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Art. 3 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde ist das Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Staatssekretariat EDA)12. 12 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2021 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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Art. 4 Inhalt der Meldepflicht
Die Meldepflicht umfasst: - a.
- hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit:
- 1.
- Art der Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS,
- 2.
- die zur Erbringung der privaten Sicherheitsdienstleistung zum Einsatz kommenden Waffen und anderen Mittel,
- 3.
- Umfang und Dauer des Einsatzes sowie Zahl der eingesetzten Personen,
- 4.
- Ort, an welchem die Tätigkeit ausgeübt wird,
- 5.
- besondere Risiken, welche die Tätigkeit mit sich bringt;
- b.
- hinsichtlich des Unternehmens:
- 1.
- Firmenname, Sitz und Rechtsform sowie, falls vorhanden, Handelsregisterauszug,
- 2.
- Zweck, Geschäftsbereiche, Einsatzgebiete im Ausland und hauptsächliche Kundenkategorien,
- 3.
- Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex,
- 4.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnsitzbescheinigung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Aufsichtsorgane,
- 5.
- Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personals,
- 6.
- internes System zur Kontrolle des Personals;
- c.
- hinsichtlich der Personen, die im Unternehmen oder für dieses Führungsaufgaben wahrnehmen oder die im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen eine Waffe tragen dürfen:
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Nationalität und Wohnsitzbescheinigung,
- 2.
- Überprüfung des guten Rufs,
- 3.
- nach dem einschlägigen Recht erforderliche Bewilligungen für die Ausfuhr, das Tragen und die Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition,
- 4.
- Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Grundrechte und humanitäres Völkerrecht,
- 5.
- Aus- und Weiterbildung zum Einsatz von Waffen und Hilfsmitteln sowie zur Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen.
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Art. 5 Pflicht zur Meldung der Identität
Das Unternehmen informiert das Staatssekretariat EDA über die Identität der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder der Empfängerin oder des Empfängers einer Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS, wenn es sich dabei handelt um: - a.
- einen fremden Staat oder seine Organe;
- b.
- eine internationale Organisation oder ihre Organe;
- c.
- eine Gruppierung, die sich als Regierung oder als staatliches Organ betrachtet, oder ihre Organe;
- d.
- eine an einem bewaffneten Konflikt im Sinne der Genfer Konventionen13 und der Zusatzprotokolle I und II14 teilnehmende organisierte bewaffnete Gruppierung oder deren Einheiten;
- e.
- eine hohe Repräsentantin oder einen hohen Repräsentanten eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation, eine Führungsperson oder ein hohes Kadermitglied einer Gruppierung nach den Buchstaben c und d, unabhängig davon, ob die betreffende Person in Ausübung ihrer Aufgaben oder als Privatperson handelt.
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Art. 6 Meldung bei einer privaten Sicherheitsdienstleistung in standardisierter Form
Hat ein Unternehmen eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 1 oder 2 BPS gemeldet und beabsichtigt es, diese Dienstleistung in standardisierter Form zugunsten ähnlicher Empfängerinnen und Empfänger in gleichen Verhältnissen zu erbringen, so meldet es dem Staatssekretariat EDA den Abschluss jedes neuen Vertrags und erklärt, dass die darin vereinbarte Dienstleistung in standardisierter Form erfolgt.
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Art. 7 Meldung bei Weiterführung der gleichen Tätigkeit
Beabsichtigt ein Unternehmen, eine Tätigkeit, die es gemeldet hat, in gleicher Weise weiterzuführen, und treffen die von ihm nach Artikel 4 gelieferten Informationen nach wie vor zu, so bestätigt das Unternehmen dem Staatssekretariat EDA die Übereinstimmung der beabsichtigten Tätigkeit mit der gemeldeten Tätigkeit.
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Art. 8 Beschleunigtes Verfahren
Muss eine private Sicherheitsdienstleistung nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffern 1–3 BPS in einer Notsituation erbracht werden, so teilt das Staatssekretariat EDA dem Unternehmen nach Möglichkeit innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung mit, ob das Prüfverfahren eingeleitet wird.
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Art. 8a Meldepflicht im Zusammenhang mit Kriegsmaterial nach dem KMG oder Gütern nach dem GKG 15
1 Führt ein Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG16 oder Güter im Einklang mit dem GKG17 aus und nimmt es in einem engen Zusammenhang damit eine Wartung, eine Instandhaltung oder eine Reparatur vor, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre. 2 Führt ein Unternehmen Kriegsmaterial im Einklang mit dem KMG oder Güter im Einklang mit dem GKG aus und führt es in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung davon durch, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Ausfuhr im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre. 3 Überträgt ein Unternehmen Immaterialgüter einschliesslich Knowhow oder Rechte daran im Einklang mit dem KMG und führt es in einem engen Zusammenhang damit eine Beratung oder Ausbildung zum Zweck der Wartung, der Instandhaltung, der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung durch, so ist das Unternehmen nicht verpflichtet, diese Tätigkeiten zu melden, sofern die Übertragung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeiten nach wie vor zulässig wäre. 4 Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn es sich bei der Tätigkeit um eine operationelle Unterstützung handelt. 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323). 16 SR 514.51 17 SR 946.202
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Art. 8b Entscheid im Prüfverfahren 18
1 Das Staatssekretariat EDA entscheidet über ein mögliches Verbot der gemeldeten Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. 2 Kommt zwischen dem Staatssekretariat EDA, dem SECO und der zuständigen Stelle des VBS keine Einigung zustande oder stellen sie fest, dass die gemeldete Tätigkeit von erheblicher aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite ist, so legt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat zum Entscheid vor. 3 Die beteiligten Behörden können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das Staatssekretariat EDA ermächtigen, allein zu entscheiden. 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5323).
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Art. 9 Austritt oder Ausschluss aus der ICoCA
1 Tritt ein Unternehmen aus der ICoCA aus oder beschliesst die ICoCA seinen Ausschluss, so teilt das Unternehmen dies dem Staatssekretariat EDA ohne Verzug unter Angabe der Gründe mit. 2 Schliessen die Gründe, die zum Austritt oder zum Ausschluss des Unternehmens aus der ICoCA geführt haben, einen erneuten Beitritt nicht von vornherein aus, so fordert das Staatssekretariat EDA das Unternehmen auf, innerhalb von sechs Monaten die für einen erneuten Beitritt notwendigen Schritte zu unternehmen. 3 Tritt das Unternehmen der ICoCA nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist wieder bei, so verbietet das Staatssekretariat EDA dessen Tätigkeit ganz oder teilweise.
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Art. 10 Gebührenbemessung
1 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand. 2 Es gilt ein Stundenansatz von 150–350 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Funktion der oder des betreffenden Angestellten. 3 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 200419.
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