Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen AdoptionÜbersetzung |
Art. 38
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht verpflichtet wäre. |