Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 und 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142,
beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und —teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel.
2Es bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und der Transparenz der Effekten- und Derivatemärkte, der Stabilität des Finanzsystems, des Schutzes der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
- a.
- Finanzmarktinfrastruktur:
- 1.
- eine Börse (Art. 26 Bst. b),
- 2.
- ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),
- 3.
- eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),
- 4.
- ein Zentralverwahrer (Art. 61),
- 5.
- ein Transaktionsregister (Art. 74),
- 6.
- ein Zahlungssystem (Art. 81);
- b.
- Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten;
- c.
- Derivateoder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;
- d.
- Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt;
- e.
- indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt;
- f.
- Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;
- g.
- Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:
- 1.
- die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,
- 2.
- die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen,
- 3.
- die Verrechnung (Netting) von Geschäften,
- 4.
- die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge;
- h.
- Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten;
- i.
- öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten;
- j.
- Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.
Art. 3 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften
1Den Artikeln 88–92 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen:
- a.
- in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe;
- b.
- diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).
2Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.
3Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 4 Bewilligungspflicht
1Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
2Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.
3Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen.
4Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.
Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen anwendbaren zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Art. 6 Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22) haben zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 5 die Anforderungen des 2. Abschnitts zu erfüllen.
Art. 7 Änderung der Tatsachen
1Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung oder der Genehmigung zugrunde liegen.
2Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so hat die Finanzmarktinfrastruktur für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung oder Genehmigung der FINMA einzuholen.
3Diese Bestimmung findet auf anerkannte ausländische Finanzmarktinfrastrukturen sinngemäss Anwendung.
Art. 8 Organisation
1Die Finanzmarktinfrastruktur muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.
2Sie muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann. Sie muss namentlich besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits bestimmen und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abgrenzen, dass eine sachgemässe und unabhängige Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist. Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement fest.
3Sie identifiziert, misst, steuert und überwacht ihre Risiken und sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision und eine von operativen Geschäftseinheiten getrennte Compliance.
Art. 9 Gewähr
1Die Finanzmarktinfrastruktur und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.1
2Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
3Die an einer Finanzmarktinfrastruktur qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
4Als an einer Finanzmarktinfrastruktur qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihr direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.
5Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einer nach schweizerischem Recht organisierten Finanzmarktinfrastruktur erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden.
6Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis hat. Sie hat der FINMA mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
Art. 10 Nebendienstleistungen
1Eine juristische Person darf nur eine Finanzmarktinfrastruktur betreiben. Davon ausgenommen ist der Betrieb eines multilateralen Handelssystems durch eine Börse.
2Für die Ausübung einer Nebendienstleistung, für die nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20071 (Finanzmarktgesetze) eine Bewilligung oder Genehmigung eingeholt werden muss, bedarf es einer entsprechenden Bewilligung oder Genehmigung der FINMA und der Einhaltung der zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen.
3Erhöht die Ausübung einer Nebendienstleistung, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedarf, die Risiken einer Finanzmarktinfrastruktur, so kann die FINMA organisatorische Massnahmen oder die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel und ausreichender Liquidität verlangen.
Art. 11 Auslagerungen
1Will die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistungen wie das Risikomanagement auslagern, so bedarf dies der vorgängigen Genehmigung der FINMA. Handelt es sich um eine von der SNB als systemisch bedeutsam bezeichnete Finanzmarktinfrastruktur, so hat die FINMA vorgängig die SNB anzuhören.
2Die Finanzmarktinfrastruktur regelt in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
3Lagert die Finanzmarktinfrastruktur Dienstleistungen aus, so bleibt sie für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz verantwortlich.
Art. 12 Mindestkapital
Art. 13 Geschäftskontinuität
1Eine Finanzmarktinfrastruktur muss über eine angemessene Strategie verfügen, um den Geschäftsbetrieb bei Eintreten von Schadenereignissen aufrechterhalten oder zeitgerecht wiederherstellen zu können.
2Hält eine Finanzmarktinfrastruktur Vermögenswerte und Positionen von Teilnehmern, so hat sie durch angemessene Verfahren dafür zu sorgen, dass diese bei Entzug oder Rückgabe der Bewilligung umgehend übertragen oder abgewickelt werden können.
Art. 14 Informationstechnische Systeme
1Eine Finanzmarktinfrastruktur betreibt informationstechnische Systeme, welche:
- a.
- die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellen und ihren Tätigkeiten angemessen sind;
- b.
- über wirksame Notfallvorkehrungen verfügen; und
- c.
- die Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit gewährleisten.
2Sie sieht Vorkehrungen zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von Informationen ihrer Teilnehmer und von deren Transaktionen vor.
Art. 15 Finanzgruppen
1Ist eine Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.
2Als Finanzgruppe im Sinne dieses Gesetzes gelten zwei oder mehrere Unternehmen:
- a.
- von denen mindestens eines als Finanzmarktinfrastruktur tätig ist;
- b.
- die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und
- c.
- die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.
3Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 19341 über Finanzgruppen gelten sinngemäss.
Art. 16 Schutz vor Verwechslung und Täuschung
1Die Bezeichnung der Finanzmarktinfrastruktur darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben.
2Die Bezeichnungen «Börse», «Multilaterales Handelssystem», «Multilateral Trading Facility», «MTF», «Zentrale Gegenpartei», «Central Counterparty», «CCP», «Effektenabwicklungssystem», «Securities Settlement System», «SSS», «Zentralverwahrer», «Central Securities Depository», «CSD», «Transaktionsregister», «Trade Repository» und «TR» dürfen im Zusammenhang mit dem Anbieten von Finanzdienstleistungen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten Finanzmarktinfrastrukturen verwendet werden.
Art. 17 Auslandgeschäft
Eine Finanzmarktinfrastruktur erstattet der FINMA Meldung, bevor sie:
- a.
- im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet, erwirbt oder aufgibt;
- b.
- eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt oder aufgibt.
Art. 18 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
1Die Finanzmarktinfrastruktur gewährt einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu ihren Dienstleistungen.
2Sie kann den Zugang beschränken, sofern:
- a.
- dadurch die Sicherheit oder die Effizienz gesteigert wird und diese Wirkung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann; oder
- b.
- die Eigenschaften des möglichen Teilnehmers den Geschäftsbetrieb der Finanzmarktinfrastruktur oder ihrer Teilnehmer gefährden könnten.
Art. 19 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Die Finanzmarktinfrastruktur zeichnet die erbrachten Dienstleistungen, die angewendeten Verfahren und Prozesse sowie die ausgeübten Tätigkeiten auf und bewahrt sämtliche Aufzeichnungen während zehn Jahren auf.
Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Finanzmarktinfrastruktur trifft wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten.
Art. 21 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
1Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig alle für die Teilnehmer, die Emittenten und die Öffentlichkeit wesentlichen Informationen, namentlich:
- a.
- Informationen über ihre Organisation;
- b.
- die Voraussetzungen für die Teilnahme;
- c.
- die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Emittenten.
2Sie orientiert sich dabei an anerkannten internationalen Standards.
2. Abschnitt: Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 22 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse
1Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme sind systemisch bedeutsam, wenn:
- a.
- ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann; oder
- b.
- Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können.
2Ein Geschäftsprozess einer Finanzmarktinfrastruktur nach Absatz 1 ist systemisch bedeutsam, wenn:
- a.
- seine Nichtverfügbarkeit zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann; und
- b.
- die Teilnehmer den Geschäftsprozess kurzfristig nicht substituieren können.
Art. 23 Besondere Anforderungen
1Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen müssen zur Absicherung der von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems besondere Anforderungen erfüllen.
2Die besonderen Anforderungen müssen anerkannten internationalen Standards Rechnung tragen. Sie können die vertraglichen Grundlagen, die verwendeten Zahlungsmittel, das Risikomanagement, die Geschäftskontinuität und die informationstechnischen Systeme betreffen.
3Die SNB regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
4Die SNB kann nach Anhörung der FINMA systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, die nach Artikel 19 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20031 (NBG) unter die Überwachung der SNB fallen, von der Einhaltung der besonderen Anforderungen befreien, wenn:
- a.
- sie im Ausland einer gleichwertigen Aufsicht und Überwachung unterliegen; und
- b.
- die für die Aufsicht und Überwachung zuständigen Behörden mit der SNB nach Artikel 21 Absatz 2 NBG2 zusammenarbeiten.
Art. 24 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
1Eine systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erstellt einen Stabilisierungsplan. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse fortführen kann.
2Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur durchgeführt werden kann. Sie hört die SNB zum Abwicklungsplan an.
3Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der FINMA den Stabilisierungsplan sowie die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen ein.
4Sie setzt die im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen vorbereitend um, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse notwendig ist.
3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 25
1Die FINMA informiert die SNB über Bewilligungsgesuche von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen.
2Die SNB bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und deren systemisch bedeutsame Geschäftsprozesse nach Artikel 22. Sie legt zudem durch Verfügung fest, welche besonderen Anforderungen nach Artikel 23 die einzelne systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erfüllen muss, und beurteilt, ob sie diese erfüllt.
3Erfüllt die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die besonderen Anforderungen, so erteilt die FINMA die Bewilligung, wenn auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4Die FINMA genehmigt nach Anhörung der SNB den Stabilisierungsplan einer systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur nach Artikel 24.
5Gelangt die SNB zum Schluss, dass eine Finanzmarktinfrastruktur nicht systemisch bedeutsam ist, so teilt sie dies der FINMA mit. Sind die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, so erteilt die FINMA die Bewilligung.
6Bei Gesuchen um Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien findet das Verfahren sinngemäss Anwendung.
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
Art. 26 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
- a.
- Handelsplatz: eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem;
- b.
- Börse: eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an der Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt;
- c.
- multilaterales Handelssystem: eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt, ohne Effekten zu kotieren.
Art. 27 Selbstregulierung
1Der Handelsplatz gewährleistet unter Aufsicht der FINMA eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation.
2Die dem Handelsplatz übertragenen Regulierungs- und Überwachungsaufgaben müssen durch unabhängige Stellen wahrgenommen werden. Die leitenden Personen dieser Stellen müssen:
- a.
- Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
- b.
- einen guten Ruf geniessen; und
- c.
- die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
3Die Wahl der Personen nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung der FINMA.
4Der Handelsplatz unterbreitet seine Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung.
Art. 28 Organisation des Handels
1Der Handelsplatz erlässt ein Reglement zur Organisation eines geordneten und transparenten Handels.
2Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche bei ihm getätigten Aufträge und Geschäfte sowie über die ihm gemeldeten Geschäfte. Zu erfassen sind namentlich Zeitpunkt, beteiligte Teilnehmer, Effekten, Stückzahl oder Nominalwert und Preis der gehandelten Effekten.
Art. 29 Vor- und Nachhandelstransparenz
1Der Handelsplatz veröffentlicht die aktuellen Geld- und Briefkurse für Aktien und andere Effekten sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen (Vorhandelstransparenz).
2Er veröffentlicht zudem umgehend Informationen zu den am Handelsplatz getätigten Abschlüssen und zu den ihm gemeldeten ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüssen in sämtlichen zum Handel zugelassenen Effekten (Nachhandelstransparenz). Zu veröffentlichen sind namentlich der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt der Abschlüsse.
3Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung:
- a.
- für welche anderen Effekten die Vorhandelstransparenz gilt;
- b.
- Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz, insbesondere im Zusammenhang mit Effektengeschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden.
Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
Art. 31 Überwachung des Handels
1Der Handelsplatz überwacht die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse so, dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Kurs- und Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Zu diesem Zweck untersucht er zudem die ihm gemeldeten oder anderweitig zur Kenntnis gebrachten, ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüsse.
2Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die für die Überwachung des Handels zuständige Stelle (Handelsüberwachungsstelle) die FINMA. Betreffen die Gesetzesverletzungen Straftatbestände, so informiert sie zusätzlich unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
3Die FINMA, die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die Übernahmekommission und die Handelsüberwachungsstelle tauschen Informationen aus, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
Art. 32 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen
1Inländische Handelsüberwachungsstellen unterschiedlicher Handelsplätze regeln vertraglich den kostenlosen gegenseitigen Austausch von Handelsdaten, sofern an den betreffenden Handelsplätzen:
- a.
- identische Effekten zum Handel zugelassen sind; oder
- b.
- Effekten zum Handel zugelassen sind, die die Preisfindung von Effekten, die am anderen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, beeinflussen.
2Sie verwenden die erhaltenen Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
3Inländische Handelsüberwachungsstellen können den gegenseitigen Informationsaustausch mit ausländischen Handelsüberwachungsstellen vereinbaren, sofern:
- a.
- die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind; und
- b.
- die betreffende ausländische Handelsüberwachungsstelle einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Art. 33 Einstellung des Handels
1Stellt eine Börse den Handel in einer Effekte, die an ihr kotiert ist, auf Initiative des Emittenten oder aufgrund ausserordentlicher Umstände ein, so veröffentlicht sie diesen Entscheid umgehend.
2Wird der Handel in einer Effekte eingestellt, so stellen auch alle anderen Handelsplätze, an denen die betroffene Effekte zum Handel zugelassen ist, den Handel ein.
Art. 34 Zulassung von Teilnehmern
1Der Handelsplatz erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung.
2Als Teilnehmer einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems können zugelassen werden:
- a.1
- Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20182 (FINIG);
- b.
- weitere von der FINMA nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073 (FINMAG) Beaufsichtigte, sofern der Handelsplatz sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser4;
- c.
- von der FINMA nach Artikel 40 bewilligte ausländische Teilnehmer;
- d.
- die SNB.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
2 SR 954.1
3 SR 956.1
4 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 35 Zulassung von Effekten durch eine Börse
1Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel, insbesondere über die Kotierung von Effekten.
2Dieses trägt anerkannten internationalen Standards Rechnung und enthält insbesondere Vorschriften:
- a.1
- über die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten sowie die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten im Zusammenhang mit der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel;
- b.
- über die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anlegerinnen und Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten angewiesen sind;
- c.
- über die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten während der Dauer der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel;
- d.
- nach denen zur Zulassung von Beteiligungspapieren und Anleihensobligationen die Artikel 7 und 82 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (RAG) einzuhalten sind.
2bisDie Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20184.5
3Die Börse überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
2 Artikel 8 Abs. 1 Bst. c und d sind nie in Kraft getreten.
3 SR 221.302
4 SR 950.1
5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
Art. 36 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
1Das multilaterale Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel. Es legt darin insbesondere fest, welches die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel sind.1
2Es überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
3Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 20182.3
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
2 SR 950.1
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
Art. 37 Beschwerdeinstanz
1Der Handelsplatz bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, die in folgenden Fällen angerufen werden kann:
- a.
- bei Verweigerung der Zulassung eines Teilnehmers;
- b.
- bei Verweigerung der Zulassung einer Effekte;
- c.
- bei Ausschluss eines Teilnehmers;
- d.
- bei Widerruf der Effektenzulassung.
2Er regelt deren Organisation und Verfahren.
3Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdeinstanz bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.
4Nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann Klage beim Zivilgericht erhoben werden.
Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen die Aufträge und die von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben auf, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
Art. 39 Meldepflicht der Teilnehmer
1Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer haben die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten.
2Die FINMA legt fest, welche Informationen wem in welcher Form weiterzuleiten sind.
3Die SNB ist im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben von der Meldepflicht ausgenommen.
Art. 40 Bewilligung ausländischer Teilnehmer
1Die FINMA erteilt einem ausländischen Teilnehmer, welcher an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will, in der Schweiz aber keinen Sitz hat, eine Bewilligung, wenn:
- a.
- er einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht;
- b.
- er der Schweizer Regulierung gleichwertige Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllt;
- c.
- er sicherstellt, dass seine Aktivitäten von den Aktivitäten von allfällig bewilligten Schweizer Einheiten getrennt sind; und
- d.
- die zuständigen Aufsichtsbehörden:
- 1.
- keine Einwände gegen dessen Tätigkeit in der Schweiz erheben,
- 2.
- der FINMA Amtshilfe leisten.
2Sie kann die Bewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Teilnehmer seinen Sitz hat, den Schweizer Teilnehmern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsteilnehmern. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.
3Ein ausländischer Teilnehmer, der bereits an einem Schweizer Handelsplatz teilnimmt, teilt der FINMA mit, wenn er Teilnehmer eines weiteren Schweizer Handelsplatzes werden möchte. Diesfalls hat die ausländische Aufsichtsbehörde zu bestätigen, dass sie keine Einwände gegen die Ausweitung der Tätigkeit des ausländischen Teilnehmers in der Schweiz erhebt.
4Für die Teilnahme an geldpolitischen Operationen mit der SNB bedarf es keiner Bewilligung der FINMA.
Art. 41 Anerkennung ausländischer Handelsplätze
1Handelsplätze mit Sitz im Ausland haben die Anerkennung der FINMA einzuholen, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren.
2Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
- a.
- der ausländische Handelsplatz einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
- b.
- die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:
- 1.
- keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Handelsplatzes erheben,
- 2.
- zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen, und
- 3.
- der FINMA Amtshilfe leisten.
3Ein ausländischer Handelsplatz gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass:
- a.
- der Staat, in dem der Handelsplatz seinen Sitz hat, seine Handelsplätze angemessen reguliert und beaufsichtigt; und
- b.
- die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.
4Die FINMA kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Handelsplatz seinen Sitz hat, den Schweizer Handelsplätzen weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsplätzen. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.
2. Abschnitt: Organisierte Handelssysteme
Art. 42 Begriff
Als organisiertes Handelssystem gilt eine Einrichtung zum:
- a.
- multilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach diskretionären Regeln bezweckt;
- b.
- multilateralen Handel von Finanzinstrumenten, die keine Effekten sind, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt;
- c.
- bilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, die den Austausch von Angeboten bezweckt.
Art. 43 Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht
1Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, bedarf einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierhaus oder einer Bewilligung oder Anerkennung als Handelsplatz.
2Keiner Bewilligung bedarf der Betrieb eines organisierten Handelssystems innerhalb einer Finanzgruppe, wenn er durch eine juristische Person erfolgt, die:
- a.
- direkt von einer Finanzmarktinfrastruktur beherrscht wird; und
- b.
- der konsolidierten Aufsicht durch die FINMA untersteht.
Art. 44 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss:
- a.
- dieses von den übrigen Geschäftstätigkeiten getrennt betreiben;
- b.
- wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen;
- c.
- bei der Tätigung von Eigengeschäften über das von ihm betriebene organisierte Handelssystem sicherstellen, dass die Kundeninteressen umfassend gewahrt werden.
Art. 45 Sicherstellung eines geordneten Handels
Art. 46 Handelstransparenz
1Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, veröffentlicht Informationen zu den am Handelssystem getätigten Abschlüssen, namentlich den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse.
2Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Ausnahmen von dieser Veröffentlichungspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit Geschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden.
3Er kann in Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Standards die Ausdehnung der Veröffentlichungspflicht auf die Vorhandelstransparenz vorsehen.
3. Abschnitt: Strombörsen
Art. 47
1Der Bundesrat kann für Börsen, die dem Handel mit Stromderivaten dienen, und den Handel an diesen Börsen Vorschriften erlassen, die von diesem Gesetz abweichen, um den Besonderheiten des Strommarkts Rechnung zu tragen, insbesondere um das öffentliche Interesse an einer gesicherten Stromversorgung zu wahren.
2Er kann die FINMA ermächtigen, im Einvernehmen mit der Elektrizitätskommission in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Bestimmungen zu erlassen.
3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 48 Begriff
Als zentrale Gegenpartei gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren zwischen Gegenparteien eines Effektengeschäfts oder eines anderen Kontrakts über Finanzinstrumente tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer fungiert.
Art. 49 Sicherheiten
1Die zentrale Gegenpartei verlangt von ihren Teilnehmern angemessene Sicherheiten, insbesondere in Form von Ersteinschusszahlungen (Initial Margins), Nachschusszahlungen (Variation Margins) und Beiträgen an den Ausfallfonds (Default Fund).
2Diese Sicherheiten sind mindestens so zu bemessen, dass:
- a.
- die Nachschusszahlungen eines Teilnehmers die laufenden Kreditrisiken aufgrund realisierter Marktpreisveränderungen decken;
- b.
- die Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers die potenziellen Kreditrisiken, die sich bei dessen Ausfall für eine zentrale Gegenpartei aufgrund der erwarteten Marktpreisveränderungen ergeben, mit hoher Wahrscheinlichkeit decken;
- c.
- die Ersteinschusszahlungen, Nachschusszahlungen und Ausfallfondsbeiträge ausreichen, um den Verlust zu decken, der beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem die zentrale Gegenpartei die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen entsteht.
3Die zentrale Gegenpartei akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Sie bewertet die Sicherheiten vorsichtig.
Art. 50 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
1Die zentrale Gegenpartei und ihre Teilnehmer erfüllen ihre gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen durch die Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben.
2Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwenden sie ein Zahlungsmittel mit geringen Kredit- und Liquiditätsrisiken. Die zentrale Gegenpartei minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
Art. 51 Eigenmittel und Risikoverteilung
1Die zentrale Gegenpartei muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen verteilen.
2Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung.
Art. 52 Liquidität
1Die zentrale Gegenpartei muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um:
- a.
- ihren Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem sie die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und
- b.
- ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.
2Sie legt ihre Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.
Art. 53 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
1Die zentrale Gegenpartei sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, welche beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen.
2Sie verwendet zur Deckung allfälliger Verluste beim Ausfall eines Teilnehmers die Sicherheiten und Eigenmittel in folgender Reihenfolge:
- a.
- Einschusszahlungen des ausgefallenen Teilnehmers;
- b.
- Ausfallfondsbeiträge des ausgefallenen Teilnehmers;
- c.
- zugeordnete Eigenmittel der zentralen Gegenpartei;
- d.
- Ausfallfondsbeiträge der nicht ausgefallenen Teilnehmer.
3Sie sieht Regeln vor, wie weitergehende Verluste gedeckt werden. Sie darf nicht:
- a.
- die von nicht ausgefallenen Teilnehmern geleisteten Einschusszahlungen verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Teilnehmers zu decken;
- b.
- die Sicherheiten von indirekten Teilnehmern verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines Teilnehmers oder eines anderen indirekten Teilnehmers zu decken; oder
- c.
- den bei ihr hinterlegten über die Einschussforderung hinausgehenden Überschuss eines indirekten Teilnehmers nach Artikel 59 Absatz 3 verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines Teilnehmers oder eines anderen indirekten Teilnehmers zu decken.
Art. 54 Segregierung
1Die zentrale Gegenpartei muss:
- a.
- ihre eigenen Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen ihrer Teilnehmer trennen; und
- b.
- Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen eines Teilnehmers von denjenigen anderer Teilnehmer trennen.
2Sie bietet ihren Teilnehmern die Möglichkeit:
- a.
- eigene Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von denjenigen der indirekten Teilnehmer zu trennen;
- b.
- die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer gemeinsam (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.
Art. 55 Übertragbarkeit
1Die zentrale Gegenpartei stellt sicher, dass bei Ausfall eines Teilnehmers Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, die der Teilnehmer für Rechnung eines indirekten Teilnehmers hält, auf einen vom indirekten Teilnehmer benannten anderen Teilnehmer übertragen werden können.
2Ein Teilnehmer gilt als ausgefallen, wenn:
- a.
- er innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist die Zulassungsvoraussetzungen, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des Teilnehmers betreffen, nicht erfüllt; oder
- b.
- ein Zwangsliquidationsverfahren zum Zwecke der Generalexekution über ihn eröffnet wurde.
2. Abschnitt: Interoperabilitätsvereinbarungen
Art. 56 Diskriminierungsfreier Zugang
1Zentrale Gegenparteien können Vereinbarungen über die interoperable Abrechnung von Finanztransaktionen (Interoperabilitätsvereinbarungen) schliessen.
2Eine zentrale Gegenpartei hat das Gesuch einer anderen zentralen Gegenpartei betreffend den Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung anzunehmen, es sei denn, der Abschluss dieser Vereinbarung gefährdet die Sicherheit und die Effizienz der Abrechnung.
Art. 57 Genehmigung
1Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
2Die Interoperabilitätsvereinbarung wird genehmigt, wenn:
- a.
- die jeweiligen Rechte und Pflichten der zentralen Gegenparteien geregelt sind;
- b.
- die zentralen Gegenparteien über angemessene Verfahren und Instrumente zur Bewirtschaftung der Risiken, die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehen, verfügen;
- c.
- die zentrale Gegenpartei die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehenden Kredit- und Liquiditätsrisiken deckt, indem sie von der anderen zentralen Gegenpartei umgehend angemessene Sicherheiten verlangt;
- d.
- die zentralen Gegenparteien von der FINMA bewilligt oder anerkannt sind;
- e.
- die Behörden, die für die Aufsicht und Überwachung der ausländischen zentralen Gegenpartei zuständig sind, mit den zuständigen Schweizer Behörden zusammenarbeiten.
3Sofern eine der an der Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten zentralen Gegenparteien systemisch bedeutsam ist, holt die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB ein.
4Weitet eine an einer Interoperabilitätsvereinbarung beteiligte zentrale Gegenpartei ihre Tätigkeit auf einen neuen Handelsplatz aus und werden damit keine neuen Risiken begründet, so bedarf die Interoperabilitätsvereinbarung keiner neuen Genehmigung.
3. Abschnitt: Teilnehmer
Art. 58 Preisbekanntgabe
Die Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die indirekten Teilnehmern den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ermöglichen, machen die Preise für die Dienstleistungen, die sie im Zusammenhang mit der Abrechnung erbringen, öffentlich bekannt.
Art. 59 Segregierung
1Ein Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei trennt bei der zentralen Gegenpartei und in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer.
2Er bietet den indirekten Teilnehmern die Möglichkeit, die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen gemeinsam mit denjenigen anderer indirekter Teilnehmer (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.
3Wählt ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss der Teilnehmer jeden über die Einschussforderung an den indirekten Teilnehmer hinausgehenden Überschuss bei der zentralen Gegenpartei hinterlegen und von den Einschusszahlungen anderer indirekter Teilnehmer unterscheiden.
4Ein Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei macht die Kosten und die Einzelheiten zum Umfang des durch die Kontenführung nach Absatz 2 gewährten Schutzes öffentlich bekannt.
4. Abschnitt: Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien
Art. 60
1Eine zentrale Gegenpartei mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor sie:
- a.
- beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt;
- b.
- Dienstleistungen für eine Schweizer Finanzmarktinfrastruktur erbringt;
- c.
- mit einer schweizerischen zentralen Gegenpartei eine Interoperabilitätsvereinbarung eingeht.
2Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
- a.
- die ausländische zentrale Gegenpartei einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
- b.
- die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:
- 1.
- keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit der ausländischen zentralen Gegenpartei erheben,
- 2.
- zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen, und
- 3.
- der FINMA Amtshilfe leisten.
3Sie kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem die ausländische zentrale Gegenpartei ihren Sitz hat, den schweizerischen zentralen Gegenparteien weder tatsächlichen Zugang zu ihren Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen zentralen Gegenparteien. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.
4Sie kann eine ausländische zentrale Gegenpartei von der Einholung der Anerkennung befreien, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
4. Kapitel: Zentralverwahrer
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 61 Begriffe
1Als Zentralverwahrer gilt der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems.
2Als zentrale Verwahrungsstelle gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Effekten und andere Finanzinstrumente zentral verwahrt.
3Als Effektenabwicklungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren, Geschäfte mit Effekten und anderen Finanzinstrumenten abrechnet und abwickelt.
Art. 62 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
1Der Zentralverwahrer gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten.
2Er untersagt seinen Teilnehmern das Überziehen von Effektenkonten für bei ihm zentral verwahrte Effekten.
3Er prüft täglich, ob die Anzahl der von einem Emittenten bei ihm ausgegebenen Effekten der Anzahl der Effekten entspricht, die auf den Effektenkonten der Teilnehmer erfasst sind.
4Er legt den Zeitpunkt fest, ab welchem:
- a.
- eine Weisung für einen Effektenübertrag nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann;
- b.
- ein Effektenübertrag abgewickelt ist.
5Er überträgt die Effekten wenn möglich in Echtzeit, spätestens aber am Ende des Valutatages.
Art. 63 Abwicklungsfristen
1Der Zentralverwahrer legt die Fristen fest, innert welcher die Teilnehmer ihre Effektengeschäfte in seinem System abzuwickeln haben. Er orientiert sich dabei insbesondere an internationalen Usanzen und den Bedürfnissen seiner Teilnehmer.
2Er ermöglicht seinen Teilnehmern die Abwicklung von Geschäften innerhalb der von ihm festgelegten Fristen.
3Er überwacht, dass die Geschäfte innerhalb der vorgesehenen Fristen abgewickelt werden. Bei verspäteter Abwicklung ergreift er die vertraglich vereinbarten Sanktionen.
Art. 64 Sicherheiten
1Der Zentralverwahrer deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen.
2Er akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Er bewertet die Sicherheiten vorsichtig.
Art. 65 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
1Der Zentralverwahrer ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit bei ihm verwahrten oder verbuchten Effekten durch Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben.
2Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet er ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Er minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
Art. 66 Eigenmittel und Risikoverteilung
1Der Zentralverwahrer muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und seine Risiken angemessen verteilen.
2Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung.
Art. 67 Liquidität
1Der Zentralverwahrer muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um:
- a.
- seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem er die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und
- b.
- seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.
2Er legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.
Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Der Zentralverwahrer sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, die beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen.
Art. 69 Segregierung
1Der Zentralverwahrer muss:
- a.
- seine eigenen Vermögenswerte von den Effekten seiner Teilnehmer trennen; und
- b.
- die Effekten eines Teilnehmers von denjenigen anderer Teilnehmer trennen.
2Er bietet seinen Teilnehmern die Möglichkeit:
- a.
- eigene Effekten von denjenigen der indirekten Teilnehmer zu trennen;
- b.
- die Effekten der indirekten Teilnehmer gemeinsam (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.
2. Abschnitt: Verbindungen von Zentralverwahrern
Art. 70 Begriff
Als Verbindungen von Zentralverwahrern gelten Vereinbarungen:
- a.
- zwischen Zentralverwahrern über die gegenseitige Ausführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen (interoperable Verbindungen);
- b.
- über die direkte oder indirekte Teilnahme eines Zentralverwahrers an einem anderen Zentralverwahrer (Zugangsverbindungen).
Art. 71 Genehmigung
1Die Errichtung folgender Verbindungen von Zentralverwahrern bedarf der Genehmigung der FINMA:
- a.
- interoperabler Verbindungen;
- b.
- Zugangsverbindungen, bei der ein Zentralverwahrer für den anderen Dienstleistungen erbringt, die er für andere Teilnehmer nicht erbringt.
2Diese wird erteilt, wenn die Zentralverwahrer:
- a.
- zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz ihrer Teilnehmer über Regeln, Verfahren und Kontrollen verfügen, mit denen sie die Risiken aus ihrer Verbindung erfassen, begrenzen und überwachen;
- b.
- ihre Aufzeichnungen auf ihre Korrektheit hin überprüfen, indem sie sie abgleichen; und
- c.
- ihre Rechte und Pflichten sowie gegebenenfalls die Rechte und Pflichten ihrer Teilnehmer in einer schriftlichen Vereinbarung regeln.
3Sofern ein an der Verbindung von Zentralverwahrern beteiligter Zentralverwahrer systemisch bedeutsam ist, muss die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB einholen.
Art. 72 Meldung
Die Errichtung von Zugangsverbindungen, bei denen ein Zentralverwahrer für den anderen dieselben Dienstleistungen erbringt wie für andere Teilnehmer, muss der FINMA gemeldet werden.
3. Abschnitt: Segregierung durch den Teilnehmer
Art. 73
1Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers trennt beim Zentralverwahrer und in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Effekten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer.
2Er bietet den indirekten Teilnehmern die Möglichkeit, die Effekten, Forderungen und Verpflichtungen gemeinsam mit denjenigen anderer indirekter Teilnehmer (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.
3Wählt ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss der Teilnehmer jeden über die Einschussforderung an den indirekten Teilnehmer hinausgehenden Überschuss beim Zentralverwahrer hinterlegen und von den Einschusszahlungen anderer indirekter Teilnehmer unterscheiden.
4Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers macht die Kosten und die Einzelheiten zum Umfang des durch die Kontenführung nach Absatz 2 gewährten Schutzes öffentlich bekannt.
5. Kapitel: Transaktionsregister
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 74 Begriff
Als Transaktionsregister gilt eine Einrichtung, die Daten zu Transaktionen mit Derivaten, welche ihr nach Artikel 104 gemeldet werden, zentral sammelt, verwaltet und aufbewahrt.
Art. 75 Datenaufbewahrung
Das Transaktionsregister zeichnet die gemeldeten Daten auf und bewahrt sie während mindestens zehn Jahren nach der Fälligkeit des Kontrakts auf.
Art. 76 Datenveröffentlichung
1Das Transaktionsregister veröffentlicht gestützt auf die gemeldeten Daten regelmässig in aggregierter und anonymisierter Form die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach Derivatkategorien.
2Es kann weitere Daten veröffentlichen, sofern diese aggregiert und anonymisiert werden.
Art. 77 Datenzugang für inländische Behörden
1Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden kostenlos Zugang zu den Daten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
- a.
- der FINMA;
- b.
- der SNB;
- c.
- anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden;
- d.
- der Elektrizitätskommission.
2Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Zugang zu Daten, die Transaktionen von Zentralbanken betreffen.
Art. 78 Datenzugang für ausländische Behörden
1Das Transaktionsregister gewährt einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde kostenlos Zugang zu den Daten, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn in einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen schweizerischen und ausländischen Aufsichtsbehörden bestätigt worden ist, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
- Die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegt einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht.
- b.
- Die Weiterleitung der Daten durch die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde an andere ausländische Behörden ist nur dann zulässig, wenn bei einer Übermittlung an eine Strafbehörde die Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19811 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen möglich ist.
- c.
- Die inländischen Behörden gemäss Artikel 77 Absatz 1 erhalten unmittelbaren Zugang zu Transaktionsregistern im Staat der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde.
2Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Zugang zu Daten, die Transaktionen von Zentralbanken betreffen.
2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Transaktionsregister
Art. 80
1Ein Transaktionsregister mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor es Meldungen nach Artikel 104 entgegennimmt.
2Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
- a.
- das ausländische Transaktionsregister einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
- b.
- die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:
- 1.
- keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Transaktionsregisters erheben,
- 2.
- zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen,
- 3.
- der zuständigen Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde bestätigen, dass die Voraussetzungen von Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.
3Ein Transaktionsregister gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass:
- a.
- der Staat, in dem das Transaktionsregister seinen Sitz hat, seine Transaktionsregister angemessen reguliert und beaufsichtigt; und
- b.
- die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.
4Die FINMA kann die Erteilung der Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem das ausländische Transaktionsregister seinen Sitz hat, den schweizerischen Transaktionsregistern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie den Transaktionsregistern des betreffenden Staates. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.
6. Kapitel: Zahlungssysteme
Art. 81 Begriff
Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
Art. 82 Pflichten
Der Bundesrat kann spezifische Pflichten für Zahlungssysteme festlegen, namentlich hinsichtlich Eigenmittel, Risikoverteilung und Liquidität, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB nach Artikel 23 zur Festlegung besonderer Anforderungen an systemisch bedeutsame Zahlungssysteme.
7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung
Art. 83 Zuständigkeiten
1Aufsichtsbehörde ist die FINMA. Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen unterliegen zudem der Überwachung durch die SNB.
2Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen nach Artikel 23 durch die SNB erfasst wird.
3FINMA und SNB wirken bei ihrer Aufsichts- und Überwachungstätigkeit über systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen zusammen, informieren sich gegenseitig regelmässig und vermeiden Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden stimmen sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten sowie bei der Kommunikation ab.
Art. 84 Prüfung
1Die Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzgruppen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 RAG1 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG2 zu beauftragen.
2Sie müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR)3 prüfen lassen.
3Die FINMA kann direkte Prüfungen bei den Finanzmarktinfrastrukturen durchführen.
Art. 85 Stimmrechtssuspendierung
Zur Durchsetzung von Artikel 9 Absätze 3 und 5 kann die FINMA das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von qualifiziert Beteiligten gehalten werden.
Art. 86 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
1Die Finanzmarktinfrastruktur, die eine Bewilligung zurückgeben will, hat der FINMA einen Auflösungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2Der Auflösungsplan muss Angaben enthalten über:
- a.
- die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen;
- b.
- die dafür bereitgestellten Mittel;
- c.
- die dafür verantwortliche Person.
3Eine Finanzmarktinfrastruktur wird von der FINMA aus der Aufsicht entlassen, wenn sie den Pflichten aus dem Auflösungsplan nachgekommen ist.
Art. 87 Entzug der Bewilligung
1In Ergänzung zu Artikel 37 FINMAG1 kann die FINMA einer Finanzmarktinfrastruktur die Bewilligung oder die Anerkennung entziehen, wenn diese:
- a.
- nicht binnen zwölf Monaten von der Bewilligung Gebrauch macht;
- b.
- in den sechs vorhergehenden Monaten keine nur mit der Bewilligung zulässige Dienstleistung ausgeübt hat;
- c.
- den Auflösungsplan nicht einhält.
2Der Entzug der Bewilligung bewirkt die Auflösung der juristischen Person. Die FINMA bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Bestimmungen nach dem 8. Kapitel.
8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen
Art. 88 Insolvenzmassnahmen
1Für Finanzmarktinfrastrukturen gelten die Artikel 24–37 und 37d–37g mit Ausnahme von Artikel 37g Absatz 4bis des Bankengesetzes vom 8. November 19341 sinngemäss, sofern das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.2
2Im Falle von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen hört die FINMA die SNB an, bevor sie Insolvenzmassnahmen ergreift.
1 SR 952.0
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3263; BBl 2017 4125).
Art. 89 Systemschutz
1Die FINMA informiert die zentralen Gegenparteien, die Zentralverwahrer und die Zahlungssysteme im In- und Ausland, soweit möglich und soweit sie betroffen sind, über Insolvenzmassnahmen, die sie gegen einen Teilnehmer ergreifen will und die dessen Verfügungsmacht beschränken, und über den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2Die Weisung eines Teilnehmers, gegen den eine solche Insolvenzmassnahme angeordnet wurde, an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystem ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:
- a.
- vor Anordnung der Massnahme eingebracht und nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur unabänderlich wurde; oder
- b.
- an dem nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur definierten Geschäftstag ausgeführt wurde, in dessen Verlauf die Massnahme angeordnet wurde, und die Finanzmarktinfrastruktur nachweist, dass sie von der Anordnung der Massnahme keine Kenntnis hatte oder haben musste.
3Absatz 2 findet Anwendung, wenn:
- a.
- die Finanzmarktinfrastruktur in der Schweiz bewilligt ist;
- b.
- die ausländische Finanzmarktinfrastruktur in der Schweiz anerkannt oder überwacht ist und sie Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt; oder
- c.
- der Teilnahmevertrag Schweizer Recht untersteht.
4Absatz 2 gilt sinngemäss für:
- a.
- Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 3;
- b.
- Zahlungssysteme, die durch Banken betrieben werden.
Art. 90 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers
1Von Insolvenzmassnahmen, die gegen einen Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei angeordnet werden, unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen zwischen der zentralen Gegenpartei und dem Teilnehmer über:
- a.
- die Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung;
- b.
- die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist;
- c.
- die Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.
2Nach Aufrechnung oder Verwertung durch die zentrale Gegenpartei nach Absatz 1 Buchstaben a und b verbleibende Ansprüche des Teilnehmers werden zu Gunsten seiner Kunden und indirekten Teilnehmer abgesondert.
3Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen im Rahmen des Aufschubs der Beendigung von Verträgen durch die FINMA.
Art. 91 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers
1Von Insolvenzmassnahmen, die gegen einen indirekten Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei angeordnet werden, unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a-c zwischen dem Teilnehmer und dem indirekten Teilnehmer.
2Nach Aufrechnung oder Verwertung durch den Teilnehmer im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b verbleibende Ansprüche des indirekten Teilnehmers werden zu Gunsten seiner Kunden und indirekten Teilnehmer abgesondert.
3Absätze 1 und 2 gelten auch bei Insolvenzmassnahmen gegen den indirekten Teilnehmer eines anderen indirekten Teilnehmers.
4Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen im Rahmen des Aufschubs der Beendigung von Verträgen durch die FINMA.
Art. 92 Aufschub der Beendigung von Verträgen
Schiebt die FINMA die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung auf, so berücksichtigt sie die Auswirkungen auf die Finanzmärkte sowie den sicheren und geordneten Betrieb der betroffenen Finanzmarktinfrastruktur, von deren Teilnehmern und anderer mit ihr verbundener Finanzmarktinfrastrukturen.
3. Titel: Marktverhalten
1. Kapitel: Handel mit Derivaten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 93 Geltungsbereich
1Dieses Kapitel gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien, die ihren Sitz in der Schweiz haben.
2Als Finanzielle Gegenparteien gelten:
- a.
- Banken nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19341;
- b.2
- Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG3;
- c.
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20044;
- d.
- Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder eines Finanz- oder Versicherungskonglomerats;
- e.5
- Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d FINIG;
- f.
- kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006;
- g.
- Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48‒53k des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
3Als Nichtfinanzielle Gegenparteien gelten Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind.
4Folgende Einrichtungen unterstehen nur der Meldepflicht gemäss Artikel 104:
- a.
- multilaterale Entwicklungsbanken;
- b.
- Organisationen einschliesslich Sozialversicherungseinrichtungen, die sich im Besitz von Bund, Kantonen oder Gemeinden befinden oder für die eine Haftung des Bundes, des jeweiligen Kantons oder der jeweiligen Gemeinde besteht und soweit es sich nicht um eine Finanzielle Gegenpartei handelt.
5Der Bundesrat kann Schweizer Niederlassungen von ausländischen Finanzmarktteilnehmern den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, wenn sie keiner gleichwertigen Regulierung unterstehen.
1 SR 952.0
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
3 SR 954.1
4 SR 961.01
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
6 SR 831.40
Art. 94 Ausnahmen
1Dieses Kapitel gilt nicht für:
- a.
- Bund, Kantone und Gemeinden;
- b.
- die SNB;
- c.
- die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
2Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards weitere öffentliche Einrichtungen oder Finanzmarktteilnehmer vom Geltungsbereich dieses Kapitels ganz oder teilweise ausnehmen.
3Nicht als Derivate im Sinne dieses Kapitels gelten:
- a.
- strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate;
- b.
- die Effektenleihe (securities lending and borrowing);
- c.
- Derivatgeschäfte in Bezug auf Waren, die:
- 1.
- physisch geliefert werden müssen,
- 2.
- nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können, und
- 3.
- nicht auf einem Handelsplatz oder auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden.
4Der Bundesrat kann Derivate von Bestimmungen dieses Kapitels ausnehmen, wenn dies international anerkannten Standards entspricht.
Art. 95 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
Die Pflichten dieses Kapitels gelten auch dann als erfüllt, wenn:
- a.
- sie unter ausländischem Recht erfüllt werden, das von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
- b.
- eine zur Erfüllung des Geschäfts beanspruchte ausländische Finanzmarktinfrastruktur von der FINMA anerkannt worden ist.
Art. 96 Informationsfluss innerhalb der Gruppe
Gegenparteien dürfen mit ihren Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im Ausland alle Daten austauschen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Pflichten aus diesem Kapitel notwendig sind.
2. Abschnitt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei
Art. 97 Abrechnungspflicht
1Gegenparteien haben Geschäfte mit Derivaten nach Artikel 101, die sie nicht über einen Handelsplatz handeln (OTC-Derivatgeschäfte), über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abzurechnen.
2Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien oder bei Geschäften solcher Gegenparteien untereinander.
3Eine Gegenpartei darf davon ausgehen, dass die Erklärung ihrer Gegenpartei über deren Parteieigenschaft richtig ist, soweit keine widersprechenden Hinweise bestehen.
4Der Bundesrat kann in Ergänzung zur Pflicht nach Artikel 112 anordnen, dass alle über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelten Derivatgeschäfte über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.
5Die FINMA kann im Einzelfall die Abrechnung über eine nicht anerkannte zentrale Gegenpartei erlauben, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
Art. 98 Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien
1Eine Nichtfinanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn alle ihre über 30 Arbeitstage berechneten gleitenden Durchschnittsbruttopositionen in den massgebenden ausstehenden OTC-Derivatgeschäften unter den Schwellenwerten liegen.
2Übersteigt eine der nach Absatz 1 berechneten Durchschnittsbruttopositionen einer bestehenden kleinen Nichtfinanziellen Gegenpartei den massgebenden Schwellenwert, so gilt diese Gegenpartei nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Übersteigens nicht mehr als klein.
3Für die Berechnung der Durchschnittsbruttoposition werden Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken nicht einberechnet, wenn sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Gegenpartei oder der Gruppe verbunden sind.
Art. 99 Kleine Finanzielle Gegenparteien
1Eine Finanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn ihre über 30 Arbeitstage berechnete gleitende Durchschnittsbruttoposition aller ausstehender OTC-Derivatgeschäfte unter dem Schwellenwert liegt.
2Übersteigt die Durchschnittsbruttoposition nach Absatz 1 einer bestehenden kleinen Finanziellen Gegenpartei den Schwellenwert, so gilt diese Gegenpartei nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Übersteigens nicht mehr als klein.
Art. 100 Schwellenwerte
1Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten Schwellenwerte nach Derivatkategorie.
2Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein einziger Schwellenwert.
3Ist die Gegenpartei Teil einer vollkonsolidierten Gruppe, so werden bei der Berechnung der Durchschnittsbruttopositionen auch alle von ihr oder anderen Gegenparteien geschlossenen gruppeninternen OTC-Derivatgeschäfte einberechnet.
4Der Bundesrat bestimmt:
- a.
- für Nichtfinanzielle Gegenparteien, wie die Schwellenwerte für die jeweilige Derivatkategorie berechnet werden und deren Höhe;
- b.
- welche Derivatgeschäfte Nichtfinanzieller Gegenparteien bei der Berechnung der Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen sind;
- c.
- den Schwellenwert für Finanzielle Gegenparteien.
Art. 101 Erfasste Derivate
1Die FINMA regelt, welche Derivate über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen. Sie berücksichtigt dabei:
- a.
- den Grad von deren rechtlicher und operationeller Standardisierung;
- b.
- deren Liquidität;
- c.
- deren Handelsvolumen;
- d.
- die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie;
- e.
- die mit ihnen verbundenen Gegenparteirisiken.
2Sie trägt dabei anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung. Sie kann die Einführung der Abrechnungspflicht nach Derivatkategorie zeitlich staffeln.
3Keine Abrechnungspflicht kann auferlegt werden für:
- a.
- Derivate, die von keiner bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei abgerechnet werden;
- b.
- Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden.
Art. 102 Grenzüberschreitende Geschäfte
Die Pflicht, über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der abrechnungspflichtigen Schweizer Gegenpartei abrechnungspflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
Art. 103 Gruppeninterne Geschäfte
Derivatgeschäfte müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn:
- a.
- beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
- b.
- beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen; und
- c.
- die Geschäfte nicht in Umgehung der Abrechnungspflicht erfolgen.
3. Abschnitt: Meldung an ein Transaktionsregister
Art. 104 Meldepflicht
1Derivatgeschäfte müssen einem von der FINMA bewilligten oder anerkannten Transaktionsregister gemeldet werden.
2Zur Meldung verpflichtet sind:
- a.
- bei Geschäften zwischen einer Finanziellen und einer Nichtfinanziellen Gegenpartei: die Finanzielle Gegenpartei;
- b.
- bei Geschäften zwischen zwei Finanziellen Gegenparteien:
- 1.
- die Finanzielle Gegenpartei, die nicht klein ist nach Artikel 99,
- 2.
- die verkaufende Gegenpartei bei einem Geschäft zwischen zwei kleinen oder zwei nicht kleinen Finanziellen Gegenparteien;
- c.
- die Gegenpartei mit Sitz in der Schweiz, wenn die ausländische Gegenpartei nicht meldet.
3Handelt es sich um ein Geschäft zwischen Nichtfinanziellen Gegenparteien, gilt Absatz 2 Buchstaben b und c sinngemäss. Ein Geschäft zwischen kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien muss nicht gemeldet werden.
4Wird das Geschäft zentral abgerechnet, so erfolgt die Meldung durch die zentrale Gegenpartei. Sofern eine anerkannte ausländische zentrale Gegenpartei die Meldungen nicht erstattet, verbleibt die Meldepflicht bei den Gegenparteien.
5Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
6Besteht kein Transaktionsregister, so bestimmt der Bundesrat die Stelle, der die Meldung zu erstatten ist.
Art. 105 Zeitpunkt und Inhalt der Meldung
1Die Meldung ist spätestens am auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Derivatgeschäfts folgenden Arbeitstag zu erstatten.
2Für jedes Geschäft sind mindestens zu melden:
- a.
- die Identität der Gegenparteien, insbesondere deren Firma und Sitz;
- b.
- die Art;
- c.
- die Fälligkeit;
- d.
- der Nominalwert;
- e.
- der Preis;
- f.
- das Abwicklungsdatum;
- g.
- die Währung.
3Der Bundesrat kann die Meldung weiterer Angaben vorsehen und regelt das Format der Meldung.
4Die Meldung an ein anerkanntes ausländisches Transaktionsregister kann weitergehende Angaben enthalten. Handelt es sich dabei um Personendaten, so ist dafür die Zustimmung der betroffenen Person einzuholen.
4. Abschnitt: Risikominderung
Art. 107 Pflichten
1Für OTC-Derivatgeschäfte, die nicht über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen, sind die Pflichten dieses Abschnitts einzuhalten.
2Diese Pflichten gelten nicht bei:
- a.
- Derivatgeschäften mit Gegenparteien nach den Artikeln 93 Absatz 4 und 94 Absatz 1;
- b.1
- Währungsswaps und -termingeschäften, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden;
- c.
- freiwillig über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechneten Derivatgeschäften.
3Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards weitere vollumfängliche oder teilweise Ausnahmen vorsehen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
Art. 108 Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos
Gegenparteien erfassen, beobachten und mindern operationelle Risiken und Gegenparteirisiken aus Derivatgeschäften nach Artikel 107 Absatz 1. Sie haben insbesondere:
- a.
- die Vertragsbedingungen der Derivatgeschäfte rechtzeitig zu bestätigen;
- b.
- über Verfahren zu verfügen, um die Portfolios aufeinander abzustimmen und die damit verbundenen Risiken zu beherrschen, ausser die Gegenpartei ist eine kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei;
- c.
- über Verfahren zu verfügen, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien frühzeitig zu erkennen und auszuräumen;
- d.
- regelmässig, aber mindestens zweimal jährlich eine Portfoliokompression durchzuführen, soweit dies zur Verringerung ihres Gegenparteirisikos angezeigt ist und soweit sie 500 oder mehr nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte offenstehen haben.
Art. 109 Bewertung ausstehender Geschäfte
1Gegenparteien haben Derivate auf der Basis der aktuellen Kurse täglich zu bewerten.
2Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien.
3Sofern die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, ist eine Bewertung nach Bewertungsmodellen vorzunehmen. Die Bewertungsmodelle müssen angemessen und in der Praxis anerkannt sein.
4Nichtfinanzielle Gegenparteien können für die Bewertung Dritte beiziehen.
Art. 110 Austausch von Sicherheiten
1Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien haben angemessene Sicherheiten auszutauschen.
2Sie müssen in der Lage sein, die Sicherheiten von eigenen Vermögenswerten angemessen zu trennen.
3Abreden über die freihändige Verwertung von nach Absatz 1 ausgetauschten Sicherheiten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, bleiben auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und bei Insolvenzmassnahmen gegen den Sicherungsgeber bestehen.
4Der Bundesrat regelt die Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten.
Art. 111 Gruppeninterne Geschäfte
Es müssen keine Sicherheiten ausgetauscht werden, wenn:
- a.
- beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
- b.
- beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen;
- c.
- keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen; und
- d.
- die Geschäfte nicht in Umgehung der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten erfolgen.
5. Abschnitt: Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
Art. 112 Pflicht
1Gegenparteien haben alle Derivate nach Artikel 113 zu handeln über einen von der FINMA:
- a.
- bewilligten oder anerkannten Handelsplatz; oder
- b.
- bewilligten oder anerkannten Betreiber eines organisierten Handelssystems.
2Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien oder bei Geschäften solcher Gegenparteien untereinander.
Art. 113 Erfasste Derivate
1Die FINMA regelt, welche Derivate über einen Handelsplatz oder ein Handelssystem nach Artikel 112 Absatz 1 gehandelt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei:
- a.
- den Grad von deren rechtlicher und operationeller Standardisierung;
- b.
- deren Liquidität;
- c.
- deren Handelsvolumen;
- d.
- die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie;
- e.
- die mit ihnen verbundenen Gegenparteirisiken.
2Sie trägt dabei anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung. Sie kann die Einführung der Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein Handelssystem zu handeln, nach Derivatekategorie zeitlich staffeln.
3Keine Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, kann auferlegt werden für:
- a.
- Derivate, die von keinem entsprechenden Handelsplatz oder Handelssystem zum Handel zugelassen sind;
- b.
- Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug (payment versus payment) abgewickelt werden.
Art. 114 Grenzüberschreitende Geschäfte
Die Pflicht, Derivatgeschäfte nach Artikel 112 zu handeln, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der pflichtigen Schweizer Gegenpartei dieser Pflicht unterstehen würde, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
Art. 115 Gruppeninterne Geschäfte
Die Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, gilt nicht, wenn:
- a.
- beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
- b.
- beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen; und
- c.
- der Handel nicht in Umgehung dieser Pflicht erfolgt.
6. Abschnitt: Prüfung
Art. 116 Zuständigkeiten
1Die Revisionsstellen nach den Artikeln 727 und 727a OR1 prüfen im Rahmen ihrer Revision, ob die Gegenparteien die Bestimmungen dieses Kapitels einhalten.
2Bei den Beaufsichtigten richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen.
3Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zur Aufsicht und Oberaufsicht der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Art. 117 Berichterstattung und Anzeige
1Die Prüfgesellschaften erstatten der FINMA Bericht.
2Für die Revisionsstellen gelten bei Verstössen gegen Pflichten dieses Kapitels die Anzeigepflichten nach Artikel 728c Absätze 1 und 2 OR1.
3Trifft das Unternehmen trotz erfolgter Anzeige durch die Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen, so meldet die Revisionsstelle die Verstösse dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
2. Kapitel: Positionslimiten für Warenderivate
Art. 118 Positionslimiten
1Der Bundesrat kann für die Grösse der Nettopositionen in Warenderivaten, die eine Person halten darf, Limiten einführen, soweit dies für eine geordnete Preisbildung und Abwicklung sowie für die Herstellung von Konvergenz zwischen den Preisen am Derivatmarkt und denjenigen am Basismarkt notwendig ist. Er berücksichtigt dabei anerkannte internationale Standards und die ausländische Rechtsentwicklung.
2Er regelt für die Positionslimiten:
- a.
- die Bemessung der Nettopositionen;
- b.
- die Ausnahmen für Positionen, die für eine Nichtfinanzielle Gegenpartei gehalten werden und dazu dienen, die Risiken zu reduzieren, die unmittelbar mit ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung verbunden sind;
- c.
- die für die Transparenz des Warenderivathandels erforderlichen Meldepflichten.
3Die FINMA bestimmt die Positionslimiten für die einzelnen Warenderivate.
Art. 119 Überwachung
1Der Handelsplatz überwacht zur Durchsetzung von Positionslimiten die offenen Positionen. Er kann von jedem Teilnehmer verlangen, dass:
- a.
- dieser ihm Zugang gewährt zu allen für die Durchsetzung der Positionslimiten notwendigen Informationen;
- b.
- dieser Positionen auflöst oder reduziert, wenn die Positionslimiten überschritten sind.
2Für Betreiber von organisierten Handelssystemen und deren Kunden gilt Absatz 1 sinngemäss.
3. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 120 Meldepflicht
1Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.
2Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern.
3Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann.
4Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind:
- a.
- die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren;
- b.
- die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien;
- c.
- die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten;
- d.
- Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und
- e.
- die Ausübung von Veräusserungsrechten.
5Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung.
Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen
Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über:
- a.
- die Gesamtbeteiligung;
- b.
- die Identität der einzelnen Mitglieder;
- c.
- die Art der Absprache;
- d.
- die Vertretung.
Art. 122 Mitteilung an die FINMA
Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass eine Aktionärin oder ein Aktionär ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der FINMA mit.
Art. 123 Kompetenzen der FINMA
1Die FINMA erlässt Bestimmungen über:
- a.
- den Umfang der Meldepflicht;
- b.
- die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten;
- c.
- die Berechnung der Stimmrechte;
- d.
- die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss;
- e.
- die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat.
2Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte:
- a.
- von kurzfristiger Natur sind;
- b.
- mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder
- c.
- an Bedingungen geknüpft sind.
3Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen.
Art. 124 Informationspflicht der Gesellschaft
Die Gesellschaft muss die ihr mitgeteilten Informationen über die Veränderungen bei den Stimmrechten veröffentlichen.
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
1Die Bestimmungen dieses Kapitels sowie Artikel 163 gelten für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungspapiere von Gesellschaften (Zielgesellschaften):
- a.
- mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind;
- b.
- mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz hauptkotiert sind.
2Ist im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gleichzeitig schweizerisches und ausländisches Recht anwendbar, so kann auf die Anwendung der Vorschriften des schweizerischen Rechts verzichtet werden, soweit:
- a.
- die Anwendung des schweizerischen Rechts zu einem Konflikt mit dem ausländischen Recht führen würde; und
- b.
- das ausländische Recht einen Schutz der Anlegerinnen und Anleger gewährleistet, der demjenigen des schweizerischen Rechts gleichwertig ist.
3Die Gesellschaften können vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere gemäss Absatz 1 in ihren Statuten festlegen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 163 verpflichtet ist.
4Eine Gesellschaft kann jederzeit eine Bestimmung gemäss Absatz 3 in ihre Statuten aufnehmen, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 706 OR1 bewirkt.
Art. 126 Übernahmekommission
1Die FINMA bestellt nach Anhörung der Börsen eine Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission). Diese Kommission setzt sich aus sachverständigen Vertreterinnen und Vertretern der Wertpapierhäuser, der kotierten Gesellschaften und der Anlegerinnen und Anleger zusammen. Organisation und Verfahren der Übernahmekommission sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.
2Die Bestimmungen, die nach diesem Gesetz von der Übernahmekommission erlassen werden, bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.
3Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Übernahmesachen) im Einzelfall.
4Sie berichtet der FINMA einmal jährlich über ihre Tätigkeit.
5Die Übernahmekommission kann von den Parteien in Verfahren in Übernahmesachen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Er berücksichtigt dabei den Wert der Transaktionen und den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens.
6Die Börsen tragen die Kosten, die nicht durch die Gebühren gedeckt sind.
Art. 127 Pflichten des Anbieters
1Der Anbieter muss das Angebot mit wahren und vollständigen Informationen im Prospekt veröffentlichen.
2Er muss die Besitzerinnen und Besitzer von Beteiligungspapieren derselben Art gleich behandeln.
3Die Pflichten des Anbieters gelten für alle, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln.
Art. 128 Prüfung des Angebots
1Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 RAG1 zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Wertpapierhaus zur Prüfung unterbreiten.
2Die Prüfstelle prüft, ob das Angebot dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen entspricht.
Art. 129 Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers
Die Verkäuferin oder der Verkäufer kann von Verträgen zurücktreten oder bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen, wenn diese auf der Grundlage eines untersagten Angebots abgeschlossen oder getätigt worden sind.
Art. 130 Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung
1Der Anbieter muss das Ergebnis des öffentlichen Kaufangebots nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlichen.
2Werden die Bedingungen des Angebots erfüllt, so muss der Anbieter die Angebotsfrist für diejenigen Inhaberinnen und Inhaber von Aktien und anderen Beteiligungspapieren verlängern, die bisher das Angebot nicht angenommen haben.
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über:
- a.
- die Voranmeldung eines Angebots vor seiner Veröffentlichung;
- b.
- den Inhalt und die Veröffentlichung des Angebotsprospekts sowie über die Bedingungen, denen ein Angebot unterworfen werden kann;
- c.
- die Regeln der Lauterkeit für öffentliche Kaufangebote;
- d.
- die Prüfung des Angebots durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 RAG1 zugelassene Prüfgesellschaft oder einen Wertpapierhaus;
- e.
- die Angebotsfrist und deren Verlängerung, die Bedingungen des Widerrufs und der Änderungen des Angebots sowie die Rücktrittsfrist für den Verkäufer;
- f.
- das Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten;
- g.
- ihr Verfahren.
Art. 132 Pflichten der Zielgesellschaften
1Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft (Art. 125 Abs. 1) legt den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die im Bericht enthaltenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft veröffentlicht den Bericht.
2Er darf von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Beschlüsse der Generalversammlung unterliegen dieser Beschränkung nicht und dürfen ausgeführt werden, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Veröffentlichung des Angebots gefasst wurden.
3Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über:
- a.
- den Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft;
- b.
- über die Massnahmen, die unzulässigerweise darauf abzielen, einem Angebot zuvorzukommen oder dessen Erfolg zu verhindern.
Art. 133 Konkurrierende Angebote
1Bei konkurrierenden Angeboten müssen die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft das Angebot frei wählen können.
2Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über die konkurrierenden Angebote und deren Auswirkungen auf das erste Angebot.
Art. 134 Meldepflicht
1Der Anbieter oder wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer andern Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügt, muss von der Veröffentlichung des Angebots bis zum Ablauf der Angebotsfrist der Übernahmekommission und den Börsen, an denen die Papiere kotiert sind, jeden Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft melden.
2Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe untersteht dieser Meldepflicht nur als Gruppe.
3Die Übernahmekommission kann die Person derselben Pflicht unterstellen, die von der Veröffentlichung des Angebots an bis zum Ablauf der Angebotsfrist direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten einen gewissen Prozentsatz von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, kauft oder verkauft.
4Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass eine Inhaberin oder ein Inhaber von Beteiligungspapieren ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der Übernahmekommission mit.
5Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über Umfang, Form und Frist der Meldung und den für die Anwendung von Absatz 3 relevanten Prozentsatz.
Art. 135 Pflicht zur Unterbreitung des Angebots
1Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben.
2Der Preis des Angebots muss mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge:
- a.
- der Börsenkurs;
- b.
- der höchste Preis, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.
3Hat die Gesellschaft mehrere Arten von Beteiligungspapieren ausgegeben, so müssen die Preise für die verschiedenen Arten von Beteiligungspapieren in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
4Die FINMA erlässt Bestimmungen über die Angebotspflicht. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht.
5Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihrer Angebotspflicht nicht nachkommt, so kann die Übernahmekommission bis zur Klärung und gegebenenfalls Erfüllung der Angebotspflicht:
- a.
- das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und
- b.
- dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben.
Art. 136 Ausnahmen von der Angebotspflicht
1Die Übernahmekommission kann in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich wenn:
- a.
- die Stimmrechte innerhalb einer vertraglich oder auf andere Weise organisierten Gruppe übertragen werden. Die Gruppe untersteht in diesem Fall der Angebotspflicht nur als Gruppe;
- b.
- die Überschreitung aus einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte der Gesellschaft resultiert;
- c.
- der Grenzwert nur vorübergehend überschritten wird;
- d.
- die Beteiligungspapiere unentgeltlich oder, im Rahmen einer Kapitalerhöhung, vorzugsweise gezeichnet werden;
- e.
- die Beteiligungspapiere zu Sanierungszwecken erworben werden.
2Die Angebotspflicht entfällt, wenn die Stimmrechte durch Schenkung, Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben werden.
Art. 137 Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
1Verfügt der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft, so kann er binnen einer Frist von drei Monaten vom Gericht verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären. Der Anbieter muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft Klage erheben. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten.
2Die Gesellschaft gibt diese Beteiligungspapiere erneut aus und übergibt sie dem Anbieter gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots zugunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer der für kraftlos erklärten Beteiligungspapiere.
Art. 138 Aufgaben der Übernahmekommission
1Die Übernahmekommission trifft die zum Vollzug der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Sie kann die Verfügungen veröffentlichen.
2Personen und Gesellschaften, die einer Meldepflicht nach Artikel 134 unterstehen, sowie Personen und Gesellschaften, die nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, müssen der Übernahmekommission alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
3Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von Verletzungen der Bestimmungen dieses Kapitels oder von sonstigen Missständen, so sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände.
4Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
1Für das Verfahren der Übernahmekommission gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681.
2Im Verfahren in Übernahmesachen haben Parteistellung:
- a.
- der Anbieter;
- b.
- die Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln; und
- c.
- die Zielgesellschaft.
3Aktionärinnen und Aktionäre mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie diese bei der Übernahmekommission beanspruchen.
4Auf Verfahren in Übernahmesachen bei der Übernahmekommission sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.
5Die Einreichung von Rechtsschriften durch Telefax oder auf elektronische Weise ist im Schriftverkehr mit der Übernahmekommission zulässig und wird für die Einhaltung von Fristen anerkannt.
Art. 140 Beschwerdeverfahren vor der FINMA
1Verfügungen der Übernahmekommission können innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der FINMA angefochten werden.
2Die Anfechtung hat schriftlich bei der FINMA zu erfolgen und ist zu begründen. Die Übernahmekommission leitet in diesem Fall ihre Akten der FINMA weiter.
3Artikel 139 Absätze 1, 4 und 5 ist auf das Beschwerdeverfahren vor der FINMA anwendbar.
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1Gegen Entscheide der FINMA in Übernahmesachen kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
3Auf Verfahren in Übernahmesachen vor Bundesverwaltungsgericht sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
Art. 142 Ausnützen von Insiderinformationen
1Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist, oder eine Empfehlung, von der er weiss oder wissen muss, dass sie auf einer Insiderinformation beruht:
- a.
- dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;
- b.
- einem anderen mitteilt;
- c.
- dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.
2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die zulässige Verwendung von Insiderinformationen, insbesondere im Zusammenhang mit:
- a.
- Effektengeschäften zur Vorbereitung eines öffentlichen Kaufangebots;
- b.
- einer besonderen Rechtsstellung des Informationsempfängers.
Art. 143 Marktmanipulation
1Unzulässig handelt, wer:
- a.
- Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind;
- b.
- Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.
2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit:
- a.
- Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung;
- b.
- Rückkaufprogrammen für eigene Effekten.
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 144 Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihren Meldepflichten nach den Artikeln 120 und 121 nicht nachkommt, so kann die FINMA, bis zur Klärung und gegebenenfalls bis zur Erfüllung der Meldepflicht:
- a.
- das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und
- b.
- dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der betroffenen Gesellschaft zu erwerben.
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
Art. 146 Auskunftspflicht
Personen, die nach Artikel 134 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, haben der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 147 Verletzung des Berufsgeheimnisses
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- ein Geheimnis offenbart, das ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Organ, Angestellte oder Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter oder Liquidatorin oder Liquidator einer Finanzmarktinfrastruktur anvertraut worden ist oder das sie oder er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
- b.
- zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
- c.
- ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.
3Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.1
4Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
5Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
Art. 148 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 16) verstösst;
- b.
- die nach den Artikeln 9 und 17 vorgeschriebenen Meldungen an die Aufsichtsbehörden nicht, falsch oder zu spät erstattet.
Art. 149 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 verletzt;
- b.
- die Meldepflicht nach Artikel 39 verletzt.
Art. 150 Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 verletzt;
- b.
- die Meldepflicht nach Artikel 104 verletzt;
- c.
- die Risikominderungspflichten nach den Artikeln 107–110 verletzt;
- d.
- die Pflicht nach Artikel 112 verletzt.
Art. 151 Verletzung von Meldepflichten
1Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt;
- b.
- als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134).
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Art. 152 Verletzung der Angebotspflicht
Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots (Art. 135) keine Folge leistet.
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
1Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebene Stellungnahme zu einem Angebot nicht erstattet oder diese nicht veröffentlicht (Art. 132 Abs. 1);
- b.
- in dieser Stellungnahme unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 132 Abs. 1).
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:
- a.
- dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;
- b.
- einem anderen mitteilt;
- c.
- dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.
2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.
3Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.
4Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1–3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.
Art. 155 Kursmanipulation
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen:
- a.
- wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet;
- b.
- Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.
2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.
Art. 156 Zuständigkeit
1Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 154 und 155 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen.
2Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Artikel 147 obliegen den Kantonen.
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
2. Abschnitt: Änderung anderer Erlasse
Art. 158
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 159 Finanzmarktinfrastrukturen
1Finanzmarktinfrastrukturen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung oder Anerkennung verfügen, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein neues Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Das Bewilligungs- oder Anerkennungsverfahren beschränkt sich auf die Prüfung der neuen Anforderungen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen.
2Finanzmarktinfrastrukturen, die neu diesem Gesetz unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA. Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen.
3In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.
Art. 160 Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz
Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung der FINMA als ausländische Börsenmitglieder verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen dieses Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.
Art. 161 Interoperabilitätsvereinbarungen
Interoperabilitätsvereinbarungen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung durch die FINMA.
Art. 162 Derivatehandel
Der Bundesrat bestimmt, welche Derivatgeschäfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch offen sind, den Melde- und Risikominderungspflichten unterstehen.
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1Wer am 1. Februar 1997 direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügte, die ihm die Kontrolle über mehr als 33⅓ Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verliehen, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 50 Prozent der Stimmrechte überschreitet.
2Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen, die am 1. Mai 2013 erstmals von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote erfasst wurden.
4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 164
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.
3Die Artikel 112–115 (Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln), setzt er erst in Kraft, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist.