Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege

Übersetzung1


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Art. 9

Hat die Per­son, die un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge be­gehrt, ih­ren Auf­ent­halt nicht in ei­nem Ver­trags­staat, so kann sie den An­trag auf dem kon­su­la­ri­schen Weg ein­rei­chen; al­le sons­ti­gen Über­mitt­lungs­we­ge, die ihr zur Ein­rei­chung des An­trags bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de des er­such­ten Staa­tes of­fen ste­hen, blei­ben un­be­rührt.

Je­der Ver­trags­staat kann er­klä­ren, dass sei­ne zen­tra­le Emp­fangs­be­hör­de auch An­trä­ge ent­ge­gen­nimmt, die ihr auf an­de­rem Weg oder in an­de­rer Wei­se über­mit­telt wer­den.

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