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Art. 147 Verletzung des Berufsgeheimnisses
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: - a.
- ein Geheimnis offenbart, das ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Organ, Angestellte oder Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter oder Liquidatorin oder Liquidator einer Finanzmarktinfrastruktur anvertraut worden ist oder das sie oder er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
- b.
- zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
- c.
- ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. 3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.70 4 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar. 5 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
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Art. 148 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: - a.
- gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 16) verstösst;
- b.
- die nach den Artikeln 9 und 17 vorgeschriebenen Meldungen an die Aufsichtsbehörden nicht, falsch oder zu spät erstattet.
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Art. 149 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: - a.
- die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 verletzt;
- b.
- die Meldepflicht nach Artikel 39 verletzt.
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Art. 150 Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: - a.
- die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 verletzt;
- b.
- die Meldepflicht nach Artikel 104 verletzt;
- c.
- die Risikominderungspflichten nach den Artikeln 107–110 verletzt;
- d.
- die Pflicht nach Artikel 112 verletzt.
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Art. 151 Verletzung von Meldepflichten
1 Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: - a.
- die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt;
- b.
- als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134).
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
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Art. 152 Verletzung der Angebotspflicht
Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots (Art. 135) keine Folge leistet.
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Art. 152a Pflichtverletzungen durch den Anbieter 71
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer im Prospekt oder der Voranmeldung vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 127 und 131 Bst. a). 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
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Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: - a.
- den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebene Stellungnahme zu einem Angebot nicht erstattet oder diese nicht veröffentlicht (Art. 132 Abs. 1);
- b.
- in dieser Stellungnahme unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 132 Abs. 1).
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
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Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: - a.72
- dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;
- b.
- einem anderen mitteilt;
- c.73
- dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt. 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.74 4 Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1–3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.75 72 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). 73 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). 74 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). 75 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).
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Art. 155 Kursmanipulation
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen:76 - a.
- wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet;
- b.
- Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt. 76 Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).
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Art. 156 Zuständigkeit
1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 154 und 155 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen. 2 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Artikel 147 obliegen den Kantonen.
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