Verordnung über die Banken und Sparkassen
vom 30. April 2014 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bankengesetz vom 8. November 19341 (BankG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt namentlich:
- a.
- für Banken und für Personen nach Artikel 1b BankG:
- 1.
- die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb,
- 2.
- die Anforderungen an die Organisation,
- 3.
- die Vorgaben an die Rechnungslegung;
- b.
- für Banken:
- 1.
- die Einlagensicherung,
- 2.
- die Übertragung und die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte;
- c.
- für systemrelevante Banken: die Notfallplanung und die Verbesserung ihrer Sanier- und Liquidierbarkeit.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
Art. 2 Banken
(Art. 1 Abs. 1 BankG)
2Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt:2
- a.
- Bilanzsumme;
- b.
- verwaltete Vermögen;
- c.
- privilegierte Einlagen;
- d.
- Mindesteigenmittel.3
3Eine Bank wird in die Kategorie eingeteilt, in der sie mindestens drei dieser Kriterien erfüllt.4
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
3 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
4 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 3 Nichtbanken
(Art. 1 Abs. 2 BankG)
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG1, auch wenn sie gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3a Wesentliche Gruppengesellschaften
(Art. 2bis BankG)
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
Art. 4 Finanzbereich
(Art. 3c Abs. 1 Bst. b BankG)
1Im Finanzbereich tätig ist, wer:
- a.
- Finanzdienstleistungen erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das Kapitalanlagegeschäft oder die Vermögensverwaltung betreibt;
- b.
- qualifizierte Beteiligungen überwiegend an im Finanzbereich tätigen Unternehmen hält (Holdinggesellschaft); oder
- c.1
- eine wesentliche Gruppengesellschaft nach Artikel 3a ist.
2Die Tätigkeit der Versicherungsunternehmen (Versicherungsbereich) wird der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt, sofern diese Verordnung oder die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20122 (ERV) für diese Unternehmen keine abweichenden Regelungen vorsieht.
1 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5241).
2 SR 952.03
Art. 5 Publikumseinlagen
(Art. 1 Abs. 2 BankG)
1Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 2 und 3.
2Nicht als Publikumseinlagen gelten Einlagen:
- a.
- von in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;
- b.
- von Aktionärinnen und Aktionären oder Gesellschafterinnen und Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am betreffenden Schuldner;
- c.
- von Personen, die mit denjenigen nach Buchstabe b wirtschaftlich oder familiär verbunden sind;
- d.
- von institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie;
- e.
- von aktiven und pensionierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei ihrem Arbeitgeber; oder
- f.
- bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern:
- 1.
- diese nicht im Finanzbereich tätig sind,
- 2.
- diese einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen und die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden, und
- 3.
- die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt.
3Nicht als Einlagen gelten:
- a.
- Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;
- b.1
- Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger zum Zeitpunkt des Angebots in einer der Formen nach Artikel 64 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20182 Aufschluss erhalten über:
- 1.
- den Namen, den Sitz und den in einer kurzen Umschreibung dargelegten Zweck des Emittenten,
- 2.
- den Zinssatz, den Ausgabepreis, die Zeichnungsfrist, das Liberierungsdatum, die Laufzeit und die Rückzahlungsbedingungen,
- 3.
- die letzte Jahresrechnung und Konzernrechnung mit dem Revisionsbericht und, wenn der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurückliegt, über die Zwischenabschlüsse, soweit vorhanden, des Emittenten und des Sicherheitengebers,
- 4.
- die bestellten Sicherheiten,
- 5.
- die Vertretung der Anleihensgläubiger, soweit in den Anlagebedingungen enthalten;
- c.3
- Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, die einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn:
- 1.
- dafür kein Zins bezahlt wird, und
- 2.
- sofern es sich nicht um Kundenkonti von Effektenhändlern handelt: die Abwicklung innert 60 Tagen erfolgt;
- d.
- Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge steht;
- e.
- Gelder, die in geringem Umfang einem Zahlungsmittel oder Zahlungssystem zugeführt werden und einzig dem künftigen Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen und für die kein Zins bezahlt wird;
- f.
- Gelder, deren Rückzahlung und Verzinsung durch eine Bank garantiert werden (Ausfallgarantie).
1 Fassung gemäss Anhang 11 Ziff. 2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4459).
2 SR 950.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3823).
4 SR 831.40
Art. 6 Gewerbsmässigkeit
1Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultieren.
2Nicht gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, wenn er:
- a.
- Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens 1 Million Franken entgegennimmt;
- b.
- kein Zinsdifferenzgeschäft betreibt; und
- c.
- die Einlegerinnen und Einleger, bevor sie die Einlage tätigen, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, darüber informiert, dass:
- 1.
- er von der FINMA nicht beaufsichtigt wird, und
- 2.
- die Einlage nicht von der Einlagensicherung erfasst wird.2
4Wird der Schwellenwert nach Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA gemeldet und ihr innerhalb von 30 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des BankG eingereicht werden. Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des BankG gebietet, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Publikumseinlagen entgegenzunehmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3823).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2019 (AS 2018 5229).
Art. 7 Werbung
(Art. 1 Abs. 2, 6a Abs. 3 BankG)
Wem es untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, der darf auf keine Art und Weise dafür Werbung treiben.
Art. 7a Informationspflicht der Personen nach Artikel 1b BankG
(Art. 1b BankG)
1Personen nach Artikel 1b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermöglicht:
- a.
- über die mit ihrem Geschäftsmodell, ihren Dienstleistungen und den verwendeten Technologien verbundenen Risiken;
- b.
- darüber, dass für die Publikumseinlagen keine Einlagensicherung nach dem dreizehnten Abschnitt des BankG besteht.
2Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen vor Vertragsschluss genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss zu verstehen.
3Die Information über die Risiken nach Absatz 1 Buchstabe a sowie über die nicht bestehende Einlagensicherung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen enthalten sein.
4Werden die Informationen elektronisch zur Verfügung gestellt, so haben die Personen nach Artikel 1b BankG dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können.
5Als dauerhafter Datenträger gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
2. Kapitel: Bewilligungen
1. Abschnitt: Angaben zu Personen und Beteiligten im Bewilligungsgesuch und Änderung von Tatsachen
Art. 8 Angaben zu Personen und Beteiligten
(Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. c und cbis, Abs. 5 und 6 BankG)1
1Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a.
- zu natürlichen Personen:
- 1.
- Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
- 2.
- einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
- 3.
- Referenzen,
- 4.
- einen Strafregisterauszug;
- b.
- zu Gesellschaften:
- 1.
- die Statuten,
- 2.
- einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,
- 3.
- einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
- 4.
- Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
2Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
Art. 8a Änderung von Tatsachen
(Art. 1b und 3 Abs. 1, 2 und 3 BankG)
1Banken und Personen nach Artikel 1b BankG melden der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen.
2Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
2. Abschnitt: Organisation der Banken
Art. 9 Geschäftsbereich
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
1Die Bank muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben.1
2Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation entsprechen.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
Art. 10 Leitung des Geschäfts
(Art. 3 Abs. 2 Bst. d BankG)
Die Bank muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Vorbehalten bleiben allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Bank Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bildet, die einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehörden untersteht.
Art. 11 Organe
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
1Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen.
2Kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs einer Bank darf dem Organ angehören, das mit der Geschäftsführung betraut ist.
3Die FINMA kann in besonderen Fällen einer Bank eine Ausnahme bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.
Art. 12 Funktionentrennung und Risikomanagement
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 3f und 3g BankG)1
1Die Bank sorgt für eine wirksame betriebsinterne Trennung von Kreditgeschäft, Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
2Die Bank regelt die Grundzüge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von mit Risiko verbundenen Geschäften in einem Reglement oder in internen Richtlinien. Sie muss insbesondere Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Imagerisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken erfassen, begrenzen und überwachen.
2bisDie Bank stellt auf Stufe Einzelinstitut und Gruppe sicher, dass neue Verträge oder Änderungen an bestehenden Verträgen, die ausländischem Recht unterstehen oder einen ausländischen Gerichtsstand vorsehen, nur vereinbart werden, sofern die Gegenpartei einen Aufschub der Beendigung von Verträgen nach Artikel 30a BankG anerkennt.2
3Die interne Dokumentation der Bank über die Beschlussfassung und Überwachung der mit Risiko verbundenen Geschäfte ist so auszugestalten, dass sie der Prüfgesellschaft erlaubt, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
4Die Bank sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision. Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen eine Bank von der Pflicht, eine interne Revision zu bestellen, befreien.
1 Fassung des Klammerverweises gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
2 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
Art. 13 Pflicht zur Meldung qualifiziert Beteiligter
(Art. 3 Abs. 5 und 6 BankG)
1Die Bank hat der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen.
2Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr.
3Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Artikel 8 beizufügen.
Art. 14 Privatbankiers
(Art. 3 Abs. 3 BankG)
Die Privatbankiers haben die erforderlichen organisatorischen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag oder in ein Reglement aufzunehmen.
2a. Abschnitt: Organisation der Personen nach Artikel 1b BankG
Art. 14a Rechtsform, Sitz und tatsächliche Verwaltung
(Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. d BankG)
1Eine Person nach Artikel 1b BankG muss eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:
- a.
- Aktiengesellschaft;
- b.
- Kommanditaktiengesellschaft;
- c.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
2Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben und die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausüben.
Art. 14b Geschäftskreis
(Art. 1b Abs. 3 Bst. a und 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
1Personen nach Artikel 1b BankG müssen ihren Geschäftskreis in den Statuten oder in einem Reglement sachlich und geografisch genau umschreiben.
2Der Geschäftskreis und seine geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Verwaltungsorganisation der Person entsprechen.
Art. 14c Geschäftsführung
(Art. 1b Abs. 3 Bst. d und 3 Abs. 2 Bst. d BankG)
1Eine Person nach Artikel 1b BankG muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.
2Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
Art. 14d Organe
(Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. a BankG)
1Erfordert der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang einer Person nach Artikel 1b BankG ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so muss dieses mindestens drei Mitglieder umfassen.
2Mindestens ein Drittel der Mitglieder des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs muss von der Geschäftsführung unabhängig sein.
3Die natürlichen und juristischen Personen, die an einer Person nach Artikel 1b BankG mit mindestens 10 Prozent der Stimmen oder des Kapitals beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können (qualifizierte Beteiligte), müssen einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
4Die FINMA kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.
Art. 14e Compliance und Risikomanagement
(Art. 1b Abs. 3 Bst. b und 3 Abs. 2 Bst. a, 3f und 3g BankG)
1Die Person nach Artikel 1b BankG stellt sicher, dass die rechtlichen und unternehmensinternen Vorgaben eingehalten werden (Compliance), und sorgt für eine wirksame Erkennung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der mit ihrem Geschäft einhergehenden Risiken (Risikomanagement) und ein wirksames internes Kontrollsystem.
2Sie hält in internen Dokumentationen und Weisungen fest, wie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden können.
3Die für die Überwachung der Compliance und das Risikomanagement zuständigen Stellen müssen betriebsintern vom ertragsorientierten Geschäft unabhängig sein.
4Die Person nach Artikel 1b BankG kann für die Überwachung der Compliance und für das Risikomanagement Dritte beiziehen, sofern diese über die für diese Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.
5Die FINMA kann im Einzelfall Personen nach Artikel 1b BankG Erleichterungen von den Anforderungen nach Absatz 3 gewähren, wenn diese:
- a.
- einen Bruttoertrag von weniger als 1,5 Millionen Franken erzielen;
- b.
- den Nachweis erbringen, dass sie über ein Geschäftsmodell mit geringen Risiken verfügen.
Art. 14f Verwahren der Publikumseinlagen
(Art. 1b Abs. 3 Bst. b BankG)
1Personen nach Artikel 1b BankG müssen die entgegengenommenen Publikumseinlagen:
- a.
- getrennt von den eigenen Mitteln verwahren; oder
- b.
- in ihren Büchern so erfassen, dass diese jederzeit separat von den eigenen Mitteln ausgewiesen werden können; in diesem Fall müssen sie eine ordentliche Revision nach Artikel 727 OR durchführen.
2Die Publikumseinlagen können gehalten werden:
- a.
- als Sichteinlage bei einer Bank oder einer Person nach Artikel 1b BankG;
- b.
- als qualitativ hochwertige, liquide Aktiva der Kategorie 1 gemäss Artikel 15a der Liquiditätsverordnung vom 30. November 20121 (LiqV).
3Sie sind in derjenigen Währung zu halten, in der die jeweiligen Rückforderungsansprüche der Kundinnen und Kunden bestehen.
4Soweit Vermögenswerte, die auf elektronischer Verschlüsselung basieren, als Publikumseinlagen gelten, müssen sie in der Form gehalten werden, in der sie entgegengenommen wurden.
Art. 14g Interessenkonflikte
(Art. 1b BankG)
1Personen nach Artikel 1b BankG treffen angemessene organisatorische Vorkehrungen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen entstehen können, zu vermeiden oder die Benachteiligung der Kundinnen und Kunden durch Interessenkonflikte auszuschliessen.
2Kann eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht ausgeschlossen werden, so ist ihnen dies offenzulegen.
3. Abschnitt: Kapitalanforderungen
Art. 15 Mindestkapital bei Neugründung einer Bank
Art. 16 Mindestkapital bei Umwandlung eines Unternehmens in eine Bank
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG)1
1Wird ein Unternehmen in eine Bank umgewandelt, so darf das voll einbezahlte Kapital weniger als 10 Millionen Franken betragen, wenn das harte Kernkapital nach Artikel 21 ERV2 in Berücksichtigung der Korrekturen nach den Artikeln 31–40 ERV diesen Betrag erreicht. Die FINMA entscheidet darüber im Einzelfall.
2Auf Sacheinlagen ist Artikel 15 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
2 SR 952.03
Art. 17 Ausnahmen von den Mindestkapitalvorschriften
In besonderen Fällen kann die FINMA Ausnahmen von den Mindestkapitalvorschriften nach den Artikeln 15 und 16 gewähren, namentlich wenn:
- a.
- eine Bank einer zentralen Organisation angeschlossen ist, die deren Verpflichtungen garantiert;
- b.
- die zentrale Organisation nach Buchstabe a und die ihr angeschlossenen Banken die Vorschriften über die Eigenmittel und die Risikoverteilung auf konsolidierter Basis erfüllen; und
- c.
- die Leitung der zentralen Organisation nach Buchstabe a den angeschlossenen Banken verbindliche Weisungen erteilen kann.
Art. 17a Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG
(Art. 1b Abs. 3 Bst. c und 3 Abs. 2 Bst. b BankG)
1Das Mindestkapital von Personen nach Artikel 1b BankG beträgt 3 Prozent der entgegengenommenen Publikumseinlagen gemäss Artikel 5, jedoch mindestens 300 000 Franken. Es muss voll einbezahlt sein und ist dauernd zu halten. Es darf nicht den qualifiziert Beteiligten oder diesen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgeliehen oder in Beteiligungen investiert werden, die von diesen beherrscht werden.
2Die FINMA regelt die Einzelheiten und kann im Einzelfall höhere Anforderungen an das Mindestkapital stellen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbundenen Risiken als geboten erscheint.
3Die Bestimmungen der ERV2 und der LiqV3 finden keine Anwendung auf Personen nach Artikel 1b BankG.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
2 SR 952.03
3 SR 952.06
4. Abschnitt: Grenzüberschreitende Sachverhalte
Art. 18 Zusatzbewilligung
(Art. 3ter BankG)
Gesuche um eine Zusatzbewilligung als ausländisch beherrschte Bank oder Person nach Artikel 1b BankG nach Artikel 3ter BankG müssen die Angaben nach Artikel 8 enthalten.
Art. 19 Gegenrecht im Fall ausländisch beherrschter Institute
(Art. 3bis Abs. 1 Bst. a BankG)
1Das Gegenrecht ist insbesondere gewährleistet, wenn:
- a.
- Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Staat Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG eröffnen können, seien dies selbstständige Gesellschaften, Zweigniederlassungen oder Agenturen; und
- b.
- die eröffneten Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG im ausländischen Staat in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit nicht wesentlich einschränkenderen Bestimmungen unterliegen als ausländische Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG in der Schweiz.
2Bei der Bestellung einer ständigen Vertretung einer ausländischen Bank oder Person nach Artikel 1b BankG im Sinne von Artikel 3bis Absatz 1 BankG ist das Gegenrecht auch gewährleistet, wenn schweizerische Banken im ausländischen Staat ständige Vertretungen mit gleichen Funktionen eröffnen können.
Art. 20 Meldung über die Aufnahme der Tätigkeit im Ausland
(Art. 3 Abs. 7 BankG)
1Die Meldung, die eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG der FINMA machen muss, bevor sie im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
- a.
- einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
- b.
- die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
- c.
- die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
- d.
- die Prüfgesellschaft;
- e.
- die Aufsichtsbehörde im Gastland.
2Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss auch die Aufgabe oder jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland sowie einen Wechsel der Prüfgesellschaft oder der Aufsichtsbehörde melden.
3. Kapitel: Finanzgruppen und Finanzkonglomerate
Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang
(Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG)
1Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht.
2Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund:
- a.
- personeller oder finanzieller Verflechtungen;
- b.
- der Verwendung einer gemeinsamen Firma;
- c.
- eines einheitlichen Marktauftritts; oder
- d.
- von Patronatserklärungen.
Art. 22 Gruppengesellschaften
(Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG)
Gruppengesellschaften sind durch eine wirtschaftliche Einheit oder einen Beistandszwang verbundene Unternehmen.
Art. 23 Umfang der Gruppen- und der Konglomeratsaufsicht
(Art. 3e BankG)
1Die Gruppenaufsicht durch die FINMA umfasst sämtliche im Finanzbereich gemäss Artikel 4 Absatz 1 tätigen Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe. Die Konglomeratsaufsicht umfasst zusätzlich Gruppengesellschaften, deren Tätigkeit als Versicherungsunternehmen nach Artikel 4 Absatz 2 der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt ist.
2Die FINMA kann in begründeten Fällen Gruppengesellschaften des Finanzbereichs von der konsolidierten Aufsicht ausnehmen oder deren Inhalt für sie nur teilweise anwendbar erklären, namentlich wenn eine Gruppengesellschaft für die konsolidierte Aufsicht unwesentlich ist.
3Sie kann ein Unternehmen im Finanzbereich, das von einer durch die FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat gemeinsam mit Dritten beherrscht wird, ganz oder teilweise in die konsolidierte Aufsicht einschliessen.
Art. 24 Inhalt der konsolidierten Aufsicht
(Art. 3g BankG)
1Bei der konsolidierten Aufsicht prüft die FINMA namentlich, ob die Finanzgruppe:
- a.
- angemessen organisiert ist;
- b.
- über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügt;
- c.
- die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
- d.
- von Personen geleitet wird, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
- e.
- die personelle Trennung zwischen dem mit der Geschäftsführung betrauten Organ und dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 11 einhält;
- f.
- die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften einhält;
- g.
- über eine angemessene Liquidität verfügt;
- h.
- die Rechnungslegungsvorschriften korrekt anwendet;
- i.
- über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft verfügt.
2Die FINMA kann für die konsolidierte Aufsicht über Finanzkonglomerate von Absatz 1 abweichen, um den Besonderheiten der Tätigkeit im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen.
Art. 24a Personen nach Artikel 1b BankG
(Art. 1b BankG)
1Bilden mehrere Personen nach Artikel 1b BankG eine Gruppe nach Artikel 22, so ist der Schwellenwert von 100 Millionen Franken für Publikumseinlagen nach Artikel 1b BankG über die ganze Gruppe zu berechnen.
2Die FINMA kann einzelne Personen nach Artikel 1b BankG von der Gruppenbetrachtung ausnehmen, wenn sie von den anderen Gruppengesellschaften offensichtlich unabhängig sind.
3Die Unabhängigkeit kann namentlich bei deutlich unterschiedlichen Geschäftsmodellen oder Geschäftszielen gegeben sein.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
4. Kapitel: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Einzelabschluss
Art. 25 Jahresrechnung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1Die Bank erstellt eine Jahresrechnung. Darin stellt sie ihre wirtschaftliche Lage so dar, dass:
- a.
- sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung); oder
- b.
- ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vermittelt wird (statutarischer Einzelabschluss True and Fair View).
2Im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind die Bestimmungen des OR1 zu folgenden Gegenständen nicht anwendbar:
- a.
- zur Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie zum Verzicht auf Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 960a Abs. 4 OR);
- b.
- zur Bildung von Rückstellungen für Sanierungen von Sachanlagen und für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 2 und 4 OR);
- c.
- zur Auflösung nicht mehr begründeter Rückstellungen (Art. 960e Abs. 4 OR).
3Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. Banken, die einen statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erstellen, sind von der Erstellung einer Geldflussrechnung befreit.
4Artikel 962 Absatz 1 Ziffer 2 OR findet keine Anwendung für Genossenschaften, sofern:
- a.
- die Genossenschaft einer zentralen Organisation angeschlossen ist, die deren Verpflichtungen garantiert;
- b.
- die zentrale Organisation nach Buchstabe a eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33–41 oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard, welche alle angeschlossenen Genossenschaften integriert, erstellt und veröffentlicht; und
- c.
- keine Beteiligungstitel kotiert sind.
5Die Personen nach Artikel 962 Absatz 2 OR können eine Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangen, wenn die Bank weder eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33–41 noch eine Konzernrechnung nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt.
Art. 26 Grundlagen und Grundsätze
(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 1 BankG)
1Die Grundlagen für die Erstellung der Jahresrechnung sind die Annahme der Fortführung (Art. 958a OR1) sowie die zeitliche und sachliche Abgrenzung (Art. 958b Abs. 1 OR).
2Die Jahresrechnung folgt insbesondere den Grundsätzen der:
- a.
- ordnungsmässigen Erfassung der Geschäftsvorfälle;
- b.
- Klarheit und Verständlichkeit;
- c.
- Vollständigkeit;
- d.
- Verlässlichkeit;
- e.
- Wesentlichkeit der Angaben;
- f.
- Vorsicht;
- g.
- Stetigkeit in Darstellung und Bewertung;
- h.
- Unzulässigkeit der Verrechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag;
- i.
- wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Art. 27 Bewertung und Erfassung
(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1Aktiven werden in der Regel zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder Wertberichtigungen bilanziert und Verbindlichkeiten zum Nennwert. Die FINMA bestimmt, welche Bilanzpositionen davon abweichend bilanziert werden. Schwankungsreserven nach Artikel 960b Absatz 2 OR1 sind nicht zulässig.
2Aktiven, Verbindlichkeiten und Ausserbilanzgeschäfte werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte werden in jedem Fall einzeln bewertet.
Art. 28 Mindestgliederung
(Art. 6 Abs. 3, 6b Abs. 3 BankG)
Die Gliederung der Jahresrechnung richtet sich nach Anhang 1.
Art. 29 Lagebericht
Art. 30 Inhalt des Geschäftsberichts
(Art. 6b Abs. 1 BankG)
Der Geschäftsbericht nach Artikel 6 Absatz 1 BankG enthält den zusammenfassenden Bericht der Revisionsstelle.
Art. 31 Zwischenabschluss
(Art. 6 Abs. 2, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1Die Bank erstellt halbjährlich einen Zwischenabschluss. Er besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Er ist nach den gleichen Grundlagen und Grundsätzen zu erstellen wie die Jahresrechnung.
2Der Zwischenabschluss für Banken, deren Beteiligungstitel oder Schuldtitel kotiert sind, enthält zusätzlich einen Eigenkapitalnachweis und einen verkürzten Anhang. Die FINMA legt den Inhalt des verkürzten Anhangs in Ausführungsbestimmungen fest.
Art. 32 Veröffentlichung
(Art. 6a, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten und der Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie sind in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
2Geschäftsbericht und Zwischenabschlüsse sind der FINMA einzureichen. Die FINMA regelt in Ausführungsbestimmungen, in wie vielen Ausfertigungen, auf welche Art und innert welcher Frist der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss einzureichen sind.
3Die FINMA kann die Fristen auf Gesuch der Bank hin erstrecken.
4Privatbankiers sind von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit, wenn sich ihre Werbung einzig auf ihre Tätigkeit als Vermögensverwalter oder Effektenhändler bezieht und das Einlagengeschäft nicht umfasst.
2. Abschnitt: Konzernrechnung
Art. 33 Konzernrechnung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6b Abs. 1 BankG)
1Die Konzernrechnung wird nach dem True-and-Fair-View-Prinzip (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) erstellt und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang.
2Für die Konzernrechnung gelten die Grundlagen und Grundsätze von Artikel 26. Zudem muss sie nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt werden.
3Die Aktiven und Passiven werden in der Konzernrechnung nach Artikel 27 erfasst und bewertet.
Art. 34 Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6b Abs. 1 und 2 BankG)
1Die Bank erstellt zusätzlich zu ihrer Jahresrechnung eine Konzernrechnung, wenn sie:
- a.
- ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert;
- b.
- die Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens derart beeinflussen kann, dass dessen Nutzen hauptsächlich ihr zukommt; oder
- c.
- hauptsächlich die Risiken für die Geschäftstätigkeiten eines anderen Unternehmens trägt.
2Ist eine Holdinggesellschaft die Obergesellschaft einer Finanzgruppe nach Artikel 3c BankG, so erstellt die Holdinggesellschaft die Konzernrechnung.
3Die Bank oder die Holdinggesellschaft kontrolliert ein Unternehmen, wenn sie:
- a.
- direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
- b.
- direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
- c.
- auf andere Weise als nach den Buchstaben a und b einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
4Die Bank oder die Holdinggesellschaft konsolidiert ein kontrolliertes Unternehmen nicht, wenn:
- a.
- sie weder gegenwärtig noch in Zukunft Anteil am Erfolg des kontrollierten Unternehmens oder einen anderen Nutzen hat und keine Risiken aus den Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens trägt;
- b.
- der Nutzen aus den Geschäftsaktivitäten des kontrollierten Unternehmens unabhängigen Dritten zufliesst und die Risiken ausschliesslich von diesen getragen werden; und
- c.
- das ihr aus der Beziehung zu einem solchen kontrollierten Unternehmen zufliessende monetäre oder nicht monetäre Entgelt marktkonform ist und ihren Leistungen entspricht.
5Die Erstellung der Konzernrechnung darf nicht an ein kontrolliertes Unternehmen delegiert werden.
Art. 35 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung
(Art. 6b Abs. 1–3 BankG)
1Es müssen nicht konsolidiert werden:
- a.
- Beteiligungen an Unternehmen, die für die finanzielle Berichterstattung oder die Risikolage unwesentlich sind;
- b.
- wesentliche, aber ohne strategische Absicht übernommene Beteiligungen, für die die Bank darlegen kann, dass sie diese innert 12 Monaten wieder veräussert oder liquidiert.
2Beteiligungen nach Absatz 1 Buchstabe b sind im Anhang der Konzernrechnung offenzulegen. Deren Nichtkonsolidierung ist zu begründen.
3Ein Teilkonzern, der in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezogen ist, muss keine eigene Konzernrechnung erstellen, wenn die Konzernrechnung der Obergesellschaft:
- a.
- nach dieser Verordnung oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und geprüft wird; und
- b.
- öffentlich zugänglich ist.
4Die FINMA kann in begründeten Fällen die Erstellung einer Teilkonzernrechnung und deren Offenlegung verlangen.
Art. 36 Erleichterungen bei Erstellung einer Konzernrechnung
(Art. 6b Abs. 2 und 3 BankG)
1Eine Bank ist von der Erstellung einer Geldflussrechnung in der Jahresrechnung sowie des Lageberichts auf Einzelstufe befreit, sofern sie:
- a.
- eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33–41 oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt und zusammen mit dem Konzernlagebericht publiziert; oder
- b.
- als gemäss Artikel 34 konsolidierte Gesellschaft einer von der FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe angehört, die Buchstabe a erfüllt.
2Die Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Beteiligungstitel der Bank kotiert sind.
3Die FINMA legt in Ausführungsbestimmungen fest:
- a.
- auf welche Angaben in der Jahresrechnung verzichtet werden kann, wenn eine Konzernrechnung erstellt wird;
- b.
- inwieweit die Offenlegung eines Zwischenabschlusses auf Konzernstufe von der Offenlegung des Zwischenabschlusses auf Einzelstufe befreit.
4Die Personen nach Artikel 961d Absatz 2 OR1 können verlangen:
- a.
- eine vollständige Jahresrechnung und einen Lagebericht;
- b.
- die Offenlegung eines Zwischenabschlusses auf Einzelstufe.
Art. 37 Mindestgliederung
Die FINMA legt die besonderen Gliederungsvorschriften für die Konzernrechnung in Ausführungsbestimmungen fest. Dabei trägt sie den Eigenheiten des Bankgeschäfts Rechnung.
Art. 38 Konzernlagebericht
Art. 39 Inhalt des Geschäftsberichts
(Art. 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1Der Geschäftsbericht enthält neben der Jahresrechnung, dem Lagebericht und der Konzernrechnung die zusammenfassenden Berichte der Revisionsstelle.
2Ist die Obergesellschaft eine Holdinggesellschaft, so ist die Publikation der Jahresrechnung nicht zwingend.
Art. 40 Zwischenabschluss
(Art. 6 Abs. 2, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
1Banken und Holdinggesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen, erstellen halbjährlich einen konsolidierten Zwischenabschluss.
2Er umfasst die gleichen Bestandteile wie der Zwischenabschluss auf Einzelstufe gemäss Artikel 31 und basiert auf den gleichen Grundlagen und Grundsätzen wie die Konzernrechnung.
Art. 41 Veröffentlichung
(Art. 6a Abs. 1–3, 6b Abs. 1 und 3 BankG)
Die Veröffentlichung des Geschäftsberichts und des Zwischenabschlusses richtet sich nach Artikel 32.
3. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zur Rechnungslegung
Art. 42
(Art. 6b Abs. 3 und 4 BankG)
Die FINMA führt die Bestimmungen dieser Verordnung zur Rechnungslegung näher aus, insbesondere zu:
- a.
- der Zusammensetzung und Bewertung der Positionen der Jahresrechnung und der Konzernrechnung;
- b.
- den Besonderheiten der Konzernrechnung;
- c.
- der Offenlegung von Angaben, die im von der Bank angewendeten und von der FINMA anerkannten internationalen Standard nicht vorgesehen, aber für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nötig sind.
5. Kapitel: Einlagensicherung von Banken
Art. 43 Auszahlungsplan
(Art. 37j BankG)
1Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37h Absatz 1 BankG als gesicherte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37b BankG ausbezahlt werden (Auszahlungsplan)
2Der Beauftragte ist nicht verpflichtet, die aufgrund der Bücher in den Auszahlungsplan aufzunehmenden Forderungen zu prüfen. Offensichtlich unberechtigte Forderungen werden nicht in den Auszahlungsplan aufgenommen.
3Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäss geführt wurde, so kann der Beauftragte die Einlegerinnen und Einleger auffordern, die Berechtigung ihrer Forderung nachzuweisen. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
Art. 44 Auszahlung der gesicherten Einlagen
(Art. 37j Abs. 1 BankG)
1Der Beauftragte zahlt den Einlegerinnen und Einlegern gestützt auf den Auszahlungsplan die gesicherten Einlagen aus, sobald er den Betrag erhalten hat, den ihm der Träger der Einlagensicherung nach Artikel 37i Absatz 2 BankG überweist.
2Genügt dieser Betrag dem Beauftragten nicht zur Befriedigung sämtlicher in den Auszahlungsplan aufgenommener Forderungen, so werden die gesicherten Einlagen anteilsmässig ausgezahlt.
6. Kapitel: Nachrichtenlose Vermögenswerte
1. Abschnitt: Begriff
Art. 45
(Art. 37l Abs. 4 BankG)
1Vermögenswerte gelten als nachrichtenlos, wenn die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG während 10 Jahren ab dem letzten Kontakt zur Bankkundin oder zum Bankkunden oder zu deren Rechtsnachfolgerinnen und -nachfolgern (berechtigte Personen) oder zu einer von diesen bevollmächtigten Person keinen Kontakt mehr herstellen konnte.
2Als letzter Kontakt gilt der aus den Akten der Bank oder Person nach Artikel 1b BankG ersichtliche letzte Kontakt.
3Vermögenswerte, die im Hinblick auf die Liquidation einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG auf eine andere Bank oder Person nach Artikel 1b BankG übertragen werden, gelten schon vor Ablauf der 10 Jahre als nachrichtenlos, wenn die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG nachweist, dass sie alle notwendigen Schritte zur Wiederherstellung des Kontakts zu der berechtigten Person unternommen hat.
2. Abschnitt: Übertragung
Art. 46 Übertragungsvertrag
(Art. 37l Abs. 2 BankG)
1Bestandteile des schriftlichen Vertrags, mit dem nachrichtenlose Vermögenswerte von einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG auf eine andere Bank oder Person nach Artikel 1b BankG übertragen werden (Übertragungsvertrag), sind:
- a.
- der Name der berechtigten Person oder andere Angaben, die diese Person zu identifizieren erlauben; und
- b.
- die Auflistung der Vermögenswerte, die der berechtigten Person zugeordnet sind und übertragen werden.
2Die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG stellt der übernehmenden Bank oder Person nach Artikel 1b BankG folgende Unterlagen zur Verfügung:
- a.
- Belege zum letzten festgehaltenen Kontakt mit der berechtigten Person;
- b.
- die Unterlagen zum Vertragsverhältnis mit der berechtigten Person.
3Kosten, die bei der Übertragung nachrichtenloser Vermögenswerte entstehen, können diesen Vermögenswerten nicht belastet werden.
Art. 47 Pflichten der übernehmenden Bank oder Person nach Artikel 1 b BankG
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 37l Abs. 1 BankG)
1Die übernehmende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss:
- a.
- über eine für die Verwahrung und Verwaltung nachrichtenloser Vermögenswerte geeignete Organisation verfügen; und
- b.
- jederzeit in der Lage sein, die ihr übertragenen nachrichtenlosen Vermögenswerte der berechtigten Person zuzuordnen, soweit die verfügbaren Informationen dies ermöglichen.
2Werden einer Bank oder Person nach Artikel 1b BankG von verschiedenen Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG nachrichtenlose Vermögenswerte für dieselbe berechtigte Person übertragen, so fasst die übernehmende Bank diese zusammen.
3Eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG, die zum ersten Mal nachrichtenlose Vermögenswerte von einer anderen Bank übernimmt, meldet dies der FINMA.
4Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer zentralen Datenbank für nachrichtenlose Vermögenswerte (Datenbank) eingetragen, so vermerkt die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG darin deren Übertragung und gibt ihren Namen an.
Art. 48 Pflicht der übertragenden Bank oder Person nach Artikel 1 b BankG
(Art. 37l Abs. 1 BankG)
Die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG verweist Personen, die Ansprüche an übertragenen Vermögenswerten erheben, an die übernehmende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG oder an die Datenbank.
3. Abschnitt: Publikation
Art. 49 Pflicht und Inhalt
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1Die Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG rufen die berechtigten Personen öffentlich auf, innert einer Frist von einem Jahr (Meldefrist) Ansprüche an Vermögenswerten anzumelden, die seit 50 Jahren nachrichtenlos sind.
2Keine Publikation ist erforderlich für Vermögenswerte von höchstens 500 Franken.
3Soweit vorhanden und sofern nicht ein offenkundiges Interesse der berechtigten Person entgegensteht, enthält die Publikation folgende Angaben:
- a.
- die Adresse, an welche die Meldung zu richten ist;
- b.
- Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit oder die Firma der berechtigten Person und der letzte bekannte Wohnsitz oder Sitz;
- c.
- die Konto- oder Heftnummer, sofern die vorhandenen Angaben für die Legitimationsprüfung ungenügend erscheinen.
4Die Publikation muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass:
- a.
- die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG die bei der Prüfung der Meldung entstehenden Kosten der Person, die einen Anspruch erhebt, unter den Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 3 in Rechnung stellen kann;
- b.
- die Ansprüche mit der Liquidation der Vermögenswerte erlöschen.
Art. 50 Publikationsmedium
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1Der Aufruf nach Artikel 49 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.
2Anstelle der Publikation im SHAB können die Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG die Aufrufe auf einer von ihnen organisierten und verwalteten zentralen elektronischen Plattform veröffentlichen.
3Erscheint für ein Auffinden der berechtigten Personen nach den Umständen des Einzelfalls eine Publikation in einem anderen geeigneten Kommunikationsmittel angezeigt, so veröffentlicht die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Aufruf zudem auch in diesem Kommunikationsmittel.
4Sie berücksichtigt dabei den letzten bekannten Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz der berechtigten Person.
5Die Publikation kann mehrere nachrichtenlose Vermögenswerte zusammenfassen.
Art. 51 Wiederholung der Publikation
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
Ergeben sich vor Abschluss der Liquidation (Art. 57) neue Erkenntnisse über berechtigte Personen, so passt die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Aufruf an und veröffentlicht ihn erneut. Mit der Publikation beginnt die Meldefrist von einem Jahr neu zu laufen.
Art. 52 Publikationskosten
Art. 53 Prüfung der Meldungen
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG prüft gemeldete Ansprüche an nachrichtenlosen Vermögenswerten nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
2Stellt sie bei der Prüfung fest, dass ein Anspruch gerechtfertigt ist, so gelten die betreffenden Vermögenswerte nicht mehr als nachrichtenlos.
3Ist ein Anspruch offensichtlich unbegründet und kann die Person, die den Anspruch erhebt, keinerlei Verbindung zum beanspruchten Vermögenswert glaubhaft machen, so kann die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG von dieser Person den Ersatz der Kosten verlangen, die ihr durch die Prüfung des erhobenen Anspruchs entstanden sind.
4Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG dokumentiert die Ergebnisse ihrer Prüfungen so, dass deren Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist.
4. Abschnitt: Liquidation
Art. 54 Verfahren
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG liquidiert nachrichtenlose Vermögenswerte, wenn:
- a.
- keine Meldungen eingegangen sind: spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Meldefrist;
- b.
- Meldungen eingegangen sind: spätestens zwei Jahre, nachdem feststeht, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt sind.
2Nachrichtenlose Vermögenswerte, die nicht verwertbar sind oder keinen Liquidationswert haben, bietet die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG dem Bund zur Übernahme an. Lehnt dieser ab, so kann sie die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG vernichten.
Art. 55 Protokoll über den Liquidationsbeschluss
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG führt ein Protokoll über ihren Beschluss, nachrichtenlose Vermögenswerte zu liquidieren.
2Das Protokoll enthält:
- a.
- die Dokumentation der Prüfung nach Artikel 53;
- b.
- eine Auflistung der zu liquidierenden Vermögenswerte;
- c.
- Angaben zum vorgesehenen Liquidationsverfahren.
Art. 56 Protokoll über die Liquidation
Art. 57 Liquidationserlös und Abschluss der Liquidation
(Art. 37m Abs. 2–4 BankG)
1Die Kosten der Liquidation werden vorab aus dem Liquidationserlös gedeckt.
2Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG überweist die Nettoerlöse mindestens einmal jährlich der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
3Mit dieser Überweisung gilt die Liquidation als abgeschlossen.
4Mit Abschluss der Liquidation erlöschen die Ansprüche der berechtigten Personen. Die Ansprüche an nicht verwertbaren nachrichtenlosen Vermögenswerten erlöschen mit der Übergabe an den Bund oder deren Vernichtung.
5Macht eine berechtigte Person nach der Liquidation, aber noch vor der Überweisung Ansprüche an den liquidierten Vermögenswerten geltend, so richten sich die Ansprüche ausschliesslich auf den Liquidationserlös.
6Sind die nachrichtenlosen Vermögenswerte in einer Datenbank eingetragen, so vermerkt die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Abschluss der Liquidation.
Art. 58 Aktenaufbewahrung
(Art. 37l und 37m Abs. 4 BankG)
Die liquidierende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG bewahrt die Unterlagen über die Übernahme, Liquidation und Überweisung an den Bund gemäss den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen auf.
Art. 59 Liquidation ohne vorgängige Publikation
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG)
1Für die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte, die gestützt auf Artikel 37m Absatz 1 zweiter Satz des BankG ohne vorgängige Publikation liquidiert werden, gelten die Artikel 54–57 sinngemäss.
2Der Wert solcher Vermögenswerte berechnet sich nach dem Gesamtwert der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die eine Bank oder Person nach Artikel 1b BankG von derselben berechtigten Person gebucht hat, verwahrt oder verwaltet.
7. Kapitel: Besondere Bestimmungen für systemrelevante Banken
1. Abschnitt: Notfallplanung
Art. 60 Notfallplan
(Art. 8, 9 Abs. 2 Bst. d und 10 Abs. 2 BankG)
1Die systemrelevante Bank stellt sicher, dass ihre systemrelevanten Funktionen nach Artikel 8 BankG im Fall drohender Insolvenz unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weitergeführt werden können. Sie trifft die dafür notwendigen Massnahmen.
2Sie beschreibt die notwendigen Massnahmen in einem Notfallplan und weist darin gegenüber der FINMA nach, dass sie nach der allgemeinen Erfahrung und dem aktuellen Wissensstand in der Lage ist, ihrer Pflicht nach Absatz 1 erster Satz nachzukommen.
3Der Schweizer Notfallplan ist durch nicht nach Artikel 124a ERV1 international tätige systemrelevante Banken innert drei Jahren nach der Feststellung ihrer Systemrelevanz durch die SNB umsetzbar zu erstellen. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken. Massnahmen des Notfallplans sind vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemrelevanten Funktionen notwendig ist.2
4Die systemrelevante Bank hat den Notfallplan jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals zu aktualisieren und der FINMA einzureichen. Aktualisierungen sind auch einzureichen, wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
1 SR 952.03
2 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 61 Prüfung des Notfallplans
(Art. 10 Abs. 2 BankG)
1 Die FINMA prüft die Massnahmen des Notfallplans im Hinblick auf deren Wirksamkeit im Fall einer drohenden Insolvenz der Bank. Sie berücksichtigt dabei, wie weit die Massnahmen nach Artikel 60 Absatz 3 umgesetzt worden sind. Sie prüft namentlich, ob:
- a.
- unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit, des Aufwands, der rechtlichen Hindernisse und der erforderlichen Mittel die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen technisch und organisatorisch sichergestellt ist;
- b.
- die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der Finanzgruppe, insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, und solche Beziehungen mit Kundinnen und Kunden und anderen Drittparteien so ausgestaltet sind, dass sie der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen nicht entgegenstehen;
- c.
- die Kapital- und Liquiditätsplanung für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen ausreichend Eigenmittel und Liquidität zur Umsetzung des Notfallplans vorsieht;
- d.
- für die Operabilität der systemrelevanten Funktionen geeignete Prozesse und die dafür notwendige Infrastruktur vorgesehen sind und der Zugriff auf die erforderlichen Ressourcen jederzeit unabhängig von den nicht systemrelevanten Teilen der Bank gewährleistet ist;
- e.
- für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen inklusive der Führungs- und Kontrollfunktionen die notwendigen personellen Ressourcen bereitgestellt sind;
- f.
- die mit der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen zusammenhängenden Verträge innerhalb der Finanzgruppe, insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, und solche Verträge mit Kundinnen und Kunden und anderen Drittparteien, mit den dazugehörenden Geschäftsunterlagen vollständig erfasst sind und die Liste regelmässig aktualisiert wird;
- g.
- der Notfallplan mit den wesentlichen ausländischen Gesetzen und Aufsichtsanforderungen zu vereinbaren ist.
2Die globale Abwicklungsfähigkeit bildet Teil der Prüfung des Schweizer Notfallplans, soweit sie für dessen Umsetzung massgebend ist.1
1 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
Art. 62 Mängelbehebung und Anordnung von Massnahmen
(Art. 10 Abs. 2 BankG)
1Genügt der Notfallplan den Anforderungen an den Nachweis zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Fall drohender Insolvenz nicht, so setzt die FINMA der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die FINMA kann dabei konkrete Vorgaben machen.
2Behebt die Bank die Mängel nicht innert der angesetzten Frist, so setzt ihr die FINMA eine Nachfrist. Werden die Mängel auch innerhalb dieser Nachfrist nicht behoben, so kann die FINMA insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
- a.
- Bildung eines unabhängigen Rechtsträgers in der Schweiz, an den die systemrelevanten Funktionen übertragen werden können;
- b.
- Anpassungen der rechtlichen und operativen Struktur der Bank, sodass die systemrelevanten Funktionen innert kurzer Zeit ausgegliedert werden können;
- c.
- Auslagerung der für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen erforderlichen Infrastruktur und Dienstleistungen in eine zentral geführte Gesellschaft innerhalb der Finanzgruppe oder in eine Einheit ausserhalb der Finanzgruppe.
Art. 63 Auslösung des Notfallplans
(Art. 25 und 26 BankG)
1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 BankG erfüllt, so kann die FINMA aufbauend auf dem Notfallplan die Schutz- und Insolvenzmassnahmen nach dem elften Abschnitt des BankG anordnen, die für die Sicherstellung der systemrelevanten Funktionen notwendig sind.
2Eine systemrelevante Bank erfüllt die Eigenmittelvorschriften nach Artikel 25 Absatz 1 BankG nicht:
- a.1
- wenn das anrechenbare harte Kernkapital 5 Prozent der risikogewichteten Positionen unterschreitet; oder
- b.
- im Falle von Artikel 42 Absatz 4 ERV.
1 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
2. Abschnitt: Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
Art. 64 Stabilisierungsplan und Abwicklungsplan
(Art. 9, 25 ff. BankG)
1Die systemrelevante Bank hat einen Stabilisierungsplan (Recovery-Plan) zu erstellen. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen kann. Der Stabilisierungsplan bedarf der Genehmigung durch die FINMA.
2Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan (Resolution-Plan) und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemrelevanten Bank durchgeführt werden kann. Die Bank hat ihr die dafür erforderlichen Informationen einzureichen.
3Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.
4Die systemrelevante Bank reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.
5Sie beschreibt bei der Einreichung, welche der in Artikel 66 aufgeführten Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.
Art. 65 Rabatte auf den zusätzlichen verlustabsorbierenden Mitteln
(Art. 10 Abs. 3 BankG)
1Die FINMA gewährt Rabatte auf den zusätzlichen Mitteln nach den Artikeln 132 und 133 ERV2, soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Artikel 66 ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Sie berücksichtigt dabei, wie weit diese Massnahmen im In- und Ausland umgesetzt worden sind.
2Dies gilt nicht für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d BankG3.
1 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
2 SR 952.03
3 SR 952.0
Art. 66 Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
(Art. 10 Abs. 3 BankG)
Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Bank können insbesondere umfassen:
- a.
- strukturelle Verbesserungen und Entflechtungen durch:
- 1.
- Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (business-aligned legal entities),
- 2.
- Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten,
- 3.
- Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur,
- 4.
- Reduktion geografischer oder bilanzieller Asymmetrien;
- b.1
- finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch:
- 1.
- Reduktion der Kapitalbeteiligungen unter den juristischen Einheiten auf gleicher Ebene,
- 2.
- Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien unter juristischen Einheiten auf gleicher Ebene innerhalb der Finanzgruppe,
- 3.
- Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;
- c.
- operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch:
- 1.
- Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln,
- 2.
- Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung,
- 3.
- Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.
1 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 67 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird aufgehoben.
1 [1972 821, 1989 1772, 1995 253, 1996 45 3094, 1997 85 Art. 57 Ziff. 1, 1998 16, 2003 4077, 2004 2777 2875, 2005 4849, 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 1, 2008 1199 5363 Anhang Ziff. 7, 2009 5279, 2011 3931, 2012 5435 5441 Anhang 6 Ziff. 2 7251 Art. 32]
Art. 68 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 2 geregelt.
Art. 69 Übergangsbestimmungen
1Die Banken können in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Wertberichtigungen gemäss Artikel 27 Absatz 1 als Gesamt- oder Teilbetrag global als Minusposition in den Aktiven ausweisen. Die FINMA regelt die Einzelheiten.
2Die Einzelbewertung gemäss Artikel 27 Absatz 2 für Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte muss bis spätestens am 1. Januar 2020 umgesetzt werden. Die nicht erfassten unrealisierten Verluste sind im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen.
3Die nach Artikel 124a ERV1 international tätigen systemrelevanten Banken müssen die Massnahmen des Schweizer Notfallplans nach Artikel 60 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2019 vorbereitend umsetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung systemrelevanter Funktionen notwendig ist. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen erstrecken.2
4Die Erstellung und Publikation des Zwischenabschlusses 2015 ist nach bisherigem Recht erlaubt. Ausgenommen ist die Regelung gemäss Artikel 23b Absatz 1 des bisherigen Rechts.
5Für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2bis kann die FINMA unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Banken angemessene Fristen einräumen.3
1 SR 952.03
2 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).
3 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 11 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).