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Art. 15 Jackpot
1 Der Jackpot ist ein Zusatzspiel, dessen Betrag mit einem Teil des Basisspieleinsatzes oder mit einem separaten Einsatz finanziert wird. Die Auslösung des Gewinns kann durch das Ergebnis des Basisspiels oder durch ein unabhängiges Steuerungssystem bestimmt werden. 2 Die Beteiligung der Spielerinnen und Spieler am Jackpot kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen sind den Spielerinnen und Spielern bekannt zu geben. 3 Ist ein Geldspiel an einen oder mehrere Jackpots angeschlossen, so müssen die Spielerinnen und Spieler darüber informiert werden, an welche Jackpots es angeschlossen ist. 4 Der mögliche Jackpotgewinn entspricht entweder einem Ausgangswert zuzüglich der Summe der Beiträge, die von den Geldspielen an den Jackpot geleistet werden (Increments), oder einem im Voraus festgelegten fixen Bar- oder Sachpreis. 5 Wird der Jackpotgewinn von mehreren Spielerinnen und Spielern gleichzeitig ausgelöst, so wird er zu gleichen Teilen unter diesen Spielerinnen und Spielern aufgeteilt.
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Art. 16 Anforderungen an die Konzeption des Jackpots
Der Jackpot muss so konzipiert sein, dass: - a.
- keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt möglich sind, zu dem der Jackpot ausgelöst wird;
- b.
- bei einer technischen Störung keinerlei Daten verloren gehen und die Jackpotsumme rekonstruiert werden kann.
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Art. 17 Bedingungen für die Auslösung des Jackpots
1 Die Bedingungen für die Auslösung des Jackpots sind zum Voraus festzulegen. Sie dürfen unter Vorbehalt von Artikel 21 bis zur Auslösung des Jackpots nicht verändert werden. 2 Die Wahrscheinlichkeit, dass der Jackpot ausgelöst wird, muss bei allen automatisiert durchgeführten Geldspielen, die an den Jackpot angeschlossen sind, unter denselben Teilnahmebedingungen dieselbe sein. 3 Wird der Jackpot ausgelöst, so muss das auslösende automatisiert durchgeführte Geldspiel blockiert werden. Es darf erst deblockiert werden, wenn alle für den Nachweis des Jackpotgewinns wesentlichen Tatsachen ermittelt sind. 4 Nach der Auslösung des Jackpots muss er sich unverzüglich auf den vorgesehenen Ausgangswert zurücksetzen. 5 Absatz 3 gilt nicht, wenn die Increments höchstens 5000 Franken betragen.
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Art. 18 Aufzeichnung und Aufbewahrung
1 Das Jackpotsystem muss automatisch folgende Angaben aufzeichnen: - a.
- den aktuellen Jackpotstand;
- b.
- die angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspiele;
- c.
- die Beiträge pro automatisiert durchgeführtes Geldspiel;
- d.
- den Ausgangswert;
- e.
- die obere Limite;
- f.
- die einzelnen Jackpotgewinne einschliesslich Datum und Uhrzeit;
- g.
- von welchem der angeschlossenen Spiele der Jackpot ausgelöst wurde.
2 Das Jackpotsystem oder das EAKS speichert folgende weitere Daten und bewahrt sie fünf Jahre auf: - a.
- alle Änderungen der Parameter;
- b.
- alle Zugriffe auf das System, die eine Änderung des Jackpots bewirken;
- c.
- alle Fehlfunktionen des Systems, die von diesem erkannt wurden;
- d.
- die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b–g.
3 Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Increments höchstens 5000 Franken betragen.
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Art. 19 Echtzeitverbindung und Verbindungsunterbruch
1 Der Jackpot und die angeschlossenen Geldspiele sind so zu verbinden, dass eine Echtzeitverbindung besteht. 2 Bei einer Fehlfunktion des Jackpots oder einem Unterbruch seiner Verbindung mit einem oder mehreren angeschlossenen Geldspielen unternimmt die Spielbank Folgendes: - a.
- Sie setzt die betreffenden Geldspiele ausser Betrieb, wenn die Auslösung des Jackpots durch die Gewinnkombination eines der angeschlossenen Geldspiele bewirkt wird.
- b.
- Sie informiert die Spielerinnen und Spieler mit einer entsprechenden Anzeige, wenn die Auslösung des Jackpotgewinns durch den Jackpot selbst bestimmt wird.
3 Wird die Verbindung wiederhergestellt, so stellt die Spielbank sicher, dass in allen Spielbanken, die an den gemeinsamen Jackpot angeschlossen sind, der gleiche Jackpotbetrag angezeigt wird.
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Art. 20 Bestimmung des Bruttospielertrags eines Jackpots
1 Wird der Jackpot von nur einer Spielbank betrieben, so wird der Jackpotbetrag bei der Berechnung des Bruttospielertrags berücksichtigt, sobald er einer Spielerin oder einem Spieler ausbezahlt wird. 2 Wird der Jackpot von mehreren Spielbanken gemeinsam betrieben, so berücksichtigen diese bei der Berechnung des Bruttospielertrags monatlich alle Increments oder Beträge als Spielergewinn, die für die Alimentierung des Jackpots eingezahlt werden. Wird der Jackpot tatsächlich ausgelöst und ausbezahlt, so wird er vom Bruttospielertrag der Spielbank, die den Jackpotgewinn auszahlt, nicht abgezogen. 3 Wird ein Sachpreis in Aussicht gestellt, so dürfen beim Bruttospielertrag höchstens die Gestehungskosten berücksichtigt werden.
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Art. 21 Unterbruch und Änderung des laufenden Jackpots
1 Ein laufender Jackpot darf bis zu seiner Auslösung nicht unterbrochen werden. Die ESBK kann Ausnahmen bewilligen. 2 Wird der Jackpot unterbrochen, so ist bei der Wiederinbetriebnahme derselbe Jackpotbetrag wie vor dem Ereignis anzuzeigen. 3 Eine Änderung der Parameter, insbesondere der zur Auslösung des Jackpots festgelegten Bedingung, oder die Neueingabe der bisherigen Parameter bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die ESBK. 4 Änderungen der Parameter für einen zukünftigen Jackpot dürfen den laufenden Jackpot nicht beeinflussen.
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Art. 22 Änderung und Übertragung des Jackpotbetrags
1 Der als Gewinn in Aussicht gestellte Jackpotbetrag darf bis zur Auslösung des Jackpots nur im Falle einer Funktionsstörung geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch die ESBK. 2 Der als Gewinn in Aussicht gestellte Jackpotbetrag kann auf einen anderen Jackpot übertragen werden, insbesondere wenn der Jackpot oder die angeschlossenen automatisiert durchgeführten Geldspiele defekt sind oder ersetzt wurden. Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch die ESBK.
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Art. 23 Vernetzung von Jackpots
1 Werden Spiele mehrerer Spielbanken vernetzt, um einen gemeinsamen Jackpot zu bilden, so müssen die beteiligten Spielbanken die Rechte und Pflichten schriftlich regeln. 2 Die Vernetzung der Jackpots muss verschlüsselt erfolgen. 3 Die beteiligten Spielbanken müssen eine Spielbank dazu bestimmen, sie gegenüber der ESBK bezüglich des gemeinsamen Jackpots zu vertreten.
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