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Art. 132 Aufsicht 161
1 Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen. 2 Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht. 161 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 200852075205; BBl 2006 2829).
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Art. 133 Aufsichtsinstrumente 162
1 Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30–37 des FINMAG163 sinngemäss anwendbar.164 2 Artikel 37 des FINMAG gilt sinngemäss auch für die Genehmigung nach diesem Gesetz. 3 Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten. 4 Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.
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Art. 134 Liquidation 165
Bewilligungsträger, denen die Bewilligung entzogen wurde, oder kollektive Kapitalanlagen, denen die Genehmigung entzogen wurde, können von der FINMA liquidiert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 165 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 200852075205; BBl 2006 2829).
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Art. 135 Massnahmen bei nicht bewilligter beziehungsweise genehmigter Tätigkeit
1 Gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der FINMA tätig werden, kann die FINMA die Auflösung verfügen. 2 Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die FINMA die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.
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Art. 136 Andere Massnahmen
1 In begründeten Fällen kann die FINMA für die Schätzung der Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilieninvestmentgesellschaften Schätzungsexperten nach Artikel 64 einsetzen. 2 Sie kann die vom Immobilienfonds oder von der Immobilieninvestmentgesellschaft eingesetzten Schätzungsexperten abberufen.
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Art. 137 Konkurseröffnung 166
1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.167 2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des BG vom 11. April 1889168 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 8, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 des Obligationenrechts169) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar.170 3 Die FINMA ernennt eine oder mehrere Konkursliquidatorinnen oder einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.171
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Art. 138 Durchführung des Konkurses 172
1 Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG173. 2 Der Konkurs ist unter Vorbehalt der Artikel 138a–138c nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen. 3 Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.
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Art. 138a Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss 174
1 Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen: - a.
- eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmquoren festzulegen;
- b.
- einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.
2 Bei einer SICAV mit Teilvermögen nach Artikel 94 kann für jedes Teilvermögen eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden. 3 Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden.
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Art. 138b Verteilung und Schluss des Verfahrens 175
1 Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passiv-masse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatorinnen oder Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG176 bleiben unberücksichtigt.177 2 Die Genehmigungsverfügung wird mit der Verteilungsliste und der Schlussrechnung während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert und den Gläubigerinnen und Gläubigern unter Mitteilung ihres Anteils sowie gegebenenfalls den Eignerinnen und Eignern vorgängig angezeigt.178 3 Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.
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Art. 138c Ausländische Insolvenzverfahren 179
Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen sowie für die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 37f und 37g des BankG180 sinngemäss.
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Art. 138d Beschwerde 181
1 Im Konkursverfahren können die Gläubigerinnen und Gläubiger sowie die Eignerinnen und Eigner eines von Artikel 137 Absatz 1 erfassten Bewilligungsträgers lediglich gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG182 über Schuldbetreibung und Konkurs ist ausgeschlossen. 2 Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht. 3 Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.
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Art. 139 Auskunftspflicht 183
1 Personen, die eine Funktion im Rahmen dieses Gesetzes ausüben, müssen der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. 2 Die FINMA kann Bewilligungsträger verpflichten, ihr die Informationen zu liefern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.184
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Art. 141186
186 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
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Art. 142187
187 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 200852075205; BBl 2006 2829).
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Art. 143188
188 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
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Art. 144 Erhebung und Meldung von Daten 189
1 Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlagen zu gewährleisten oder ihre Aufsichtstätigkeit auszuüben. Sie kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die Bewilligungsträger verpflichten, ihr diese zu melden.190 2 Beauftragte Dritte haben über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren. 3 Die statistischen Meldepflichten gegenüber der Schweizerischen Nationalbank, die das Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003191 vorschreibt, sowie die Befugnis der FINMA und der Schweizerischen Nationalbank, Daten auszutauschen, bleiben vorbehalten.
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