Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Übersetzung


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Art. 2

(1) Das Über­ein­kom­men ist an­zu­wen­den, wenn ein Kind mit ge­wöhn­li­chem Auf­ent­halt in ei­nem Ver­trags­staat («Hei­mat­staat») in einen an­de­ren Ver­trags­staat («Auf­nah­me­staat») ge­bracht wor­den ist, wird oder wer­den soll, ent­we­der nach sei­ner Ad­op­ti­on im Hei­mat­staat durch Ehe­gat­ten oder ei­ne Per­son mit ge­wöhn­li­chem Auf­ent­halt im Auf­nah­me­staat oder im Hin­blick auf ei­ne sol­che Ad­op­ti­on im Auf­nah­me- oder Hei­mat­staat.

(2) Das Über­ein­kom­men be­trifft nur Ad­op­tio­nen, die ein dau­er­haf­tes El­tern-Kind-Ver­hält­nis be­grün­den.

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