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Art. 3 Berechnung des erwarteten Ertragswerts
Für die Berechnung des erwarteten Ertragswerts werden die erwarteten freien Cash-Flows über einen Planungszeitraum von fünf Jahren ermittelt mit einem zusätzlichen Residualjahr zur Abbildung des durchschnittlich-langfristigen Cash-Flows.
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Art. 4 Bestimmung des erwarteten freien Cash-Flows
1 Der erwartete freie Cash-Flow wird auf der Basis einer Erfolgsplanung bestimmt. Als Grundlagen dienen die Plausibilisierung des Businessplans und des Budgets des Antragstellers sowie Referenzwerte der Branche und von vergleichbaren Projekten. 2 Zur Beurteilung der werttreibenden Faktoren, wie Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, werden Referenzwerte herangezogen, für deren Ermittlung die SGH auch eigene Verfahren und Instrumente entwickelt.
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Art. 5 Diskontierungssatz
1 Zur Abdiskontierung der freien Cash-Flows wird der gewichtete durchschnittliche Kapitalkostensatz (Diskontierungssatz) verwendet. Er basiert auf der Annahme eines für die Hotellerie ausgewogenen Finanzierungsverhältnisses. 2 Der Praxis der SGH entsprechend wird dem Risiko nicht nur im Diskontierungssatz Rechnung getragen, sondern bereits in der Erfolgsplanung und insbesondere bei der Festlegung des Residualwertes. 3 Die Verwaltung überprüft und bestimmt mindestens jährlich den für die Ertragswertberechnung angewandten Diskontierungssatz. Dabei berücksichtigt sie: - a.
- die konjunkturelle Situation;
- b.
- die finanziellen Ressourcen und die Eigenwirtschaftlichkeit der SGH;
- c.
- die Erreichung der Förderziele und der Fördervorgaben.
4 Der Diskontierungssatz wird veröffentlicht.
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Art. 6 Tragbarkeit der zukünftigen Finanzierungsstruktur
1 Zusammen mit dem Ertragswert zur Berechnung der Belehnungshöhe ist zu überprüfen, ob genügend Liquidität erwirtschaftet wird, um die effektiven Zinsen und Amortisationen zu leisten und die laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen (Tragbarkeit). 2 Kann der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden oder übersteigt die Belehnungshöhe aus guten Gründen den erwarteten Ertragswert, so ist im Kreditantrag besonders zu belegen, dass: - a.
- die Tragbarkeit gegeben ist;
- b.
- die Existenz auf dem Markt nachhaltig gesichert ist (Marktfähigkeit);
- c.
- die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die SGH erfüllt sind (Förderwürdigkeit).
3 In den Kreditanträgen nach Absatz 2 sind insbesondere die Abweichungen zu den üblicherweise angewandten Referenzwerten zu erläutern.
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Art. 7 Darlehensbetrag
Bei der Gewährung von Darlehen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung ist im Kreditantrag besonders zu belegen, dass folgende Voraussetzungen gegeben sind: - a.
- Tragbarkeit;
- b.
- Marktfähigkeit;
- c.
- Förderwürdigkeit.
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Art. 8 Sicherstellung bei Darlehen ohne Sicherheiten
Bei der Gewährung von Darlehen ohne Sicherheiten ist im Kreditantrag besonders zu belegen, dass folgende Voraussetzungen gegeben sind: - a.
- Tragbarkeit;
- b.
- Marktfähigkeit;
- c.
- Förderwürdigkeit.
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Art. 9 Kreditkompetenz
1 Die Kreditkompetenz bestimmt sich auf der Basis der Gesamtverpflichtungen, die eine Gegenpartei gegenüber der SGH eingeht. 2 Bei mehreren Gegenparteien, die in einer Einheit verbunden sind, ist die höchste individuelle Verpflichtung massgebend.
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Art. 10 Zinspolitik
1 Die Verwaltung bestimmt die Zinspolitik. Sie überprüft und veröffentlicht diese mindestens jährlich. 2 In der Zinspolitik berücksichtigt die Verwaltung: - a.
- die konjunkturelle Situation;
- b.
- die finanziellen Ressourcen und die Eigenwirtschaftlichkeit der SGH;
- c.
- die Erreichung der Förderziele und der Fördervorgaben.
3 In der Zinspolitik werden dargestellt: - a.
- die verschiedenen Darlehensprodukte mit einer detaillierten Beschreibung insbesondere des Zwecks, der Anforderungen, der besonderen Bedingungen, der Amortisationspflicht und der Zinsstruktur;
- b.
- die Bedingungen, unter denen ein Investitionsprojekt als besonders förderwürdig eingestuft werden kann, und die dazu möglichen Zins- und Amortisationserleichterungen.
4 Um die antizyklische Wirkung der Fördertätigkeit der SGH zu stärken, können Zinsverbilligungen und Amortisationssistierungen im Rahmen von konjunkturellen Massnahmen nach allgemein gültigen Kriterien gewährt werden.
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Art. 11 Befreiung von der Amortisationspflicht
Die SGH kann Investitionen fördern oder einen Beitrag zur Überbrückung von kurzfristigen schwierigen Situationen wie Liquiditätsengpässen leisten, indem sie einen Darlehensnehmer vorübergehend von der Amortisationspflicht befreit.
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Art. 12 In Rechnung gestellte Leistungen
1 Folgende Leistungen werden wie folgt in Rechnung gestellt: - a.
- die Bearbeitung von Neugeschäften oder die Erhöhung eines bestehenden Darlehens: 1 Prozent des Darlehensbetrags, mindestens aber 500 Franken und maximal 5000 Franken;
- b.
- die Vertragsänderung mit neuer Kreditanalyse oder neuer Kreditverfügung: 0,5 Prozent des Darlehensbetrags, mindestens aber 250 Franken und höchstens 2500 Franken;
- c.
- die Vertragsänderung ohne Kreditanalyse oder ohne Risikoänderung:
- 1.
- 350 Franken für Vertragsänderungen,
- 2.
- 350 Franken bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens,
- 3.
- 250 Franken für einen Produktwechsel wie den Abschluss oder die Verlängerung von Festzinshypotheken;
- d.
- Bürgschaften: pro Kalenderjahr 0,5 Prozent der verbürgten Summe per Jahresanfang;
- e.
- Kontrollen: nach Aufwand mit einem Stundenansatz von 250 Franken zuzüglich Spesen.
2 Bei besonderen Verhältnissen kann die Direktion die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben a–c: - a.
- erhöhen, insbesondere wenn ein Geschäft sehr aufwendig oder sehr komplex ist;
- b.
- teilweise oder ganz erlassen, wenn der Kunde für das betreffende Geschäft Beratungsdienstleistungen der SGH in Anspruch genommen hat.
3 Effektive Drittkosten werden weiterverrechnet. 4 Bei einem Anstieg von mindestens 5 Prozent des Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Geschäftsreglements oder seit der letzten Anpassung kann die Verwaltung die in Rechnung gestellten Beträge anpassen.
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