Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) verordnet: |
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Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt nach der Richtlinie 2014/33/EU5 (EU-Aufzugsrichtlinie):
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Aufzugsrichtlinie. 3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Aufzugsrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 13–15 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1. 4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2. 5 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV). 5 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251. |
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme
1 Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn:
2 Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn:
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 3 Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
1 Für die Konformitätsbewertung von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14–17 der EU‑Aufzugsrichtlinie8 und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, II und IV–XII. 2 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 19 Absätze 3–5 der EU-Aufzugsrichtlinie. 3 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
4 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV. 8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie10:
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure oder die Händler richtet sich nach Artikel 12 der EU-Aufzugsrichtlinie. 3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-Aufzugsrichtlinie. 10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 6 Marktüberwachung
1 Die Marktüberwachung betreffend Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV11. 2 Soweit elektrische Bestandteile oder Installationen betroffen sind, richtet sich die Zuständigkeit für die Marktüberwachung nach der Elektrizitätsgesetzgebung. 11 SR 930.111 |
Art. 7 Meldung in Verkehr gebrachter Aufzüge
1 Der Montagebetrieb meldet Aufzüge, die er in Verkehr bringt, innerhalb von 30 Tagen ab Inverkehrbringen den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gestützt auf das PrSG bezeichneten Kontrollorganen. 2 Die Meldungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
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Art. 8 Aufzugsregister
1 Das WBF bezeichnet unter den für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen ein Organ, das zum Zweck der Marktüberwachung ein Register der Aufzüge führt (Registrierungsstelle). 2 Das Aufzugsregister enthält die Angaben, die zur Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachung erforderlich sind; es enthält mindestens die Angaben nach Artikel 7 Absatz 2. 3 Die Registrierungsstelle stellt den anderen für Aufzüge zuständigen Kontrollorganen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufzüge die Angaben zur Verfügung, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; sie stellt ihnen mindestens die Angaben nach Artikel 7 Absatz 2 zur Verfügung. |
Art. 10 Übergangsbestimmungen
1 Aufzüge, die vor dem 20. April 2016 gemäss dem 2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 199913 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 in Betrieb genommen werden. 2 Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die vor dem 20. April 2016 gemäss dem 2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 20. April 2016 auf dem Markt bereitgestellt werden. 3 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die gemäss dem 2. Abschnitt der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig. 4 Für Aufzüge, die vor dem 1. August 1999 oder nach Artikel 18 der Aufzugsverordnung vom 23. Juni 1999 in Verkehr gebracht worden sind und umgebaut oder erneuert werden, gilt Artikel 3 nicht. 13 [AS 1999 1875, 2000 187Art. 22 Abs. 1 Ziff. 6, 2005 4265, 2008 1785Anhang 2 Ziff. 2, 2010 2583Anhang 4 Ziff. II 7, 2011 1755Ziff. III] |
Anhang |
(Art. 1 Abs. 3 und 4) |
Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbarem Recht |
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1. Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-Aufzugsrichtlinie14, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:
2. Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:
14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |