Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege

Übersetzung1


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Art. 5

Be­fin­det sich die Per­son, die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge be­gehrt, nicht im er­such­ten Staat, so kann sie ih­ren An­trag ei­ner Über­mitt­lungs­be­hör­de des Ver­trags­staats vor­le­gen, in dem sie ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat; al­le sons­ti­gen Über­mitt­lungs­we­ge, die ihr zur Ein­rei­chung des An­trags bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de des er­such­ten Staa­tes of­fen ste­hen, blei­ben un­be­rührt.

Der An­trag ist nach dem Mus­ter zu stel­len, das die­sem Über­ein­kom­men bei­ge­fügt ist. Ihm sind al­le not­wen­di­gen Schrift­stücke bei­zu­fü­gen; dem er­such­ten Staat bleibt vor­be­hal­ten, er­for­der­li­chen­falls er­gän­zen­de An­ga­ben oder Schrift­stücke zu ver­lan­gen.

Je­der Ver­trags­staat kann er­klä­ren, dass sei­ne zen­tra­le Emp­fangs­be­hör­de auch An­trä­ge ent­ge­gen­nimmt, die ihr auf an­de­rem Weg oder in an­de­rer Wei­se über­mit­telt wer­den.

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