Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 verordnet: |
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Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt sowie die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) nach der Verordnung (EU) 2016/4254 (EU-PSA-Verordnung) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte. 2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 2 der EU-PSA-Verordnung. 3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 3 der EU-PSA-Verordnung. Die in Artikel 3 Nummern 10–12 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1. 4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2. 5 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für PSA die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20105 über die Produktesicherheit (PrSV). 4 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51. |
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt
PSA dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 3 Einstufung von PSA, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
1 Die Einstufung von PSA richtet sich nach Artikel 18 der EU-PSA-Verordnung7 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I. Wird der Anhang I der EU-PSA-Verordnung geändert, so obliegt es dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Verweis auf die entsprechende Fassung der EU-PSA-Verordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 anzupassen. 2 Für die Konformitätsbewertung von PSA gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14, 15 und 19 der EU-PSA-Verordnung und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I–IX. 3 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-PSA-Verordnung. 4 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
5 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV. 7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung9:
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 12 der EU-PSA-Verordnung. 3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-PSA-Verordnung. 9 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend PSA richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV10. 10 SR 930.111 |
Art. 7 Übergangsbestimmungen
1 Die Bereitstellung auf dem Markt von PSA, die nach bisherigem Recht konform sind und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, wird nicht behindert. 2 Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, gelten bis zum 21. April 2023, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden. |
Anhang |
(Art. 1 Abs. 3 und 4) |
Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht |
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1. Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der EU-PSA-Verordnung11 genannt werden und auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen:
2. Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU‑Rechts das folgende schweizerische Recht:
11 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |