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Art. 22
Dieses Übereinkommen ersetzt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, die Artikel 17–24 der am 17. Juli 19051 in Den Haag unterzeichneten beziehungsweise die Artikel 17–26 der am 1. März 19542in Den Haag unterzeichneten Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht, soweit diese Staaten Vertragsparteien einer dieser Übereinkünfte sind, und zwar auch dann, wenn ein Vorbehalt nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c angebracht wird. 1 [BS 12 277. AS 2009 7101] |