Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Übersetzung


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Art. 5

Ei­ne Ad­op­ti­on nach dem Über­ein­kom­men kann nur durch­ge­führt wer­den, wenn die zu­stän­di­gen Be­hör­den des Auf­nah­me­staats

a)
ent­schie­den ha­ben, dass die künf­ti­gen Ad­op­tiv­el­tern für ei­ne Ad­op­ti­on in Be­tracht kom­men und da­zu ge­eig­net sind;
b)
sich ver­ge­wis­sert ha­ben, dass die künf­ti­gen Ad­op­tiv­el­tern so­weit er­for­der­lich be­ra­ten wor­den sind, und
c)
ent­schie­den ha­ben, dass dem Kind die Ein­rei­se in die­sen Staat und der stän­di­ge Auf­ent­halt dort be­wil­ligt wor­den sind oder wer­den.

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