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Verordnung
über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen
(Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)

vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Juli 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 24 Absatz 1 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 20151,
die Artikel 30 Absatz 5, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582,
die Artikel 46a und 48a Absatz 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973
und Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20094 über die Produktesicherheit
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955
über die technischen Handelshemmnisse (THG),6

verordnet:

1 SR 742.41

2 SR 741.01

3 SR 172.010

4 SR 930.11

5 SR 946.51

6 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt für Um­schlies­sun­gen zur Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter (Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen) auf der Stras­se so­wie mit Ei­sen­bah­nen und Seil­bah­nen:

a.
das In­ver­kehr­brin­gen und die da­mit zu­sam­men­hän­gen­de Kon­for­mi­täts­be­wer­tung;
b.
die Neu­be­wer­tung der Kon­for­mi­tät;
c.
die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen, Zwi­schen­prü­fun­gen und aus­ser­or­dent­li­chen Prü­fun­gen;
d.
die Markt­über­wa­chung.

2 Sie gilt für in der Schweiz an­säs­si­ge na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen, die:

a.
Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen oder Tei­le da­von her­stel­len oder her­stel­len las­sen und sich als Her­stel­ler aus­ge­ben (Her­stel­ler);
b.
Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen oder Tei­le da­von in die Schweiz ein­füh­ren (Im­por­teu­re);
c.
Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen oder Tei­le da­von an­bie­ten (Ver­trei­ber);
d.
Ei­gen­tü­mer von Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen sind;
e.
Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen ver­wen­den (Be­trei­ber).

3 Sie gilt nicht für Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen, die ver­wen­det wer­den für die Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter der Klas­se 7 (ra­dio­ak­ti­ve Stof­fe) nach:

a.
Ab­schnitt 2.2.7 der Ord­nung für die in­ter­na­tio­na­le Ei­sen­bahn­be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter (RID)7, An­hang C zum Über­ein­kom­men vom 9. Mai 19808 über den in­ter­na­tio­na­len Ei­sen­bahn­ver­kehr (CO­TIF) in der Fas­sung des Än­de­rungs­pro­to­kolls vom 3. Ju­ni 19999; oder
b.
Ab­schnitt 2.2.7 des Eu­ro­päi­schen Über­ein­kom­mens vom 30. Sep­tem­ber 195710 über die in­ter­na­tio­na­le Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter auf der Stras­se (ADR).

7 Das RID wird nicht in der AS ver­öf­fent­licht. Se­pa­rat­dru­cke mit Ein­schluss der Än­de­run­gen kön­nen beim Bun­des­amt für Bau­ten und Lo­gis­tik, Ver­kauf Bun­de­spu­bli­ka­tio­nen, 3003 Bern, oder di­rekt bei der Zwi­schen­staat­li­chen Or­ga­ni­sa­ti­on für den in­ter­na­tio­na­len Ei­sen­bahn­ver­kehr (OTIF), www.otif.org, be­zo­gen wer­den.

8 SR 0.742.403.1

9 SR 0.742.403.12

10 SR 0.741.621

Art. 2 Begriffe  

Im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung gel­ten als:

a.11
Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen: Druck­ge­fäs­se, die nicht orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te sind, Ver­pa­ckun­gen, Gross­pack­mit­tel, Gross­ver­pa­ckun­gen, Tanks, Schütt­gut­con­tai­ner und mo­bi­le Ein­hei­ten zur Her­stel­lung von ex­plo­si­ven Stof­fen oder Ge­gen­stän­den mit Ex­plo­sivstoff, die:
1.
für die Be­för­de­rung mit Ei­sen­bah­nen oder Seil­bah­nen: nach RID so­wie nach An­hang 2.1 Ka­pi­tel 6 der Ver­ord­nung vom 31. Ok­to­ber 201212 über die Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter mit Ei­sen­bah­nen und Seil­bah­nen (RSD) ver­wen­det wer­den dür­fen,
2.
für die Be­för­de­rung auf der Stras­se: nach ADR so­wie nach An­hang 1 Ka­pi­tel 6.14 der Ver­ord­nung vom 29. No­vem­ber 200213 über die Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter auf der Stras­se (SDR) ver­wen­det wer­den dür­fen;
b.
orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te: fol­gen­de Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen:
1.14
Druck­ge­fäs­se und ih­re Ven­ti­le und an­de­re Zu­be­hör­tei­le nach Ka­pi­tel 6.2 RID oder Ka­pi­tel 6.2 ADR, die für die Be­för­de­rung von Ga­sen der Klas­se 2 (aus­ge­nom­men Ga­se oder Ge­gen­stän­de mit der Zif­fer 6 oder 7 im Klas­si­fi­zie­rungs­co­de nach RID oder ADR) oder Stof­fe nach Ta­bel­le 3, Ver­pa­ckungs­an­wei­sung P200 Ka­pi­tel 4.1 RID/ADR ver­wen­det wer­den,
2.15
Tanks, Bat­te­rie­wa­gen, Bat­te­rie­fahr­zeu­ge so­wie Gas­con­tai­ner mit meh­re­ren Ele­men­ten und ih­re Ven­ti­le und an­de­ren Zu­be­hör­tei­le nach Ka­pi­tel 6.8 RID oder Ka­pi­tel 6.8 ADR, die für die Be­för­de­rung von Ga­sen der Klas­se 2 (aus­ge­nom­men Ga­se oder Ge­gen­stän­de mit der Zif­fer 6 oder 7 im Klas­si­fi­zie­rungs­co­de nach RID oder ADR) oder Stof­fe nach An­hang I der Richt­li­nie 2010/35/EU16 ver­wen­det wer­den,
3.
Gas­pa­tro­nen (UN-Num­mer 2037), je­doch we­der Druck­gas­pa­ckun­gen (UN 1950), of­fe­ne Kryo-Be­häl­ter, Gas­fla­schen für Atem­schutz­ge­rä­te und Feu­er­lö­scher (UN 1044) noch orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te, die ge­mä­ss Un­ter­ab­schnitt 1.1.3.2 RID oder Un­ter­ab­schnitt 1.1.3.2 ADR aus­ge­nom­men sind, noch orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te, die auf­grund der Son­der­vor­schrif­ten in Ka­pi­tel 3.3 RID oder Ka­pi­tel 3.3 ADR von den Bau- und Prüf­vor­schrif­ten für Ver­pa­ckun­gen aus­ge­nom­men sind.

11 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 8 der Gü­ter­trans­port­ver­ord­nung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1859).

12 SR 742.412

13 SR 741.621

14 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 8 der Gü­ter­trans­port­ver­ord­nung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1859).

15 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 8 der Gü­ter­trans­port­ver­ord­nung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1859).

16 Richt­li­nie 2010/35/EU des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 16. Ju­ni 2010 über orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te und zur Auf­he­bung der Richt­li­ni­en des Ra­tes 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, Fas­sung ge­mä­ss ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.

Art. 3 Zuständige Behörde  

Zu­stän­di­ge Be­hör­de ist das Bun­des­amt für Ver­kehr (BAV).

Art. 4 Anhänge  

Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on (UVEK) kann die An­hän­ge den neu­en Ver­hält­nis­sen an­pas­sen.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen  

Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen dür­fen in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn sie:

a.
für die Be­för­de­rung mit Ei­sen­bah­nen oder Seil­bah­nen: die Vor­schrif­ten des RID oder von An­hang 2.1 Ka­pi­tel 6 RSD er­fül­len;
b.
für die Be­för­de­rung auf der Stras­se: die Vor­schrif­ten des ADR oder von An­hang 1 Ka­pi­tel 6.14 SDR er­fül­len.
Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte  

1 Orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te, die erst­mals in Ver­kehr ge­bracht wer­den, müs­sen ei­ner Kon­for­mi­täts­be­wer­tung un­ter­zo­gen wer­den. Es gel­ten:

a.
für die Be­för­de­rung mit Ei­sen­bah­nen oder Seil­bah­nen: die Ver­fah­ren nach den Ab­schnit­ten 1.8.7 und 1.8.8 RID;
b.
für die Be­för­de­rung auf der Stras­se: die Ver­fah­ren nach den Ab­schnit­ten 1.8.7 und 1.8.8 ADR.

2 Die Ver­fah­ren nach Ab­satz 1 gel­ten auch für die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen, Zwi­schen­prü­fun­gen und aus­ser­or­dent­li­chen Prü­fun­gen von orts­be­weg­li­chen Druck­ge­rä­ten.

Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen  

Für Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen, die nicht orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te sind, gel­ten für die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung, die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen, die Zwi­schen­prü­fun­gen und die aus­ser­or­dent­li­chen Prü­fun­gen die Ver­fah­ren nach An­hang 1.

Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte  

1 Orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te so­wie ab­nehm­ba­re Tei­le nach­füll­ba­rer orts­be­weg­li­cher Druck­ge­rä­te mit un­mit­tel­ba­rer Si­cher­heits­funk­ti­on, die den Ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 6 un­ter­lie­gen, sind nach Ab­schluss der Ver­fah­ren mit der Pi-Kenn­zeich­nung nach An­hang 2 zu ver­se­hen.

2 Orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te, die ei­ne Kon­for­mi­täts­kenn­zeich­nung nach der Richt­li­nie 84/525/EWG17, 84/526/EWG18 oder 84/527/EWG19 tra­gen, sind bei der nächs­ten wie­der­keh­ren­den Prü­fung mit der Pi-Kenn­zeich­nung nach An­hang 2 zu ver­se­hen.

3 Die Pi-Kenn­zeich­nung ist im Fall:

a.
der Kon­for­mi­täts­be­wer­tung nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 1 durch den Her­stel­ler an­zu­brin­gen;
b.
ei­ner wie­der­keh­ren­den Prü­fung nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 durch die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le an­zu­brin­gen.

4 Wer die Pi-Kenn­zeich­nung an­bringt oder an­brin­gen lässt, be­stä­tigt die Kon­for­mi­tät des orts­be­weg­li­chen Druck­ge­räts mit den Vor­schrif­ten des RID oder des ADR.

17 Richt­li­nie 84/525/EWG des Ra­tes vom 17. Sept. 1984 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über naht­lo­se Gas­fla­schen aus Stahl, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 1 (auf­ge­ho­ben durch Richt­li­nie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

18 Richt­li­nie 84/526/EWG des Ra­tes vom 17. Sept. 1984 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über naht­lo­se Gas­fla­schen aus un­le­gier­tem Alu­mi­ni­um und Alu­mi­ni­um­le­gie­run­gen, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 20 (auf­ge­ho­ben durch Richt­li­nie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

19 Richt­li­nie 84/527/EWG des Ra­tes vom 17. Sept. 1984 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über ge­sch­weiss­te Gas­fla­schen aus un­le­gier­tem Stahl, ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 48 (auf­ge­ho­ben durch Richt­li­nie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

Art. 9 Sorgfaltspflicht  

Be­vor ein Im­por­teur oder ein Ver­trei­ber ei­ne Ge­fahr­gutum­schlies­sung in Ver­kehr bringt, stellt er si­cher, dass das be­tref­fen­de Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren vom Her­stel­ler oder von des­sen Be­voll­mäch­tig­tem durch­ge­führt wur­de.

Art. 10 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen  

Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen für das In­ver­kehr­brin­gen nicht er­fül­len, dür­fen aus­ge­stellt oder vor­ge­führt und in die­sem Zu­sam­men­hang ge­füllt trans­por­tiert wer­den, wenn:

a.
ein Schild deut­lich dar­auf hin­weist, dass die Er­fül­lung der ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen nicht nach­ge­wie­sen ist und die Ge­fahr­gutum­schlies­sung des­halb nicht in Ver­kehr ge­bracht wer­den darf; und
b.
die er­for­der­li­chen Mass­nah­men ge­trof­fen sind, um die Si­cher­heit und die Ge­sund­heit von Per­so­nen zu ge­währ­leis­ten.
Art. 11 Abweichungen  

1 Er­sucht ein Ge­such­stel­ler die zu­stän­di­ge Be­hör­de um ei­ne Ab­wei­chung von Vor­schrif­ten nach Ar­ti­kel 5, so muss er zu­sam­men mit dem Ge­such einen Sach­ver­stän­di­gen­prüf­be­richt ein­rei­chen.

2 Der Prüf­be­richt muss von Sach­ver­stän­di­gen er­stellt wer­den, die die An­for­de­run­gen nach An­hang 3 er­fül­len.

3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen

Art. 12 Voraussetzungen  

1 Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len, die für orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung, die Neu­be­wer­tung der Kon­for­mi­tät so­wie wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen, Zwi­schen­prü­fun­gen und aus­ser­or­dent­li­che Prü­fun­gen durch­füh­ren wol­len, müs­sen:

a.
durch das UVEK nach Ar­ti­kel 15 als Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len be­zeich­net sein; und
b.
im Rah­men des Ab­kom­mens vom 21. Ju­ni 199920 zwi­schen der Schwei­ze­ri­schen Eid­ge­nos­sen­schaft und der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft über die ge­gen­sei­ti­ge An­er­ken­nung von Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen als Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len an­er­kannt sein.

2 Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len für an­de­re Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen müs­sen:

a.
durch das UVEK nach Ar­ti­kel 15 als Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len be­zeich­net sein;
b.
von der Schweiz im Rah­men ei­nes in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens an­er­kannt sein; oder
c.
nach schwei­ze­ri­schem Recht auf an­de­re Wei­se er­mäch­tigt oder an­er­kannt sein.

3 Wer sich auf Un­ter­la­gen ei­ner Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le be­ruft, die die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 oder 2 nicht er­füllt, muss glaub­haft dar­le­gen, dass die an­ge­wand­ten Ver­fah­ren und die Qua­li­fi­ka­ti­on die­ser Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le den schwei­ze­ri­schen An­for­de­run­gen ge­nü­gen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 13 Pflichten  

Die Pflich­ten der Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len sind in An­hang 4 fest­ge­hal­ten.

Art. 14 Beendigung oder Änderung der Tätigkeit  

1 Be­en­det oder än­dert ei­ne Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le ih­re Tä­tig­keit, so muss sie vor­gän­gig si­cher­stel­len, dass ih­re Un­ter­la­gen über Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen, Neu­be­wer­tun­gen der Kon­for­mi­tät, wie­der­keh­ren­de Prü­fun­gen, Zwi­schen­prü­fun­gen und aus­ser­or­dent­li­che Prü­fun­gen für die zu­stän­di­ge Be­hör­de ver­füg­bar blei­ben.

2 Die Ver­füg­bar­keit der Un­ter­la­gen rich­tet sich nach den Auf­be­wah­rungs­fris­ten des RID oder des ADR.

Art. 15 Bezeichnung 21  

1 Das UVEK be­zeich­net als Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len Stel­len, die:

a.
nach der Norm EN ISO/IEC 1702022 von der Schwei­ze­ri­schen Ak­kre­di­tie­rungs­stel­le (SAS) ak­kre­di­tiert sind; und
b.
die Vor­aus­set­zun­gen nach An­hang 5 er­fül­len.

2 Es be­stimmt die zu­ge­las­se­nen tech­ni­schen Be­rei­che und Ver­fah­ren der Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len.

3 Es weist den be­zeich­ne­ten Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len ih­re Kenn­num­mern zu.

21 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 8 der Gü­ter­trans­port­ver­ord­nung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1859).

22 Die auf­ge­führ­te Norm kann kos­ten­los ein­ge­se­hen und ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch.

Art. 16 Aufsicht  

1 Das BAV be­auf­sich­tigt die be­zeich­ne­ten Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len.

2 Es ko­or­di­niert sei­ne Tä­tig­kei­ten mit den Auf­sichtstä­tig­kei­ten der SAS.

4. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 17 Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen  

1 Das UVEK kann an­de­re Be­hör­den oder Or­ga­ni­sa­tio­nen zur Mit­wir­kung her­an­zie­hen und mit ih­nen ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen ab­sch­lies­sen.

2 Das BAV kann von der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung für ei­ne be­schränk­te Dau­er Mel­dun­gen über die Ein­fuhr ge­nau be­zeich­ne­ter Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen ver­lan­gen.

Art. 18 Aufgaben und Befugnisse des BAV  

1 Das BAV ver­folgt be­grün­de­te Hin­wei­se, wo­nach Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen den Vor­schrif­ten nicht ent­spre­chen. Es kann die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten stich­pro­ben­wei­se kon­trol­lie­ren.

2 Die Kon­trol­le um­fasst:

a.
die for­mel­le Über­prü­fung, ob:
1.
die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung oder die Er­geb­nis­se der wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen, Zwi­schen­prü­fun­gen und aus­ser­or­dent­li­chen Prü­fun­gen vor­lie­gen und den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen, und
2.
die er­for­der­li­chen tech­ni­schen Un­ter­la­gen voll­stän­dig sind;
b.
so­fern er­for­der­lich ei­ne Sicht­prü­fung und ei­ne Funk­ti­ons­prü­fung sämt­li­cher Aus­rüs­tungs­tei­le;
c.
so­fern er­for­der­lich ei­ne Nach­kon­trol­le der be­an­stan­de­ten Um­schlies­sung.

3 Im Rah­men der Kon­trol­le kann das BAV ins­be­son­de­re:

a.
vom Her­stel­ler oder von des­sen Be­voll­mäch­tig­tem, dem Im­por­teur oder dem Ver­trei­ber die für den Nach­weis der Kon­for­mi­tät der Ge­fahr­gutum­schlies­sung er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen und In­for­ma­tio­nen ver­lan­gen;
b.
Mus­ter er­he­ben;
c.
Prü­fun­gen an­ord­nen;
d.
wäh­rend der üb­li­chen Ar­beits­zeit die Ge­schäfts­räu­me be­tre­ten.

4 Es kann ei­ne tech­ni­sche Über­prü­fung der Ge­fahr­gutum­schlies­sung an­ord­nen, wenn:

a.
Zwei­fel be­ste­hen, ob die­se mit den ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen über­ein­stimmt; oder
b.
trotz kor­rek­ter Un­ter­la­gen Zwei­fel be­ste­hen, dass die­se den gel­ten­den Vor­schrif­ten ent­spricht.

5 Es ord­net die er­for­der­li­chen Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 10 Ab­sät­ze 2–4 des Bun­des­ge­set­zes vom 12. Ju­ni 2009 über die Pro­duk­te­si­cher­heit an, wenn:

a.
der Her­stel­ler oder des­sen Be­voll­mäch­tig­ter, der Im­por­teur oder der Ver­trei­ber die ver­lang­ten Un­ter­la­gen nach Ab­satz 3 nicht frist­ge­recht oder nicht voll­stän­dig bei­bringt; oder
b.
die Um­schlies­sung nicht die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

6 Vor der An­ord­nung der Mass­nah­men gibt es dem be­trof­fe­nen Her­stel­ler oder des­sen Be­voll­mäch­tig­tem, dem Im­por­teur oder dem Ver­trei­ber Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nah­me.

7 Es ver­öf­fent­licht re­gel­mäs­sig Be­rich­te über die Er­geb­nis­se der Markt­über­wa­chung.

Art. 19 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten  

1 Her­stel­ler, de­ren Be­voll­mäch­tig­te, Im­por­teu­re, Ver­trei­ber, Ei­gen­tü­mer und Be­trei­ber so­wie Per­so­nen, die in de­ren Auf­trag han­deln, müs­sen:

a.
beim Voll­zug die­ser Ver­ord­nung mit­wir­ken und dem BAV un­ent­gelt­lich al­le er­for­der­li­chen Aus­künf­te er­tei­len;
b.
die in den Vor­schrif­ten des RID oder des ADR über die Kon­for­mi­täts­be­wer­tung, die Neu­be­wer­tung der Kon­for­mi­tät, die wie­der­keh­ren­den Prü­fun­gen, Zwi­schen­prü­fun­gen und aus­ser­or­dent­li­chen Prü­fun­gen von Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen ge­nann­ten tech­ni­schen Un­ter­la­gen wäh­rend den vor­ge­ge­be­nen Zeiträu­men be­reit­hal­ten und auf Ver­lan­gen dem BAV vor­le­gen;
c.
dem BAV den Zu­tritt zum Be­trieb und die not­wen­di­gen Un­ter­su­chun­gen er­mög­li­chen.

2 Die Her­stel­ler, de­ren Be­voll­mäch­tig­te, die Im­por­teu­re, Ver­trei­ber, Ei­gen­tü­mer und Be­trei­ber müs­sen dem BAV auf Ver­lan­gen für einen Zeit­raum von min­des­tens zehn Jah­ren al­le Per­so­nen nen­nen, von de­nen sie Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen be­zo­gen ha­ben oder an die sie Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen ab­ge­ge­ben ha­ben.

Art. 20 Sprache der Unterlagen  

Die Un­ter­la­gen und die zu ih­rer Be­ur­tei­lung er­for­der­li­chen Aus­künf­te sind dem BAV in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch vor­zu­le­gen be­zie­hungs­wei­se zu er­tei­len.

Art. 21 Nicht konforme Gefahrgutumschliessungen  

1 Ein Her­stel­ler, des­sen Be­voll­mäch­tig­ter, ein Im­por­teur, Ver­trei­ber, Ei­gen­tü­mer oder Be­trei­ber, der der Auf­fas­sung ist oder Grund zur An­nah­me hat, dass von ihm in Ver­kehr ge­brach­te, ver­wen­de­te oder be­trie­be­ne Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen nicht den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen, muss un­ver­züg­lich an­ge­mes­se­ne Kor­rek­tur­mass­nah­men er­grei­fen.

2 Sind mit den Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen Ge­fah­ren ver­bun­den, so un­ter­rich­tet der Her­stel­ler, des­sen Be­voll­mäch­tig­ter, der Im­por­teur, Ver­trei­ber, Ei­gen­tü­mer oder Be­trei­ber aus­ser­dem un­ver­züg­lich das BAV. Da­bei macht er aus­führ­li­che An­ga­ben, ins­be­son­de­re über die Nicht­kon­for­mi­tät und die er­grif­fe­nen Kor­rek­tur­mass­nah­men.

3 Al­le Fäl­le von nicht­kon­for­men Um­schlies­sun­gen und die er­grif­fe­nen Kor­rek­tur­mass­nah­men sind zu do­ku­men­tie­ren.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 22 Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen  

1 Das UVEK er­hebt Ge­büh­ren für die Be­zeich­nung von Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len.

2 Die Ge­büh­ren rich­ten sich nach der All­ge­mei­nen Ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 8. Sep­tem­ber 200423.

Art. 23 Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung  

1 Das BAV er­hebt Ge­büh­ren für:

a.
Kon­trol­len und dar­aus ab­ge­lei­te­te Mass­nah­men, wenn es sich her­aus­stellt, dass ei­ne be­zeich­ne­te Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le ih­re Pflich­ten nach Ar­ti­kel 13 oder die Vor­aus­set­zun­gen nach An­hang 5 nicht er­füllt;
b.
die fol­gen­den Tä­tig­kei­ten im Rah­men der Markt­über­wa­chung:
1.
Kon­trol­len, wenn es sich her­aus­stellt, dass die Ge­fahr­gutum­schlies­sung nicht den Vor­schrif­ten ent­spricht,
2.
Ver­fü­gun­gen über die Edi­ti­on von Kon­for­mi­täts­be­wer­tun­gen und tech­ni­schen Un­ter­la­gen,
3.
Ver­fü­gun­gen und Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 5, die der Her­stel­ler, des­sen Be­voll­mäch­tig­ter, der Im­por­teur oder der Ver­trei­ber ver­an­lasst.

2 Die Ge­büh­ren für die Auf­sicht über die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len und die Markt­über­wa­chung rich­ten sich nach der Ver­ord­nung vom 25. No­vem­ber 199824 über die Ge­büh­ren und Ab­ga­ben des Bun­des­am­tes für Ver­kehr.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse  

Mit Bus­se wird be­straft, wer bei der Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter auf der Stras­se:

a.
Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen mit der Pi-Kenn­zeich­nung oder an­de­ren Kenn­zeich­nun­gen nach Teil 6 ADR ver­sieht, oh­ne da­zu er­mäch­tigt zu sein;
b.
Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen mit der Pi-Kenn­zeich­nung oder an­de­ren Kenn­zeich­nun­gen nach Teil 6 ADR ver­sieht, oh­ne dass die­se die vor­ge­schrie­be­nen Prü­fun­gen be­stan­den ha­ben;
c.
ei­ner Pflicht nach Ar­ti­kel 9, 13 oder 19 nicht nach­kommt.
Art. 25 Strafbestimmungen für die Bereiche Eisenbahn und Seilbahn  

Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer bei der Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter mit Ei­sen­bah­nen oder Seil­bah­nen:

a.
Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen mit der Pi-Kenn­zeich­nung oder an­de­ren Kenn­zeich­nun­gen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR ver­sieht, oh­ne da­zu er­mäch­tigt zu sein;
b.
Ge­fahr­gutum­schlies­sun­gen mit der Pi-Kenn­zeich­nung oder an­de­ren Kenn­zeich­nun­gen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR ver­sieht, oh­ne dass die­se die vor­ge­schrie­be­nen Prü­fun­gen be­stan­den ha­ben;
c.
ei­ner Pflicht nach Ar­ti­kel 9, 13 oder 19 nicht nach­kommt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug  

1 Das BAV voll­zieht die­se Ver­ord­nung.

2 Es er­lässt Richt­li­ni­en über die Aus­füh­rung und Um­set­zung die­ser Ver­ord­nung.25

25 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. II 8 der Gü­ter­trans­port­ver­ord­nung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1859).

Art. 27 Übergangsbestimmungen  

1 Für orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2013 in Ver­kehr ge­bracht wur­den und die kein Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen nach der Richt­li­nie 2010/35/EU26, 1999/36/EG27, 84/525/EWG28, 84/526/EWG29 oder 84/527/EWG30 tra­gen, gilt für die Neu­be­wer­tung der Kon­for­mi­tät das Ver­fah­ren nach An­hang 6.

2 Orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2013 in Ver­kehr ge­bracht wur­den und kei­ner Neu­be­wer­tung der Kon­for­mi­tät un­ter­zo­gen wur­den, dür­fen wei­ter­hin ver­wen­det wer­den für:

a.
den Ver­kehr in der Schweiz;
b.
den Ver­kehr zwi­schen der Schweiz und RID-Ver­trags­staa­ten so­wie ADR-Ver­trags­par­tei­en, so­fern die­se Staa­ten be­zie­hungs­wei­se Par­tei­en nicht Mit­glied der Eu­ro­päi­schen Uni­on sind.

3 und 431

26 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 2 Bst. b Ziff. 1.

27 Richt­li­nie 1999/36/EG des Ra­tes vom 29. April 1999 über orts­be­weg­li­che Druck­ge­rä­te, ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 20; zu­letzt ge­än­dert durch Richt­li­nie 2002/50/EG, ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 28 (auf­ge­ho­ben durch Richt­li­nie 2010/35/EU, ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

28 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 8 Abs. 2.

29 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 8 Abs. 2.

30 Sie­he Fuss­no­te zu Art. 8 Abs. 2.

31 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. II 8 der Gü­ter­trans­port­ver­ord­nung vom 25. Mai 2016, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1859).

Art. 28 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2013 in Kraft.

Anhang 1 32

32 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1859).

(Art. 7)

Verfahren zur Konformitätsbewertung für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind

1.
Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Verfahren durch die nach Tabelle 1 vorgesehenen Konformitätsbewertungs­stellen durchgeführt werden:
a.
für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Kapitel 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 und 6.6 RID sowie Anhang 2.1 Ziffer 6 RSD;
b.
für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR sowie Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR.

Tabelle 1

Verfahren

Konformitätsbewertungsstelle

Bauartzulassung

Xa

Anerkennung und Überwachung der Qualitätssiche-rungsprogramme von Herstellern

Xa

Erstmalige Prüfung

Xa oder IS

Periodische Inspektion und Prüfung

Xa oder Xb oder IS

2.
Die folgenden Vorschriften gelten als erfüllt, wenn die entsprechenden Verfahren durch die nach Tabelle 2 vorgesehenen Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt werden:
a.
für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen die Kapitel
6.7–6.11 RID;
b.
für die Beförderung auf der Strasse die Kapitel 6.7–6.12 ADR.

Tabelle 2

Verfahren

Konformitätsbewertungsstelle

Baumusterzulassung

Xa

Überwachung der Herstellung

Xa

Erstmalige Prüfung

Xa

Wiederkehrende Prüfung und Zwischenprüfung

Xa

Ausserordentliche Prüfung

Xa

3.
Es bedeuten:
Xa: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Person;
Xb: eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ B akkreditierte und nach Anhang 5 bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle;
IS: ein betriebseigener Prüfdienst unter der Überwachung einer Xa‑Konformitätsbewertungsstelle.
4.
Für die einzelnen Verfahren gelten die Bestimmungen des Abschnitts 1.8.7 RID oder des Abschnitts 1.8.7 ADR sinngemäss.
5.
Die Anerkennung der Qualitätssicherungsprogramme von Herstellern wird befristet erteilt und ist in der Regel alle drei Jahre zu erneuern. Das BAV kann in Einzelfällen abweichende Erneuerungsintervalle festlegen.

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 1)

Pi-Kennzeichnung

1.
Die Dimensionen der folgenden Pi-Kennzeichnung sind in Artikel 15 der Richtlinie 2010/35 EU33 definiert. Die Abbildung hat informativen Charakter.

2.
Die Pi-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.
3.
Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden.
4.
Nach der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle anzugeben, die für die erstmalige Prüfung zuständig war.
5.
Die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle ist entweder von ihr selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen.
6.
Zusätzlich zum Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfungen ist die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.

33 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b Ziff. 1.

Anhang 3

(Art. 11 Abs. 2)

Anforderungen an Sachverständige

1.
Als Sachverständige gelten natürliche Personen, die im zu prüfenden Bereich Fachkenntnisse und Erfahrung haben, die der Komplexität und der Sicherheitsrelevanz der beantragten Abweichung angemessen sind.
2.
Sachverständige müssen eine geeignete Ausbildung nachweisen sowie vergleichbare Prüfungsobjekte selber realisiert oder begutachtet haben.
3.
Sachverständige müssen hinreichend vertraut sein mit den Technologien zur Herstellung der Prüfobjekte, einschliesslich des Zubehörs, mit der Verwendung oder geplanten Verwendung der Prüfobjekte und mit den Defekten, die bei der Verwendung oder beim Betrieb auftreten können.
4.
Sachverständige müssen von den beteiligten Parteien unabhängig sein. Sie dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Käufer, dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem Benutzer des Prüfungsobjekts identisch noch Beauftragte einer der genannten Parteien sein.
5.
Sachverständige dürfen keiner Tätigkeit nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und mit der Zuverlässigkeit im Hinblick auf ihre Inspektionsarbeiten in Konflikt kommen könnten. Insbesondere müssen sie unabhängig von wirtschaftlichen Einflussnahmen finanzieller oder sonstiger Art auf die Beurteilung sein.
6.
Sachverständige müssen über eine angemessene Haftpflichtversicherung verfügen. Auftraggeber und Sachverständige vereinbaren den Umfang der Haftung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung.
7.
Diese Anforderungen gelten als erfüllt für das Personal einer nach Artikel 15 bezeichneten Konformitätsbewertungsstelle.

Anhang 4

(Art. 13)

Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen

1.
Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen wollen, müssen den Pflichten nach folgenden Unterabschnitten des RID oder des ADR nachkommen:
a.
1.8.6.2 in Bezug auf ihre Arbeit;
b.
1.8.6.4 im Fall von Delegationen;
c.
1.8.6.5 in Bezug auf Meldepflichten.
2.
Die übrigen Konformitätsbewertungsstellen müssen den Pflichten nach Ziffer 1 Buchstaben a–c sinngemäss nachkommen.
3.
Falls Konformitätsbewertungsstellen ähnliche Bewertungs- und Prüftätigkeiten bei vergleichbaren Gefahrgutumschliessungen ausüben, müssen sie sich gegenseitig einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse der Bewertungen und Prüfungen übermitteln.
4.
Besondere Pflichten für Konformitätsbewertungsstellen, die durch das UVEK bezeichnet wurden:
a.
Mitwirkung an der einschlägigen Normungsarbeit nach den Vorgaben des UVEK;
b.
Mitwirkung an den Koordinationsveranstaltungen des BAV.

Anhang 5

(Art. 15)

Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch das UVEK

1. Verfahren

1.1 Das Gesuch um Bezeichnung als Konformitätsbewertungsstelle ist beim UVEK einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

a.
eine Beschreibung der Tätigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung, der Neubewertung der Konformität, den wiederkehrenden Prüfungen, den Zwischenprüfungen und den ausserordentlichen Prüfungen;
b.
eine Beschreibung der Gefahrgutumschliessungen, deren Konformität die Stelle prüfen will;
c.
eine Kopie der Verfügung der SAS, in der diese bescheinigt, dass die Stelle nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a akkreditiert ist;
d.
Nachweise, dass die Stelle die Bedingungen für die Bezeichnung erfüllt;
e.
eine Bestätigung, dass die Stelle ihre Pflichten nach Anhang 4 zur Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, diese zu erfüllen;
f.
ein Abdruck und das Bild des vorgesehenen Prüfzeichens für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind.

1.2 Das UVEK:

a.
bezeichnet die Konformitätsbewertungsstelle mittels Verfügung und weist ihr eine Kennnummer zu;
b.
führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen, ihrer Prüfzeichen und Kennnummern;
c.
meldet Konformitätsbewertungsstellen, die für Prüfungen an ortsbeweglichen Druckgeräten bezeichnet wurden, zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 199934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

34 SR 0.946.526.81

2. Voraussetzungen

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss:

a.
über geeignetes, geschultes, sachkundiges und erfahrenes Personal verfügen, das seine technischen Aufgaben in zufriedenstellender Weise ausüben kann und das in eine zweckmässige Organisationsstruktur eingebunden ist;
b.
Zugang zu geeigneten und hinreichenden Einrichtungen und Ausrüstungen haben;
c.
in unabhängiger Art und Weise arbeiten und frei von Einflüssen sein, die sie daran hindern könnten;
d.
geschäftliche Verschwiegenheit über die unternehmerischen und eigentumsrechtlich geschützten Tätigkeiten des Herstellers und anderer Konformitätsbewertungsstellen bewahren;
e.
eine klare Trennung zwischen den Aufgaben als Konformitätsbewertungsstelle und den damit nicht zusammenhängenden Aufgaben einhalten;
f.
ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem haben;
g.
sicherstellen, dass die im RID oder im ADR festgelegten Prüfungen durchgeführt werden; und
h.
ein wirksames und geeignetes Berichts- und Aufzeichnungssystem unterhalten, das die Anforderungen der Abschnitte 1.8.7 und 1.8.8 RID oder der Abschnitte 1.8.7 und 1.8.8 ADR erfüllt.

Anhang 6

(Art. 27 Abs. 1)

Neubewertung der Konformität

Für die Neubewertung der Konformität von ortsbeweglichen Druckgeräten ist folgendes Verfahren anzuwenden:

1.
Der Eigentümer oder Betreiber der ortsbeweglichen Druckgeräte muss:
a.
eine gemäss der Norm EN ISO/IEC 17020 Typ A akkreditierte und für Neubewertungen anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hinzuziehen;
b.
dieser Konformitätsbewertungsstelle alle Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übergeben, damit sie diese eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse).
2.
Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie Geräte, die die Anforderungen des RID oder des ADR erfüllen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der nach Ziffer 1 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.
3.
Sind die Ergebnisse der Bewertungen nach Ziffer 2 zufriedenstellend, sind die Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäss RID oder ADR zu unterziehen. Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, so ist die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Konformitätsbewertungsstelle oder unter deren Aufsicht anzubringen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle anzugeben. Diese stellt unter Berücksichtigung von Ziffer 5 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus.
4.
Für Druckbehälter, die in Serie hergestellt wurden, einschliesslich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile, bewertet eine Typ A akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle die Konformität des Baumusters nach Ziffer 2 und stellt eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus. Bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung sind die so bewerteten Druckgefässe mit der Kennzeichnung nach Artikel 8 zu versehen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Konformitätsbewertungsstelle anzu­geben.
5.
In allen Fällen stellt die für die wiederkehrende Prüfung zuständige Konformitätsbewertungsstelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus. Die Bescheinigung enthält mindestens folgende Angaben:
a.
Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, welche die Bescheinigung ausstellt, und, wenn es sich nicht um die gleiche Konformitätsbewertungsstelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität nach Ziffer 2 zuständigen Typ A akkreditieren Konformitätsbewertungsstelle;
b.
Name und Adresse des Eigentümers oder Betreibers;
c.
bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer 4 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters;
d.
Daten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi-Kennzeichnung versehen worden sind, mindestens aber deren Seriennummer(n); und
e.
Datum der Ausstellung.
6.
Die zuständige Konformitätsbewertungsstelle stellt eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus. Bei Anwendung des Verfahrens nach Ziffer 4 stellt die für die Neubewertung der Konformität zuständige Konformitätsbewertungsstelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus. Die Bescheinigung enthält mindestens folgende Angaben:
a.
Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, welche die Bescheinigung ausstellt;
b.
Namen und Adressen des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist;
c.
Daten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweg­lichen Druckgeräte;
d.
Datum der Ausstellung; und
e.
den Vermerk: «Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon.»

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