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Art. 19 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für: - a.
- Maschinen im Sinne der Maschinenverordnung vom 2. April 20085;
- b.
- Aufzüge im Sinne der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 19996;
- c.
- Gasgeräte im Sinne der Gasgeräteverordnung vom 25. Oktober 20177;
- d.
- Druckgeräte im Sinne der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028;
- e.
- einfache Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung vom 20. November 20029;
- f.
- persönliche Schutzausrüstungen (PSA) im Sinne der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201710;
- g.
- übrige Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Vor-schriften nach den Buchstaben a–f oder anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen.
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Art. 20 Kontrollorgane
1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt: - a.
- der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
- b.
- der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
- c.
- den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.
2 Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten. 11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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Art. 21 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen
1 Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196412 achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber Produkte einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften erfüllen. 2 Sie melden dem SECO und den Kontrollorganen jene Produkte, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird. 3 Das WBF kann andere Behörden und Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen. 4 Die Kontrollorgane können von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen.
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Art. 22 Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane führen stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. 2 Die Kontrolle nach Absatz 1 umfasst: - a.
- die formelle Überprüfung, ob:
- 1.
- die Konformitätserklärung, sofern erforderlich, vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, und
- 2.
- die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
- b.
- sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle;
- c.
- sofern erforderlich eine Nachkontrolle des beanstandeten Produktes.
3 Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt: - a.
- vom Inverkehrbringer die für den Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen;
- b.
- Muster zu erheben;
- c.
- Prüfungen anzuordnen;
- d.
- während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten.
4 Die Kontrollorgane können eine technische Überprüfung des Produktes anordnen, wenn Zweifel bestehen, ob dieses: - a.
- mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
- b.
- trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.
5 Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 PrSG an, wenn: - a.
- der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; oder
- b.
- das Produkt den Vorschriften des PrSG und dieser Verordnung nicht entspricht.
6 Vor der Anordnung der Massnahmen geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Art. 23 Verfahren der Kontrollorgane
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196813 über das Verwaltungsverfahren ist auch für Kontrollorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar.
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Art. 24 Koordination und Information der Kontrollorgane
1 Die Kontrollorgane informieren sich gegenseitig sowie das SECO. 2 Sie melden dem SECO die Produkte, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen, und die entsprechenden Massnahmen. 3 Erlassen sie eine Verfügung, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem SECO zu.
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Art. 25 Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften nach diesem Abschnitt ist Sache des SECO. 2 Das SECO sorgt für die Koordination der Tätigkeit der Kontrollorgane. 3 Es kann Weisungen zur Marktüberwachung erlassen.
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Art. 26 Finanzierung des Vollzugs
Das WBF regelt die Finanzierung des Vollzugs der Marktüberwachung.
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Art. 27 Gebühren
Die Behörden erheben Gebühren für: - a.
- Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;
- b.
- Verfügungen über die Edition von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen;
- c.
- andere Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 10 PrSG, die der Inverkehrbringer veranlasst.
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Art. 28 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand
1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: - a.
- die Gebühren nach Artikel 27;
- b.
- die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von Konformitätsbewertungsstellen nach den Artikeln 24–33 AkkBV14, die sich auf Produkte nach diesem Abschnitt beziehen;
2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. 3 Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
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Art. 29 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200415 (AllgGebV). 2 Für die Kontrollen und die Verfügungen der Kontrollorgane nach Artikel 20 gelten die Artikel 2 und 6–14 AllgGebV sinngemäss.
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