Verordnung
über die Sicherheit von Druckgeräten
(Druckgeräteverordnung, DGV)
vom 25. November 2015 (Stand am 19. Juli 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung (UVG),
in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG)
und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
Anhang
1
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung auf dem Markt von Druckgeräten und Baugruppen nach der Richtlinie 2014/68/EU5 (EU-Druckgeräterichtlinie) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Druckgeräterichtlinie.
3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Druckgeräterichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 24–26 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang Ziffer 1.
4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Druckgeräterichtlinie verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
5 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Druckgeräte und Baugruppen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).
5 Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt
Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
- a.
- sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie von Gütern nicht gefährden; und
- b.
- die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Anforderungen nach Artikel 4 der EU-Druckgeräterichtlinie7 und nach den in dieser Bestimmung genannten Anhängen I und II erfüllt sind.
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 3 Einstufung von Druckgeräten, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
1 Die Einstufung von Druckgeräten richtet sich nach Artikel 13 der EU-Druckgeräterichtlinie8 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang II.
2 Für die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 12, 14, 15 und 17 der EU-Druckgeräterichtlinie und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I, III und IV.
3 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 19 Absätze 4 und 5 der EU-Druckgeräterichtlinie.
4 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
- a.
- nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 (AkkBV) akkreditiert sein;
- b.
- von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c.
- durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
5 Die Anforderungen an Betreiberprüfstellen sind in den Artikeln 16 und 25 der EU‑Druckgeräterichtlinie geregelt.
6 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.
8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-Druckgeräterichtlinie10:
- a.
- Hersteller: Artikel 6;
- b.
- Bevollmächtigte: Artikel 7;
- c.
- Importeure: Artikel 8;
- d.
- Händler: Artikel 9.
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und Händler richtet sich nach Artikel 10 der EU-Druckgeräterichtlinie.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 11 der EU-Druckgeräterichtlinie.
10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen
Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend Druckgeräte und Baugruppen richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV11.
11 SR 930.111
Art. 7 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Druckgeräteverordnung vom 20. November 200212 wird aufgehoben.
2 …13
12 [AS 2003 38, 2010 2583Anhang 4 Ziff. II 5, 2015 1903Anhang 6 Ziff. 6]
13 Die Änderung kann unter AS 2016 233konsultiert werden.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Druckgeräte und Baugruppen, die vor dem 19. Juli 2016 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 19. Juli 2016 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
2 Bescheinigungen und Beschlüsse von Konformitätsbewertungsstellen, die nach bisherigem Recht ausgestellt beziehungsweise gefasst wurden, bleiben unter der vorliegenden Verordnung gültig.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 19. Juli 2016 in Kraft.