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Verordnung
über das Datenbearbeitungssystem private
Sicherheitsdienstleistungen
(VDPS)

vom 12. August 2015 (Stand am 1. April 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 57h Absatz 3 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971
und auf Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 27. September 20132 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt den Be­trieb und die Be­nüt­zung des au­to­ma­ti­sier­ten Da­ten­be­ar­bei­tungs­sys­tems pri­va­te Si­cher­heits­dienst­leis­tun­gen (DPS) der Po­li­ti­schen Di­rek­ti­on (PD) des Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ments für aus­wär­ti­ge An­ge­le­gen­hei­ten (EDA).

Art. 2 Zweck des DPS  

Das DPS dient der PD zur Wahr­neh­mung der fol­gen­den nach den Ar­ti­keln 10,
12–14 und 16 BPS zu er­brin­gen­den Auf­ga­ben:

a.
Be­ar­bei­tung der ein­ge­hen­den Mel­dun­gen;
b.
Durch­füh­rung des Prüf­ver­fah­rens;
c.
Er­stel­lung von Sta­tis­ti­ken und Be­rich­ten.
Art. 3 Verantwortliche Behörde  

Die PD trägt die Ver­ant­wor­tung für das DPS.

2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung

Art. 4 Bearbeitete Daten und Bearbeitungsrechte  

1 Im DPS wer­den fol­gen­de Da­ten be­ar­bei­tet:

a.
be­tref­fend das mel­de­pflich­ti­ge Un­ter­neh­men: An­ga­ben zu den Iden­ti­tä­ten und den be­ab­sich­tig­ten Tä­tig­kei­ten nach An­hang 1;
b.
be­tref­fend das Per­so­nal und die Mit­glie­der der Ge­schäfts­lei­tung oder des Auf­sichts­or­gans des mel­de­pflich­ti­gen Un­ter­neh­mens: die Da­ten nach An­hang 2;
c.
be­tref­fend die Auf­trag­ge­be­rin­nen und Auf­trag­ge­ber so­wie die Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­ger von pri­va­ten Si­cher­heits­dienst­leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 5 der Ver­ord­nung vom 24. Ju­ni 20153 über die im Aus­land er­brach­ten pri­va­ten Si­cher­heits­dienst­leis­tun­gen: die Da­ten nach An­hang 3.

2 Die zu­stän­di­gen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der PD er­fas­sen die Da­ten im DPS; sie kön­nen die Da­ten je­der­zeit be­ar­bei­ten.

3 Die Ein­heit für In­for­ma­tik des EDA kann al­le Da­ten im DPS be­ar­bei­ten, so­weit dies für die Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben not­wen­dig ist.

Art. 5 Erteilung der Zugriffsberechtigung  

1 Die oder der An­wen­dungs­ver­ant­wort­li­che er­teilt den Be­nut­ze­rin­nen und Be­nut­zern des DPS die in­di­vi­du­el­len Zu­griffs­rech­te.

2 Sie oder er über­prüft min­des­tens ein­mal jähr­lich, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Zu­griffs­be­rech­ti­gun­gen wei­ter­hin be­ste­hen.

Art. 6 Dokumente  

Im DPS kön­nen al­le Do­ku­men­te zu elek­tro­nisch ge­spei­cher­ten Ge­schäf­ten er­fasst wer­den.

Art. 7 Technischer Betrieb und Systemverwaltung  

1 Die Ein­heit für In­for­ma­tik des EDA ist für den tech­ni­schen Be­trieb des DPS ver­ant­wort­lich.

2 Die Sys­te­madmi­nis­tra­to­rin oder der Sys­te­madmi­nis­tra­tor ver­wal­tet das Com­pu­ter­sys­tem, die Da­ten­bank und die An­wen­dun­gen des DPS.

3 Die oder der An­wen­dungs­ver­ant­wort­li­che bil­det die Schnitt­stel­le zwi­schen der Sys­te­madmi­nis­tra­to­rin oder dem Sys­te­madmi­nis­tra­tor und den Be­nut­ze­rin­nen und Be­nut­zern. Sie oder er ist bei der PD an­ge­stellt.

3. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit

Art. 8 Sorgfaltspflichten  

1 Die PD sorgt da­für, dass die Per­so­nen­da­ten im DPS vor­schrifts­ge­mä­ss be­ar­bei­tet wer­den.

2 Sie stellt si­cher, dass die Per­so­nen­da­ten im DPS rich­tig und voll­stän­dig sind und nach­ge­führt wer­den.

Art. 9 Datensicherheit  

1 Die Da­ten- und die In­for­ma­tik­si­cher­heit rich­ten sich nach:

a.
der Ver­ord­nung vom 14. Ju­ni 19934 zum Bun­des­ge­setz über den Da­ten­schutz;
b.
der Cy­ber­ri­si­ken­ver­ord­nung vom 27. Mai 20205.6

2 Die PD er­lässt ein Be­ar­bei­tungs­re­gle­ment. Die­ses re­gelt die or­ga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Mass­nah­men zur Ge­währ­leis­tung der Da­ten­si­cher­heit so­wie die Kon­trol­le der Da­ten­be­ar­bei­tung.

4 SR 235.11

5 SR 120.73

6 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 36 der V vom 24. Fe­br. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).

Art. 10 Protokollierung  

1 Die Zu­grif­fe auf das DPS und die Än­de­run­gen wer­den lau­fend pro­to­kol­liert.

2 Die Pro­to­kol­le wer­den ein Jahr auf­be­wahrt.

4. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

Art. 11  

1 Die im DPS ent­hal­te­nen Per­so­nen­da­ten wer­den 15 Jah­re nach der letz­ten Be­ar­bei­tung ver­nich­tet.

2 Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen der Ar­chi­vie­rungs­ge­setz­ge­bung.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Sep­tem­ber 2015 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a)

Daten betreffend Unternehmen

1.
Firma
2.
Sitz
3.
Rechtsform
4.
Handelsregisterauszug
5.
Zweck
6.
Geschäftsbereiche
7.
Einsatzorte im Ausland
8.
Hauptsächliche Kundenkategorien
9.
Nachweis des Beitritts zum Verhaltenskodex
10.
Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personals
11.
Angaben zum internen Kontrollsystem
12.
Art und Volumen der Dienstleistung nach Artikel 4 Buchstaben a und b BPS
13.
Zur Erbringung der Sicherheitsdienstleistung zum Einsatz kommende Waffen und andere Mittel
14.
Umfang und Dauer des Einsatzes
15.
Anzahl der eingesetzten Personen
16.
Risiken des Einsatzes
17.
Andere wichtige, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffenden Angaben

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b)

Daten betreffend das Personal und die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans

1.
Name
2.
Vorname
3.
Geburtsdatum
4.
Wohnsitz, inkl. Wohnsitzbescheinigung
5.
Nationalitäten
6.
Angaben zum Leumund
7.
Angaben zur Bewilligung für die Ausfuhr, das Tragen und die Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition
8.
Angaben zu Aus- und Weiterbildungen
9.
Funktion im Unternehmen: Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Aufsichtsorgans, Führungsfunktion, Funktion mit Waffentragerlaubnis
10.
Daten im Zusammenhang mit administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen nach Artikel 20 BPS: vorgeworfene Straftat, Angaben zur Art des Verfahrens, Bezeichnung der betroffenen Behörden, Kopie des Urteils und aller anderen mit dem Urteil zusammenhängenden Infor­mationen

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c)

Daten betreffend die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie die Empfängerinnen und Empfänger von privaten Sicherheitsdienstleistungen

1.
Name oder Bezeichnung: natürliche oder juristische Person, internationale Organisation, Regierung, Gruppierung usw.
2.
Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum
3.
Ausführungsort der beabsichtigten Tätigkeit
4.
Angaben zur Stellung: Funktion, Rolle, Rang, Position usw.
5.
Weitere Angaben zur Identifikation

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