Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption

Übersetzung


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Art. 18

Die Zen­tra­len Be­hör­den bei­der Staa­ten tref­fen al­le er­for­der­li­chen Mass­nah­men, um die Be­wil­li­gung der Aus­rei­se des Kin­des aus dem Hei­mat­staat so­wie der Ein­rei­se in den Auf­nah­me­staat und des stän­di­gen Auf­ent­halts dort zu er­wir­ken.

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