Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1, beschliesst: |
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt für Personen nach Absatz 2 (Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer) die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen. 2 Es gilt für Personen, die:
3 ...6 5 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens. 6 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. April 2021 (AS 2021 135; BBl 2020 3681). |
Art. 2 Meldepflicht
1 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer müssen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Meldung erstatten. 2 Der Bundesrat regelt gestützt auf Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG7 Form, Inhalt und Periodizität der Meldung; er bestimmt die Begleitdokumente. 7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c. |
Art. 3 Verfahren und Nachprüfung der Berufsqualifikationen bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit
1 Bei reglementierten Berufen mit Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und ihre Begleitdokumente unverzüglich an die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständige Stelle des Bundes oder der Kantone weiter. 2 Ist eine Bundesbehörde zuständig, so prüft sie die Berufsqualifikationen. Hält sie die Berufsqualifikationen für ausreichend, so leitet sie die Meldung und ihre Begleitdokumente mit dem Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikationen an die für die Berufsausübung zuständige Behörde weiter. Weicht die nachgewiesene Berufsqualifikation von den in der Schweiz geltenden Anforderungen an die Ausübung des reglementierten Berufs wesentlich ab und ist die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dadurch gefährdet, so muss der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, namentlich durch eine Eignungsprüfung, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. 3 Ist eine kantonale Behörde oder ein interkantonales Organ zuständig, so richtet sich das Verfahren zur Nachprüfung von Berufsqualifikationen nach dem kantonalen oder interkantonalen Recht. |
Art. 4 Verfahren bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit
1 Bei reglementierten Berufen ohne Auswirkung auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit leitet das SBFI die Meldung und die Begleitdokumente weiter:
2 Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b ist im Übrigen Sache des kantonalen oder des interkantonalen Rechts. |
Art. 5 Beginn der Berufsausübung
1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienstleistung erbringen, sobald:
2 Der Bundesrat legt die Fristen für die Mitteilung durch die Behörden nach Absatz 1 fest. Er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG8. 8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c. |
Art. 6 Führen der Ausbildungs- und Berufsbezeichnungen
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Führen der Ausbildungs- und der Berufsbezeichnungen. Die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 2 Der Bundesrat und die Kantone richten sich beim Erlass ihrer Vorschriften nach der Richtlinie 2005/36/EG9. 9 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. c. |
Art. 7 Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. |
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: ...10 Datum des Inkrafttretens: 1. September 201311 10 Die Änderungen können unter AS 2013 2417konsultiert werden. 11 BRB vom 26. Juni 2013 (AS 2013 2415). |