1 Hat ein Marktüberwachungsorgan Grund zur Annahme, dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes oder im Zuge der Erbringung einer Dienstleistung verwendetes Bauprodukt mit einem Risiko verbunden ist, so untersucht es, ob das betreffende Bauprodukt die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt. Aus der Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder aus der Verfügbarkeit eines anderen Bauprodukts, von dem eine geringere Gefährdung ausgeht, darf jedoch nicht geschlossen werden, dass von dem kontrollierten Bauprodukt ein Risiko ausgeht.
2 Ein mit einem Risiko verbundenes Produkt ist ein Produkt, das öffentliche Interessen wie die Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, den Verbraucher- und Umweltschutz und die öffentliche Sicherheit stärker negativ beeinflussen kann, als bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung als vernünftig und vertretbar gilt; dies schliesst auch die Gebrauchsdauer und gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen ein.
3 Gelangt das Marktüberwachungsorgan im Verlauf der Untersuchung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt, so fordert es die betroffene Wirtschaftsakteurin unverzüglich auf:
- a.
- innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, damit das Bauprodukt diese Anforderungen erfüllt, insbesondere damit die erklärten und die tatsächlichen Leistungen des Bauprodukts übereinstimmen;
- b.
- das Bauprodukt zurückzunehmen oder das Bauprodukt zurückzurufen; oder
- c.
- anstelle von Korrekturmassnahmen nach den Buchstaben a und b technische Kompensationsmassnahmen am Bauwerk vorzuschlagen, mit denen die festgestellten Risiken gemindert werden.
4 Ergibt eine Kontrollmassnahme, dass ein Bauprodukt ein Risiko für die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke darstellt, obwohl es die sonstigen Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt, so hat die Wirtschaftsakteurin dafür zu sorgen, dass das betreffende Bauprodukt dieses Risiko bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr aufweist.
5 Die Wirtschaftsakteurin stellt sicher, dass sich alle geeigneten Korrekturmassnahmen, die sie ergreift, auf sämtliche betroffenen Bauprodukte erstrecken, die sie auf dem Markt bereitgestellt hat.
6 Ergreift die betreffende Wirtschaftsakteurin innerhalb der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Frist keine angemessenen Korrekturmassnahmen, so kann das Marktüberwachungsorgan:
- a.
- alle geeigneten vorläufigen Massnahmen treffen, um die Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken;
- b.
- die Rücknahme oder den Rückruf des Bauprodukts veranlassen; oder
- c.
- die Verwenderinnen und Verwender des Bauprodukts vor mit dem Produkt verbundenen Risiken warnen, um das Risiko einer Verletzung oder des Eintretens eines anderen Schadens zu verringern; in diesem Falle macht das Marktüberwachungsorgan die Informationen über die Gefährlichkeit des Bauprodukts und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.