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Art. 7 Regelmässige Überprüfung des SST-Modells und der SST‑Ermittlung
(Art. 14a, 46 Abs. 2 und 47 Abs. 3 AVO) 1 Die Versicherungsunternehmen müssen regelmässig risikobasiert überprüfen, ob: - a.
- die SST-Ermittlung die eigene Risikosituation laufend genügend abbildet durch:
- 1.
- das verwendete SST-Modell (Art. 9), und
- 2.
- die Anwendung des SST-Modells in der SST-Ermittlung; und
- b.
- die weiteren quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen für den SST erfüllt sind.
2 Sie müssen die Überprüfung zusammen mit den identifizierten Schwächen, Mängeln und Limitierungen, deren Schweregrad gemäss eigener Klassifikation und den Folgerungen daraus für den Geltungsbereich des Modells dokumentieren. 3 Sind die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen sie das Modell anpassen, ändern oder wechseln oder die Modell-Governance anpassen. 4 Sie müssen für die Überprüfung und deren Dokumentation sowie für die Anpassung, Änderung oder den Wechsel des Modells und die Anpassung der Modell-Governance dokumentierte Verfahren einschliesslich Prozesse und Methoden verwenden.
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Art. 8 Umfang und Geltungsbereich eines Modells
(Art. 45 und 46 AVO) 1 Der Umfang eines Modells gibt an, welcher Teil des Risikoprofils des Versicherungsunternehmens durch das Modell abgebildet werden soll. 2 Der Geltungsbereich eines Modells gibt an, welche Risikosituationen, die im Umfang des Modells liegen, durch das Modell genügend abgebildet werden.
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Art. 9 SST-Modelle
(Art. 45–47 AVO) 1 Das Modell, das ein Versicherungsunternehmen für die SST-Ermittlung verwendet (SST-Modell), ist eines der folgenden Modelle: - a.
- ein Standardmodell der FINMA, allenfalls mit Anpassungen;
- b.
- ein vollständiges internes Model;
- c.
- eine Kombination von Standardmodellen, allenfalls mit Anpassungen, und partiellen internen Modellen.
2 Alle Änderungen an Standardmodellen gelten als Anpassungen an den Standardmodellen. 3 Die FINMA entscheidet im Einzelfall: - a.
- ob eine Anpassung an einem Standardmodell genehmigungspflichtig ist; und
- b.
- ob ein internes Modell vorliegt.
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Art. 10 Wesentliche Änderungen an internen Modellen
(Art. 45–47 AVO) 1 Änderungen an einem internen Modell sind wesentlich, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: - a.
- Sie führen zu einer relativen Änderung des SST-Quotienten von mindestens 5 Prozent; diese Schwelle gilt für jede einzelne und für die Kombination aller Änderungen, die:
- 1.
- der FINMA nicht zur Genehmigung vorgelegt wurden; und
- 2.
- seit dem Stichtag der letzten jährlichen SST-Berichterstattung vorgenommen wurden, bei der alle Änderungen ohne Beanstandung von der FINMA zur Kenntnis genommen oder im Fall von Beanstandungen mit der FINMA bereinigt wurden.
- b.
- Im Vergleich zum internen Modell, das zur Verwendung genehmigt wurde, enthalten sie konzeptuelle Änderungen oder neuartige Methoden oder berücksichtigen grundlegend neue Daten oder Geschäftsbereiche; dazu gehören nicht mehr verwendete Modellelemente sowie qualitative und organisatorische Änderungen im Zusammenhang mit dem internen Modell.
2 Die FINMA entscheidet, ob das Kriterium nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
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Art. 11 Bedarfsnachweis für interne Modelle und für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen
(Art. 46 AVO) 1 Die Genehmigung der Verwendung eines internen Modells oder einer genehmigungspflichtigen Anpassung an einem Standardmodell setzt einen Bedarfsnachweis voraus. 2 Der Bedarfsnachweis muss Folgendes beinhalten: - a.
- Nachweis, dass keines der Standardmodelle die Risikosituation des Versicherungsunternehmens genügend abbildet; und
- b.
- Angabe von Zweck und Umfang des zu beantragenden internen Modells oder der zu beantragenden Anpassung am Standardmodell sowie Abgrenzung vom Umfang der weiteren verwendeten Modelle.
3 Für interne Modelle darf das Genehmigungsgesuch erst eingereicht werden, wenn die FINMA den Bedarf anerkannt hat. 4 Für Anpassungen an einem Standardmodell kann der Bedarfsnachweis zusammen mit dem Genehmigungsgesuch eingereicht werden.
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Art. 12 Genehmigungsgesuch
(Art. 46 AVO) 1 Das Genehmigungsgesuch für die Verwendung eines internen Modells, einer wesentlichen Änderung an einem internen Modell oder einer genehmigungspflichtigen Anpassung an einem Standardmodell muss einer sachkundigen Person ermöglichen, mit angemessenem Aufwand zu beurteilen, ob die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind. 2 Es besteht aus: - a.
- einem in einer Amtssprache abgefassten und von der Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens unterzeichneten Schreiben mit Beilagenverzeichnis;
- b.
- einer Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung;
- c.
- einer Auswirkungsanalyse; und
- d.
- bei einem internen Modell oder einer Änderung: einem Validierungsbericht.
3 Die Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung muss Folgendes enthalten: - a.
- eine Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber;
- b.
- eine technische Dokumentation des internen Modells, der Änderung oder der Anpassung; und
- c.
- eine Dokumentation der Modell-Governance.
4 Die technische Dokumentation einer Änderung muss in die technische Dokumentation des betreffenden internen Modells integriert werden. 5 In der Auswirkungsanalyse sind die Ergebnisse zu vergleichen zwischen der SST-Ermittlung mit dem beantragten internen Modell, der beantragten Änderung oder der beantragten Anpassung einerseits und dem aktuell verwendeten SST-Modell oder einem von der FINMA bestimmten Standardmodell andererseits. Die Ermittlungen sind in der Mindestgranularität nach Artikel 24 Absatz 1 darzustellen. Die FINMA kann Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch hin von der Auswirkungsanalyse entbinden.
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Art. 13 Interne Modelle: Design
(Art. 46 Abs. 2 AVO) 1 Das interne Modell muss die Positionen der SST-Bilanz und die sich daraus ergebenden Risiken, die im Umfang des internen Modells liegen, laufend abdecken. 2 Das Modell muss die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilung der Differenz aus den Buchstaben a und b von Artikel 35 Absatz 2 AVO (Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals) erlauben, bei partiellen internen Modellen allenfalls zusammen mit den weiteren verwendeten Modellen. 3 Das Modell muss soweit möglich so ausgestaltet sein, dass tatsächliche und relevante hypothetische Änderungen der Risikosituation, die im Umfang des internen Modells liegt, innerhalb eines genügend grossen Geltungsbereichs realistische Auswirkungen auf die Ergebnisse des Modells haben. 4 Die Wahl der Methoden muss: - a.
- auf aktuellen und glaubwürdigen Informationen beruhen; und
- b.
- fundierte versicherungs- und finanzmathematische Techniken sowie Fortschritte in Modellierungstechniken berücksichtigen.
5 Die verwendeten Daten und Informationen müssen so aktuell und objektiv beobachtbar wie möglich, glaubwürdig und vollständig sein. 6 Die Modellparameter müssen im Hinblick auf den Zweck des Modells ermittelt werden; die Ermittlung hat soweit möglich und angemessen durch Verwendung fundierter statistischer Schätzmethoden oder andernfalls durch Experteneinschätzungen zu erfolgen. 7 Die Experteneinschätzungen müssen folgende Anforderungen erfüllen: - a.
- Sie sind aktuell.
- b.
- Sie werden von fachlich kompetenten Personen hergeleitet.
- c.
- Ihre Herleitung sowie die dazu verwendeten Daten und Informationen, zugrundeliegenden Annahmen und Verfahren, einschliesslich der Prozesse und Methoden, sind für sachkundige Personen nachvollziehbar begründet.
- d.
- Die Grössenordnungen der quantitativen Auswirkungen und die Unsicherheit der Experteneinschätzungen sind ausgewiesen.
8 Die Situationen, in denen die im Modell verwendeten Vereinfachungen nicht nach Artikel 42 AVO zulässig sind, können identifiziert werden.
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Art. 14 Interne Modelle: Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber
(Art. 46 Abs. 2 AVO) 1 Die Beschreibung des Risikoprofils und der Risikotreiber muss insbesondere Folgendes umfassen: - a.
- das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens sowie den Teil des Risikoprofils, der im Umfang des internen Modells liegt;
- b.
- die für den SST wichtigsten Risikotreiber des Teils des Risikoprofils, der im Umfang des Modells liegt; und
- c.
- mögliche künftige Änderungen der Risikosituation sowie des Teils der Risikosituation, der im Umfang des Modells liegt, vor dem Hintergrund von Geschäftsmodell und Geschäftsplanung.
2 Die Beschreibung muss qualitative und quantitative Elemente enthalten, die eine Einschätzung des Risikoprofils unabhängig von den SST-Ergebnissen ermöglichen.
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Art. 15 Interne Modelle: technische Dokumentation
(Art. 46 Abs. 2 AVO) 1 Die technische Dokumentation muss klar, im Einklang mit der Struktur des internen Modells strukturiert, aktuell, verständlich, eindeutig, vollständig und widerspruchsfrei sein. Einzelne Dokumente müssen inhaltlich klar abgegrenzt sein. 2 Sie muss folgende Aspekte des Modells beschreiben und begründen: - a.
- Zweck;
- b.
- Umfang;
- c.
- Geltungsbereich;
- d.
- Funktionsweise des Modells;
- e.
- Schwächen, Mängel und Limitierungen des Modells, deren Schweregrad gemäss eigener Klassifikation und Folgerungen daraus für den Geltungsbereich;
- f.
- Wahl des Modells, einschliesslich der dazu verwendeten Kriterien;
- g.
- Theorie und mathematische Basis des Modells;
- h.
- die Annahmen, die dem Modell zugrunde liegen, einschliesslich aufgrund von Vereinfachungen; und
- i.
- Erfüllung der weiteren quantitativen Anforderungen, einschliesslich der in Artikel 13 genannten Anforderungen.
3 Sie muss insbesondere die Beschreibung und Begründung folgender Elemente der Funktionsweise des Modells enthalten: - a.
- Integration des internen Modells in die Berechnung des risikotragenden Kapitals oder der Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals nach Artikel 13 Absatz 2;
- b.
- Aufbau, Struktur, Komponenten, Methoden, Modellparameter und Modellergebnisse;
- c.
- verwendete Daten und Informationen mit Eigenschaften, Quellen und Verwendung;
- d.
- Daten und Informationen, Experteneinschätzungen und Verfahren, einschliesslich Prozesse und Methoden, für die Ermittlung der Modellparameter und für die Neuermittlung der im Modelldesign festgelegten Modellparameter;
- e.
- konkrete Ermittlung der im Modelldesign festgelegten Modellparameter;
- f.
- Experteneinschätzungen, die in jeder SST-Ermittlung getroffen werden können, und die für ihre Herleitung verwendeten Daten und Informationen, zugrundeliegenden Annahmen und Verfahren, einschliesslich der Prozesse und Methoden.
4 Sie muss ein Verzeichnis mindestens derjenigen Änderungen am Modell enthalten, die seit der letzten bei der FINMA für eine Modellprüfung eingereichten technischen Dokumentation vorgenommen wurden. Jede Änderung muss eindeutig bezeichnet sein und ist kurz zu erläutern.
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Art. 16 Interne Modelle: Dokumentation der Modell-Governance
(Art. 46 Abs. 2 AVO) Die Dokumentation der Modell-Governance des internen Modells muss insbesondere Folgendes beschreiben und begründen: - a.
- die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Verfahren, einschliesslich der Prozesse und Methoden, für die Entwicklung, Weiterentwicklung, Implementierung, Verwendung, insbesondere die SST-Ermittlung einschliesslich der Ermittlung der Modellparameter, und für die Validierung des internen Modells;
- b.
- die Verfahren zur regelmässigen Überprüfung des SST-Modells nach Artikel 7;
- c.
- den Validierungsprozess nach Artikel 17;
- d.
- die Verfahren, einschliesslich der Prozesse und Methoden, zur Erfüllung der weiteren qualitativen und organisatorischen Anforderungen; und
- e.
- die Änderungen an der Modell-Governance, mindestens seit der letzten der FINMA für eine Modellprüfung eingereichten Dokumentation der Modell-Governance.
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Art. 17 Interne Modelle: Validierungsprozess und Validierungsrichtlinie
(Art. 46 Abs. 2 AVO) 1 Versicherungsunternehmen, die ein internes Modell verwenden, müssen über einen Prozess und Methoden zur Validierung des Modells verfügen. 2 Der Validierungsprozess muss zusammen mit aus der Validierung folgenden Massnahmen sicherstellen, dass die Anforderungen nach Artikel 7 für das Modell erfüllt sind. Zu diesem Zweck muss im Validierungsprozess eine effektive und fachlich kompetente kritische Analyse des Modells und der Modell-Governance erfolgen. 3 Der Validierungsprozess muss in einer Validierungsrichtlinie dokumentiert sein. 4 Die Validierungsrichtlinie muss insbesondere folgende Aspekte der Validierung beschreiben und erläutern: - a.
- die Übersicht über den gesamten Validierungsprozess, insbesondere über:
- 1.
- die einzelnen Schritte und die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten,
- 2.
- die Frequenz der regelmässigen Validierungen,
- 3.
- den Prozess für ausserordentliche Validierungen, einschliesslich der Auslöser, und
- 4.
- das Verfahren zur Sicherstellung, dass der Validierungsprozess das interne Modell und das Risikoprofil, das im Umfang des Modells liegt, vollständig abdeckt;
- b.
- den Prozess und die Methoden, mit denen der Zweck und der Umfang einer einzelnen Validierung festgelegt werden (Validierungskonzept), einschliesslich:
- 1.
- der Festlegung der zu validierenden Aussagen und der dafür durchzuführenden Analysen, einschliesslich der Prozesse, Validierungsinstrumente, Daten und Informationen und Experteneinschätzungen,
- 2.
- der Festlegung der Kriterien, mit denen aus den Analyseergebnissen Validierungsbefunde und daraus Schwächen, Mängel und Limitierungen des Modells und deren Schweregrad gemäss eigener Klassifikation hergeleitet werden,
- 3.
- der Festlegung, wie aus dem Schweregrad von Schwächen, Mängeln und Limitierungen des Modells Massnahmen hergeleitet werden,
- 4.
- der Beschreibung, wie die Schwächen, Mängel und Limitierungen der Validierung identifiziert, beurteilt und festgehalten werden, und
- 5.
- der Beschreibung, wie eine Gesamtaussage in Bezug auf den Zweck und den Umfang der Validierung hergeleitet wird;
- c.
- die Vorgaben an:
- 1.
- die Dokumentation einer Validierung, und
- 2.
- die Aktualisierung der Liste der bisher identifizierten Schwächen, Mängel und Limitierungen, der zugehörigen Massnahmen mit Fristen und dem Status der Umsetzung der Massnahmen; und
- d.
- die zur Verfügung stehenden Validierungsinstrumente, einschliesslich des Vergleichs mit Erfahrungsdaten, der Szenarioanalyse, der Änderungsanalyse im Sinn von Artikel 13 Absatz 3 und der Beurteilung der Konsistenz der zugrundeliegenden Annahmen, sowie die Validierungsbefunde, die sich aus dem jeweiligen Validierungsinstrument ableiten lassen.
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Art. 18 Interne Modelle: Validierung und Validierungsbericht für die Genehmigung eines Modells
(Art. 46 Abs. 2 AVO) 1 Der Validierungsbericht für die Genehmigung der Verwendung eines internen Modells muss eine aktuelle Validierung dieses Modells dokumentieren. Die Validierung muss eine effektive und fachlich kompetente kritische Analyse des Modells und der Modell-Governance sowie der Wahl des Modells gegenüber Alternativen darstellen. 2 Die Validierung muss von Personen durchgeführt werden, die: - a.
- fachlich kompetent sind, um das Modell kritisch zu analysieren; und
- b.
- unabhängig sind hinsichtlich der Möglichkeit und der Motivation, das Modell kritisch zu analysieren und insbesondere Schwächen, Mängel und Limitierungen zu identifizieren.
3 Das Versicherungsunternehmen ist für die Angemessenheit der Validierung und deren korrekte Beschreibung im Validierungsbericht verantwortlich. 4 Der Validierungsbericht muss das validierte Modell eindeutig bezeichnen und insbesondere Folgendes beschreiben und begründen: - a.
- Zweck und Umfang des Modells;
- b.
- Gesamtaussage, inwieweit das Modell die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllt;
- c.
- Personen, die die Validierung durchgeführt haben, und Angabe, ob sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen;
- d.
- angewendetes Validierungskonzept nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b, wobei bei den Kriterien insbesondere auf den Vergleich mit alternativen Modellen eingegangen werden muss; und
- e.
- Durchführung der Validierung, insbesondere die einzelnen durchgeführten Analysen, die Ergebnisse und die daraus hergeleiteten Validierungsbefunde, identifizierte Schwächen, Mängel und Limitierungen des Modells und der durchgeführten Validierung, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 1, und die konkrete Herleitung der Gesamtaussage nach Buchstabe b.
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Art. 19 Interne Modelle: Naturkatastrophenrisiken
(Art. 46 Abs. 2 AVO) Bei internen Modellen für Naturkatastrophenrisiken berücksichtigt die FINMA bei der Beurteilung von Bedarfsnachweis und Genehmigungsgesuch die Bedeutung und Komplexität des Risikoprofils, das im Umfang des Modells liegt, und die Verwendung wissenschaftlich fundierter Verfahren.
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Art. 20 Anforderungen für wesentliche Änderungen an internen Modellen
(Art. 47 AVO) Für wesentliche Änderungen an internen Modellen gelten die Artikel 13–19 sinngemäss.
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Art. 21 Anforderungen für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen
(Art. 46 Abs. 2 AVO) Für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen gelten die Artikel 13–16 sowie Artikel 17 Absätze 1 und 2 sinngemäss. Bei der Beurteilung eines Genehmigungsgesuchs berücksichtigt die FINMA die quantitativen Auswirkungen und die Komplexität der Anpassungen im Vergleich zu internen Modellen.
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