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Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz soll dazu beitragen: - a.
- die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten;
- b.
- die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen;
- c.
- die schweizerische Neutralität zu wahren;
- d.
- die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, zu garantieren.
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Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für juristische Personen und Personengesellschaften (Unternehmen), die: - a.
- von der Schweiz aus private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringen;
- b.
- in der Schweiz mit einer im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistungen erbringen;
- c.
- in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt;
- d.
- von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland erbringt oder damit zusammenhängende Dienstleistungen in der Schweiz oder im Ausland erbringt.
2 Es gilt für Personen, die im Dienst von Unternehmen stehen, welche diesem Gesetz unterworfen sind. 3 Die Bestimmungen über Unternehmen in diesem Gesetz gelten auch für natürliche Personen, die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ausüben. 4 Dieses Gesetz gilt zudem für Bundesbehörden, die ein Unternehmen für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland einsetzen.
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Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Unternehmen, die von der Schweiz aus auf dem Gebiet, das unter das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder unter das Übereinkommen vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation fällt, eine der folgenden privaten Sicherheitsdienstleistungen erbringen: - a.
- Personenschutz;
- b.
- Bewachung oder Überwachung von Gütern und Liegenschaften;
- c.
- Ordnungsdienst bei Anlässen.
2 Es findet zudem keine Anwendung auf Unternehmen, die: - a.
- eine mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung nach Absatz 1 zusammenhängende Dienstleistung in der Schweiz erbringen;
- b.
- in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben oder führen, das Dienstleistungen nach Absatz 1 oder 2 Buchstabe a erbringt;
- c.
- von der Schweiz aus ein Unternehmen kontrollieren, das Dienstleistungen nach Absatz 1 oder 2 Buchstabe a erbringt.
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Art. 4 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: - a.
- private Sicherheitsdienstleistunginsbesondere folgende, von einem privaten Unternehmen erbrachte Tätigkeiten:
- 1.
- Personenschutz in einem komplexen Umfeld,
- 2.
- Bewachung von Gütern und Liegenschaften in einem komplexen Umfeld,
- 3.
- Ordnungsdienst bei Anlässen,
- 4.
- Kontrolle, Festhalten oder Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Räumen oder Behältnissen sowie Beschlagnahme von Gegenständen,
- 5.
- Bewachung, Betreuung und Transport von Gefangenen, Betrieb von Gefängnissen sowie Hilfeleistungen beim Betrieb von Lagern für Kriegsgefangene oder internierte Zivilpersonen,
- 6.
- operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften, soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Artikel 8 erfolgt,
- 7.
- Betrieb und Wartung von Waffensystemen,
- 8.
- Beratung oder Ausbildung von Angehörigen von Streit- oder Sicherheitskräften,
- 9.
- nachrichtendienstliche Tätigkeiten, Spionage und Spionageabwehr;
- b.
- mit einer privaten Sicherheitsdienstleistung zusammenhängende Dienstleistung:
- 1.
- Rekrutierung oder Ausbildung von Personal für private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland,
- 2.
- Vermittlung oder Zurverfügungstellung von Personal zugunsten eines Unternehmens, das private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland anbietet;
- c.
- unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten:
- unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Ausland im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne der Genfer Abkommen5 sowie der Zusatzprotokolle I und II6.
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Art. 5 Kontrolle eines Unternehmens
1 Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn es: - a.
- direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
- b.
- direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
- c.
- aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
2 Handelt sich beim Unternehmen um eine Personengesellschaft, so gilt sie als kontrolliert, wenn: - a.
- ein Unternehmen unbeschränkt haftender Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft ist;
- b.
- das kontrollierende Unternehmen als Kommanditär der Personengesellschaft Mittel zur Verfügung stellt, die ein Drittel der Eigenmittel der Personengesellschaft übersteigen; oder
- c.
- das kontrollierende Unternehmen der Personengesellschaft oder den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellt, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der Gesellschaft und ihren Schulden gegenüber Dritten ausmachen.
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Art. 6 Weitervergabe
1 Vergibt ein Unternehmen die Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhängenden Dienstleistung an ein anderes Unternehmen, so vergewissert es sich, dass das andere Unternehmen die Dienstleistung innerhalb der Schranken ausführt, die für das vergebende Unternehmen selber gelten. 2 Die Haftung des vergebenden Unternehmens für Schäden, die das andere Unternehmen verursacht, richtet sich nach dem Obligationenrecht7.
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Art. 7 Beitritt zum internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister
1 Unternehmen, die unter Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 fallen, sind verpflichtet, dem internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister (Verhaltenskodex) in seiner Fassung vom 9. November 20108 beizutreten. 2 Das Departement, das der zuständigen Behörde übergeordnet ist, kann beschliessen, dass eine Änderung des Verhaltenskodex auf Sachverhalte anwendbar ist, die in diesem Gesetz geregelt sind, sofern die Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht. 8 Der internationale Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.icoc‑psp.org
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