Übereinkommen über den internationalen Zugang zur Rechtspflege

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Art. 32

Je­der an­de­re Staat kann dem Über­ein­kom­men bei­tre­ten.

Die Bei­tritts­ur­kun­de wird beim Mi­nis­te­ri­um für Aus­wär­ti­ge An­ge­le­gen­hei­ten des Kö­nig­reichs der Nie­der­lan­de hin­ter­legt.

Der Bei­tritt wirkt nur in den Be­zie­hun­gen zwi­schen dem bei­tre­ten­den Staat und den Ver­trags­staa­ten, die in­ner­halb von zwölf Mo­na­ten nach Ein­gang der in Ar­ti­kel 36 Zif­fer 2 er­wähn­ten No­ti­fi­ka­ti­on kei­nen Ein­spruch ge­gen den Bei­tritt er­ho­ben ha­ben. Ein sol­cher Ein­spruch kann von ei­nem Mit­glied­staat auch dann er­ho­ben wer­den, wenn er das Über­ein­kom­men nach ei­nem Bei­tritt ra­ti­fi­ziert, an­nimmt oder ge­neh­migt. Je­der der­ar­ti­ge Ein­spruch wird dem Mi­nis­te­ri­um für Aus­wär­ti­ge An­ge­le­gen­hei­ten des Kö­nig­reichs der Nie­der­lan­de no­ti­fi­ziert.

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