Verordnungüber das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen (VDPS)
Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern
2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung |
Art. 4 Bearbeitete Daten und Bearbeitungsrechte
1 Im DPS werden folgende Daten bearbeitet:
2 Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PD erfassen die Daten im DPS; sie können die Daten jederzeit bearbeiten. 3 Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im DPS bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. |
Art. 5 Erteilung der Zugriffsberechtigung
1 Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des DPS die individuellen Zugriffsrechte. 2 Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen. |
Art. 7 Technischer Betrieb und Systemverwaltung
1 Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des DPS verantwortlich. 2 Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen des DPS. 3 Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist bei der PD angestellt. |
3. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit |
Art. 9 Datensicherheit
1 Die Daten- und die Informatiksicherheit richten sich nach:
2 Die PD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung. 6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 36 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132). |
4. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten |
5. Abschnitt: Inkrafttreten |
Anhang 1 |
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a) |
Anhang 2 |
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b) |
Anhang 3 |
(Art. 4 Abs. 1 Bst. c) |
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