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                                    Art. 32
                                
                            
                            
                            
                                
                                    
                                    
                                
                            
                             Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der in Artikel 36 Ziffer 2 erwähnten Notifikation keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Ein solcher Einspruch kann von einem Mitgliedstaat auch dann erhoben werden, wenn er das Übereinkommen nach einem Beitritt ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Jeder derartige Einspruch wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande notifiziert. | 

