Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Übersetzung


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Art. 27

(1) Be­wirkt ei­ne im Hei­mat­staat durch­ge­führ­te Ad­op­ti­on nicht die Be­en­di­gung des frü­he­ren El­tern-Kind-Ver­hält­nis­ses, so kann sie im Auf­nah­me­staat, der die Ad­op­ti­on nach dem Über­ein­kom­men an­er­kennt, in ei­ne Ad­op­ti­on mit ei­ner der­ar­ti­gen Wir­kung um­ge­wan­delt wer­den, wenn

a)
das Recht des Auf­nah­me­staats dies ge­stat­tet und
b)
die in Ar­ti­kel 4 Buch­sta­ben c und d vor­ge­se­he­nen Zu­stim­mun­gen zum Zweck ei­ner sol­chen Ad­op­ti­on er­teilt wor­den sind oder wer­den.

(2) Ar­ti­kel 23 ist auf die Um­wand­lungs­ent­schei­dung an­zu­wen­den.

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