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Verordnung
über Bauprodukte
(Bauprodukteverordnung, BauPV)

vom 27. August 2014 (Stand am 9. Dezember 2014)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 20141
über Bauprodukte (BauPG),
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA3)
sowie des Anhangs I des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),

verordnet:

1 SR 933.0

2 SR 0.946.526.81

3 MRA = Mutual Recognition Agreement

4 SR 0.632.31

1. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt

Art. 1 Grundanforderungen an Bauwerke  

(Art. 3 Abs. 2 und 3 BauPG)

Die Grun­dan­for­de­run­gen an Bau­wer­ke wer­den in An­hang 1 kon­kre­ti­siert.

Art. 2 Bezeichnung der für die Erstellung von Leistungserklärungen relevanten Rechtsakte  

(Art. 3 Abs. 4 und 8 Abs. 3 BauPG)

1 Das Bun­des­amt für Bau­ten und Lo­gis­tik (BBL) be­zeich­net nach An­hö­rung des Staats­se­kre­ta­ri­ats für Wirt­schaft (SE­CO) und der Eid­ge­nös­si­schen Kom­mis­si­on für Bau­pro­duk­te (Art. 30 BauPG) die­je­ni­gen Rechts­ak­te der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU), die:

a.
die we­sent­li­chen Merk­ma­le ei­nes Bau­pro­dukts fest­le­gen, für die die Her­stel­le­rin die Leis­tung des Pro­dukts ge­mä­ss Ar­ti­kel 8 Ab­satz 3 BauPG in je­dem Fall zu er­klä­ren hat;
b.
Schwel­len­wer­te nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 3 BauPG für die Pro­dukt­leis­tung fest­le­gen, die in Be­zug auf die we­sent­li­chen Merk­ma­le zu er­fül­len sind.

2 Es führt auf sei­ner Web­sei­te ei­ne ak­tu­el­le Lis­te der Bun­deser­las­se mit Schwel­len­wer­ten, wel­che die Leis­tun­gen fest­le­gen, die für ein Bau­pro­dukt in Be­zug auf die we­sent­li­chen Merk­ma­le ein­zu­hal­ten sind.

3 Es be­zeich­net nach An­hö­rung des SE­CO und der Eid­ge­nös­si­schen Kom­mis­si­on für Bau­pro­duk­te (Art. 30 BauPG) un­ter Be­zug­nah­me auf die har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen die­je­ni­gen Schwel­len­wer­te, Leis­tungs­stu­fen und Leis­tungs­klas­sen, wel­che die Her­stel­le­rin mit Be­zug auf die we­sent­li­chen Merk­ma­le im Hin­blick auf die Si­cher­heit ei­nes Bau­pro­dukts ein­zu­hal­ten hat. Es pu­bli­ziert da­zu ein Ver­zeich­nis im Bun­des­blatt und ak­tua­li­siert die­ses Ver­zeich­nis re­gel­mäs­sig.

Art. 3 Bezeichnung von Rechtsakten zur Festlegung von Leistungsklassen und zur Einordnung von Bauprodukten in Leistungssstufen oder -klassen  


(Art. 7 Abs. 1 BauPG)

Das BBL be­zeich­net nach An­hö­rung des SE­CO und der Eid­ge­nös­si­schen Kom­mis­si­on für Bau­pro­duk­te (Art. 30 BauPG) die­je­ni­gen Rechts­ak­te der EU, die:

a.
Leis­tungs­klas­sen in Be­zug auf die we­sent­li­chen Merk­ma­le ei­nes Bau­pro­dukts fest­le­gen;
b.
Vor­aus­set­zun­gen fest­le­gen, un­ter de­nen an­zu­neh­men ist, dass ein Bau­pro­dukt oh­ne Prü­fun­gen oder oh­ne wei­te­re Prü­fun­gen ei­ner be­stimm­ten Leis­tungs­stu­fe oder -klas­se an­ge­hört.
Art. 4 Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit  

(Art. 6 BauPG)

1 Die Be­wer­tung und die Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit von Bau­pro­duk­ten in Be­zug auf ih­re we­sent­li­chen Merk­ma­le wer­den nach ei­nem der in An­hang 2 Zif­fer 1 ent­hal­te­nen Sys­te­me durch­ge­führt.

2 Das BBL be­zeich­net nach An­hö­rung des SE­CO und der Eid­ge­nös­si­schen Kom­mis­si­on für Bau­pro­duk­te (Art. 30 BauPG) die­je­ni­gen Rechts­ak­te der EU, die fest­le­gen, wel­che Sys­te­me für wel­ches Bau­pro­dukt bzw. für wel­che Fa­mi­lie von Bau­pro­duk­ten oder für wel­ches we­sent­li­che Merk­mal an­zu­wen­den sind.

Art. 5 Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps  

(Art. 6 Abs. 3 Bst. a BauPG)

1 Ei­ne Her­stel­le­rin kann in Über­ein­stim­mung mit der an­wend­ba­ren be­zeich­ne­ten har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­ti­on oder dem an­wend­ba­ren be­zeich­ne­ten Rechts­akt ge­mä­ss Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be b hin­sicht­lich ei­nes oder meh­re­rer we­sent­li­cher Merk­ma­le des Bau­pro­dukts, das sie in Ver­kehr bringt, oh­ne wei­te­re Prü­fung oder Be­rech­nung er­klä­ren, dass das Pro­dukt ei­ner be­stimm­ten Leis­tungs­stu­fe oder Leis­tungs­klas­se ent­spricht.

2 Sie kann ih­re Leis­tungs­er­klä­rung auf der Grund­la­ge al­ler oder ei­nes Teils der bei ei­nem an­de­ren Bau­pro­dukt ge­won­ne­nen Prü­f­er­geb­nis­se er­stel­len, wenn:

a.
ihr Bau­pro­dukt von ei­ner be­zeich­ne­ten har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm er­fasst wird;
b.
das Bau­pro­dukt dem Pro­dukt­typ des an­de­ren be­reits her­ge­stell­ten Bau­pro­dukts ent­spricht, das des­sen Her­stel­le­rin in Über­ein­stim­mung mit der­sel­ben be­zeich­ne­ten har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm ei­ner Pro­dukt­prü­fung un­ter­zo­gen hat; und
c.
sie die Ge­neh­mi­gung der an­de­ren Her­stel­le­rin für die Ver­wen­dung die­ser Prü­f­er­geb­nis­se ein­ge­holt hat.

3 In ei­nem Fall nach Ab­satz 2 bleibt die an­de­re Her­stel­le­rin für die Ge­nau­ig­keit, Zu­ver­läs­sig­keit und Sta­bi­li­tät der Prü­f­er­geb­nis­se ver­ant­wort­lich.

4 Die Her­stel­le­rin kann ih­re Leis­tungs­er­klä­rung auf der Grund­la­ge al­ler oder ei­nes Teils der Prü­f­er­geb­nis­se ei­nes an sie ab­ge­ge­be­nen Sys­tems oder Bau­teils er­stel­len, wenn:

a.
ihr Bau­pro­dukt von ei­ner be­zeich­ne­ten har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­ti­on er­fasst wird;
b.
das Bau­pro­dukt ein Sys­tem aus Bau­tei­len ist, die sie ord­nungs­ge­mä­ss ent­spre­chend der prä­zi­sen An­lei­tung der Sys­tem- oder Bau­tei­lean­bie­te­rin mon­tiert;
c.
die Bau­tei­lean­bie­te­rin das Sys­tem oder Bau­teil be­reits im Hin­blick auf ei­nes oder meh­re­re sei­ner we­sent­li­chen Merk­ma­le ge­mä­ss der je­wei­li­gen har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­ti­on ge­prüft hat; und
d.
sie die Ge­neh­mi­gung der be­tref­fen­den Bau­tei­lean­bie­te­rin für die Ver­wen­dung der ge­won­ne­nen Prü­f­er­geb­nis­se ein­ge­holt hat.

5 In ei­nem Fall nach Ab­satz 4 bleibt die Bau­tei­lean­bie­te­rin für die Ge­nau­ig­keit, Zu­ver­läs­sig­keit und Sta­bi­li­tät der Prü­f­er­geb­nis­se ver­ant­wort­lich.

6 Die Her­stel­le­rin hat bei ei­nem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren nach den Ab­sät­zen 1, 2 und 4 an­ge­mes­sen zu do­ku­men­tie­ren, dass die Vor­aus­set­zun­gen des ge­wähl­ten Ver­fah­rens er­füllt sind.

7 Ge­hört das in den Ab­sät­zen 1, 2 und 4 ge­nann­te Bau­pro­dukt zu ei­ner Fa­mi­lie von Bau­pro­duk­ten, für die zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit Sys­tem 1+ oder 1 nach An­hang 2 Zif­fer 1 an­zu­wen­den ist, so wird die in Ab­satz 6 ge­for­der­te Do­ku­men­ta­ti­on von ei­ner Pro­dukt­zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le nach An­hang 2 Zif­fer 2.1 über­prüft.

Art. 6 Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen  

(Art. 6 Abs. 3 Bst. b BauPG)

1 Klein­st­un­ter­neh­men, die Bau­pro­duk­te her­stel­len, die von ei­ner ge­mä­ss Ar­ti­kel 12 Ab­satz 1 BauPG be­zeich­ne­ten har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm er­fasst sind, kön­nen im Hin­blick auf das Sys­tem zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit nach An­hang 2 Zif­fer 1 die fol­gen­den Ver­ein­fa­chun­gen vor­neh­men:

a.
Sieht die be­zeich­ne­te har­mo­ni­sier­te tech­ni­sche Norm Sys­tem 3 oder 4 vor, so kann das Klein­st­un­ter­neh­men die von der Norm vor­ge­se­he­nen Me­tho­den zur Be­stim­mung des Pro­dukt­typs mit­tels Ty­p­prü­fung durch an­de­re Me­tho­den er­set­zen.
b.
Klein­st­un­ter­neh­men kön­nen auch Bau­pro­duk­te, auf die Sys­tem 3 An­wen­dung fin­det, ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen für Sys­tem 4 be­han­deln.

2 Wen­det ei­ne Her­stel­le­rin die­se ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren an, so weist sie mit ei­ner an­ge­mes­se­nen Do­ku­men­ta­ti­on nach, dass die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 und die gel­ten­den An­for­de­run­gen er­füllt sind.

Art. 7 Vereinfachte Verfahren für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte  

(Art. 6 Abs. 3 Bst. c BauPG)

1 Die Her­stel­le­rin ei­nes Bau­pro­dukts kann den Teil des an­wend­ba­ren Sys­tems nach An­hang 2 Zif­fer 1, der die Leis­tungs­be­wer­tung be­trifft, durch ei­ne an­ge­mes­se­ne Do­ku­men­ta­ti­on er­set­zen, wenn das Bau­pro­dukt:

a.
von ei­ner ge­mä­ss Ar­ti­kel 12 Ab­satz 1 BauPG be­zeich­ne­ten har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm er­fasst wird;
b.
auf einen be­son­de­ren Auf­trag hin, in­di­vi­du­ell ge­fer­tigt wird oder als Son­der­an­fer­ti­gung im Rah­men ei­ner Nicht-Se­ri­en­fer­ti­gung ge­fer­tigt wird; und
c.
in ei­nem be­stimm­ten ein­zel­nen Bau­werk ein­ge­baut wird.

2 Mit ei­ner an­ge­mes­se­nen Do­ku­men­ta­ti­on, die ei­ne Be­schrei­bung der an­ge­wand­ten Me­tho­den ent­hält, weist die Her­stel­le­rin nach, dass die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 1 so­wie die gel­ten­den An­for­de­run­gen er­füllt sind.

3 Ge­hört das in Ab­satz 1 ge­nann­te Bau­pro­dukt zu ei­ner Fa­mi­lie von Bau­pro­duk­ten, für die zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit ge­mä­ss An­hang 2 Zif­fer 1 Sys­tem 1+ oder 1 an­zu­wen­den wä­re, so wird die an­ge­mes­se­ne Do­ku­men­ta­ti­on von ei­ner Pro­dukt­zer­ti­fi­zie­rungs­stel­le nach An­hang 2 Zif­fer 2.1 über­prüft.

Art. 8 Inhalt der Leistungserklärung  

(Art. 8 Abs. 6 BauPG)

1 Die Leis­tungs­er­klä­rung ent­hält ins­be­son­de­re fol­gen­de An­ga­ben:

a.
den Ver­weis auf den Pro­dukt­typ, für den die Leis­tungs­er­klä­rung er­stellt wur­de;
b.
die Sys­te­me zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit des Bau­pro­dukts ge­mä­ss An­hang 2 Zif­fer 1;
c.
die Re­fe­renz­num­mer und das Aus­ga­be­da­tum der be­zeich­ne­ten har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­ti­on, die zur Be­wer­tung der ein­zel­nen we­sent­li­chen Merk­ma­le ver­wen­det wur­de;
d.
so­weit zu­tref­fend die von der Her­stel­le­rin ver­ge­be­ne Re­fe­renz­num­mer der für die Zwe­cke der Ar­ti­kel 5–7 ver­wen­de­ten Do­ku­men­ta­ti­on und die An­for­de­run­gen, die das Pro­dukt nach An­ga­ben der Her­stel­le­rin er­füllt.

2 Die Leis­tungs­er­klä­rung ent­hält Fol­gen­des:

a.
die Ver­wen­dungs­zwe­cke des Bau­pro­dukts ge­mä­ss der je­weils an­wend­ba­ren har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­ti­on;
b.
ei­ne Lis­te der we­sent­li­chen Merk­ma­le, die in die­sen har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen für die er­klär­ten Ver­wen­dungs­zwe­cke fest­ge­legt wur­den;
c.
die Leis­tung min­des­tens ei­nes der we­sent­li­chen Merk­ma­le des Bau­pro­dukts, die für die er­klär­ten Ver­wen­dungs­zwe­cke re­le­vant sind;
d.
so­weit zu­tref­fend, die Leis­tung des Bau­pro­dukts nach Stu­fen oder Klas­sen oder in ei­ner Be­schrei­bung und, falls er­for­der­lich, auf­grund ei­ner Be­rech­nung in Be­zug auf die­je­ni­gen we­sent­li­chen Merk­ma­le, die ge­mä­ss Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 fest­ge­legt wor­den sind; und
e.
die An­ga­be der Buch­sta­ben «NPD» (No Per­for­man­ce De­ter­mi­ned/kei­ne Leis­tung fest­ge­stellt) für die auf­ge­lis­te­ten we­sent­li­chen Merk­ma­le, für die kei­ne Leis­tung er­klärt wird.

3 Über­dies nennt die Leis­tungs­er­klä­rung die Leis­tung der­je­ni­gen we­sent­li­chen Merk­ma­le des Bau­pro­dukts, die sich auf die Ver­wen­dungs­zwe­cke be­zie­hen, für die die Be­stim­mun­gen der zu­stän­di­gen Or­ga­ne des Bun­des, der Kan­to­ne oder der Ver­trags­part­ner des MRA und des EFTA-Über­ein­kom­mens an dem Ort zu be­rück­sich­ti­gen sind, wo die Her­stel­le­rin ei­ne Be­reit­stel­lung des Bau­pro­dukts auf dem Markt be­ab­sich­tigt.

4 Wur­de für ein Bau­pro­dukt ei­ne Eu­ro­päi­sche Tech­ni­sche Be­wer­tung (ETB) er­stellt, so ist die Leis­tung des Bau­pro­dukts nach Stu­fen oder Klas­sen oder in ei­ner Be­schrei­bung in Be­zug auf al­le we­sent­li­chen Merk­ma­le zu er­klä­ren, die in der ETB ent­hal­ten sind.

5 Die Leis­tungs­er­klä­rung wird un­ter Ver­wen­dung des Mus­ters nach An­hang 3 er­stellt.

Art. 9 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung  

(Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b und 10 Abs. 3 BauPG)

1 Für je­des Pro­dukt, für das ei­ne Leis­tungs­er­klä­rung zu er­stel­len ist, ist die­se ent­we­der in ge­druck­ter oder in elek­tro­ni­scher Form zur Ver­fü­gung zu stel­len.

2 Wird ei­ner Ab­neh­me­rin oder ei­nem Ab­neh­mer ein Los glei­cher Pro­duk­te ge­lie­fert, so muss die­sem Los le­dig­lich ein Ex­em­plar der Leis­tungs­er­klä­rung bei­ge­fügt wer­den.

3 Ver­langt es ei­ne Ab­neh­me­rin oder ein Ab­neh­mer, so muss ihr oder ihm ei­ne Leis­tungs­er­klä­rung in ge­druck­ter Form zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den.

4 Das BBL be­zeich­net nach An­hö­rung des SE­CO und der Eid­ge­nös­si­schen Kom­mis­si­on für Bau­pro­duk­te (Art. 30 BauPG) die­je­ni­gen Rechts­ak­te der EU, die:

a.
die Be­din­gun­gen für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung der Leis­tungs­er­klä­rung auf ei­ner Web­sei­te fest­le­gen;
b.
nach Bau­pro­duk­te­fa­mi­li­en auf der Grund­la­ge der Le­bens­er­war­tung oder der Be­deu­tung des Bau­pro­dukts für die Bau­wer­ke die Frist fest­le­gen, wie lan­ge ab dem In­ver­kehr­brin­gen ei­nes Bau­pro­dukts die Leis­tungs­er­klä­rung und die tech­ni­schen Un­ter­la­gen auf­zu­be­wah­ren sind.

5 Die ge­mä­ss Ab­satz 4 Buch­sta­be b fest­ge­leg­te Frist gilt auch als Frist ge­mä­ss Ar­ti­kel 10 Ab­satz 3 BauPG ab dem In­ver­kehr­brin­gen des Bau­pro­dukts. Wur­de kei­ne ab­wei­chen­de Frist nach Ab­satz 4 Buch­sta­be b fest­ge­legt, so be­trägt die Frist in bei­den Fäl­len 10 Jah­re ab dem In­ver­kehr­brin­gen des Bau­pro­dukts.

6 Die Leis­tungs­er­klä­rung muss in min­des­tens ei­ner Amtss­pra­che ab­ge­fasst sein.

2. Abschnitt: Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen

Art. 10 Vorschriften für Herstellerinnen  

(Art. 10 Abs. 1 BauPG)

1 Die Her­stel­le­rin er­stellt als Grund­la­ge für die Leis­tungs­er­klä­rung ei­ne tech­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on und be­schreibt dar­in al­le wich­ti­gen Ele­men­te in Zu­sam­men­hang mit dem vor­ge­schrie­be­nen Sys­tem zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit.

2 Die Her­stel­le­rin bringt nur Pro­duk­te in Ver­kehr oder stellt sie auf dem Markt be­reit, wenn die­se dem all­ge­mei­nen Si­cher­heits­ge­bot nach Ar­ti­kel 4 BauPG ent­spre­chen.

3 Wird kei­ne Leis­tungs­er­klä­rung er­stellt, so sind die nach­fol­gen­den Pflich­ten der Her­stel­le­rin sinn­ge­mä­ss an­zu­wen­den.

4 Die Her­stel­le­rin be­wahrt die tech­ni­schen Un­ter­la­gen und die Leis­tungs­er­klä­rung ge­mä­ss der Frist nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 4 Buch­sta­be b und Ab­satz 5 auf.

5 Die Her­stel­le­rin ge­währ­leis­tet durch ent­spre­chen­de Ver­fah­ren, dass die er­klär­te Leis­tung bei ei­ner Se­ri­en­fer­ti­gung dau­er­haft si­cher­ge­stellt ist. Ver­än­de­run­gen am Pro­dukt­typ und Än­de­run­gen an den an­wend­ba­ren har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen wer­den an­ge­mes­sen be­rück­sich­tigt. So­weit es für die Si­cher­stel­lung der Ge­nau­ig­keit, Zu­ver­läs­sig­keit und Sta­bi­li­tät der er­klär­ten Leis­tung ei­nes Bau­pro­dukts er­for­der­lich er­scheint, nimmt die Her­stel­le­rin an Stich­pro­ben von in Ver­kehr be­find­li­chen oder auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten Bau­pro­duk­ten Prü­fun­gen vor, stellt Un­ter­su­chun­gen an und führt er­for­der­li­chen­falls ein Ver­zeich­nis der Be­schwer­den, der nicht­kon­for­men Pro­duk­te und der Pro­duk­t­rück­ru­fe. Sie hält die Händ­le­rin­nen über die­se Über­wa­chung auf dem Lau­fen­den.

6 Sie stellt si­cher, dass ih­re Bau­pro­duk­te ei­ne Ty­pen-, Char­gen- oder Se­ri­en­num­mer oder ein an­de­res Kenn­zei­chen zu ih­rer Iden­ti­fi­zie­rung tra­gen oder, falls dies auf­grund der Grös­se oder Art des Bau­pro­dukts nicht mög­lich ist, dass die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen auf der Ver­pa­ckung oder in den bei­ge­füg­ten Un­ter­la­gen an­ge­ge­ben wer­den.

7 Sie gibt ih­ren Na­men, ih­ren ein­ge­tra­ge­nen Han­dels­na­men oder ih­re ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke und ih­re Kon­takt­an­schrift auf dem Bau­pro­dukt selbst oder, falls dies nicht mög­lich ist, auf der Ver­pa­ckung oder in den bei­ge­füg­ten Un­ter­la­gen an. In der An­schrift muss ei­ne zen­tra­le Stel­le an­ge­ge­ben sein, un­ter der die Her­stel­le­rin kon­tak­tiert wer­den kann.

8 Stellt die Her­stel­le­rin ein Bau­pro­dukt auf dem Markt be­reit, so stellt sie si­cher, dass dem Pro­dukt die er­for­der­li­chen Ge­brauchs- und Be­die­nungs­an­lei­tun­gen so­wie Si­cher­heits­in­for­ma­tio­nen bei­ge­fügt sind. Da­bei müs­sen die­se In­for­ma­tio­nen dem spe­zi­fi­schen Ge­fähr­dungs­po­ten­zi­al des Bau­pro­dukts ent­spre­chen. Je nach Bau­pro­dukt kön­nen die­se In­for­ma­tio­nen ins­be­son­de­re durch die nach­fol­gen­den An­ga­ben be­reit­ge­stellt wer­den:

a.
die Kenn­zeich­nung und Auf­ma­chung des Pro­dukts;
b.
die Ver­pa­ckung so­wie die An­lei­tun­gen für den Zu­sam­men­bau, die In­stal­la­ti­on und die War­tung des Pro­dukts;
c.
Warn- und Si­cher­heits­hin­wei­se.

9 Si­cher­heits­in­for­ma­tio­nen müs­sen in der Amtss­pra­che des Lan­des­tei­les ab­ge­fasst sein, in dem das Pro­dukt vor­aus­sicht­lich ver­wen­det wird. Er­gän­zend gel­ten die Ar­ti­kel 8 und 11 der Ver­ord­nung vom 19. Mai 20105 über die Pro­duk­te­si­cher­heit.

10 Ei­ne Her­stel­le­rin, die der Auf­fas­sung ist oder Grund zur An­nah­me hat, dass ein von ihr in Ver­kehr ge­brach­tes oder auf dem Markt be­reit­ge­stell­tes Bau­pro­dukt der Leis­tungs­er­klä­rung oder sons­ti­gen An­for­de­run­gen des BauPG oder die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spricht, er­greift un­ver­züg­lich die er­for­der­li­chen Kor­rek­tur­mass­nah­men, da­mit das Bau­pro­dukt den An­for­de­run­gen ent­spricht, nimmt es zu­rück oder ruft es zu­rück.

11 Stellt die Her­stel­le­rin fest, dass mit ih­rem Bau­pro­dukt Ri­si­ken ver­bun­den sind, so macht sie dem zu­stän­di­gen Markt­über­wa­chungs­or­gan in ei­ner Amtss­pra­che oder in Eng­lisch fol­gen­de An­ga­ben:

a.
al­le An­ga­ben, die ei­ne ge­naue Iden­ti­fi­zie­rung des Bau­pro­dukts er­lau­ben;
b.
ei­ne um­fas­sen­de Be­schrei­bung des Ri­si­kos, das mit dem Bau­pro­dukt ver­bun­den sein kann;
c.
al­le ver­füg­ba­ren An­ga­ben dar­über, von wem sie das Bau­pro­dukt be­zo­gen hat, und, aus­ge­nom­men bei der di­rek­ten Ab­ga­be an Ver­wen­de­rin­nen und Ver­wen­der, an wen sie es ge­lie­fert hat;
d.
die Mass­nah­men, die zur Ab­wen­dung des Ri­si­kos ge­trof­fen wor­den sind, wie zum Bei­spiel War­nun­gen, Ver­kaufss­topp, Rück­nah­me oder Rück­ruf.
Art. 11 Vorschriften für die Importeurinnen  

(Art. 10 Abs. 1 BauPG)

1 Ei­ne Im­por­teu­rin bringt nur Bau­pro­duk­te in Ver­kehr, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen des BauPG und die­ser Ver­ord­nung er­fül­len.

2 Vor dem In­ver­kehr­brin­gen ei­nes Bau­pro­dukts ver­ge­wis­sert sich die Im­por­teu­rin, dass:

a.
die Her­stel­le­rin die Be­wer­tung und die Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit durch­ge­führt hat;
b.
die Her­stel­le­rin die tech­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on ge­mä­ss Ar­ti­kel 10 Ab­satz 1 und die Leis­tungs­er­klä­rung ge­mä­ss Ar­ti­kel 8 BauPG er­stellt hat;
c.
dem Bau­pro­dukt die er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen bei­ge­fügt sind; und
d.
die Her­stel­le­rin die An­for­de­run­gen von Ar­ti­kel 10 Ab­sät­ze 6 und 7 er­füllt hat.

3 Ist ei­ne Im­por­teu­rin der Auf­fas­sung oder hat sie Grund zur An­nah­me, dass das Bau­pro­dukt der Leis­tungs­er­klä­rung oder sons­ti­gen An­for­de­run­gen des BauPG oder die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spricht, so bringt sie das Bau­pro­dukt erst dann in Ver­kehr, wenn es der bei­ge­füg­ten Leis­tungs­er­klä­rung und den An­for­de­run­gen ent­spricht oder nach­dem die Leis­tungs­er­klä­rung kor­ri­giert wur­de. Ist mit dem Bau­pro­dukt ein Ri­si­ko ver­bun­den, so gibt die Im­por­teu­rin dies der Her­stel­le­rin und den Markt­über­wa­chungs­or­ga­nen be­kannt.

4 Die Im­por­teu­rin gibt ih­ren Na­men, ih­ren ein­ge­tra­ge­nen Han­dels­na­men oder ih­re ein­ge­tra­ge­ne Mar­ke und ih­re Kon­takt­an­schrift auf dem Bau­pro­dukt selbst oder, falls dies nicht mög­lich ist, auf der Ver­pa­ckung oder in den bei­ge­füg­ten Un­ter­la­gen an.

5 Stellt die Im­por­teu­rin ein Bau­pro­dukt auf dem Markt be­reit, so stellt sie si­cher, dass dem Pro­dukt die er­for­der­li­chen Si­cher­heits­in­for­ma­tio­nen bei­ge­fügt sind. Für die Si­cher­heits­in­for­ma­tio­nen gilt Ar­ti­kel 10 Ab­sät­ze 8 und 9 sinn­ge­mä­ss.

6 So­lan­ge sich ein Bau­pro­dukt in ih­rer Ver­ant­wor­tung be­fin­det, stellt die Im­por­teu­rin si­cher, dass es durch die La­ge­rungs- oder Trans­port­be­din­gun­gen nicht so be­ein­träch­tigt wird, dass es der Leis­tungs­er­klä­rung nicht mehr ent­spricht oder die üb­ri­gen An­for­de­run­gen nach dem BauPG und nach die­ser Ver­ord­nung nicht mehr er­füllt.

7 So­weit es für die Si­cher­stel­lung der Ge­nau­ig­keit, Zu­ver­läs­sig­keit und Sta­bi­li­tät der er­klär­ten Leis­tung ei­nes Bau­pro­dukts er­for­der­lich er­scheint, nimmt die Im­por­teu­rin an Stich­pro­ben von im Ver­kehr be­find­li­chen oder auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten Bau­pro­duk­ten Prü­fun­gen vor, stellt Un­ter­su­chun­gen an und führt er­for­der­li­chen­falls ein Ver­zeich­nis der Be­schwer­den, der nicht­kon­for­men Pro­duk­te und der Pro­duk­t­rück­ru­fe. Sie hält die Händ­le­rin­nen über die­se Über­wa­chung auf dem Lau­fen­den.

8 Sie hält wäh­rend des in Ar­ti­kel 10 Ab­satz 4 ge­nann­ten Zeit­raums ei­ne Leis­tungs­er­klä­rung für das zu­stän­di­ge Markt­über­wa­chungs­or­gan be­reit und stellt si­cher, dass die­sem Or­gan die tech­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on auf Ver­lan­gen vor­ge­legt wird.

9 Ar­ti­kel 10 Ab­sät­ze 2, 3, 10 und 11 gilt für die Im­por­teu­rin sinn­ge­mä­ss.

Art. 12 Vorschriften für die Bevollmächtigten  

(Art. 10 Abs. 1 BauPG)

1 Ei­ne Her­stel­le­rin kann mit­tels schrift­li­cher Voll­macht ei­ne Be­voll­mäch­tig­te be­stel­len.

2 Die Be­voll­mäch­tig­te nimmt die Auf­ga­ben wahr, die in der Voll­macht fest­ge­legt sind. In der Voll­macht sind der Be­voll­mäch­tig­ten min­des­tens fol­gen­de Auf­ga­ben zu über­tra­gen:

a.
Sie hält die Leis­tungs­er­klä­rung und die tech­ni­sche Do­ku­men­ta­ti­on für die Markt­über­wa­chungs­or­ga­ne wäh­rend der Frist nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 4 Buch­sta­be b und Ab­satz 5 be­reit.
b.
Auf Ver­lan­gen der Markt­über­wa­chungs­or­ga­ne hän­digt sie die­sen al­le In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen aus, die er­for­der­lich sind, um nach­zu­wei­sen, dass das Bau­pro­dukt der Leis­tungs­er­klä­rung ent­spricht und die üb­ri­gen An­for­de­run­gen des BauPG und die­ser Ver­ord­nung er­füllt.
c.
Auf Ver­lan­gen der Markt­über­wa­chungs­or­ga­ne ar­bei­tet sie mit die­sen bei al­len Mass­nah­men zur Ab­wen­dung der Ri­si­ken zu­sam­men, die mit Bau­pro­duk­ten ver­bun­den sind, so­weit die Mass­nah­men zum in der Voll­macht der Be­voll­mäch­tig­ten fest­ge­leg­ten Auf­ga­ben­be­reich ge­hö­ren.

3 Die Er­stel­lung der tech­ni­schen Do­ku­men­ta­ti­on ge­hört nicht zu den Auf­ga­ben ei­ner Be­voll­mäch­tig­ten.

Art. 13 Vorschriften für die Händlerinnen  

(Art. 10 Abs. 1 BauPG)

1 Be­vor die Händ­le­rin ein Bau­pro­dukt auf dem Markt be­reit­stellt, ver­ge­wis­sert sie sich, dass dem Pro­dukt die ge­mä­ss dem BauPG und die­ser Ver­ord­nung er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen bei­ge­fügt sind. Für die Si­cher­heits­in­for­ma­tio­nen gilt Ar­ti­kel 10 Ab­sät­ze 8 und 9 sinn­ge­mä­ss. Die Händ­le­rin ver­ge­wis­sert sich auch, dass die Her­stel­le­rin und die Im­por­teu­rin die An­for­de­run­gen von Ar­ti­kel 10 Ab­sät­ze 6 und 7 be­zie­hungs­wei­se von Ar­ti­kel 11 Ab­satz 4 er­füllt ha­ben.

2 Ist ei­ne Händ­le­rin der Auf­fas­sung oder hat sie Grund zur An­nah­me, dass das Bau­pro­dukt der Leis­tungs­er­klä­rung oder sons­ti­gen An­for­de­run­gen des BauPG oder die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spricht, so stellt sie das Bau­pro­dukt erst dann auf dem Markt be­reit, wenn es der bei­ge­füg­ten Leis­tungs­er­klä­rung und die­sen sons­ti­gen An­for­de­run­gen ent­spricht oder nach­dem die Leis­tungs­er­klä­rung kor­ri­giert wur­de.

3 Ist mit dem Bau­pro­dukt ein Ri­si­ko ver­bun­den, so gibt die Händ­le­rin dies aus­ser­dem der Her­stel­le­rin oder der Im­por­teu­rin so­wie dem zu­stän­di­gen Markt­über­wa­chungs­or­gan be­kannt.

4 Die Ar­ti­kel 10 Ab­sät­ze 2, 3, 10 und 11 so­wie Ar­ti­kel 11 Ab­satz 6 gel­ten für die Händ­le­rin sinn­ge­mä­ss.

3. Abschnitt: Technische Spezifikationen

Art. 14 Inhalte harmonisierter technischer Normen  

(Art. 11 und 12 BauPG)

Ei­ne har­mo­ni­sier­te tech­ni­sche Norm muss, da­mit sie be­zeich­net wer­den kann, Fol­gen­des ent­hal­ten:

a.
die Ver­fah­ren und Kri­te­ri­en für die Be­wer­tung der Leis­tung von Bau­pro­duk­ten in Be­zug auf ih­re we­sent­li­chen Merk­ma­le und, so­fern im Man­dat vor­ge­se­hen, in Be­zug auf einen Ver­wen­dungs­zweck der von der Norm er­fass­ten Bau­pro­duk­te;
b.
so­weit an­ge­mes­sen Ver­fah­ren zur Be­wer­tung der Leis­tung von Bau­pro­duk­ten in Be­zug auf ih­re we­sent­li­chen Merk­ma­le, die we­ni­ger auf­wen­dig sind als Pro­dukt­prü­fun­gen, oh­ne dass da­durch die Ge­nau­ig­keit, die Zu­ver­läs­sig­keit und die Sta­bi­li­tät der Er­geb­nis­se be­ein­träch­tigt wird;
c.
Re­ge­lun­gen zur an­zu­wen­den­den werks­ei­ge­nen Pro­duk­ti­ons­kon­trol­le un­ter Be­rück­sich­ti­gung der be­son­de­ren Be­din­gun­gen im Fer­ti­gungs­pro­zess des be­tref­fen­den Bau­pro­dukts; und
d.
die für die An­wen­dung des Sys­tems zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit er­for­der­li­chen tech­ni­schen An­ga­ben.
Art. 15 Bezeichnung harmonisierter technischer Normen  

(Art. 12 Abs. 1 BauPG)

1 Das BBL be­zeich­net Ti­tel so­wie Fund­stel­le oder Be­zugs­quel­le der har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Nor­men im Bun­des­blatt und ak­tua­li­siert die­ses Ver­zeich­nis re­gel­mäs­sig.

2 Das Ver­zeich­nis ent­hält auch An­ga­ben zu ei­nem Zeit­raum, in dem ne­ben ei­ner be­ste­hen­den tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­ti­on die be­zeich­ne­te har­mo­ni­sier­te Norm ver­wen­det wer­den kann (Ko­exis­tenz­pe­ri­ode). Da­bei gilt Fol­gen­des:

a.
Ab dem Tag des Be­ginns der Ko­exis­tenz­pe­ri­ode ist es mög­lich, die nach Ab­satz 1 be­zeich­ne­te har­mo­ni­sier­te tech­ni­sche Norm zu ver­wen­den, um ei­ne Leis­tungs­er­klä­rung für ein von der Norm er­fass­tes Bau­pro­dukt zu er­stel­len.
b.
Nach Ab­lauf der Ko­exis­tenz­pe­ri­ode darf nur noch die ge­mä­ss Ab­satz 1 be­zeich­ne­te har­mo­ni­sier­te tech­ni­sche Norm als Grund­la­ge für die Er­stel­lung der Leis­tungs­er­klä­rung für ein von der Norm er­fass­tes Bau­pro­dukt ver­wen­det wer­den. Die Ar­ti­kel 5–7 blei­ben an­wend­bar.

3 Mit dem Da­tum der Be­zeich­nung der har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm nach Ab­satz 1 sind die na­tio­na­len Nor­mungs­gre­mi­en ver­pflich­tet, die har­mo­ni­sier­te tech­ni­sche Norm als ein­zi­ge an­wend­ba­re Norm für den be­tref­fen­den Re­ge­lungs­be­reich ein­zu­füh­ren.

4 Be­ste­hen im Re­ge­lungs­be­reich ei­ner nach Ab­satz 1 be­zeich­ne­ten har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm na­tio­na­le Nor­men, so sind die­se von den na­tio­na­len Nor­mungs­gre­mi­en mit dem En­de der Ko­exis­tenz­pe­ri­ode zu­rück­zu­zie­hen.

5 Mit der Be­zeich­nung wer­den aus­ser­dem fol­gen­de Fest­le­gun­gen an­wend­bar, die ge­ge­be­nen­falls in ei­ner har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm ent­hal­ten sein kön­nen:

a.
Leis­tungs­klas­sen in Be­zug auf die we­sent­li­chen Merk­ma­le ei­nes Bau­pro­dukts;
b.
Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen an­zu­neh­men ist, dass ein Bau­pro­dukt oh­ne Prü­fun­gen oder oh­ne wei­te­re Prü­fun­gen ei­ner be­stimm­ten Leis­tungs­stu­fe oder -klas­se an­ge­hört.
Art. 16 Bezeichnung weiterer technischer Normen  

(Art. 12 Abs. 2 BauPG)

Das BBL be­zeich­net Ti­tel so­wie Fund­stel­le oder Be­zugs­quel­le der wei­te­ren tech­ni­schen Nor­men, die ge­mä­ss Ar­ti­kel 12 Ab­satz 2 BauPG be­zeich­net wer­den kön­nen, im Bun­des­blatt und ak­tua­li­siert die­ses Ver­zeich­nis re­gel­mäs­sig.

Art. 17 Verpflichtungen der Technischen Bewertungsstellen im Verfahren zur Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments  

(Art. 13 Abs. 4 BauPG)

1 Be­an­tragt ei­ne Her­stel­le­rin für ein Bau­pro­dukt bei ei­ner Tech­ni­schen Be­wer­tungs­stel­le (TBS) ei­ne ETB, so schlies­sen die Her­stel­le­rin und die in­fol­ge der An­trag­stel­lung ver­ant­wort­li­chen TBS ei­ne Ver­ein­ba­rung über den Schutz des Ge­schäfts­ge­heim­nis­ses und der Ver­trau­lich­keit, so­fern die Her­stel­le­rin dies ver­langt.

2 An­sch­lies­send un­ter­brei­tet die Her­stel­le­rin der TBS ein tech­ni­sches Dos­sier, in dem das Bau­pro­dukt, sein von der Her­stel­le­rin vor­ge­se­he­ner Ver­wen­dungs­zweck und die Ein­zel­hei­ten der von der Her­stel­le­rin ge­plan­ten werks­ei­ge­nen Pro­duk­ti­ons­kon­trol­le be­schrie­ben sind.

3 Die TBS, die einen An­trag auf ei­ne ETB er­hält, un­ter­rich­tet die Her­stel­le­rin über das wei­te­re Vor­ge­hen wie folgt:

a.
Ist das Bau­pro­dukt ganz von ei­ner har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm er­fasst, so teilt die TBS der Her­stel­le­rin mit, dass für das Bau­pro­dukt kei­ne ETB aus­ge­stellt wer­den kann.
b.
Ist das Bau­pro­dukt ganz von ei­nem Eu­ro­päi­schen Be­wer­tungs­do­ku­ment (EBD) er­fasst, so teilt die TBS der Her­stel­le­rin mit, dass die­ses EBD als Grund­la­ge für die aus­zu­stel­len­de ETB die­nen wird.
c.
Ist das Pro­dukt nicht oder nicht ganz von ei­ner har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­ti­on er­fasst, so er­wirkt die TBS ein EBD ge­mä­ss Ar­ti­kel 13 Ab­satz 2 BauPG.

4 In den Fäl­len von Ab­satz 3 Buch­sta­ben b und c un­ter­rich­tet die TBS die Or­ga­ni­sa­ti­on Tech­ni­scher Be­wer­tungs­stel­len (OTB) und das BBL über den In­halt des An­trags und über die Fund­stel­le ei­nes ge­mä­ss Ar­ti­kel 4 Ab­satz 2 be­zeich­ne­ten Rechts­akts be­züg­lich der Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit, den die TBS auf die­ses Pro­dukt an­zu­wen­den be­ab­sich­tigt, oder dar­über, dass es kei­nen ent­spre­chen­den Rechts­akt gibt.

5 In den Fäl­len von Ab­satz 3 Buch­sta­be c schlies­sen die Her­stel­le­rin und die ver­ant­wort­li­che TBS in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Ein­gang des tech­ni­schen Dos­siers ei­ne Ver­ein­ba­rung zur Er­stel­lung der ETB, in der das Ar­beits­pro­gramm zur Aus­ar­bei­tung des EBD fest­ge­legt ist. Die Ver­ein­ba­rung re­gelt ins­be­son­de­re:

a.
wie der Auf­trag in­ner­halb der OTB be­ar­bei­tet wer­den soll;
b.
wie die Ar­beits­grup­pe zu­sam­men­ge­setzt sein soll, die in­ner­halb der OTB ein­ge­rich­tet wird und die für den be­tref­fen­den Pro­dukt­be­reich zu­stän­dig ist;
c.
wie die TBS im Hin­blick auf die Auf­trags­er­le­di­gung zu­sam­men­ar­bei­ten wol­len.

6 In den Fäl­len von Ab­satz 3 Buch­sta­be b schlies­sen die Her­stel­le­rin und die ver­ant­wort­li­che TBS eben­falls in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Ein­gang des tech­ni­schen Dos­siers ei­ne Ver­ein­ba­rung zur Er­stel­lung der ETB auf der Grund­la­ge ei­nes be­reits exis­tie­ren­den EBD.

7 Der An­trag nach Ab­satz 1 und Ver­ein­ba­rung nach den Ab­sät­zen 5 und 6 müs­sen in ei­ner Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ver­fasst sein.

8 Die ver­ant­wort­li­che TBS ko­or­di­niert die Ar­beits­grup­pe bei der OTB, die den Ent­wurf ei­nes EBD er­ar­bei­tet.

9 Die ver­ant­wort­li­che TBS über­mit­telt den Ent­wurf des EBD an die Her­stel­le­rin; die­se kann in­ner­halb von fünf­zehn Ar­beits­ta­gen da­zu Stel­lung neh­men.

10 Hat die ver­ant­wort­li­che TBS die ers­te ETB auf der Grund­la­ge ei­nes EBD er­stellt, so kann die­ses EBD so­weit er­for­der­lich an­ge­passt wer­den. Ar­ti­kel 13 Ab­satz 2 BauPG gilt sinn­ge­mä­ss.

Art. 18 Anforderungen an den Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments  

(Art. 14 Abs. 2 BauPG)

1 Ein ge­mä­ss Ar­ti­kel 13 BauPG oder ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen des MRA er­ar­bei­te­tes EBD kann nur be­zeich­net wer­den, wenn ein Bau­pro­dukt nicht oder nicht voll­stän­dig von ei­ner har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm er­fasst wird und sei­ne Leis­tung in Be­zug auf sei­ne we­sent­li­chen Merk­ma­le nicht voll­stän­dig an­hand ei­ner sol­chen Norm be­wer­tet wer­den kann, ins­be­son­de­re weil:

a.
das Bau­pro­dukt nicht in den An­wen­dungs­be­reich ei­ner be­zeich­ne­ten har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm fällt;
b.
das in der be­zeich­ne­ten har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Norm vor­ge­se­he­ne Be­wer­tungs­ver­fah­ren für min­des­tens ein we­sent­li­ches Merk­mal die­ses Pro­dukts nicht ge­eig­net ist; oder
c.
die be­zeich­ne­te har­mo­ni­sier­te tech­ni­sche Norm für min­des­tens ein we­sent­li­ches Merk­mal die­ses Pro­dukts kein Be­wer­tungs­ver­fah­ren vor­sieht.

2 Ein EBD muss, da­mit es be­zeich­net wer­den kann, aus­ser­dem Fol­gen­des ent­hal­ten:

a.
zu­min­dest ei­ne all­ge­mei­ne Be­schrei­bung des Bau­pro­dukts, ei­ne Auf­lis­tung der we­sent­li­chen Merk­ma­le, die für den von der Her­stel­le­rin vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dungs­zweck des Bau­pro­dukts von Be­lang sind und auf die sich die Her­stel­le­rin und die OTB ge­ei­nigt ha­ben;
b.
die Ver­fah­ren und Kri­te­ri­en zur Be­wer­tung der Leis­tung des Bau­pro­dukts in Be­zug auf die­se we­sent­li­chen Merk­ma­le; und
c.
die gel­ten­den Grund­sät­ze für die an­zu­wen­den­de werks­ei­ge­ne Pro­duk­ti­ons­kon­trol­le, wo­bei die Be­din­gun­gen des Fer­ti­gungs­pro­zes­ses des be­tref­fen­den Bau­pro­dukts be­rück­sich­tigt wer­den.

3 Zur an­ge­mes­se­nen Be­wer­tung der Leis­tung in Be­zug auf ei­ni­ge der we­sent­li­chen Merk­ma­le des Bau­pro­dukts kön­nen als Be­stand­tei­le in ei­nem EBD be­ste­hen­de Ver­fah­ren und Kri­te­ri­en ver­wen­det wer­den, die:

a.
in an­de­ren har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen ent­hal­ten sind;
b.
in Leit­li­ni­en für Eu­ro­päi­sche Tech­ni­sche Zu­las­sun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 37 Ab­satz 3 BauPG ent­hal­ten sind; oder
c.
in Eu­ro­päi­schen Tech­ni­schen Zu­las­sun­gen, die vor dem 1. Ju­li 2013 aus­ge­stellt wur­den, ver­wen­det wur­den.
Art. 19 Bezeichnung Europäischer Bewertungsdokumente  

(Art. 14 Abs. 1 BauPG)

1 Das BBL be­zeich­net Ti­tel so­wie Be­zugs­quel­le der EBD im Bun­des­blatt und ak­tua­li­siert die­ses Ver­zeich­nis re­gel­mäs­sig.

2 Mit dem Da­tum der Be­zeich­nung der EBD sind die im In­land an­säs­si­gen TBS ver­pflich­tet, kei­ne na­tio­na­len tech­ni­schen Zu­las­sun­gen oder ver­gleich­ba­ren tech­ni­schen Be­wer­tun­gen im Be­reich der be­zeich­ne­ten EBD mehr aus­zu­stel­len.

Art. 20 Europäische Technische Bewertung  

(Art. 13 Abs. 4 BauPG)

1 Ei­ne ETB ent­hält:

a.
die zu er­klä­ren­de Leis­tung nach Stu­fen oder Klas­sen oder in ei­ner Be­schrei­bung in Be­zug auf die­je­ni­gen we­sent­li­chen Merk­ma­le, auf die sich die Her­stel­le­rin und die be­tref­fen­de TBS für den er­klär­ten Ver­wen­dungs­zweck ge­ei­nigt ha­ben; und
b.
die für die An­wen­dung des Sys­tems zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit nach An­hang 2 Zif­fer 1 er­for­der­li­chen tech­ni­schen An­ga­ben.

2 Um das For­mat der ETB fest­zu­le­gen, be­zeich­net das BBL nach An­hö­rung des SE­CO und der Eid­ge­nös­si­schen Kom­mis­si­on für Bau­pro­duk­te (Art. 30 BauPG) die­je­ni­gen Rechts­ak­te der EU, die die­ses For­mat ver­ein­heit­li­chen.

3 Das BBL be­zeich­net nach An­hö­rung des SE­CO und der Eid­ge­nös­si­schen Kom­mis­si­on für Bau­pro­duk­te die­je­ni­gen Rechts­ak­te der EU, die das in Ar­ti­kel 13 BauPG vor­ge­se­he­ne Ver­fah­ren zur Er­stel­lung ei­ner ETB auf der Grund­la­ge ei­nes EBD an­pas­sen kön­nen.

4. Abschnitt: Bezeichnete Stellen, Technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstelle

Art. 21 Anforderungen an bezeichnete Stellen mit Aufgaben eines unabhängigen Dritten  

(Art. 15 Abs. 3 Bst. a BauPG)

1 Ei­ne Stel­le muss, da­mit sie be­zeich­net und no­ti­fi­ziert wer­den kann, die An­for­de­run­gen von An­hang 4 er­fül­len.

2 Über­dies gilt sinn­ge­mä­ss Ar­ti­kel 25 Ab­sät­ze 1 und 4 der Ak­kre­di­tie­rungs- und Be­zeich­nungs­ver­ord­nung vom 17. Ju­ni 19966 (AkkBV).

Art. 22 Verfahren  

(Art. 15 Abs. 3 Bst. b BauPG)

1 Ei­ne im In­land an­säs­si­ge Stel­le, wel­che die Be­fug­nis er­lan­gen soll, Tä­tig­kei­ten ei­nes un­ab­hän­gi­gen Drit­ten zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit aus­zu­füh­ren, be­an­tragt dem BBL die Be­zeich­nung zum Zwe­cke ei­ner No­ti­fi­zie­rung.

2 Die Stel­le legt dem An­trag ei­ne Be­schrei­bung der aus­zu­füh­ren­den Tä­tig­kei­ten und der Be­wer­tungs- oder Über­prü­fungs­ver­fah­ren bei, für die sie die Kom­pe­tenz be­an­sprucht.

3 Sie muss, um be­zeich­net wer­den zu kön­nen, für die nach Ab­satz 2 be­schrie­be­nen Tä­tig­kei­ten und Ver­fah­ren auf der Grund­la­ge ei­ner Ak­kre­di­tie­rung nach der AkkBV7 nach­wei­sen, dass sie die An­for­de­run­gen von Ar­ti­kel 21 er­füllt.

4 Auf das Ver­fah­ren für die Be­zeich­nung sind die Be­zeich­nungs­vor­schrif­ten der Ar­ti­kel 26–37 AkkBV sinn­ge­mä­ss an­zu­wen­den.

5 Das Ver­fah­ren für die No­ti­fi­zie­rung rich­tet sich nach den Be­nen­nungs­vor­schrif­ten des MRA. Er­gän­zend gilt Ar­ti­kel 25 Ab­satz 1 AkkBV.

6 Ei­ne Be­zeich­nung ent­hält voll­stän­di­ge An­ga­ben zu den aus­zu­füh­ren­den Auf­ga­ben, die Fund­stel­le der ein­schlä­gi­gen har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen so­wie die we­sent­li­chen Merk­ma­le, für wel­che die Stel­le kom­pe­tent ist.

7 Die An­ga­be der Fund­stel­le ei­ner har­mo­ni­sier­ten tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­ti­on ist für die Be­zeich­nung nicht er­for­der­lich, so­weit die zu be­zeich­nen­de Stel­le Tä­tig­kei­ten nach Ab­satz 1 in ei­nem der fol­gen­den Be­rei­che aus­füh­ren wird:

a.
Brand­ver­hal­ten;
b.
Feu­er­be­stän­dig­keit;
c.
Ver­hal­ten bei ei­nem Brand von aus­sen;
d.
Schall­leis­tung;
e.
Emis­si­on von ge­fähr­li­chen Stof­fen.
Art. 23 Konformitätsvermutung  

(Art. 15 Abs. 3 BauPG)

1 Bei ei­ner be­zeich­ne­ten Stel­le, wel­che die Be­fug­nis er­hal­ten soll, Auf­ga­ben ei­nes un­ab­hän­gi­gen Drit­ten zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit aus­zu­füh­ren, und die nach­weist, dass sie die Kri­te­ri­en der an­wend­ba­ren in­ter­na­tio­na­len har­mo­ni­sier­ten Ak­kre­di­tie­rungs­nor­men nach Ab­satz 2 oder von Tei­len da­von er­füllt, wird da­von aus­ge­gan­gen, dass die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 21 in­so­weit er­füllt wer­den, als die an­wend­ba­ren har­mo­ni­sier­ten Ak­kre­di­tie­rungs­nor­men die­se An­for­de­run­gen ab­de­cken.

2 Als har­mo­ni­sier­te Ak­kre­di­tie­rungs­nor­men nach Ab­satz 1 sind an­zu­wen­den:

a.8
für Pro­dukt­zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len (An­hang 2 Ziff. 2.1) und für Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len für die werks­ei­ge­ne Pro­duk­ti­ons­kon­trol­le (An­hang 2 Ziff. 2.2): An­hang 2 Buch­sta­be h AkkBV9;
b.
für Prüfla­bo­re (An­hang 2 Ziff. 2.3): An­hang 2 Buch­sta­be a AkkBV.

8 Be­rich­ti­gung vom 9. Dez. 2014 (AS 2014 4439).

9 SR 946.512

Art. 24 Änderung der Bezeichnung oder Notifizierung  

(Art. 15 Abs. 3 Bst. b und 15 Abs. 1 BauPG)

1 Stellt das BBL fest oder wird es dar­über un­ter­rich­tet, dass ei­ne be­zeich­ne­te Stel­le die in Ar­ti­kel 21 fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen nicht mehr er­füllt oder dass sie ih­ren Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt, so er­greift es die ge­eig­ne­ten Mass­nah­men; das 3. Ka­pi­tel der AkkBV10 gilt sinn­ge­mä­ss.

2 Das BBL schränkt die Be­zeich­nung ge­ge­be­nen­falls ein, sus­pen­diert oder wi­der­ruft sie. Da­bei be­rück­sich­tigt es das Aus­mass, in dem die Stel­le den An­for­de­run­gen nicht ge­nügt oder den Ver­pflich­tun­gen nicht nach­ge­kom­men ist.

3 Im Fall ei­nes Wi­der­rufs, ei­ner Ein­schrän­kung oder ei­ner Sus­pen­die­rung der Be­zeich­nung oder wenn die be­zeich­ne­te Stel­le ih­re Tä­tig­keit ein­ge­stellt hat, er­greift das BBL ge­eig­ne­te Mass­nah­men, um zu ge­währ­leis­ten, dass die bei der Stel­le an­hän­gi­gen Ge­schäf­te:

a.
von ei­ner an­de­ren be­zeich­ne­ten Stel­le wei­ter be­ar­bei­tet wer­den; oder
b.
für die zu­stän­di­gen aus­län­di­schen No­ti­fi­zie­rungs­be­hör­den und Markt­über­wa­chungs­be­hör­den auf de­ren Ver­lan­gen be­reit­ge­hal­ten wer­den.
Art. 25 Anfechtung der Kompetenz bezeichneter Stellen  

(Art. 15 Abs. 3 Bst. b und 15 Abs. 1 BauPG)

1 Das BBL un­ter­sucht al­le Fäl­le, in de­nen ihm Zwei­fel an der Kom­pe­tenz ei­ner be­zeich­ne­ten Stel­le oder an der dau­er­haf­ten Er­fül­lung der ent­spre­chen­den An­for­de­run­gen und Pflich­ten durch ei­ne be­zeich­ne­te Stel­le zur Kennt­nis ge­bracht wer­den.

2 Für die Über­prü­fung von Stel­len, die im Rah­men von in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­men an­er­kannt sind, gel­ten die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten die­ser Ab­kom­men.

Art. 26 Verpflichtungen der bezeichneten Stellen  

(Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG)

1 Be­zeich­ne­te Stel­len über­neh­men Auf­ga­ben ei­nes un­ab­hän­gi­gen Drit­ten zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit von Bau­pro­duk­ten in Über­ein­stim­mung mit den an­wend­ba­ren Sys­te­men ge­mä­ss den Ar­ti­keln 4–7.

2 Die be­zeich­ne­ten Stel­len füh­ren Be­wer­tun­gen und Über­prü­fun­gen nach Ab­satz 1 in ei­ner ge­gen­über der Her­stel­le­rin trans­pa­ren­ten Wei­se und un­ter Wah­rung der Ver­hält­nis­mäs­sig­keit durch. Un­nö­ti­ge Be­las­tun­gen der Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen sind zu ver­mei­den.

3 Stellt ei­ne be­zeich­ne­te Stel­le im Ver­lauf der Ers­t­in­spek­ti­on des Werks und der werks­ei­ge­nen Pro­duk­ti­ons­kon­trol­le fest, dass das her­ge­stell­te Bau­pro­dukt die in der Leis­tungs­er­klä­rung de­kla­rier­te Pro­dukt­leis­tung nicht er­füllt, so stellt sie kei­ne Be­schei­ni­gung aus und for­dert die Her­stel­le­rin auf, an­ge­mes­se­ne Kor­rek­tur­mass­nah­men zu er­grei­fen.

4 Stellt ei­ne be­zeich­ne­te Stel­le im Ver­lauf der Über­wa­chung, die der Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit des her­ge­stell­ten Pro­dukts dient, fest, dass das Bau­pro­dukt nicht mehr die­sel­be Leis­tung auf­weist wie der Pro­dukt­typ, so setzt sie die Be­schei­ni­gung falls nö­tig aus oder wi­der­ruft sie und for­dert die Her­stel­le­rin auf, an­ge­mes­se­ne Kor­rek­tur­mass­nah­men zu er­grei­fen.

5 Wer­den kei­ne Kor­rek­tur­mass­nah­men er­grif­fen oder zei­gen sie nicht die nö­ti­ge Wir­kung, so ver­sieht die be­zeich­ne­te Stel­le ge­ge­be­nen­falls al­le Be­schei­ni­gun­gen mit Vor­be­hal­ten, setzt sie aus oder wi­der­ruft sie.

Art. 27 Geschäftsstellen und Unterauftragnehmer von bezeichneten Stellen  

(Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG)

1 Ei­ne be­zeich­ne­te Stel­le darf Auf­ga­ben, die mit der Tä­tig­keit ei­nes un­ab­hän­gi­gen Drit­ten zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit ver­bun­den sind, an einen Un­ter­auf­trag­neh­mer ver­ge­ben oder ei­ner Ge­schäfts­stel­le über­tra­gen, wenn der Auf­trag­ge­ber dem zu­stimmt.

2 Ver­gibt ei­ne be­zeich­ne­te Stel­le ei­ne Auf­ga­be, so stellt sie si­cher, dass der Un­ter­auf­trag­neh­mer oder die Ge­schäfts­stel­le die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 21 sinn­ge­mä­ss er­füllt, und un­ter­rich­tet das BBL ent­spre­chend.

3 Die be­zeich­ne­te Stel­le trägt die vol­le Ver­ant­wor­tung für die Ar­bei­ten, die von Un­ter­auf­trag­neh­mern oder Ge­schäfts­stel­len aus­ge­führt wer­den, un­ab­hän­gig da­von, wo die­se nie­der­ge­las­sen sind.

4 Die be­zeich­ne­te Stel­le hält die ein­schlä­gi­gen Un­ter­la­gen über die Be­gut­ach­tung der Qua­li­fi­ka­tio­nen je­des Un­ter­auf­trag­neh­mers oder der Ge­schäfts­stel­le und die von die­sen ge­mä­ss An­hang 2 aus­ge­führ­ten Auf­ga­ben für das BBL be­reit.

Art. 28 Verwendung von Einrichtungen ausserhalb des Prüflabors der bezeichneten Stelle  

(Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG)

1 Auf An­trag der Her­stel­le­rin und so­weit dies aus tech­ni­schen, wirt­schaft­li­chen oder lo­gis­ti­schen Grün­den ge­recht­fer­tigt ist, kön­nen be­zeich­ne­te Stel­len die Prü­fun­gen nach An­hang 2 für die Sys­te­me 1+, 1 und 3 zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit durch­füh­ren oder un­ter ih­rer Auf­sicht durch­füh­ren las­sen:

a.
in den Fer­ti­gungs­stät­ten selbst un­ter Ver­wen­dung der Prü­fein­rich­tun­gen des in­ter­nen La­bors der Her­stel­le­rin; oder
b.
nach vor­he­ri­ger Zu­stim­mung der Her­stel­le­rin in ei­nem ex­ter­nen La­bor un­ter Ver­wen­dung der Prü­fein­rich­tun­gen die­ses La­bors.

2 Be­zeich­ne­te Stel­len, die aus­ser­halb ih­rer ei­ge­nen ak­kre­di­tier­ten Prü­fein­rich­tun­gen tä­tig wer­den, müs­sen durch die Schwei­ze­ri­sche Ak­kre­di­tie­rungs­stel­le aus­drück­lich da­zu er­mäch­tigt wer­den.

3 Be­vor die be­zeich­ne­te Stel­le sol­che Prü­fun­gen durch­führt, ver­ge­wis­sert sie sich, dass die An­for­de­run­gen des Prüf­ver­fah­rens er­füllt sind, und stellt fest, ob:

a.
die Prü­fein­rich­tung über ein ge­eig­ne­tes Ka­li­brie­rungs­sys­tem ver­fügt und die Rück­ver­folg­bar­keit der Mes­sun­gen ge­währ­leis­tet ist; und
b.
die er­for­der­li­che Qua­li­tät der Prü­f­er­geb­nis­se ge­währ­leis­tet ist.
Art. 29 Meldepflichten der bezeichneten Stellen  

(Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG)

1 Die be­zeich­ne­ten Stel­len mel­den dem BBL:

a.
je­de Ver­wei­ge­rung, Ein­schrän­kung, Aus­set­zung oder je­den Wi­der­ruf von Be­schei­ni­gun­gen;
b.
al­le Um­stän­de, die Fol­gen für den Gel­tungs­be­reich und die Vor­aus­set­zun­gen der Be­zeich­nung ha­ben;
c.
je­des Aus­kunft­s­er­su­chen, das sie von den Markt­über­wa­chungs­or­ga­nen er­hal­ten ha­ben;
d.
auf Ver­lan­gen, wel­chen Tä­tig­kei­ten sie im Gel­tungs­be­reich ih­rer Be­zeich­nung in Über­ein­stim­mung mit den Sys­te­men zur Be­wer­tung und Über­prü­fung der Leis­tungs­be­stän­dig­keit als un­ab­hän­gi­ge Drit­te nach­ge­gan­gen sind und wel­che an­de­ren Tä­tig­kei­ten, ein­sch­liess­lich grenz­über­schrei­ten­der Tä­tig­kei­ten und der Ver­ga­be von Un­ter­auf­trä­gen, sie aus­ge­führt ha­ben.

2 Sie über­mit­teln den an­de­ren ge­mä­ss die­ser Ver­ord­nung be­zeich­ne­ten Stel­len Wahr­neh­mun­gen, die für die Si­cher­heit von Pro­duk­ten oder für den Er­fah­rungs­aus­tausch über si­cher­heits­be­zo­ge­ne Mass­nah­men be­deut­sam sind.

Art. 30 Koordination der bezeichneten Stellen  

(Art. 15 Abs. 3 Bst. d BauPG)

1 Das BBL stellt si­cher, dass:

a.
ei­ne zweck­mäs­si­ge Ko­or­di­na­ti­on und Ko­ope­ra­ti­on zwi­schen den be­zeich­ne­ten Stel­len in Form ei­ner schwei­ze­ri­schen Grup­pe be­zeich­ne­ter Stel­len ein­ge­rich­tet und ord­nungs­ge­mä­ss wei­ter­ge­führt wird;
b.
die schwei­ze­ri­schen be­zeich­ne­ten Stel­len sich di­rekt oder über ei­ne sie ver­tre­ten­de Stel­le an der Ar­beit der eu­ro­päi­schen Grup­pe no­ti­fi­zier­ter Stel­len ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen des MRA be­tei­li­gen.

2 Die schwei­ze­ri­sche Grup­pe be­zeich­ne­ter Stel­len or­ga­ni­siert sich in ei­ge­ner Ver­ant­wor­tung.

Art. 31 Amtliche Technische Bewertungsstelle  

(Art. 17 Abs. 2 BauPG)

1 Amt­li­che TBS ist die Eid­ge­nös­si­sche Ma­te­ri­al­prü­fungs- und For­schungs­an­stalt (Em­pa). Sie muss Mit­glied der OTB sein.

2 Sie stellt ETB in al­len Pro­dukt­be­rei­chen nach An­hang 5 aus.

Art. 32 Anforderungen an weitere Technische Bewertungsstellen  

(Art. 17 Abs. 7 BauPG)

1 Das BBL kann wei­te­re TBS für einen oder meh­re­re Pro­dukt­be­rei­che, die in An­hang 5 auf­ge­führt wer­den, be­nen­nen.

2 Die TBS muss für den be­tref­fen­den Pro­duk­te­be­reich auf der Grund­la­ge ei­ner Ak­kre­di­tie­rung nach der AkkBV11 die Er­fül­lung der An­for­de­run­gen nach An­hang 2 des MRA so­wie nach An­hang 6 ge­gen­über dem BBL nach­wei­sen.

3 Ei­ne TBS macht ihr Or­ga­ni­gramm und die Na­men der Mit­glie­der ih­rer in­ter­nen Be­schluss­gre­mi­en öf­fent­lich zu­gäng­lich.

Art. 33 Benennung Technischer Bewertungsstellen  

(Art. 17 Abs. 7 BauPG)

1 Das Ver­fah­ren für die Be­nen­nung wei­te­rer TBS rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach den Be­zeich­nungs­vor­schrif­ten der Ar­ti­kel 26-37 AkkBV12.

2 Das BBL teilt dem SE­CO im Hin­blick auf die No­ti­fi­zie­rung den Na­men und die An­schrift so­wie die Pro­duk­te­be­rei­che mit, für wel­che die TBS be­nannt wur­de.

3 Das BBL über­wacht die Tä­tig­kei­ten und die Kom­pe­tenz der be­nann­ten TBS sinn­ge­mä­ss nach dem 3. Ka­pi­tel der AkkBV und be­gut­ach­tet sie an­hand der je­wei­li­gen An­for­de­run­gen nach An­hang 2 des MRA und nach An­hang 6.

4 Er­füllt ei­ne TBS die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 32 Ab­satz 2 nicht mehr, so wi­der­ruft das BBL die Be­nen­nung die­ser TBS für den re­le­van­ten Pro­dukt­be­reich.

5 Das BBL legt die Leit­li­ni­en für die Durch­füh­rung der Be­gut­ach­tung TBS fest.

6 Die Ab­sät­ze 2, 3 und 5 gel­ten sinn­ge­mä­ss auch für die amt­li­chen TBS nach Ar­ti­kel 31.

Art. 34 Koordination Technischer Bewertungsstellen  

(Art. 17 Abs. 4 und 18 Abs. 1 BauPG)

Die im In­land an­säs­si­gen TBS wäh­len je­weils für ein Jahr ei­ne Stel­le, die die schwei­ze­ri­schen TBS in der OTB ver­tritt.

Art. 35 Entschädigung Technischer Bewertungsstellen  

(Art. 18 Abs. 2 BauPG)

Ei­ne Ent­schä­di­gung wird den schwei­ze­ri­schen TBS da­für ge­währt, dass sie die schwei­ze­ri­schen Stan­dar­di­sie­rungs­in­ter­es­sen in der OTB wah­ren. Sie wird wie folgt ge­währt:

a.
in der Hö­he der tat­säch­li­chen Kos­ten ins­be­son­de­re für:
1.
Mit­glied­schafts­bei­trä­ge,
2.
Rei­se­spe­sen;
b.
nach ei­nem Stun­den­an­satz von 200 Fran­ken für den Zeit­auf­wand der Teil­nah­me an Sit­zun­gen der OTB.
Art. 36 Aufgaben der Produktinformationsstelle für das Bauwesen  

(Art. 19 Abs. 3 BauPG)

1 Die Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­stel­le für das Bau­we­sen stellt auf An­fra­ge ei­ner zu­stän­di­gen Be­hör­de ei­nes EU- oder EFTA-Mit­glied­staats oder ei­ner Wirt­schafts­teil­neh­me­rin fol­gen­de In­for­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung:

a.
die für einen be­stimm­ten Bau­pro­dukt­typ gel­ten­den tech­ni­schen Vor­schrif­ten;
b.
die Kon­takt­in­for­ma­tio­nen zu den Or­ga­nen, die für den Voll­zug der tech­ni­schen Vor­schrif­ten zu­stän­dig sind;
c.
über all­ge­mein ver­füg­ba­re Rechts­be­hel­fe bei Strei­tig­kei­ten zwi­schen den zu­stän­di­gen Be­hör­den und ei­ner Wirt­schafts­teil­neh­me­rin;
d.
über Vor­schrif­ten, die in der Schweiz für den Ein­bau, die Mon­ta­ge oder die In­stal­la­ti­on ei­nes be­stimm­ten Bau­pro­duk­te­typs gel­ten.

2 Für die Be­reit­stel­lung von In­for­ma­tio­nen ge­mä­ss Ab­satz 1 Bucht­sta­ben a−c darf die Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­stel­le kein Ent­gelt ver­lan­gen.

3 Die Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­stel­le soll sich an in­ter­na­tio­na­len In­for­ma­ti­ons­netz­wer­ken zum In­for­ma­ti­ons­aus­tausch mit aus­län­di­schen Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­stel­len be­tei­li­gen.

4 Sie muss in der La­ge sein, ih­re Auf­ga­ben so aus­zuü­ben, dass In­ter­es­sens­kon­flik­te ver­mie­den wer­den.

5. Abschnitt: Vollzug, Finanzierung und Rechtsschutz

Art. 37 Marktüberwachungsorgane  

(Art. 29 Abs. 3 und 4 BauPG)

1 Die Kon­trol­le über die Ein­hal­tung der Vor­schrif­ten über das In­ver­kehr­brin­gen ob­liegt den vom BBL be­zeich­ne­ten Fa­ch­or­ga­ni­sa­tio­nen.

2 Das BBL kann kan­to­na­le Stel­len mit Kon­trol­l­auf­ga­ben be­trau­en.

3 Es re­gelt die Zu­stän­dig­keit der Markt­über­wa­chungs­or­ga­ne nach Ab­satz 1.

Art. 38 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen  

(Art. 29 Abs. 4 BauPG)

1 Die Voll­zugs­or­ga­ne des Ar­beits­ge­set­zes vom 13. März 196413 ach­ten im Rah­men ih­rer Tä­tig­keit dar­auf, dass die Ar­beit­ge­ber Bau­pro­duk­te ein­set­zen, wel­che die Si­cher­heits­vor­schrif­ten er­fül­len.

2 Sie mel­den dem BBL und den Markt­über­wa­chungs­or­ga­nen nach Ar­ti­kel 37 Ab­satz 1 je­ne Pro­duk­te, bei de­nen ein Man­gel er­kannt oder ver­mu­tet wird.

3 Die Markt­über­wa­chungs­or­ga­ne kön­nen von der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung für ei­ne be­schränk­te Dau­er Mel­dun­gen über die Ein­fuhr ge­nau be­zeich­ne­ter Pro­duk­te ver­lan­gen.

Art. 39 Verfahren der Marktüberwachungsorgane  

(Art. 34 Abs. 1 BauPG)

Das Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz vom 20. De­zem­ber 196814 ist auch für Markt­über­wa­chungs­or­ga­ne, die nicht dem öf­fent­li­chen Recht un­ter­ste­hen, an­wend­bar.

Art. 40 Koordination und Information der Marktüberwachungsorgane  

(Art. 29 BauPG)

1 Das BBL ko­or­di­niert die Voll­zugs­auf­ga­ben der Markt­über­wa­chungs­or­ga­ne, ins­be­son­de­re:

a.
die Durch­füh­rung von Stich­pro­ben­pro­gram­men;
b.
die Kor­rek­tur­mass­nah­men bei ge­fähr­li­chen oder nicht­kon­for­men Pro­duk­ten.

2 Die Markt­über­wa­chungs­or­ga­ne in­for­mie­ren sich ge­gen­sei­tig so­wie das BBL.

3 Sie mel­den dem BBL die Pro­duk­te, die den Si­cher­heits­vor­schrif­ten nicht ge­nü­gen, und die er­for­der­li­chen Mass­nah­men.

4 Er­las­sen sie ei­ne Ver­fü­gung, so stel­len sie ein Dop­pel der Ver­fü­gung dem BBL zu.

Art. 41 Eidgenössische Kommission für Bauprodukte  

(Art. 30 BauPG)

1 Die Eid­ge­nös­si­sche Kom­mis­si­on für Bau­pro­duk­te (Art. 30 BauPG) setzt sich aus höchs­tens 15 Mit­glie­dern zu­sam­men. Die­se re­prä­sen­tie­ren na­ment­lich die In­ter­es­sen der Bau­wirt­schaft, der be­zeich­ne­ten Stel­len, der Nor­men­schaf­fen­den, der For­schung so­wie der Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten.

2 Das BBL führt das Se­kre­ta­ri­at.

3 Die Kom­mis­si­on kann Emp­feh­lun­gen ab­ge­ben.

4 Sie kann für ih­re Ar­beit un­ab­hän­gi­ge Sach­ver­stän­di­ge bei­zie­hen.

Art. 42 Gebühren  

(Art. 33 BauPG)

1 Die Be­hör­den und Or­ga­ni­sa­tio­nen, die Voll­zugs­auf­ga­ben nach dem BauPG oder die­ser Ver­ord­nung wahr­neh­men, er­he­ben Ge­büh­ren, wenn:

a.
die Kon­trol­len im Rah­men der Markt­über­wa­chung zu Be­an­stan­dun­gen füh­ren;
b.
ei­ne Wirt­schafts­ak­teu­rin oder ei­ne Stel­le nach dem 4. Ab­schnitt die­ser Ver­ord­nung Ver­fü­gun­gen oder an­de­re Ver­wal­tungs­mass­nah­men ver­an­lasst.

2 Sie stel­len Kos­ten für Leis­tun­gen, wel­che Drit­te er­brin­gen, ge­son­dert in Rech­nung.

Art. 43 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand  

(Art. 33 BauPG)

1 Die fol­gen­den Ge­büh­ren wer­den nach dem Zeit­auf­wand be­mes­sen:

a.
die Ge­büh­ren nach Ar­ti­kel 42 Ab­satz 1;
b.
die Ge­büh­ren für die Be­zeich­nung und die Kon­trol­len von be­zeich­ne­ten Stel­len und be­nann­ten TBS.

2 Der Stun­den­an­satz be­trägt 200 Fran­ken. Er wird pe­ri­odisch ge­mä­ss dem Lan­des­in­dex der Kon­su­men­ten­prei­se durch das BBL an­ge­passt.

3 Für Kon­trol­len, die dring­lich oder aus­ser­halb der nor­ma­len Ar­beits­zeit durch­ge­führt wer­den, kön­nen Zu­schlä­ge bis zu 50 Pro­zent der or­dent­li­chen Ge­bühr er­ho­ben wer­den.

Art. 44 Entschädigung für Marktüberwachungsaufgaben  

(Art. 33 Abs. 2 BauPG)

1 Mit Markt­über­wa­chungs­auf­ga­ben be­trau­ten Be­hör­den und pri­va­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen wird in der Hö­he der tat­säch­li­chen Kos­ten (Sach- und Zeit­auf­wand) ei­ne Ent­schä­di­gung ge­währt für:

a.
die Durch­füh­rung von Stich­pro­ben­pro­gram­men;
b.
Kon­trol­len, die zu kei­nen Be­an­stan­dun­gen füh­ren.

2 Für die Be­mes­sung der Ent­schä­di­gung gilt ein Stun­den­satz von 200 Fran­ken. Die Ent­schä­di­gung für den Zeit­auf­wand rich­tet sich nach Ar­ti­kel 43 Ab­satz 2.

Art. 45 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung  

(Art. 33 BauPG)

1 So­weit die­se Ver­ord­nung kei­ne be­son­de­re Re­ge­lung ent­hält, gel­ten die Be­stim­mun­gen der All­ge­mei­nen Ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 8. Sep­tem­ber 200415 (Allg-GebV).

2 Für die Kon­trol­len und die Ver­fü­gun­gen der Markt­über­wa­chungs­or­ga­ne nach Ar­ti­kel 37 Ab­satz 1 gel­ten die Ar­ti­kel 2 und 6–14 Allg­GebV sinn­ge­mä­ss.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Bau­pro­duk­te­ver­ord­nung vom 27. No­vem­ber 200016 wird auf­ge­ho­ben.

16 [AS 2001 100, 2006 4291Ziff. IV, 2010 2631 An­hang Ziff. 4]

Art. 47 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ok­to­ber 2014 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1)

Grundanforderungen an Bauwerke

Es gelten in den folgenden Bereichen die nachstehenden Grundanforderungen an Bauwerke:

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:

a.
Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils;
b.
grössere Verformungen in unzulässigem Umfang;
c.
Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu grosser Verformungen der tragenden Baukonstruktion;
d.
Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismässig grossen Ausmass.

2. Brandschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand:

a.
die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums vorausgesetzt werden kann;
b.
die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird;
c.
die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird;
d.
die Bewohnerinnen und Bewohner das Bauwerk verlassen oder durch andere Massnahmen gerettet werden können;
e.
die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus17 weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Bewohnerinnen und Bewohnern oder Anwohnerinnen und Anwohnern gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere folgende Einflüsse übermässig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirken:

a.
Freisetzung giftiger Gase;
b.
Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Aussenluft;
c.
Emission gefährlicher Strahlen;
d.
Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder Boden;
e.
Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken;
f.
unsachgemässe Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemässe Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall;
g.
Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk.

17 Gemäss Art. 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, sind unter Lebenszyklus zu verstehen: die aufeinanderfolgenden und untereinander verbundenen Phasen eines Bauproduktelebens von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Entsorgung.

4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

4.1 Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallun­fälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche.

4.2 Bei dem Entwurf und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden.

5. Schallschutz

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnerinnen und Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sicher­gestellt sind.

6. Energieeinsparung und Wärmeschutz

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Nutzer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird. Das Bauwerk muss ausserdem energieeffizient sein und während seines Auf- und Rückbaus möglichst wenig Energie verbrauchen.

7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden, damit insbesondere Folgendes sichergestellt wird:

a.
die Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit des Bauwerks, seiner Baustoffe und Teile nach dem Abriss;
b.
die Dauerhaftigkeit des Bauwerks;
c.
die Verwendung umweltverträglicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe im Bauwerk.

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 1)

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit und beteiligte Stellen

1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Die Herstellerin erstellt die Leistungserklärung und bestimmt den Produkttyp auf der Grundlage der Bewertungen und Überprüfungen der Leistungsbeständigkeit, die im Rahmen folgender Systeme durchgeführt werden:

1.1. System 1+

a. Die Herstellerin führt folgende Schritte durch:

i.
werkseigene Produktionskontrolle;
ii.
zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch die Herstellerin nach festgelegtem Prüfplan.

b. Die bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

i.
Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschliesslich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
ii.
Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;
iii.
kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle;
iv.
Stichprobenprüfung (audit-testing) von Proben, die von der Produkt­zertifizierungsstelle im Herstellungsbetrieb oder in den Lagereinrichtungen der Herstellerin entnommen wurden.

1.2. System 1

a. Die Herstellerin führt folgende Schritte durch:

i.
werkseigene Produktionskontrolle;
ii.
zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch die Herstellerin nach festgelegtem Prüfplan.

b. Die bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des BauProdukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

i.
Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschliesslich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
ii.
Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;
iii.
kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.

1.3. System 2+

a. Die Herstellerin führt folgende Schritte durch:

i.
Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschliesslich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
ii.
werkseigene Produktionskontrolle;
iii.
zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch die Herstellerin nach festgelegtem Prüfplan.

b. Die bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurück­nahme der Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktions­kontrolle auf der Grundlage folgender, von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

i.
Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;
ii.
kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.

1.4. System 3

a. Die Herstellerin führt die werkseigene Produktionskontrolle durch.

b. Das bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Prüflabor stellt anhand einer Prüfung (auf der Grundlage der von der Herstellerin gezogenen Stichprobe), einer Berechnung, von Werttabellen oder von Unterlagen zur Produktbeschreibung die Leistung fest.

1.5. System 4

a. Die Herstellerin führt folgende Schritte durch:

i.
Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschliesslich Probenahme), einer Berechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;
ii.
werkseigene Produktionskontrolle.

b. Es fallen keine Aufgaben für eine bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Stelle an.

1.6. Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde

Bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Stellen, die im Rahmen der Systeme 1+, 1 und 3 Aufgaben wahrnehmen, sowie Herstelle­rinnen, die im Rahmen der Systeme 2+ und 4 Aufgaben wahrnehmen, betrachten die für das betroffene Bauprodukt ausgestellte Europäische Technische Bewertung als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Stellen und Herstellerinnen nehmen daher die unter 1.1 b) i), 1.2 b) i), 1.3 a) i), 1.4 b) bzw. 1.5 a) i) aufgeführten Aufgaben nicht wahr.

2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind

Im Zusammenhang mit der Funktion der bezeichneten oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannten Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten beteiligt sind, wird zwischen folgenden Stellen unterschieden:

1.
Produktzertifizierungsstelle: Eine Stelle, die gemäss Abschnitt 4 für die Zertifizierung der Leistungsbeständigkeit bezeichnet oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG für diese Tätigkeit anerkannt wurde.
2.
Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle: Eine Stelle, die gemäss Abschnitt 4 für die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle bezeichnet oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG für diese Tätigkeit anerkannt wurde.
3.
Prüflabor: Eine gemäss Abschnitt 4 bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b anerkannte Stelle, die die Leistung von Bauprodukten misst, untersucht, prüft, berechnet oder auf andere Art und Weise bewertet.

Anhang 3

(Art. 8 Abs. 5)

Leistungserklärung

Nr.

1.
Eindeutiger Kenncode des Produkttyps:
2.
Verwendungszweck(e):
3.
Herstellerin:
4.
Bevollmächtigte:
5.
System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit:
6. a) Harmonisierte Norm:
Gemäss Abschnitt 4 bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buch­stabe b BauPG anerkannte Stelle(n):
6. b)
Europäisches Bewertungsdokument:
Europäische Technische Bewertung:
Technische Bewertungsstelle:
Gemäss Abschnitt 4 bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buch­stabe b BauPG anerkannte Stelle(n):
7.
Erklärte Leistung(en):
8.
Angemessene Dokumentation für die Zwecke der Artikel 5–7:

Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung/den erklärten Leistungen. Für die Erstellung der Leistungserklärung im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ist alleine die obengenannte Herstellerin verantwortlich.

Unterzeichnet für die Herstellerin und im Namen der Herstellerin von:

[Name]

[Ort] [Datum]

[Unterschrift]

Anhang 4

(Art. 21 Abs. 1)

Anforderungen an bezeichnete Stellen

1. Eine schweizerische bezeichnete Stelle muss nach schweizerischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

2. Bei einer bezeichneten Stelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Bauprodukt, die beziehungsweise das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Bauprodukte bewertet, an deren Entwicklung, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist, als solche Stelle gelten.

3. Eine bezeichnete Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeitenden, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zuständig sind, dürfen nicht mit dem Konstrukteur, der Herstellerin, dem Lieferanten, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwendenden oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Bauprodukte identisch oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein.

4. Eine bezeichnete Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die Mitarbeitenden, die für die Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit zuständig sind, wirken weder direkt an Entwicklung, Herstellung beziehungsweise Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Bauprodukte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung und ihre Integrität im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie bezeichnet wurden, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

5. Eine bezeichnete Stelle muss gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Geschäftsstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit nicht beeinträchtigen.

6. Eine bezeichnete Stelle und ihre Mitarbeitenden haben die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit mit der grösstmöglichen professionellen Integrität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich auszuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- und/ oder Überprüfungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

7. Eine bezeichnete Stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, die ihr gemäss Anhang 2 übertragen werden und für die sie bezeichnet wurde, gleich­gültig, ob diese Aufgaben von der bezeichneten Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

8. Die bezeichnete Stelle muss jederzeit für jedes System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie für jede Art oder Kategorie von Bau­produkten, wesentlichen Merkmalen und Aufgaben, für die sie bezeichnet wurde, über Folgendes verfügen:

a.
die erforderlichen Mitarbeitenden mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die zur Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlich sind;
b.
die erforderliche Beschreibung von Verfahren, nach denen die Bewertung der Leistung durchgeführt wird und die die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherstellt; sie verfügt über eine zweckmässige Strategie und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als bezeichnete Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
c.
die erforderlichen Verfahren zur Durchführung ihrer Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Grösse eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

9. Einer bezeichneten Stelle müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Tätigkeit, für die sie bezeichnet wurde, verbunden sind, und sie soll Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen erlangen.

10. Die Mitarbeitenden, die für die Ausführung der Tätigkeiten zuständig sind, für die die Stelle bezeichnet wurde, müssen über Folgendes verfügen:

a.
eine fundierte Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in dem Bereich umfasst, für den die Stelle bezeichnet wurde;
b.
eine zufrieden stellende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durch­zuführenden Bewertungen und Überprüfungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Tätigkeiten auszuführen;
c.
angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen und der einschlägigen Bestimmungen des BauPG und dieser Verordnung;
d.
die erforderliche Fähigkeit zur Erstellung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte als Nachweis für durchgeführte Bewertungen und Überprüfungen.

11. Die bezeichnete Stelle, ihre obersten Leitungsebene und ihr Bewertungspersonal müssen unparteiisch sein.

Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Bewertungspersonals der bezeichneten Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

12. Eine bezeichnete Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschliessen, sofern die Haftpflicht nicht von einer staatlichen Behörde übernommen wird oder eine staatliche Behörde selbst unmittelbar für die durchgeführte Bewertung und/oder Überprüfung verantwortlich ist.

13. Das BBL kann Mindestanforderungen an den Deckungsumfang und an Deckungssummen für die Haftpflichtversicherung im Hinblick auf den Umsatz und die Art der von der bezeichneten Stelle wahrscheinlich eingegangenen Risiken fest­legen.

14. Informationen, von denen Mitarbeitende der bezeichneten Stelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäss Anhang 2 Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, ausser gegenüber dem BBL. Eigentumsrechte werden geschützt.

15. Eine bezeichnete Stelle soll an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der europäischen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen und der schweizerischen Koordinierungsgruppe bezeichneter Stellen mitwirken beziehungsweise dafür sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von der erstgenannten Koordinierungsgruppe erarbeiteten verwaltungsmässigen Entscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

Anhang 5

(Art. 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1)

Produktbereiche der Tätigkeit Technischer Bewertungsstellen (TBS)

Bereichscode

Produktebereich

1

Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leicht- oder Porenbeton

2

Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür

3

Dichtungsbahnen einschliesslich flüssig aufzubringender Abdichtungen und Bausätzen (zur Abdichtung gegen Wasser und oder Wasserdampf)

4

Wärmedämmungsprodukte

Dämmverbundbausätze-Systeme

5

Strukturelle Lagerungen

Querkraftdorne für tragende Verbindungen

6

Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte

7

Gipsprodukte

8

Geotextilien, Geomembranen und verwandte Erzeugnisse

9

Vorhangfassaden, Verkleidungen, geklebte Glaskonstruktionen

10

Ortsfeste Löschanlagen (Feueralarm, Feuererkennungsprodukte, ortsfeste Löschanlagen, Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutz-Produkte)

11

Sanitäreinrichtungen

12

Strassenausstattungen, Strassenausrüstung

13

Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel

14

Holzspanplatten und -elemente

15

Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder, Bindemittel

16

Betonstahl, Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton (und Zubehörteile)

17

Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse

Mauerwerkeinheiten, Mörtel-Zubehör

18

Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung

19

Bodenbeläge

20

Metallbauprodukte und Zubehörteile

21

Innen- und Aussenwand- und Deckenbekleidungen

Bausätze für innere Trennwände

22

Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile,

Bausätze für Bedachungen

23

Produkte für den Strassenbau

24

Zuschlagstoffe

25

Bauklebestoffe

26

Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel

27

Raumerwärmungsanlagen

28

Rohre, Behälter und Zubehörteile die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen

29

Bauprodukte die mit Trinkwasser in Berührung kommen

30

Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse

31

Strom, Steuer- und Kommunikationskabel

32

Dichtungsmassen für Verbindungen

33

Befestigungen

34

Bausätze, Gebäudeeinheiten, vorgefertigte Produkte

35

Brandschutzabschottungen und Brandschutz-Bekleidungen

Flammenschutzprodukte

36

weitere/andere

Anhang 6

(Art. 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3)

Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen (TBS)

Kompetenz

Beschreibung der Kompetenz

Anforderung

1. Analyse der Risiken

Erkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Bauprodukte bei Fehlen gesicherter/ konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in Bauwerke.

Eine TBS muss mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

Sie muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein.

Zusätzlich müssen die Mitarbeitenden der TBS über Folgendes verfügen:

a)
Objektivität und soliden technischen Sachverstand;
b)
genaue Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen und sonstigen Anforderungen, die für die Produktbereiche gelten, für die sie benannt werden soll;
c)
generelles Verständnis der Bau­praxis und eingehende technische Sachkenntnis betreffend die Produktbereiche, für die die Stelle benannt werden soll;
d)
genaue Kenntnis der spezifischen Risiken und der technischen Aspekte des Bauprozesses;
e)
genaue Kenntnis der bezeichneten harmonisierten Normen und Prüfverfahren für die Produktbereiche, für die die Stelle benannt werden soll;
f)
geeignete Sprachkenntnisse.

Die Vergütung des Personals der TBS darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

2. Festlegung
der technischen Kriterien

Umsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften.

Bereitstellen der technischen Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwendende von Bauprodukten (Herstellerin, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden.

3. Festlegung
der Bewertungsverfahren

Entwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Bauprodukte unter Berücksichtigung des Stands der Technik

4. Bestimmung der spezifischen werkseigenen Produktionskontrolle

Verstehen und Evaluieren des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Massnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden Herstellungsprozesses.

Mitarbeitende der TBS müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Produk­tionskontrolle verfügen.

5. Bewertung des Produkts

Anhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten
auf der Grundlage harmonisierter Verfahren.

Neben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine TBS Zugang zur erforderlichen Infrastruktur für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den Produktbereichen verfügen, für die die Stelle benannt werden soll.

6. Allgemeine Verwaltung

Gewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmässiger Verwaltungsverfahren

Die TBS muss Folgendes vorweisen beziehungsweise über Folgendes verfügen:

a)
nachweisliche Befolgung der guten Verwaltungspraxis;
b)
eine Strategie und einschlägige Verfahren für die Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Informationen in der TBS und bei allen ihren Partnern;
c)
ein Dokumentenverwaltungssystem, das die Registrierung, Rückverfolgbarkeit, Pflege und Archivierung aller relevanten Dokumente sicherstellt;
d)
einen Mechanismus für interne Betriebsprüfung und Bewertung durch das Leitungspersonal zwecks regelmässiger Überwachung der Einhaltung zweckmässiger Verwaltungsverfahren;
e)
ein Verfahren für die objektive Bearbeitung von Beschwerden und Einsprüchen.

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