Verordnung
über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen
(PSA-Verordnung, PSAV)
vom 25. Oktober 2017 (Stand am 21. April 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091
über die Produktesicherheit (PrSG)
und auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812
über die Unfallversicherung,
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
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Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt sowie die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) nach der Verordnung (EU) 2016/4254 (EU-PSA-Verordnung) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 2 der EU-PSA-Verordnung.
3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 3 der EU-PSA-Verordnung. Die in Artikel 3 Nummern 10–12 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
5 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für PSA die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20105 über die Produktesicherheit (PrSV).
4 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.
Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt
PSA dürfen nur in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn:
- a.
- sie bei angemessener Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit von Haustieren und Eigentum nicht gefährden; und
- b.
- die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 5 der EU-PSA-Verordnung6 und nach dem in dieser Bestimmung genannten Anhang II erfüllt sind.
6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 3 Einstufung von PSA, Konformität, Konformitätsbewertungsstellen und Bezeichnungsbehörden
1 Die Einstufung von PSA richtet sich nach Artikel 18 der EU-PSA-Verordnung7 sowie dem in dieser Bestimmung genannten Anhang I. Wird der Anhang I der EU-PSA-Verordnung geändert, so obliegt es dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Verweis auf die entsprechende Fassung der EU-PSA-Verordnung in der Fussnote zu Artikel 1 Absatz 1 anzupassen.
2 Für die Konformitätsbewertung von PSA gelten die Grundsätze und die Verfahren nach den Artikeln 14, 15 und 19 der EU-PSA-Verordnung und nach den in diesen Bestimmungen genannten Anhängen I–IX.
3 Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sofern die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie belassen werden. Für das Anbringen weiterer Angaben und Kennzeichen gilt Artikel 17 Absätze 3 und 4 der EU-PSA-Verordnung.
4 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:
- a.
- nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19968 (AkkBV) akkreditiert sein;
- b.
- von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
- c.
- durch Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
5 Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen und zum Entzug der Bezeichnung, die Rechte und Pflichten der bezeichneten Stellen sowie die Anforderungen an die Bezeichnungsbehörden richten sich nach dem 3. Kapitel (Art. 24–34c) der AkkBV.
7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 4 Bestimmungen über die Wirtschaftsakteure
1 Die Pflichten der folgenden Wirtschaftsakteure richten sich nach den nachstehenden Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung9:
- a.
- Hersteller: Artikel 8;
- b.
- Bevollmächtigte: Artikel 9;
- c.
- Importeure: Artikel 10;
- d.
- Händler: Artikel 11.
2 Die Geltung der Pflichten des Herstellers für die Importeure und die Händler richtet sich nach Artikel 12 der EU-PSA-Verordnung.
3 Die Identifizierung der Wirtschaftsakteure gegenüber den Marktüberwachungsbehörden richtet sich nach Artikel 13 der EU-PSA-Verordnung.
9 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
Art. 5 Bezeichnung technischer Normen
Die Bezeichnung technischer Normen richtet sich nach Artikel 6 PrSG. Zuständig ist das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Art. 6 Marktüberwachung
Die Marktüberwachung betreffend PSA richtet sich nach den Artikeln 19–29 PrSV10.
10 SR 930.111
Art. 7 Übergangsbestimmungen
1 Die Bereitstellung auf dem Markt von PSA, die nach bisherigem Recht konform sind und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht werden, wird nicht behindert.
2 Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, gelten bis zum 21. April 2023, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 21. April 2018 in Kraft.
2 Artikel 3 Absatz 5 tritt am 6. November 2017 in Kraft.