Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 82 Absatz 1, 98 Absatz 3, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 20032,
beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler.
2Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.
Art. 2 Geltungsbereich
1Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterstehen:
- a.
- schweizerische Versicherungsunternehmen, welche die Direktversicherung oder die Rückversicherung betreiben;
- b.
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen;
- c.
- Versicherungsvermittlerinnen und —vermittler;
- d.
- Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate.
2Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind:
- a.
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben;
- b.
- Versicherungsunternehmen, soweit sie von Bundesrechts wegen einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, im Ausmass dieser Aufsicht; als solche gelten insbesondere die in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen;
- c.
- Versicherungsvermittler, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Versicherungsnehmer stehen, soweit sie nur die Interessen dieses Versicherungsnehmers und der von diesem beherrschten Gesellschaften verfolgen;
- d.1
- Versicherungsgenossenschaften, die am 1. Januar 1993 bestanden haben, sofern:
- 1.
- sie ihren Sitz in der Schweiz haben,
- 2.
- sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist,
- 3.
- ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat,
- 4.
- ihr Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist,
- 5.
- sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes versichern, mit dem sie eng verbunden sind, und
- 6.
- die Versicherten identisch sind mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft und sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.
3Versicherungsunternehmen, deren Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft, können von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) von der Aufsicht befreit werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.2
4Der Bundesrat bestimmt, was unter Ausübung einer Versicherungstätigkeit in der Schweiz zu verstehen ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1539; BBl 2014 6271 6315).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2. Kapitel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit
1. Abschnitt: Bewilligung
Art. 3 Bewilligungspflicht
1Jedes Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das der Aufsicht untersteht (Versicherungsunternehmen), bedarf zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit einer Bewilligung der FINMA1.
2Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen bedürfen ebenfalls der Bewilligung.
1 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Bewilligungsgesuch und Geschäftsplan
1Ein Versicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b, das eine Bewilligung zur Versicherungstätigkeit erlangen will, hat der FINMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen.
2Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a.
- die Statuten;
- b.
- die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört;
- c.
- bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung;
- d.
- Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen;
- e.
- die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz eines neuen Versicherungsunternehmens;
- f.
- Angaben über die Personen, welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
- g.
- die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen oder, für ausländische Versicherungsunternehmen, des oder der Generalbevollmächtigten;
- h.
- die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin;
- i.1
- j.
- die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen;
- k.
- die geplanten Versicherungszweige und die Art der zu versichernden Risiken;
- l.
- allenfalls die Erklärung des Beitritts zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds;
- m.
- Angaben über die Mittel zur Erfüllung von Beistandsleistungen, sofern eine Bewilligung für den Versicherungszweig «Beistandsleistung» beantragt wird;
- n.
- den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan;
- o.
- die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens;
- p.
- die Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre;
- q.
- Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken;
- r.
- die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung.
3Ersucht ein Versicherungsunternehmen, das bereits im Besitz einer Bewilligung für einen Versicherungszweig ist, um die Bewilligung für einen weiteren Versicherungszweig, so muss es die Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a–l nur einreichen, wenn sie gegenüber den bereits genehmigten geändert werden sollen.
4Die FINMA kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind.
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
Art. 5 Änderung des Geschäftsplans
1Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen von Versicherungsunternehmen ergeben.1
2Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, c, d, f, g, j, l, m, n und q betreffen, sind der FINMA mitzuteilen; sie gelten als genehmigt, sofern die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorgangs einleitet.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
Art. 6 Erteilung der Bewilligung
1Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind.
2Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.1
3Die Bewilligung wird für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilt. Sie berechtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung im betreffenden Versicherungszweig. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige.
4Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 7 Rechtsform
Versicherungsunternehmen müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft haben.
Art. 8 Mindestkapital
1Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindestkapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3–20 Millionen Franken betragen muss.
2Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital für die einzelnen Versicherungszweige.
3Die FINMA bestimmt das im Einzelfall erforderliche Kapital.
Art. 9 Eigenmittel
1Das Versicherungsunternehmen muss über ausreichende freie und unbelastete Eigenmittel bezüglich seiner gesamten Tätigkeiten verfügen (Solvabilitätsspanne).
2Bei der Festlegung der Solvabilitätsspanne ist den Risiken, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, den Versicherungszweigen, dem Geschäftsumfang, dem geografischen Wirkungsbereich und den international anerkannten Grundsätzen Rechnung zu tragen.
3Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die anrechenbaren Eigenmittel. Die FINMA erlässt Vorschriften über die Berechnung und die notwendige Höhe der Solvabilitätsspanne.
Art. 10 Organisationsfonds
1Neben dem Kapital muss ein Versicherungsunternehmen über einen Organisationsfonds verfügen, der es erlaubt, insbesondere die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung zu decken. Die Höhe des Organisationsfonds entspricht bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals nach Artikel 8.
2Der Bundesrat regelt die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wiederherstellung des Organisationsfonds.
3Die FINMA legt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest.
Art. 11 Unternehmenszweck
1Ein Versicherungsunternehmen darf neben dem Versicherungsgeschäft nur Geschäfte betreiben, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
2Die FINMA kann den Betrieb anderer Geschäfte bewilligen, wenn diese die Interessen der Versicherten nicht gefährden.
Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen
Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.
Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds
Art. 14 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
1Versicherungsunternehmen und folgende Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten:1
- a.
- die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen;
- b.
- für ausländische Versicherungsunternehmen die oder der Generalbevollmächtigte.
1bisDie Personen nach Absatz 1 müssen zudem einen guten Ruf geniessen.2
2Der Bundesrat legt fest, welche beruflichen Fähigkeiten die Personen nach Absatz 1 haben müssen.
3Bei Ausgliederung wesentlicher Funktionen des Versicherungsunternehmens auf andere Personen gilt Absatz 1 sinngemäss.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
3. Abschnitt: Ergänzende Voraussetzungen für ausländische Versicherungsunternehmen
Art. 15
1Ein ausländisches Versicherungsunternehmen, das beabsichtigt, in der Schweiz eine Versicherungstätigkeit aufzunehmen, muss ausserdem:
- a.
- in seinem Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sein;
- b.
- in der Schweiz eine Niederlassung errichten und als deren Leiterin oder Leiter eine Generalbevollmächtigte beziehungsweise einen Generalbevollmächtigten bestellen;
- c.
- am Hauptsitz über ein Kapital nach Artikel 8 verfügen und eine Solvabilitätsspanne nach Artikel 9 ausweisen, die auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfasst;
- d.
- in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 10 und entsprechende Vermögenswerte verfügen;
- e.
- in der Schweiz eine Kaution hinterlegen, welche einem bestimmten Bruchteil der auf das inländische Geschäft entfallenden Solvabilitätsspanne entspricht. Die FINMA legt diesen Bruchteil fest und bestimmt die Berechnung, den Ver- wahrungsort und die anrechenbaren Vermögenswerte.
2Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.
3. Kapitel: Ausübung der Versicherungstätigkeit
1. Abschnitt: Finanzielle Ausstattung
Art. 16 Versicherungstechnische Rückstellungen
1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für die gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden.
2Der Bundesrat legt die Grundsätze zur Bestimmung der versicherungstechnischen Rückstellungen fest. Er kann die Regelung der Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen der FINMA überlassen.
Art. 17 Gebundenes Vermögen
1Das Versicherungsunternehmen muss die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen.
2Es ist nicht verpflichtet, seine ausländischen Versicherungsbestände nach Absatz 1 sicherzustellen, wenn dafür im Ausland eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden muss.
Art. 18 Sollbetrag des gebundenen Vermögens
Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens entspricht den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 16 und einem angemessenen Zuschlag. Die FINMA legt diesen Zuschlag fest.
Art. 19 Haftung des gebundenen Vermögens
1Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.
2Bei Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen gehen die Werte des gebundenen Vermögens oder entsprechende Werte auf das den Versicherungsbestand übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die FINMA nichts anderes anordnet.
Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bestellung, Belegenheit, Deckung, Veränderungen und Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der FINMA überlassen.
Art. 21 Beteiligungen
1Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, das beabsichtigt, sich an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, hat dies der FINMA mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens erreicht oder überschreitet.
2Wer beabsichtigt, sich direkt oder indirekt an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beteiligen, hat dies der FINMA mitzuteilen, wenn die Beteiligung 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Versicherungsunternehmens erreicht oder überschreitet.
3Wer beabsichtigt, seine Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz unter die Schwellen von 10, 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte herabzusetzen oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr Tochtergesellschaft ist, hat dies der FINMA mitzuteilen.
4Die FINMA kann eine Beteiligung untersagen oder an Bedingungen knüpfen, wenn die Beteiligung nach Art und Umfang das Versicherungsunternehmen oder die Interessen der Versicherten gefährden kann.
2. Abschnitt: Risikomanagement
Art. 22
1Das Versicherungsunternehmen muss so organisiert sein, dass es insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen kann.
2Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ziel, Inhalt und Dokumentation des Risikomanagements.1
3Die FINMA regelt die Überwachung der Risiken durch das Versicherungsunternehmen.2
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
3. Abschnitt: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin
Art. 23 Bestellung und Funktion
1Die Versicherungsunternehmen haben einen verantwortlichen Aktuar oder eine verantwortliche Aktuarin zu bestellen und ihm oder ihr Zugang zu allen Geschäftsunterlagen zu gewähren.
2Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss einen guten Ruf geniessen, beruflich qualifiziert und in der Lage sein, die finanziellen Folgen der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens richtig einzuschätzen. Der Bundesrat bestimmt, welche beruflichen Fähigkeiten der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin haben muss.
3Das Versicherungsunternehmen hat der FINMA die Abberufung oder Demission des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unverzüglich anzuzeigen.
Art. 24 Aufgaben
1Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin trägt die Verantwortung dafür, dass:
- a.
- die Solvabilitätsspanne richtig berechnet wird und das gebundene Vermögen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften entspricht;
- b.
- sachgemässe Rechnungsgrundlagen verwendet werden; und
- c.
- ausreichende technische Rückstellungen gebildet werden.
2Stellt er oder sie Unzulänglichkeiten fest, so informiert er oder sie unverzüglich die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens.
3Ausserdem erstellt er oder sie regelmässig zuhanden der Geschäftsleitung oder, für die ausländischen Versicherungsunternehmen, zuhanden des oder der Generalbevollmächtigten einen Bericht. Zu den festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Bericht die vorgeschlagenen Massnahmen sowie die tatsächlich ergriffenen Massnahmen anzugeben.
4Die FINMA erlässt nähere Vorschriften über die Aufgaben des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin und über den Inhalt des Berichts.
4. Abschnitt: Berichterstattung
Art. 25 Geschäftsbericht und Aufsichtsbericht
1Die Versicherungsunternehmen erstellen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Lagebericht und, wenn das Gesetz dies vorschreibt, Konzernrechnung.1 Ist das Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats, so ist in jedem Fall eine Konzernrechnung einzureichen.
2Sie erstellen zudem jährlich einen Aufsichtsbericht. Die FINMA legt fest, welche Anforderungen dieser Bericht erfüllen muss, und bezeichnet die beizulegenden Informationen und Unterlagen.
3Die Versicherungsunternehmen reichen der FINMA den Geschäftsbericht sowie den Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr spätestens am darauf folgenden 30. April ein. Die Versicherungsunternehmen, die einzig die Rückversicherung betreiben, reichen die Berichte spätestens am 30. Juni ein.
4Die ausländischen Versicherungsunternehmen reichen für ihre Geschäfte in der Schweiz einen getrennten Geschäftsbericht sowie einen getrennten Aufsichtsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ein.
5Die Jahresrechnung wird im Bericht der FINMA (Art. 48) veröffentlicht.
6Die FINMA kann unterjährige Berichterstattungen anordnen. Sie kann zudem besondere Anforderungen an den Geschäftsbericht stellen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
Art. 26 Besondere Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung
1Versicherungsunternehmen haben die gesetzliche Gewinnreserve nach Massgabe ihres Geschäftsplanes zu bilden. Die Aufsichtsbehörde regelt die Höhe der Mindestzuweisung.
2Die Gründungs- Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten sind im Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, dem Organisationsfonds zu belasten.
3Der Bundesrat kann von den Bestimmungen des Obligationenrechts2 über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen, wenn die Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes oder der Versichertenschutz dies rechtfertigen und die wirtschaftliche Lage gleichwertig dargestellt wird.
4Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
5Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 die Anwendung der vom Bundesrat anerkannten Standards zur Rechnungslegung im Bereich der Versicherungen einschränken.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
2 SR 220
5. Abschnitt: Prüfung
Art. 27 Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit
1Das Versicherungsunternehmen richtet ein wirksames internes Kontrollsystem ein, das seine gesamte Geschäftstätigkeit umfasst. Zudem bestellt es eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revisionsstelle (Inspektorat).1
2Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen ein Versicherungsunternehmen von der Pflicht, ein Inspektorat zu bestellen, befreien.
1 Fassung zweiter Satz gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
Art. 28 Prüfgesellschaft
1Das Versicherungsunternehmen hat eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073 zu beauftragen.
2Das Versicherungsunternehmen muss seine Jahresrechnung und gegebenenfalls seine Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts4 prüfen lassen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
2 SR 221.302
3 SR 956.1
4 SR 220
Art. 29
…
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
Art. 30 Meldepflicht der Prüfgesellschaft
Die Prüfgesellschaft meldet der FINMA unverzüglich, wenn sie Folgendes feststellt:
- a.
- Straftaten;
- b.
- schwerwiegende Unregelmässigkeiten;
- c.
- Verstösse gegen die Grundsätze einer einwandfreien Geschäftstätigkeit;
- d.
- Sachverhalte, die geeignet sind, die Solvenz des Versicherungsunternehmens oder die Interessen der Versicherten zu gefährden.
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige
Art. 31 Einschränkende Vorschriften
1Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für die verschiedenen Versicherungszweige erlassen.
2Diese Regelung geht der Vereinbarung nach Artikel 31a vor.1
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
Art. 31a Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen
Die Versicherungsunternehmen können eine Vereinbarung abschliessen, in welcher die Telefonwerbung, den Verzicht auf Leistungen der Call Centers und die Einschränkung der Entschädigung der Vermittlertätigkeit geregelt wird.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
Art. 32 Rechtsschutzversicherung
1Ein Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreiben will, muss:
- a.
- die Erledigung von Schadenfällen des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbstständigen Unternehmen (Schadenregelungsunternehmen) übertragen; oder
- b.
- den Versicherten das Recht zugestehen, die Verteidigung ihrer Interessen, sobald sie das Tätigwerden des Versicherungsunternehmens auf Grund des Versicherungsvertrags verlangen können, einem unabhängigen Rechtsanwalt oder einer unabhängigen Rechtsanwältin ihrer Wahl oder, soweit der anwendbare Verfahrenserlass es gestattet, einer anderen Person zu übertragen, welche die vom erwähnten Erlass geforderte Qualifikation erfüllt.
2Der Bundesrat regelt das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen. Er erlässt ferner Vorschriften über Form und Inhalt des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, namentlich über das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn sich das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen mit der versicherten Person nicht einigen kann über die Massnahmen, die zur Regelung des Schadenfalles getroffen werden sollen.
Art. 33 Elementarschadenversicherung
1Ein Versicherungsunternehmen darf für in der Schweiz gelegene Risiken das Feuerrisiko nur decken, wenn es die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliesst.
2Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich.
3Die FINMA prüft auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarife und der entsprechenden Berechnungsunterlagen, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind.
4Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
- a.
- die Grundlagen für die Berechnung der Prämien;
- b.
- den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen;
- c.
- Art und Umfang der von den Versicherungsunternehmen zu erstellenden Statistiken.
5Er kann:
- a.
- nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen;
- b.
- zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungsunternehmen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere den Beitritt in eine von den Versicherungsunternehmen selbst betriebene privatrechtliche Organisation anordnen.
Art. 34 Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Versicherungseinrichtungen, welche die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, müssen der FINMA Namen und Adresse des von ihnen in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums benannten Schadenregulierungsbeauftragten nach Artikel 79b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 bekannt geben.
Art. 35 Rückversicherung
Art. 36 Lebensversicherung
1Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes.
2Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden.
3Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über:
- a.
- die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;
- b.
- die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse;
- c.
- die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse.
Art. 37 Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge
1Die Versicherungsunternehmen, die das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, errichten für ihre Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge ein besonderes gebundenes Vermögen.
2Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus:
- a.
- die allfällige Entnahme aus der Rückstellung für künftige Überschussbeteiligung;
- b.
- die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko- und Kostenprämien;
- c.
- die Leistungen;
- d.
- allfällige den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern im Vorjahr verbindlich zugeteilte, im Berichtsjahr ausgeschüttete Überschussanteile;
- e.
- die Kapitalerträge sowie die nicht realisierten Gewinne und Verluste auf Kapitalanlagen;
- f.
- die Kosten und Erträge der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente;
- g.
- die nachgewiesenen Abschluss- und Verwaltungskosten;
- h.
- die nachgewiesenen Kosten der Vermögensverwaltung;
- i.
- die Prämien und Leistungen aus der Rückversicherung von Invaliditäts-, Sterblichkeits- und anderen Risiken;
- j.
- die Bildung und Auflösung nachgewiesener technischer Rückstellungen und nachgewiesener zweckgebundener Schwankungsreserven.
3Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
- a.
- die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der getrennten Betriebsrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;
- b.
- die Grundlagen der Ermittlung der Überschussbeteiligung;
- c.
- die Grundsätze der Verteilung der ermittelten Überschussbeteiligung.
4Die ausgewiesene Überschussbeteiligung beträgt mindestens 90 Prozent der nach Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung.
5Weist die Betriebsrechnung einen Verlust aus, so darf für das betreffende Geschäftsjahr keine Überschussbeteiligung ausgerichtet werden. Der ausgewiesene Verlust ist auf das Folgejahr zu übertragen und dannzumal für die Ermittlung der Überschussbeteiligung zu berücksichtigen.
Art. 38 Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife
Die FINMA prüft im Genehmigungsverfahren auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarifberechnungen, ob sich die vorgesehenen Prämien in einem Rahmen halten, der einerseits die Solvenz der einzelnen Versicherungseinrichtungen und anderseits den Schutz der Versicherten vor Missbrauch gewährleistet. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Art. 39 Mindestleistungen
Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen.
4. Kapitel: Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen
Art. 40 Definition
Versicherungsvermittler und —vermittlerinnen sind, unabhängig von ihrer Bezeichnung, Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
Art. 41 Unzulässige Vermittlungstätigkeit
Es ist Versicherungsvermittlern und —vermittlerinnen untersagt, eine Tätigkeit zu Gunsten von Versicherungsunternehmen auszuüben, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen, aber nicht zur Ausübung von Versicherungstätigkeiten ermächtigt sind.
Art. 42 Register
Art. 43 Registereintrag
1Versicherungsvermittler und —vermittlerinnen, die weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind, müssen sich in das Register eintragen lassen.
2Die übrigen Versicherungsvermittler und —vermittlerinnen haben das Recht, sich in das Register eintragen zu lassen.
Art. 44 Voraussetzungen für die Eintragung ins Register
1Ins Register eingetragen wird nur, wer:
- a.
- sich über ausreichende berufliche Qualifikationen ausweist oder, im Fall juristischer Personen, nachweist, dass genügend seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Qualifikationen besitzen; und
- b.
- eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet hat.
2Der Bundesrat bestimmt die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und legt die Mindesthöhe der finanziellen Sicherheiten fest. Er kann die Regelung der technischen Einzelheiten der FINMA überlassen.
Art. 45 Informationspflicht
1Sobald Vermittler und Vermittlerinnen mit Versicherten Kontakt aufnehmen, müssen sie diese mindestens über Folgendes informieren:
- a.
- ihre Identität und ihre Adresse;
- b.
- ob die von ihnen in einem bestimmten Versicherungszweig angebotenen Versicherungsdeckungen von einem einzigen oder von mehreren Versicherungsunternehmen stammen und um welche Versicherungsunternehmen es sich handelt;
- c.
- ihre Vertragsbeziehungen mit den Versicherungsunternehmen, für die sie tätig sind, sowie die Namen dieser Unternehmen;
- d.
- die Person, die für Nachlässigkeit, Fehler oder unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit haftbar gemacht werden kann;
- e.
- die Bearbeitung der Personendaten, insbesondere Ziel, Umfang und Empfänger der Daten sowie deren Aufbewahrung.
2Die Informationen nach Absatz 1 sind auf einem dauerhaften und für die Versicherten zugänglichen Träger abzugeben.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5. Kapitel: Aufsicht
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 46 Aufgaben
1Die FINMA hat folgende Aufgaben:
- a.
- Sie wacht darüber, dass die Versicherungs- und die Aufsichtsgesetzgebung eingehalten werden.
- b.
- Sie prüft, ob die Versicherungsunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
- c.
- Sie wacht über die Einhaltung des Geschäftsplans.
- d.
- Sie wacht darüber, dass die Versicherungsunternehmen solvent sind, die technischen Rückstellungen vorschriftsgemäss bilden und die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen.
- e.
- Sie überwacht den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung, die in den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 über die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung geregelt ist.
- f.
- Sie schützt die Versicherten gegen Missbräuche der Versicherungsunternehmen und der Versicherungsvermittler und —vermittlerinnen.
- g.
- Sie schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.
3Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die einzelnen Aufgaben.
1 SR 741.01
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
Art. 47 Prüfungsbefugnisse und Auskunftspflicht bei Ausgliederung von Funktionen
1Die FINMA kann jederzeit Prüfungen vornehmen.
2Gliedert ein Versicherungsunternehmen wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 SR 956.1
Art. 48
…
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
Art. 49 Veröffentlichung von Entscheiden
Art. 50
…
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2. Abschnitt: Sichernde Massnahmen, Liquidation und Konkurs
Art. 51 Sichernde Massnahmen
1Kommt ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise ein Vermittler oder eine Vermittlerin den Vorschriften dieses Gesetzes, einer Verordnung oder Anordnungen der FINMA nicht nach oder erscheinen die Interessen der Versicherten anderweitig gefährdet, so trifft die FINMA die sichernden Massnahmen, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich erscheinen.
2Sie kann insbesondere:
- a.
- die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens untersagen;
- b.
- die Hinterlegung oder die Sperre der Vermögenswerte anordnen;
- c.
- den Organen eines Versicherungsunternehmens zustehende Befugnisse ganz oder teilweise auf eine Drittperson übertragen;
- d.
- den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung übertragen;
- e.
- die Verwertung des gebundenen Vermögens anordnen;
- f.
- die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen oder des oder der Generalbevollmächtigten sowie des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin verlangen und ihnen die Ausübung jeder weiteren Versicherungstätigkeit für höchstens fünf Jahre untersagen;
- g.
- einen Vermittler oder eine Vermittlerin aus dem Register nach Artikel 42 streichen;
- h.2
- Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens dem gebundenen Vermögen bis zur Höhe des Sollbetrags nach Artikel 18 zuordnen;
- i.3
- bei Vorliegen einer Insolvenzgefahr die Stundung und den Fälligkeitsaufschub anordnen.
3Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist.4
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
Art. 52 Liquidation
Entzieht die FINMA einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies dessen Auflösung. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
Art. 53 Konkurseröffnung
1Besteht begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt.
2Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293–336 des BG vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG2), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts3) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar.
3Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
2 SR 281.1
3 SR 220
Art. 54 Durchführung des Konkurses
1Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG2.
2Der Konkurs ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen.
3Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
2 SR 281.1
Art. 54a Forderungen aus Versicherungsverträgen
1Forderungen von Versicherten, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als angemeldet.
2Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen aus den Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird, gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
Art. 54b Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
1Der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
- a.
- eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen;
- b.
- einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.
2Die FINMA ist nicht an die Anträge des Konkursliquidators gebunden.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
Art. 54c Verteilung und Schluss des Verfahrens
1Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellen die Konkursliquidatoren die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreiten diese der FINMA zur Genehmigung. Prozesse aus Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 260 SchKG2 bleiben unberücksichtigt.3
2Die Genehmigungsverfügung wird mit der Verteilungsliste und der Schlussrechnung während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt. Die Auflegung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert und jedem Gläubiger unter Mitteilung seines Anteils sowie den Eignern vorgängig angezeigt.4
3Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
2 SR 281.1
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
Art. 54d Ausländische Insolvenzverfahren
Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen sowie die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 37f und 37g des Bankengesetzes vom 8. November 19342 sinngemäss.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
2 SR 952.0
Art. 54e Beschwerde
1Im Konkursverfahren können die Gläubiger und Eigner einer Versicherung oder einer wesentlichen Gruppen- oder Konglomeratsgesellschaft lediglich gegen Verwertungshandlungen sowie gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung Beschwerde führen. Die Beschwerde nach Artikel 17 SchKG2 ist ausgeschlossen.
2Die Frist für eine Beschwerde gegen die Genehmigung der Verteilungsliste und der Schlussrechnung beginnt am Tag nach deren Auflegung zur Einsicht.
3Beschwerden im Konkursverfahren haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
2 SR 281.1
3. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen im Konkurs von Lebensversicherungen
Art. 55 Konkurs des Versicherungsunternehmens
1Entgegen der Vorschrift des Artikels 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 19081 über den Versicherungsvertrag werden die durch das gebundene Vermögen sichergestellten Lebensversicherungen durch die Konkurseröffnung nicht aufgelöst.
2Die FINMA kann für die Versicherungen nach Absatz 1:
- a.
- den Rückkauf und die Belehnung sowie Vorauszahlungen und im Falle des Artikels 36 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag die Auszahlung des Deckungskapitals untersagen; oder
- b.
- dem Versicherungsunternehmen für seine Verpflichtungen sowie den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen für die Prämienzahlung Stundung gewähren.
3Während der Stundung der Prämienzahlung können Versicherungsverträge nur auf schriftliches Begehren des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin hin aufgehoben oder in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt werden.
Art. 56 Konkursmässige Verwertung des gebundenen Vermögens
1Trifft die FINMA keine besonderen Massnahmen, ist insbesondere keine Übertragung des Versicherungsbestandes nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe d möglich, so ordnet sie die Verwertung des gebundenen Vermögens an.
2Mit der Anordnung der Verwertung erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten können in der Folge die Ansprüche aus Artikel 36 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19082 sowie die Ansprüche auf fällige Versicherungen und gutgeschriebene Überschussanteile geltend machen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
2 SR 221.229.1
4. Abschnitt: Zusätzliche sichernde Massnahmen für ausländische Versicherungsunternehmen
Art. 57 Ausschluss der Forderungen Dritter
Für ausländische Unternehmen gelten die Werte des gebundenen Vermögens sowie der Kaution von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes. Diese Werte können nur dann zur Erfüllung der Forderungen Dritter dienen, wenn die Ansprüche der Versicherten vollumfänglich befriedigt worden sind.
Art. 58 Betreibungsort und Zwangsverwertung
1Ein ausländisches Versicherungsunternehmen ist für Forderungen aus Versicherungsverträgen des auf Grund dieses Gesetzes sicherzustellenden Versicherungsbestandes am Ort der schweizerischen Niederlassung auf Pfandverwertung zu betreiben (Art. 151 ff. SchKG1). Gibt die FINMA ein Grundstück zur Verwertung frei, so ist die Betreibung dort fortzusetzen, wo das Grundstück liegt.
2Wird ein Pfandverwertungsbegehren gestellt, so teilt das Betreibungsamt dies der FINMA innerhalb von drei Tagen mit.
3Weist das Versicherungsunternehmen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Pfandverwertungsbegehrens nach, dass es den Gläubiger oder die Gläubigerin vollständig befriedigt hat, so teilt die FINMA nach Anhören des Versicherungsunternehmens dem Betreibungsamt mit, welche Werte des gebundenen Vermögens und einer etwaigen Kaution zur Verwertung freigegeben werden.
Art. 59 Verfügungsbeschränkungen
Hat die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates des Versicherungsunternehmens die freie Verfügung über Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt, so kann die FINMA auf deren Antrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen die gleichen Massnahmen für das gesamte schweizerische Geschäft treffen.
5. Abschnitt: Beendigung der Versicherungstätigkeit
Art. 60 Verzicht
1Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FINMA einen Abwicklungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
- a.
- die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen;
- b.
- die dafür bereitgestellten Mittel; und
- c.
- die für diese Aufgabe verantwortliche Person.
3Hält sich das Versicherungsunternehmen nicht an den genehmigten Abwicklungsplan, so ist Artikel 61 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.
4Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
5Das Versicherungsunternehmen, das die Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat, wird aus der Aufsicht entlassen und erhält die Kautionen zurück.
Art. 61 Entzug der Bewilligung
1Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Versicherungstätigkeit für einzelne oder alle Versicherungszweige entziehen, wenn es seit mehr als sechs Monaten seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.
2Sie trifft beim Entzug der Bewilligung nach diesem Gesetz oder nach Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 alle Massnahmen, namentlich diejenigen nach Artikel 51, die erforderlich sind, um die Interessen der Versicherten zu wahren.
3Nach Entzug der Bewilligung darf ein Versicherungsunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 SR 956.1
Art. 62 Übertragung des Versicherungsbestandes
1Überträgt ein Versicherungsunternehmen seinen schweizerischen Versicherungsbestand gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen, so bedarf dies der Bewilligung durch die FINMA. Die FINMA bewilligt die Übertragung nur, wenn die Interessen der Versicherten insgesamt gewahrt werden.
2Verfügt die FINMA eine Bestandesübertragung, so legt sie die Bedingungen fest.
3Das übernehmende Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Bewilligung individuell über die Bestandesübertragung sowie über das Kündigungsrecht zu informieren. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten nach der individuellen Information zu kündigen.
4Die FINMA kann den Ausschluss des Kündigungsrechts verfügen, wenn die Bestandesübertragung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zu einem Wechsel des Vertragspartners der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers führt.
Art. 63 Veröffentlichung
1Die FINMA veröffentlicht auf Kosten des Versicherungsunternehmens einen Verzicht auf die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit oder deren Entzug.
2Sie veröffentlicht auf Kosten des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Genehmigung einer Bestandesübertragung.
6. Kapitel: Besondere Bestimmungen betreffend die Aufsicht über Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate
1. Abschnitt: Versicherungsgruppen
Art. 64 Versicherungsgruppe
Zwei oder mehrere Unternehmen bilden eine Versicherungsgruppe, wenn:
- a.
- mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist;
- b.
- sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und
- c.
- sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.
Art. 65 Unterstellung unter die Gruppenaufsicht
1Die FINMA kann eine Versicherungsgruppe, der eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppenaufsicht unterstellen, wenn die Versicherungsgruppe:
- a.
- tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird;
- b.
- tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Gruppenaufsicht unterstellt ist.
2Beanspruchen gleichzeitig ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Versicherungsgruppe, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Konglomeratsaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen der Versicherungsgruppe, die ihren Sitz in der Schweiz haben.
Art. 66 Verhältnis zur Einzelaufsicht
Die Gruppenaufsicht gemäss diesem Abschnitt erfolgt in Ergänzung zur Einzelaufsicht über ein Versicherungsunternehmen.
Art. 67 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
Für die Versicherungsgruppe und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung der Versicherungsgruppe verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement der Versicherungsgruppe gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
Art. 68 Überwachung der Risiken
Die FINMA kann Vorschriften zur Überwachung gruppeninterner Vorgänge und gruppenweiter Risikokonzentration erlassen.
Art. 69 Eigenmittel
1Der Bundesrat bestimmt die gruppenweit anrechenbaren Eigenmittel.
2Die FINMA legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versicherungsbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berücksichtigt die Bedeutung der übrigen Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken.
Art. 70 Prüfgesellschaft
Versicherungsgruppen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073 zu beauftragen. Artikel 28 gilt sinngemäss.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
2 SR 221.302
3 SR 956.1
Art. 71 Auskunftspflicht
Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungsgruppen an, so gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 47 für alle Unternehmen der Gruppe.
Art. 71bis Konkurs
1Für eine Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllt und nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 (Finanzmarktgesetze) der Konkurszuständigkeit der FINMA unterliegt (wesentliche Gruppengesellschaft), gelten die Artikel 53–54e dieses Gesetzes sinngemäss.
2Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.
3Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
2 SR 956.1
2. Abschnitt: Versicherungskonglomerate
Art. 72 Versicherungskonglomerat
Zwei oder mehrere Unternehmen bilden ein Versicherungskonglomerat, wenn:
- a.
- mindestens eines ein Versicherungsunternehmen ist;
- b.1
- mindestens eines eine Bank oder ein Wertpapierhaus von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist;
- c.
- sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und
- d.
- sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
Art. 73 Unterstellung unter die Konglomeratsaufsicht
1Die FINMA kann ein Versicherungskonglomerat, dem ein Unternehmen in der Schweiz angehört, der Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn es:
- a.
- tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird;
- b.
- tatsächlich vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Konglomeratsaufsicht unterstellt ist.
2Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über das Versicherungskonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen und in Berücksichtigung einer allfälligen Gruppenaufsicht, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Aufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid diejenigen Unternehmen des Versicherungskonglomerats, die ihren Sitz in der Schweiz haben.1
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
Art. 74 Verhältnis zur Einzel- und Gruppenaufsicht
Die Konglomeratsaufsicht gemäss diesem Abschnitt erfolgt in Ergänzung zur Einzelaufsicht und zur Aufsicht über eine Versicherungs- oder Finanzgruppe durch die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
Art. 75 Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
Für das Versicherungskonglomerat und Personen, die für die Oberleitung, die Aufsicht, die Kontrolle und die Geschäftsführung des Versicherungskonglomerats verantwortlich sind, sowie für das Risikomanagement des Versicherungskonglomerats gelten die Artikel 14 und 22 sinngemäss.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
Art. 76 Überwachung der Risiken
Die FINMA kann Vorschriften zur Überwachung konglomeratsinterner Vorgänge und konglomeratsweiter Risikokonzentration erlassen.
Art. 77 Eigenmittel
1Der Bundesrat bestimmt die konglomeratsweit anrechenbaren Eigenmittel.
2Die FINMA legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versicherungs- und Finanzbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berücksichtigt die Bedeutung dieser Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken.
Art. 78 Prüfgesellschaft
Versicherungskonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073 zu beauftragen. Artikel 28 gilt sinngemäss.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
2 SR 221.302
3 SR 956.1
Art. 79 Auskunftspflicht
Gehören Versicherungsunternehmen Versicherungskonglomeraten an, so gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 47 für alle Unternehmen des Konglomerats.
Art. 79bis Konkurs
1Für eine Konglomeratsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllt und nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut nach den Finanzmarktgesetzen der Konkurszuständigkeit der FINMA unterliegt (wesentliche Konglomeratsgesellschaft), gelten die Artikel 53–54e sinngemäss.
2Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.
3Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Konglomeratsgesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
7. Kapitel: Zusammenarbeit und Verfahren
Art. 80
…
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 19 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
Art. 81–83
…
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
Art. 84 Verfahren
1Im Bundesblatt wird mitgeteilt, wenn eine Tarifverfügung ergeht, die laufende Versicherungsverträge berührt. Die Mitteilung enthält eine summarische Darstellung des Gegenstandes und des Inhalts der Verfügung und gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren.
2Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Mitteilung der Verfügung einzureichen.
3Beschwerden gegen Verfügungen über Tarife haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 85 Gerichte
1Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten entscheidet das Gericht.
1 Aufgehoben gemäss Anhang 1 Ziff. II 31 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 86 Übertretungen
1Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- gegen eine Pflicht nach Artikel 13 verstösst;
- b.
- gegen eine Mitteilungspflicht nach Artikel 21 verstösst;
- c.
- den Geschäftsbericht und den Aufsichtsbericht nach Artikel 25 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einreicht;
- d.
- die aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall genehmigten technischen Rückstellungen nicht bildet;
- e.
- eine der Informationspflichten nach Artikel 45 verletzt;
- f.
- gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung nach Artikel 79c Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 verstösst.
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 SR 741.01
3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
Art. 87 Vergehen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a.
- für ein in der Schweiz zur Versicherungstätigkeit nicht zugelassenes Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschliesst oder vermittelt;
- b.
- Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 1 nicht zur Genehmigung vorlegt beziehungsweise Änderungen des Geschäftsplans nach Artikel 5 Absatz 2 der FINMA nicht mitteilt;
- c.
- aus dem gebundenen Vermögen Werte ausscheidet oder belastet, so dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist;
- d.
- andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern.
2Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483).
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 88 Vollzug
1Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.1
2Vor dem Erlass von Vorschriften hört der Bundesrat die interessierten Organisationen an.
3Den Kantonen bleibt vorbehalten, über die Feuerversicherung polizeiliche Vorschriften zu erlassen. Sie können den Feuerversicherungsunternehmen für den schweizerischen Versicherungsbestand mässige Beiträge für den Brandschutz und die Prävention von Elementarschäden auferlegen und von ihnen zu diesem Zweck Angaben über die auf ihr Kantonsgebiet entfallenden Feuerversicherungssummen einholen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
Art. 89 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 90 Übergangsbestimmungen
1Versicherungsunternehmen, welche unter bisherigem Recht eine Bewilligung für den Betrieb von Versicherungszweigen ergänzend zu anderen Zweigen erhalten haben, können diese mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und in dessen Grenzen unabhängig betreiben.
2Die Fristen zur Einreichung der Berichterstattung nach Artikel 25 sind erstmals für das Geschäftsjahr zu beachten, welches auf das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt.
3Die Versicherungsvermittler und —vermittlerinnen nach Artikel 43 Absatz 1 haben sich innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA für den Eintrag ins Register anzumelden.
4Der Bundesrat kann zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen für die Personen nach den Artikeln 23, 28 und 44 eine Übergangsfrist vorsehen.
5Versicherungsunternehmen, die über ein geringeres Kapital verfügen als in Artikel 8 vorgeschrieben, müssen es innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöhen.
6Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Versicherungsgruppe oder ein Versicherungskonglomerat leitet, ohne in der Schweiz die Versicherungstätigkeit auszuüben, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA zu melden.
7Bestehende Versicherungsgruppen oder Versicherungskonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
8Die FINMA kann die Fristen nach den Absätzen 5, 6 und 7 auf begründetes Gesuch hin verlängern.