 Ohne Bewilligung nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes dürfen eingesetzt werden:31
- a.
- Fische und Krebse nach Anhang 1 in offene Gewässer, wenn ihr Einsatzort im gleichen Einzugsgebiet liegt wie ihr Herkunftsort;
- b.
- Fische und Krebse nach Anhang 1 in Fischzucht- und Fischhälterungsanlagen, wenn die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
- c.
- Fische nach Anhang 2, wenn ihr Einsatzort innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs liegt und die notwendigen Massnahmen gegen das Entweichen getroffen werden;
- d.32
- Fische, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, in Gartenteiche und Aquarien.
3 Die Kantone können in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–c Vorschriften über das Einsetzen erlassen, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951).
Art. 9 Verfahren
1 Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. September 201333 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.34
2 Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landes- und standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.35
3 Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.
33 SR 453.0
34 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3111).
35 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
2a. Abschnitt: Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse3636 Eingefügt gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).
36 Eingefügt gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).
Art. 9a
1 Die Kantone treffen Massnahmen, damit landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3, die in Gewässer gelangt sind, sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese.
2 Das Bundesamt koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.
2b. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz der Lebensräume bei bestehenden Anlagen3737 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
37 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
Art. 9 b Planung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
1 Die Kantone planen die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes nach den Vorgaben von Artikel 83b GSchG.
2 Sie reichen dem Bundesamt eine Planung der Massnahmen nach den in Anhang 4 beschriebenen Schritten ein.
3 Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen der für die Planung zuständigen Behörde Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere über:
- a.
- Anlageteile, die Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere haben;
- b.
- den Betrieb der Anlagen, soweit er Auswirkungen auf die Lebensräume der Wassertiere hat;
- c.
- die durchgeführten und die geplanten Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, mit Angaben über deren Wirksamkeit;
- d.
- die vorgesehenen baulichen und betrieblichen Veränderungen der Anlage.
Art. 9c Umsetzung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
1 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen.
2 Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 201738 (EnV), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.39
3 Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
4 Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden.
38 SR 730.01
39 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 7 Ziff. II 3 der Energieverordnung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6889).
3. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Förderung
Art. 10 Grundlagenbeschaffung
1 Die Kantone bezeichnen die Gewässerabschnitte auf ihrem Gebiet, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1–3 leben.
2 Sie liefern dem Bundesamt bis Ende August die Angaben über die im Vorjahr eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse. Sie gliedern diese nach:
- a.
- Seen und Fliessgewässer;
- b.
- Fisch- und Krebsarten;
- c.
- Berufs- und Angelfischerei.
3 Überdies teilen sie dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände sowie ihrer Massnahmen nach Artikel 9a mit.40
40 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).
Art. 11 Erhebungen über Fisch- und Krebsbestände
1 Bevor die Kantone bei fischereispezifischen Erhebungen Fische oder Krebse markieren, teilen sie dem Bundesamt folgende Angaben mit:
- a.
- den Zweck der Markierung;
- b.
- die Markierungsart;
- c.
- die Zahl der Tiere, die markiert werden;
- d.
- die Bezeichnungen bei individueller Markierung;
- e.
- den Beginn und die Dauer der Erhebung;
- f.
- die Organisation der Auswertung.
2 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Richtlinien über Markierungsmethoden, die nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 200541 unterstehen.42
3 Elektrofischfanggeräte dürfen nur mit Gleichstrom betrieben werden, wobei die Restwelligkeit höchstens 10 Prozent des arithmetischen Mittelwertes der Spannung betragen darf.43
41 SR 455
42 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2017 2613).
Art. 12 Finanzhilfen 44
1 Bundesbeiträge werden gewährt an:
- a.
- lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen;
- b.
- Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten;
- c.
- Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen;
- d.
- die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion.
2 Die Beitragssätze betragen höchstens:
- a.
- 40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen;
- b.
- 40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen;
- c.
- 25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen.
3 Der Bund gewährt keine Beiträge:
- a.
- für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen;
- b.
- soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat.
4 Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen.
5 Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.
44 Fassung gemäss Ziff. I 24 der V vom 7. Nov. 2007 über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).
4. Abschnitt: Internationale Gewässer4545 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 15. Nov. 1997 (AS 1997 2278).
45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 15. Nov. 1997 (AS 1997 2278).
Art. 13 Vertretung der Schweiz in internationalen Organen
1 Die Schweiz ist in den internationalen Organen, welche die Abkommen über die Fischerei in den schweizerischen Grenzgewässern nach Artikel 25 des Gesetzes (Fischereiabkommen) vorsehen, wie folgt vertreten:
- a.
- Genfersee46:
in der Beratenden Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Waadt, Wallis und Genf ernannte Person; - b.
- Doubs47:
in der Gemischten Kommission durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Neuenburg und Jura ernannte Person; - c.
- Bodensee-Obersee48:
in der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen St. Gallen und Thurgau ernannte Person; - d.
- Untersee und Seerhein49:
- 1.
- durch eine vom Bund ernannte Person,
- 2.
- in der Fischereikommission durch eine vom Kanton Thurgau ernannte, für die kantonale Fischereiaufsicht zuständige Person sowie durch die weiteren Personen nach § 33 des Vertrages;
- e.
- Hochrhein50:
- 1.
- durch eine vom Bund ernannte Person,
- 2.
- in der Fischereikommission für den Hochrhein durch eine vom Bund und je eine von den Kantonen Zürich, Basel-Stadt, Basel-Land, Aargau, Schaffhausen und Thurgau ernannte Person,
- 3.
- im Bewirtschaftungsausschuss über die Fischerei in den Stauhaltungen bei Rheinau durch je eine von den Kantonen Zürich und Schaffhausen ernannte Person;
- f.
- Langensee, Luganersee und Tresa51:
- 1.
- in der Schweizerisch-italienischen Fischereikommission durch eine vom Bund ernannte Person und zwei vom Kanton Tessin ernannte Personen,
- 2.
- in der Unterkommission durch die Personen, welche die den Bund vertretende Person ernennt.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation52 (Departement) ernennt die den Bund vertretende Person und teilt die Ernennung den Vertragsparteien mit. Die den Bund vertretende Person teilt den Vertragsparteien die von den Kantonen ernannten Personen mit.
3 Die den Bund vertretende Person ist verhandlungsbevollmächtigt und leitet die schweizerische Delegation.
4 Betrifft ein Beschluss eines internationalen Organs einen Bereich, der nach dem Gesetz in die Regelungskompetenz der Kantone fällt, so ist die den Bund vertretende Person bei der Stimmabgabe an eine einvernehmliche Haltung der die Kantone vertretenden Personen gebunden. Können sich diese nicht einigen und bestehen wichtige Gründe, so kann die den Bund vertretende Person über die Stimmabgabe entscheiden.
46 Abk. vom 20. Nov. 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (SR 0.923.21).
47 Abk. vom 29. Juli 1991 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Ausübung der Fischerei und den Schutz des aquatischen Lebensraumes im Grenzabschnitt des Doubs (SR 0.923.22).
48 Übereink. vom 5. Juli 1893 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Regierungen von Baden, Bayern, Liechtenstein, Österreich-Ungarn und Württemberg betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee (Bregenzer Übereinkunft, SR 0.923.31).
49 Vertrag vom 2. Nov. 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (SR 0.923.411).
50 Übereink. vom 18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen einschliesslich des Bodensees (Luzerner Übereinkunft, SR 0.923.412); Übereink. vom 1. Nov. 1957 zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau (SR 0.923.413); Staatsvertrag vom 30. Juni 1885 zwischen der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden betreffend Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins (SR 0.923.414).
51 Abk. vom 19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern (SR 0.923.51).
52 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
Art. 14 Genehmigung und Erlass von Bestimmungen
1 Das Departement ist ermächtigt, Änderungen der Fischereiabkommen und internationale Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen zu genehmigen, soweit diese fischereibiologische und fischereitechnische Regelungen enthalten.
2 Der Bund veröffentlicht die nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Der Kanton Thurgau veröffentlicht den genehmigten Bewirtschaftungsplan über die Fischerei im Untersee und Seerhein und der Kanton Tessin die genehmigten Ausführungsbestimmungen über die Fischerei in Langensee, Luganersee und Tresa.
3 Das Departement erlässt für den Bodensee-Obersee die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
4 Die betroffenen Kantone erlassen für den Hochrhein die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen.
5 Soweit die Fischereiabkommen den Erlass strengerer oder ergänzender Vorschriften durch die Vertragsstaaten zulassen, sind dafür die Kantone zuständig.
Art. 15 Anwendung von Bundesrecht
Das Gesetz und diese Verordnung sind anwendbar, soweit sie den Fischereiabkommen und ihren Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.
Art. 1653
53 Aufgehoben durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Art. 17 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften der Fischereiabkommen und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie gegen Vorschriften des Departements und der Kantone nach Artikel 14 Absätze 3–5 werden nach den Artikeln 16–19 des Gesetzes geahndet.
2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
4a. Abschnitt: Vollzug5454 Eingefügt durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
54 Eingefügt durch Ziff. II 22 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
Art. 17a Vollzug durch Kantone und Bund 55
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.
2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischereiabkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fischereiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
4 Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder Weisungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.
5 Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.
6 Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200856 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.57
55 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
56 SR 510.620
57 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 15 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
Art. 17b Information 58
1 Das Bundesamt informiert und veröffentlicht Berichte über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer sowie die Bewirtschaftung und die Gefährdung der Fisch- und Krebsbestände, soweit dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt. Die Kantone stellen ihm die notwendigen Angaben zur Verfügung.
2 Die Kantone informieren über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer in ihrem Kanton; dabei informieren sie über die Massnahmen zugunsten der Fische und Krebse sowie deren Wirksamkeit.
58 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen5959 Ursprünglich 4. Abschn.
59 Ursprünglich 4. Abschn.
Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 60
1 Es werden aufgehoben:
- a.
- die Verordnung vom 8. Dezember 197561 zum Bundesgesetz über die Fischerei;
- b.
- die Verordnung vom 27. September 197662 über das Einsetzen von pflanzenfressenden Fischen in schweizerische Gewässer;
- c.
- die Verordnung des EDI vom 11. November 197663 über die Weiterbildung von Berufsfischern;
- d.
- die Verordnung des EDI vom 7. November 197764 über die Elektrofischerei.
2 ...65
60 Ursprünglich Art. 13.
61[AS 19752361, 1980691, 1985 670Ziff. I 10]
62[AS 19761988]
63[AS 19762558]
64[AS 19771974, 19801010]
65 Aufgehoben durch Anhang 5 Ziff. 18 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).
Art. 19 Inkrafttreten 66
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
66 Ursprünglich Art. 14.
Anhang 1 6767 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4825).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4825).
Einheimische Arten von Fischen und Krebsen
Anhang 2 6868 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2613).
68 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2613).
Fische, für welche die Bewilligungspflicht für das Einsetzen innerhalb des erlaubten Einsatzbereichs entfällt
Anhang 3 6969 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2613).
69 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2613).
Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen, deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt
Anhang 4 7070 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).
70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).