|
Art.9 Durchführung der Prüfung
1 Die Prüfungsteile 3 und 4 der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung werden mindestens einmal jährlich durchgeführt. Liegen weniger als vier Anmeldungen vor, so kann die Prüfungskommission die Prüfung verschieben, wobei zwischen zwei Prüfungsterminen eines jeden Prüfungsteils nicht mehr als 25 Monate liegen dürfen. 2 Die Prüfungskommission legt die Anmelde- und Prüfungstermine sowie den Prüfungsort fest und veröffentlicht sie. 3 Die Aufteilung des Prüfungsteils 3 oder des Prüfungsteils 4 auf mehrere Prüfungstermine ist nicht zulässig.
|
Art. 10 Zulassung
1 Zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung wird zugelassen, wer: - a.
- sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über den erforderlichen Hochschulabschluss (Art. 2) und über die erforderliche praktische Tätigkeit (Art. 27–30) ausweisen kann; und
- b.
- die Prüfungsgebühr bis zum Anmeldetermin bezahlt hat.
2 Wer sich um die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat einzureichen: - a.
- die Unterlagen, aus denen der Hochschulabschluss hervorgeht;
- b.
- eine Bescheinigung über die absolvierte praktische Tätigkeit (Art. 30).
3 Die Prüfungskommission kann von der Bewerberin oder vom Bewerber, bei der Hochschule oder bei der Aufsichtsperson (Art. 28) zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen. 4 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Verfügung.
|
Art.11 Prüfungssprache
1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die von der Prüfungskommission durchgeführten Prüfungsteile in den Sprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch ablegen. 2 Sie oder er hat die Prüfungssprache bei der Anmeldung zur Prüfung anzugeben.
|
Art.12 Prüfungsteile 1 und 2
1 Die Prüfungsteile 1 und 2 sind im Rahmen der vom Europäischen Patentamt durchgeführten europäischen Eignungsprüfung zu absolvieren. 2 Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann die Prüfungskommission Ersatzprüfungen anbieten, die mit den Prüfungsaufgaben A und B der europäischen Eignungsprüfung gleichwertig sind.
|
Art.13 Vorbereitung der Prüfungsinhalte
1 Mindestens zwei Examinatorinnen oder Examinatoren bereiten die Prüfungsfragen vor. Sie legen die Bewertungskriterien fest. 2 Die Examinatorinnen und Examinatoren unterbreiten die Prüfungsfragen sowie die Bewertungskriterien der Prüfungskommission zur Genehmigung. 3 Die Prüfungskommission sorgt für die Übersetzung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in diejenigen Sprachen, für die Anmeldungen zur Prüfung vorliegen.
|
Art.14 Prüfungsteil 3
1 Der Prüfungsteil 3 wird schriftlich durchgeführt. 2 Mindestens eine Examinatorin oder ein Examinator, die oder der den Prüfungsteil vorbereitet hat, muss anwesend sein. Sie oder er orientiert die Kandidatin oder den Kandidaten vor Beginn der Prüfung über die Einzelheiten der Durchführung. 3 Der Prüfungsteil dauert sechs Stunden. 4 Die Kandidatin oder der Kandidat gibt die Prüfungsantworten in anonymisierter Form ab. 5 Die mit der Korrektur der Prüfungen betrauten Examinatorinnen und Examinatoren legen ihre Bewertung gemeinsam fest.
|
Art. 15 Prüfungsteil 4
1 Der Prüfungsteil 4 wird mündlich durchgeführt. 2 Beim Prüfungsteil 4 müssen zwei der Examinatorinnen und Examinatoren, die den Prüfungsteil vorbereitet haben, anwesend sein. 3 Der Prüfungsteil dauert eine Stunde. Er kann in begründeten Fällen auf höchstens 75 Minuten ausgedehnt werden. 4 Die Examinatorinnen und Examinatoren legen ihre Bewertung gemeinsam fest.
|
Art. 16 Anwesenheit Dritter bei der Prüfung
1 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist nicht öffentlich. 2 Die Prüfungskommission kann Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, Zutritt zur Prüfung gewähren. 3 Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Vertreterinnen und Vertreter des SBFI haben von Amtes wegen Zutritt.
|
Art.17 Bestehen der Prüfungsteile 1 und 2 und Wiederholung der Ersatzprüfung
1 Die Prüfungsteile 1 und 2 nach Artikel 12 Absatz 1 gelten als bestanden, wenn die Person: - a.
- die Prüfungsaufgaben A und B einzeln bestanden hat; oder
- b.
- die europäische Eignungsprüfung als Ganzes bestanden hat.
2 Die nach Artikel 12 Absatz 2 abgelegte Ersatzprüfung hat bestanden, wer deren Prüfungsteile 1 und 2 einzeln bestanden hat. 3 Wer einen Prüfungsteil der nach Artikel 12 Absatz 2 abgelegten Ersatzprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
|
Art.18 Bestehen und Wiederholung der Prüfungsteile 3 und 4
1 Die Prüfungsteile 3 und 4 hat bestanden, wer die Prüfungsteile einzeln bestanden hat. 2 Wer einen Prüfungsteil zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
|
Art.19 Rücktritt
1 Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 14 Tage vor Prüfungsbeginn zurückziehen. Sie erhalten nur in diesem Fall die einbezahlte Prüfungsgebühr zurück. 2 Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: - a.
- Mutterschaft;
- b.
- Krankheit und Unfall;
- c.
- Todesfall im engeren Umfeld;
- d.
- unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst.
3 Der Rücktritt muss unverzüglich schriftlich mitgeteilt und der Verhinderungsgrund belegt werden. 4 Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht nach Absatz 1 fristgerecht oder nicht aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten, haben die Prüfung des entsprechenden Prüfungsteils nicht bestanden. 5 Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einer bereits begonnenen Prüfung aus einem entschuldbaren Grund zurück, so muss sie oder er sich zum nächsten Prüfungstermin anmelden. Andernfalls gilt die Prüfung des entsprechenden Prüfungsteils als nicht bestanden. 6 Die Kandidatin oder der Kandidat muss die abgebrochene Prüfung vollständig wiederholen und die Prüfungsgebühr erneut bezahlen.
|
Art.20 Prüfungsergebnis
1 Die Prüfungskommission beschliesst an einer Sitzung über das Bestehen der Prüfungsteile. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des SBFI wird zu dieser Sitzung eingeladen. 2 Die Prüfungskommission eröffnet der Kandidatin oder dem Kandidaten das Ergebnis der von ihr durchgeführten Prüfungsteile innerhalb von drei Monaten schriftlich mit Verfügung. 3 Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist bestanden, wenn alle vier Prüfungsteile nach Artikel 8 als bestanden gelten. In diesem Fall stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung in Form einer Urkunde aus.
|
Art.21 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
1 Die Prüfungskommission sorgt dafür, dass alle Prüfungsunterlagen während zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden. 2 Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen aufbewahrt werden, bis der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden ist. 3 Die Kandidatin oder der Kandidat kann Einsicht in die eigenen nach Absatz 1 oder 2 aufbewahrten Prüfungsunterlagen verlangen.
|
Art.22 Sanktionen
1 Stellt sich heraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat, so erklärt die Prüfungskommission die bestandenen Prüfungsteile für ungültig. 2 Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat während einer Prüfung, das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen, so teilt eine Examinatorin oder ein Examinator dies der Prüfungskommission mit. Die Prüfungskommission entscheidet, ob der betreffende Prüfungsteil deswegen als nicht bestanden gilt. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat während der Prüfung bei einem Betrugsversuch ertappt, so kann sie oder er die Prüfung unter Vorbehalt abschliessen.
|