Geschäftsreglementder Psychologieberufekommission (PsyKo-Reglement)
Zusammensetzung und Organisation der PsyKo (1 - 1)
Aufgaben und Kompetenzen (2 - 6)
Sitzungen (7 - 11)
Verfahren (12 - 13)
Inkrafttreten (14 - 14)
1. Abschnitt: Zusammensetzung und Organisation der PsyKo |
3. Abschnitt: Sitzungen |
Art. 7 Einberufung, Öffentlichkeit und Ausstand
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft jährlich mindestens vier Sitzungen der PsyKo ein. Ein Drittel aller Mitglieder kann eine Plenarsitzung beantragen. 2 Die Sitzungen der PsyKo und ihrer Subkommissionen sind weder partei- noch publikumsöffentlich. 3 Mitglieder, die nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 in den Ausstand treten müssen, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht teil. |
Art. 9 Beschlussfassung
1 Die PsyKo und die Subkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Sie fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist im Plenum die Stimme der Präsidentin oder des Präsident ausschlaggebend. 3 Das Plenum und die Subkommissionen können auch auf dem Zirkulationsweg entscheiden. Bei Zirkulationsabstimmungen kann ein Mitglied bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eine mündliche Beratung in der PsyKo oder in einer Subkommission verlangen. |
Art. 11 Schweigepflicht
1 Die Mitglieder der PsyKo und die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind verpflichtet, die Beratungen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. 2 Die Mitglieder können die leitenden Gremien der Organisationen, die sie vertreten, über die Arbeit der PsyKo und der Subkommissionen informieren. Protokolle dürfen nicht weitergegeben werden. Über die Weitergabe anderer Unterlagen entscheidet die PsyKo im Einzelfall. 3 Informationen über einzelne Anerkennungsgesuche sowie über hängige Verfahren sind in jedem Fall geheim zu halten. 4 Verletzt ein Mitglied, eine andere Sitzungsteilnehmerin oder ein anderer Sitzungsteilnehmer die Schweigepflicht, so trifft das EDI die notwendigen Massnahmen. |
4. Abschnitt: Verfahren |
Art. 12 Verfahrensablauf
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19684. |
5. Abschnitt: Inkrafttreten |